11.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/41


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind“

KOM(2008) 762 endg. — 2008/0214 (COD)

2009/C 218/08

Der Rat beschloss am 5. Dezember 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind

Am 2. Dezember 2008 beauftragte das Ausschusspräsidium die Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft mit der Vorbereitung der einschlägigen Arbeiten.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten beschloss der Ausschuss auf seiner 451. Plenartagung am 25./26. Februar 2009 (Sitzung vom 25. Februar), Herrn HERNÁNDEZ BATALLER zum Hauptberichterstatter zu bestellen, und verabschiedete mit 101 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss bekräftigt seine Zustimmung zu dem Kommissionsvorschlag, da für die Liberalisierung der Nutzung des 900-MHz-Bandes eine Gemeinschaftsvorschrift erforderlich ist.

2.   Hintergrund

2.1

Am 25. Juli 2007 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Abänderung der Richtlinie 87/372/EWG (1) vor, mit der die Reservierung des 900-MHz-Bandes für GSM-Systeme („Global System for Mobile communications“ - globales Mobilkommunikationssystem) in den EU-Mitgliedstaaten aufgehoben werden sollte, die gemäß der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind, eingeführt wurde.

2.2

Dieses Frequenzband ist besonders wertvoll, weil es gute Ausbreitungsmerkmale mit einer größeren Reichweite als höhere Funkfrequenzen aufweist, so dass moderne Sprach-, Daten- und Multimediadienste auch auf weniger dicht besiedelte und ländliche Gebieten ausgedehnt werden können.

2.3

Die Maßnahme schien angezeigt, um die Initiative „i2010 - Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung (2) zum Erfolg zu führen und den Wettbewerb über die Öffnung des 900-MHz-Bandes für andere Technologien zu verstärken, um den Nutzern eine möglichst breite Auswahl an Diensten und Technologien zu bieten.

2.4

Im Einklang mit den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Funkfrequenzentscheidung) hat die Europäische Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) das Mandat erteilt, weniger restriktive technische Bedingungen zu entwickeln. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der störungsfreie Nebeneinanderbetrieb von GSM und UMTS im 900-MHz-Band gewährleistet ist, wurden gemäß diesem Mandat Nutzungsbedingungen ausgearbeitet.

2.5

Der Ausschuss befürwortete diesen Vorschlag seinerseits in seiner Stellungnahme (3) als Beitrag zur Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, zur Verstärkung des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt und zur Ausweitung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher.

2.6

Aufgrund der Debatten im Rahmen des Beschlussfassungsprozesses hat die Europäische Kommission am 19. November 2008 einen neuen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG (4) vorgelegt.

3.   Der Kommissionsvorschlag

3.1

Nach der geltenden Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die gesamten Frequenzbänder 890-915 MHz und 935-960 MHz für GSM zu reservieren. Durch diese Beschränkung wird verhindert, dass diese Frequenzen durch andere europaweite Systeme als GSM, die fortgeschrittene interoperable Sprach-, Daten und Multimediadienste mit hoher Übertragungsbandbreite erbringen können, genutzt werden können. Solche neuen europaweiten Systeme - wie UMTS - bieten einen größeren Funktionsumfang als das GSM-System und haben sich seit dem Inkrafttreten der Richtlinie vor 20 Jahren dank der technologischen Entwicklung inzwischen als einsatzbereit erwiesen.

3.2

Die Liberalisierung der Nutzung des 900-MHz-Bands könnte möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Insbesondere könnten bestimmte Mobilfunkbetreiber, denen keine Frequenzen im 900-MHz-Band zugeteilt worden sind, Kosten- und Effizienznachteile gegenüber anderen Betreibern erleiden, die in der Lage wären, in diesem Band Dienste der dritten Generation anzubieten.

3.3

Gemäß den Begriffsbestimmungen des Richtlinienvorschlages ist ein „GSM-System“ ein elektronisches Kommunikationsnetz, das den vom ETSI veröffentlichten GSM-Normen, insbesondere EN 301 502 und EN 301 511, entspricht, und ein „UMTS-System“ ein elektronisches Kommunikationsnetz, das den vom ETSI veröffentlichten UMTS-Normen, insbesondere EN 301 908-1, EN 301 908-2, EN 301 908-3 und EN 301 908-11, entspricht.

3.4

Nach dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation und insbesondere gemäß der Richtlinie 2002/20/EG (5) (Genehmigungsrichtlinie) können die Mitgliedstaaten Frequenznutzungsrechte ändern und/oder überprüfen und verfügen damit über geeignete Instrumente, um eventuellen Wettbewerbsverzerrungen dieser Art durch geeignete Maßnahmen entgegenzutreten; insbesondere sollten sie untersuchen, ob der Wettbewerb auf den betroffenen Mobilfunkmärkten durch die Umsetzung dieser Richtlinie verzerrt werden könnte.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1   Der Ausschuss bekräftigt seine Zustimmung zu dem Kommissionsvorschlag, da für die Liberalisierung der Nutzung des 900-MHz-Bandes eine Gemeinschaftsvorschrift erforderlich ist.

4.1.1   Mit diesem Vorschlag wird einerseits der Wettbewerb im Binnenmarkt gefördert und andererseits der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt in der Union gestärkt, da UMTS-Netze bei Einhaltung ausreichender Trägerfrequenzabstände in städtischen Ballungszentren und deren Randgebieten sowie in ländlichen Gebieten störungsfrei neben GSM-900/1800-Netzen eingeführt werden können.

4.2   Die Mitgliedstaaten können auf die Vorabregulierungsmaßnahmen des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zurückgreifen, um zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen diese Nutzungsrechte zu überprüfen und neu zu verteilen; der Ausschuss hält dieses Regulierungsmodell, wie er bereits in seiner Stellungnahme zum Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation betonte, für ausreichend. Zur Sicherstellung der erforderlichen Transparenz unterstreicht der Ausschuss erneut die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit vor der Annahme derartiger Maßnahmen zu informieren.

4.3   Die vorgeschlagene Regelung soll dem gesamten Sektor der elektronischen Kommunikation innerhalb eines Systems offener und wettbewerbsfähiger Märkte zu Gute kommen, indem die Anpassung der Industrie an den Strukturwandel beschleunigt und europaweit ein günstiges Umfeld für Initiativen und für die Entwicklung der Unternehmen, insbesondere der KMU, geschaffen wird.

4.4   Auch die Verbraucher werden dank der größeren Flexibilität bei der im Allgemeinen auf der Grundlage des WAPECS-Konzepts (6) erfolgenden Verwaltung der Funkfrequenzen für drahtlose elektronische Kommunikation von dieser Regelung profitieren, da - wie früher schon betont - die Technologie- und Diensteneutralität als politische Ziele dieses Konzepts auf eine noch flexiblere und effizientere Frequenznutzung abheben.

4.5   Abschließend bringt der Ausschuss seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die Umsetzung dieses Vorschlags zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur fortschrittsbedingten Verbesserung der Lebens- und Arbeitsqualität, zu einem angemessenem Sozialschutz, zum sozialen Dialog und zur Entwicklung der Humanressourcen im Hinblick auf eine hohe und nachhaltige Beschäftigung beitragen wird.

Brüssel, den 25. Februar 2009

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (KOM(2007) 367 endg.).

(2)  KOM(2005) 229 endg.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind“, Stellungnahme der Verabschiedung auf der Plenartagung am 16. Januar 2008; Berichterstatter: Herr Hernández Bataller, ABl. C 151 vom 17.6.2008, S. 25.

(4)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (KOM(2008) 762 endg.).

(5)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).

(6)  Wíreless Access Policy for Electronic Communications Services.