52010DC0724

/* KOM/2010/0724 endg. - COD 2009/0006 */ MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 8.12.2010

KOM(2010) 724 endgültig

2009/0006 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen

2009/0006 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2009) 31 endg. – 2009/0006 COD): | 30. Januar 2009 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 16. Dezember 2009 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 18. Mai 2010 |

Festlegung des Standpunkts des Rates: | 6. Dezember 2010 |

2. ZIEL DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Der Vorschlag der Kommission wurde im Rahmen der Initiative für eine bessere Rechtsetzung angenommen. Ziel des Vorschlags ist die Vereinfachung und Verbesserung des geltenden Rechtsrahmens für die Etikettierung von Textilerzeugnissen, um die Entwicklung und Einführung neuer Fasern zu bezwecken sowie die Innovation in der Textil- und Bekleidungsbranche zu fördern. Zur Verwirklichung dieses allgemeinen Ziels ist der Vorschlag auf Folgendes ausgerichtet:

- Vereinfachung des Gesetzgebungsverfahrens zur Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt durch Umwandlung der drei bestehenden Richtlinien zu einer einzigen Verordnung, wodurch die Umsetzung rein technischer Aktualisierungen vermieden werden könnte;

- Verkürzung der Zeitspanne zwischen Einreichung eines Antrags und Einführung einer neuen Faserbezeichnung.

3. ANMERKUNGEN ZUM STANDPUNKT DES RATES

3.1 Allgemeine Anmerkungen zum Standpunkt des Rates in erster Lesung

Der Rat begrüßte den Vorschlag der Kommission zur Vereinfachung der geltenden Rechtsvorschriften zur Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen. Der Standpunkt des Rates in erster Lesung folgt den Grundzügen des ursprünglichen Vorschlags; er sieht hauptsächlich Zusätze und Verbesserungen vor, um den Geltungsbereich zu präzisieren, die Struktur zu verfeinern, klarere Begriffsbestimmungen einzuführen und den Text an die neuesten rechtlichen und institutionellen Entwicklungen anzupassen.

Die Kommission begrüßt den Abschluss der ersten Lesung im Rat. Es ist wichtig, sich die Vorteile vor Augen zu führen, die ein vereinfachter Rechtsrahmen für die Interessenträger und nationalen Behörden mit sich bringt; daher ist es im Interesse einer innovativeren Textil- und Bekleidungsbranche angezeigt, dass die neue Verordnung zügig erlassen wird.

3.2 Behandlung der Abänderungen des Parlaments in erster Lesung

3.2.1. Abänderungen des Europäischen Parlaments, die vollständig, in Teilen oder vom Grundsatz her in den Standpunkt des Rates in erster Lesung eingegangen sind

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung umfasst mehrheitlich technische Abänderungen, die auch vom Europäischen Parlament vorgenommen wurden, um den Text mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten[1] in Einklang zu bringen. Zudem sieht er formale Änderungen vor, um einige Bestimmungen wie operationelle Details oder die Verantwortung der Wirtschaftsakteure zu klären.

Darüber hinaus umfasst der Standpunkt die technischen Abänderungen, die auf eine weitere Vereinfachung abzielen, indem der Übergang zu einem System vorgeschlagen wird, das sich auf Normen gründet, wobei die genaue Darstellung von Quantifizierungsverfahren durch Bezugnahme auf Europäische Normen ersetzt werden sollte.

Nach Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nahm der Rat die notwendigen Abänderungen vor, um die ursprünglichen Bestimmungen über die Komitologie durch die neuen Vorschriften zur Durchführung von Artikel 290 des Vertrags zu ersetzen. Während durch die vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen der Zeitraum der Befugnisübertragung begrenzt und somit eine Auslaufklausel eingeführt wird, unterstützt die Kommission die im Standpunkt des Rates vorgeschlagenen Abänderungen, die die automatische Verlängerung der der Kommission übertragenen Befugnisse vorsehen.

Die Kommission billigt diese technischen Abänderungen.

3.2.2. Abänderungen des Europäischen Parlaments, die nicht in den Standpunkt des Rates in erster Lesung eingegangen sind

Der Rat vertritt die Auffassung, dass die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung nicht mit dem im ursprünglichen Vorschlag vorgesehenen Ziel der Vereinfachung vereinbar ist. Daher enthält der Standpunkt des Rates in erster Lesung keine Abänderungen zur Einführung neuer Bestimmungen zur Ursprungskennzeichnung oder zur Angabe über das Vorhandensein von Teilen tierischen Ursprungs. Der Rat würde diese Punkte vielmehr als Folgemaßnahme nach dem Erlass der Verordnung prüfen. Die Kommission befürwortet die Ursprungskennzeichnung, wie dies die Annahme eines diesbezüglichen Vorschlags[2] im Jahr 2005 zeigt, der sich auf mehrere Kategorien von Einfuhrwaren einschließlich Textilerzeugnisse bezieht. Zur Erleichterung einer interinstitutionellen Einigung könnte sich die Kommission in dieser Angelegenheit flexibel zeigen.

Der Standpunkt des Rates enthält zwar keine Überprüfungsklausel, dennoch spricht sich der Rat dafür aus, dass die Etikettierungsanforderungen an Textilerzeugnisse nach dem Erlass der Verordnung umfassend geprüft werden. Die Kommission würde sich diesem Ansatz anschließen.

Im Hinblick auf die Abänderungen zu bestimmten Erzeugnissen – Sonderanfertigungen und Textilspielzeug – schließt sich die Kommission dem Standpunkt des Rates an, nach dem die vorliegenden Bestimmungen beibehalten werden.

Der Rat räumt zwar die Bedeutung einer vollständigen Beschreibung der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern ein, im Standpunkt des Rates werden jedoch die diesbezüglich geltenden rechtlichen Verpflichtungen aufrechterhalten.

Im Standpunkt des Rates wird die Sprachregelung der Verordnung präzisiert. Was die Einführung eines sprachunabhängigen Symbolsystems betrifft, so tendiert der Rat dazu, im gegenwärtigen Stadium keine neuen Bestimmungen aufzunehmen, sondern diese Möglichkeit im Rahmen der künftigen Überprüfung der Etikettierung von Textilerzeugnissen zu untersuchen. Die Kommission würde sich diesem Ansatz anschließen.

3.3 Vom Rat neu eingefügte Bestimmungen

Der Rat hat die technischen Begriffsbestimmungen sowie die Verwendung der Begriffe Etikettierung und Kennzeichnung im gesamten Text geprüft. Im Standpunkt des Rates in erster Lesung werden zudem das Verfahren zur Genehmigung höherer Herstellungstoleranzen geklärt und technische Details der Anhänge der Verordnung präzisiert.

Die Kommission befürwortet diese Abänderungen in ihren Grundzügen.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Der Rat beschloss mit qualifizierter Mehrheit.

Die Kommission befürwortet die Grundzüge des Standpunkts des Rates in erster Lesung. Allerdings wurde die Ursprungskennzeichnung von der Kommission bereits 2005 für eine Reihe von Waren einschließlich Textilerzeugnisse vorgeschlagen und könnte in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Unter Berücksichtigung dieses Ziels und angesichts der unterschiedlichen Vorstellungen der Mitgesetzgeber zum Geltungsbereich der Verordnung verpflichtet die Kommission sich, die interinstitutionellen Verhandlungen zu erleichtern, damit ein für beide Mitgesetzgeber akzeptabler Kompromiss gefunden wird.

[1] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21 - 47, S. 82 – 128.

[2] KOM(2005) 661 endg.