21.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 50/30 |
Dienstag, 21. September 2010
Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen
P7_TA(2010)0326
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zur Mitteilung der Kommission: Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen (2009/2151(INI))
2012/C 50 E/04
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2009 mit dem Titel „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ (1) und die entsprechende Folgenabschätzung (2) und auf das Arbeitspapier der Kommission vom 14. Dezember 2007 über die Verbesserung der Frühwarnsysteme in Europa (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. September 2009 zu den Waldbränden im Sommer 2009 (4); vom 4. September 2007 (5) zu Naturkatastrophen; vom 7. September 2006 (6) zu Waldbränden und Überschwemmungen; vom 5. September 2002 zu Überschwemmungen in Europa (7); vom 14. April 2005 zur Dürre in Portugal (8); vom 12. Mai 2005 zur Dürre in Spanien (9); vom 8. September 2005 zu den Naturkatastrophen (Brände und Überschwemmungen) in Europa (10); seine Entschließungen vom 18. Mai 2006 zu Naturkatastrophen (Waldbrände, Dürren und Überschwemmungen) – landwirtschaftliche Aspekte (11), Aspekte der regionalen Entwicklung und Umweltaspekte (12) (13); seine Entschließung vom 11. März 2010 zu den schweren Naturkatastrophen in der Autonomen Region Madeira und den Auswirkungen des Sturmtiefs „Xynthia“ in Europa (14) und auf seinen Standpunkt vom 18. Mai 2006 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (15), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2008 zur Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten (16) in der Europäischen Union und auf die Ziffern 12 bis 15 der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15./16. Juni 2006 in Brüssel über die Reaktionsfähigkeit der Europäischen Union in Notfällen, in Krisen und bei Katastrophen (17), |
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unter Hinweis auf die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (18), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (19) (Seveso-II-Richtlinie), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (20) (Hochwasserrichtlinie), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (21) (UVP-Richtlinie), |
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unter Hinweis auf den Aktionsrahmen 2005-2015: Aufbau einer Katastrophenvorsorge der Nationen und Gemeinschaften, der am 22. Januar 2005 in Kobe, Hyogo, angenommen wurde (22), |
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unter Hinweis auf die am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro verabschiedete Konvention über biologische Vielfalt, |
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gestützt auf Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0227/2010), |
A. |
in der Erwägung, dass die Verhütung ein immer wichtigerer Teilbereich des Katastrophenmanagements sein muss und immer mehr soziale Bedeutung gewinnt, |
B. |
in der Erwägung, dass die Naturkatastrophen den Ökosystemen und der biologischen Vielfalt Schaden zufügen, die nachhaltige Entwicklung beeinträchtigen und den sozialen Zusammenhalt gefährden, |
C. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und insbesondere die betroffenen Konvergenzregionen durch Faktoren wie die intensive Nutzung der Böden, das ungeordnete industrielle und städtische Wachstum, die Landflucht, die Wüstenbildung und die Zunahme von Wetterextremen anfälliger für Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen werden, |
D. |
in der Erwägung, dass die Klimaveränderungen die Ursache für das häufigere Auftreten von Naturkatastrophen (Überschwemmungen, extreme Dürren und Brände) sind, die Menschenleben kosten, sowie schwere ökologische, wirtschaftliche und soziale Schäden anrichten, |
E. |
in der Erwägung, dass Katastrophen in der Regel sehr viele Ursachen haben, die nicht immer ausschließlich Wetterextremen zuzuschreiben sind und häufig dadurch verschärft werden, dass der Mensch keine angemessene Beziehung zu seiner Umwelt hat, |
F. |
in der Erwägung, dass Katastrophen durch technische und industrielle Unfälle verursacht werden können, bei denen gefährliche chemische, biologische, radiologische oder nukleare Substanzen freigesetzt werden, was erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit, Anbaupflanzen, Infrastrukturen oder das Vieh hat, |
G. |
in der Erwägung, dass Schäden, die auf Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte Katastrophen zurückzuführen sind, oftmals weitgehend hätten verhindert werden können; in der Erwägung, dass die EU-Politik darüber hinaus kohärente Anreize schaffen muss, damit die nationalen, regionalen und lokalen Behörden wirksamere Präventions- und Schutzmaßnahmen entwickeln, finanzieren und umsetzen, |
H. |
in der Erwägung, dass ein umfassendes und schlüssiges Konzept zur Verhütung von Katastrophen das Zusammenwirken zwischen den jeweiligen kommunalen, regionalen und nationalen Behörden beinhalten muss und dass darüber hinaus der Rückgriff auf weitere vor Ort ansässige und mit den dortigen Gegebenheiten vertraute Akteure möglich sein muss, |
I. |
in der Erwägung, dass sich die bestehenden Katastrophenverhütungsmaßnahmen als unzureichend erwiesen haben und dass die bisherigen einschlägigen Vorschläge des Parlaments noch nicht vollständig umgesetzt wurden, was die Durchführung einer konsolidierten Strategie zur Verhütung natürlicher und vom Menschen verursachter Katastrophen auf EU-Ebene behindert, |
J. |
in der Erwägung, dass die Dürre und die anhaltenden Brände den Prozess der Wüstenbildung, insbesondere in Südeuropa, weiter beschleunigen und sich vor allem auf die Waldgebiete des Mittelmeers und auf Regionen mit einem großen Bestand an monospezifischem, nichtheimischem und äußerst leicht entflammbarem Wald auswirkt, was das Leben der Bürger und die Lebensqualität in den betroffenen Orten gefährdet, |
K. |
in der Erwägung, dass eine ausgewogene Inanspruchnahme der Flächen, eine wirtschaftliche und soziale Entwicklung im Einklang mit der Natur, die Stärkung der Kohäsion in der EU sowie die Eindämmung der Landflucht und die Aufrechterhaltung wirtschaftlich und ökologisch nachhaltiger Landwirtschaft bestimmende Faktoren für die Verhütung von Katastrophen sind, |
L. |
unter Berücksichtigung der grundlegenden Rolle der Wälder für die Erhaltung der Umwelt, da sie sowohl im Kohlenstoff- als auch im Wasserkreislauf das Gleichgewicht aufrechterhalten, |
1. |
weist darauf hin, dass natürliche und vom Menschen verursachte Katastrophen erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Regionen und Mitgliedstaaten haben; betont, dass bei der Verhütung von Katastrophen der Schutz menschlichen Lebens, die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit der Menschen, die grundlegenden Menschenrechte, die Umwelt, die wirtschaftlichen und sozialen Infrastrukturen einschließlich der Wohnungen und das Kulturerbe die wichtigsten Ziele sind; |
2. |
weist darauf hin, dass ein proaktiver Ansatz wirksamer und kostengünstiger als nachträgliche Reaktionen auf Katastrophen ist; ist der Auffassung, dass die Kenntnis der vor Ort vorherrschenden geografischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen für die Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen von wesentlicher Bedeutung ist; |
3. |
begrüßt die Verpflichtung der Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Katastrophenverhütung verbundenen Fragen in der Politik und den Programmen der Gemeinschaft in kohärenterer Form berücksichtigt werden; weist darauf hin, dass Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen alle Mitgliedstaaten und Bewerberländer betreffen und zu den Gefahren (23) unter anderem Hochwasser, Stürme, Dürren, Tsunamis, Erdbeben, Waldbrände, Extremtemperaturen, Vulkanausbrüche, Lawinen, Erdrutsche, technische Unfälle und Industrieunfälle, Bodenerosion, Verseuchung des Untergrunds und des Grundwassers und Verschmutzung der Meere, Seen und Flüsse gehören; |
4. |
ersucht die Kommission, den Austausch bewährter Verfahren zur Verhütung von durch den Menschen verursachten Katastrophen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sich die regionalen Behörden im Bereich Katastrophenschutz schulen lassen; |
5. |
ist der Auffassung, dass aufgrund des Ausmaßes und/oder des möglichen grenzüberschreitenden Charakters von Katastrophen eine verstärkte Zusammenarbeit sowohl auf regionaler als auch auf EU-Ebene notwendig ist, die auf sich gegenseitig ergänzenden Maßnahmen, auf der Verbreitung bewährter Verfahren und auf dem Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten beruht; |
6. |
nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, ein Netzwerk aus Vertretern von verschiedenen nationalen zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten zu schaffen; unterstreicht, dass dieses Netzwerk im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den für Katastrophenmanagement, Raumplanung, Kartierung und Risikomanagement verantwortlichen nationalen, regionalen und lokalen Behörden tätig sein muss; betont die Wichtigkeit dieses Netzwerks für den Erfahrungsaustausch, Verhütungsmaßnahmen und die Festlegung einer gemeinsamen Vorgehensweise und Mindeststandards bei der Erfassung von Gefahren und Risiken auf EU-Ebene; fordert die Einbeziehung der Vertreter der Landwirtschaft in dieses Netzwerk sowie die Anhörung der UNEP, der in diesem Bereich tätigen sozialen und Nichtregierungsorganisationen sowie anderer landeskundiger Akteure; |
7. |
betont die Bedeutung der Zusammenarbeit bei der Verbreitung von Informationen und Erfahrungen, von wissenschaftlichen und technischen Anwendungen sowie bei der Koordinierung von Strategien für die Entwicklung von Interventionskapazitäten; |
8. |
fordert die Regionen auf, die bereits bestehenden Netze für die territoriale und grenzüberschreitende Koordination auszubauen, um eine Zusammenarbeit zu entwickeln, die sich speziell auf die Katastrophenverhütung konzentriert; ist der Überzeugung, dass Strukturen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie die Makroregionen mit ihrer zweckmäßig ausgerichteten und unabhängig von administrativen Grenzen funktionierenden Zusammenarbeit zu wirksamen Plattformen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Katastrophenverhütung werden können; empfiehlt die Nutzung der wertvollen Erfahrungen auf diesem Gebiet, die bereits von Projekten im Rahmen des EU-Programms INTERREG gesammelt wurden; |
9. |
ist der Ansicht, dass nur eine gemeinsame Strategie und aufeinander abgestimmte Maßnahmen der verschiedenen Sektoren und der verschiedenen am Katastrophenmanagement-Zyklus beteiligten Akteure zu wirklichen Fortschritten auf dem Gebiet der Katastrophenverhütung führen können; betont die Rolle der freiwilligen Arbeit bei diesen Strategien und fordert die Mitgliedstaaten zur Förderung der einschlägigen Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auf; schlägt vor, im Kontext des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit 2011 die Möglichkeit einer Zusammenarbeit im Bereich der ehrenamtlichen Arbeit zur Katastrophenvorbeugung und -bewältigung auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu prüfen; |
10. |
drängt darauf, dass die Mitgliedstaaten, die Nachbarländer der EU und Entwicklungsländer in grenzüberschreitenden Projekten zusammenarbeiten und im Rahmen der Programme der EU-Nachbarschaftspolitik und der Entwicklungsprogramme bewährte Verfahren und praktische Erfahrungen austauschen und für deren Verbreitung sorgen; |
11. |
hebt hervor, dass für die Hilfeleistung auch der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gelten muss; merkt an, dass Hilfe nach dem Bedarf unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder dem sonstigen Status geleistet werden sollte; |
12. |
weist darauf hin, dass durch den Klimawandel verursachte und verschärfte Umweltprobleme derzeit für den Anstieg der Zwangsmigration verantwortlich sind, und möchte daher den immer deutlicheren Zusammenhang zwischen Asylbewerbern und Gebieten, die von einer Verschlechterung der Umwelt gekennzeichnet sind, hervorheben; fordert einen verbesserten Schutz und die Neuansiedlung von „Klimaflüchtlingen“; |
13. |
unterstreicht, dass die Regionen und Kommunen im Falle von Naturkatastrophen die Hauptlast tragen und im Allgemeinen weder ihre materiellen und personellen Mittel noch ihre Sachkenntnis und Finanzmittel ausreichen, solche Katastrophen allein auf der nationalen und/oder regionalen Ebene bewältigen zu können und dass diese Katastrophen wirksame, solidarische Hilfsmaßnahmen auf europäischer Ebene erforderlich machen; |
14. |
unterstreicht die Bedeutung des Abbaus bestehender Unterschiede zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten beim zuverlässigen Schutz der Bevölkerung, der Umwelt und der Wirtschaft, und unterstützt deren Anstrengungen zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge in den besonders von Katastrophen bedrohten Regionen und Mitgliedstaaten; dringt darauf, dass Regionen in äußerster Randlage, Gebirgs- und Grenzregionen mit besonders niedriger Bevölkerungsdichte und wirtschaftlich besonders stark benachteiligten Regionen in Europa im Rahmen dieser Strategie besondere Aufmerksamkeit gilt; |
15. |
weist darauf hin, dass die Merkmale und naturgegebenen Beschränkungen der wenig besiedelten Regionen und der abgelegenen Gebiete, der Gebirgsregionen, der Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte, bei denen eine Abwanderung festzustellen ist, sowie die Regionen in Randlage und in äußerster Randlage anerkannt und angemessen berücksichtigt werden müssen; weist auf die zusätzlichen Schwierigkeiten dieser Regionen bei der Bewältigung von Katastrophen hin; fordert eine besondere Beachtung dieser Regionen im Rahmen der verschiedenen verfügbaren Förderinstrumente und fordert konkret eine Flexibilisierung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds durch diese Regionen; |
16. |
vertritt die Auffassung, dass die Revision der Verordnung betreffend den Solidaritätsfonds notwendig ist, die Auswahlkriterien an die Merkmale jeder Region bzw. Katastrophe angepasst werden müssen, dem Produktionssektor, den am meisten gefährdeten Gebieten und der betroffenen Bevölkerung besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muss und flexiblere und rechtzeitige Aktionen ermöglicht werden müssen; ist der Auffassung, dass die förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 4 des Europäischen Solidaritätsfonds zu restriktiv sind; vertritt die Ansicht, dass es bei der Festlegung von Schwellenwerten für die Förderfähigkeit entscheidend ist, die regionale Dimension zu berücksichtigen, da andernfalls von einer schweren Katastrophe betroffene Regionen ausgeschlossen werden könnten, weil sie den für den Mitgliedstaat insgesamt festgelegten Schwellenwert nicht erreichen; |
17. |
unterstreicht die Notwendigkeit, einen geeigneten Finanzrahmen mit angemessenen finanziellen Ressourcen zur Katastrophenverhütung und -bekämpfung zu schaffen, der solche Instrumente stärkt und miteinander verbindet wie die Kohäsionspolitik, die Politik zur ländlichen und städtischen Entwicklung, die Regionalpolitik, den Solidaritätsfonds und das Siebte Rahmenprogramm; fordert, dass der Katastrophenschutz auch in der Finanziellen Vorausschau 2014-2020 berücksichtigt wird; fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die verfügbaren Ressourcen besser gebündelt werden können, um die Wirksamkeit der EU-weiten Verhütungsmaßnahmen zu erhöhen; |
18. |
ersucht die Kommission, nicht zuzulassen, dass die zurzeit aufgrund der Krise angespannte Haushaltslage zu einer Kürzung der Mittel für die gegenwärtige Katastrophenschutzpolitik führt, anlässlich der gegenwärtigen Überprüfung des EU-Haushalts genauestens zu untersuchen, ob bei der Katastrophenverhütung Lücken bestehen und sich zu vergewissern, ob die verfügbaren Instrumente alle Katastrophenarten abdecken; |
19. |
erinnert daran, dass die Kohäsionspolitik ein grundlegendes Instrument zur Verhütung von Naturkatastrophen ist; ist der Ansicht, dass die einzelnen Fonds und Instrumente flexibel und koordiniert einsetzbar sein müssen, um die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Politik zu verbessern; betont, dass die Risikovorsorge auch mit anderen Präventionsmaßnahmen kombiniert werden muss, um ein unkoordiniertes Handeln zu vermeiden und die Effektivität und den Mehrwert durchgeführter Maßnahmen zu steigern; |
20. |
bekräftigt, dass es notwendig ist, die angemessene Verwendung der EU-Mittel zu kontrollieren und zweckentfremdete Mittel zurückzufordern; |
21. |
betont, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Katastrophenverhütung verantwortlich sind und dass in diesem Bereich weiterhin das Subsidiaritätsprinzip gelten sollte; |
22. |
fordert die Mitgliedstaaten, die für die Flächennutzung verantwortlich sind, auf, Kriterien und Rechtsvorschriften zur Abwendung von Katastrophen in von Überschwemmungen, Erdrutschen und anderen geologischen Risiken bedrohten Gebieten einzuführen - unter Berücksichtigung der durch rücksichtslose Entwaldung verursachten Probleme - und darüber hinaus das Bauen in diesen Gebieten zu verhindern; |
23. |
ersucht die Mitgliedstaaten, die Möglichkeit für eine bessere Einbettung des Katastrophenschutzes in die nationale operationelle Programmplanung der EU-Finanzierungen zu prüfen; ist der Auffassung, dass alle im Umweltschutz tätigen öffentlichen Akteure eingebunden werden und aktiv an diesem Prozess teilnehmen sollten; fordert die Kommission auf, die sich als notwendig erwiesene Neufassung der Programmplanungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu unterstützen; fordert die Kommission im Hinblick auf den Erfahrungsaustausch auf, von den Mitgliedstaaten genaue Informationen über ihre operativen Programme zur Bekämpfung natürlicher und vom Menschen verursachter Katastrophen zu fordern; |
24. |
ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten unter anderem bei folgenden Präventionsmaßnahmen besondere Unterstützung von der EU erhalten sollen:
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25. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei Sensibilisierungskampagnen zur Verhütung und bei der Einführung vorbildlicher Verfahren zu unterstützen, indem der Öffentlichkeit allgemein zugängliche aktuelle Informationen und Ausbildungsmaßnahmen angeboten werden, um alle Bürger über die erkannten Gefahren und die im Fall von natürlichen oder vom Menschen verursachten Katastrophen zu ergreifenden Maßnahmen aufzuklären; fordert, dass bei der Aufklärung der Bevölkerung besondere Aufmerksamkeit den jungen Menschen ab dem Schulalter gelten muss; betont im Zusammenhang mit der Sensibilisierung der Bevölkerung die Bedeutung der europaweiten Notrufnummer 112 und die Notwendigkeit, diese besser bekannt zu machen; |
26. |
weist darauf hin, dass Wasser bei Naturkatastrophen häufig eine Rolle spielt, nicht nur im Zusammenhang mit Überflutungen (oft infolge unzweckmäßiger Planung), Frost, Hagel und Verseuchung von Flussbetten, sondern auch aufgrund von Wasserknappheit, die wesentliche Umweltveränderungen verursachen kann, wie im Fall der Wüstenbildung in weiten Teilen Süd- und Südosteuropas; |
27. |
unterstreicht, dass die lang anhaltenden Dürren der letzten Jahre die Zunahme von Waldbränden in Europa begünstigt und gleichzeitig in vielen Regionen die Desertifikation verstärkt haben; |
28. |
fordert die Kommission in Anbetracht des zwischen Dürren, Waldbränden und Wüstenbildung bestehenden Zusammenhangs auf, einen Richtlinienvorschlag nach Art der Hochwasserrichtlinie vorzulegen, durch den die Annahme einer Gemeinschaftspolitik zum Umgang mit Wassermangel, Dürre und zur Anpassung an den Klimawandel gefördert wird; |
29. |
fordert die Kommission erneut auf, sich für die Schaffung einer europäischen Beobachtungsstelle für Dürre und Wüstenbildung einzusetzen, welche die Auswirkungen von Dürren und Wüstenbildung untersucht, überwacht und abmildert, um strategisch kluge Entscheidungen zu ermöglichen und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern; ist der Auffassung, dass die Wechselwirkungen zwischen Dürren, Waldbränden, Wüstenbildung und Klimawandel verstärkt berücksichtigt und ambitionierte und solidarisch ausgerichtete Ziele zur Verhütung und Bewältigung von Dürren gesetzt werden sollten; |
30. |
weist auf die Bedeutung der Wälder für die Holzgewinnung, die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Verhütung von Überschwemmungen, Lawinen und Erosion, das Grundwassermanagement sowie die Kohlenstoffspeicherung hin und fordert aus diesem Grund alle Mitgliedstaaten auf, die Gefährdung der Wälder durch Brände sehr ernst zu nehmen; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine spezielle Initiative für den Schutz der Wälder und die Verhütung von Waldbränden umzusetzen; ist der Ansicht, dass Projekte zur Aufforstung/Wiederaufforstung zu unterstützen sind, wobei im Interesse der biologischen Vielfalt und eines besseren Schutzes gegen Brände, Unwetter und Schädlinge heimischen Arten und Mischwäldern Vorrang einzuräumen ist; ist der Auffassung, dass die regelmäßige Datenerfassung, die Erstellung von Risikokarten, die Ausarbeitung von Plänen zur Waldkampfbekämpfung, die Ausweisung der notwendigen und der in den 27 Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen sowie die Koordinierung auf verschiedenen Ebenen im Rahmen einer wirksamen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet fortgesetzt werden sollten; |
31. |
legt der Kommission nahe, Wege zu prüfen, wie Maßnahmen zur Durchsetzung, die gegen fahrlässiges und mutwilliges Verhalten als Ursachen der Brände gerichtet sind, angewendet werden können, und dem Rat und dem Europäischen Parlament entsprechende Vorschläge zu unterbreiten; |
32. |
unterstreicht, dass die Verhütung übergreifend gesehen und in die entsprechenden sektorspezifischen Strategien für die Förderung einer ausgewogenen Nutzung des Territoriums und einer schlüssigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Einklang mit der Natur eingebunden werden muss; |
33. |
erkennt an, dass einige sektorspezifische Strategien dazu führen, dass, indem sie die Landflucht und die zu hohe Bevölkerungskonzentration in städtischen Gebieten befördern, bestimmte Regionen einem höheren Risiko ausgesetzt sind; |
34. |
ist der Auffassung, dass die land- und forstwirtschaftliche Produktion nicht nur Witterungsunbilden wie Dürre, Frost, Eis, Hagel, Waldbrände, Stürmen, Überschwemmungen, Starkregen und Stürmen sowie biologischen Risiken wie Schädlingsbefall, Tierkrankheiten, Epidemien und Tierseuchen – bis hin zur Ausrottung von Wildtierarten – ausgesetzt ist, sondern auch unter den Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten leidet (Klimawandel, Umweltbelastung, saurer Regen, unbeabsichtigte und beabsichtigte genetische Kontamination), darüber hinaus durch Erdrutsche aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der Stadt- und Raumplanung sowie durch technologie- und verkehrsbedingte Risiken, Wüstenbildung in Berggebieten und Waldbrände gefährdet ist, die in erster Linie Folgen der ungenügenden Pflege der Wälder und von kriminellem Verhalten, aber auch der Verseuchung von Flüssen durch das Einleiten von Chemikalien aus Fabriken, des Versickern von Nährstoffen und von Fahrlässigkeit bei Freizeitaktivitäten im Wald sind; |
35. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung von Methoden der guten landwirtschaftlichen Praxis zu fördern, die in einigen Mitgliedstaaten bereits zur Halbierung der verwendeten Menge an stickstoffhaltigen Düngemitteln geführt hat, ohne dass dadurch die landwirtschaftlichen Erträge gesunken sind; |
36. |
stellt fest, dass die effektive Verhütung von Naturkatastrophen eine sozial und ökologisch ausgewogene Agrarpolitik erfordert, die der Notwendigkeit Rechnung trägt, eine nachhaltige landwirtschaftliche Produktion und eine ländliche Entwicklung in den einzelnen Ländern und Regionen zu fördern und anzukurbeln; befürwortet eine wirksame Verstärkung der Anreize für die Funktionen der Landwirtschaft in den Bereichen Umwelt und ländlicher Raum, die Förderung der Bindung der Bevölkerung an die ländlichen Gebiete als wesentlichen Faktor für die Erhaltung von Ökosystemen, indem die aktuelle Tendenz der Aufgabe und Verarmung dieser Gebiete bekämpft und der Druck von den städtischen Gebieten genommen wird; betont ferner die landschaftspflegerische Rolle der Landwirte und bedauert die unzureichende Berücksichtigung der Landwirtschaft in der Mitteilung der Kommission; |
37. |
fordert die Einführung einer europäischen öffentlichen Landwirtschaftsversicherung; drängt die Kommission, auf europäischer Ebene einen Vorschlag für ein gemeinsames System zum besseren Umgang mit dem Risiko und der Einkommensunsicherheit der Landwirte im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen vorzulegen; unterstreicht, dass dieses System ehrgeiziger sein muss als das derzeit angewandte Modell, damit verhindert wird, dass es in der EU eine Vielzahl unterschiedlicher Versicherungssysteme gibt, die zu großen Abweichungen bei den Einkommen der Landwirte führen; ist der Auffassung, dass EU-weite Mindestentschädigungen für Landwirte infolge natürlicher oder vom Menschen verursachter Katastrophen dringend vonnöten sind; |
38. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusatzkosten, die den Landwirten durch vorbeugende Brandschutzmaßnahmen (wie Freihalten der Brandschutzstreifen, Beseitigung abgestorbener Bäume, Bodenbearbeitung entlang der Schlaggrenzen usw.) sowie durch Entwässerungsmaßnahmen (Reinigung von Entwässerungsgräben und Kanälen) entstehen, in die Berechnung der umweltrelevanten Prämien für Landwirte einzubeziehen; |
39. |
betont die Bedeutung der Analyse ländlicher und städtischer Anpassungsmaßnahmen angesichts des wachsenden Auftretens und der zunehmenden Stärke von Wetterextremen in verschiedenen geografischen Gebieten; ist der Auffassung, dass die vorhersehbaren negativen Auswirkungen des Klimawandels den Druck auf die Landwirtschaft sowie auf die Lebensmittelsicherheit und Versorgungsunabhängigkeit erhöhen werden und betont die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und Anpassung an den Klimawandel und Abmilderung seiner negativen Auswirkungen; |
40. |
hebt die Bedeutung der öffentlichen Forschung und Entwicklung (F&E) für den Katastrophenschutz und das Katastrophenmanagement hervor und dringt auf eine stärkere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den F&E-Einrichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen, in denen ähnliche Risiken bestehen; dringt auf eine Stärkung der Frühwarnsysteme in den Mitgliedstaaten und auf die Vernetzung der unterschiedlichen Frühwarnsysteme bzw. die Verbesserung bestehender Verbindungen; empfiehlt der Kommission, diese Erfordernisse und ihre angemessene Finanzierung gebührend zu berücksichtigen; |
41. |
unterstreicht die Notwendigkeit, die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Struktur der Humanressourcen, auf bewährte Methoden und die Risikokenntnis auf Katastrophensituationen vorzubereiten. |
42. |
unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Sammlung von Daten und Informationen zu den Risiken und Kosten von Katastrophen und von deren Austausch auf EU-Ebene im Hinblick darauf, vergleichende Studien durchzuführen und die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Folgen der Katastrophen zu ermitteln, so dass die Mitgliedstaaten Informationen über nationale Katastrophenschutzkapazitäten und medizinische Ressourcen zusammentragen können, und betont, dass bereits bestehende Strukturen – wie das Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) – genutzt und ausgebaut und keine neuen Strukturen geschaffen werden sollten; |
43. |
bedauert, dass die Kommission die derzeitigen Gefahren-/Risikokartierungspraktiken in den Mitgliedstaaten noch nicht untersucht hat, wie in ihrer Mitteilung „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ vom 23. Februar 2009 vorgesehen war; mahnt die Kommission, dieser Verpflichtung im ersten Halbjahr 2010 effizient nachzukommen; |
44. |
vertritt die Auffassung, dass auf EU-Ebene eine gemeinsame Methode und Mindestanforderungen für die Gefahren- und Risikokartierung festgelegt werden müssen; |
45. |
unterstreicht die Bedeutung der Erarbeitung von Standards für die Analyse und Darstellung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Katastrophen auf die Gemeinschaften; |
46. |
empfiehlt die umfassendere Einbeziehung der mit dem Katastrophenschutz verbundenen Probleme in die Revision der UVP-Richtlinie insbesondere im Hinblick auf die Bewertung, Mitteilung und Veröffentlichung von Risiken; |
47. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) KOM(2009)0082.
(2) SEK(2009)0202.
(3) SEK(2007)1721.
(4) ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 1.
(5) ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 55.
(6) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 240.
(7) ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 471.
(8) ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 599.
(9) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 414.
(10) ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 322.
(11) ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 363.
(12) ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S 369.
(13) ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 375.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0065.
(15) ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 331.
(16) 10128/08.
(17) 10633/1/06.
(18) ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.
(19) ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.
(20) ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27.
(21) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
(22) A/CONF.206/6.
(23) Hierbei handelt es sich um eine nicht erschöpfende Liste von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen; andere Arten von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen, die nicht in dieser Stellungnahme aufgeführt sind, können daher in die Liste aufgenommen werden.