1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/126


Donnerstag, 12. März 2009
Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums mit Israel

P6_TA(2009)0127

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums mit Israel (2008/2136(INI))

2010/C 87 E/22

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommissionvom 9. November 2007„Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums mit Israel“ (KOM(2007)0691),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2006 zu der Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft (1),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0090/2009),

A.

in der Erwägung, dass die regulatorische Konvergenz eine Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss umfassender Luftverkehrsabkommen ist, insbesondere in Bezug auf Regelungen über Flugsicherheit, Luftsicherheit, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Umweltschutz und Beschäftigungsrechte von Arbeitnehmern,

B.

in der Erwägung, dass sich die Kommission bei der Aushandlung eines umfassenden Luftverkehrsabkommens mit Israel auf das Fachwissen und Informationen der Mitgliedstaaten und anderer interessierter Parteien stützen muss und dass sie diese vor, während und nach den Verhandlungen einbinden muss,

C.

in der Erwägung, dass Israel der wichtigste Luftverkehrsmarkt im Nahen Osten ist und über großes Wachstumspotenzial verfügt, sowie dass es eine strategische Position als Brücke zwischen Europa und dem Nahen Osten sowie weiter entfernt liegenden Regionen innehat,

1.

begrüßt die Einleitung der Verhandlungen mit Israel über ein umfassendes Luftverkehrsabkommen;

2.

betont, wie wichtig das Abkommen dafür ist, dass die Voraussetzungen für die Ausweitung des gemeinsamen Luftverkehrsraums geschaffen werden können;

3.

betont, dass das Abkommen nicht den Grad des Marktzugangs begrenzen sollte, der in den geltenden bilateralen Abkommen bereits erzielt wurde;

4.

betont, dass das Abkommen in Bezug auf Marktzugang ausgewogen sein sollte und dass die Marktöffnung zudem schrittweise, gegenseitig und nachhaltig erfolgen sollte;

5.

betont, dass die Märkte stets erst dann geöffnet werden sollten, nachdem regulatorische Konvergenz im Hinblick auf Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umweltschutz, staatliche Beihilfen und Wettbewerbsrecht sowie Beschäftigungsrechte der Arbeitnehmer hergestellt ist und dass der Grad der Liberalisierung daran zu knüpfen ist, inwieweit in diesen Bereichen gleiche Bedingungen geschaffen worden sind;

6.

räumt ein, dass der Luftverkehr für Lang- und Mittelstreckenrouten die schnellste Verbindung zwischen Ländern, Orten und Menschen darstellt und auch künftig das attraktivste Verkehrsmittel sein wird, was Geschwindigkeit und Kosten betrifft;

7.

erkennt an, dass der Luftverkehrssektor einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen leistet, sowohl direkt als auch indirekt, insbesondere indem er Orte in der Welt miteinander verbindet, an denen zum gegebenen Zeitpunkt keine anderen wettbewerbsfähigen Verkehrsmittel verfügbar sind; tritt jedoch für die Nutzung und Entwicklung der Intermodalität sowie anderer Verkehrsmittel ein;

8.

erkennt an, dass der Luftverkehrssektor bestimmte negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, insbesondere was Lärm betrifft, und dass er erheblich zu Schadstoffemissionen beiträgt; hält es deshalb für sehr wichtig, dass das Abkommen die Möglichkeit zulässt, in der Europäischen Union Maßnahmen in Umweltfragen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Luftverkehrs auf Wasser, Luftqualität und Lärmpegel abzumildern;

9.

betont, dass das Abkommen konsequente Regeln für die Flugsicherheit und Luftsicherheit vorsehen sollte;

10.

betont, dass die Verhandlungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geführt werden sollten, die über das notwendige Fachwissen und Erfahrungen zur Unterstützung solcher Verhandlungen verfügen;

11.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Parlament und alle Betroffenen während der gesamten Verhandlungen umfassend informiert und konsultiert werden;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament des Staates Israel zu übermitteln.


(1)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 84.