52009DC0282

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft - Entstehung, Behandlung und grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2001-2006 {SEK(2009) 811} /* KOM/2009/0282 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.6.2009

KOM(2009) 282 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft Entstehung, Behandlung und grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2001-2006 {SEK(2009) 811}

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft Entstehung, Behandlung und grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2001-2006 {SEK(2009) 811}

KURZBERICHT: ENTWICKLUNGEN IN BEZUG AUF DIE ENTSTEHUNG, BEHANDLUNG UND VERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE UND ANDERER ABFÄLLE IN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EU, 2001-2006

1. EINLEITUNG

Ein- und Ausfuhren von Abfällen unterliegen auf internationaler Ebene dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Die Europäische Gemeinschaft hat das Übereinkommen unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates[1], die so genannte Abfallverbringungsverordnung, in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Durch diese Verordnung soll gewährleistet werden, dass bei der Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen der Notwendigkeit, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, Rechnung getragen wird.

Ausgehend von den Leitprinzipien der Gemeinschaftsstrategie zur Abfallbewirtschaftung legt die Verordnung eine Reihe von Bestimmungen fest, die es der Gemeinschaft als Ganzer gestatten dürften, ihre eigenen Abfälle zu entsorgen, und die auch den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen, dieses Ziel anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten und der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.

Durch die Verordnung wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, aus der und in die Gemeinschaft eingeführt. Die Verordnung legt insbesondere Folgendes fest:

- gemeinsame Begriffsbestimmungen und eine gemeinsame Terminologie in Bezug auf die Verbringung von Abfällen;

- Bestimmungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen;

- Informationen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bereitzustellen sind.

Artikel 41 der Verordnung legt Folgendes fest:

1. „Zum Ende jedes Kalenderjahres erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht nach Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens und leiten diesen dem Sekretariat des Basler Übereinkommens zu; eine Kopie erhält die Kommission.

2. Die Kommission erstellt anhand dieser Berichte alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten. Sie kann zu diesem Zweck zusätzliche Angaben gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG verlangen.“

Ein erster Bericht der Kommission über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen für den Zeitraum 1997-2000[2] wurde im Jahr 2006 veröffentlicht. Die meisten Mitgliedstaaten hatten der Kommission bis Ende 2008 ihre Jahresberichte für die Jahre 2001-2006 zukommen lassen. Die Tabelle in der allgemeinen Einleitung des begleitenden Arbeitspapiers enthält eine Liste der Mitgliedstaaten (EU-25; ohne Bulgarien und Rumänien). Aus der Tabelle ist ersichtlich, wie die Mitgliedstaaten auf ihre Berichterstattungspflichten reagiert haben.

Der Fragebogen des Sekretariats des Basler Übereinkommens enthält Fragen zu den Rechtsvorschriften, zur Umsetzung und zu den Umweltschutzmaßnahmen. Auf der Grundlage von Artikel 41 Absatz 2 hat die Kommission 1999 eine Entscheidung[3] verabschiedet, gemäß der die Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen in Form eines Fragebogens übermitteln müssen. Der Fragebogen der Kommission enthält hauptsächlich Fragen zu den Verbringungseinschränkungen, zur Überwachung, zu den Maßnahmen gegen die illegale Verbringung und zur Finanzierung. Im Gegenteil zum ersten Kommissionsbericht enthält der vorliegende Bericht bereits Informationen aus dem vorerwähnten Fragebogen (vgl. Arbeitspapier, „Allgemeine Einleitung“).

Im Abschnitt 2 des Berichts werden sowohl die Form als auch der Inhalt der von den Mitgliedstaaten übermittelten Antworten analysiert. Nähere Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten auf beiden Fragebögen vermerkten Antworten sind in den Abschnitten B und E des Arbeitspapiers zu finden. In der Folge werden die wichtigsten Schlussfolgerungen aus den quantitativen Daten der Mitgliedstaaten zur Entstehung, Behandlung und Verbringung von Abfällen gezogen. Die zugrunde liegenden Daten sind in Abschnitt A des Arbeitspapiers zu finden.

Es ist anzumerken, dass nach dem Basler Übereinkommen die Begriffe „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ jede Verbringung in ein und aus einem Land bezeichnen, das diesem Übereinkommen beigetreten ist, während nach dem Recht der Europäischen Union diese Begriffe nur für Verbringungen in die und aus der Europäischen Union insgesamt gelten. Aus diesem Grund werden sie in diesem Bericht nicht zur Bezeichnung der Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten verwendet. Zum Zweck einer besseren Lesbarkeit werden sie jedoch unter Anführungszeichen gesetzt und gelegentlich allgemein für die Verbringung von Abfällen verwendet. Beide Begriffe werden allerdings im Arbeitspapier im gleichen Sinn wie im Basler Übereinkommen verwendet.

2. BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

Für die Erstellung dieses Berichts wurden alle von den Mitgliedstaaten übermittelten Antworten auf den Basler Fragebogen und den Fragebogen der Kommission für die Jahre 2001-2006 herangezogen. Als Bezugsjahr wurde das Jahr 2004 gewählt, da Ende 2008 einige wichtige Berichte für 2005/2006 noch ausständig waren. Aufgrund ihrer Bedeutung wurden jedoch alle quantitativen Daten einbezogen und es wurden auch, wo dies möglich war, Aggregate für 2005 erstellt. Von 300 möglichen Antworten gingen 219 Antworten, einschließlich Ja-/Nein-Antworten, wörtlichen Erklärungen und Zahlen, ein. Dieses Feedback erwies sich für die Zwecke einer qualitativen und quantitativen Analyse als ausreichend.

Beim Basler Fragebogen betrug die Antwortquote 73 % und beim Kommissionsfragebogen lag sie bei 67 %. Des Weiteren waren 4 % der mit dem komplizierteren Basler Fragebogen erhobenen Antworten unvollständig oder unbrauchbar. Die quantitative Analyse von Abfalldaten erfordert, dass die Primärdaten in einer einheitlichen Form übermittelt werden. Der Großteil der Antworten wurde in elektronischer Form übermittelt, in einigen Fällen allerdings erst nach spezieller Anfrage. In der synoptischen Tabelle sind alle vollständig ausgefüllten und brauchbaren Fragebögen mit dem Buchstaben „Y“ gekennzeichnet, während die restlichen eingesandten Fragebögen mit dem Buchstaben „P“ markiert sind (vgl. Arbeitspapier, „Allgemeine Einleitung“).

Der Großteil der Fragebögen wurde ein bis zwei Jahre nach dem Bezugsjahr eingesandt. In vielen Fällen berichtigten die Mitgliedstaaten in späteren Berichten ihre eigenen Daten. Was die 31 % der als „missing“ (fehlend) eingestuften Kommissionsfragebögen anbelangt, muss angemerkt werden, dass die neuen Mitgliedstaaten der EU (EU-10) bis 2004 nicht zur Beantwortung der Fragebögen verpflichtet waren. Dieser Bericht enthält keine quantitativen Daten für Malta, da für Malta kein Basel-Bericht zur Verfügung stand. Griechenland gab den Kommissionsfragebogen für den Zeitraum 2001-2006 nicht ab. In vereinzelten Fällen wurden Lücken mit Daten aus den unmittelbar vorangehenden oder nachfolgenden Jahren gefüllt.

Die Antworten waren unterschiedlicher Qualität. Die Berichterstattung über spezifische Vorfälle/Unfälle und/oder die Unterbindung illegaler Verbringungen von Abfällen war uneinheitlich und entsprach vermutlich nicht der Wahrheit. Manchmal war es nicht klar, ob es zu einer illegalen Verbringung gekommen war oder nicht oder ob der Wissensstand als unzureichend betrachtet wurde. Ausführliche Stellungnahmen von Mitgliedstaaten wie Finnland, Deutschland, Irland und dem Vereinigten Königreich lassen darauf schließen, dass in dieser Hinsicht künftig bedeutende Verbesserungen gefragt sind (vgl. Abschnitt B, Tabelle 9).

Alle Mitgliedstaaten, die auf die Fragebögen geantwortet haben, haben ausführlich über ihre Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen berichtet. Der Schwerpunkt der Maßnahmen lag auf den Rechtsvorschriften, gefolgt von nationalen Strategien (vgl. Abschnitt B, Frage 5). Maßnahmen zur Senkung der Verbringung von Abfällen waren weniger häufig (vgl. Abschnitt B, Frage 6, und Abschnitt E). Die wesentlichen Verwaltungsdaten waren durchweg vollständig und genau (vgl. Abschnitt B, Fragen 4, 7, Tabellen 1, 2, 3, Abschnitt C und Abschnitt E).

Im Hinblick auf die Vollständigkeit, Pünktlichkeit und Qualität der Jahresberichte brachte die Umfrage keine bedeutenden Unterschiede zwischen EU-15 (den alten 15 Mitgliedstaaten) und EU-10 (den neuen zehn Mitgliedstaaten) ans Tageslicht.

3. ENTSTEHUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE

Im Fragebogen des Basler Übereinkommens müssen alle Länder die Gesamtmenge der entstandenen gefährlichen und „anderen Abfälle“ anführen. Unter „andere Abfälle“ fallen in diesem Zusammenhang Haushaltsabfälle und Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen, also zwei Abfallkategorien, die gesondert behandelt werden müssen und die unter dem Basler Übereinkommen ähnlichen Kontrollen unterliegen wie gefährliche Abfälle (Anlage II des Übereinkommens, Einträge Y46 und Y47)[4]. Die Definition gefährlicher Abfälle erfolgt anhand einer Liste von Abfallströmen und/oder -bestandteilen (Einträge Y1-18 und Y19-45) und anhand von bestimmten gefährlichen Eigenschaften (Anlage III). Gelten Abfälle nach staatlichem Recht eines Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrlandes jedoch als gefährliche Abfälle, so fallen sie auch im Sinne des Übereinkommens unter diese Definition.

Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Malta, haben Informationen zur Gesamtmenge der entstandenen gefährlichen Abfälle übermittelt. Im Vergleich zum ersten Kommissionsbericht haben sich die Daten zur Abfallentstehung verbessert (vgl. Abschnitt A, Tabelle 1); Ergänzungsdaten und Extrapolationen wurden weitgehend vermieden.

Wie in den vorangehenden Jahren wurden in Deutschland die größten Mengen gefährlicher Abfälle gemessen. Der spürbare Anstieg bis auf die gleichbleibende Menge von ca. 19 Mio. Tonnen pro Jahr seit 2002 hängt mit der Einführung der neuen europäischen Abfallliste zusammen. Im Zeitraum 2001-2006 erzeugten Deutschland, Estland, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich die größten Mengen, während in den Niederlanden und in Belgien die Mengen beträchtlich zunahmen (vgl. Abschnitt A, Tabelle 1). Was die Abfallentstehung pro Kopf anbelangt, lagen Belgien und die Niederlande im Jahr 2005 wieder an erster Stelle; über einen längeren Zeitraum betrachtet nehmen Deutschland und Finnland die Führungsposition ein. Die geringsten Pro-Kopf-Mengen wurden in Lettland, Litauen, Portugal und Griechenland verzeichnet (vgl. Abschnitt A, Tabelle 2).

Die chronologische Entwicklung ist schwer zu beurteilen, da einige Mitgliedstaaten über einen bedeutenden Anstieg im Zeitraum 2001-2006 berichteten. Solche Entwicklungen spiegeln nicht unbedingt einen realen Anstieg der Abfallerzeugung wider; sie können vielmehr auf geänderte Abfallvorschriften zurückzuführen sein. Der arithmetische Anstieg der Menge der in EU-15 von 2000 bis 2005 entstandenen Abfälle beläuft sich auf 22 % (was 4 % p.a. entspricht), während auf die gesamte Gemeinschaft (EU-25) bezogen dieser Wert nur bei 10 % liegt. Aus den verfügbaren Daten geht ferner hervor, dass die Menge der in EU-25 entstandenen gefährlichen Abfälle nicht wesentlich höher als im Jahr 2002 ausfiel. In EU-25 wurden jährlich ca. 140 kg gefährliche Abfälle pro Kopf erzeugt (vollständige Tabellen stehen nur für die Jahre 2003 und 2005 zur Verfügung), wobei in den neuen Mitgliedstaaten durchschnittlich höhere Mengen anfielen.

Die Y-Codes zur Einstufung von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen wurden von den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich angewandt; ein internationaler Vergleich wäre folglich nicht sinnvoll (ausgewählte Beispiele s. Abschnitt A, Tabelle 3). Einige Mitgliedstaaten wie Dänemark und Litauen berichteten fast ausschließlich über Haushaltsabfälle (Y46) und Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen (Y47).

4. VERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE AUS DEN MITGLIEDSTAATEN

Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen ist den potenziell gegensätzlichen Grundsätzen der räumlichen Nähe der Abfallentstehung und -behandlung, der Autarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene und der zuverlässigen Abfallbeseitigung Rechnung zu tragen. Nicht alle Mitgliedstaaten verfügen über ausreichende Kapazitäten zur Behandlung ihrer eigenen Abfälle (vgl. Abschnitt B, Tabellen 2 und 3). Für spezielle Abfallströme sind spezielle Aufbereitungsanlagen erforderlich, damit eine umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung gewährleistet werden kann. Deswegen stellen die Daten zur grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten der EU einen Indikator für das Niveau der Abfallbewirtschaftung in der Gemeinschaft dar.

Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Malta, haben Informationen über die Verbringung gefährlicher Abfälle ins Ausland („Ausfuhr“ im Sinne des Basler Übereinkommens) für mindestens vier Jahre des Zeitraums 2001-2005 übermittelt; die Daten für 2005 sind vollständig. Die heute für den Zeitraum 1997-2000 zur Verfügung stehenden Daten deuten darauf hin, dass im ersten Kommissionsbericht die entsprechenden Werte zu hoch waren. Dies kann auf den umfassenderen Datenpool sowie die von den Mitgliedstaaten gemachten Berichtigungen zurückzuführen sein.

Bei der Verbringung gefährlicher Abfälle aus den Mitgliedstaaten ist ein klarer Trend zu beobachten. Die Menge hat sich zwischen 1997 und 2001 verdoppelt und zwischen 2001 und 2005 fast noch einmal verdoppelt. Die Gesamtmenge für EU-25 betrug im Jahr 2005 5,6 Mio. Tonnen, wobei der aus EU-10 verbrachte Anteil mit 3 % nur marginal war (vgl. Abschnitt A, Tabelle 4).

Im Jahr 2005 waren die Niederlande, deren „Ausfuhren“ von 241 000 Tonnen im Jahr 1997 auf 2,6 Mio. Tonnen im Jahr 2005 anstiegen, mit Abstand der größte „Ausführer“. An zweiter Stelle landete Belgien, gefolgt von Italien, Frankreich und Irland. Deutschland, das im Jahr 1997 mit 601 000 Tonnen an der Spitze stand, hat kürzlich gleichbleibende oder sogar leicht rückgängige Mengen gemeldet. Aus Deutschland wurden im Jahr 2005 um 70 % weniger gefährliche Abfälle als im Jahr 1997 verbracht. Die Niederlande nehmen auch bei der in kg pro Kopf gemessenen Verbringung von Abfällen ins Ausland die erste Stelle ein; dahinter liegen Luxemburg, Belgien, Irland und Litauen (vgl. Abschnitt A, Tabelle 5).

Im ersten Kommissionsbericht hieß es, dass kleinere Länder größere Mengen ihrer gefährlichen Abfälle ins Ausland verbrachten, weil sie über keine ausreichenden Aufbereitungsanlagen verfügten. In den letzten Jahren zeichnete sich in EU-25 jedoch kein klarer Trend ab. Die Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Lettland, Polen und die Slowakei verbrachten im Jahr 2005 äußerst geringe Pro-Kopf-Mengen ins Ausland, während Italiens „Ausfuhren“ stetig zunahmen.

Im Jahr 2005 wurden 91 % der gefährlichen Abfälle der Gemeinschaft im Ursprungsland behandelt. Zu den Ländern mit einer sehr hohen „Ausfuhr-“Quote von ca. 50 % zählten Luxemburg, die Niederlande, Belgien, Irland (vgl. Abschnitt A, Abb. 6) und möglicherweise Portugal (vgl. Abschnitt A, Tabelle 1 für die Jahre 2001 und 2003).

Im Gegensatz zu den Feststellungen aus dem vorangehenden Kommissionsbericht für den Zeitraum 1997-2000 deuteten die Daten für den Zeitraum 1997-2005 darauf hin, dass der Anteil der notifizierten Verbringungen „anderer Abfälle“ im Sinne des Basler Übereinkommens (d. h. gemischter Haushaltsabfälle und Verbrennungsrückstände) aus EU-15 sowie aus EU-25 zwischen 40 % und 50 % lag (vgl. Abschnitt A, Tabellen 4 und 7).

Was die Einstufung von Abfall gemäß den Y-Codes nach dem Basler Übereinkommen anbelangt, ist anzumerken, dass viele Mitgliedstaaten die von ihnen „ausgeführten“ Abfälle genauer als in den vorangegangenen Jahren gekennzeichnet haben. Die Kombination aus Y-Codes („mix“) wurde praktisch nicht verwendet. Nicht näher bestimmte (als „not classified“ bzw. „nicht eingestuft“ gekennzeichnete) Abfälle wurden aus Deutschland und Irland (wo diese Verbringungen im Jahr 2005 50 % der gesamten Verbringungen ausmachten), den Niederlanden, Frankreich, Italien und Dänemark verbracht (vgl. Abschnitt A, Abb. 9 und Tabelle 9).

Spezifische Daten aus zehn der alten 15 Mitgliedstaaten (EU-15) zu den Verbringungen von mit Y-Code gekennzeichneten Abfällen ins Ausland zeigen, dass der kurzzeitige Anstieg der nicht eingestuften („not classified“) Abfälle zwischen 1997 und 2000 keine Fortsetzung fand und dass sogar eine Umkehr dieser Entwicklung eintrat, während die Y1-18-Gruppe seit 1997 stetig anstieg und 2004/2005 bereits den größten „Ausfuhr-“Anteil ausmachte (vgl. Abschnitt A, Abb. 10 und Tabelle 10).

Der Großteil der aus den Mitgliedstaaten (sowohl aus EU-15 als auch aus EU-25) verbrachten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle wurde einem Verwertungsprozess zugeführt (vgl. Abschnitt A, Tabellen 11 und 12). In den Jahren 2004 und 2005 wurden 78 % der aus EU-15 verbrachten Abfälle verwertet. Aus den Niederlanden sowie aus Deutschland, Belgien und Frankreich wurden hohe prozentuelle Anteile und Gesamtmengen zur Verwertung bestimmten Abfalls ins Ausland verbracht. Die im Jahr 2005 aus Portugal, Griechenland, Slowenien und Dänemark verbrachten Abfälle waren überwiegend zur Beseitigung bestimmt; für EU-Statistiken sind jedoch nur die großen Mengen aus Dänemark maßgeblich. Italien verbrachte über 1 Mio. Tonnen Abfall ins Ausland, wovon 45 % zur Beseitigung bestimmt waren. Der Anteil der zur Verwertung (im Gegensatz der zur Beseitigung) „ausgeführten“ Abfälle ist jedoch kein direkter Indikator für das Niveau der Abfallbewirtschaftung eines Mitgliedstaats, da der Großteil der Abfälle im Ursprungsland behandelt wird (z. B. Italien 2005, 90 %).

Wie bereits im ersten Kommissionsbericht erwähnt, unterliegt die Verbringung gefährlicher Abfälle aus den Mitgliedstaaten Einschränkungen. Die neue Abfallverbringungsverordnung[5] verbietet Ausfuhren von Abfall zur Beseitigung in Nicht-EU/EFTA-Länder und Ausfuhren gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Nicht-OECD-Länder. In ihren Berichten an das Sekretariat des Basler Übereinkommens führten die Mitgliedstaaten an, in welche Zielländer sie gefährliche Abfälle ausführten. Aus diesen Berichten geht hervor, dass die überwiegende Mehrheit der gefährlichen und anderen Abfälle, die im Zeitraum 1997-2005 über die Grenzen hinaus verbracht wurden, für andere EU-Mitgliedstaaten bestimmt war. Im Zeitraum 2000-2005 blieben über 90 % der verbrachten Abfälle in den alten Mitgliedstaaten (EU-15); mindestens 98 % der seit 2001 aus EU-15 verbrachten Abfälle waren für EU-25 und EFTA-Länder bestimmt (vgl. Abschnitt A, Tabelle 14). Dies bedeutet, dass die Grundsätze der räumlichen Nähe und der Autarkie im Laufe der letzten Jahre an Beliebtheit zunahmen.

Aufgrund der deutlich kleineren Mengen, die aus den neuen Mitgliedstaaten verbracht wurden (vgl. Abschnitt A, Tabelle 7), und des kürzeren Beobachtungszeitraums erweist es sich als schwierig, die Lage in diesen Ländern zu beurteilen. Obgleich im Durchschnitt der Großteil der im Zeitraum 2000-2005 aus EU-10 verbrachten Abfälle für EU-15 bestimmt war, wurde ein bemerkenswert hoher Anteil der Abfälle aus EU-10 auch in Nicht-OECD-Länder verbracht. Künftige Analysen werden zeigen, ob seit dem Beitritt der zehn neuen Länder (EU-10) eine Umkehrung dieser Entwicklung eingetreten ist (wie die Daten für 2004/2005 vermuten lassen) und ob die Verbringung von Abfällen in die Union der 25 (EU-25) im Steigen begriffen ist.

5. VERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE IN DIE MITGLIEDSTAATEN

Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Zypern, Litauen und Malta, haben Informationen über die Verbringung gefährlicher Abfälle in ihr Hoheitsgebiet („Einfuhr“ im Sinne des Basler Übereinkommens) übermittelt; die allgemeine Datenqualität war jedoch eindeutig niedriger als die Qualität der sich auf die „Ausfuhren“ beziehenden Daten. Für die neuen Mitgliedstaaten stehen wenige Informationen zur Verfügung, obwohl die Daten für 2005 vollständig sind (mit Ausnahme der Daten für die vorerwähnten Länder). Ähnlich wie die Menge der aus den Mitgliedstaaten verbrachten gefährlichen Abfälle ist die Menge der in die Mitgliedstaaten verbrachten gefährlichen Abfälle gestiegen. Die gemeldeten Gesamtmengen der „Einfuhren“ lagen immer um ein Drittel tiefer als die „Ausfuhren“, obgleich ein Vergleich der Daten darauf schließen lässt, dass die verfügbaren „Einfuhr-“Daten plausibel sind. Wie bei den Verbringungen ins Ausland spielen auch hier die neuen zehn Mitgliedstaaten (EU-10) eine eher geringfügige Rolle (vgl. Abschnitt A, Tabelle 15). Im Jahr 2005 wurden Berichten zufolge 3,5 Mio. Tonnen gefährlicher Abfälle in die EU der 25 (EU-25) verbracht.

Zu den EU-Ländern, die im Zeitraum 2000-2005 die größten Mengen gefährlichen Abfalls aus dem Ausland aufnahmen, zählten Deutschland, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Auf diese Länder entfielen 80 % der im Jahr 2005 in die Gemeinschaft verbrachten Gesamtmenge Abfall. Im Jahr 2004 überschritten die „Einfuhren“ Deutschlands zum ersten Mal die 1-Mio.-t-Grenze. Bei den Pro-Kopf-Verbringungen gefährlichen Abfalls ins eigene Hoheitsgebiet liegt Belgien an erster Stelle; danach folgen die Niederlande, Schweden, Deutschland und Dänemark (vgl. Abschnitt A, Tabelle 16). Unter den Mitgliedstaaten mit niedrigeren „Einfuhren“ sind überwiegend die kleineren Länder vertreten, was wahrscheinlich auf ihre mangelnde Kapazität zur Abfallbeseitigung zurückzuführen ist.

Die Verbringungen „anderer Abfälle“ in die Gemeinschaft machen seit 1999 den Löwenanteil aus (vgl. Abschnitt A, Tabellen 15 und 17). Etwa 78 %, d. h. 4,6 Mio. Tonnen, aller im Jahr 2005 nach Deutschland verbrachten Abfälle waren als „andere Abfälle“ eingestuft. Im Gegensatz zu den „Einfuhren“ und „Ausfuhren“ ausschließlich gefährlicher Abfälle in die bzw. aus der Union der 25 (EU-25) fallen die entsprechenden Zahlen bei den gefährlichen Abfällen in Kombination mit „anderen Abfällen“ sehr ähnlich aus (vgl. Abschnitt A, Tabellen 5 und 15 vs. Tabellen 7 und 17).

Was die Y-Code-Kennzeichnung der in die Mitgliedstaaten verbrachten Abfälle anbelangt, überwogen Abfälle, die nicht näher bestimmt waren („not classified“); die Kombination aus Y-Codes („mix“) blieb wieder praktisch ungenutzt. Nicht näher bestimmte Abfälle wurden hauptsächlich nach Deutschland, Italien, Frankreich, Schweden und ins Vereinigte Königreich verbracht. Im Jahr 2005 machten nicht eingestufte („not classified“) Abfälle ca. 60 % aller Verbringungen in die Gemeinschaft aus, während auf die mit Y1-18 gekennzeichneten Abfälle 20 %, auf die mit Y19-45 gekennzeichneten Abfälle 13 % und die mit Y46-47 gekennzeichneten Abfälle 6 % entfielen (vgl. Abschnitt A, Tabelle 19). Die große Menge nicht eingestuften („not classified“) Abfalls lässt vermuten, dass mit den in der Anlage I des Basler Übereinkommens enthaltenen Y-Codes nicht alle möglichen Ströme gefährlichen Abfalls abgedeckt werden. Aus diesem Grund wurde in dem auf der Konferenz der Parteien des Basler Übereinkommens angenommenen Beschluss IV/9 befunden, dass die in der Liste A der Anlage VIII und in der Liste B der Anlage IX des Basler Übereinkommens enthaltenen Codes ein wirksames Mittel zur Unterstützung der Durchführung des Übereinkommens darstellen, während der Basler Fragebogen die Möglichkeit zur Meldung dieser Codes bietet. Darüber hinaus haben sich die Vertragsparteien in ihrem Beschluss VIII/15 auf ein Verfahren geeinigt, mit dem die vorerwähnten Listen überprüft bzw. angepasst werden können, wenn dies als notwendig erachtet wird.

Aus den Daten, die von zehn Mitgliedstaaten zu den Verbringungen von Abfällen mit Y-Code-Zuordnung in ihr Hoheitsgebiet bereitgestellt wurden, geht hervor, dass in den Jahren 1997-2005 bei allen Gruppen ein relativ stetiger Anstieg zu verzeichnen war. Der größte Zuwachs wurde bei der Gruppe der nicht eingestuften („not classified“) Abfälle beobachtet. Diese Gruppe machte mehr als die Hälfte aller seit 2001 durchgeführten „Einfuhren“ aus, was in erster Linie auf die Mengen der nach Deutschland verbrachten nicht eingestuften Abfälle zurückzuführen war.

Der Großteil der in die Mitgliedstaaten verbrachten Abfälle wurde verwertet. Im Zeitraum 2001-2005 lag die Verwertungsquote sogar höher als in den vorangehenden Jahren; die in die alten Mitgliedstaaten (EU-15) verbrachten Abfälle wurden im Durchschnitt zu 85 % verwertet, was einer Gesamtmenge von ca. 40 Mio. Tonnen entspricht (vgl. Abschnitt A, Tabelle 21). Die Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Mitgliedstaaten sind ebenfalls gestiegen, wenn auch von einem viel niedrigeren Niveau aus.

Aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass zwischen den Mitgliedstaaten bedeutende Unterschiede bestehen, was den prozentuellen Anteil der zur Verwertung bestimmten Abfälle im Vergleich zum Anteil der zur Beseitigung bestimmten Abfälle anbelangt (vgl. Abschnitt A, Abb. 22). Im Jahr 2005 waren ca. 38 % der nach Österreich verbrachten Abfälle zur Beseitigung bestimmt, während dieser Anteil in Finnland, Luxemburg und Spanien 50 % überschritt. Deutschland meldete mit 631 000 Tonnen die höchsten „Einfuhren“ von zur Beseitigung bestimmten Abfällen, obwohl diese Menge nur 13 % der im Jahr 2005 gemachten Abfall-„Einfuhren“ Deutschlands entsprach. Die vorerwähnten hohen Zahlen bei den zur Beseitigung bestimmten Abfällen sind unter Umständen auf das Vorhandensein besonderer Aufbereitungsanlagen in den „Einfuhr-“Ländern zurückzuführen.

Wie im ersten Kommissionsbericht erwähnt, unterliegt die Verbringung gefährlicher Abfälle in die Mitgliedstaaten bestimmten Einschränkungen, obgleich diese weniger streng sind als bei den Ausfuhren. Die Berichte der Mitgliedstaaten enthalten Angaben zum Ursprungsland der eingeführten gefährlichen Abfälle.

Aus diesen Berichten geht hervor, dass im Zeitraum 1997-2005 die überwiegende Mehrheit (durchschnittlich 89 % für EU-15) der in die Mitgliedstaaten verbrachten Abfälle aus anderen Mitgliedstaaten stammte. Diese Quote hat sich im gesamten Zeitraum nur geringfügig verändert. Mindestens 96 % stammten aus EU-25 und EFTA-Ländern, während nur 1 % aus Nicht-OECD-Ländern stammte (vgl. Abschnitt A, Tabelle 24). Dies entspricht den Grundsätzen der räumlichen Nähe und Autarkie auf Gemeinschaftsebene.

6. ZUSAMMENFASSUNG UND EMPFEHLUNGEN

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Berichte können folgende Schlussfolgerungen gezogen werden:

- Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten haben im Allgemeinen ausreichende Informationen zu den Verbringungen von Abfällen in der, aus der und in die Gemeinschaft übermittelt. Die Antwortquote lag bei beiden Fragebögen bei ca. 70 %. Eine relativ hohe Zahl von Antworten auf den Basler Fragebogen war fehlerhaft. Der Großteil der Fragebögen wurde ein bis zwei Jahre nach dem Bezugsjahr eingesandt. Die Mitgliedstaaten haben die in Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung festgelegte Frist offensichtlich nicht als eine gesetzliche Frist betrachtet.

Die Probleme bei der Übermittlung und Auswertung der quantitativen Daten deuten darauf hin, dass es eines stärker standardisierten Verfahrens für die Erhebung und Übermittlung von Daten bedarf, vergleichbar mit den Anforderungen der Abfallverbringungsverordnung. Zwischen EU-15 und EU-10 gab es bei der Berichterstattung keine großen Unterschiede, obgleich für EU-10 sehr wenige Informationen zu den Verbringungen in die Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.

- Datenqualität

Die Antworten waren unterschiedlicher Qualität. Die Berichterstattung über Vorfälle/Unfälle und/oder illegale Verbringungen war, bis auf wenige Ausnahmen, nicht angemessen. Künftige Verbesserungen auf diesem Gebiet scheinen höchst notwendig zu sein.

Die allgemeine Qualität der Daten zu den „Ausfuhren“ von Abfällen war höher als die Qualität der Daten zu den „Einfuhren“; aus einem Vergleich der Daten geht jedoch hervor, dass die „Einfuhr-“Daten auch plausibel sind. Die Daten für den Zeitraum 2001-2006 sind bedeutend besser als für den vorhergehenden Zeitraum.

- Einstufung von Abfällen

Die Y-Codes für die Einstufung von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen wurden von den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich angewandt, und es wurde eine beträchtliche Menge nicht eingestuften („not classified“) Abfalls gemeldet. Die Mitgliedstaaten haben die Codes aus den zwei verschiedenen Systemen zur Einstufung von Abfällen (europäisches Abfallrecht vs. Basler Übereinkommen) unterschiedslos verwendet.

- Entstehung von Abfällen

Die chronologische Entwicklung im Zeitraum 2001-2006 ist schwer zu beurteilen, da einige Mitgliedstaaten große Zunahmen aufgrund von geänderten Abfallvorschriften meldeten. Die Menge der in EU-15 entstandenen gefährlichen Abfälle ist im Zeitraum 2000-2005 um 22 %, d. h. 4 % p. a., gestiegen. Aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass die Menge der in EU-25 entstandenen Abfälle seit 2002 kaum zugenommen hat.

- Verbringung von Abfällen

Von 1997 bis 2001 haben die Verbringungen gefährlicher Abfälle aus den Mitgliedstaaten um das Zweifache zugenommen und von 2001 bis 2005 haben sie sich fast abermals verdoppelt. Im Jahr 2005 betrug die Gesamtmenge für EU-25 5,6 Mio. Tonnen. Trotz dieses Anstiegs wurden im Jahr 2005 91 % der gefährlichen Abfälle der Gemeinschaft im Ursprungsland behandelt. Die Verbringungen in die Mitgliedstaaten nahmen in gleicher Weise zu. Ihren Berichten nach zu urteilen spielen die neuen zehn Mitgliedstaaten (EU-10) eine unbedeutende Rolle bei den Abfallverbringungen.

Der Großteil der verbrachten Abfälle wurde verwertet. Im Zeitraum 2001-2005 wurden durchschnittlich 85 %, d. h. ca. 40 Mio. Tonnen, der in die alten Mitgliedstaaten (EU-15) verbrachten Abfälle verwertet. Die wenigen größeren „Einfuhren“ von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die alten Mitgliedstaaten (EU-15) waren auf das Vorhandensein bestimmter Aufbereitungsanlagen in den „einführenden“ Ländern zurückzuführen.

Von 1997 bis 2005 fand die überwiegende Mehrheit der Abfallverbringungen innerhalb der Grenzen der EU statt. Im Zeitraum 2000-2005 blieben über 90 % der verbrachten Abfälle in EU-15; mindestens 98 % der seit 2001 aus EU-15 verbrachten Abfälle waren für EU-25 und EFTA-Länder bestimmt. Aus den Daten für die Verbringungen in die Mitgliedstaaten geht hervor, dass 96 % aller „Einfuhren“ in die alten Mitgliedstaaten (EU-15) aus EU-25 und EFTA-Ländern stammten, während nur 1 % aus Nicht-OECD-Ländern stammte.

[1] Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1, aufgehoben durch die neue Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, die seit 12. Juli 2007 in Kraft ist. Diese neue Verordnung steht in keinem Zusammenhang mit dieser Umfrage.

[2] Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft. Entstehung, Behandlung und grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 1997-2000 {SEK(2006) 1053}, 1.8.2006.

[3] Entscheidung 1999/412/EG der Kommission vom 3. Juni 1999, ABl. L 156 vom 23.6.1999, S. 37.

[4] S. Abschnitt D des begleitenden Arbeitspapiers.

[5] S. Fußnote 1.