15.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 81/164


Mittwoch, 5. Mai 2010
Luftsicherheitsentgelte ***I

P7_TA(2010)0123

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftsicherheitsentgelte (KOM(2009)0217 – C7-0038/2009 – 2009/0063(COD))

2011/C 81 E/29

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0217),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0038/2009),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. November 2009,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0035/2010),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Mittwoch, 5. Mai 2010
P7_TC1-COD(2009)0063

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftsicherheitsentgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Luftsicherheit auf europäischen Flughäfen liegt hauptsächlich in der Verantwortung des Staates. ▐ Es ist ▐ erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der die wesentlichen Merkmale von Sicherheitsentgelten und deren Festsetzung regelt, da in Ermangelung eines solchen Rahmens grundlegende Anforderungen in den Beziehungen zwischen den Stellen, die solche Gebühren festlegen, und den Flughafennutzern möglicherweise nicht eingehalten werden.

(2)

Die Erhebung von Flugsicherungsgebühren und von Entgelten für Bodenabfertigungsdienste war bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (3) bzw. der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (4).

(3)

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Flughafennutzer von der Stelle, die die Gebühren festlegt oder anwendet, regelmäßig Informationen darüber erhalten, wie und auf welcher Grundlage die Luftsicherheitsentgelte berechnet werden. Diese Informationen vermitteln den Flughafennutzern Einblicke in die Kosten der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen , wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (5) und ihren Durchführungsvorschriften erwähnt sind, sowie in die Produktivität der betreffenden Investitionen und etwaige Beihilfen und Subventionen, die von der öffentlichen Hand für Sicherheitszwecke gewährt werden . Um es der Stelle, die für die Festlegung und Anwendung der Gebühren zuständig ist, zu ermöglichen, die Anforderungen in Bezug auf ihre künftigen Investitionen angemessen zu bewerten, sollten die Flughafennutzer verpflichtet sein, der zuständigen Stelle alle ihre Betriebsprognosen, Entwicklungsprojekte und spezifischen Anforderungen und Wünsche rechtzeitig mitzuteilen.

(4)

Da die Methoden zur Finanzierung sowie zur Festlegung und Erhebung der Beträge zur Deckung von Sicherheitskosten in der Union variieren, ist eine Harmonisierung der Grundlage für die Anlastung von Sicherheitskosten auf Flughäfen der Union, bei denen sich die Kosten zur Gewährleistung der Sicherheit in den Sicherheitsentgelten widerspiegeln, erforderlich. Auf diesen Flughäfen sollten die Entgelte mit den Kosten der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenhang stehen, wobei eine etwaige öffentliche Finanzierung der Kosten von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die Vermeidung eines Gewinns und auf die Bereitstellung geeigneter und kosteneffizienter Einrichtungen an dem betreffenden Flughafen zu berücksichtigen ist.

(5)

Es ist wichtig, Transparenz bezüglich des Einsatzes einzelstaatlicher Sicherheitsmaßnahmen zu schaffen, die über die gemeinsamen grundlegenden Normen hinausgehen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 festgelegt wurden.

(6)

In jedem Mitgliedstaat, in dem Sicherheitsentgelte an Flughäfen erhoben werden, sollte eine unabhängige Aufsichtsbehörde ▐ die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Richtlinie gewährleisten. Die Behörde sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für ein Flughafennetz oder andere Gruppen von Flughäfen, einschließlich Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, eine gemeinsame Entgeltregelung anzuwenden.

(8)

Bei der Berechnung von Sicherheitsentgelten sollten hinsichtlich des Kostenbezugs objektive Kriterien als Grundlage dienen, wie etwa diejenigen, die in den einschlägigen Dokumenten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation enthalten sind, in denen die Benutzung der Anzahl der Fluggäste oder des Starthöchstgewichts von Luftfahrzeugen oder eine Kombination von beiden empfohlen wird.

(9)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil Sicherheitsentgeltregelungen auf nationaler Ebene nicht unionsweit einheitlich eingerichtet werden können, und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

1.   Diese Richtlinie legt gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Sicherheitsentgelten auf Flughäfen der Union fest.

2.   Die Richtlinie gilt für jeden dem gewerblichen Verkehr offen stehenden Flughafen in einem Hoheitsgebiet, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt.

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Gebühren, die zur Abgeltung von Strecken- und Anflug/Abflug-Flugsicherungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 erhoben werden, oder auf Entgelte, die zur Abgeltung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß dem Anhang der Richtlinie 96/67/EG erhoben werden.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Flughafen“ jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Abfertigung der Luftfahrzeuge erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören;

b)

„Flughafenleitungsorgan“ die Stelle, die nach den nationalen Rechtsvorschriften – gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten – die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen obliegt;

c)

„Flughafennetz“ eine Anzahl von Flughäfen innerhalb eines Mitgliedstaats, die von einem durch die zuständige nationale Behörde bestimmten Flughafenleitungsorgan betrieben werden;

d)

„zuständige Stelle“ ein Flughafenleitungsorgan oder eine andere Stelle oder Behörde, die für die Anwendung und/oder die Festlegung der Höhe und der Struktur von Luftsicherheitsentgelten auf Flughäfen der Union zuständig ist;

e)

„Flughafennutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert;

f)

„Sicherheitsentgelt“ eine Abgabe, die von einer Stelle, einem Flughafen oder einem Flughafennutzer in unterschiedlicher Form erhoben wird und die eigens dem Ausgleich ▐ der Kosten von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen dient. Diese Kosten der Luftsicherheit können die Kosten einschließen, die für die Sicherstellung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 oder zur Deckung der diesbezüglichen Regulierungs- oder Überwachungskosten durch die entsprechende Behörde anfallen;

g)

„Luftsicherheit“ die Kombination von Maßnahmen und personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden.

Artikel 3

Diskriminierungsverbot

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Sicherheitsentgelte nicht zwischen Flughafennutzern oder Fluggästen diskriminieren.

Artikel 4

Flughafennetz

Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Stelle eines Flughafennetzes gestatten, eine gemeinsame und transparente Sicherheitsentgeltregelung für das gesamte Flughafennetz einzuführen.

Artikel 5

Gemeinsame Entgeltregelung

Nach Unterrichtung der Kommission und im Einklang mit dem Unionsrecht können die Mitgliedstaaten der zuständigen Stelle gestatten, eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung auf alle Flughäfen anzuwenden, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, sofern jeder Flughafen den Transparenzvorschriften nach Artikel 7 in vollem Umfang genügt.

Artikel 6

Konsultationen und Rechtsbehelf

1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständige Stelle Zugang zu allen erforderlichen Informationen über die Kosten der Erbringung von Luftsicherheitsdienstleistungen am Flughafen hat.

2.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ▐ ein verbindliches ▐ Verfahren für regelmäßig durchzuführende Konsultationen zwischen der zuständigen Stelle und Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern bezüglich der Durchführung der Sicherheitsentgeltregelung und der Höhe der Sicherheitsentgelte eingerichtet wird. Sofern in der letzten Konsultationsrunde nichts anderes vereinbart wurde, finden diese Konsultationen mindestens einmal jährlich statt. Besteht eine mehrjährige Vereinbarung zwischen der zuständigen Stelle und den Flughafennutzern, so finden die Konsultationen gemäß den Regelungen einer solchen Vereinbarung statt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch berechtigt, häufigere Konsultationen zu verlangen.

3.    Die zuständige Stelle legt Vorschläge zur Änderung der Sicherheitsentgeltregelung oder der Höhe der Sicherheitsentgelte den Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern spätestens vier Monate vor ihrem Inkrafttreten zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen vor. Die zuständige Stelle konsultiert die Flughafennutzer zu den vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt deren Ansichten vor einer Beschlussfassung.

4.    Die zuständige Stelle veröffentlicht ihren Beschluss spätestens zwei Monate vor dessen Inkrafttreten. Falls zwischen der zuständigen Stelle und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt wird, begründet die zuständige Stelle ihren Beschluss unter Bezugnahme auf die Flughafennutzer.

5.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Uneinigkeit über eine Entscheidung der zuständigen Stelle zu Sicherheitsentgelten jede Partei die unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 10 anrufen kann, die die Begründung für die Änderung der Sicherheitsentgeltregelung oder der Sicherheitsentgelthöhe prüft.

6.     Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, Absatz 5 in Bezug auf Änderungen der Höhe oder der Struktur der Luftsicherheitsentgelte an denjenigen Flughäfen nicht anzuwenden, für welche

a)

die nationalen Rechtsvorschriften ein obligatorisches Verfahren vorsehen, nach dem Luftsicherheitsentgelte oder deren maximale Höhe von der unabhängigen Aufsichtsbehörde festgelegt oder gebilligt werden, oder

b)

die nationalen Rechtsvorschriften ein obligatorisches Verfahren vorsehen, nach dem die unabhängige Aufsichtsbehörde regelmäßig oder auf Ersuchen der betroffenen Parteien untersucht, ob solche Flughäfen wirksamem Wettbewerb unterliegen. Wenn die Situation es auf der Grundlage einer solchen Untersuchung rechtfertigt, entscheiden die Mitgliedstaaten, dass die Luftsicherheitsentgelte oder deren maximale Höhe von der unabhängigen Aufsichtsbehörde festgelegt oder gebilligt werden. Diese Entscheidung findet so lange Anwendung, wie dies auf der Grundlage der von dieser Behörde durchgeführten Untersuchung notwendig ist.

Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieses Absatzes angewandten Verfahren, Voraussetzungen und Kriterien müssen geeignet, objektiv, nichtdiskriminierend und transparent sein.

Artikel 7

Transparenz

1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständige Stelle jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen nach Artikel 6 Absatz 2 durchzuführen sind, Informationen über die Komponenten bereitstellt, die der Festlegung der Struktur und der Höhe aller an jedem Flughafen erhobenen Sicherheitsentgelte zugrunde liegen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Sicherheitsentgelt bereitgestellt werden;

b)

die Methode der Sicherheitsentgeltberechnung;

c)

die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Sicherheitsentgelte beziehen;

d)

die Erträge der Sicherheitsentgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen ;

e)

die Gesamtzahl der zur Erbringung der sicherheitsentgeltpflichtigen Dienste beschäftigten Personen;

f)

jegliche Finanzierung durch die öffentliche Hand von Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Sicherheitsentgelte beziehen;

g)

Prognosen zur Höhe der Sicherheitsentgelte unter Berücksichtigung beabsichtigter Investitionen, des Verkehrsaufkommens und einer ernsteren Bedrohungslage im Sicherheitsbereich ;

h)

vorgesehene Investitionen, die sich wesentlich auf die Höhe der Sicherheitsentgelte auswirken können.

2.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Flughafennutzer der zuständigen Stelle vor jeder Konsultation nach Artikel 6 insbesondere folgende Informationen bereitstellen:

a)

Prognosen des Verkehrsaufkommens;

b)

Prognosen zu der Zusammensetzung und dem beabsichtigten Einsatz ihrer Flotte;

c)

Vorhaben zur Erweiterung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen;

d)

Anforderungen an den betreffenden Flughafen;

e)

den Betrag des Sicherheitsentgelts, das die Flughafennutzer bei den Fluggästen erheben, die von dem Flughafen abreisen, und Informationen über die Komponenten, die der Festlegung der Entgelte gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis h zugrunde liegen.

3.     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über den Betrag des Sicherheitsentgelts, das die zuständige Stelle und die Flughafennutzer erheben, öffentlich zugänglich sind.

4.     Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen sind vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften als vertraulich oder wirtschaftlich schutzwürdig anzusehen und entsprechend zu behandeln. Im Falle von Flughafenleitungsorganen börsennotierter Flughäfen sind insbesondere die börsenrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Artikel 8

Strengere Maßnahmen

1.    Die zusätzlichen Kosten der Umsetzung strengerer Maßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 werden von den Mitgliedstaaten getragen .

2.     Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 nimmt die Kommission eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Höhe der Sicherheitsentgelte vor. Die Kommission konsultiert die nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzte Beratergruppe der Beteiligten über die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung.

Artikel 9

Kostenbezug der Sicherheitsentgelte

Sicherheitsentgelte sind ausschließlich zur Abgeltung der Kosten von Sicherheitsmaßnahmen zu verwenden. Diese Kosten werden gemäß den in jedem Mitgliedstaat allgemein anerkannten Grundsätzen der Buchführung und Bewertung festgestellt. Die Gesamteinnahmen aus Sicherheitsentgelten dürfen nicht höher sein als die Gesamtkosten der Luftsicherheit für diesen Flughafen, dieses Flughafennetz oder diese Gruppe von Flughäfen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedoch, dass dabei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

Kosten der Finanzierung von Einrichtungen und Anlagen für Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich einer angemessenen Abschreibung auf den Wert dieser Einrichtungen und Anlagen;

die nationale und/oder internationale Bedrohungslage im Sicherheitsbereich;

Ausgaben für Sicherheitspersonal und Sicherheitsmaßnahmen;

Zuschüsse und Subventionen von Behörden für Zwecke der Sicherheit.

Die Kostengrundlage für die Berechnung der Sicherheitsentgelte darf keine Kosten beinhalten, die bei der Wahrnehmung allgemeinerer Sicherheitsaufgaben durch die Mitgliedstaaten anfallen würden, wie etwa allgemeine polizeiliche Aufgaben, Informationsgewinnung und Wahrung der nationalen Sicherheit.

Artikel 10

Unabhängige Aufsichtsbehörde

1.   Die Mitgliedstaaten ernennen oder errichten eine unabhängige Stelle als ihre nationale unabhängige Aufsichtsbehörde, um die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffen wurden, zu gewährleisten. Diese Stelle kann dieselbe sein, die von einem Mitgliedstaat mit der Durchführung der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (6) betraut ist.

2.     Die vorliegende Richtlinie hindert die nationale unabhängige Aufsichtsbehörde nicht daran, unter ihrer Aufsicht und vollen Verantwortung sowie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die Durchführung dieser Richtlinie an andere unabhängige Aufsichtsbehörden zu delegieren, wenn die Durchführung nach gleichen Standards geschieht.

3.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der unabhängigen Aufsichtsbehörde, indem sie deren rechtliche Trennung von und funktionale Unabhängigkeit gegenüber zuständigen Stellen oder Luftfahrtunternehmen sicherstellen. Mitgliedstaaten, die Eigentum an Flughäfen, Leitungsorganen von Flughäfen oder Luftfahrtunternehmen halten oder einen beherrschenden Einfluss auf diese ausüben, gewährleisten eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten, die mit dem Eigentum oder der Beherrschung in Zusammenhang stehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die unabhängige Aufsichtsbehörde ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt.

4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der unabhängigen Aufsichtsbehörde und die ihr übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Maßnahmen mit, mit denen die Einhaltung von Absatz 3 gewährleistet wird.

5.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten in Bezug auf Streitfälle hinsichtlich Sicherheitsentgelten, dass Maßnahmen ergriffen werden, um

a)

ein Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zwischen der zuständigen Stelle und den Flughafennutzern einzuführen;

b)

die Bedingungen festzulegen, unter denen ein Streitfall der unabhängigen Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann, und insbesondere die Zurückweisung von Beschwerden durch die Behörde zu regeln, die sie als nicht ordnungsgemäß begründet oder unzureichend belegt erachtet, und

c)

die Kriterien festzulegen, die bei der lösungsorientierten Würdigung der Streitfälle zugrunde gelegt werden.

Diese Verfahren, Voraussetzungen und Kriterien müssen nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein.

6.   Die unabhängige Aufsichtsbehörde veröffentlicht einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit.

7.     Wendet ein Mitgliedstaat gemäß seinem nationalen Recht ein Regulierungs- oder Gesetzgebungsverfahren an, um auf nationaler Ebene die Struktur oder die Höhe der Sicherheitsentgelte festzulegen und zu genehmigen, nehmen die für die Prüfung der Gültigkeit der Sicherheitsentgelte zuständigen nationalen Stellen die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Aufgaben der unabhängigen Aufsichtsbehörde wahr.

Artikel 11

Berichterstattung und Überarbeitung

1.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum… (7) einen Bericht über ihre Anwendung sowie gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge vor.

2.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere bei der Einholung von Informationen für den in Absatz 1 genannten Bericht zusammen.

3.     Die Kommission legt bis zum… (8) einen Bericht über die Finanzierung der Luftsicherheit, die Entwicklung der Kosten der Luftsicherheit und die Methoden zur Finanzierung der Luftsicherheit vor.

Artikel 12

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum  (9) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3.     Ein Mitgliedstaat ist davon befreit, den Absätzen 1 und 2 nachzukommen, soweit in diesem Mitgliedstaat an keinem Flughafen Sicherheitsentgelte erhoben werden; Artikel 11 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 128 vom 18.5.2010, S. 142.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010.

(3)  ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3.

(4)  ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36.

(5)   ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(6)  ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11.

(7)  Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(8)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(9)   ABl.: Bitte Datum (zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie) einfügen.