6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/22


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2008/C 111/08)

Nummer der Beihilfe: XA 7054/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Umbria

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Progetti integrati di filiera a favore delle PMI attive nel settore della produzione, trasformazione e commercializzazione dei prodotti di cui all'allegato I del trattato. Criteri per la concessione degli aiuti

Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta regionale n. 1798 del 12 novembre 2007 avente per oggetto «Modifiche ed integrazioni alla DGR 1449/2007 concernente: progetti integrati di filiera a favore delle PMI attive nel settore della produzione, trasformazione e commercializzazione dei prodotti di cui all'allegato I del trattato, criteri per la concessione degli aiuti».

Diese Beihilferegelung gilt als Anpassung der früheren freigestellten und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 von der Kommission unter der Beihilfenummer XA 02/05 registrierten Beihilferegelung. Sie wird durch eine öffentliche Ausschreibung gestartet, in der Fristen und Verfahren für die Vorlage von Beihilfeanträgen festgelegt werden und deren Bekanntgabe gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erst nach Empfangsbestätigung dieser Kurzbeschreibung durch die Kommission und Veröffentlichung auf der Website der Kommission erfolgt.

Bezüglich der Beihilfen für den Sektor der Erzeugung von Produkten gemäß Anhang I des Vertrags wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsgrundlage — d. h. die genannte freigestellte Beihilferegelung XA 02/05 — entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 angepasst wird. Daher werden der EG-Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung zusammen mit diesen Angaben Kurzinformationen als rechtliche Voraussetzungen für die Aufnahme der freigestellten Beihilferegelung in diesem Sektor übersandt

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 5 450 000 EUR, davon:

5 000 000 EUR vorrangig für Unternehmen im Gebiet des Lago Trasimeno — PG, (Magione, Panicale, C. del Lago, Tuoro, Passignano, Città della Pieve, Piegaro, Paciano),

450 000 EUR in der ersten Zuweisungsphase und bis zur Festlegung des derzeit der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorliegenden REP der Region Umbrien 2007-2013 zur Gewährung von Beihilfen für integrierte Projekte im Landwirtschafts- und Ernährungsbereich für Unternehmen im übrigen Gebiet der Region

Beihilfehöchstintensität:

1.

Für den Primärerzeugungssektor wird folgender Beihilfehöchstbetrag in Form eines Kapitalbeitrags gewährt:

40 Prozent der Ausgaben für folgende Maßnahmen:

a)

Errichtung oder Modernisierung von Immobilien sowie Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke bis zu 10 % der Gesamtkosten der Maßnahme jedes einzelnen Akteurs. Zulässig ist auch der Erwerb von Immobilien, sofern diese für die Zwecke des Projekts unerlässlich sind, bis zu einem Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben von 516,00 EUR pro Quadratmeter Nutzfläche;

b)

Ausgaben für die Einführung betrieblicher Qualitätssicherungssysteme nach den Kriterien von ISO 9000,

20 Prozent der Ausgaben für den Erwerb von Maschinen und Anlagen einschließlich Informationstechnik,

12 Prozent der allgemeinen Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

Die oben genannten Sätze erhöhen sich um 10 Prozentpunkte, wenn die Maßnahme gemäß den Artikeln 50 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in im Rahmen des Ländlichen Entwicklungsprogramms der Region Umbrien 2007-2013 ausgewiesenen Berggebieten oder benachteiligten Gebieten erfolgt, und um weitere 10 Prozentpunkte, wenn sie von Junglandwirten durchgeführt wird.

Der einem Einzelunternehmen in einem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren gewährte Beihilfehöchstbetrag darf 400 000 EUR nicht übersteigen. Wenn sich das Unternehmen in einem der gemäß den Artikeln 50 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Ländlichen Entwicklungsprogramm der Region Umbrien 2007-2013 ausgewiesenen Berggebiete oder benachteiligten Gebiete befindet, darf der Höchstbetrag 500 000 EUR nicht übersteigen.

Im Sektor der Primärerzeugung sind auch notwendige Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf einbezogen. Unter Erstverkauf versteht man den Verkauf durch einen Primärerzeuger an Zwischenhändler oder Verarbeiter sowie jede notwendige Maßnahme zur Vorbereitung des Erzeugnisses für den Erstverkauf und den Verkauf an den Endverbraucher, sofern das Erzeugnis in Örtlichkeiten vermarktet wird, die nicht von denen der Primäraktivität abgetrennt sind.

Von Beihilfen ausgeschlossen sind:

Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Pflanzen,

Dränagen, Bewässerungsanlagen und -systeme,

Anpflanzung einjähriger Pflanzen,

einfache Ersatzinvestitionen,

Investitionen zur Herstellung von Imitations- oder Substitutionsprodukten für Milch und Milcherzeugnisse.

2.

Für den Verarbeitungs- und Vermarktungssektor wird ein Beihilfehöchstbetrag in Form eines Kapitalbeitrags in Höhe von 40 Prozent der Ausgaben für folgende Maßnahmen gewährt:

a)

Errichtung oder Modernisierung von Immobilien. Zulässig ist auch der Erwerb von Immobilien, sofern diese für die Zwecke des Projekts unerlässlich sind, bis zu einem Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben von 516 EUR pro Quadratmeter Nutzfläche;

b)

Ausgaben für die Einführung betrieblicher Qualitätssicherungssysteme nach den Kriterien von ISO 9000;

c)

Erwerb von Maschinen und Anlagen einschließlich Informationstechnik und technische Anlagen;

d)

höchstens 12 % der allgemeinen Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

Von Beihilfen ausgeschlossen sind:

Investitionen für die Phasen im Anschluss an die Erstbearbeitung, sofern in dem Betrieb nicht die Erstbearbeitung eines Erzeugnisses gemäß Anhang I des Vertrags erfolgt,

Investitionen im Einzelhandel,

Investitionen zur Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen aus Drittländern.

Für jedes Unternehmen beträgt der beihilfefähige Höchstbetrag 40 % des Umsatzes bezogen auf die letzte zum Zeitpunkt der Antragstellung angenommene Bilanz oder das Zehnfache des zum selben Zeitpunkt gezeichneten Gesellschaftskapitals.

Für Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags verarbeiten und vermarkten, sind Aufwendungen auf jeden Fall nur dann beihilfefähig, wenn sie mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vereinbar sind.

3.

Für das integrierte Management in den Bereichen Qualität, Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Gesundheit von Pflanzen und Tieren, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz wird folgender Beihilfehöchstbetrag in Form eines Kapitalbeitrags gewährt:

bis zu 100 % der Ausgaben einzelner oder in Genossenschaften zusammengeschlossener Erzeuger bis zu einem Höchstbetrag von 30 000 EUR pro Betrieb für folgende Maßnahmen:

a)

Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung der ersten Zertifizierung für anerkannte Qualitätserzeugnisse auf Gemeinschaftsebene (DOC — kontrollierte Ursprungsbezeichnung, DOCG — kontrollierte und garantierte Ursprungsbezeichnung, DOP — geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), IGT — typische geografische Angabe, IGP — geschützte geografische Angabe (g.g.A.), SGT — garantierte traditionelle Spezialität (GTS) und biologische Erzeugung),

bis zu 50 % der Ausgaben und bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR pro Unternehmen für folgende Maßnahmen:

b)

Ausgaben für die Einführung von Umweltqualitätssystemen nach den Kriterien der Normen ISO 14000 oder EMAS,

bis zu 80 % der Ausgaben und bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR pro Unternehmen für folgende Maßnahmen:

c)

Ausgaben für die Einführung von Systemen zur Zertifizierung der Nahrungskette,

bis zu 70 % der Ausgaben einzelner oder in Genossenschaften zusammengeschlossener Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 EUR für Vermarktungsdienstleistungen wie:

d)

Veröffentlichungen, z. B. Kataloge oder Websites, die Informationen zum Branchenerzeugnis enthalten, sofern die Informationen neutral sind und alle Branchenteilnehmer dieselben Möglichkeiten haben, in den Veröffentlichungen zu erscheinen;

e)

Organisation und Teilnahme an Foren für den Wissensaustausch zwischen Unternehmen, an Ausschreibungen, Ausstellungen und Messen, jedoch nur für Einschreibungen, Reisen, Veröffentlichungen, Standmiete und symbolische Preise bis zu 250 Euro pro Preis und Sieger;

f)

für auf Gemeinschaftsebene anerkannte Qualitätsprodukte (DOC, DOCG, DOP, IGT, IGP, SGT und biologische Erzeugung):

i)

die Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse;

ii)

Informationen über Qualitätssysteme und über den Nutzen solcher Erzeugnisse für die Ernährung sowie deren Verwendung, sofern die Ursprungsverweise genau den von der Gemeinschaft registrierten Verweisen entsprechen.

Beihilfen für technische Hilfe beinhalten auf keinen Fall direkte Zahlungen an die Landwirte außer in Fällen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung:

Zweck der Beihilfe: Maßnahmen zur Unterstützung von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I des EG-Vertrags tätigen KMU (mit Ausnahme der Sektoren Forstwirtschaft, Bioenergie und Fischerei) mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der wichtigsten Wertschöpfungsketten im Agrar- und Lebensmittelsektor Umbriens durch die Einführung von Produkt- und Prozessinnovationen sowie integrierte Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltschutzmaßnahmen und Dienstleistungen zur Unterstützung der Vermarktung vor allem qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Für den Produktionssektor werden die Artikel 4, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 zur Freistellung dieser Regelung herangezogen.

Für den Verarbeitungs- und Vermarktungssektor werden die Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 70/2001 zur Freistellung dieser Regelung herangezogen.

Die von der Regelung abgedeckten beihilfefähigen Kosten sind in obigem Absatz „Beihilfehöchstintensität“ angegeben

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die von der Beihilferegelung betroffenen Wirtschaftssektoren sind die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I des EG-Vertrags (mit Ausnahme der Sektoren Forstwirtschaft, Bioenergie und Fischerei).

Alle in dieser Beihilferegelung vorgesehenen Initiativen müssen die Existenz normaler Vermarktungsmöglichkeiten belegen. Unzulässig sind Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazität in Wirtschaftssektoren, in denen spezifische Beschränkungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen existieren, sofern sie nicht durch den Erwerb der betreffenden Produktionsquoten abgedeckt sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Umbria — Direzione regionale Agricoltura e foreste, aree protette, valorizzazione dei sistemi naturalistici e paesaggistici, beni ed attività culturali, sport e spettacolo

Centro direzionale Fontivegge

I-06100 Perugia

Website: www.regione.umbria.it

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E-Mail-Adresse: fgarofalo@regione.umbria.it

Sonstige Auskünfte: Für Beihilfen zur Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags gilt die Freistellung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Daher werden der Kommission gemäß Artikel 20 dieser Verordnung zusammen mit diesen Angaben Kurzinformationen über die freigestellte Beihilferegelung in diesem Sektor übersandt