52010DC0661

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Überprüfung der Fischereiaufwandsregelung in den westlichen Gewässern /* KOM/2010/0661 endg. */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 11.11.2010

KOM(2010) 661 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Überprüfung der Fischereiaufwandsregelung in den westlichen Gewässern

SEK(2010) 1367

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Überprüfung der Fischereiaufwandsregelung in den westlichen Gewässern

EINLEITUNG

Zweck und Grundlage der Überprüfung

Die Kommission muss die Fischereiaufwandsregelung des Jahres 2003[1] in den westlichen Gewässern[2] unter drei Aspekten prüfen: ihre Durchführung durch die Mitgliedstaaten; die Zugangsbedingungen zu den Gebieten in äußerster Randlage im Nordostatlantik; und die Wirksamkeit der besonderen Aufwandsregelung für ein Gebiet westlich und südlich von Irland, dem so genannten biologisch empfindlichen Gebiet[3].

Diese Überprüfung beruht vor allem auf der Überwachung der Aufwandsregelung durch die Kommission und Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen, auf Beiträgen der Mitgliedstaaten zu einem technischen Fragebogen, einer durch den STECF[4] durchgeführten Bewertung und einem wissenschaftlichen Gutachten des ICES zum biologisch empfindlichen Gebiet[5].

Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden in die künftige Ausrichtung der Regelung einfließen, die wiederum von den politischen Vorgaben der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2012 abhängen wird.

Aufwandsregelung in den westlichen Gewässern

Die Regelung für die westlichen Gewässer wurde 1995 mit dem Ziel eingeführt, das bestehende Gleichgewicht bei der vollständigen Einbindung Spaniens und Portugals in die Gemeinsame Fischereipolitik zu wahren und einen Anstieg des Fischereiaufwands gegenüber dem Niveau vor dieser Einbindung zu vermeiden[6]. Die Verordnung aus dem Jahr 1995 wurde später durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ersetzt. Die aufeinanderfolgenden Regelungen umfassen folgende wesentliche Elemente:

einschränkende Parameter | Gebiete und Aufschlüsselung der Fischereien | ursprüngliche Zuteilungsmethode |

Bedingungen für den Beitritt Spaniens und Portugals | Anzahl Fischereifahrzeuge und deren gleichzeitige Präsenz | „Irish box“: umfasst Gebiet rund um Irland, zu dem Zugang verboten ist; ICES-Gebiete VI, VII, VIIIabd (EG-Gewässer), ICES-Gebiete VIIIc und IXa (spanische Gewässer), portugiesische Gewässer rund um die Azoren und Madeira, spanische Gewässer rund um die Kanarischen Inseln; Grundfischfänger, Spezialfangtätigkeiten (mehrere Metiers) | Beitrittsverhandlung mit dem Ziel, das Lizenzsystem für fremde Fischereifahrzeuge durch ein Nachfolgesystem zu ersetzen, um Fischereimuster nicht zu stören |

Aufwandsregelung 1995 | kW-Tage pro Jahr; Anzahl Fischereifahrzeuge nur für Spanien für zwei Untergebiete bei Irland; vollständige Aufteilung auf die Mitgliedstaaten | 16 Gebiete ICES und CECAF[7]; Grundfisch- und Tiefseearten, Kammmuscheln und Taschenkrebse/Seespinnen; stationäres und Schleppgerät, Schiffe über 15 m Länge | notwendiger Aufwand laut Angaben der Mitgliedstaaten, um die Fangmöglichkeiten, einschließlich unbeschränkter Arten zu nutzen, ohne Störung des bestehenden Gleichgewichts und der relativen Stabilität |

Aufwandsregelung 2003 | kW-Tage pro Jahr; vollständige Aufteilung auf die Mitgliedstaaten | neun ICES- und CECAF-Gebiete; Grundfisch- und Tiefseearten, Kammmuscheln und Taschenkrebse/Seespinnen; Schiffe über 15 m Länge und – für ein Gebiet südlich und westlich von Irland—über 10 m | durchschnittlicher gemeldeter Aufwand im Fünfjahreszeitraum 1998-2002 |

Tabelle 1. Überblick über die aufeinanderfolgenden Aufwandsregelungen für die westlichen Gewässer

DIE DERZEITIGE REGELUNG UND VERWANDTE POLITIKBEREICHE

Merkmale der derzeitigen Regelung

Die Aufwandsregelung 2003 senkte die Zuteilung des höchstzulässigen Fischereiaufwands an die Mitgliedstaaten erheblich. Dies lag unter anderem an einem strengeren Kriterium für die Festlegung der Aufwandsobergrenze: Sie wurde in Höhe des durchschnittlichen jährlichen Aufwands festgesetzt, der zwischen 1998 und 2002 verzeichnet wurde. Spanien focht diese Entscheidung an – ohne Erfolg[8]. Die Regelung zeichnete sich auch durch Vereinfachung aus, da Gebiete und Metiers[9] weniger stark unterteilt wurden. Zudem wurden Fischereien auf Tiefseearten ausgeklammert und fallen seitdem unter eine besondere Regelung, in der keine regionalen Beschränkungen gelten[10]. Mit ihren Vorgängern hat die Aufwandsregelung 2003 ein Hauptmerkmal gemein, das sie von Aufwandsregelungen im Rahmen von mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen unterscheidet: Die Aufwandszuteilung ist unveränderlich und verändert sich nicht Jahr für Jahr anhand von Bewirtschaftungszielen oder Quotenzuteilungen für zugrundeliegende Bestände.

Bei den Flottenmerkmalen beschränkt sich die Regelung auf die Bestimmung einer Mindestlänge der Schiffe (15 m; im biologisch empfindlichen Gebiet: 10 m). Dies wirkt sich hauptsächlich auf zweierlei Weise aus: Erstens sind kleine Fischereifahrzeuge, die täglich auf Fangreise gehen, von der Bewirtschaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht im biologisch empfindlichen Gebiet, wo in der Praxis aufgrund der geringen Reichweite von kleinen Schiffen nur kleinere Fischereifahrzeuge aus Irland in die Bewirtschaftung einbezogen sind. Zweitens kann bei Kontrollen auf Echtzeitdaten in elektronischer Form zurückgegriffen werden, da Fischereifahrzeuge über 15 m Länge mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS) verbunden sein und ab Juli 2011 ihre Fänge täglich über elektronische Logbücher melden müssen.

Da die Aufwandsregelung 2003 in große Gebiete aufgeteilt ist, umfasst jedes Gebiet eine Vielfalt von Fischereigründen. Die Unterscheidung von verschiedenen Fangeinsätzen ist ebenfalls auf nur drei „Zielarten“ beschränkt: demersale Bestände, ausgenommen Tiefseearten; Kammmuscheln und Taschenkrebse/Seespinnen. Dies hat hauptsächlich vier wichtige Folgen: Erstens wird bei der Fischerei auf Grundfischarten nicht zwischen in Wirklichkeit sehr verschiedenen Fangzusammensetzungen unterschieden (Kabeljau/Schellfisch/Wittling; Seelachs; Seehecht/Seeteufel/Butt; Kaisergranat). Zweitens muss eine Abgrenzung zwischen Tiefsee- und Grundfischarten vorgenommen werden; dieser Aspekt wird im Rahmen der laufenden Prüfung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 noch genauer betrachtet werden. Drittens berücksichtigt die Bewirtschaftung nicht die Auswirkungen unterschiedlicher Fangtechniken auf die befischten Bestände. Und letztens sind pelagische Fischereien auf Makrele, Hering, Stöcker, weißen Thun oder Schwertfisch von der Regelung nicht betroffen.

Der Parameter, auf den sich die Beschränkung der Fangtätigkeiten bezieht, ist die Zahl der Tage auf See, multipliziert mit der Maschinenleistung des fraglichen Schiffes. Dies wirkt sich hauptsächlich auf zweierlei Weise aus: Erstens ist der Parameter zwar mit der tatsächlichen Fangaktivität des Fischereifahrzeugs verbunden, doch bleibt er ein rein nominaler Aktivitätsparameter, da nicht zwischen Fahrtzeit und Fangzeit unterschieden wird. Zweitens wird die Schiffsleistung berücksichtigt, doch nur in dem Sinne, dass eine stärkere Maschine einem größeren Aufwand entspricht.

Die Regelung bezieht sich nicht auf Fischereifahrzeuge von Drittländern, die also nicht daran gebunden sind.

Überwachungs- und Kontrollvorschriften

Die Mitgliedstaaten führen ein aktuelles Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die gemäß der Aufwandsregelung 2003 berechtigt sind zu fischen. Nach den Durchführungsbestimmungen der neuen Kontrollverordnung[11] benötigen diese Schiffe eine Fangerlaubnis, und das entsprechende Verzeichnis wird auf zentralen, offiziellen Websites der Mitgliedstaaten gespeichert. Eine zusätzliche Fanggenehmigung ist für die Fischerei in internationalen Gewässern erforderlich[12].

Die Berechnung der Aufwandshöhe, die den Schiffen in den einzelnen Gebieten und außerhalb des Hafens zusteht, ist in der Kontrollverordnung genau festgelegt. Die Datenbeschaffung kann mit Logbüchern und der Positionsbestimmung über VMS verbunden werden. Die Kommission kann Abzüge von künftigen Zuteilungen des höchstzulässigen Aufwands vornehmen, wenn ein Mitgliedstaat seine Aufwandsgrenze überschritten hat. Die Maschinenleistung des Schiffes wird zertifiziert und überwacht.

Fangmöglichkeiten und Bestandbewirtschaftung

Die Aufwandszuteilungen an die Mitgliedstaaten stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Fischbestände. Allerdings sind zwei Mechanismen vorgesehen: Wenn Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten austauschen, können sie auch den entsprechenden Aufwand austauschen; es gibt keine weiteren Leitlinien für die Berechnung des übertragenen Aufwands. Zusätzlich kann die Kommission die Aufwandszuteilung erhöhen oder eine Aufwandsübertragung über Gebietsgrenzen hinweg erlauben, so dass die Mitgliedstaaten ihre Quoten voll nutzen oder die Fischerei auf nichtquotengebundene Fischarten erwägen können, wenn sie durch eine wissenschaftliche Bestandsabschätzung gestützt wird. Bisher wurden keine derartigen Beschlüsse von der Kommission gefasst.

Die der Aufwandsregelung 2003 unterliegende Grundfischerei wird in großen Teilen parallel durch die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) geregelt. Dies trifft vor allem auf Seehecht, Seeteufel, Butt, Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Pollack, Seelachs, Leng, Seezunge, Scholle, Rochen und Kaisergranat zu. Während die TAC für viele dieser Bestände seit der Anwendung der Regelung gesunken sind, hat sich das maximale Aufwandsniveau nicht verändert. Verschiedene andere Arten mit zusätzlichem Handelswert in der Fischerei unterliegen keinen TAC, z. B. Kalmar, gemeiner Tintenfisch, Rotzunge, Limande, Kliesche, rote Meerbarbe, Franzosendorsch, Seebarsch, Glattbutt, Steinbutt, Knurrhahn.

Die benthischen Arten, für die spezifische Aufwandszuteilungen gelten, nämlich Kammmuscheln und Taschenkrebse/Seespinnen, unterliegen ebenfalls keinen TAC. Ihre Bewirtschaftung erfolgt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Die wertvolle Kammmuschelfischerei ist hinsichtlich Fangzeit und verwendetem Fanggerät strenger geregelt, insbesondere in den Atlantikgebieten von Frankreich und Wales. Sehr häufig sind Selbstbewirtschaftungsregelungen der Küstenfischerei in Kraft, die darauf abzielen, einen Marktüberschuss zu vermeiden oder die Ressourcengrundlagen wiederaufzufüllen. Große Teile dieser Grundfischereien fallen nicht in den Geltungsbereich der Aufwandsregelung 2003, da sie von kleinen Schiffen durchgeführt werden.

Aufwandszuteilungen nach der Aufwandsregelung 2003 gelten unbeschadet der strengeren Aufwandsregelungen im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen. In den westlichen Gewässern sind derzeit drei Bewirtschaftungspläne in Kraft, die Aufwandsbeschränkungen vorsehen, die sich je nach Bestandslage verändern: der Kabeljauplan für die Gewässer westlich von Schottland und die Irischen See, der Seezungenplan für den westlichen Ärmelkanal und der Plan für südlichen Seehecht und Kaisergranat in den iberischen Gewässern[13].

UMSETZUNG DER AUFWANDSREGELUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

Alle betroffenen Mitgliedstaaten haben Datenbeschaffungs-, Überwachungs- und Berichtsinstrumente für die Aufwandsregelung 2003 entwickelt. Hauptsächlich werden Logbucheinträge zusammen mit VMS-Daten genutzt, um die Inanspruchnahme des Fischereiaufwands zu verfolgen (außer bei irischen Schiffen unter einer Länge von 15 m im biologisch empfindlichen Gebiet). Die Kommission erhält die monatlichen Berichte zur Inanspruchnahme des Fischereiaufwands zumeist rechtzeitig. Die Mitgliedstaaten schließen die Fischereien, wenn die Aufwandszuteilungen erschöpft sind, und versuchen manchmal, solche Schließungen zu verhindern oder hinauszuzögern, indem sie zusätzlichen Aufwand von anderen Mitgliedstaaten werben. Belgien, die Niederlande und Irland haben solchen Austausch besonders aktiv betrieben.

Die Berechnung des Fischereiaufwands ist in der Praxis noch nicht vollständig vereinheitlicht. Je einheitlicher die Methode, desto einfacher wird es auch sein, wissenschaftliche Analysen der Aufwandsentwicklung heranzuziehen, da letztere auf einheitlichen Methoden gemäß der Rahmenregelung für die Datenerhebung[14] der Gemeinsamen Fischereipolitik basieren.

BEWERTUNG

In ihrer derzeitigen Form hat die Aufwandsregelung den Vorteil, dass sie Schutz vor Aufwandsverlagerungen von einem Gebiet in ein anderes und der Aufnahme neuer Fischereien ohne wissenschaftliche Gutachten bietet. Die beschränkte Anwendung auf größere Schiffe ist vor allem durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Durchführbarkeit von Kontrollen motiviert. Die Kontrollvorschriften haben sich weiterentwickelt: Ab 2012 sind Schiffe ab einer Länge von 12 m verpflichtet, ein VMS an Bord zu haben. Der Ausschluss kleinerer Schiffe hat faktische Auswirkungen auf den räumlichen Geltungsbereich der Regelung, da kleinere Schiffe vermutlich den Großteil des Jahres in der 12-Seemeilen-Zone operieren. Innerhalb dieser räumlichen Grenzen kann der Küstenstaat die Fischereien prinzipiell eigenständig regeln[15], aber es gibt keine klare räumliche Trennung zwischen internationalen und lokalen Regelungen.

Der räumliche Ansatz bietet den Vorteil seiner Einfachheit und seiner Vereinbarkeit mit dem Konzept der Ökoregionen, ausgenommen den östlichen Ärmelkanal, der inzwischen eher zur Ökoregion „Nordsee“ als zur Region „Keltische See“ gezählt wird.

Durch ihren statischen Charakter eignet sich die Aufwandsregelung 2003 nicht zur Bestandsbewirtschaftung oder zur Bewirtschaftung von Mehrartenfischereien; sie wurde nicht zu diesem Zweck entworfen. Die Definition einer einzigen Grundfischerei in Verbindung mit einer groben räumlichen Aufteilung macht diese Regelung zu sperrig, um sie direkt an die Bestandsbewirtschaftung oder die Bewirtschaftung nach Metiers zu knüpfen. Ebenso wenig stimmen die Aufwandsbewirtschaftungsgebiete immer mit den wichtigsten TAC-Bewirtschaftungsgebieten[16] überein. Allerdings ließe sich eine allgemeine Aufwandsregelung möglicherweise an biologische Parameter und damit Überlegungen zur künftigen Bewirtschaftung knüpfen, sofern solche Parameter den Zustand einer Vielzahl verschiedener Bestände gleichzeitig ausdrücken können.

Die Regelung könnte größere Bedeutung für die Bewirtschaftung von Kammmuscheln und Krebsfischerei haben, da diese keinen TAC unterliegen. Doch ist der Bewirtschaftungsparameter „kW-Tage” für die Bewirtschaftung von Krebsen nicht aussagekräftig genug, da der fischereiliche Druck vor allem von der Anzahl eingesetzter Reusen abhängt[17] und dieser Parameter wenig mit der Maschinenleistung zu tun hat. Des Weiteren nutzt die Regelung keine lokalen und regionalen Bewirtschaftungsansätze, die sich sowohl auf kleinere als auch größere Schiffe beziehen können. Und die lokale Politikentwicklung ihrerseits kann dadurch behindert werden, dass sie von der Zusammenarbeit mit Nachbarflotten abhängt, die dieselben Bestände befischen.

Die Verfügbarkeit von VMS-Daten und Aufzeichnung der Tagesfänge durch elektronische Logbücher dürften mehr Transparenz bei der Anwendung der Regelung gewährleisten. VMS-Daten nach Bewirtschaftungsgebieten können von den Küstenstaaten jetzt auch für Schiffe anderer Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, die in ihren Gewässern fischen, und ein ähnlicher Mechanismus ist mit der Durchführung der Kontrollreform auch für die Logbuchangaben geplant.

Die Überprüfung von Aufwandsdaten ist weniger offensichtlich als die Überwachung der Fänge, da ein Abgleich mit Marktdaten nicht möglich ist. Dies spricht dafür, zunächst von VMS-Daten auszugehen, die durch die Weiterentwicklung technischer Standards immer verlässlicher und genauer werden, und dann einen Mechanismus für die nationale Berechnung des Fischereiaufwands vorzusehen, der Transparenz garantiert.

Mehr Transparenz bei der Aufwandsberechung ist außerdem ein Nebeneffekt der wissenschaftlichen Analyse der nach der Rahmenregelung zur Datenerhebung erhobenen Daten, die seit 2009 für die westlichen Gewässer durchgeführt wird.

Durch die Zertifizierung und Überprüfung der Maschinenleistung werden Fehlmeldungen bei der Maschinenleistung in Zukunft reduziert, wodurch der kW-Parameter zuverlässiger wird.

AUFWANDSREGELUNG IN DEN NORDWESTLICHEN UND DEN SÜDWESTLICHEN GEWÄSSERN

Nordwestliche Gewässer

Frankreich und das Vereinigte Königreich erhalten die bei Weitem größten Zuteilungen für die Grundfischereien in den ICES-Gebieten V-VI (westlich von Schottland) und VII (Keltische See). Darauf folgen Spanien und Irland (siehe Tabelle 1a in der dieser Mitteilung beigelegten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen). Die Angaben der Mitgliedstaaten über die Inanspruchnahme des Fischereiaufwands zeigen, dass nur Deutschland, Spanien und die Niederlande regelmäßig mehr als die Hälfte der jährlichen Zuteilung zu nutzen scheinen, wobei Spanien (westlich von Schottland) und die Niederlande (Keltische See) in einigen Jahren die Gesamtmenge ausgeschöpft haben.

Die folgenden Schaubilder zeigen als Beispiel die Entwicklung des Fischereiaufwands in Grundfischereien und der Fänge der wichtigsten entsprechenden quotengebundenen Arten durch spanische Schiffe in den Gebieten V-VI und VII sowie britischer Schiffe im Gebiet V-VI. Obwohl sich das Verhältnis zwischen Aufwand und Quotenfängen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat recht stark unterscheidet, ist ersichtlich, dass die Aufwandsnutzung seit Jahren stabil ist. Im Fall von Spanien trifft dies sogar zu, obwohl die Fangmengen quotengebundener Arten rückläufig sind.

[pic] Schaubild 1. Vergleich von gemeldetem Aufwand und quotengebundenen Fängen[18] für Spanien in den Gebieten V-VI und VII zusammen.

[pic] Schaubild 2. Vergleich von gemeldetem Aufwand und quotengebundenen Fängen[19] für das Vereinigte Königreich in den Gebieten V-VI.

Schiffe, die westlich von Schottland Grundfischereien betreiben, sind derzeit deutlich stärker durch den Kabeljau-Plan betroffen. Dies gilt besonders im Falle von Irland und dem Vereinigten Königreich. Die folgende Tabelle enthält Beispiele der jeweiligen Aufwandsregelungen dieser Mitgliedstaaten. Dabei ist zu beachten, dass der räumliche Geltungsbereich und der Flottenbereich in beiden Fällen nicht identisch sind, aber sich in großen Teilen überschneiden:

Einheit | Aufwandszuteilung für die westlichen Gewässer | gemeldete Aufwandsnutzung in den westlichen Gewässern | ursprüngliche Aufwandszuteilung im Rahmen des Kabeljau-Plans[20] | gemeldete Aufwandsnutzung im Rahmen des Kabeljau-Plans |

Irland, kW-Tage im Jahr 2009 westlich von Schottland | 2 324 932 | 818 595 (35 %) | 826 543 | 636 462 (77 %) |

Vereinigtes Königreich, kW-Tage im Jahr 2009 westlich von Schottland | 24 017 229 | 6 209 268 (26 %) | 7 140 713 | 8 208 153 (115 %) |

Tabelle 2 : Aufwandsregelungen für Grundfischereien durch das Vereinigte Königreich und Irland in den Gewässern westlich von Schottland.

Da der Kabeljau-Plan zulässt, dass Schiffsgruppen, die keinen Kabeljau fangen, von seiner Aufwandsregelung ausgeschlossen werden, behält die Regelung für die westlichen Gewässer ihren Stellenwert als allgemeine Rahmenregelung.

Im Bereich der Kammmuschel- und Krebsfischerei (siehe Tabelle 1b der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) hat Irland Schiffe stillgelegt, um die durchgehende Einhaltung der Aufwandsobergrenze für Kammmuscheln zu gewährleisten.

Südwestliche Gewässer ohne Gebiete in äußerster Randlage

Spanien und Frankreich erhalten die bei Weitem größten Zuteilungen für Grundfischereien in den ICES-Gebieten VIII und IX, gefolgt von Belgien (siehe Tabelle 2 in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen). Die Angaben der Mitgliedstaaten über die Inanspruchnahme des Fischereiaufwands zeigen, dass die spanischen und belgischen Schiffe offensichtlich dicht an ihre Grenzen gehen, während der französische Aufwand erheblich abgenommen hat. Im ICES-Gebiet IX zwischen Südgalicien und dem Golf von Cádiz dürfen nur spanische und portugiesische Schiffe Grundfischereien betreiben. Die spanischen Schiffe scheinen dicht an ihrer Obergrenze zu arbeiten, während die portugiesischen Schiffe ihren Aufwand verringert haben.

Der Fischereiaufwand für Kammmuscheln und Krebse in diesen Gebieten ist Frankreich (Gebiet VIII) und Spanien (Gebiete VIII und IX) vorbehalten. Auch hier scheinen sich nur die spanischen Schiffe den Obergrenzen anzunähern.

AUFWAND UND BEDINGUNGEN FÜR FANGTÄTIGKEITEN IN DEN GEBIETEN UM DIE AZOREN, DIE KANARISCHEN INSELN UND MADEIRA

Hintergrund

Mit dem Vertrag über den Beitritt Spaniens und Portugals aus dem Jahr 1985 wurde ein Mechanismus eingeführt, der jährliche Beschlüsse des Rates vorsieht, um den gegenseitigen Zugang zu den ausschließlichen Wirtschaftszonen um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln zu regeln. Die nachfolgenden Ratsbeschlüsse räumten mit wenigen Ausnahmen für bestimmte Thunfischereien ausschließlich einheimischen Schiffen den Zugang zu diesen Gebieten ein. Die Aufwandsregelung von 1995 stellte in der Praxis eine Fortsetzung dieser Regelung dar, indem sie modernen Thunfischfängern den Zugang verbot und den zulässigen Aufwand allein auf der Ebene der Gebiete in äußerster Randlage festlegte. Die Aufwandsregelung 2003 verringerte den Grad der Ausschließlichkeit angesichts des Grundsatzes des freien Zugangs zu den Gemeinschaftsgewässern: Sie schuf eine spezifische Zugangsregelung für die lokalen Flotten in den Gewässern innerhalb von 100 Seemeilen rund um die Inseln. Und sie nahm die Tiefseefischerei aus der inselbezogenen Aufwandsregelung aus. Diese Beschlüsse wurden später erfolglos von der Regierung der Azoren angefochten[21].

Die Regelung aus dem Jahr 2003 legt fest, dass die betreffenden Mitgliedstaaten in den Gewässern bis 100 Seemeilen von den Basislinien der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln den Fischfang auf die in den Häfen dieser Inseln registrierten Fischereifahrzeuge beschränken können, mit Ausnahme von Schiffen, die traditionell in diesen Gewässern fischen. Der Kommission sind keine nationalen Rechtsvorschriften bekannt, die diese Zugangsbegrenzung für auswärtige Schiffe umsetzen. Dennoch wird besagte Begrenzung offensichtlich als Tatsache angesehen. Außerdem unterzeichneten Spanien und Portugal im Jahr 2008 ein bilaterales Abkommen[22], das den gegenseitigen Zugang der Inselflotten mit einer Reihe technischer Spezifikationen auf insgesamt 38 Schiffe beschränkt.

Aufwandssteuerung

Die Aufwandszuteilungen im Rahmen der Aufwandsregelung 2003 für Grundfischereien sind im Gebiet der Azoren Portugal und in den Bewirtschaftungsgebieten, die sowohl Madeira als auch die Kanarischen Inseln umfassen, Spanien und Portugal vorbehalten. Nur Grundfischereien um die Kanarischen Inseln sind von dauerhafter Bedeutung. Die Fischerei auf Kammmuscheln ist in keinem dieser Gebiete möglich, und die Krebsfischerei ist nur Spanien in den Gewässern um die Kanarischen Inseln gestattet (siehe Tabelle 4 in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen). Da die wichtigsten Fischereien auf Tiefseearten und weit wandernde, große pelagische Arten abzielen, die beide nicht mehr unter diese Regelung fallen, ist die Aufwandsregelung nur von sehr begrenzter Wirkung und Wichtigkeit. Sowohl die Regierung der Azoren als auch die der Kanarischen Inseln haben ihr Interesse betont, den Inhalt dieser Zugangsregelung, einschließlich ihres räumlichen Geltungsbereichs, im Rahmen der GFP-Reform zu überarbeiten.

AUFWANDSREGELUNG IM BIOLOGISCH EMPFINDLICHEN GEBIET

Hintergrund

Das biologisch empfindliche Gebiet ist ein Untergebiet der Keltischen See innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen Irlands und des Vereinigten Königreichs, das 2004 festgelegt wurde, um den Aufwand separat zu steuern. Die Grenzen dieses Gebiets wurden auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen zur hohen Konzentration von Jung-Seehecht bestimmt. Das biologisch empfindliche Gebiet überschneidet sich zum Teil mit einem anderen Gebiet, in dem technische Maßnahmen zur Anhebung der Maschengröße im Zusammenhang mit Wiederauffüllungsmaßnahmen[23] für den nördlichen Seehechtbestand durchgeführt werden müssen. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen sind die Grenzen deutlich dargestellt. Die Einrichtung dieser Schutzzone wurde von Spanien erfolglos angefochten[24].

Aufwandssteuerung

Frankreich erhält die bei Weitem größte Zuteilung für Grundfischereien in diesem Gebiet, gefolgt von Irland, Spanien und dem Vereinigten Königreich (siehe Tabelle 3 in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen). Die Angaben der Mitgliedstaaten zur Inanspruchnahme des Fischereiaufwands zeigen, dass die spanischen Schiffe in diesem Gebiet offensichtlich am aktivsten sind, gefolgt von Irland. Dementsprechend kommt nur Spanien einer Ausschöpfung der Aufwandsobergrenzen nahe.

Kammmuschelfischerei wird nur von irischen Schiffen ausgeübt, obwohl auch Frankreich Aufwandsmengen zugeteilt werden. In der Krebsfischerei scheint Irland am aktivsten und erreicht die Aufwandsobergrenzen fast, während Frankreich einen Großteil des Aufwands zurückzuhalten scheint.

Biologische Bewertung

Die Kommission hat den ICES im Zusammenhang mit anderen Erhaltungsmaßnahmen um ein wissenschaftliches Gutachten zu den Auswirkungen der Aufwandsregelung im biologisch empfindlichen Gebiet gebeten. Der ICES empfahl, dass die Grenzen dieses Gebiets mit dem Hauptaufwuchsgebiet von Seehecht und Seeteufel sowie dem Laichgebiet von Butt und – in einem geringeren Maße – Seehecht übereinstimmen sollten. Außerdem überschneiden sich die Grenzen mit wichtigen Laich- und Aufwuchsgebieten von Schellfisch und Wittling, obwohl dies eher Küstengebiete und daher weniger internationale Flotten betrifft, die stärker im südlichen und westlichen Teil des biologisch empfindlichen Gebiets tätig sind. Der ICES beurteilt die Bedeutung des biologisch empfindlichen Gebiets für die Verbesserung der Lage des Seehechtbestands als unklar, vertritt aber die Auffassung, dass in Kombination mit den technischen Maßnahmen Butt und Seeteufel von der Schaffung dieses Gebiets profitiert haben könnten. Der ICES betont, dass Aufwandsbegrenzungen für die meisten Länder offensichtlich nicht beschränkend wirken, ist aber dafür, die Maßnahme beizubehalten, damit Fischereimuster nicht ungewünscht verändert werden. Die EU sollte für das biologisch empfindliche Gebiet klare Erhaltungsziele vorgeben und genaue und transparente Folgemaßnahmen sicherstellen.

FAZIT

Mit der Aufwandsregelung 2003 wurden erfolgreich die Voraussetzungen für eine vollständige Einbindung Spaniens und Portugals in die wichtigsten GFP-Vorschriften geschaffen. Aufgrund ihres statischen Charakters aber beschränkt sie in einer beträchtlichen Anzahl von Gebieten die Flottentätigkeit der meisten Mitgliedstaaten inzwischen nicht mehr, da die Gesamtflottenkapazitäten[25] kontinuierlich zurückgegangen sind und die Fangmöglichkeiten für quotengebundene Arten gekappt wurden. Daraufhin wurden in einigen der Gebiete fischereispezifische Aufwandsregelungen entwickelt, die mit jährlichen Bestandsgutachten verknüpft sind. Eine künftige Verbindung einer umfassenden Aufwandsregelung mit regelmäßigen Bestandsgutachten wäre in gemischten Fischereien denkbar; hierzu müssten die Fischereien jedoch genauer definiert werden. Für das biologisch empfindliche Gebiet ist die Regelung in einen Zusammenhang technischer Maßnahmen eingebettet, die gemeinsam zweifellos dazu beigetragen haben, den Zustand bestimmter wichtiger Bestände zu verbessern. Wissenschaftliche Gutachten weisen darauf hin, dass künftige Einschränkungen deutlicher an Ziele der Bestandsbewirtschaftung geknüpft werden sollten.

Die Steuerung des Fischereiaufwands könnte ein wichtiges Instrument in der Kammmuschel- und Krebsfischerei sein, die nicht durch TAC geregelt wird. Doch die derzeitigen Bewirtschaftungsparameter sind nicht präzise genug, insbesondere für die Krebsfischerei, und innerhalb der Regelung sollte auf Bewirtschaftungsinitiativen der Akteure reagiert werden können, was derzeit nicht der Fall ist.

Für die Gebiete in äußerster Randlage im Ostatlantik schafft die Regelung breit gefasste Rahmenbedingungen, die nur zum Teil durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften ergänzt werden. Die wichtigsten Fischereien (große pelagische Arten und Tiefseearten) werden nicht hinunter bis zur regionalen Ebene geregelt.

[1] Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates (ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 1).

[2] Die westlichen Gewässer umfassen den Nordostatlantik westlich der Nordsee und der Norwegischen See, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszonen der portugiesischen und spanischen Regionen in äußerster Randlage.

[3] Siehe Artikel 3 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates.

[4] STECF, Bericht der Arbeitsgruppe zu Fischereiaufwandsregelungen (SGMOS-09-05), Teil 3, Juli 2010.

[5] Internationaler Rat für Meeresforschung, ICES-Gutachten 2009, Buch 5, Nummer 5.3.3.1.

[6] Siehe hierzu Erwägungsgründe 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 (ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 5).

[7] CECAF: Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik. Die westlichen Gewässer liegen in ICES-Gebieten (Nordostatlantik) sowie Teile der ausschließlichen Wirtschaftszonen rund um die portugiesischen und spanischen Gebiete in äußerster Randlage in CECAF-Gebieten (östlicher Mittelatlantik).

[8] Siehe Rechtssachen C-36/04 und C-442/04.

[9] Der Begriff Metier bezeichnet eine Einheit von Fangvorgängen, die ähnliche Arten oder eine ähnliche Gruppe von Arten betreffen, mit ähnlichem Fanggerät während desselben Zeitraums im Jahr und/oder im gleichen Gebiet stattfinden und durch eine ähnliche Art der fischereilichen Nutzung eines Bestands gekennzeichnet ist.

[10] Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

[11] Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; siehe insbesondere Artikel 7 bis 15, 26 bis 32, 39 bis 41, 106, 114 bis 116, 124); siehe auch Verordnung (EG) Nr. 2103/2004 des Rates (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 12).

[12] Siehe Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

[13] Verordnungen (EG) Nr. 1342/2008 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20), (EG) Nr. 2166/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5) und (EG) Nr. 509/2007 (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7) des Rates.

[14] Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

[15] Siehe hierzu die Artikel 9 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

[16] Insbesondere trifft dies auf das Aufwandsbewirtschaftungsgebiet ICES VIII zu, das die kantabrischen Gewässer umfasst, während diese nach den TAC für Seehecht, Seeteufel und Butt zusammen mit den portugiesischen Küstengewässern bewirtschaftet werden.

[17] Weitere wichtige Fanggeräte: Netzfischer und Trawler für Taschenkrebse in Frankreich (Beifang), Netzfischer für Seespinnen in Frankreich und dem Vereinigten Königreich.

[18] Berücksichtigt wurden: Seehecht, Seeteufel, Butt, Kaisergranat. Die ebenso wichtigen Arten Leng und Rochen konnten aufgrund von fehlender Gebietsübereinstimmung oder fehlenden Zeitreihendaten nicht berücksichtigt werden.

[19] Berücksichtigt wurden: Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Seelachs, Seeteufel, Kaisergranat.

[20] Die ursprüngliche Zuteilung unterliegt Anpassungen innerhalb des Jahres, insbesondere Aufwandserhöhungen, wenn Maßnahmen zur Vermeidung von Kabeljaufängen ergriffen werden.

[21] Siehe Rechtssachen T-37/04 und C-444/08.

[22] Abkommen über die Tätigkeiten der traditionellen Fangflotten der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, unterzeichnet in Braga am 21. Januar 2008.

[23] Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission, ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8.

[24] Siehe Rechtssachen C-36/04 und C-442/04.

[25] Siehe den Jahresbericht der Kommission über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2008 zur Herstellung eines nachhaltigen Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten, KOM(2010) 60 endg.