13.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/9 |
BESCHLUSS Nr. 655
vom 23. Oktober 2008
zur Eröffnung des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas — Bodenschätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — in Block 1-12 „Кnescha“ in den Regionen Wraza, Plewen, Lowetsch, Gabrowo und Weliko Tarnowo und für die Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung
(2009/C 36/09)
REPUBLIK BULGARIEN
DER МINISTERRAT
Gemäß Artikel 5 Ziffer 2, Artikel 42 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 16 und Paragraph 1 Ziffer 24а des Gesetzes über Bodenschätze
BESCHLIESST DER MINISTERRAT:
1. |
das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Rohöl und Erdgas in Block 1-12 „Knescha“ auf einer Fläche von 1 348,45 km2 mit den Koordinaten, die auf der Karte des Vertragsentwurfs zur Prospektion und Exploration verzeichnet sind, welcher integraler Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist, wird eröffnet; |
2. |
es wird bekannt gegeben, dass die Erteilung der Genehmigung gemäß Ziffer 1 durch Ausschreibung erfolgt; |
3. |
die Genehmigung der Prospektion und Exploration wird für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags zur Prospektion und Exploration erteilt; sie ist gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze verlängerbar; |
4. |
die Angebotseröffnung zur Erteilung der Genehmigung gemäß Ziffer 1 findet im Gebäude des Ministeriums für Wirtschaft und Energie in der Triadiza-Str. 8 in Sofia am 150. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union statt; |
5. |
die Frist für den Kauf der Ausschreibungsunterlagen läuft um 17.00 Uhr am 120. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab; |
6. |
Die Frist für die Abgabe der Erklärung zur Teilnahme an der Ausschreibung läuft um 17.00 Uhr am 130. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab; |
7. |
die Frist für die Einreichung der Angebote gemäß den Ausschreibungsunterlagen läuft um 17.00 Uhr am 144. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab; |
8. |
die Angebotseröffnung erfordert nicht die Anwesenheit der Bieter; |
9. |
der Preis für die Ausschreibungsunterlagen wird auf 500 BGN festgesetzt. Die Ausschreibungsunterlagen sind in Zimmer 802 des Ministeriums für Wirtschaft und Energie, Triadiza-Str. 8, Sofia, innerhalb der in Ziffer 5 genannten Frist erhältlich; |
10. |
die Bieter müssen die Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 des Gesetzes über Bodenschätze erfüllen; |
11. |
die Angebote der Bieter werden auf der Grundlage der eingereichten Arbeitsprogramme, der Umweltschutz- und Schulungsinstrumente, Boni sowie ihrer administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit ausgewählt; |
12. |
die Kaution für die Teilnahme an der Ausschreibung wird auf 10 000 BGN festgesetzt, zahlbar innerhalb der in Ziffer 6 genannten Frist auf das in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Bankkoto des Ministeriums für Wirtschaft und Energie; |
13. |
die Kaution nicht zugelassener Bieter wird binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt zurückerstattet, an dem sie über die Nichtzulassung informiert werden; |
14. |
die Kaution des Bieters, der den Zuschlag erhält, wird einbehalten; den übrigen Bietern wird sie binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrats über die Erteilung der Genehmigung zur Prospektion und Exploration im Staatsblatt der Republik Bulgarien zurückerstattet; |
15. |
die Erklärung über die Teilnahme an der Ausschreibung und die Angebote der Bieter gemäß den Ausschreibungsbedingungen sind im Gebäude des Ministeriums für Wirtschaft und Energie, Triadiza-Str. 8, Sofia, in bulgarischer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 46 des Gesetzes über Bodenschätze abzugeben; |
16. |
die Angebote sind gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen und Bedingungen auszufertigen; |
17. |
die Ausschreibung findet auch dann statt, wenn nur ein einziger Bieter zugelassen wird; |
18. |
der Minister für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt:
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19. |
gegen diesen Beschluss kann binnen 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vor dem Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. |
Der Ministerpräsident
Sergej STANISCHEW
Für den Generalsekretär des Ministerrats
Sewdalin МАWROW
Für die Richtigkeit,
Der Direktor der Direktion„Regierungskanzlei“
Weselin DAKOW