52009PC0582

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* KOM/2009/0582 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.10.2009

KOM(2009)582 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend die „Mehrwertsteuerrichtlinie”) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten. Mit Schreiben, das vom Generalsekretariat der Kommission am 3. März 2009 registriert wurde, hat die Republik Lettland eine Ermächtigung zur Beibehaltung einer von Artikel 193 der Sechsten MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung beantragt. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 22. September 2009 über den Antrag Lettlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 24. September 2009 hat die Kommission Lettland mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügte. |

120 | Allgemeiner Kontext Am lettischen Holzmarkt sind überwiegend kleine lokale Unternehmen und einzelne Lieferer tätig; dabei handelt es sich oft um nur vorübergehend bestehende Unternehmen, die schwer zu kontrollieren sind und daher für Steuerhinterziehung eingesetzt werden. Die häufigste Vorgehensweise bei Steuerhinterziehungen besteht darin, dass Unternehmen nach dem Ausstellen von Rechnungen für Leistungen verschwinden, ohne Steuern abzuführen, während ihre Kunden über eine Rechnung verfügen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die vorgeschlagene Bestimmung sieht vor, dass bei Umsätzen mit Holz unter bestimmten Umständen der Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen der MwSt-Schuldner ist. Diese Vorschrift weicht von der allgemeinen Vorschrift des Artikels 193 der MwSt-Richtlinie ab, wonach die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, geschuldet wird. In der Praxis führt das dazu, dass der Lieferer die Mehrwertsteuer seinem Kunden nicht in Rechnung stellt, sofern dieser ein für Mehrwertsteuerzwecke Steuerpflichtiger ist. Dieser Kunde würde - sofern er zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigt ist – gleichzeitig die auf die Lieferung fällige Mehrwertsteuer in seiner Erklärung angeben und abziehen. was bedeutet, dass an den Fiskus keine Mehrwertsteuer entrichtet wird. Diese Sonderregelung (in Abweichung von der damals geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977), die ohne substantielle Änderung des Inhalts durch die MwSt-Richtlinie ersetzt wurde) wurde ursprünglich mit der Beitrittsakte von 2003 erlassen (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33) und zwar in Kapitel 7 Nr. 1 Buchstabe b des Anhangs VIII bis zum 30. April 2005. Anschließend wurde die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung mit der Entscheidung 2006/42/EG des Rates vom 24. Januar 2006 (ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 31) bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Der Kommission ist bekannt, dass die Situation und die Umstände, die der ursprünglichen Ausnahmeregelung zugrunde lagen, weiter bestehen und dass Lettland mit der bisher geltenden Sonderregelung das Risiko der Steuerhinterziehung verringern und das Verfahren für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf dem Holzmarkt vereinfachen konnte. Daher sollte die Ausnahmeregelung für einen weiteren befristeten Zeitraum verlängert werden. |

141 | Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

219 | Entfällt. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Da mit der Entscheidung die MwSt-Hinterziehung auf dem Holzmarkt Lettlands bekämpft und die Steuererhebung vereinfacht werden soll, wird mit positiven Auswirkungen gerechnet. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und der Befristung werden die Auswirkungen jedoch in jedem Fall begrenzt sein. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Ermächtigung Lettlands zur Verlängerung der Anwendung einer von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Umsätzen mit Holz. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 395 der MwSt-Richtlinie. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Gemäß Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie muss ein Mitgliedstaat, der Maßnahmen einführen möchte, die von der genannten Richtlinie abweichen, die Ermächtigung des Rates einholen, die in Form einer Entscheidung des Rates erteilt wird. Daher steht der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang: |

331 | Die Entscheidung betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar. |

332 | Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. |

Wahl der Instrumente |

341 | Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Eine Entscheidung des Rates ist das geeignetste Rechtsinstrument, da sie an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

ZUSÄTZLICHE ANGABEN |

Überprüfungs-, Revisions-, Verfallsklausel |

533 | Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. |

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Mit Schreiben, das vom Generalsekretariat der Kommission am 3. März 2009 registriert wurde, hat die Republik Lettland (nachstehend Lettland) eine Ermächtigung zur Einführung einer von der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Regelung im Zusammenhang mit dem für die Entrichtung der Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden zuständigen Steuerpflichtigen beantragt.

2. Nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 22. September 2009 von dem Antrag Lettlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 24. September 2009 hat die Kommission Lettland mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

3. Auf dem lettischen Holzmarkt sind überwiegend lokale kleine Unternehmen und einzelne Lieferer tätig. Die Beschaffenheit des Markts und der beteiligten Unternehmen führten zu einem für die Steuerbehörden schwer kontrollierbaren Steuerbetrug. Daher wurde in das lettische Mehrwertsteuergesetz eine Sonderregelung aufgenommen, der zufolge unter gewissen Umständen der Steuerpflichtige, an den die steuerbare Lieferung von Gegenständen oder die steuerbare Dienstleistung bewirkt wird, der Steuerschuldner ist.

4. Diese Sonderregelung weicht von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG ab, wonach die Mehrwertsteuer im inneren Anwendungsbereich in der Regel von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt.

5. Die Regelung wurde ursprünglich in der Beitrittsakte von 2003[2] und insbesondere in Kapitel 7 Nr. 1 Buchstabe b des Anhangs VIII und mit der Entscheidung 2006/42/EG des Rates vom 24. Januar 2006[3] im Rahmen der damals geltenden Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EG[4] erlassen.

6. Der Kommission ist bekannt, dass die Situation und die Umstände, die der geltende Anwendung der Sonderregelung zugrunde lagen, unverändert weiter bestehen. Daher sollte Lettland ermächtigt werden, die Regelung für einen befristeten Zeitraum zu verlängern.

7. Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Lettland ermächtigt, vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 bei Umsätzen mit Holz weiterhin den Empfänger als Mehrwertsteuer-Schuldner zu bestimmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[2] ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

[3] ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 31.

[4] ABl. L 145 vom 13.6.1977.