16.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/31


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 43/11)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Änderungsantrag nach Artikel 9 und Artikel 17 Abs. 2

„CHASSELAS DE MOISSAC“ oder „CHASSELAS DORÉ DE MOISSAC“ oder „MOISSAC“

Nr. EG: FR/PDO/117/0140/02.10.2003

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Beabsichtigte Änderung(en)

1.   Rubrik(en) der Spezifikation:

X

Name des Erzeugnisses

X

Beschreibung des Erzeugnisses

Image

Geografisches Gebiet

X

Ursprungsnachweis

X

Herstellungsverfahren

Image

Zusammenhang

X

Etikettierung

X

Einzelstaatliche Vorschriften

2.   Änderung(en):

Bezeichnung: Chasselas de Moissac. Die gewählte Bezeichnung ist die am häufigsten benutzte und bekannteste Bezeichnung.

So kann ein und dasselbe Erzeugnis nicht mehr unter verschiedenen Bezeichnungen präsentiert werden, was eine Verwirrung des Verbrauchers verhindert.

Beschreibung: Frische oder haltbar gemachte Tafeltraube. Die Traube ist biegsam, von der Dichte her homogen, von goldener Färbung, hat eine Länge von mindestens 12 cm und ein Gewicht von mindestens 100 Gramm. Die Beeren dürfen nicht deformiert, von unzureichendem Reifegrad, beschädigt oder krank sein. Der Duftfilm der Beeren bleibt erhalten, die Kerne sind aufgrund der Transparenz erkennbar, und der Traubenkamm ist turgeszent.

Der Zuckergehalt beträgt mindestens 160 g/l; im Falle außergewöhnlicher klimatischer Verhältnisse kann dieser Wert allerdings für eine gegebene Ernte gesenkt werden, darf jedoch nicht weniger als 150 g/l betragen. Der Reifezustand gilt als erreicht, wenn das Zucker-Säure-Verhältnis bei mindestens 25 liegt.

Die Aufbereitung, Auslichtung und Verpackung der Trauben sind zwingend vorgeschrieben.

Die Beschreibung des Erzeugnisses wurde sowohl vereinfacht als auch präzisiert, um die subjektivsten Begriffe fallen zu lassen, wodurch die Auslegungsrisiken verringert werden.

Ursprungsnachweis: Die Trauben werden von der Ernte bis zur Verpackung überwacht.

Die Trauben stammen ausschließlich aus innerhalb des geografischen Gebiets liegenden Weingärten, die durch die Dienststellen des INAO sowie durch unabhängige Sachverständige identifiziert werden. Diese Weingärten müssen hinsichtlich der Lage der Parzellen bestimmte Kriterien in Bezug auf die geologischen Bedingungen sowie die Boden- und Klimaverhältnisse erfüllen. Alle die Anforderungen erfüllenden Weingärten werden durch die Dienststellen des INAO registriert.

Nur für die aus diesen Weingärten stammenden Trauben kann die Ursprungsbezeichnung beansprucht werden.

Zudem füllt jeder Erzeuger eine jährliche Tauglichkeitserklärung aus, die er an die Dienststellen des INAO richtet. Diese Erklärung umfasst die Verpflichtung, die mit der Ursprungsbezeichnung verbundenen Erzeugungsbedingungen einzuhalten, und enthält Angaben zu den für die Erzeugung der geprüften Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Chasselas de Moissac“ für die betreffende Ernte vorgesehenen Parzellen.

Anhand dieses Schriftstücks können die für die Erzeugung der g.U. für die betreffende Ernte genutzten Parzellen identifiziert und insbesondere ihr Anbauertrag kontrolliert werden.

Jeder Erzeuger muss ein Tagesregister führen, in dem er den Eingang von Trauben in der Auslichtungs- und Verpackungsstätte sowie den Ausgang von verpackten Trauben erfasst. Vermerkt werden die Erntemengen mit den zugehörigen Parzellen, wobei die haltbar gemachten Mengen getrennt erfasst werden, sowie die Anzahl der Packstücke nach Packstückart, die Packstücke mit haltbar gemachten Erzeugnissen sowie die Anzahl der verwendeten Kennzeichnungen. Dieses Register wird zur Einsichtnahme für die Kontrollbeauftragten bereitgehalten.

An dem Erzeugnis werden analytische und organoleptische Prüfungen anhand von aus den verpackten Chargen entnommenen Proben durchgeführt. Sie dienen zur Qualitätssicherung und zur Gewährleistung der besonderen Merkmale der zur Vermarktung unter der Bezeichnung „Chasselas de Moissac“ bestimmten Erzeugnisse.

Alle Verpackungen, in denen die Trauben vermarktet werden, werden mit einer für die „Chasselas de Moissac“ spezifischen Kennzeichnung, die durch die Dienststellen des INAO zugelassen wurde, versehen.

Herstellungsverfahren: Die aus identifizierten Weingärten stammenden Trauben werden innerhalb des geografischen Gebiets geerntet, aufbereitet und verpackt.

Nur die Sorte Chasselas B ist zugelassen. Die Rebenerziehung erfolgt mittels Aufbinden in einer oder in zwei Ebenen. Zur Erreichung des vorgegebenen Qualitätsziels erfolgt bei jeder Neuanpflanzung eine Anpassung der Dichte und des Abstands in Abhängigkeit von der Anbauweise (Dichte von mindestens 3 300 Rebstöcken/ha und Abstand zwischen den Reihen von maximal 3 Metern beim Aufbinden der Reben in einer Ebene und Dichte von mindestens 2 500 Rebstöcken/ha und Abstand zwischen den Reihen von maximal 3,5 Metern beim Aufbinden der Reben in zwei Ebenen). Die Durchführungsmodalitäten in Bezug auf Dichte und Abstand müssen den Vorschriften von Artikel 5 des Erlasses bezüglich der g.U. „Chasselas de Moissac“ entsprechen.

Für den Rebschnitt sind der einfache und der doppelte Guyotschnitt zulässig. Die Anzahl der Augen darf nicht mehr als 55 000 Augen bei Aufbindung in einer Ebene und 60 000 Augen bei Aufbindung in zwei Ebenen betragen. Eine Ausdünnung, die für eine freie und luftige Verteilung der Trauben am Rebstock sorgt, ist zwingend vorgeschrieben. Sie ermöglicht eine optimale Reifung der Trauben.

Junge Weinreben können erst ab dem zweiten Jahr nach dem Jahr ihrer Pflanzung (sofern die Pflanzung vor dem 1. August des betreffenden Jahres erfolgt ist) Trauben erzeugen, die die Ursprungsbezeichnung tragen dürfen.

Eine Bewässerung ohne Düngemitteleinsatz ist ab dem Fruchtansatz zulässig.

Der Ertrag der identifizierten Parzellen, die für die Erzeugung der g.U. Chasselas de Moissac vorgesehen sind, ist auf zwei Ebenen (Betrieb und Parzellen) festgelegt: Höchstzulässiger durchschnittlicher Gesamtertrag des Betriebs: 14 t/ha; höchstzulässiger durchschnittlicher g.U.-Ertrag des Betriebs: 13 t/ha; höchstzulässiger Gesamtertrag je Parzelle: 16 t/ha. Allerdings kann der höchstzulässige Gesamtertrag je Parzelle, im Falle außergewöhnlicher klimatischer Verhältnisse, abgeändert werden, wobei allerdings die Ertragsobergrenze von 18 t/ha nicht überschritten werden darf und die Durchschnittserträge des Betriebs nicht verändert werden dürfen. Für ein und dasselbe Wirtschaftsjahr darf diese Ausnahmeregelung keinesfalls mit der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Zuckergehalt kumuliert werden.

Die Ernte erfolgt manuell in mehreren Durchgängen.

Die Trauben können haltbar gemacht werden, nachdem verdorbene Beeren zum Zeitpunkt der Ernte entfernt wurden und die Trauben in Behältnissen, die den Erhalt der besonderen Merkmale des Erzeugnisses gestatten, zum Lagerort verbracht wurden. Diese nicht ausgelichteten Trauben werden bei ihrer Ankunft am Lagerort einer Schnellkühlung unterzogen, bevor sie dann luftdicht verpackt in der Kühlkammer bei kontrolliertem Luftdruck, kontrollierter Temperatur und kontrollierter Luftfeuchtigkeit haltbar gemacht werden. Diese Trauben dürfen nach dem 31. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres nicht mehr unter der geprüften Ursprungsbezeichnung „Chasselas de Moissac“ in Verkehr gebracht werden.

Zwischen dem Weingarten, in dem sie geerntet werden, und der Auslichtungs- und Verpackungsstätte werden die Trauben, einschließlich der für die Haltbarmachung bestimmten Trauben, unter Bedingungen befördert, die einen optimalen Erhalt der besonderen Merkmale des Erzeugnisses und insbesondere den Erhalt der Duftschicht auf den Beeren ermöglichen.

Die Aufbereitung der Trauben, einschließlich der haltbar gemachten Trauben, erfolgt in der Auslichtungs- und Verpackungsstätte. Die Traube wird vorsichtig ausgelichtet, um die verdorbenen Beeren zu entfernen. Die aufbereiteten Trauben müssen der Beschreibung des Erzeugnisses entsprechen.

Jeder Erzeuger muss über eine Auslichtungs- und Verpackungsstätte sowie gegebenenfalls über die für die Haltbarmachung der Trauben nötige Ausrüstung verfügen, sofern diese Praxis Anwendung findet.

Unmittelbar nach der Auslichtung erfolgt die Abpackung der Trauben in Verpackungen, mit denen die besonderen Merkmale und die Qualität des Erzeugnisses erhalten werden können. Somit werden die Trauben einem Mindestmaß an Behandlungen unterzogen.

Alle diese Bestimmungen sind einerseits die Konkretisierung von zuvor bestehenden und bislang nicht kodifizierten Praktiken und spiegeln andererseits den Wunsch der antragstellenden Vereinigung wider, die Unzulänglichkeiten der Spezifikation der Ursprungsbezeichnung durch Klarstellungen abzustellen.

Etikettierung: Die Etikettierung der Einzelverpackungen umfasst:

den Namen der geprüften Ursprungsbezeichnung „Chasselas de Moissac“ als Schriftzug, dessen Größe mindestens derjenigen der größten Buchstaben entspricht,

die Angabe „geprüfte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“,

den Namen des Erzeugers.

Jede Einzelverpackung umfasst ein Identifikationssystem, das eine durch die Dienststellen des INAO genehmigte und von einer durch dieses Institut zugelassenen Stelle zugeteilte Kennnummer enthält. Dieses Identifikationssystem kann als Träger für die Etikettierung dienen.

Neben der Etikettierung müssen auch die Begleitpapiere und die Rechnungen den Namen der Ursprungsbezeichnung „Chasselas de Moissac“ und die Angabe „geprüfte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ tragen.

Einzelstaatliche Vorschriften: Erlass bezüglich der g.U. „Chasselas de Moissac“.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CHASSELAS DE MOISSAC“

Nr. EG: FR/PDO/117/0140/02.10.2003

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Institut National des Appellations d'Origine

Anschrift:

51, rue d'Anjou

F-75008 Paris

Tel.

(33) 153 89 80 00

Fax

(33) 142 25 57 97

E-Mail:

info@inao.gouv.fr

2.   Vereinigung:

Name:

Syndicat de défense du Chasselas de Moissac AOC

Anschrift:

1, promenade Sancert

F-82200 Moissac

Tel.

(33) 563 04 01 78

Fax

(33) 563 04 11 21

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6 — Frisches oder verarbeitetes Obst, Gemüse und Getreide

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 — Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Chasselas de Moissac“

4.2.   Beschreibung: Frische oder haltbar gemachte Tafeltraube. Die Traube ist biegsam, von der Dichte her homogen, von goldener Färbung, hat eine Länge von mindestens 12 cm und ein Gewicht von mindestens 100 Gramm. Die Beeren dürfen nicht deformiert, von unzureichendem Reifegrad, beschädigt oder krank sein. Der Duftfilm der Beeren bleibt erhalten, die Kerne sind aufgrund der Transparenz erkennbar, und der Traubenkamm ist turgeszent.

Der Zuckergehalt beträgt mindestens 160 g/l; im Falle außergewöhnlicher klimatischer Verhältnisse kann dieser Wert allerdings für eine gegebene Ernte gesenkt werden, darf jedoch nicht weniger als 150 g/l betragen. Der Reifezustand gilt als erreicht, wenn das Zucker-Säure-Verhältnis bei mindestens 25 liegt.

Die Aufbereitung, Auslichtung und Verpackung der Trauben sind zwingend vorgeschrieben.

4.3.   Geografisches Gebiet: Das Bas Quercy, das heißt, einige Kantone der Departements Tarn-et-Garonne und Lot.

4.4.   Ursprungsnachweis: Die Trauben werden von der Ernte bis zur Verpackung überwacht.

Die Trauben stammen ausschließlich aus innerhalb des geografischen Gebiets liegenden Weingärten, die durch die Dienststellen des INAO sowie durch unabhängige Sachverständige identifiziert werden. Diese Weingärten müssen hinsichtlich der Lage der Parzellen bestimmte Kriterien in Bezug auf die geologischen Bedingungen sowie die Boden- und Klimaverhältnisse erfüllen. Alle die Anforderungen erfüllenden Weingärten werden durch die Dienststellen des INAO registriert.

Nur für die aus diesen Weingärten stammenden Trauben kann die Ursprungsbezeichnung beansprucht werden.

Zudem füllt jeder Erzeuger eine jährliche Tauglichkeitserklärung aus, die er an die Dienststellen des INAO richtet. Diese Erklärung umfasst die Verpflichtung, die mit der Ursprungsbezeichnung verbundenen Erzeugungsbedingungen einzuhalten, und enthält Angaben zu den für die Erzeugung der geprüften Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Chasselas de Moissac“ für die betreffende Ernte vorgesehenen Parzellen.

Anhand dieses Schriftstücks können die für die Erzeugung der g.U. für die betreffende Ernte genutzten Parzellen identifiziert und insbesondere ihr Anbauertrag kontrolliert werden.

Jeder Erzeuger muss ein Tagesregister führen, in dem er den Eingang von Trauben in der Auslichtungs- und Verpackungsstätte sowie den Ausgang von verpackten Trauben erfasst. Vermerkt werden die Erntemengen mit den zugehörigen Parzellen, wobei die haltbar gemachten Mengen getrennt erfasst werden, sowie die Anzahl der Packstücke nach Packstückart, die Packstücke mit haltbar gemachten Erzeugnissen sowie die Anzahl der verwendeten Kennzeichnungen. Dieses Register wird zur Einsichtnahme für die Kontrollbeauftragten bereitgehalten.

An dem Erzeugnis werden analytische und organoleptische Prüfungen anhand von aus den verpackten Chargen entnommenen Proben durchgeführt. Sie dienen zur Qualitätssicherung und zur Gewährleistung der besonderen Merkmale der zur Vermarktung unter der Bezeichnung „Chasselas de Moissac“ bestimmten Erzeugnisse.

Alle Verpackungen, in denen die Trauben vermarktet werden, werden mit einer für die „Chasselas de Moissac“ spezifischen Kennzeichnung, die durch die Dienststellen des INAO zugelassen wurde, versehen.

4.5.   Herstellungsverfahren: Die aus identifizierten Weingärten stammenden Trauben werden innerhalb des geografischen Gebiets geerntet, aufbereitet und verpackt.

Nur die Sorte Chasselas B ist zugelassen. Die Rebenerziehung erfolgt mittels Aufbinden in einer oder in zwei Ebenen. Zur Erreichung des vorgegebenen Qualitätsziels erfolgt bei jeder Neuanpflanzung eine Anpassung der Dichte und des Abstands in Abhängigkeit von der Anbauweise (Dichte von mindestens 3 300 Rebstöcken/ha und Abstand zwischen den Reihen von maximal 3 Metern beim Aufbinden der Reben in einer Ebene und Dichte von mindestens 2 500 Rebstöcken/ha und Abstand zwischen den Reihen von maximal 3,5 Metern beim Aufbinden der Reben in zwei Ebenen). Die Durchführungsmodalitäten in Bezug auf Dichte und Abstand müssen den Vorschriften von Artikel 5 des Erlasses bezüglich der g.U. „Chasselas de Moissac“ entsprechen.

Für den Rebschnitt sind der einfache und der doppelte Guyotschnitt zulässig. Die Anzahl der Augen darf nicht mehr als 55 000 Augen bei Aufbindung in einer Ebene und 60 000 Augen bei Aufbindung in zwei Ebenen betragen. Eine Ausdünnung, die für eine freie und luftige Verteilung der Trauben am Rebstock sorgt, ist zwingend vorgeschrieben. Sie ermöglicht eine optimale Reifung der Trauben.

Junge Weinreben können erst ab dem zweiten Jahr nach dem Jahr ihrer Pflanzung (sofern die Pflanzung vor dem 1. August des betreffenden Jahres erfolgt ist) Trauben erzeugen, die die Ursprungsbezeichnung tragen dürfen.

Eine Bewässerung ohne Düngemitteleinsatz ist ab dem Fruchtansatz zulässig.

Der Ertrag der identifizierten Parzellen, die für die Erzeugung der g.U. Chasselas de Moissac vorgesehen sind, ist auf zwei Ebenen (Betrieb und Parzellen) festgelegt: Höchstzulässiger durchschnittlicher Gesamtertrag des Betriebs: 14 t/ha; höchstzulässiger durchschnittlicher g.U.-Ertrag des Betriebs: 13 t/ha; höchstzulässiger Gesamtertrag je Parzelle: 16 t/ha. Allerdings kann der höchstzulässige Gesamtertrag je Parzelle, im Falle außergewöhnlicher klimatischer Verhältnisse, abgeändert werden, wobei allerdings die Ertragsobergrenze von 18 t/ha nicht überschritten werden darf und die Durchschnittserträge des Betriebs nicht verändert werden dürfen. Für ein und dasselbe Wirtschaftsjahr darf diese Ausnahmeregelung keinesfalls mit der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Zuckergehalt kumuliert werden.

Die Ernte erfolgt manuell in mehreren Durchgängen.

Die Trauben können haltbar gemacht werden, nachdem verdorbene Beeren zum Zeitpunkt der Ernte entfernt wurden und die Trauben in Behältnissen, die den Erhalt der besonderen Merkmale des Erzeugnisses gestatten, zum Lagerort verbracht wurden. Diese nicht ausgelichteten Trauben werden bei ihrer Ankunft am Lagerort einer Schnellkühlung unterzogen, bevor sie dann luftdicht verpackt in der Kühlkammer bei kontrolliertem Luftdruck, kontrollierter Temperatur und kontrollierter Luftfeuchtigkeit haltbar gemacht werden. Diese Trauben dürfen nach dem 31. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres nicht mehr unter der geprüften Ursprungsbezeichnung „Chasselas de Moissac“ in Verkehr gebracht werden.

Zwischen dem Weingarten, in dem sie geerntet werden, und der Auslichtungs- und Verpackungsstätte werden die Trauben, einschließlich der für die Haltbarmachung bestimmten Trauben, unter Bedingungen befördert, die einen optimalen Erhalt der besonderen Merkmale des Erzeugnisses und insbesondere den Erhalt der Duftschicht auf den Beeren ermöglichen.

Die Aufbereitung der Trauben, einschließlich der haltbar gemachten Trauben, erfolgt in der Auslichtungs- und Verpackungsstätte. Die Traube wird vorsichtig ausgelichtet, um die verdorbenen Beeren zu entfernen. Die aufbereiteten Trauben müssen der Beschreibung des Erzeugnisses entsprechen.

Jeder Erzeuger muss über eine Auslichtungs- und Verpackungsstätte sowie gegebenenfalls über die für die Haltbarmachung der Trauben nötige Ausrüstung verfügen, sofern diese Praxis Anwendung findet.

Unmittelbar nach der Auslichtung erfolgt die Abpackung der Trauben in Verpackungen, mit denen die besonderen Merkmale und die Qualität des Erzeugnisses erhalten werden können. Somit werden die Trauben einem Mindestmaß an Behandlungen unterzogen, und der Duftfilm der Beeren bleibt erhalten. Die Verpackung erfolgt in speziellen Auslichtungs- und Verpackungsstätten, die in der Nähe des Ortes der Ernte liegen. Somit ermöglicht diese Verpackung innerhalb des geografischen Gebiets nicht nur den Erhalt der besonderen Merkmale des Erzeugnisses, sondern auch die Gewährleistung einer besseren Rückverfolgbarkeit. Zudem wird dadurch ein Verderben der Trauben oder ihre Mischung mit anderen Trauben vermieden.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Das Bas Quercy wird durch geologische, agrologische und klimatische Merkmale gekennzeichnet, die für diesen Landstrich charakteristisch sind. Durch die Abgrenzung der Parzellen erfolgt die Erzeugung der Chasselas ausschließlich auf den am besten geeigneten Böden: gut dränierte, tonhaltige Quarzsandböden und kalkarme Quarzsandböden. Die klimatischen Verhältnisse mit geringen Temperaturschwankungen und vor allem langen Schönwetterperioden im Herbst gestatten eine gute Reifung der Trauben.

Zwei andere Arten von Böden sind günstig für diese Erzeugung, nämlich einerseits die ziemlich tiefen und steinigen schwarzen oder grauen Böden der Hochebenen und andererseits der ton- und kalkhaltige Gehängeschutt der Flanken der relativ breiten Täler.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Institut National des Appellations d'Origine

Anschrift:

51, Rue d'Anjou

F-75008 Paris

Tel.

(33) 153 89 80 00

Fax

(33) 142 25 57 97

E-Mail:

info@inao.gouv.fr

Name:

D.G.C.C.R.F

Anschrift:

59, Bd V. Auriol

F-75703 Paris Cedex 13

Tel.

(33) 144 87 17 17

Fax

(33) 144 97 30 37

E-Mail:

C3@dgccrf.finances.gouv.fr

4.8.   Etikettierung: Die Etikettierung der Einzelverpackungen umfasst:

den Namen der geprüften Ursprungsbezeichnung „Chasselas de Moissac“ als Schriftzug, dessen Größe mindestens derjenigen der größten Buchstaben entspricht,

die Angabe „geprüfte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“,

den Namen des Erzeugers.

Jede Einzelverpackung umfasst ein Identifikationssystem, das eine durch die Dienststellen des INAO genehmigte und von einer durch dieses Institut zugelassenen Stelle zugeteilte Kennnummer enthält. Dieses Identifikationssystem kann als Träger für die Etikettierung dienen.

Neben der Etikettierung müssen auch die Begleitpapiere und die Rechnungen den Namen der Ursprungsbezeichnung „Chasselas de Moissac“ und die Angabe „geprüfte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ tragen.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.