1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/186


Mittwoch, 11. März 2009
Verlängerung der Anwendbarkeit des Artikels 139 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der siebten Wahlperiode

P6_TA(2009)0116

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zur Verlängerung der Anwendbarkeit des Artikels 139 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der siebten Wahlperiode

2010/C 87 E/40

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 290 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates (2),

gestützt auf den am 17. November 2008 vom Präsidium angenommenen Verhaltenskodex zur Mehrsprachigkeit,

gestützt auf den Beschluss des Präsidiums vom 13. Dezember 2006 über die Ausnahmeregelung zu Artikel 138 und seine weiteren Beschlüsse über die Ausdehnung dieser Ausnahmeregelung bis zum Ende der laufenden Wahlperiode,

gestützt auf die Artikel 138 und 139 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 138 alle Dokumente des Parlaments in den Amtssprachen abzufassen sind, und alle Mitglieder das Recht haben, im Parlament die Amtssprache ihrer Wahl mit Simultanübertragung in die anderen Amtssprachen zu sprechen;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 139 Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 138 nur bis zum Ende der sechsten Wahlperiode zulässig sind, wenn und soweit in einer Amtssprache Dolmetscher oder Übersetzer trotz angemessener Vorkehrungen nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind; in der Erwägung, dass das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs das Vorliegen der Voraussetzungen für jede Amtssprache, für die eine Abweichung als notwendig erachtet wird, feststellt und seinen Beschluss alle sechs Monate überprüft;

C.

in der Erwägung, dass das Präsidium am 13. Dezember 2006 die Schwierigkeiten mit der sprachlichen Abdeckung für Maltesisch, Bulgarisch und Irisch und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abweichung von Artikel 138 für jede dieser Sprachen festgestellt hat; in der Erwägung, dass diese Abweichungen durch spätere Beschlüsse des Präsidiums verlängert wurden, sodass seit 1. Januar 2009 eine Abweichung für Rumänisch und Bulgarisch (Verdolmetschung), Tschechisch (Verdolmetschung während der tschechischen Ratspräsidentschaft), Maltesisch (Verdolmetschung und Übersetzung) und Irisch (Verdolmetschung, Übersetzung und sprachjuristische Überprüfung) gilt;

D.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 in Bezug auf Irisch eine befristete (verlängerbare) Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von fünf Jahren vorsieht;

E.

in der Erwägung, dass die Kapazitäten für Irisch und Maltesisch trotz aller angemessenen Vorkehrungen voraussichtlich nicht ausreichen werden, um ab dem Beginn der siebten Wahlperiode einen vollständigen Dolmetschdienst in diesen Sprachen zuzulassen; in der Erwägung, dass trotz ausreichender Kapazität zur Deckung des Bedarfs für die gewöhnlichen Tätigkeiten des Parlaments für bestimmte andere Sprachen die Zahl der Dolmetscher nicht ausreichen könnte, um eine vollständige Deckung des zu erwartenden zusätzlichen Bedarfs während der Ratspräsidentschaften der für die siebte Wahlperiode vorgesehenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen;

F.

in der Erwägung, dass die zu erwartende Zahl qualifizierter Übersetzer und Sprachjuristen für die irische Sprache trotz anhaltender und kontinuierlicher interinstitutioneller Bemühungen so niedrig sein wird, dass in absehbarer Zukunft nur eine reduzierte Abdeckung dieser Sprache sichergestellt werden kann; in der Erwägung, dass vor dem 1. Januar 2007 angenommene Rechtsakte der Europäischen Union (der „acquis“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 nicht ins Irische zu übersetzen sind; in der Erwägung, dass infolge der in dieser Verordnung enthaltenen Ausnahmeregelung derzeit nur Vorschläge der Kommission für Verordnungen nach dem Mitbestimmungsverfahren auf Irisch vorgelegt werden, und es den Dienststellen des Parlaments, solange diese Situation andauert, nicht möglich sein wird, irischsprachige Fassungen von Rechtsakten anderer Art abzufassen;

G.

in der Erwägung, dass im Laufe der siebten Wahlperiode andere europäische Staaten Mitglied der Europäischen Union werden können; in der Erwägung, dass Dolmetscher, Übersetzer und Sprachjuristen für die betreffenden Sprachen vom Tag des Beitritts an nicht in ausreichender Zahl verfügbar sein können, was Übergangsregelungen erfordern wird;

H.

in der Erwägung, dass Artikel 139 Absatz 4 vorsieht, dass das Parlament auf begründete Empfehlung des Präsidiums am Ende der Wahlperiode die Verlängerung dieses Artikels beschließen kann;

I.

in der Erwägung, dass das Präsidium dementsprechend empfohlen hat, die Anwendbarkeit des Artikels 139 bis zum Ende der siebten Wahlperiode zu verlängern;

1.

beschließt, die Anwendbarkeit des Artikels 139 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der siebten Wahlperiode zu verlängern;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.


(1)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

(2)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3.