28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/139


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Offenes Internet und Netzneutralität in Europa“

KOM(2011) 222 endg.

2012/C 24/31

Berichterstatter: Jorge PEGADO LIZ

Die Europäische Kommission beschloss am 19. April 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Offenes Internet und Netzneutralität in Europa

KOM(2011) 222 endg.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 7. Oktober 2011 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 475. Plenartagung am 26./27. Oktober 2011 (Sitzung vom 26. Oktober) mit 151 Stimmen bei 1 Enthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Die Konzepte offenes Internet und Netzneutralität, die so genannten „Netzfreiheiten“, müssen wesentlicher Bestandteil jeder Rechtsvorschrift sein, mit der die freie Nutzung des Internet als Kommunikationsmittel gewährleistet werden soll.

1.2   Die Sicherstellung eines offenen Internet und der Netzneutralität wurde in mehreren wichtigen Dokumenten auf EU-Ebene als grundlegendes politisches Ziel anerkannt und insbesondere in der Digitalen Agenda, einem der tragenden Pfeiler der Europa-2020-Strategie, als politische Zielsetzung hervorgehoben.

1.3   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt daher die Mitteilung der Europäischen Kommission, mit der die Auswirkungen der Markt- und Technologieentwicklungen auf die Netzfreiheiten überwacht werden sollen. Allerdings bleibt diese Mitteilung hinter den berechtigten Erwartungen des Ausschusses zurück.

1.4   Die Europäische Kommission ist sich zwar bewusst, dass bestimmte Situationen zu Verstößen gegen diese Grundsätze führen können, anstatt jedoch konkrete Schutzmaßnahmen vorzuschlagen, befürwortet sie eine abwartende Haltung.

1.5   Angesichts der erheblichen Bedeutung dieser Frage für die wirtschaftliche und soziale Zukunft Europas empfiehlt der Ausschuss nachdrücklich, die Grundsätze eines offenen Internet und der Netzneutralität so schnell wie möglich formal in EU-Rechtsvorschriften zu verankern, wobei stets der technische Fortschritt („State of the Art“) in diesem Bereich im Auge behalten werden muss.

1.6   Darüber hinaus ist es nach Ansicht des Ausschusses an der Zeit, die Grundsätze für ein offenes und neutrales Internet festzulegen. In seinen Empfehlungen schlägt er mehrere Grundsätze vor, die angenommen werden sollten (siehe Ziffer 7.12).

1.7   Der Ausschuss vertritt ferner die Auffassung, dass diese Grundsätze von entscheidender Bedeutung für die künftige Entwicklung des Internet als Instrument zur Förderung einer aktiven Bürgerschaft auf der Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele sind, die auf dem Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) in Genf (2003) und Tunis (2005) festgesetzt wurden.

1.8   Seiner Meinung nach muss umgehend gehandelt werden, um die Ziele der Europa-2020-Strategie zu erreichen, die Digitale Agenda umzusetzen und den Binnenmarkt zu vollenden. Der Ausschuss begrüßt die jüngsten öffentlichen Äußerungen von Kommissionsmitglied Neelie KROES in diesem Zusammenhang.

1.9   Daher fordert der Ausschuss das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten auf, proaktiv auf die Gewährleistung der Netzfreiheiten hinzuwirken. Er geht davon aus, dass die Europäische Kommission dann nachzieht.

2.   Inhalt, Art und Kernpunkte der Mitteilung der Kommission

2.1   Diese Mitteilung ist ein politisches Dokument, mit dem die Europäische Kommission ihrer Ankündigung aus ihrer Erklärung zum Telekommunikationsreformpaket aus dem Jahr 2009 nachkommt: „die Auswirkungen der Entwicklungen des Markts und der Technik auf die ‚Netzfreiheiten‘ beobachten und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2010 darüber berichten, ob zusätzliche Leitlinien erforderlich sind (1).

2.1.1   In jener Erklärung bekräftigte die Europäische Kommission ihre Absicht, „der Erhaltung des offenen und neutralen Charakters des Internet hohe Bedeutung“ beizumessen und dem Willen der Mitgesetzgeber umfassend Rechnung zu tragen, „jetzt die Netzneutralität als politisches Ziel und als von den nationalen Regulierungsbehörden zu fördernden Regulierungsgrundsatz festzuschreiben“.

2.2   In ihrer Digitalen Agenda für Europa hat die Europäische Kommission angekündigt, dass sie „auch die Umsetzung der neuen Bestimmungen zum offenen und neutralen Charakter des Internet genau überwachen (2) wird.

2.3   In dieser Mitteilung erläutert die Europäische Kommission die Ergebnisse des öffentlichen Konsultations- und Sondierungsverfahren aus dem Jahr 2010 (3) sowie der in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament veranstalteten Tagung am 11. November 2010 (4).

2.4   Die Europäische Kommission kommt zu dem Schluss, dass zum derzeitigen Zeitpunkt keine Maßnahmen erforderlich sind, da keine ausreichenden Belege für die Notwendigkeit neuer Rechtsvorschriften vorliegen.

2.4.1   Im Zuge des Konsultationsverfahrens haben mehrere Interessenträger und das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) berichtet, dass einige Internetdiensteanbieter für bestimmte Arten des Datenverkehrs die Praxis des „Drosselns“ und „Sperrens“ anwenden sowie diskriminierende Preise berechnen (5).

2.4.2   Die Europäische Kommission hofft jedoch, dass die in dem überarbeiteten EU-Rahmen für die elektronische Kommunikation enthaltenen Vorschriften über Verträge (6), Transparenz (7), den Anbieterwechsel (8) und Dienstqualität (9) dazu beitragen, wettbewerbsorientierte Ergebnisse zu erzielen.

2.4.3   Die Europäische Kommission ist außerdem der Ansicht, dass ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Bestimmungen zu gewähren und zu beobachten ist, wie sie sich in der Praxis bewähren (10).

2.5   Die Europäische Kommission sieht von einer ausdrücklichen Definition der Schlüsselbegriffe ab, da sie in europäischen Rechtsvorschriften ausgelegt sein könnten. Sie hält fest, dass es „bisher keine feste Definition der ‚Netzneutralität‘ [gibt]“.

2.5.1   Sie setzt die beiden Begriffe vielmehr gleich und fasst den rechtlichen Standpunkt der EU zu beiden in einem Verweis auf Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g) der Rahmenrichtlinie zusammen, mit dem die nationalen Regulierungsbehörden dazu verpflichtet werden, die Endnutzer in die Lage zu versetzen, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen (dies unterliegt dem anwendbaren Recht) (11).

2.6   Abschließend verpflichtet sich die Europäische Kommission zur Veröffentlichung der Ergebnisse weiterer Untersuchungen des GEREK zu Praktiken von Internetdiensteanbietern, die möglicherweise den Wettbewerb verzerren oder gegen die Grundsätze eines offenen und neutralen Internet verstoßen. Sollten wesentliche und fortdauernde Probleme festgestellt werden und die Europäische Kommission zu dem Schluss kommen, dass weitere Rechtsvorschriften erforderlich sind, wird sie dem Rat die erforderlichen Maßnahmen unterbreiten.

3.   Worum geht es überhaupt?

3.1   Das Fehlen einer ausdrücklichen Definition der Schlüsselbegriffe ist ein ernstes Problem. Ohne Definition gibt es weder eine klare Argumentationslinie noch eine klare Orientierung für den Markt und die Regulierungsbehörden hinsichtlich des geplanten Anwendungsbereichs der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften.

3.2   Offenes Internet

3.2.1   Das Konzept des offenen Internet geht auf den Beginn des Internet und die Einrichtung des World Wide Web zurück, mit dem Internet-Inhalte über einen Internetanschluss weltweit für alle Nutzer zugänglich gemacht wurden.

3.2.2   Das offene Internet steht für den Grundsatz, wonach alle Nutzer Zugang zum öffentlichen Internet haben, ohne dass Staaten oder Internetdiensteanbieter Einschränkungen mit Blick auf Inhalte, Websites, Plattformen, Art der gegebenenfalls zugehörigen technischen Ausrüstung sowie Art und Weise der zulässigen Kommunikation vornehmen können.

3.2.3   Das Internet ist „offen“, weil es kostenlose, öffentlich verfügbare Standards nutzt, die von allen Nutzern zur Konzipierung von Websites, Anwendungen und Diensten verwendet werden können, und weil es den gesamten Datenverkehr mehr oder weniger auf die gleiche Weise handhabt.

3.2.4   Erst einmal ans öffentliche Internet angeschlossen muss kein Nutzer mehr die Erlaubnis der Internetdiensteanbieter einholen oder Zusatzgebühren bezahlen, um mit anderen Nutzern online in Kontakt zu treten. Kein „Erfinder“ neuer innovativer Dienste muss eine Erlaubnis einholen, um diese Dienste mit dem Rest der Welt zu teilen.

3.2.5   Diese Kommunikations- und Innovationsfreiheit ist der Grund für den bemerkenswerten Erfolg des Internet.

3.2.6   In Wirklichkeit ist ein Großteil des öffentlichen Internet jedoch nicht länger „offen“. Das Web ist nach wie vor offen, aber die Anwendungen für Smartphones, die Websites sozialer Netze und kostenpflichtige Inhalte sind Teil eines geschlossenen Internet, das nur über herstellereigene Schnittstellen (proprietary interface) oder Programmierschnittstellen (API) (12) zugänglich ist.

3.2.6.1   Aus politischen, technologischen und kommerziellen Gründen schränken immer mehr Länder (13), Unternehmen (14) und Netzbetreiber (15) den Zugang zum öffentlichen Internet ein oder verändern seine Betriebmechanismen.

3.2.7   Das Konzept des offenen Internet ist jedoch der Grund, warum das Internet wirtschaftliche Innovation, demokratische Teilhabe, Meinungsfreiheit und Wissensaustausch online in der ganzen Welt gefördert hat. Es untermauert grundlegend unsere Werte von Freiheit, Gleichheit und Menschenrechten, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

3.2.8   Ohne ausdrücklich genannt zu werden, wird der Grundsatz des offenen Internet in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g) der Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikation und in Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2009/136/EG („Rechte der Bürger“) behandelt.

3.3   Netzneutralität

3.3.1   Der Grundsatz der Netzneutralität ist aus dem Konzept eines offenen Internet abgeleitet. Das offene Internet beruht auf offenen Standards und der Freiheit, sich in das Internet einzuloggen und es zu nutzen. Die Netzneutralität bezieht sich auf das Management des Datentransports durch die Internetprovider. Ziel ist der Schutz der Verbraucherrechte im Einklang mit dem Grundsatz eines offenen Internet ohne überzogene kommerzielle Eingriffe durch die Netzbetreiber.

3.3.2   Der Grundsatz der Netzneutralität bedeutet, dass Internetprovider alle Quellen vergleichbarer Internetdaten gleich behandeln sollen und nicht aus kommerziellen Gründen zwischen verschiedenen Arten von Datenverkehr unterscheiden dürfen.

3.3.2.1   Es bedeutet, dass die Internetnutzer selbst bestimmen, welche Inhalte sie im Internet abrufen und welche Anwendungen sie online verwenden, und dass Internetprovider nicht das Recht haben, ihre Marktposition zu missbrauchen, um Anwendungen oder Inhalte eines Konkurrenten zu diskriminieren.

3.3.2.2   Der Grundsatz der Netzneutralität kann mit Datenverkehrsmanagement-Maßnahmen vereinbar sein, sofern diese nicht diskriminierend und für die Verbraucher transparent sind und legitimen Zielen im Bereich Dienstequalität dienen. Sie dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, die Netzentwicklung zu bremsen und mit der Begründung knapper Ressourcen höhere Preise zu veranschlagen.

3.3.3   Gemäß dem Grundsatz der Netzneutralität sollte der Markt für den Internetzugang rechtlich von dem Markt für Inhalte und Anwendungen getrennt sein, d.h. dass Unternehmen, die auf beiden Märkten tätig sind, das Management der beiden Märkte korrekt trennen müssen.

3.3.4   Dieser Grundsatz könnte jedoch in Gefahr sein (16). Internetprovider könnten über ihre Infrastruktur Internetanwendungen und -inhalte (z.B. Websites, Dienste, Protokolle), insbesondere von Konkurrenten, sperren oder ihr Geschäftsmodell ändern, um die Qualität und den Umfang des Zugangs verschiedener Nutzer einzuschränken. Derartige Änderungen in Geschäftsmodellen könnten zu unfairer Diskriminierung bei Preis und Dienstleistungsqualität führen.

3.4   Frühere Ausschussstellungnahmen

3.4.1   Der Ausschuss hat sich in mehreren Stellungnahmen unter Berufung auf Meinungsfreiheit und Menschenrechte, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, demokratische und kooperative Governance, Integration und Empowerment sowie Innovation und Wirtschaftswachstum für diese beiden Grundsätze stark gemacht (17).

3.4.2   Der Ausschuss hat insbesondere in seiner Stellungnahme zur Funkfrequenzpolitik und zu Breitbandnetzen (CESE 362/2011) betont, dass er „den Grundsatz der Netzneutralität als äußerst wichtig für die Zukunft von Internetdiensten in Europa“ erachtet (18).

4.   Die wirtschaftlichen Beweggründe hinter diesen Grundsätzen: Die Verbindung mit der Europa-2020-Strategie und der Digitalen Agenda

4.1   Digitale Wirtschaft

4.1.1   Mit der Leitinitiative der „Eine digitale Agenda für Europa (19) soll im Rahmen der Europa-2020-Strategie (20) das enorme Wachstumspotenzial des Internet und der digitalen Wirtschaft erschlossen werden.

4.1.2   Das Internet zählt derzeit 2 Mrd. Nutzer, im elektronischen Geschäftsverkehr werden jährlich knapp 5,5 Billionen EUR umgesetzt. Konsum und Ausgaben im elektronischen Handel übersteigen mittlerweile jene in Landwirtschaft und im Energiesektor. In Ländern mit einer hohen Durchsatzrate hat das Internet in den letzten fünf Jahren 21 % zum BIP-Wachstum beigetragen (21).

4.1.3   Laut einer vor Kurzem veröffentlichten Studie von McKinsey (22), in deren Rahmen knapp 5 000 KMU untersucht wurden, wachsen Unternehmen mit einer starken Internetpräsenz mehr als doppelt so schnell wie jene, die im Internet kaum oder überhaupt nicht vertreten sind; sie schaffen auch doppelt so viele neue Arbeitsplätze.

4.1.4   Zur Nutzung des Potenzials dieses gewaltigen Treibers von Wachstum und Wandel sollten alle nur erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um den Zugang zum Internet und seine Nutzungsfreiheit zu maximieren sowie seine Kosten für Verbraucher und Unternehmen zu minimieren.

4.2   KMU, Innovation, Beschäftigung und Wachstum

4.2.1   Ein Schwerpunkt der Europa-2020-Strategie ist insbesondere die Verbesserung des Unternehmensumfelds für KMU, die Verringerung von Transaktionskosten, die Innovationsförderung in KMU und die Gründung von Start-Ups.

4.2.2   Maßnahmen, mit der die Grundsätze von offenem Internet und Netzneutralität zugunsten der großen Netzbetreiber und zu Lasten der 23 Mio. KMU (23) und der Verbraucher in Europa aufgegeben werden, beeinträchtigen die Fähigkeit Europas, seine Wirtschaft und Gesellschaft gemäß den Zielen der Europa-2020-Strategie zu erneuern.

4.3   Binnenmarkt und lauterer Wettbewerb

4.3.1   Ein offenes Internet und Netzneutralität als Garanten für lauteren Wettbewerb und Impulsgeber für Innovation sind auch wesentliche Grundsätze für die Verwirklichung eines starken digitalen Binnenmarktes (24).

5.   Einige Netzbetreiber führen Argumente gegen den Grundsatz der Netzneutralität ins Treffen

5.1   Einige Netzbetreiber haben bei Regierungen, Europäischer Kommission und Europäischem Parlament Lobbying betrieben, um ihren Anteil an den Einnahmen aus dem Internet zu erhöhen (25). Sie führen das Argument ins Treffen, dass sie die erforderlichen Kapitalinvestitionen zur Bereitstellung der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze, die Europa braucht, nur durch die Erschließung neuer Einnahmequellen aus dem Abruf ihrer Inhalte finanzieren können (26).

5.1.1   Einige private Netzbetreiber, die auf dem Internetzugangsmarkt tätig sind und kurzfristige Gewinne anstreben, halten sich mit Investitionen in diesen Bereich derzeit eher zurück, da ihnen dieses Geschäft nicht ausreichend profitabel erscheint, insbesondere in Regionen in Randlage.

5.2   Allerdings treten dank der EU-Investitionsförderung für den Ausbau der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze (27) und der interessanten Wachstumsraten bei der Breitbandnachfrage neue Infrastrukturbetreiber auf dem Internetzugangsmarkt auf. Mit der Entstehung eines wettbewerbsfähigeren Marktes für Breitbandinfrastruktur hat die Entwicklung neuer Technologien für terrestrische und drahtlose Breitbandanschlüsse auch positive Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Breitband und die Kosten für seine Bereitstellung. So werden derzeit Großprojekte zur Bereitstellung von Hochgeschwindigkeits-Internetanschlüssen insbesondere im ländlichen Raum durchgeführt, bei denen die digitale Dividende im Zuge des Analog-Digital-Umstiegs genutzt wird.

5.3   Die Vorschläge einiger Internetdiensteanbieter, ihre Geschäftsmodelle durch eine Nichtberücksichtigung des Grundsatzes der Netzneutralität zu ändern, sind problematisch, da sie zu einem Anstieg der Kosten für Internetinhalte und -dienste und einer Verringerung der Offenheit des Internet führen.

5.3.1   Wird der Grundsatz der Netzneutralität untergraben, d.h. können Internetdiensteanbieter den Datenverkehr zwischen Kunden und Diensteanbietern „besteuern“, drosseln oder sperren, werden die Kosten für Internetdienste in Europa steigen, was wiederum verheerende Folgen für Innovation, Wachstum und Beschäftigung sowie die Europa-2020-Strategie hätte.

5.3.2   Auch die Verwirklichung der Ziele des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft (WSIS), die in Genf (2003) und Tunis (2005) im Einklang mit den Millenniums-Entwicklungszielen festgelegt wurden, ist in Gefahr (28).

6.   Der Fall KPN  (29) als Anlass für ein Gesetz über Netzneutralität in den Niederlanden

6.1   In ihrer Mitteilung vom 19. April 2011 hält die Europäische Kommission fest, dass es keine ausreichenden Belege dafür gibt, dass Betreiber aus kommerziellen Beweggründen in den Datenverkehr eingreifen, um zum derzeitigen Zeitpunkt neue Rechtsvorschriften zum Schutz des Grundsatzes der Netzneutralität einzuführen.

6.2   Am 10. Mai 2011 ließ der niederländische Netzwerkservices-Anbieter KPN (30) jedoch verlauten, dass er ab Juli Zusatzgebühren für den Zugang zu bestimmten Internetanwendungen wie VoIP (Skype) und WhatsApp, das Messaging-Programm für Smartphones, erheben wollte.

6.2.1   Es wurde bekannt, dass KPN wie andere Internetprovider auch eine Technologie namens Deep Packet Inspection (DPI) (31) verwendet, um den Datenverkehr seiner Kunden zu analysieren, und die Einführung von Zusatzgebühren für VoIP-Anrufe, Datenverkehr über WhatsApp und weitere Inhalte plante, um sie einzuschränken bzw. davon zu profitieren.

6.2.2   Da es in seinem strategischen Interesse lag, den Grundsatz der Netzneutralität zu missachten, und da es keine rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung dieses Grundsatzes gibt, hat KPN seine Absicht, bestimmte Arten des Datenverkehrs zu „besteuern“, ganz offen kundgetan.

6.3   Diese öffentliche Bekanntgabe der Maßnahmen und Absichten von KPN hat einen politischen Sturm in den Niederlanden ausgelöst. Am 22. Juni 2011 wurde im Unterhaus des niederländischen Parlaments das erste Gesetz zum Schutz der Grundsätze des offenen Internet und der Netzneutralität in Europa angenommen.

6.4   Die Absichtserklärung von KPN hat klar bewiesen, dass einige Netzbetreiber weder die Vorschriften des überarbeiten Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation noch die EU-Wettbewerbsvorschriften als ernstzunehmenden Schutz des Grundsatzes der Netzneutralität erachten.

7.   EU: Nun handeln oder abwarten?

7.1   In ihrer Mitteilung spricht sich die Europäische Kommission für die Option „Abwarten“ aus.

7.2   Laut der Kommissionsmitteilung wird die Umsetzung des überarbeiteten Rechtsrahmens in nationales Recht ausreichend Schutz für den Grundsatz des offenen Internet bieten. Sollte dann ein Betreiber gegen dieses Recht verstoßen, verfügen die nationalen Regulierungsbehörden über klare Befugnisse, um entschieden zu handeln.

7.3   Allerdings wäre es der Kommissionsmitteilung zufolge nicht erforderlich, den Grundsatz der Netzneutralität durchzusetzen. Im Gegenteil: Die Europäische Kommission schlägt vor, dass ein wettbewerbfähiger Markt für Breitbandanschlüsse in Verbindung mit den im überarbeiteten Rechtsrahmen enthaltenen Vorschriften für Transparenz und Anbieterwechsel ausreichen sollten.

7.4   In der Kommissionsmitteilung ist festgehalten, dass erst abgewartet werden sollte, ob die geltenden Rechtsvorschriften und der Wettbewerb einen angemessenen Schutz des Grundsatzes der Netzneutralität gewährleisten. Die Umsetzung von Ad-hoc-Vorschriften zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde die Entwicklung der europäischen Internet-Wirtschaft beeinträchtigen, da sie Investoren abschrecken oder die Entwicklung neuer innovativer Geschäftsmodelle verhindern würde.

7.5   Die Befürworter dieser Haltung verweisen auf den wettbewerbsfähigen europäischen Markt für Internetdienste. Sie führen ins Treffen, dass unzufriedene Kunden einen anderen Internetprovider wählen werden, wenn ihr Netzbetreiber diskriminierende Preise für die Übertragung von Inhalten verlangt.

7.5.1   Bei dieser Argumentation werden jedoch die echten Schwierigkeiten, mit denen viele Kunden bei einem Wechsel des Anbieters (32) konfrontiert sind, und die verheerenden Folgen eines gemeinsamen Vorgehens seitens der größten Internetdiensteanbieter unterschätzt, wenn sie gemeinsam die Erhebung diskriminierender Gebühren für die Bereitstellung von Inhalten beschließen.

7.6   Derzeit erwerben 61 % aller EU-Haushalte, die über einen Internetzugang verfügen, diesen als Teil eines Leistungspakets für Internet, Telefon und Fernsehen. Außerdem haben 92 % der Haushalte mit einem derartigen Leistungspaket keinen Anbieterwechsel vorgenommen, auch wenn 36 % dies zumindest einmal in Erwägung gezogen haben (33). Durch schlaues Marketing bauen die Internetdiensteanbieter ihre Marktmacht immer weiter aus, was wiederum das Verhalten der Kunden in Bezug auf den Anbieterwechsel beeinträchtigt. Kurz, schlaues Marketing ist der Macht der Verbraucher abträglich. Durch schlaues Marketing werden die Internetdiensteanbieter ihre Stellung weiter ausnutzen und ungestraft mit Praktiken davonkommen, die dem Grundsatz der Netzneutralität widersprechen. Sie können so überzogene Gewinne einfahren, wohingegen Wettbewerb und Innovation geschwächt werden – es sei denn, sie werden per Gesetz daran gehindert.

7.7   Die Bewertung der Wirksamkeit der neuen Vorschriften zur elektronischen Kommunikation wird jedenfalls recht zeitaufwändig sein.

7.7.1   Angesichts der Dauer der Planung, Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften in allen 27 Mitgliedstaaten und des offenbar sehr zügigen Vorgehens der Internetdiensteanbieter bei der Einführung neuer Geschäftsmodelle könnte die Netzneutralität bereits nicht mehr von Belang sein, bis neue Rechtsvorschriften zu Papier gebracht werden.

7.8   Wie in seiner früheren Stellungnahme zum Thema „Proaktives Recht: ein weiterer Schritt zu einer besseren Rechtsetzung auf EU-Ebene (34) beschrieben, schlägt der Ausschuss einen anderen, proaktiven Ansatz vor, der in erster Linie auf dem Vorbeugungs- und dem Vorsorgeprinzip beruht. Er begrüßt die jüngsten öffentlichen Äußerungen von Kommissionsmitglied Neelie KROES, in denen sie diesen Ansatz offenbar unterstützt.

7.9   Gemäß diesem Ansatz sollten die Grundsätze des offenen Internet und der Netzneutralität als Bekräftigung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Bürgerrechte in den EU-Rechtsvorschriften eindeutig definiert und verankert werden.

7.10   Die Europäische Kommission sollte die Grundsätze für ein offenes und neutrales Internet nach sorgfältiger Abwägung der verschiedenen Formulierungen und Anhörung aller Interessenträger und unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts („State of the Art“) in diesem Bereich ausarbeiten.

7.11   Obwohl der Grundsatz des offenen Internet mehr oder weniger korrekt durch Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g) der Rahmenrichtlinie (35) in Verbindung mit Erwägungsgrund 28 der Richtlinie „Rechte der Bürger“ (36) abgedeckt ist, so könnte er doch ausdrücklicher und klarer formuliert werden. Der Grundsatz der Netzneutralität ist jedoch in keiner EU-Rechtsvorschrift gesondert geregelt. Er wird auch nicht angemessen durch eine Kombination aus Vorschriften abgedeckt.

7.12   Nach Meinung des Ausschusses, der sich dabei vor allem auf die Grundsätze der norwegischen Leitlinien für Netzneutralität (37), die Antwort des Europäischen Verbraucherbunds (BEUC) auf die Konsultation der Europäischen Kommission zur Netzneutralität (38), die Entschließung zur Netzneutralität des Transatlantischen Verbraucherdialogs (TACD) (39) und das vor Kurzem angenommene einschlägige niederländische Gesetz (40) stützt, sollten zumindest folgende Aspekte in der Definition dieser Grundsätze berücksichtigt werden:

i.

Freiheit und Qualität des Internetzugangs

Die Europäische Kommission sollte eine gemeinsame EU-Norm für die „Mindestanforderungen für die Qualität der Dienste“ gemäß den Grundsätzen des allgemeinen Interesses vereinbaren und sicherstellen, dass ihre Einhaltung wirksam überwacht wird.

ii.

Nichtdiskriminierung zwischen Datenverkehrsflüssen

Ganz allgemein dürfen die einzelnen Datenverkehrflüsse nicht unterschiedlich behandelt werden, weder in Bezug auf den Inhalt, den Dienst, die Anwendung des Geräts noch hinsichtlich der Adresse, von der die Daten gesendet werden oder an der die Daten empfangen werden. Dies betrifft alle Punkte im Netz, einschl. Schnittstellen.

Eventuelle Ausnahmen müssen im Einklang mit den Leitlinien, die in Empfehlung iii) enthalten sind, stehen.

iii.

Überwachungsmechanismen für das Datenverkehrsmanagement

In Anbetracht der Tatsache, dass es Ausnahmen von den in Empfehlungen i) und ii) genannten Grundsätzen gibt, und um mögliche Abweichungen von diesen Grundsätzen einzuschränken, müssen die Internetprovider, wenn sie Datenverkehrsmanagementmechanismen zur Gewährleistung der Qualität des Internetzugangs anwenden, die allgemeinen Grundsätze von Relevanz, Verhältnismäßigkeit, Effizienz, Nichtdiskriminierung zwischen den Parteien und Transparenz einhalten.

iv.

„Managed Services“

Damit alle Akteure weiterhin innovativ sein können, müssen die Betreiber von elektronischen Kommunikationsdiensten neben dem Internetzugang auch so genannte „Managed Services“, also Betreibermodelle oder Betreiberlösungen, anbieten können, sofern diese Dienste die Qualität des Internetzugangs nicht unter ein bestimmtes zufriedenstellendes Niveau drücken und die Verkäufer im Einklang mit den geltenden Wettbewerbsvorschriften und sektorspezifischen Rechtsvorschriften handeln.

v.

Erhöhte Transparenz für die Endnutzer und einheitliche Informationen

Es müssen klare, präzise und einschlägige Informationen über die Dienste und Anwendungen betreffend Dienstqualität, mögliche Einschränkungen und Datenverkehrsmanagement vorliegen, die über einen Internetprovider zugänglich sind. Die Europäische Kommission sollte die Transparenz für die Verbraucher sicherstellen, einschl. präzise Informationen über Modalitäten und Bedingungen, das Recht auf Nutzung jedweder rechtmäßigen Anwendung und die Möglichkeiten für einen Anbieterwechsel. Sie sollte außerdem den Dialog zwischen Industrie und nationalen Regulierungsbehörden sowie effektive Koregulierungsmechanismen unter ihrer Aufsicht fördern, um EU-weit Transparenzvorschriften und einheitliche Informationen zu vereinbaren.

Brüssel, den 26. Oktober 2011

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  ABl. L 337 vom 18.12.2009.

(2)  KOM(2010) 245 endg. vom 26.8.2010.

(3)  http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/public_consult/net_neutrality/index_en.htm#consultation.

(4)  http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/public_consult/net_neutrality/index_en.htm#summit.

(5)  Drosseln: Ein Internetdiensteanbieter kann die Bandbreite drosseln, um die Geschwindigkeit eines bestimmten Kundendienstes für eine bestimmte Art des Datenverkehrs zu verringern. Das GEREK berichtete von Einschränkungen der Geschwindigkeit („Drosseln“) von Peer-to-Peer-File-Sharing oder Video-Streaming durch bestimmte Anbieter in Frankreich, Griechenland, Ungarn, Litauen, Polen und dem Vereinigten Königreich. Sperren: Ein Internetdiensteanbieter kann eine IP-Adresse für spezifische Websites sperren, um den Zugang seiner Internetkunden zu bestimmten Anwendungen und Diensten zu blockieren. Das GEREK berichtete von Sperren oder der Erhebung zusätzlicher Gebühren für die Erbringung von VoIP-Diensten in Mobilfunknetzen durch bestimmte Mobilfunkbetreiber in Österreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Portugal und Rumänien.

(6)  Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Universaldienst-Richtlinie, geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG („Rechte der Bürger“).

(7)  Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) und d) der Universaldienst-Richtlinie, geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG („Rechte der Bürger“).

(8)  Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2009/136/EG („Rechte der Bürger“).

(9)  Artikel 22 Absatz 3 der Universaldienst-Richtlinie, geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG („Rechte der Bürger“).

(10)  Am 19. Juli 2011 eröffnete die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen 20 Mitgliedstaaten aufgrund der Nichtumsetzung des überarbeiteten Rechtsrahmens in nationales Recht.

(11)  Richtlinie 2002/21/EG, geändert durch Richtlinie 2009/140/EG vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom 18.12.2009).

(12)  Eine API-Schnittstelle (application programming interface) ist ein Programmiercode zwischen zwei Softwareprogrammen, damit diese miteinander kommunizieren und zusammenarbeiten können.

(13)  So werden mit der so genannten „großen chinesischen Firewall“ die Internetlinks zum Rest der Welt und der Datenverkehr streng überwacht und viele Websites oder Dienste gesperrt. Andere Länder wie Iran, Kuba, Saudi-Arabien und Vietnam verfolgen eine ähnliche Politik, und weitere Regierungen kontrollieren immer strenger, was ihre Bürger im Internet sehen oder tun dürfen.

(14)  Die Nutzer von Apple-Mobilgeräten greifen auf viele Internetdienste über kleine, herunterladbare Softwareprogramme oder Apps und nicht länger über einen Webbrowser zu. Da Apple seinen Kunden vorschreibt, welche Apps auf seinen Geräten erlaubt sind, ist das Unternehmen zu einem „Gatekeeper“ geworden. Da Apps immer weiter verbreitet sind, nicht nur für Mobilgeräte, sondern auch für Fahrzeuge und Fernseher, werden andere Unternehmen nachziehen. Siehe The Economist, 2. September 2010.

(15)  Internetdiensteanbieter und Telekommunikations-Netzbetreiber suchen nach neuen Einnahmequellen und nutzen Technologien, um zwischen den verschiedenen Arten des Online-Datenverkehrs in ihren Netzen zu unterscheiden, um Zusatzgebühren zu verlangen oder bestimmte Dienste zu benachteiligen oder gar zu sperren.

(16)  In ihrer Antwort auf die öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission führte das GEREK drei Hauptbedenken im Hinblick auf künftige Entwicklungen auf: 1.) mögliche Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Umfangs der Preisdiskriminierung durch die Nutzung von Techniken wie Deep Packet Inspection (DPI) in Verbindung mit wirtschaftlichen Anreizen und dem Potenzial für eine vertikale Integration; 2.) das Potenzial für längerfristige negative Auswirkungen auf die Internet-Wirtschaft (auf Innovation, Meinungsfreiheit usw.); 3.) Verwirrung bzw. Schädigung der Verbraucher aufgrund mangelnder Transparenz.

(17)  Siehe Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses „Elektronische Kommunikationsnetze“ (TEN/327-329), CESE 984/2008, 29. Mai 2009, Berichterstatter: Bernardo HERNÁNDEZ BATALLER, insbesondere Ziffer 1.1. 1.27 und 4.4; Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Zugang zu Breitbandverbindungen für alle: Überlegungen zum Umfang des Universaldienstes im Bereich der elektronischen Kommunikation“ (TEN/353), CESE 1915/2008, 3. Dezember 2008, Berichterstatter: Raymond Hencks, insbesondere Ziffer 1.5; Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses „Eine Digitale Agenda für Europa“ (TEN/426), CESE 12628/2010, 13. Dezember 2010, Berichterstatter: Thomas MCDONOGH, insbesondere Ziffer 1.6, 1.9 und 4.5; Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur „Binnenmarktakte“ (INT/548), CESE 525/2011, 15. März 2011, Berichterstatter: Benedicte FEDERSPIEL, Martin SIECKER, Ivan VOLEŠ; und insbesondere die vor Kurzem verabschiedete Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Verbesserung der digitalen Kompetenzen, Qualifikationen und Integration“ (TEN/453), CESE 669/2011, Berichterstatterin: Laure BATUT.

(18)  Siehe Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik“ und zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Europäische Breitbandnetze: Investition in ein internetgestütztes Wachstum“, CESE 362/2011 (TEN/434-435).

(19)  „Eine Digitale Agenda für Europa“, KOM(2010) 245 endg.

(20)  KOM(2010) 2020 end.

(21)  Siehe McKinsey Global Institute: „Internet matters: The Net's sweeping impact on growth, jobs, and prosperity“, Mai 2011.

(22)  Siehe McKinsey Global Institute: „Internet matters: The Net's sweeping impact on growth, jobs, and prosperity“, Mai 2011, http://www.mckinsey.com/mgi/publications/internet_matters/pdfs/MGI_internet_matters_full_report.pdf.

(23)  Eurostat (Eurostat Jahrbuch 2010, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/publications/eurostat_yearbook_2010).

(24)  Siehe die Mitteilung „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ (KOM(2010) 608 endg./2, 11.11.2010) und die Mitteilung „Binnenmarktakte: Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues Wachstum“ (KOM(2011) 206 endg., 13.4.2011), Ziffer 2.7.

(25)  Vier der größten europäischen Internetdiensteanbieter, Deutsche Telekom, France Telecom, Telecom Italia und Telefónica, haben eine Studie in Auftrag gegeben, um ihre Argumente zu untermauern. A.T. KEARNEY: „A Viable Future Model for the Internet“, 2010.

(26)  Die größten europäischen Internetdiensteanbieter argumentieren, dass ihre Kapitalrendite durch eine Aufrüstung ihrer Netze, um auf die für 2014 prognostizierte Breitband-Nachfrage zu reagieren, ohne zusätzliche Einnahmen um 3 Prozentpunkte auf ca. 9 % sinken würde. A.T. KEARNEY: „A Viable Future Model for the Internet“. 2010.

(27)  Siehe „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik“ (KOM(2010) 471 endg.), Mitteilung „Europäische Breitbandnetze: Investition in ein internetgestütztes Wachstum“ (KOM(2010) 472 endg.), Empfehlung der Kommission über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) (2010/572/EU, siehe http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:251:0035:0048:DE:PDF); siehe auch Anzeiger zur Digitalen Agenda (Digital Agenda Scoreboard) (SEK(2011) 708 endg. vom 31.5.2011, nur auf EN verfügbar).

(28)  Siehe „Monitoring the WISIS Targets A mid-term review“ (World Telecommunication/ICT Development Report 2010, ITU, Genf, 2010).

(29)  KPN ist ein niederländisches Telekommunikationsunternehmen mit Interessen in zahlreichen europäischen Ländern. KPN ist der größte Internetdiensteanbieter in den Niederlanden; seine Einnahmen beliefen sich 2010 auf 13,4 Mrd. EUR, sein Gewinn auf 1,8 Mrd. EUR.

(30)  Siehe Webcast der KPN Investor Day: Group Strategy: http://pulse.companywebcast.nl/playerv1_0/default.aspx?id=12193&bb=true&swf=true.

(31)  Deep Packet Inspection (DPI) wird von Internetdiensteanbietern verwendet, um das Datenpaket an einem Inspektionspunkt im Detail zu analysieren. Dieses Verfahren (und Filtern) ermöglicht Netzmanagement, Nutzerdienste und Sicherheitsfunktionen auf einer höheren Ebene, aber auch Data-Mining, Abhören, Zensur usw.

(32)  Laut einer Untersuchung der britischen Regulierungsbehörde Ofcom zum Anbieterwechsel im Vereinigten Königreich vom 10. September 2010 erachten 45 % der Breitbandkunden den Wechsel zu einem anderen Anbieter als „zuviel Aufwand“. Kaum ein Kunde wechselt den Anbieter, weil sein Anbieter einen oder zwei seiner Internetdienste sperrt oder zu hohe Gebühren verrechnet (http://stakeholders.ofcom.org.uk/binaries/consultations/consumer-switching/summary/switching.pdf).

(33)  Für sämtliche Daten siehe „E-Communications Haushaltsumfrage“, Eurobarometer Spezial 362, Juli 2011, http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_362_de.pdf.

(34)  Siehe Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Proaktives Recht: ein weiterer Schritt zu einer besseren Rechtsetzung auf EU-EbeneABl. C 175 vom 28.7.2009, S. 26.

(35)  Richtlinie 2002/21/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom 18.12.2009).

(36)  Richtlinie 2009/136/EG.

(37)  Leitlinien für Netzneutralität, 2009: http://www.npt.no/ikbViewer/Content/109604/Guidelines%20for%20network%20neutrality.pdf.

(38)  Verbraucher sollten ein Recht haben auf

1.

einen Internetzugang, dessen Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit den Werbeankündigungen entspricht;

2.

einen Internetzugang, der es ihnen ermöglicht:

a.

Inhalte ihrer Wahl zu verschicken und zu empfangen;

b.

Dienste und Anwendungen ihrer Wahl zu verwenden;

c.

Hardware und Software ihrer Wahl zu nutzen, die das Netz nicht beeinträchtigen.

3.

einen diskriminierungsfreien Internetzugang in Bezug auf Art der Anwendung, des Dienstes oder des Inhaltes sowie die Sender- und Empfängeradresse;

4.

Wettbewerb zwischen Netz-, Anwendungs-, Dienste- und Inhalteanbieter;

5.

Informationen über die Netzmanagementpraktiken ihres Netzbetreibers. (http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/doc/library/public_consult/net_neutrality/comments/08industry_social_consumer_orgs_ngos_etc/beuc.pdf).

(39)  Entschließung des TACD von April 2010 (Dok.-Nr.: INFOSOC 42-09).

(40)  Inoffizielle englische Übersetzung: https://www.bof.nl/2011/06/15/net-neutrality-in-the-netherlands-state-of-play/.