52009DC0494

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Tätigkeitsbericht 2008 der EURODAC-Zentraleinheit zur Vorlage beim Rat und dem Europäischen Parlament /* KOM/2009/0494 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 25.9.2009

KOM(2009) 494 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Tätigkeitsbericht 2008 der EURODAC-Zentraleinheit zur Vorlage beim Rat und dem Europäischen Parlament

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Tätigkeitsbericht 2008 der EURODAC-Zentraleinheit zur Vorlage beim Rat und dem Europäischen Parlament

1. EINLEITUNG

1.1. Anwendungsbereich

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (nachstehend „EURODAC-Verordnung“)[1] hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Zentraleinheit vorzulegen[2]. Der vorliegende, nunmehr sechste Tätigkeitsbericht gibt Aufschluss über Verwaltung und Leistung des Systems im Jahr 2008 und bewertet die Effizienz und Kostenwirksamkeit von EURODAC sowie die Dienstleistungsqualität der Zentraleinheit.

1.2. Rechtliche und politische Entwicklungen

Um die Probleme (bezüglich der Wirksamkeit der EURODAC-Verordnung und der Verbesserung des Beitrags von EURODAC zur Anwendung der Dublin-Verordnung) anzugehen, die in dem im Juni 2007 von der Kommission veröffentlichen Bericht über die Bewertung des Dublin-Systems aufgeführt werden (nachstehend „Bewertungsbericht“)[3], legte die Kommission am 3. Dezember 2008 einen Vorschlag zur Änderung der EURODAC-Verordnung vor[4].

Im Jahr 2008 wurde der Geltungsbereich der EURODAC-Verordnung um die Schweiz erweitert, die am 12. Dezember 2008 an EURODAC angeschlossen wurde, nachdem sie die Kommission über ihre Bereitschaft zur Teilnahme am System gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a der EURODAC-Verordnung unterrichtet hatte.[5]

2. DIE EURODAC-ZENTRALEINHEIT[6]

2.1. Verwaltung des Systems

Angesichts der ständig zunehmenden Datenmengen (einige Datenkategorien müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden), der naturgegebenen Kurzlebigkeit der technischen Plattform (aus dem Jahr 2001) und der aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten[7] unvorhersehbaren Entwicklung in Bezug auf das von EURODAC zu verarbeitende Datenvolumen wurde eine Aufrüstung des EURODAC-Systems erforderlich. Diese wird voraussichtlich im ersten Quartal des Jahres 2010 abgeschlossen sein. Im Jahr 2006 hatte die Kommission den Vertrag über das „Netz für gesicherte transeuropäische Telematikdienste für Behörden (S-TESTA)“ unterzeichnet. Im Jahr 2007 begann die Migration von 18 Mitgliedstaaten, die zuvor das TESTA II-Netzwerk genutzt hatten, zum S-TESTA-Netzwerk, das ein höheres Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit bietet. Im Jahr 2008 wurde die Migration der verbleibenden Mitgliedstaaten durchgeführt.

2.2. Dienstleistungsqualität und Kostenwirksamkeit

Die Kommission hat ihr Möglichstes getan, um den Mitgliedstaaten, die Endnutzer der EURODAC-Zentraleinheit sind, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu bieten[8]. Im Jahr 2008 war die EURODAC-Zentraleinheit 99,84 % der Zeit verfügbar.

Für 2008 wurden der Kommission zwei „falsche Treffer“ gemeldet, d.h. zwei Falscherkennungen durch AFIS. Im Jahr 2007 war einer gemeldet worden. Obwohl die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der EURODAC-Verordnung sämtliche Treffer unverzüglich prüfen müssen, sind sie derzeit nicht verpflichtet, der Kommission „falsche Treffer“ zu melden[9]. Allerdings liefert das System mit insgesamt drei „falschen Treffern“ bei mehr als 1,5 Millionen Abfragen und mehr als 300 000 Treffern nach wie vor außerordentlich genaue Ergebnisse.

Für die Wartung und den Betrieb der Zentraleinheit wurde 2008 ein Betrag in Höhe von 605 720,67 EUR aufgewendet. Diese Ausgabe ist im Vergleich zum Vorjahr gesunken, da die Zahl für 2007 die Kosten für einen beträchtlichen Ausbau der Kapazität des Notfallsystems enthält[10]. Verglichen mit den vorangegangenen Jahren (2004-2005-2006) sind die Kosten im Jahr 2008 aufgrund der höheren Wartungskosten aber dennoch angestiegen.

Dank der effizienten Nutzung der von der Kommission verwalteten Ressourcen und der bestehenden Infrastruktur, z.B. des S-TESTA-Netzwerks, konnten Einsparungen bei den EURODAC-Ausgaben erreicht werden.

Außerdem stellte die Kommission (über das IDABC-Programm) die für den Datenaustausch zwischen der Zentraleinheit und den nationalen EURODAC-Stellen erforderlichen Kommunikations- und Sicherheitsdienste bereit. Diese Kosten, die gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung ursprünglich von den Mitgliedstaaten getragen werden sollten, wurden letztendlich von der Kommission übernommen. Durch die Nutzung der gemeinsamen Infrastruktur konnten Einsparungen bei den nationalen Ausgaben erzielt werden.

2.3. Datenschutz und Datensicherheit

In Artikel 18 Absatz 2 der EURODAC-Verordnung ist eine Kategorie der Datenübermittlung enthalten, welche die Möglichkeit sogenannter „spezieller Abfragen“ auf Ersuchen von Personen vorsieht, deren Daten in der zentralen Datenbank gespeichert sind. Damit soll das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten geschützt werden.

2008 nahmen solche „speziellen Abfragen“ stark ab: 2008 wurden 56 solcher Abfragen durchgeführt, verglichen mit 195 im Jahr 2007. Das ist ein Rückgang um 71,3 %.

Es ist eine willkommene Entwicklung, dass sich die Zahl der Mitgliedstaaten, welche die speziellen Abfragen nutzen, halbiert hat. (8 verglichen mit 15 im vorangegangenen Jahr).

In den vorangegangenen Tätigkeitsberichten und im Bewertungsbericht hat die Kommission jedoch bereits darauf hingewiesen, dass sie über die Nutzung dieser Abfragen nach wie vor besorgt ist und ihre Anzahl für zu hoch hält. Um dieses Phänomen besser zu kontrollieren, hat die Kommission in ihren Vorschlag zur Änderung der EURODAC-Verordnung die Bestimmung aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten der nationalen Kontrollbehörde eine Kopie des Antrags jeder betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten übermitteln müssen.

Im Einvernehmen mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten hat die Kommission sich verpflichtet, gegen Mitgliedstaaten vorzugehen, die diese wichtige Vorschrift zum Datenschutz weiterhin missbräuchlich verwenden.

3. ZAHLEN UND ERKENNTNISSE

Der Anhang zu diesem Tätigkeitsbericht enthält Tabellen mit Daten zur Tätigkeit der Zentraleinheit für den Zeitraum 1.1.2008 – 31.12.2008. Die EURODAC-Statistiken stützen sich auf die Fingerabdruckdaten aller Einzelpersonen ab 14 Jahren, die in den Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt haben, die beim illegalen Einreisen über die Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen werden oder die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten (falls die zuständigen Behörden prüfen wollen, ob bereits zuvor ein Asylantrag gestellt wurde).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass EURODAC-Daten zu Asylanträgen nicht mit den Daten von Eurostat verglichen werden können. Letztere gründen sich auf die monatlichen Statistiken der Justiz- und Innenministerien. Es gibt eine Reihe methodisch bedingter Gründe für diese Unterschiede. Erstens umfassen die Eurostat-Daten alle Asylbewerber, unabhängig vom Alter. Zweitens wird bei der Eurostat-Datensammlung eine Unterscheidung getroffen zwischen Personen, die den Asylantrag in dem Referenzmonat stellen (dazu können auch erneute Bewerbungen zählen) und Personen, die zum ersten Mal einen Asylantrag stellen.

3.1. Erfolgreiche Dateneingaben

Bei einer „erfolgreichen Dateneingabe“ hat die Zentraleinheit die übermittelten Daten korrekt verarbeitet, ohne dass die Übermittlung aufgrund ungültiger Daten oder fehlerhafter bzw. qualitativ unzureichender Fingerabdruckdaten abgelehnt wurde[11].

2008 waren insgesamt 357 421 erfolgreiche Dateneingaben bei der Zentraleinheit zu verzeichnen, was einen Gesamtanstieg von 19,1 % im Vergleich zum Vorjahr bedeutete (300 018). In Bezug auf die Dateneingaben zu Asylbewerbern („ Kategorie 1“ [12]) setzte sich der ansteigende Trend aus dem Jahr 2007 in 2008 fort: Die EURODAC-Statistik zeigt einen Anstieg von 11,3 % (auf 219 559) verglichen mit 2007 (197 284). Dieser Anstieg spiegelt den allgemeinen Anstieg der Zahl der 2008 in der EU gestellten Asylanträge wider.

Auch beim Trend der illegal über eine Außengrenze eingereisten Personen („ Kategorie 2 “[13]) waren 2008 Änderungen festzustellen. Nach einem Rückgang um 8% zwischen den Jahren 2006 und 2007 (auf 38 173) stieg die Anzahl der Dateneingaben 2008 um 62,3 % (auf 61 945): Italien (32 052 verglichen mit 15 053 im Jahr 2007), Griechenland (20 012 verglichen mit 11 376 im Jahr 2007) und Spanien (7 068 verglichen mit 9 044 im Jahr 2007) stellen den weitaus größten Teil der Kategorie 2-Fingerabdruckdaten, gefolgt von Ungarn (1 220), dem Vereinigten Königreich (344) und Bulgarien (307). 2008 haben 7 Mitgliedstaaten (die Tschechische Republik, Estland, Irland, Island, Luxemburg, Norwegen und Portugal) keine Fingerabdruckdaten der „Kategorie 2“ in das System eingegeben. Die durch die EURODAC-Statistiken aufgezeigte Divergenz zwischen der Anzahl von Kategorie 2-Daten, die an EURODAC und andere Stellen für Statistiken über die Anzahl von illegal über eine Außengrenze eingereisten Personen gesandt werden, beruht höchstwahrscheinlich auf der ungenauen Definition von Artikel 8 Absatz 1 der EURODAC-Verordnung.[14] Dieser Punkt wird im Rahmen der laufenden Revision der EURODAC-Verordnung geklärt werden.

Die freiwillige Übermittlung[15] von Fingerabdruckdaten der „Kategorie 3“ [16] (Personen, die aufgegriffen werden, während sie sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten) stieg 2008 deutlich an. Nach dem leichten Anstieg zwischen 2006 und 2007 (auf 64 561), stieg die Anzahl der Dateneingaben im Jahr 2008 auf 75 919 an. Dies bedeutet einen Anstieg um 17,6 %. Irland und Malta haben nach wie vor keine Fingerabdruckdaten der „Kategorie 3“ übermittelt.

3.2. „Treffer“

3.2.1. Treffer beim Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“

Tabelle 3 im Anhang zeigt – nach Mitgliedstaaten aufgegliedert – die Zahl der Asylanträge, die mit zuvor in einem anderen Mitgliedstaat („Auslandstreffer“) oder im gleichen Mitgliedstaat („Inlandstreffer“[17]) gestellten Asylanträgen übereintreffen. Außerdem lässt sie Rückschlüsse auf Sekundärbewegungen von Asylbewerbern in der EU zu. So ist zu erkennen, dass – von den „üblichen“ Routen zwischen Nachbarstaaten abgesehen – eine große Anzahl von Asylbewerbern (1 739) in Frankreich und in Belgien (625) vorher einen Antrag in Polen gestellt hat oder dass die meisten Auslandstreffer in Griechenland (316) und Italien (680) beim Abgleich mit im Vereinigten Königreich gespeicherten Daten erzielt wurden. Im letzteren Fall verlaufen die Migrationsströme symmetrisch. Das Vereinigte Königreich hat die meisten Treffer beim Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit von Italien übermittelten Daten erzielt (768). Es fällt auf, dass bei Mehrfachanträgen 42,2 % der Anträge im gleichen Mitgliedstaat gestellt wurden. In Belgien, Zypern, der Tschechischen Republik, Polen und dem Vereinigten Königreich wurden mehr als die Hälfte der Mehrfachanträge im gleichen Mitgliedstaat gestellt.

3.2.2. Mehrfachanträge

Von den insgesamt 219 557 Asylanträgen, die 2008 in EURODAC gespeichert wurden, waren 38 445 „Mehrfachanträge“, d.h., dass in 38 445 Fällen die Fingerabdruckdaten der betreffenden Person bereits als „Kategorie 1“ (in dem gleichen oder einem anderen Mitgliedstaat) gespeichert waren. Beim ersten Blick auf die Statistik könnte man daher meinen, bei 17,5 % der Asylanträge 2008 handele es sich um Mehrfachanträge (zweiter Antrag oder mehr). Im Vergleich zum Vorjahr entspräche dies einem Anstieg um 1,5 %. Doch die Übermittlung von Fingerabdruckdaten der „Kategorie 1“ bedeutet nicht in jedem Fall, dass die betreffende Person einen neuen Asylantrag gestellt hat. Die in einigen Mitgliedstaaten gängige Praxis, nach der Rückübernahme gemäß der Dublin-Verordnung die Fingerabdrücke abzunehmen, verzerrt die Statistik der Mehrfachanträge. Wenn dem Antragsteller bei seiner Ankunft nach einer Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung erneut die Fingerabdruckdaten abgenommen und an EURODAC übermittelt werden, so erweckt dies fälschlicherweise den Eindruck, die betreffende Person stelle erneut einen Asylantrag. Um dieses Problem zu lösen, hat die Kommission in ihrem Vorschlag zur Änderung der EURODAC-Verordnung vorgesehen, dass Überstellungen nicht als neue Asylanträge eingetragen werden dürfen.

3.2.3. Treffer beim Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit „Kategorie 2-Daten“

Diese Treffer geben einen Hinweis darauf, welche Routen Personen benutzt haben, die unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union eingereist sind, bevor sie dann einen Asylantrag gestellt haben. Wie bereits im Vorjahr wurden die meisten Treffer beim Abgleich mit Daten erzielt, die Griechenland und Italien, in geringerem Maße Spanien und Ungarn, in das System eingegeben hatten. Bei den meisten Treffern handelt es sich um „Inlandstreffer“ (d.h., dass illegal in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereiste Personen anschließend im gleichen Mitgliedstaat einen Asylantrag stellen[18]). Legt man die Daten aller Mitgliedstaaten zugrunde, so stellt mehr als die Hälfte (64,4 %) der illegal über eine Außengrenze eingereisten Personen, die anschließend einen Asylantrag stellen, diesen in dem Mitgliedstaat, in den sie illegal eingereist sind.

Die Mehrheit der über Griechenland illegal in die EU eingereisten Personen reist vorzugsweise weiter in das Vereinigte Königreich, nach Norwegen, Italien und die Niederlande. Die illegal über Italien eingereisten Personen reisen hauptsächlich weiter in Richtung Vereinigtes Königreich, Norwegen, die Schweiz[19] und Schweden. Die meisten der illegal über Spanien eingereisten Personen reisen weiter nach Frankreich und Italien, und die über Ungarn illegal eingereisten Personen reisen vorzugsweise weiter nach Österreich.

3.2.4. Treffer beim Abgleich von „Kategorie 3-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“

Diese Treffer geben Hinweise darauf, wo illegale Migranten den ersten Asylantrag gestellt haben, bevor sie in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist sind. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Eingabe von Fingerabdruckdaten der „Kategorie 3“ freiwillig ist und dass nicht alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit dieser Überprüfung systematisch nutzen.

Auf der Grundlager der vorhandenen Daten lässt sich vermuten, dass wie im vergangenen Jahr, Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten, in zahlreichen Fällen vorher einen Asylantrag in Schweden oder Österreich gestellt hatten, und dass sich illegal in Frankreich aufhaltende Personen häufig vorher einen Asylantrag im Vereinigten Königreich oder in Italien gestellt hatten. Es ist eine neue Entwicklung, dass sich Personen, die zuerst in Italien einen Asylantrag gestellt hatten, in großer Zahl illegal in Norwegen aufhalten. Es ist bemerkenswert, dass durchschnittlich etwa 19,6 % der Personen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, vorher in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hatten.

3.3. Verzögerungen bei der Datenübermittlung

Die EURODAC-Verordnung sieht derzeit nur eine sehr vage Frist für die Übermittlung der Fingerabdruckdaten vor, was in der Praxis erhebliche Verzögerungen verursachen kann. Dies ist ein wesentlicher Punkt, da eine zu späte Übermittlung dazu führen kann, dass gegen die in der Dublin-Verordnung niedergelegten Grundsätze für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verstoßen wird. In den vorangegangen Tätigkeitsberichten und auch im Bewertungsbericht wurde bereits auf das Problem unverhältnismäßiger Verzögerungen zwischen dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdruckdaten und ihrer Übermittlung an die EURODAC-Zentraleinheit hingewiesen.

Nachdem es im vergangenen Jahr seltener Verzögerungen gab, ist für 2008 ein allgemeines Ansteigen der verzögerten Übermittlung zu beobachten; das schlechteste Ergebnis waren 22,09 Tage[20]. Die Kommission weist erneut darauf hin, dass Verzögerungen bei der Datenübermittlung dazu führen können, dass einem Mitgliedstaat fälschlicherweise die Zuständigkeit zugewiesen wird, wie dies im Tätigkeitsbericht 2006 in den beiden Szenarien „Falsche Treffer“[21] und „Verpasste Treffer“[22] aufgeführt wurde.

Die Anzahl der falschen und verpassten Treffer zeigt deutlich die größeren Verzögerungen bei der Übermittlung von Fingerabdruckdaten.

2008 deckte die Zentraleinheit 450 „verpasste Treffer“ auf, was 7,5-mal so viele waren wie 2007 (60). 324 der Treffer waren „falsche Treffer“ (2007 waren es 233). Auf der Grundlage der oben stehenden Ergebnisse fordert die Kommission die Mitgliedstaaten erneut mit Nachdruck auf, alles Erforderliche zu tun, um ihre Daten gemäß Artikel 4 und 5 der EURODAC-Verordnung zu übermitteln.

Die Kommission hat in ihren Vorschlag zur Änderung der EURODAC-Verordnung eine Frist von 48 Stunden zur Übermittlung der Daten an die EURODAC-Zentraleinheit aufgenommen.

3.4. Qualität der Dateneingaben

Die Durchschnittsquote der abgelehnten Dateneingaben betrug 2008 für alle Mitgliedstaaten 6,4 %, d.h. eine gegenüber den vorangegangenen Jahren beinahe unveränderte Quote (2006: 6,03 %, 2007: 6,13 %). 6 Mitgliedstaaten haben eine Ablehnungsquote von über 10%: Estland (26, 67 %), Malta, Finnland, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. In dreizehn Mitgliedstaaten ist die Quote mehr als doppelt so hoch wie die Durchschnittsquote. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ablehnungsquote nicht durch technologische Unzulänglichkeiten oder Systemschwächen bedingt ist. Die Gründe für die Ablehnung der Daten sind hauptsächlich die schlechte Qualität der Fingerabdruckdaten, menschliches Versagen oder die falsche Konfiguration der Übermittlungsgeräte der Mitgliedstaaten. Andererseits muss darauf hingewiesen werden, dass sich hinter den genannten Zahlen in einigen Fällen mehrere Versuche verbergen, die gleichen Fingerabdruckdaten, die aufgrund unzureichender Qualität vom System abgelehnt wurden, erneut zu übermitteln. Die Kommission erkennt zwar an, dass es zu Verzögerungen beim Abnehmen der Fingerabdrücke kommen kann, wenn dies vorübergehend nicht möglich ist (verletzte Fingerspitzen oder ein Gesundheitszustand, der das sofortige Abnehmen der Fingerabdrücke unmöglich macht), sie weist aber dennoch erneut auf das Problem einer insgesamt hohen Ablehnungsquote hin, das bereits in den vorangegangenen Tätigkeitsberichten angesprochen wurde. Sie fordern die betreffenden Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Weiterbildungsveranstaltungen für die nationalen EURODAC-Bediensteten bereitzustellen und für eine korrekte Konfiguration ihrer Übermittlungsgeräte zu sorgen, um so die Ablehnungsrate zu senken.

4. FAZIT

Auch 2008 erzielte die EURODAC-Zentraleinheit sehr zufriedenstellende Ergebnisse in Bezug auf Schnelligkeit, Leistung, Sicherheit und Kostenwirksamkeit.

Als logische Folge des Gesamtanstiegs der Asylanträge in der EU im Jahr 2008 hat auch die Zahl der in EURODAC eingegebenen Fingerabdruckdaten der Kategorie 1 zugenommen. Die Zahl der Dateneingaben der Kategorie 2 ist um 62,3 % angestiegen, während die Zahl der Dateneingaben der Kategorie 3 um 17,6 % angestiegen ist.

Bedenken bestehen weiterhin in Bezug auf die unverhältnismäßigen Verzögerungen bei der Datenübermittlung an die EURODAC-Zentraleinheit.

Tabelle 1: EURODAC-Zentraleinheit, Inhalt der Datenbank – Stand: 31.12.2008

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Tabelle 2: Erfolgreiche Dateneingaben in die EURODAC-Zentraleinheit - 2008

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Tabelle 3: Verteilung der „Treffer“ – Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“ - 2008

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Tabelle 4: Verteilung der „Treffer“ – Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit „Kategorie 2-Daten“ - 2008

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Tabelle 5: Verteilung der „Treffer“ – Abgleich von „Kategorie 3-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“ - 2008

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Tabelle 6: Abgelehnte Dateneingaben, in Prozent - 2008

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Tabelle 7: Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Abnahme der Fingerabdruckdaten und ihrer Übermittlung an die EURODAC-Zentraleinheit - 2008

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Tabelle 8: „Falsche Treffer“ – Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“ - 2008

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Tabelle 9: Verteilung der „verpassten Treffer“ beim Abgleich von Daten der Kategorien 1 und 2 aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung von „Kategorie 2-Daten“ - 2008

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Tabelle 10: Verteilung von „Treffern“ – Abgleich mit gesperrten Fällen (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000) - 2008

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Tabelle 11: Anzahl der Kategorie 9 pro Mitgliedstaat - 2008

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[1] ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

[2] Artikel 24 Absatz 1 EURODAC-Verordnung.

[3] Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Bewertung des Dublin-Systems – KOM (2007) 299 endgültig {SEK(2007) 742}.

[4] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung von 'EURODAC' für den Abgleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung der Dublin-Verordnung - KOM(2008) 825.

[5] Die Kommission leistete der Schweiz Hilfestellung beim Anschluss an das EURODAC-System und führte im Vorfeld eine Funktionsprüfung durch.

[6] Eine allgemeine Beschreibung der EURODAC-Zentraleinheit sowie die Definitionen der von der Zentraleinheit verarbeiteten Datenkategorien und der potentiellen Treffer sind im ersten Tätigkeitsbericht der EURODAC-Zentraleinheit enthalten. Siehe Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission – Erster Jahresbericht über die Tätigkeiten der EURODAC-Zentraleinheit, SEK(2004) 557, S. 6.

[7] Alle EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island wenden die Dublin-Verordnung und die EURODAC-Verordnung an. Daher bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaaten“ in diesem Bericht die 29 Staaten, welche die EURODAC-Datenbank nutzen.

[8] Diese Dienstleistungen umfassen neben den direkten Dienstleistungen der Zentraleinheit (z.B. Bereitstellung der erforderlichen Kapazitäten, Datenspeicherung) auch die für die Datenübermittlung zwischen der Zentraleinheit und den nationalen Zugangsstellen erforderlichen Kommunikations- und Sicherheitsleistungen.

[9] Die Kommission hat vorgeschlagen, in die Neufassung der EURODAC-Verordnung die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitgliedstaaten „falsche Treffer“ melden müssen.

[10] Das Notfallsystem wird genutzt, wenn kein Zugang zur Zentraleinheit möglich ist. Es verfügt auch über Testmöglichkeiten, die den Mitgliedstaaten und den Staaten, die angeschlossen werden, das Testen neuer Lösungen ermöglichen.

[11] Tabelle 2 des Anhangs zeigt die nach Kategorien aufgegliederten erfolgreichen Dateneingaben der einzelnen Mitgliedstaaten im Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008.

[12] Daten zu Asylanträgen: Fingerabdruckdaten (vollständiger 10-Finger-Abdruck) von Asylbewerbern, die zum Abgleich mit den Fingerabdruckdaten anderer Asylbewerber, die vorher einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben, übermittelt werden. Diese Daten werden auch mit „Kategorie 2-Daten“ (s.u.) abgeglichen. Die Daten werden für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt. Lediglich in bestimmten Fällen, die in der Verordnung aufgeführt sind (z.B. wenn eine Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erwirbt) werden die Daten der betreffenden Person gelöscht.

[13] Daten zu Ausländern, die beim illegalen Überqueren einer Außengrenze aufgegriffen und nicht zurückgeschickt werden. Diese Daten (vollständiger 10-Finger-Abdruck) werden im System gespeichert, um mit den Daten anderer Asylbewerber, die der Zentraleinheit in der Folge übermittelt werden, abgeglichen zu werden. Diese Daten werden für einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahrt. Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen die betreffende Person eine Aufenthaltserlaubnis erwirbt, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verlässt oder die Staatsangehörigkeit des Staates erwirbt. Dann werden die Daten unverzüglich gelöscht.

[14] „Unter Beachtung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln, nimmt jeder Mitgliedstaat jedem mindestens vierzehn Jahre alten Ausländer, der – aus einem Drittstaat kommend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, unverzüglich den Abdruck aller Finger ab.“

[15] Und damit auch den Abgleich der Daten von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, mit zuvor gespeicherten Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern.

[16] Daten zu Ausländern, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten. Diese Daten, die nicht aufbewahrt werden, werden mit in der zentralen Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern abgeglichen. Die Mitgliedstaaten sind zur Übermittlung dieser Datenkategorie nicht verpflichtet.

[17] Die in den Tabellen enthaltenen statistischen Angaben zu den Inlandstreffern entsprechen unter Umständen nicht den „Trefferantworten“ der Zentraleinheit und der Mitgliedstaaten. Dies ist darin begründet, dass die Mitgliedstaaten nicht immer die Option nach Artikel 4 Absatz 4 in Anspruch nehmen, der zufolge die Zentraleinheit auf Antrag alle Daten mit den bereits in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten abgleichen muss. Auch wenn Mitgliedstaaten diese Option nicht in Anspruch nehmen, muss die Zentraleinheit aus technischen Gründen immer einen Abgleich mit sämtlichen in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten (Daten aus dem eigenen und anderen Mitgliedstaaten) durchführen. Selbst wenn ein „Inlandstreffer“ vorliegt, wird die Zentraleinheit in diesen konkreten Fällen „kein Treffer“ melden, da der Mitgliedstaat den Abgleich der übermittelten Daten mit den eigenen Daten nicht beantragt hat.

[18] Ein Asylantrag hebt eine unrechtmäßige Einreise auf. Daher ist es nicht erforderlich, die „Kategorie 2 – Daten“ zu einer Person zu übermitteln, die beim Überqueren einer Außengrenze aufgegriffen wurde und gleichzeitig um Asyl nachsucht.

[19] Die Schweiz wurde erst am 12. Dezember 2008 an EURODAC angeschlossen. Bei den die Schweiz betreffenden Statistiken muss also berücksichtigt werden, dass sie sich auf einen Zeitraum von weniger als 3 Wochen der Systemnutzung beziehen.

[20] Jährliche durchschnittliche Verzögerung bei der Übermittlung einer Datenkategorie des Mitgliedstaats mit den diesbezüglich schlechtesten Ergebnissen.

[21] Beim Szenario des sogenannten falschen Treffers stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat A, dessen Behörden ihm seine Fingerabdruckdaten abnehmen. Wenn die Fingerabdruckdaten nicht unverzüglich als „Kategorie 1 – Daten“ an die Zentraleinheit übermittelt werden, hat dies zur Folge, dass die gleiche Person in einem anderen Mitgliedstaat B ebenfalls einen Asylantrag stellen kann. Übermittelt Mitgliedstaat B die Fingerabdruckdaten schneller als Mitgliedstaat A, ergeben die von A übermittelten Daten beim Abgleich mit den Daten von B einen Treffer. Mitgliedstaat B wird die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags zugewiesen. Dies wäre nicht korrekt, da der erste Asylantrag in Mitgliedstaat A gestellt wurde.

[22] Beim Szenario des sogenannten verpassten Treffers wird ein Drittstaatsangehöriger beim illegalen Überqueren einer Außengrenze aufgegriffen. Die Behörden von Mitgliedstaat A nehmen ihm bei der Einreise die Fingerabdruckdaten ab. Wenn die Fingerabdruckdaten nicht unverzüglich als „Kategorie 2 – Daten“ an die Zentraleinheit übermittelt werden, hat dies zur Folge, dass die gleiche Person in einem anderen Mitgliedstaat B ebenfalls einen Asylantrag stellen kann. Dabei nehmen die Behörden von Mitgliedstaat B ihm ebenfalls die Fingerabdruckdaten ab. Wenn Mitgliedstaat B die Fingerabdruckdaten (Kategorie 1) vor Mitgliedstaat A an die Zentraleinheit übermittelt, speichert diese die „Kategorie 1 – Daten“. Mitgliedstaat B – und nicht Mitgliedstaat A - wird die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags zugewiesen. Werden die „Kategorie 2 – Daten“ zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt, kommt der Treffer nicht zustande („verpasster Treffer“), da noch keine „Kategorie 2 – Daten“ zum Abgleich vorliegen.