8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 184/312


Donnerstag, 23. April 2009
Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr ***I

P6_TA(2009)0281

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (KOM(2008)0817 – C6-0469/2008 – 2008/0237(COD))

2010/C 184 E/68

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0817),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0469/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr (A6-0250/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Donnerstag, 23. April 2009
P6_TC1-COD(2008)0237

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. April 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Kraftomnibusverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, überall ein hohes, dem Standard anderer Verkehrsträger vergleichbares Schutzniveau für die Fahrgäste sicherzustellen. Ferner sollte den allgemeinen Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(2)

Da Busfahrgäste im Beförderungsvertrag die schwächere Partei sind, sollten Fahrgastrechte in dieser Hinsicht unabhängig von der Staatsangehörigkeit von Fahrgästen oder ihrem Wohnort in der Gemeinschaft geschützt werden.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Stadt- und Vorortverkehrsdienste von dieser Verordnung auszunehmen, wenn sie durch alternative Vorschriften ein vergleichbares Schutzniveau der Fahrgastrechte gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten den Fahrgastchartas für multimodale öffentliche Verkehrsnetze Rechnung tragen, die die in Artikel 1 dieser Verordnung dargelegten Themen behandeln. Die Kommission sollte die Möglichkeit prüfen, eine Gruppe gemeinsamer Fahrgastrechte für den Stadt-, den Vorort- und den Regionalverkehr festzulegen, die sich auf alle Verkehrsträger beziehen, und dem Parlament einen Bericht, gegebenenfalls mit einem Legislativvorschlag, vorlegen.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten die Ausarbeitung von Fahrgastchartas für Omnibusdienste des Stadt-, Vorstadt- und Regionalverkehrs fördern, in denen die Verpflichtungen von Omnibusunternehmen im Hinblick auf eine Erhöhung der Qualität ihrer Dienste und eine bessere Erfüllung der Bedürfnisse ihrer Fahrgäste festgelegt werden.

(5)

Maßnahmen der Europäischen Union zur Verbesserung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr sollten den Besonderheiten dieses überwiegend von kleinen und mittleren Unternehmen geprägten Sektors Rechnung tragen.

(6)

Die Fahrgäste sollten das Recht haben, sich bei Unfällen mit Personenschäden auf Haftungsregelungen berufen zu können, die den für andere Verkehrsträger geltenden Haftungsregelungen vergleichbar sind.

(7)

Die Fahrgäste sollten Anspruch auf Vorauszahlungen zur Deckung ihres unmittelbaren Finanzbedarfs nach einem Unfall haben.

(8)

Fahrgäste, die einen Schaden aufgrund eines Unfalls erlitten haben, der von einer Versicherung gedeckt ist, sollten ihre Schadenersatzforderungen im Sinne dieser Verordnung zunächst an das Kraftomnibusunternehmen richten und können sich erst dann an das Versicherungsunternehmen wenden, wenn das Omnibusunternehmen in der Sache nicht tätig wird.

(9)

Omnibusunternehmen sollten für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck zu Bedingungen haften, die den für andere Verkehrsträger geltenden Bedingungen vergleichbar sind.

(10)

Kraftomnibusverkehrsdienste sollten den Bürgern allgemein zugute kommen. Daher sollten behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität unabhängig von der Ursache der Beeinträchtigung Busreisemöglichkeiten haben, die denen anderer Bürger vergleichbar sind. Behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität haben das gleiche Recht auf Freizügigkeit, Entscheidungsfreiheit und Nichtdiskriminierung wie alle anderen Bürger.

(11)

Um behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität Busreisemöglichkeiten zu eröffnen, die denen anderer Bürger vergleichbar sind, sollten vor dem Hintergrund von Artikel 9 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Regeln für die Nichtdiskriminierung der Betroffenen und deren Unterstützung bei Reisen erstellt werden. Die Beförderung von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität sollte daher akzeptiert und abgesehen von bestimmten Ausnahmen aufgrund von gerechtfertigten und gesetzlich geregelten Sicherheitsgründen nicht wegen der Behinderung oder mangelnden Mobilität verweigert werden. Behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität sollten das Recht haben, an Busbahnhöfen und in den Fahrzeugen Hilfe in Anspruch zu nehmen, u. a. beim Ein- und Aussteigen. Im Interesse der sozialen Integration sollten die Betroffenen diese Hilfe ohne zusätzliche Kosten erhalten. Omnibusunternehmen sollten Regeln für die Zugänglichkeit erstellen, vorzugsweise unter Verwendung des europäischen Normungssystems.

(12)

Es ist notwendig, dass Kraftomnibusunternehmen spezifische Schulungen für ihr Personal vorsehen, damit es behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in geeigneter Weise unterstützen kann. Diese Schulungen sollten im Rahmen der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlements und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr bereitgestellt werden (4). Die Mitgliedstaaten sollten – soweit möglich – die Busunternehmen bei der Einrichtung und Durchführung entsprechender Schulungsprogramme unterstützen.

(13)

Bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer Busbahnhöfe und bei umfassenden Renovierungsarbeiten sollten die Busbahnhofbetreiber ausnahmslos den Bedürfnissen von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität Rechnung tragen. In jedem Fall sollten die Busbahnhofbetreiber Kontaktstellen angegeben, bei denen die Betroffenen ihre Ankunft und ihren Bedarf an Hilfeleistung anmelden können.

(14)

Gleichermaßen sollten Omnibusunternehmen bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer und neu einzurichtender Fahrzeuge solche Bedürfnisse berücksichtigen.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten die bestehende Infrastruktur gegebenenfalls verbessern, um Kraftomnibusunternehmen in die Lage zu versetzen, den Zugang für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten und geeignete Hilfestellungen anzubieten.

(16)

Maßnahmen der Europäischen Union zur Verbesserung der barrierefreien Mobilität sollten zuvorderst den barrierefreien Zugang zu Omnibusbahnhöfen und -anhaltestellen fördern.

(17)

Laut Schlussfolgerungen des Projekts COST-349 über die Zugänglichkeit von Reisebussen und Fernverkehrsbussen sollte die Kommission Maßnahmen im Hinblick auf eine zugängliche Infrastruktur in Omnibusbahnhöfen und -anhaltestellen, die in der gesamten Europäischen Union interoperabel ist, vorschlagen.

(18)

Zu den Rechten von Busfahrgästen sollte ein Anspruch auf Informationen über den Dienst sowohl vor als auch während der Fahrt gehören. Alle wesentlichen Informationen für Busfahrgäste sollten auch in alternativen, behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Formen bereitgestellt werden.

(19)

Diese Verordnung sollte die Rechte von Omnibusunternehmen, nach geltendem Recht Ausgleichansprüche an andere Personen – auch Dritte – zu richten, nicht einschränken.

(20)

Die Unannehmlichkeiten, die den Fahrgästen durch Annullierung oder große Verspätung von Fahrten entstehen, sollten verringert werden. Deshalb sollten die Fahrgäste in angemessener Weise betreut und informiert werden. Fahrgäste sollten die Möglichkeit haben, ihre Buchung zu stornieren und sich den Fahrpreis erstatten zu lassen, eine anderweitige Beförderung zu annehmbaren Bedingungen in Anspruch zu nehmen oder Informationen über alternative Verkehrsdienste zu erhalten. Die Fahrgäste sollten für den Fall, dass die Omnibusunternehmen die Leistung der notwendigen Hilfe versäumen, das Recht auf finanzielle Entschädigung haben.

(21)

Die Omnibusunternehmen sollten zusammenarbeiten, um auf nationaler oder europäischer Ebene Vorkehrungen zur Verbesserung der Betreuung und Unterstützung der Fahrgäste bei Fahrtunterbrechung und insbesondere bei großen Verspätungen zu treffen.

(22)

Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Fahrgäste, die in der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (5) verankert sind. Für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Busverkehrsdienstes annulliert wird, sollte diese Verordnung nicht gelten.

(23)

Die Fahrgäste sollten umfassend über ihre in dieser Verordnung begründeten Rechte informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen können.

(24)

Die Fahrgäste sollten ihre Rechte entweder mittels geeigneter Beschwerdeverfahren der Omnibusunternehmen wahrnehmen können oder indem sie ║ Beschwerde bei der oder den vom betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten Stellen erheben.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten die generelle Einhaltung dieser Verordnung durch Omnibusunternehmen sicherstellen und überwachen sowie eine geeignete Stelle zur Wahrnehmung entsprechender Durchsetzungsaufgaben benennen. Die Überwachung sollte das Recht von Fahrgästen unberührt lassen, Regressforderungen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren gerichtlich geltend zu machen.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und deren Anwendung sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(27)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich zu gewährleisten, dass Busfahrgäste in allen Mitgliedstaaten Schutz und Unterstützung auf einheitlich hohem Niveau genießen, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher angesichts der erheblichen internationalen Dimension ║ besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten. Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(28)

Diese Verordnung sollte die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) unberührt lassen.

(29)

Die Durchsetzung dieser Verordnung sollte sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ║ („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (7) stützen. Daher sollte jene Verordnung entsprechend geändert werden.

(30)

Diese. Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften

(1)

zur Nichtdiskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der Beförderungsbedingungen von Omnibusunternehmen;

(2)

zur Haftung von Omnibusunternehmen gegenüber den Fahrgästen bei Unfällen mit Personenschäden sowie für Beschädigung oder Verlust von Reisegepäck;

(3)

zur Nichtdiskriminierung und obligatorischen Unterstützung von behinderten Busfahrgästen ║ oder Busfahrgästen mit eingeschränkter Mobilität;

(4)

zu den Pflichten von Omnibusunternehmen gegenüber den Fahrgästen bei Annullierung von Fahrten und bei Verspätungen;

(5)

zu den Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind;

(6)

zum Umgang mit Beschwerden;

(7)

zur Durchsetzung der Fahrgastrechte.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.   Diese Verordnung gilt für die Beförderung von Fahrgästen im Kraftomnibus-Linienverkehr.

2.   Die Mitgliedstaaten können Stadtverkehrs- und Vorortverkehrsdienste , die öffentlichen Dienstleistungsverträgen unterliegen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, falls diese Verträge in Bezug auf die Fahrgastrechte ein vergleichbares Schutzniveau bieten wie diese Verordnung.

3.   Für den Gelegenheitsverkehr gilt lediglich Kapitel II.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Omnibusunternehmen“ ║ ein Verkehrsunternehmen, das im Niederlassungsstaat nach den Bedingungen für den Zugang zum Markt, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die Genehmigung zur Personenbeförderung mit Kraftomnibussen erhalten hat, und ein Verkehrsunternehmen, das eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen  (8) ausgestellte Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen besitzt;

(2)

„Gelegenheitsverkehr“ ║ Verkehrsdienste im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92;

(3)

„Linienverkehr“ ║ Verkehrsdienste im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92;

(4)

„Beförderungsvertrag“einen Vertrag zwischen einem Omnibusunternehmen ▐ und einem Fahrgast über die Erbringung einer oder mehrerer Beförderungsleistungen, unabhängig davon, ob der Fahrschein über einen Beförderer, Reiseveranstalter oder Fahrscheinverkäufer erworben wurde ;

(5)

„Fahrschein“ ║ ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Omnibusunternehmen oder dessen bevollmächtigten Fahrscheinverkäufern ausgegeben oder genehmigt wurde;

(6)

„Fahrscheinverkäufer“jeden Zwischenhändler, der Busverkehrsdienste , einschließlich der Dienste, die als Teil einer Pauschalreise verkauft werden, für ein Omnibusunternehmen oder einen Reiseveranstalter verkauft;

(7)

„Reiseveranstalter“einen Veranstalter ▐ im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 ▐ der Richtlinie 90/314/EWG;

(8)

behinderter Mensch“ oder „Person mit eingeschränkter Mobilität“ ║ eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fahrgäste bereitgestellten Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert;

(9)

„Buchung“ ║ eine in Papierform oder elektronisch erteilte Beförderungsberechtigung aufgrund einer zuvor bestätigten personenbezogenen Beförderungsvereinbarung;

(10)

„Busbahnhofbetreiber“ ║ eine Stelle in einem Mitgliedstaat, der die Verantwortung für die Leitung eines Busbahnhofs übertragen wurde;

(11)

„Annullierung“ ║ die Nichtdurchführung eines bestimmten geplanten Dienstes, für den zumindest eine konkrete Buchung bestand;

(12)

„Verspätung“ ║ die Differenz zwischen der planmäßigen Abfahrts- oder Ankunftszeit des Fahrgasts gemäß dem veröffentlichten Fahrplan und dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen oder erwarteten Abfahrt oder Ankunft;

(13)

„zugängliche Form“ Formate, bei denen Passagiere Zugang zu derselben Information, beispielsweise durch Verwendung von Text, Blindenschrift, Audio- oder Videoformaten und/oder elektronischen Formaten haben können .

Artikel 4

Beförderungsvertrag und nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen

1.   Omnibusunternehmen geben Fahrgästen durch Ausstellung eines oder mehrerer Fahrscheine einen Beleg über den Abschluss des Beförderungsvertrages. Die Fahrscheine gelten bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss des Beförderungsvertrages und verleihen dem Inhaber die in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte.

2.   Unbeschadet gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die Sozialtarife vorschreiben, werden die von Omnibusunternehmen oder Fahrscheinverkäufern angewandten Vertragsbedingungen der Allgemeinheit ohne jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Endkunden oder des Ortes der Niederlassung des Omnibusunternehmens oder Fahrscheinverkäufers in der Gemeinschaft angeboten.

Artikel 5

Ausschluss des Rechtsverzichts ║

1.   Die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung dürfen nicht – etwa durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im Beförderungsvertrag – beschränkt oder aufgehoben werden.

2.   Die Omnibusunternehmen können Vertragsbedingungen anbieten, die für den Fahrgast günstiger sind als die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.

Kapitel II

Haftung von Omnibusunternehmen gegenüber den Fahrgästen und für deren Gepäck

Artikel 6

Haftung für Personenschäden

1.   Omnibusunternehmen haften gemäß diesem Kapitel für Schäden, die dadurch entstehen, dass Fahrgäste durch einen Unfall im Rahmen des Busverkehrsbetriebs während ihres Aufenthaltes im Fahrzeug oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder verletzt ▐ werden.

2.   Die Haftung von Omnibusunternehmen für Schäden aufgrund unerlaubter Handlung unterliegt keiner eventuell gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen oder vereinbarten finanziellen Beschränkung.

3.   Für Forderungen bis zur Höhe von 220 000 EUR je Fahrgast machen Omnibusunternehmen keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbeschränkung gemäß Absatz 4 Buchstabe a unter Berufung auf die Anwendung der gebotenen Sorgfalt geltend, es sei denn, der Gesamtbetrag der daraus resultierenden Forderung überschreitet den Betrag, über den eine Pflichtversicherung im Einklang mit der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (9) nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Omnibus in der Regel befindet, abgeschlossen werden muss. In einem solchen Fall ist die Haftung auf jenen Betrag beschränkt.

4.   Omnibusunternehmen haften nicht wie in Absatz 1 vorgesehen,

a)

falls der Unfall durch außerhalb des Busverkehrsbetriebs liegende Umstände verursacht worden ist oder der Beförderer diese Umstände ║ trotz Anwendung der nach Sachlage gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden oder deren Folgen ║ nicht abwenden konnte;

b)

soweit der Unfall auf ein Verschulden des Fahrgastes zurückzuführen ist oder von ihm fahrlässig verursacht wurde.

5.   Keine Bestimmung dieser Verordnung ist so auszulegen, dass

a)

ein Omnibusunternehmen die einzige schadenersatzpflichtige Partei ist oder

b)

nach geltendem Recht eines Mitgliedstaats mögliche Regressforderungen von Omnibusunternehmen gegenüber Dritten beschränkt werden.

Artikel 7

Schadenersatz

1.   Der aufgrund der Haftung gemäß Artikel 6 zu leistende Schadenersatz umfasst beim Tod eines Fahrgastes

a)

die Erstattung sämtlicher infolge des Todes des Fahrgastes anfallenden notwendigen Kosten, insbesondere für die Überführung und die Bestattung;

b)

║ den in Absatz 2 vorgesehenen Schadenersatz, wenn der Tod nicht sofort eintritt.

2.   Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit eines Fahrgastes umfasst der Schadenersatz

a)

die Erstattung sämtlicher notwendigen Kosten, insbesondere für Heilbehandlung und Pflege sowie für die Beförderung;

b)

den Ausgleich des Vermögensnachteils, den der Fahrgast durch vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch erhöhten Bedarf erleidet.

3.   Hat durch den Tod des Fahrgastes eine Person, für die er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren, so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten.

Artikel 8

Vorauszahlungen

1.   Bei Tod oder Verletzung ▐ eines Fahrgastes durch einen Unfall im Rahmen des Busverkehrsbetriebs, und wenn der Fahrgast keine andere Reiseversicherung abgeschlossen hat, leistet das Omnibusunternehmen unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünfzehn Tagen nach der Feststellung der Identität der entschädigungsberechtigten natürlichen Person, eine Vorauszahlung nach Maßgabe der Schwere des erlittenen Schadens zur Deckung eines etwaigen unmittelbaren Finanzbedarfs, vorausgesetzt es besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein ursächlicher Zusammenhang zum Verkehrsunternehmen hergestellt werden kann .

2.   Unbeschadet des Absatzes 1 beläuft sich diese Vorauszahlung im Todesfall auf einen Betrag von mindestens 21 000 EUR je Fahrgast.

3.   Eine Vorauszahlung stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit später aufgrund dieser Verordnung gezahlten Beträgen verrechnet werden; sie kann jedoch nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Schaden wurde durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Fahrgasts verursacht oder der Empfänger der Vorauszahlung war nicht der Anspruchsberechtigte oder der tatsächlich erlittene Schaden war geringer als der Betrag der Vorauszahlung .

Artikel 9

Haftung für Verlust und Beschädigung von Gepäck

1.   Omnibusunternehmen haften für den Verlust oder die Beschädigung des ihnen anvertrauten Gepäcks. Die Entschädigung beträgt maximal 1 800 EUR je Fahrgast.

2.   Bei Unfällen im Rahmen des Busverkehrsbetriebs haften Omnibusunternehmen für den Verlust oder die Beschädigung der persönlichen Habe, die Fahrgäste bei sich tragen oder als Handgepäck mitführen. Die Entschädigung beträgt maximal 1 300 EUR pro Fahrgast.

3.   ▐ Ein Omnibusunternehmen haftet nicht für Schäden nach Absätzen 1 und 2,

a)

wenn der Schaden durch außerhalb des Busverkehrsbetriebs liegende Umstände verursacht worden ist, die das Omnibusunternehmen trotz Anwendung der nach Sachlage gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;

b)

soweit der Schaden auf ein ein Verschulden ▐ des Fahrgasts zurückzuführen ist oder von ihm fahrlässig verursacht wurde .

Kapitel III

Rechte von behinderten Fahrgästen und Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität

Artikel 10

Beförderungspflicht

1.   Omnibusunternehmen, deren Fahrscheinverkäufer sowie Reiseveranstalter dürfen sich nicht aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität eines Fahrgastes weigern,

a)

für einen unter diese Verordnung fallenden Verkehrsdienst eine Buchung vorzunehmen oder einen Fahrschein auszustellen;

b)

einen behinderten Menschen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität an Bord des Fahrzeugs zu nehmen, sofern die betreffende Person über einen gültigen Fahrschein oder eine gültige Buchung verfügt.

2.   Buchungen und Fahrscheine werden für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis angeboten.

Artikel 11

Ausnahmen und besondere Bedingungen

1.   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10 können Omnibusunternehmen oder deren Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter sich aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität eines Fahrgasts weigern, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder die betreffende Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen,

a)

wenn wegen der Gestaltung des Fahrzeugs der Einstieg oder die Beförderung der betreffenden Person physisch oder tatsächlich unmöglich ist;

b)

wenn das Fahrzeug oder die Infrastruktur am Abfahrts- oder Zielort oder auf der Strecke nicht ausreichend ausgestattet ist, um den sicheren Transport von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten .

Verweigert ein Omnibusunternehmen, ein Fahrscheinverkäufer oder ein Reiseveranstalter die Vornahme einer Buchung aus den in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b angeführten Gründen, so unternimmt das- bzw. derselbe alle zumutbaren Anstrengungen, um der betreffenden Person eine annehmbare Alternative anzubieten.

2.   Einer Person, der aufgrund ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität die Beförderung verweigert wurde, wird die Möglichkeit geboten, zwischen der Erstattung des Fahrpreises und einem angemessenen alternativen Verkehrsdienst zum betreffenden Bestimmungsort innerhalb eines vergleichbaren Zeitraums zu wählen .

3.   Sofern unbedingt notwendig, dürfen Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter ▐ verlangen, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet werden, die in der Lage ist, die von den Betreffenden benötigte Hilfe zu leisten, wenn

a)

die in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Bedingungen zutreffen, oder

b)

die Personalausstattung des jeweiligen Fahrzeugs nur aus einer Person besteht, die das Fahrzeug fährt und der es nicht möglich ist, dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität die in Anhang I beschriebene Hilfestellung zu leisten.

4.   Machen Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, so unterrichten sie den behinderten Menschen oder die ║ Person mit eingeschränkter Mobilität unverzüglich oder auf Verlangen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Antrag schriftlich über die entsprechenden Gründe.

Artikel 12

Zugänglichkeit und Information

1.   Omnibusunternehmen stellen in Zusammenarbeit mit Vertretungsorganisationen von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie der in Artikel 27 genannten Durchsetzungsstellen nichtdiskriminierende Zugangsregeln für die Beförderung von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität und Begleitpersonen auf, um den geltenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen. Diese Regeln enthalten sämtliche Bedingungen für den Zugang zum betreffenden Busverkehrsdienst, einschließlich betreffend die Zugänglichkeit der eingesetzten Fahrzeuge und deren Innenausrüstung sowie der eingebauten Hilfsmittel .

2.   Omnibusunternehmen oder Fahrscheinverkäufer stellen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 vorgesehenen Regeln zumindest bei Vornahme einer Buchung in zugänglicher Form und in denselben Sprachen zur Verfügung, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird den Bedürfnissen von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität besonders Rechnung getragen.

3.   Omnibusunternehmen stellen auf Antrag unverzüglich die internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung, in denen die Sicherheitsanforderungen festgelegt sind, die die Grundlage für nichtdiskriminierende Zugangsregeln bilden. Diese müssen in zugänglicher Form bereitgestellt werden.

4.   Reiseveranstalter stellen die in Absatz 1 vorgesehenen Regeln zur Verfügung, die für die Fahrten im Rahmen der von ihnen veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen Pauschalreisen gelten.

5.   Omnibusunternehmen und deren Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter gewährleisten, dass alle wesentlichen Informationen in Bezug auf die Beförderungsbedingungen, die Fahrt und die Zugänglichkeit der Verkehrsdienste, Online-Buchung und -Information eingeschlossen, in einer für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität – worunter darüber hinaus auch Personen fallen, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht ohne Hilfe reisen können, sowie Kleinkinder und Begleitpersonen – geeigneten und zugänglichen Form verfügbar sind.

Artikel 13

Recht auf Hilfeleistung

1.   Busbahnhofbetreiber und Omnibusunternehmen stellen sicher, dass behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität vor, nach und sofern möglich, während und nach der Fahrt kostenlos angemessene Hilfe gemäß Anhang I geleistet wird. Die Hilfeleistung wird an die individuellen Bedürfnisse von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität angepasst.

2.   Busbahnhofbetreiber und Omnibusunternehmen können die Hilfe selbst ║ leisten oder einem oder mehreren Dritten einen Auftrag erteilen, diese Hilfe zu leisten. Die Auftragsvergabe kann auf eigene Initiative oder auf Antrag erfolgen.

Falls Busbahnhofbetreiber und Omnibusunternehmen Dritte mit der Hilfeleistung beauftragen, bleiben sie selbst für die Bereitstellung der Hilfe verantwortlich.

3.   Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern Busbahnhofbetreiber oder Omnibusunternehmen nicht daran, Hilfe zu leisten, die über den in Anhang I genannten Standard hinausgeht, oder Dienste anzubieten, die darin nicht vorgesehen sind.

Artikel 14

Recht auf Hilfeleistung an Busbahnhöfen

1.   Die Mitgliedstaaten benennen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Busbahnhöfe, an denen Hilfeleistung für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ║ vorzusehen ist, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Zugänglichkeit von Verkehrsdiensten an den meisten Orten zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission hierüber. Die Kommission macht eine Liste der benannten Busbahnhöfe über das Internet zugänglich.

2.   Der Betreiber eines von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 benannten Busbahnhofs ist dafür verantwortlich, dass die in Anhang I Buchstabe a genannte Hilfe behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität kostenlos geleistet wird, sofern die Betreffenden die in Artikel 16 genannten Voraussetzungen erfüllen.

3.     Falls ein anerkannter Begleithund benötigt wird, wird dieser zugelassen, sofern das Omnibusunternehmen, der Fahrscheinverkäufer oder der Reiseveranstalter gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen zur Beförderung von Begleithunden unterrichtet wurden.

Artikel 15

Recht auf Hilfeleistung im Fahrzeug

Omnibusunternehmen leisten behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität im Fahrzeug sowie beim Ein- und Aussteigen kostenlos mindestens die in ║ Anhang I Buchstabe b genannte Hilfe, sofern die Betreffenden die in Artikel 16 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Artikel 16

Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistung

1.   Omnibusunternehmen, Busbahnhofbetreiber, Fahrscheinverkäufer und Reiseveranstalter arbeiten zusammen, um behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität unter der Voraussetzung Hilfe zu leisten, dass der Hilfsbedarf dem Omnibusunternehmen, Busbahnhofbetreiber, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, gemeldet wurde, es sei denn, eine kürzere Meldefrist wird von der Person, die die Hilfe zu leisten hat, vorgeschlagen oder wird zwischen der Person, die die Hilfe zu leisten hat, und dem Fahrgast vereinbart .

2.   Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer und Reiseveranstalter treffen alle notwendigen Maßnahmen, um den Erhalt der Meldungen des Hilfsbedarfs zu erleichtern. Der Fahrgast erhält eine Bestätigung, aus der hervorgeht, dass Hilfsbedarf gemeldet wurde. Diese Verpflichtungen gelten an allen Verkaufsstellen, auch beim Vertrieb per Telefon und über das Internet.

3.   Falls keine Meldung gemäß Absatz 1 eingeht, unternehmen die Omnibusunternehmen, Busbahnhofbetreiber, Fahrscheinverkäufer und Reiseveranstalter alle zumutbaren Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass die Hilfeleistung derart erfolgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in abfahrende Verkehrsdienste einsteigen, zu Anschlussverkehrsdiensten umsteigen und aus ankommenden Verkehrsdiensten aussteigen können, für die sie einen Fahrschein erworben haben.

4.   Hilfe wird unter der Voraussetzung geleistet, dass die betreffende Person sich an der angegebenen Kontaktstelle einfindet, und zwar

zu einem im Voraus vom Omnibusunternehmen festgelegten Zeitpunkt, der höchstens 60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit liegt, oder

falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, es sei denn, es wird eine andere Regelung von der Person, die die Hilfe zu leisten hat, vorgeschlagen oder zwischen der Person, die die Hilfe zu leisten hat, und dem Fahrgast vereinbart .

5.   Der Betreiber eines von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 benannten Busbahnhofs legt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und unbeschadet der Befugnisse anderer Stellen in Bezug auf Gebiete außerhalb des Busbahnhofgeländes Kontaktstellen für Ankunft und Abfahrt innerhalb des Busbahnhofs oder bei unmittelbar dem Busbahnhofbetreiber unterstehenden Orten innerhalb und außerhalb des Busbahnhofgebäudes fest, bei denen behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ihre Ankunft anmelden und um Hilfeleistung ersuchen können.

6.   Die festgelegten Kontaktstellen nach Absatz 5 müssen für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität klar gekennzeichnet , zugänglich und erkennbar sein und in leicht zugänglicher Form die notwendigen Auskünfte über den Busbahnhof und die angebotene Hilfeleistung erteilen.

Artikel 17

Mitteilungen an Dritte

1.   Falls Unterauftragnehmer mit der Hilfeleistung beauftragt wurden und einem Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter Hilfsbedarf mindestens 48 Stunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit gemeldet wird, so übermittelt dieser die maßgeblichen Informationen , sodass der Unterauftragnehmer die Nachricht mindestens 36 Stunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit erhält .

2.   Falls Unterauftragnehmer mit der Hilfeleistung beauftragt wurden und einem Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter Hilfsbedarf weniger als 48 Stunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit gemeldet wird, so übermittelt dieses bzw. dieser die Informationen , sodass der Unterauftragnehmer die Nachricht so bald wie möglich erhält .

Artikel 18

Schulung

Omnibusunternehmen und Busbahnhofbetreiber

a)

gewährleisten, dass ihre eigenen Mitarbeiter und die Mitarbeiter von Unterauftragnehmern, die behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, über Kenntnisse darüber verfügen, wie den Bedürfnissen von Personen mit unterschiedlichen Behinderungen oder Beeinträchtigungen der Mobilität entsprochen werden kann;

b)

sensibilisieren ihre Mitarbeiter, die unmittelbaren Fahrgastkontakt haben, gemäß Anhang II für Behindertenfragen und schulen sie im Hinblick auf Hilfeleistung für behinderte Menschen;

c)

stellen sicher, dass alle neuen Beschäftigten bei der Einstellung in Behindertenfragen geschult werden und das Personal gegebenenfalls Auffrischungskurse besucht.

Artikel 19

Entschädigung für Rollstühle und Mobilitätshilfen

1.   Bei Verlust oder Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Teilen derselben während der Abfertigung am Busbahnhof oder der Beförderung im Fahrzeug wird der Besitzer dieser Ausrüstung von dem zum Zeitpunkt des Verlustes oder der Beschädigung derselben verantwortlichen Omnibusunternehmen oder Busbahnhofbetreiber entschädigt.

Erforderlichenfalls wird jede Anstrengung unternommen, um rasch Ersatzausrüstung mit funktionellen und technischen Merkmalen zu beschaffen , die denjenigen der verlorenen oder beschädigten Ausrüstung entsprechen .

2.     Ein Omnibusunternehmen haftet nicht nach Absatz 1,

a)

falls der Verlust oder Schaden durch außerhalb des Busverkehrsbetriebs liegende Umstände verursacht worden ist, die das Omnibusunternehmen trotz Anwendung der nach Sachlage gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;

b)

soweit der Schaden auf ein Verschulden des Fahrgastes zurückzuführen ist oder von ihm fahrlässig verursacht wurde.

3.   Die nach diesem Artikel zu leistende Entschädigung entspricht dem tatsächlichen Verlust .

Kapitel IV

Pflichten von Omnibusunternehmen bei Fahrtunterbrechung

Artikel 20

Haftung bei Annullierung und großer Verspätung von Fahrten

1.    Omnibusunternehmen haften für die Annullierung und Überbuchung von Fahrten sowie für mehr als zweistündige Verzögerungen der Abfahrt . Die Haftung des Omnibusunternehmens besteht nur infolge von Umständen, die in seinem Einflussbereich liegen. Diese Haftung umfasst nicht Verspätungen aufgrund von Staus, Grenz- und/oder Fahrzeugkontrollen. In allen Haftungsfällen ist den Fahrgästen zumindest Folgendes anzubieten:

a)

alternative Verkehrsdienste ohne zusätzliche Kosten und zu angemessenen Bedingungen oder, falls dies praktisch nicht möglich ist, Informationen über angemessene alternative Verkehrsdienste anderer Verkehrsunternehmen;

b)

die Erstattung des Fahrpreises, falls sie die in Buchstabe a genannten alternativen Verkehrsdienste nicht akzeptieren;

c)

zusätzlich zu der Erstattung des Fahrpreises nach Buchstabe b eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises, falls das Omnibusunternehmen keine alternativen Verkehrsdienste oder Informationen gemäß Buchstabe a anbietet. Die Zahlung der Entschädigung muss innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung erfolgen;

d)

bei Inanspruchnahme der angebotenen alternativen Verkehrsdienste eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises, ohne Verlust des Beförderungsanspruchs. Der Fahrpreis ist der volle Preis, der vom Fahrgast für den Streckenabschnitt, auf dem die Verspätung eingetreten ist, bezahlt wurde. Die Zahlung der Entschädigung erfolgt innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung;

e)

Mahlzeiten und Erfrischungen entsprechend der Wartezeit, sofern diese in zumutbarer Weise zu beschaffen sind;

f)

die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderen Unterkunft sowie die Beförderung zwischen dem Busbahnhof und dem Ort der Unterbringung, wenn eine Übernachtung notwendig ist, bevor die Reise fortgesetzt werden kann;

g)

bei Betriebsunfähigkeit des Kraftomnibusses, die Beförderung von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug befindet, zu einem geeigneten Wartepunkt und/oder Busbahnhof, von dem aus die Fortsetzung der Reise möglich ist.

2.     In allen anderen, in Absatz 1 nicht genannten Fällen haften Omnibusunternehmen für Verspätungen von mehr als zwei Stunden bei der Ankunft, wenn die Verspätung zurückzuführen ist auf

die Nachlässigkeit und das Verschulden des Fahrers oder

eine technische Panne des Fahrzeuges.

In diesen Fällen ist den Fahrgästen zumindest Folgendes anzubieten:

a)

eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises; der Fahrpreis ist der volle Preis, der vom Fahrgast für den Streckenabschnitt, auf dem die Verspätung eingetreten ist, bezahlt wurde. Die Zahlung der Entschädigung erfolgt innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung;

b)

eine Unterstützung nach Absatz 1 Buchstaben e, f und g dieses Artikels.

3.     Der Omnibusunternehmer ist von dieser Haftung befreit, wenn die Annullierung oder die Verspätung auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)

außerhalb des Busbetriebes liegende Umstände, die der Omnibusunternehmer trotz Anwendung der nach Lage des Falls gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte,

b)

Verschulden des Fahrgastes oder

c)

Verhalten eines Dritten, das der Omnibusunternehmer trotz Anwendung der nach Lage des Falls gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.

Artikel 21

Bereitstellung von Informationen

1.   Bei einer Verspätung unterrichtet das Omnibusunternehmen oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber die Fahrgäste über die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit, sobald die betreffende Information verfügbar ist, spätestens jedoch 30 Minuten nach einer planmäßigen Abfahrt oder eine Stunde vor einer planmäßigen Ankunft. Diese Informationen werden auch in für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglicher Form zur Verfügung gestellt.

2.   Versäumen Fahrgäste einen Anschluss wegen einer Verspätung, so unternehmen die Omnibusunternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um die betreffenden Fahrgäste über alternative Anschlüsse zu unterrichten.

Artikel 22

Weiter gehende Ansprüche

Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadenersatzanspruchs des Fahrgastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadenersatzanspruch angerechnet werden .

Artikel 23

Zusätzliche Maßnahmen zu Gunsten der Fahrgäste

Beförderer arbeiten zusammen, um auf nationaler oder europäischer Ebene Vorkehrungen unter Beteiligung der betreffenden Akteure, Berufs- und Verbraucherschutzverbände sowie Fahrgast- und Behindertenorganisationen zu treffen. Die entsprechenden Maßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, die Betreuung der Fahrgäste insbesondere bei großer Verspätung, Fahrtunterbrechung oder -annullierung zu verbessern, wobei das Hauptaugenmerk auf die Betreuung der Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung, eingeschränkter Mobilität, einer Krankheit, des fortgeschrittenen Alters und einer Schwangerschaft sowie auf Kleinkinder und Begleitpersonen zu richten ist .

Bei großer Verspätung, Fahrtunterbrechung oder -annullierung konzentriert sich die Betreuung darauf, dass den Passagieren medizinische Versorgung sowie erforderlichenfalls Speisen und Getränke, regelmäßig aktualisierte Informationen und gegebenenfalls Alternativen für ihre Reise und Unterbringung geboten werden.

Kapitel V

Information der Fahrgäste und Umgang mit Beschwerden

Artikel 24

Recht auf Reiseinformationen

Busbahnhofbetreiber und Omnibusunternehmen tragen für eine angemessene Information der Fahrgäste während der gesamten Fahrt in zugänglicher Form Sorge. ▐

Artikel 25

Unterrichtung über Fahrgastrechte

║ Omnibusunternehmen und Busbahnhofbetreiber stellen sicher, dass die Fahrgäste spätestens bei der Abfahrt und während der Fahrt geeignete und verständliche Informationen über ihre Rechte nach dieser Verordnung erhalten. Die Informationen sind in zugänglicher Form bereitzustellen. ▐ Diese Informationen umfassen die zur Kontaktaufnahme notwendigen Angaben zu den Durchsetzungsstellen ║, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 Absatz 1 benannt wurden.

Artikel 26

Beschwerden

1.   Die Omnibusunternehmen richten – sofern dieses nicht bereits besteht – ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten ein , das allen Fahrgästen einschließlich behinderter Fahrgäste und Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich ist .

2.   Die Fahrgäste können innerhalb eines Monats nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung eines Verkehrsdienstes eine Beschwerde bei einem Omnibusunternehmen einreichen. Der Adressat der Beschwerde gibt binnen 20 Tagen eine mit Gründen versehene Antwort oder teilt – in begründeten Fällen – dem Fahrgast mit, wann mit einer Antwort zu rechnen ist. Die Frist für die Beantwortung darf zwei Monate ab Eingang der Beschwerde nicht überschreiten.

3.   Wird eine Beschwerde nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist beantwortet, so gilt sie als akzeptiert.

4.     Die Omnibusunternehmen veröffentlichen jährlich einen Bericht über die Anzahl und den Gegenstand der eingegangenen Beschwerden, die durchschnittliche Dauer bis zu ihrer Beantwortung und die Maßnahmen zur Mängelbehebung.

Kapitel VI

Durchsetzung und nationale Durchsetzungsstellen

Artikel 27

Nationale Durchsetzungsstellen

1.   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stellen. Jede dieser Stellen trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Fahrgäste gewahrt werden; dies umfasst auch die Einhaltung der Vorschriften zur Zugänglichkeit gemäß Artikel 12. Jede Stelle ist in Aufbau, Finanzierungsentscheidungen, Rechtsstruktur und Entscheidungsfindung ▐ unabhängig.

2.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß diesem Artikel benannten Stellen und ihre jeweiligen Zuständigkeiten.

3.     Diese Stellen arbeiten mit Organisationen zusammen, die Omnibusunternehmen und Verbraucher vertreten, einschließlich Organisationen, die behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität vertreten.

4.   Jeder Fahrgast kann bei der nach Absatz 1 benannten geeigneten Stelle Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß gegen diese Verordnung einreichen.

5.   Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Ausnahmen für bestimmte Verkehrsdienste vorgesehen haben, gewährleisten das Bestehen eines vergleichbaren Mechanismus zur Durchsetzung der Fahrgastrechte.

Artikel 28

Berichterstattung über die Durchsetzung

1.   Die gemäß Artikel 27 Absatz 1 benannten Durchsetzungsstellen veröffentlichen jeweils am 1. Juni einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr, der unter anderem Folgendes enthält:

a)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung getroffen wurden,

b)

einen Hinweis auf das Verfahren zur Abhilfe bei individuellen Beschwerden,

c)

eine Zusammenfassung der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regeln zur Zugänglichkeit von Diensten für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität,

d)

aggregierte Daten über Fahrgastbeschwerden , einschließlich ihres Ergebnisses und der Bearbeitungsfristen ,

e)

Einzelheiten zu verhängten Sanktionen,

f)

Angaben zu sonstigen Aspekten, die für die bessere Durchsetzung dieser Verordnung von Bedeutung sind.

2.   Um zur Erstellung eines solchen Berichts in der Lage zu sein, führen die Durchsetzungsstellen Statistiken über individuelle Beschwerden nach dem Gegenstand der Beschwerden und betroffenen Unternehmen. Innerhalb von drei Jahren nach dem betreffenden Ereignis werden die entsprechenden Daten der Kommission oder den nationalen Ermittlungsbehörden auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Artikel 29

Zusammenarbeit der Durchsetzungsstellen

Die gemäß Artikel 27 Absatz 1 benannten Durchsetzungsstellen tauschen im Interesse eines gemeinschaftsweit einheitlichen Schutzes der Fahrgäste Informationen über ihre Arbeit und Entscheidungsgrundsätze und -praktiken aus. Die Kommission unterstützt sie bei dieser Aufgabe.

Artikel 30

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen , die die Zahlung einer Entschädigung an die betroffenen Fahrgäste einschließen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Vorschriften und melden ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich.

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 31

Bericht

Spätestens bis zum …  (10) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung und Wirkung dieser Verordnung. Dem Bericht sind erforderlichenfalls Legislativvorschläge beizufügen, mit denen die Bestimmungen dieser. Verordnung verfeinert oder geändert werden sollen.

Artikel 32

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird folgender Punkt angefügt:

„18.

Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (‚Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz‘)(ABl. L …)“

Artikel 33

Inkrafttreten

1.   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Sie gilt ab dem  (11).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C …

(2)  ABl. C …

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009.

(4)   ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.

(5)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(8)   ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 1.

(9)   ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17 .

(10)  ABl.: Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(11)  ABl.: Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Donnerstag, 23. April 2009
ANHANG I

Hilfeleistung für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität

a)

Hilfeleistung an Busbahnhöfen

Hilfeleistungen und Vorkehrungen, um behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in die Lage zu versetzen,

ihre Ankunft am Busbahnhof und ihren Bedarf an Hilfeleistungen bei angegebenen Kontaktstellen anzumelden;

sich von der angegebenen Kontaktstelle zum Schalter, zum Wartesaal und zum Einstiegsbereich zu begeben.

b)

Hilfeleistung im Fahrzeug

Hilfeleistungen und Vorkehrungen, um behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in die Lage zu versetzen,

mithilfe von Lifts, Rollstühlen oder sonstigen geeigneten Vorrichtungen in das Fahrzeug zu gelangen;

ihr Gepäck einzuladen;

ihr Gepäck wieder in Besitz zu nehmen;

aus dem Fahrzeug auszusteigen;

sofern dies möglich ist, zu den Toiletten zu gelangen;

soweit dies möglich ist, einen anerkannten Begleithund im Bus mitzuführen;

sich zu den Sitzplätzen zu begeben;

wesentliche Informationen über eine Fahrt in zugänglicher Form zu erhalten;

falls möglich, bei Fahrtpausen ein- und auszusteigen.

Donnerstag, 23. April 2009
ANHANG II

Schulung in Behindertenfragen

a)

Sensibilisierung für Behindertenfragen

Die Schulung der unmittelbar mit den Fahrgästen in Kontakt kommenden Mitarbeiter umfasst Folgendes:

Sensibilisierung für Behinderungen und angemessenes Verhalten gegenüber Fahrgästen mit körperlichen, sensorischen Behinderungen (Hör- und Sehbehinderungen) versteckten Behinderungen oder Lernbehinderungen; Unterscheidung der verschiedenen Fähigkeiten von Personen, deren Mobilität, Orientierungs- oder Kommunikationsvermögen eventuell eingeschränkt ist;

Hindernisse, denen behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gegenüberstehen, darunter Haltung von Mitmenschen, konkrete/physische und organisatorische Barrieren;

anerkannte Begleithunde, unter Berücksichtigung der Rolle und der Bedürfnisse eines Begleithunds;

Umgang mit unerwarteten Situationen;

soziale Kompetenz und Möglichkeiten der Kommunikation mit schwerhörigen und gehörlosen Menschen sowie Personen mit Seh-, Sprech- und Lernbehinderungen;

sorgfältiger Umgang mit Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen, zur Vermeidung von Beschädigungen (ggf. alle für die Gepäckabfertigung zuständigen Mitarbeiter).

b)

Schulung im Hinblick auf Hilfeleistung für behinderte Menschen

Die Schulung der Mitarbeiter, die behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, umfasst Folgendes:

Hilfeleistung für Rollstuhlfahrer beim Umsetzen in den und aus dem Rollstuhl;

Hilfeleistung für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität, die mit anerkannten Begleithunden reisen, unter Berücksichtigung der Rolle und der Bedürfnisse dieser Hunde;

Techniken der Begleitung blinder und sehbehinderter Fahrgäste sowie des Umgangs mit und der Beförderung von anerkannten Begleithunden , wobei beachtet werden muss, dass Begleithunde darauf abgerichtet sind, nur den Befehlen ihres Besitzers zu folgen, und es nicht das diensthabende Personal sein sollte, das sich um diese Hunde kümmert ;

Arten von Hilfsmitteln für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität und Umgang mit diesen Hilfsmitteln;

Nutzung von Ein- und Ausstiegshilfen, Arten der Hilfeleistung beim Ein- und Aussteigen, die die Sicherheit und Würde von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität wahren;

Entwicklung eines hinreichenden Verständnisses der Notwendigkeit zuverlässiger und professioneller Hilfeleistung sowie eines Bewusstseins für das Gefühl der Verletzlichkeit, das behinderte Fahrgäste wegen ihrer Abhängigkeit von der geleisteten Hilfe während der Reise möglicherweise empfinden;

Kenntnisse in erster Hilfe.