15.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 81/156


Mittwoch, 5. Mai 2010
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Regeln der Rechnungsstellung *

P7_TA(2010)0092

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (KOM(2009)0021 – C6-0078/2009 – 2009/0009(CNS))

2011/C 81 E/27

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0021),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0078/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0065/2010),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

(4)

Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, denen es Schwierigkeiten bereitet, die Mehrwertsteuer vor Eingang der Zahlung ihrer Kunden an die zuständige Behörde zu entrichten, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diesen Unternehmen zu gestatten, dass sie die Mehrwertsteuer im Rahmen einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung (cash accounting)abrechnen, so dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Steuer erst dann an die zuständige Behörde entrichtet, wenn er die Zahlung für seine Lieferung oder Dienstleistung erhält, und sein Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn er für die Lieferung oder Dienstleistung zahlt. Dies dürfte es den Mitgliedstaatenermöglichen, ein fakultatives cash-accounting-System einzuführen, das keine negativen Auswirkungen auf den Cashflow ihrer Mehrwertsteuereinnahmen hat.

(4)

Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, denen es Schwierigkeiten bereitet, vor Eingang der Zahlung ihrer Kunden die Mehrwertsteuer an die zuständige Behörde zu entrichten, sollten die Mitgliedstaaten diesen Unternehmen gestatten, dass sie die Mehrwertsteuer mit Hilfe einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung (cash accounting) abrechnen, so dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Steuer erst dann an die zuständige Behörde entrichtet, wenn er die Zahlung für seine Lieferung oder Dienstleistung erhält, und sein Recht auf Vorsteuerabzug dann entsteht, wenn er für die Lieferung oder Dienstleistung zahlt. Dies dürfte es den Mitgliedstaatenermöglichen, ein fakultatives cash-accounting-System einzuführen, das keine negativen Auswirkungen auf den Cashflow ihrer Mehrwertsteuereinnahmen hat.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 91 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

7a.

In Artikel 91 Absatz 2 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 akzeptieren die Mitgliedstaaten den von der Europäischen Zentralbank an dem Tag, an dem der Steueranspruch entsteht, veröffentlichten Umrechnungskurs, oder – falls an diesem Tag kein Umrechnungskurs veröffentlicht wird – den am Vortag des Tages, an dem der Steueranspruch entsteht, veröffentlichten Umrechnungskurs. Wenn es sich bei keiner der Währungen um den Euro handelt, wird der Umrechnungskurs auf der Grundlage des Umrechnungskurses zwischen diesen Währungen und dem Euro berechnet.“

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 167a – Absatz 2 – Einleitung

(2)   Sind die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, können die Mitgliedstaaten im Rahmen einer fakultativen Regelung vorsehen , dass Steuerpflichtige ihr Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben dürfen, wenn der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer erhalten hat:

2.   Sind die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, sehen die Mitgliedstaaten im Rahmen einer fakultativen Regelung vor , dass Steuerpflichtige ihr Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben dürfen, wenn der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer erhalten hat:

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 178 – Buchstabe f

c)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

hat er die Steuer in seiner Eigenschaft als Dienstleistungsempfänger oder Erwerber gemäß den Artikeln 194 bis 197 sowie 199 zu entrichten, muss er eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 ausgestellte Rechnung besitzen und die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllen.“

entfällt

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 219a

(1)   Die Ausstellung einer Rechnung erfolgt nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, der dem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der er die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt hat .

(1)   Die Ausstellung der Rechnung unterliegt den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird .

I st keine solche Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer vorhanden , gelten die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus die Lieferung oder Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder anderweitig für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss .

Wird in der Europäischen Union keine Mehrwertsteuer geschuldet , gelten die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus die Lieferung oder Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Ist der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer, der eine Rechnung für eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung ausstellt, nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und wird die Mehrwertsteuer vom Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger geschuldet, so unterliegt die Ausstellung der Rechnung den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer ansässig ist oder eine feste Niederlassung hat, von der aus die Lieferung erfolgt oder die Dienstleistung erbracht wird.

Ist innerhalb der Union ein solcher Sitz des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers nicht vorhanden, so unterliegt die Ausstellung der Rechnung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.

(2)    Hat der Erwerber oder der Dienstleistungsempfänger seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, von dem aus die Lieferung oder die Dienstleistung durchgeführt wurde, und ist er der Steuerschuldner, so gelten für die Ausstellung der Rechnung die Vorschriften des Mitgliedstaats, der die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung erhalten hat .

(2)    Stellt der Erwerber oder der Dienstleistungsempfänger eine Rechnung aus (Selbstfakturierung) und ist er der Steuerschuldner, so gelten für die Ausstellung der Rechnung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 220a – Absatz 1 – Buchstabe a

a)

Die Steuerbemessungsgrundlage der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung liegt unter 200 EUR .

a)

Die Steuerbemessungsgrundlage der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung liegt unter 300 EUR .

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 17

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 221

Die Mitgliedstaaten können die Steuerpflichtigen verpflichten, für andere als die in Artikel 220 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eine vereinfachte Rechnung auszustellen, wenn der Ort der Lieferung oder der Ort der Dienstleistung in ihrem Gebiet liegt.

(1)     Die Mitgliedstaaten können die Steuerpflichtigen verpflichten, für andere als die in Artikel 220 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eine Rechnung gemäß Artikel 226 oder Artikel 226b auszustellen, wenn der Ort der Lieferung oder der Ort der Dienstleistung in ihrem Gebiet liegt.

 

(2)     Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige von der Pflicht nach Artikel 220 bzw. Artikel 220a befreien, eine Rechnung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Gebiet bewirken und die mit oder ohne Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 110 und 111, Artikel 125 Absatz 1, Artikel 127, Artikel 128 Absatz 1, den Artikeln 132, 135, 136, 375, 376 und 377, Artikel 378 Absatz 2, Artikel 379 Absatz 2 sowie den Artikeln 380 bis 390 befreit sind.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 17

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 222

Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des Monats ausgestellt sein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.

Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des zweiten Monats ausgestellt sein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe a

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 226 – Nummer 4

4.

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214;

4.

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214 , unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 138 erhalten hat ;

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 226 b

Vereinfachte Rechnungen gemäß den Artikeln 220a und 221 müssen nur die folgenden Angaben enthalten:

(1)     Vereinfachte Rechnungen gemäß den Artikeln 220a und 221 müssen nur die folgenden Angaben enthalten:

a)

das Ausstellungsdatum;

a)

das Ausstellungsdatum;

b)

die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert bzw. die Dienstleistung erbringt;

b)

die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert bzw. die Dienstleistung erbringt , durch Angabe seiner Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ;

c)

Angaben zu Art und Wert der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen;

c)

Angaben zu Art und Wert der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen;

d)

den zu entrichtenden oder gutzuschreibenden Mehrwertsteuerbetrag oder die zu dessen Berechnung erforderlichen Angaben.

d)

den Mehrwertsteuersatz und den zu entrichtenden oder gutzuschreibenden Mehrwertsteuerbetrag oder die zu dessen Berechnung erforderlichen Angaben ;

 

da)

eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung, wenn es sich bei der ausgestellten Rechnung um ein Dokument oder eine Mitteilung, das/die die ursprüngliche Rechnung ändert, im Sinne von Artikel 219 handelt .

 

(2)     Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass gemäß den Artikeln 220a und 221 ausgestellte vereinfachte Rechnungen folgende zusätzliche Angaben zu spezifischen Umsätzen oder Kategorien von Steuerpflichtigen enthalten müssen:

a)

die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert bzw. die Dienstleistung erbringt, durch Angabe seines Namens und seiner Adresse;

b)

die fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die nur zur Identifizierung der Rechnung vergeben wird;

c)

die Identität des Erwerbers, durch Angabe seiner Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, seines Namens und seiner Adresse;

d)

bei Steuerbefreiung oder, wenn die Steuer vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger geschuldet wird, die nach den Artikeln 226 und 226a erforderlichen Angaben.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 22

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 230

Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende oder gutzuschreibende Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Ort der Lieferung bzw. der Ort der Dienstleistung gelegen ist , zu dem Umrechnungskurs angegeben ist, den die Europäische Zentralbank für den Tag, an dem der Steueranspruch entsteht, oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgte, für den Tag der letzten Veröffentlichung vor Eintritt des Steueranspruchs, veröffentlicht hat .

Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende oder gutzuschreibende Mehrwertsteuer nach Anwendung eines der in Artikel 91 genannten Umrechnungskurse in der Währung des Mitgliedstaats angegeben ist , in dem der Ort der Lieferung bzw. der Ort der Dienstleistung gelegen ist.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 25

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 233, 234, 235 und 237

(25)

Die Artikel 233, 234,235 und 237 werden gestrichen.

(25)

Die Artikel 233, 234 und 235 werden gestrichen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 25 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 237

 

(25a)

Artikel 237 erhält folgende Fassung:

„Artikel 237

Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 einen Bewertungsbericht über die Umsetzung der elektronischen Ausstellung von Rechnungen. In diesen Berichten werden insbesondere technische Schwierigkeiten oder Mängel präzisiert, auf die die Steuerpflichtigen und Steuerverwaltungen gestoßen sind, aufgeführt, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen etwaiger betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der elektronischen Ausstellung von Rechnungen als Ergebnis der Aufhebung der Auflage, den elektronischen Datenaustausch oder die elektronische Signatur in elektronisch ausgestellte Rechnungen aufzunehmen. Bis zum 1. Juli 2014 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen.“

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 29

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 244 – Absatz 3

Für die Aufbewahrung der Rechnung gelten die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus oder für den bzw. die die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder anderweitig für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss.

Eine Rechnung kann auf die gleiche Art und Weise aufbewahrt werden, in der sie eingegangen ist, sei es in Papierform oder in elektronischer Form. Alternativ kann eine in Papierform ausgestellte Rechnung in ein elektronisches Format umgewandelt werden. Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der Rechnung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus oder für den bzw. die die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder anderweitig für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 32

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 247

Der Steuerpflichtige muss dafür sorgen, dass die Rechnungen sechs Jahre lang aufbewahrt werden.

Der Steuerpflichtige muss dafür sorgen, dass die Rechnungen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Dieser Artikel lässt nationale Vorschriften in anderen Bereichen als der Mehrwertsteuer, in denen andere verbindliche Aufbewahrungsfristen für Belege einschließlich Rechnungen vorgeschrieben sind, unberührt.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 34

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 248a

34.

In Titel XI Kapitel 3 Abschnitt 4 wird folgender Artikel 248a angefügt:

„Artikel 248a

Für Kontrollzwecke können die Mitgliedstaaten, in denen die Steuer geschuldet wird, vorschreiben, dass bestimmte Rechnungen in ihre Amtssprachen übersetzt sein müssen.“

entfällt

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 36 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Titel XIV – Kapitel 4 a (neu)

 

36a.

Nach Artikel 401 wird folgendes Kapitel eingefügt:

„Kapitel 4a

Elektronische Verwaltung

Artikel 401a

Die Kommission bewertet mit dem Ziel, eine wirksame und zuverlässige elektronische Verwaltung im Bereich der Mehrwertsteuer aktiv aufzubauen, die bestehenden Maßnahmen und Instrumente in den Mitgliedstaaten und fördert den Austausch bewährter Verfahrensweisen auf diesem Gebiet zwischen den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus setzt die Kommission das mit der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geschaffene Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) zusammen mit anderen bestehenden Mitteln der Union wie den Strukturfonds zur technischen Unterstützung jener Mitgliedstaaten ein, die eine Modernisierung ihrer elektronischen Verwaltung durch den Zugang zu und die Verwendung von großen unionsweiten Systemen auf dem Gebiet der Informationstechnologie am meisten benötigen.


(1)   ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1.“