13.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/9


BESCHLUSS Nr. 655

vom 23. Oktober 2008

zur Eröffnung des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas — Bodenschätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — in Block 1-12 „Кnescha“ in den Regionen Wraza, Plewen, Lowetsch, Gabrowo und Weliko Tarnowo und für die Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung

(2009/C 36/09)

REPUBLIK BULGARIEN

DER МINISTERRAT

Gemäß Artikel 5 Ziffer 2, Artikel 42 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 16 und Paragraph 1 Ziffer 24а des Gesetzes über Bodenschätze

BESCHLIESST DER MINISTERRAT:

1.

das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Rohöl und Erdgas in Block 1-12 „Knescha“ auf einer Fläche von 1 348,45 km2 mit den Koordinaten, die auf der Karte des Vertragsentwurfs zur Prospektion und Exploration verzeichnet sind, welcher integraler Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist, wird eröffnet;

2.

es wird bekannt gegeben, dass die Erteilung der Genehmigung gemäß Ziffer 1 durch Ausschreibung erfolgt;

3.

die Genehmigung der Prospektion und Exploration wird für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags zur Prospektion und Exploration erteilt; sie ist gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze verlängerbar;

4.

die Angebotseröffnung zur Erteilung der Genehmigung gemäß Ziffer 1 findet im Gebäude des Ministeriums für Wirtschaft und Energie in der Triadiza-Str. 8 in Sofia am 150. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union statt;

5.

die Frist für den Kauf der Ausschreibungsunterlagen läuft um 17.00 Uhr am 120. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab;

6.

Die Frist für die Abgabe der Erklärung zur Teilnahme an der Ausschreibung läuft um 17.00 Uhr am 130. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab;

7.

die Frist für die Einreichung der Angebote gemäß den Ausschreibungsunterlagen läuft um 17.00 Uhr am 144. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab;

8.

die Angebotseröffnung erfordert nicht die Anwesenheit der Bieter;

9.

der Preis für die Ausschreibungsunterlagen wird auf 500 BGN festgesetzt. Die Ausschreibungsunterlagen sind in Zimmer 802 des Ministeriums für Wirtschaft und Energie, Triadiza-Str. 8, Sofia, innerhalb der in Ziffer 5 genannten Frist erhältlich;

10.

die Bieter müssen die Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 des Gesetzes über Bodenschätze erfüllen;

11.

die Angebote der Bieter werden auf der Grundlage der eingereichten Arbeitsprogramme, der Umweltschutz- und Schulungsinstrumente, Boni sowie ihrer administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit ausgewählt;

12.

die Kaution für die Teilnahme an der Ausschreibung wird auf 10 000 BGN festgesetzt, zahlbar innerhalb der in Ziffer 6 genannten Frist auf das in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Bankkoto des Ministeriums für Wirtschaft und Energie;

13.

die Kaution nicht zugelassener Bieter wird binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt zurückerstattet, an dem sie über die Nichtzulassung informiert werden;

14.

die Kaution des Bieters, der den Zuschlag erhält, wird einbehalten; den übrigen Bietern wird sie binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrats über die Erteilung der Genehmigung zur Prospektion und Exploration im Staatsblatt der Republik Bulgarien zurückerstattet;

15.

die Erklärung über die Teilnahme an der Ausschreibung und die Angebote der Bieter gemäß den Ausschreibungsbedingungen sind im Gebäude des Ministeriums für Wirtschaft und Energie, Triadiza-Str. 8, Sofia, in bulgarischer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 46 des Gesetzes über Bodenschätze abzugeben;

16.

die Angebote sind gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen und Bedingungen auszufertigen;

17.

die Ausschreibung findet auch dann statt, wenn nur ein einziger Bieter zugelassen wird;

18.

der Minister für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt:

18.1

den Beschluss zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, im Staatsblatt der Republik Bulgarien und auf der Website des Ministerrats weiterzuleiten;

18.2.

einen Ausschuss zu ernennen, der die Ausschreibung organisiert und durchführt;

19.

gegen diesen Beschluss kann binnen 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vor dem Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

Der Ministerpräsident

Sergej STANISCHEW

Für den Generalsekretär des Ministerrats

Sewdalin МАWROW

Für die Richtigkeit,

Der Direktor der DirektionRegierungskanzlei

Weselin DAKOW