Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend solcher Einfuhren mit Ursprung in Taiwan /* KOM/2009/0186 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 22.4.2009 KOM(2009) 186 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend solcher Einfuhren mit Ursprung in Taiwan (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Durchführung des Urteils in der Rechtssache Huvis Corporation gegen Rat der Europäischen Union (T-221/05), mit dem das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates im Hinblick auf Huvis Corporation für nichtig erklärte; die Verordnung, die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea betrifft, ergab sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005. | Allgemeiner Kontext Der Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Huvis Corporation gegen Rat der Europäischen Union (T-221/05). Gemäß Artikel 233 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben Organe, deren Handeln für nichtig erklärt wurde, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt | ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung interessierter Parteien | Die von der Durchführung betroffenen interessierten Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Unterrichtung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. | Folgenabschätzung Der Vorschlag resultiert aus der Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Huvis Corporation gegen Rat der Europäischen Union (T-221/05) über die Auslegung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. | RECHTLICHE ASPEKTE | Zusammenfassung des Vorschlags Mit der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea ein, die nach einer Interimsüberprüfung durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates geändert wurden. Ein ausführender Hersteller in Korea, Huvis Corporation („Huvis“), reichte beim Gericht erster Instanz Klage gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2005 im Hinblick auf die Berechnung seines individuellen Zollsatzes ein. Am 8. Juli 2008 erklärte das Gericht erster Instanz Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 in Bezug auf den für Huvis geltenden Antidumpingzollsatz für nichtig. Der Antidumpingzollsatz wurde insoweit für nichtig erklärt, als er den Antidumpingzollsatz übersteigt, der gelten würde, wenn die Organe den Zollsatz anhand der in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode berechnet hätten. Dementsprechend wurde der Antidumpingzollsatz für Huvis neu berechnet. Da der für Huvis berechnete individuelle Zollsatz in die Berechnung des gewogenen durchschnittlichen Zollsatzes miteinbezogen worden war, der für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Ausführer in Korea gelten sollte, sollte der letztgenannte Zollsatz ebenfalls neu berechnet werden. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 anzunehmen. | Rechtsgrundlage Artikel 233 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. | Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. | Wahl des Instruments | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die genannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Da der geänderte Antidumpingzoll rückwirkend gelten wird, ist die Differenz zwischen den auf der Grundlage des ursprünglichen Zollsatzes und den auf der Grundlage des geänderten Zollsatzes erhobenen Zöllen zu erstatten. Die endgültigen Auswirkungen auf den Haushalt wurden auf 3 750 000 EUR geschätzt (siehe beigefügten Finanzbogen). | Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend solcher Einfuhren mit Ursprung in Taiwan DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 233, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Im Oktober 1999 leitete die Kommission eine Untersuchung der Einfuhren von Polyester-Spinnfasern („PSF“) mit Ursprung in der Republik Korea ein („Ausgangsuntersuchung“)[2]. Im Juli 2000 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2000 der Kommission[3] vorläufige Antidumpingzölle und im Dezember 2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 des Rates[4] endgültige Antidumpingzölle eingeführt. (2) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung leitete die Kommission im Dezember 2003 eine Interimsüberprüfung („Überprüfung“) der Antidumpingzölle auf Einfuhren von PSF mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea ein[5]. Die Zölle auf Einfuhren aus der Republik Korea wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates[6] („Verordnung 428/2005“) geändert. (3) Am 10. Juni 2005 reichte Huvis Corporation („Huvis“) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eine Klage[7] auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung 428/2005 im Hinblick auf den Antidumpingzollsatz für Huvis ein. (4) Am 8. Juli 2008 erklärte das Gericht erster Instanz Artikel 2 der Verordnung 428/2005 im Hinblick auf Huvis für nichtig[8]. (5) Das Gericht erster Instanz befand unter anderem, dass die Organe nicht ausreichend begründeten hatten, weshalb bei der Ausgangsuntersuchung und bei der Überprüfung unterschiedliche Methoden zur Berechnung des individuellen Zollsatzes für Huvis angewandt wurden. Aus diesem Grund wurden die diesbezüglichen Feststellungen der Organe als nicht im Einklang mit Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung erachtet. (6) Dementsprechend wurde Artikel 2 der Verordnung 428/2005 insoweit für nichtig erklärt, als der Antidumpingzoll auf die von Huvis hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Waren den Antidumpingzoll überstieg, der gelten würde, wenn dieselbe Methode wie in der Ausgangsuntersuchung angewandt worden wäre. (7) Von den Gerichten wird anerkannt, dass die Nichtigerklärung einer Handlung in einem mehrphasigen Verfahren nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur notwendigen Folge hat[9]. Das Antidumpingverfahren ist ein Beispiel für ein solches mehrphasiges Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung einzelner Teile der Verordnung zur Einführung der endgültigen Antidumpingzölle nicht die Nichtigkeit des gesamten, vor der Annahme der fraglichen Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich. Gemäß Artikel 233 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Organe der Gemeinschaft jedoch verpflichtet, dem Urteil der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen. Die Organe der Gemeinschaft haben bei der Umsetzung des Gerichtsurteils mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung führten, und die unangefochtenen Punkte, die durch das Urteil nicht berührt waren, unverändert zu lassen[10]. (8) Mit der vorliegenden Verordnung sollen diejenigen Punkte der Verordnung 428/2005 korrigiert werden, die für mit der Grundverordnung nicht vereinbar befunden wurden und damit zur Nichtigerklärung von Teilen dieser Verordnung führten. Außerdem werden mit der vorliegenden Verordnung die Konsequenzen aus Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung für Ausführer in der Republik Korea gezogen, die bereit waren, an der Untersuchung mitzuarbeiten, die zur Annahme der Verordnung 428/2005 führte. Alle anderen Feststellungen der Verordnung 428/2005, die nicht fristgerecht angefochten und daher vom Gericht erster Instanz nicht berücksichtigt wurden und die mithin nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führten, bleiben weiterhin gültig. (9) Aus diesen Gründen wurde gemäß Artikel 233 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Antidumpingzollsatz für Huvis auf der Grundlage des Urteils des Gerichts erster Instanz neu berechnet. B. NEUBEWERTUNG DER FESTSTELLUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DES URTEILS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (10) Der Teil des Urteils, auf den sich die vorliegende Verordnung bezieht, ist die Berechnung der Dumpingspanne, genauer gesagt die Berechnung der Berichtigung des Normalwerts für Unterschiede zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert bei den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung. (11) Wie unter den Randnummern (127) und (128) der Verordnung 428/2005 erläutert, wurden zur Berechnung der Berichtigung des Normalwerts bei der Ausgangsuntersuchung und bei der oben genannten Interimsüberprüfung unterschiedliche Methoden angewandt. (12) Ohne über die Rechtmäßigkeit der in der Interimsüberprüfung angewandten Methode zur Berechnung der oben genannten Berichtigung an sich zu entscheiden, urteilte das Gericht erster Instanz, dass die Gemeinschaftsorgane keine Änderung der Umstände nachgewiesen hatten, die gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung die Anwendung einer anderen als der in der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methode gerechtfertigt hätte. Daher erklärte das Gericht Artikel 2 der Verordnung 428/2005 insoweit für nichtig, als der Antidumpingzoll auf die von Huvis hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Waren den Antidumpingzoll überstieg, der gelten würde, wenn zur Berechnung der Berichtigung des Normalwerts für Einfuhrabgaben dieselbe Methode wie in der Ausgangsuntersuchung angewandt worden wäre. (13) Aus diesem Grund wurde die Berichtigung des Normalwerts für Einfuhrabgaben auf der Grundlage der in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode neu berechnet. (14) Beim Vergleich des auf diese Weise berechneten gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem bei der Interimsuntersuchung festgestellten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Warentyp und auf der Stufe ab Werk wurde Dumping festgestellt. Die festgestellte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 3,9 %. (15) Der für Huvis berechnete individuelle Zollsatz war in die Berechnung des gewogenen durchschnittlichen Zolls miteinbezogen worden, der für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Ausführer in Korea gelten sollte. Deshalb wurde die Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Unternehmen neu berechnet. Die neue Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller, die auf der Grundlage einer gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne ermittelt wurde, beträgt 4,4 %. (16) Ein Unternehmen, Woongjin Chemical Co., Ltd. (früher Saehan Industries Inc.), nahm mit der Kommission Kontakt auf und machte geltend, dass sein Zoll ebenfalls angepasst werden sollte. Da dieses Unternehmen jedoch nicht auf Nichtigerklärung seines Zolls durch das Gericht erster Instanz geklagt hatte, gilt sein Zoll als endgültiger Zoll. C. UNTERRICHTUNG (17) Alle von der Durchführung des Urteils betroffenen interessierten Parteien wurden über den Vorschlag unterrichtet, die Antidumpingzollsätze für Huvis und für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen zu überprüfen. Gemäß der Grundverordnung wurde ihnen außerdem eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Ihre Bemerkungen wurden berücksichtigt, soweit sie hinreichend begründet und gerechtfertigt waren. D. SCHLUSSFOLGERUNG (18) Aus den oben genannten Gründen sollten die Zollsätze für Huvis und für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden ausführenden Hersteller entsprechend geändert werden. Die geänderten Zollsätze sollten rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung 428/2005 gelten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Tabelle in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates, die die endgültigen Antidumpingzollsätze für die Einfuhren synthetischer Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyestern, des KN-Codes 5503 20 00, mit Ursprung in der Republik Korea betrifft, erhält folgende Fassung: Unternehmen | Zollsatz | TARIC-Zusatzcode | Huvis Corporation 151-7, Samsung-dong, Gangnam-gu, Seoul | 3,9 | A151 | Woongjin Chemical Co., Ltd. (früher Saehen Industries Inc.) 254-8, Kongduk-dong, Mapo-ku, Seoul | 10,6 | A599 | Sung Lim Co., Ltd. RM 911, Dae-Young Bldg, 44-1; Youido-Dong Youngdungpo-ku, Seoul | 0 | A154 | Dongwoo Industry Co. Ltd. 729, Geochon-Ri, Bongwha-up, Bongwha-Kun, Kyoungsangbuk-do | 4,4 | A608 | East Young Co. Ltd. Bongwan #202, Gumi Techno Business Center, 267 Gongdan-Dong, Gumi-si, Kyungbuk | 4,4 | A609 | Estal Industrial Co. 845 Hokye-dong, Yangsan-City, Kyungnam | 4,4 | A610 | Geum Poong Corporation 62-2, Gachun-Ri, Samnam-Myon, Ulju-Ku, Ulsan-shi | 4,4 | A611 | Keon Baek Co. Ltd. 1188-3, Shinsang-Ri, Jinryang-Eup, Kyungsan-si, Kyungbuk-do | 4,4 | A612 | Samheung Co. Ltd. 557-12, Dongkyu-Ri, Pochon-Eub Pochon-Kun, Kyungki-do | 4,4 | A613 | Alle übrigen Unternehmen | 10,6 | A999 | Artikel 2 Die Antidumpingzölle, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden und die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 in ihrer durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festgesetzten Antidumpingzölle übersteigen, werden erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen wird die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[11] vorgesehene Frist von drei Jahren um zwei Jahre verlängert. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 18. März 2005. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend solcher Einfuhren mit Ursprung in Taiwan 2. HAUSHALTSLINIE: Kapitel und Artikel: 120 Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 17 655 800 000 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Haushaltslinie | Einnahmen[12] | Zwölfmonats-zeitraum gerechnet ab dem 1.1.2009 | 2010 | Artikel 120 | Auswirkungen auf die Eigen-mittel | - 3,8 | 0 | 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Entfällt 5. SONSTIGE ANMERKUNGEN Das Gericht erster Instanz erklärte Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 im Hinblick auf einen koreanischen Ausführer (Huvis Corporation, „Antragsteller“) für nichtig. Aufgrund des Urteils wird der endgültige Antidumpingzoll für den Antragsteller von 5,7 % auf 3,9 % und der Antidumpingzoll für nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller von 6 % auf 4,4 % herabgesetzt. Die neuen Zollsätze sollten rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Antidumpingzolls, das heißt ab dem 18. März 2005, gelten. Die vom Zeitpunkt der Einführung der Antidumpingmaßnahmen bis Ende Januar 2009 entrichteten Zölle wurden anhand von Daten aus der Datenbank für Einfuhrstatistiken geschätzt. Daraus ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von rund 5 000 000 EUR. Da die Erstattung bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen ist, wird die Höhe des tatsächlichen Betrags von den entsprechenden Anträgen der Einführer abhängen. Aus den vorstehenden Gründen ergeben sich endgültige Auswirkungen auf die Einnahmenseite des Haushalts in Höhe von 3 750 000 EUR, was dem erstattungsfähigen Betrag abzüglich der 25 % für Erhebungskosten entspricht. [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. [2] ABl. C 285 vom 7.10.1999, S. 3. [3] ABl. L 166 vom 6.7.2000, S. 1. [4] ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 17. [5] ABl. C 309 vom 19.12.2003, S. 2. [6] ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1. [7] ABl. C 193 vom 6.8.2005, S. 38. [8] ABl. C 209 vom 15.8.2008, S. 44. [9] IPS/Rat, Slg. 1998, II-3939. [10] Rechtssache C-458/98 P, IPS/Rat, Slg. 2000, I-08147. [11] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. [12] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.