4.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/56


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste“

KOM(2008) 580 endg. — 2008/0187 (COD)

(2009/C 182/12)

Hauptberichterstatter: Herr HENCKS

Der Rat der Europäischen Union beschloss am 6. November 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste“

(KOM(2008) 580 endg. — 2008/0187 (COD)).

Am 21. Oktober 2008 beauftragte das Ausschusspräsidium die Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft mit der Vorbereitung der einschlägigen Arbeiten.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten beschloss der Ausschuss auf seiner 450. Plenartagung am 14./15. Januar 2009 (Sitzung vom 15. Januar), Herrn HENCKS zum Hauptberichterstatter zu bestellen, und verabschiedete mit 132 Ja-Stimmen bei 1 Gegenstimme folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1   Das erklärte Ziel der Verordnung (EG) Nr. 717/2007, dass die Nutzer von Mobilfunk-Roamingdiensten keine überzogenen Preise bezahlen müssen, wenn sie Anrufe tätigen oder empfangen, wurde allgemein erreicht; 400 Millionen Verbraucher kommen nunmehr in den Genuss eines Eurotarifs.

1.2   Laut der Europäischen Kommission lässt die Preisentwicklung bei gemeinschaftsweiten Sprachroamingdiensten seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung jedoch nicht den Schluss zu, dass sich ohne Regulierungsmaßnahmen auf der Endkunden- oder Großkundenebene ab Juni 2010 wahrscheinlich ein dauerhafter Wettbewerb einstellen würde; die Variationsbreite der Preise auf Großkunden- und Endkundenebene unterhalb der in der Verordnung festgesetzten Obergrenzen reicht für einen gesunden Wettbewerb nicht aus.

1.3   Um zu gewährleisten, dass den Verbrauchern auch weiterhin für ihre abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe kein überhöhter Preis berechnet wird, schlägt die Europäische Kommission in erster Linie vor,

die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 bis 30. Juni 2013 zu verlängern;

in diesem Verlängerungszeitraum die Preisobergrenzen für Anrufe pro Minute um 0,03  EUR pro Jahr zu senken;

Preisobergrenzen für SMS-Roamingnachrichten (auf Groß- und Endkundenebene) sowie für Datenroamingdienste (auf Großkundenebene) festzulegen.

1.4   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt die neuerliche Senkung der Preisobergrenzen für Roaminganrufe und erachtet diese als verhältnismäßig und angemessen.

1.5   Er befürwortet gleichfalls die Einführung eines maximalen SMS-Eurotarifs auf der Endkundenebene und die Einführung einer Preisobergrenze auf der Großkundenebene.

1.6   In Bezug auf die Datenroamingdienste bedauert der Ausschuss, dass der Vorschlag zur Verringerung der Preise ausschließlich für Datenroamingdienste auf der Großkundenebene gilt, obwohl doch auch die Preise auf der Endkundenebene angesichts des Fehlens eines ausreichend hohen Konkurrenzdrucks überzogen sind.

1.7   Der Ausschuss ist der Ansicht, dass das Informationsrecht der Verbraucher unbedingt gestärkt werden muss, um ihren Schutz und die Preistransparenz zu verbessern.

2.   Hintergrund

2.1   Der Europäische Rat vom 23./24. März 2006 zog den Schluss, dass eine gezielte, wirksame und integrierte Politik hinsichtlich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene erforderlich ist, damit die Ziele Wirtschaftswachstum und Produktivität der überarbeiteten Lissabon-Strategie erreicht werden, und hat diesbezüglich auf die Bedeutung hingewiesen, die die Senkung der Roaminggebühren für den Wettbewerb hat.

2.2   Die Europäische Kommission hat sich bereits wiederholt mit den überhöhten Endkundentarifen in öffentlichen Mobiltelefonnetzen bei der Verwendung des Mobiltelefons auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft (Roaminggebühren) beschäftigt, die sich aus hohen Großkundenentgelten der ausländischen Netzbetreiber ergeben, in vielen Fällen aber auch aus hohen Endkundenaufschlägen des Heimatanbieters des Kunden.

2.3   Der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation aus dem Jahr 2002 hat den nationalen Regulierungsbehörden keine ausreichenden Instrumente an die Hand gegeben, um wirkungsvolle Maßnahmen zur Bekämpfung überhöhter Roaminggebühren in der EU zu treffen.

2.4   Vor diesem Hintergrund hat die EU auf der Grundlage von Artikel 95 EGV mit einer Verordnung (1) in den Markt eingegriffen, um für den Zeitraum 1. September 2007 bis 30. September 2010

ein durchschnittliches Höchstentgelt pro Minute auf der Großkundenebene und

einen „Eurotarif“ als Höchstentgelt auf Endkundenebene

festzulegen, die die Mobilfunkbetreiber für die Erbringung von Auslandsroamingdiensten für abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe innerhalb der Gemeinschaft berechnen dürfen.

2.5   In seiner Stellungnahme (2) billigte der Ausschuss seinerzeit diesen Ansatz, erachtete das Handeln der EU für notwendig und angemessen und befand, dass es außerdem für einen hohen Verbraucherschutz sorgt, wobei insbesondere das Informationsrecht der Verbraucher durch Maßnahmen für mehr Transparenz und der Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen verbessert wird und für die Erbringung von Roamingdiensten für Sprachanrufe zwischen den Mitgliedstaaten sowohl auf Endkunden- als auch auf Großkundenebene Preisobergrenzen vorgeschrieben werden.

2.6   Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung, dass dieses gemeinsame Vorgehen für einen begrenzten Zeitraum festgelegt werden sollte, forderte allerdings, dass diese Verordnung anhand einer von der Europäischen Kommission vor dem 3. Dezember 2008 durchzuführenden Überprüfung erweitert oder geändert werden kann. Die Europäische Kommission sollte zudem die Auswirkungen dieser Verordnung auf die kleineren Mobiltelefonanbieter in der Gemeinschaft und deren Stellung am Markt für gemeinschaftsweites Roaming untersuchen.

2.7   Da neben den Sprachtelefondiensten neue Mobilkommunikationsdienste immer mehr Bedeutung erlangen, forderte das Europäische Parlament die Europäische Kommission auf, die Entwicklungen des Marktes für Roaming im Bereich der Datenkommunikation im gemeinschaftsweiten Roaming einschließlich Diensten für Kurznachrichten (SMS) und multimediale Nachrichten (MMS) zu überwachen.

3.   Der Kommissionsvorschlag

3.1   Der Kommissionsvorschlag, der Gegenstand dieser Stellungnahme ist, beruht auf einer Mitteilung (3) über die Überprüfung des Funktionierens der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 sowie zwei Arbeitsdokumenten der Kommissionsdienststellen (4).

3.2   Gemäß diesen Dokumenten reicht die Variationsbreite der Preise für Roaminganrufe auf Großkunden- und Endkundenebene unterhalb der in der Verordnung festgesetzten Obergrenzen nicht für einen gesunden Wettbewerb aus.

3.3   Von den Gesamteinnahmen des Roamingmarktes entfallen 12,3 % auf SMS-Roaming und 8,6 % auf Datenroaming. Die Preise für SMS-Roaming haben sich im letzten Jahr trotz des politischen Drucks auf die Betreiber, die Preise zu senken, um eine Regulierung zu vermeiden, ganz allgemein wenig bewegt.

3.4   Da mit der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 kein gesunder Wettbewerb erreicht werden konnte und eine Wiederbelebung des Wettbewerbs durch eine Erhöhung der Zahl an Alternativanbietern angesichts der begrenzten Frequenzverfügbarkeit unmöglich ist, sah sich die Europäische Kommission zu folgenden Vorschlägen gezwungen:

die Geltungsdauer der derzeitigen Verordnung über das Jahr 2010 hinaus um weitere drei Jahre zu verlängern;

für den Verlängerungszeitraum neue Obergrenzen für die Entgelte für Sprachroamingdienste festzulegen, die Mobilfunknetzbetreiber erheben dürfen;

die Verpflichtung zur sekundengenauen Abrechnung einzuführen;

den Termin für die Senkung der Höchstpreise für regulierte Roaminganrufe vom 30. August auf den 1. Juli 2009 vorzuverlegen;

den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 auf innergemeinschaftliche SMS-Roamingdienste auszudehnen;

eine Preisobergrenze für Datenroamingdienste auf der Großkundenebene festzusetzen sowie Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz und Schutzmechanismen einzuführen;

die Preistransparenz zu fördern.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1   In seiner Stellungnahme zur Verordnung (EG) Nr. 717/2007 begrüßte der Ausschuss ausdrücklich das Ziel der Europäischen Kommission, eine bis zu 70 %ige Senkung der Roaminggebühren mit Einsparungen für die Verbraucher in Höhe von 5 Mrd. EUR herbeizuführen.

4.2   Durch den Vorschlag der Europäischen Kommission, die nachstehend angeführten Preisobergrenzen erneut zu senken, würde dieses Ziel in Bezug auf eingehende Anrufe überschritten werden (-76 %) und in Bezug auf ausgehende Anrufe eine Preissenkung von 55,8 % bedeuten.

EUR/Min. ohne MwSt

Großkundenentgelt

Unterschied in %

Einzelkundenentgelt MOC  (5)

Unterschied in %

Einzelkundenentgelt MTC  (6)

Unterschied in %

durchschnittlicher Preis vor 1.9.2007

 

 

0,7692

 

0,417

 

 

 

 

 

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 717/2007

 

 

 

 

 

 

Höchstpreis 1.9.2007-31.8.2008

0,30

 

0,49

 

0,24

 

Höchstpreis 1.9.2008-30.6.2009 (7)

0,28

6,67

0,46

6,12

0,22

8,33

Höchstpreis 1.7.2009 (7)-30.6.2010

0,26

7,14

0,43

6,52

0,19

13,64

 

 

 

 

 

 

 

Verordnungsvorschlag KOM(2008) 580 endg.

 

 

 

 

 

 

Höchstpreis 1.7.2010-30.6.2011

0,23

11,54

0,40

6,98

0,16

15,79

Höchstpreis 1.7.2011-30.6.2012

0,20

13,04

0,37

7,50

0,13

18,75

Höchstpreis 1.7.2012-30.6.2013

0,17

15,00

0,34

8,11

0,10

23,75

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtsenkung

 

 

0,4292

55,79

0,317

76,01

4.3   Der Ausschuss befürwortet diese neuen Maßnahmen und begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, die er als notwendig und angemessen erachtet, da diese auch das Informationsrecht der Verbraucher stärkt, um ihren Schutz und die Preistransparenz zu verbessern.

4.4   Der Ausschuss stellt zufrieden fest, dass gemäß den Informationen der Europäischen Kommission die mit der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 eingeführten Tarifermäßigungen weder Beschäftigungseinbußen noch eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen in der Branche nach sich gezogen haben.

4.5   In ihren Analysedokumenten unterscheidet die Europäische Kommission die Zahlungsmodalitäten für Sprach- und SMS-Dienste nach „prepaid“ und „postpaid“. Diese Unterscheidung wird jedoch in der von ihr festgelegten bzw. vorgeschlagenen Tarifstruktur nicht berücksichtigt, obwohl die Betreiber in diesen beiden Kategorien einen sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Mehrwert erzielen.

4.6   Nach Meinung des Ausschuss wird der Forderung des Europäischen Parlaments, die Auswirkungen dieser Verordnung auf die kleineren Mobiltelefonanbieter in der Gemeinschaft und deren Stellung am Markt für gemeinschaftsweites Roaming zu untersuchen, nur andeutungsweise Rechnung getragen.

4.7   In seiner Stellungnahme zur Verordnung (EG) Nr. 717/2007 äußerte der Ausschuss die Hoffnung, dass es mit der Anwendung der Verordnung nicht zu einer Anpassung der nationalen Mobilfunkgebühren kommen würde, in deren Zuge gewisse Betreiber unter Berufung auf bestimmte Umstände versuchen könnten, ihre Kosten durch Erhöhung der Einnahmen aus anderen Dienstleistungen zu decken.

4.8   Seit Einführung der ersten administrierten Höchstpreise hat die Europäische Kommission ihren eigenen Aussagen nach keine Erhöhung der nationalen Mobilfunkgebühren festgestellt, die speziell auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 hätte zurückgeführt werden können. Einige Betreiber haben jedoch ihre Auslandsroamingentgelte aus bzw. in Drittstaaten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Kommission bzw. der nationalen Regulierungsbehörden fallen, deutlich erhöht.

4.9   In Bezug auf die Abrechnung der Gesprächsdauer sind die in der Verordnung festgelegten Endkundenentgelte zwar als Preis pro Minute zu verstehen, doch bestand die von der Europäischen Kommission bevorzugte Lösung darin, den Betreibern die Abrechnung eines Entgelts für den Verbindungsaufbau, das maximal den ersten 30 Sekunden eines abgehenden Roaminganrufs entspricht, zu erlauben; danach sollte sekundengenau abgerechnet werden.

4.10   Viele Betreiber haben jedoch ihre alten Methoden beibehalten oder sogar ihre Tarifstruktur geändert, um ihre Abrechnungsintervalle auf bis zu 60 Sekunden zu verlängern. So ist festzustellen, dass die in Rechnung gestellte Gesprächsdauer für abgehende Anrufe die effektive Gesprächsdauer um durchschnittlich 24 % übersteigt.

4.11   Mit dem neuen Kommissionsvorschlag wird die sekundengenaue Abrechnung für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter Roaminganrufe mit Wirkung vom 1. Juli 2009 vorgeschrieben, allerdings kann ein Mindestabrechnungsintervall von bis zu 30 Sekunden zugrunde gelegt werden, das mit dem Argument gerechtfertigt wird, dass jedes auch noch so kurze Gespräch umfangreiche technische Leistungen in Anspruch nimmt.

4.12   Diese Abweichung von der allgemeinen sekundengenauen Abrechnungsvorschrift gilt jedoch ausschließlich für abgehende Anrufe, obwohl auch für eingehende Anrufe erhebliche technische Leistungen beansprucht werden.

4.13   In dem Kommissionsvorschlag wird der Termin für die Senkung der Höchstpreise für regulierte Roaminganrufe auf Großkunden- und Endkundenebene vom 30. August auf den 1. Juli 2009 vorverlegt, damit die Nutzer bereits in dem Zeitraum in den Genuss der neuen Tarife kommen, in dem die größte Nachfrage nach solchen Diensten besteht. Dies setzt auch voraus, dass diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft tritt.

4.14   Mit dieser Verordnung wird vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013 ein maximaler SMS-Eurotarif in Höhe von 0,11  EUR sowie ein Höchstentgelt für die Großkundenebene von 0,04  EUR eingeführt.

4.15   Für Datenroamingdienste ist in dem Kommissionsvorschlag zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Regulierung des Endkundenentgelts vorgesehen, allerdings wird eine Preisobergrenze für Großkundenentgelte von 1 EUR/MB ab 1. Juli 2009 festgesetzt. Die Europäische Kommission hält jedoch in den Erwägungsgründen des Verordnungsvorschlags fest, dass das hohe Niveau der Endkundenentgelte für Datenroamingdienste und der unzureichende Wettbewerb auf diesem Markt Anlass zur Besorgnis gibt, zumal ihr zufolge auch die Preistransparenz zu wünschen übrig lässt.

4.16   Vor diesem Hintergrund bezweifelt der Ausschuss ernstlich, dass alternative Zugänge zu Datendiensten wie der öffentliche drahtlose Internetzugang für den erforderlichen Konkurrenzdruck sorgen können. Seiner Meinung nach wäre ein unmittelbares Tätigwerden der Europäischen Kommission auch in Bezug auf die Preise auf diesem Markt zweckdienlicher gewesen.

4.17   In dem Vorschlag ist außerdem die Einführung eines Mechanismus vorgesehen, mit dem der Datenroamingdienst bei Erreichen eines vom Kunden frei festgelegten Höchstbetrags unterbrochen wird sowie eine automatische Warnmeldung bei Annäherung an diesen Höchstbetrag versendet wird.

4.18   Ein derartiges Vorgehen ist zwar durchaus sinnvoll, bringt aber erhebliche technische Probleme und die Gefahr mit sich, dass der Kunde „blockiert“ wird, sofern er nicht die Möglichkeit hat, diesen von ihm selbst festgesetzten Höchstbetrag einfach zu umgehen. Darüber hinaus entspricht ein solcher Mechanismus kaum dem Wunsch nach Transparenz und kostenorientierten Tarifen. Der Ausschuss bedauert, dass diese Fragen in der dazugehörigen Folgenabschätzung nicht untersucht wurden.

4.19   Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission soll auch die Preistransparenz gefördert werden, indem die für Mobilfunkbetreiber geltende Verpflichtung, ihren Roamingkunden bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat individuelle Tarifinformationen zur Verfügung zu stellen, auf SMS-Roamingnachricht und Datenroamingdienste erweitert wird.

4.20   Der Ausschuss begrüßt diese Maßnahme, sofern Mehrfachversendungen dieser Informationen bei jeder Grenzüberquerung vermieden werden; des Weiteren müssen diese Preisinformationen klar, verständlich und mit Alternativangeboten vergleichbar sein

Brüssel, den 15. Januar 2009

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG.

(2)  Siehe Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste“, Berichterstatter: Herr Hernández Bataller, ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 42.

(3)  KOM(2008) 579 endg.

(4)  SEK(2008) 2489 und SEK(2008) 2490 (nur auf EN verfügbar).

(5)  MOC = mobile originating call/abgehender Anruf.

(6)  MTC = mobile terminal call/eingehender Anruf.

(7)  Die Europäische Kommission schlägt vor, den Termin vom 30. August auf den 1. Juli 2009 vorzuverlegen.