52008PC0126

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen die unrechtmäßige Regierung der Insel Anjouan in der Union der Komoren /* KOM/2008/0126 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.2.2008

KOM(2008) 126 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen die unrechtmäßige Regierung der Insel Anjouan in der Union der Komoren

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Angesichts der Lage auf der komorischen Insel Anjouan und in Anbetracht der Maßnahmen des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union und seines an die Europäische Union gerichteten Ersuchens um Unterstützung hat der Rat am XX.XX 2008 beschlossen, restriktive Maßnahmen gegen die unrechtmäßige Regierung von Anjouan und bestimmte ihr nahestehende Personen einzuführen, die den Versöhnungsprozess auf den Komoren behindern und dort Frieden und Sicherheit bedrohen.

2. Der Gemeinsame Standpunkt 2008/XXX/GASP sieht insbesondere das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der vom Rat genannten Personen vor.

3. Das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der genannten Personen fällt unter den EG-Vertrag. Die Kommission schlägt daher vor, diese Maßnahmen durch eine Verordnung des Rates umzusetzen.

4. Der neuen Verordnung müsste eine Bekanntmachung über die Modalitäten für die Aktualisierung der Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen beigefügt werden.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen die unrechtmäßige Regierung der Insel Anjouan in der Union der Komoren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/XXX/GASP des Rates zu restriktiven Maßnahmen gegen die unrechtmäßige Regierung der Insel Anjouan in der Union der Komoren[1],

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. Oktober 2007 ersuchte der Präsident der Kommission der Afrikanischen Union mit einem an den Generalsekretär/Hohen Vertreter gerichteten Schreiben die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Umsetzung der vom Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union beschlossenen Sanktionen gegen die unrechtmäßige Regierung von Anjouan und bestimmte ihr nahestehende Personen.

(2) Der Gemeinsame Standpunkt 2008/XXX/GASP sieht die Einführung restriktiver Maßnahmen gegen die unrechtmäßige Regierung von Anjouan und bestimmte ihr nahestehende Personen vor. Zu den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/XXX/GASP vorgesehenen Maßnahmen gehört insbesondere das Einfrieren der den betreffenden Personen gehörenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen.

(3) Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Daher bedarf es zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist die Kommission zu ermächtigen, die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen zu veröffentlichen und zu ändern, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen.

(5) Diese Verordnung sollte am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Gelder“ sind finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, lang- und kurz-/mittelfristige Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge,

iv) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b) „Einfrieren von Geldern“ ist die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c) „wirtschaftliche Ressourcen“ sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d) „Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ ist die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

e) das „Gebiet der Gemeinschaft“ umfasst die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

(4) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.

Artikel 3

(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a) Zinsen und sonstigen Einkünften aus diesen Konten und

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem für diese Konten die Bestimmungen dieser Verordnung gelten,

sofern diese Zinsen, sonstigen Einkünfte und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Gemeinschaft nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

Artikel 4

(1) Die auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine Genehmigung erteilt werden sollte.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Artikel 6

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, sowie der Kommission – direkt oder über diese Behörden – zu übermitteln;

b) mit den auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

Artikel 7

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte aus.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird ermächtigt,

a) Anhang I auf der Grundlage der Beschlüsse, die in Bezug auf den Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2008/XXX/GASP getroffen werden, zu ändern;

b) Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

(2) Es wird eine Bekanntmachung über die Modalitäten für die Übermittlung der Anhang I betreffenden Angaben veröffentlicht[2].

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind, und treffen die für die Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und unterrichten sie über alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang I aufgeführten Websites aus.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und unterrichten sie über alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 11

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c) für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,

d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Liste der in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen

Name Geschlecht Funktion Geburtsort Geburtsdatum Passnummer | Mohamed Bacar M selbst ernannter Präsident, Oberst Barakani 5.5.1962 01AB01951/06/160, Ausstellungsdatum: 1.12.2006 |

Name Geschlecht Funktion Geburtsort Geburtsdatum Passnummer | Jaffar Salim M „Innenminister“ Mutsamudu 26.6.1962 06BB50485/20 950, Ausstellungsdatum: 1.2.2007 |

Name Geschlecht Funktion Geburtsort Geburtsdatum Passnummer | Mohamed Abdou Madi M „Minister für Zusammenarbeit“ Mjamaoué 1956 05BB39478, Ausstellungsdatum: 1.8.2006 |

Name Geschlecht Funktion Geburtsort Geburtsdatum Passnummer | Ali Mchindra M „Bildungsminister“ Cuvette 20.11.1958 03819, Ausstellungsdatum: 3.7.2004 |

Name Geschlecht Funktion Geburtsort Geburtsdatum Passnummer | Houmadi Souf M „Minister für den öffentlichen Dienst“ Sima 1963 51427, Ausstellungsdatum: 4.3.2007 |

Name Geschlecht Funktion Geburtsort Geburtsdatum Passnummer | Rehema Boinali M „Energieminister“ 1967 540355, Ausstellungsdatum: 7.4.2007 |

Name Geschlecht Funktion Geburtsort Geburtsdatum Passnummer | Dhoihirou Halidi M Kabinettschef, der unrechtmäßigen Regierung von Anjouan nahestehende Person Bambao Msanga 8.3.1965 64528, Ausstellungsdatum: 19.9.2007 |

Name Geschlecht Funktion Geburtsort Geburtsdatum Passnummer | Abdou Bacar M Oberstleutnant, der unrechtmäßigen Regierung von Anjouan nahestehende Person Barakani 2.5.1954 54621, Ausstellungsdatum: 23.4.2007 |

ANHANG II

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 4, 6 und 10 genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift der Europäischen Kommission, an die Notifikationen zu richten sind

(von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

BELGIEN

BULGARIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

DÄNEMARK

DEUTSCHLAND

ESTLAND

IRLAND

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

ITALIEN

ZYPERN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

UNGARN

MALTA

NIEDERLANDE

ÖSTERREICH

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SLOWAKEI

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Anschrift der Europäischen Kommission:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A – Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A2 – Krisenreaktion und Friedenskonsolidierung

CHAR 12/108

1049 BRÜSSELBELGIEN

Telefon: (32-2) 296 61 33/295 55 85

Telefax: (32-2) 299 08 73

Bekanntmachung, die in der Reihe C des Amtsblatts am Tag der Veröffentlichung der Verordnung zu veröffentlichen ist

Bekanntmachung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. XXX/2008 des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen die unrechtmäßige Regierung der Insel Anjouan in der Union der Komoren [3] aufgenommen worden sind

Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen

a) Mitglieder der unrechtmäßigen Regierung von Anjouan oder

b) diesen nahestehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind.

Der Rat hat daher beschlossen, diese Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste in Anhang I aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. XXX/2008 des Rates sieht das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen vor und enthält das Verbot, ihnen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Die in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats (bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten) eine Genehmigung zur Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 4 der Verordnung beantragen können.

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können jederzeit unter Vorlage entsprechender Nachweise einen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die Liste aufzunehmen und in der Liste zu führen, unter folgender Anschrift an den Rat richten: Rat der Europäischen Union (zu Händen von: XXXX), Rue de la Loi 175, 1048 Brüssel, Belgien.

Die Anträge werden sofort nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen darauf hingewiesen, dass der Rat die Liste nach Artikel XXX des Gemeinsamen Standpunkts 2008/XXX/GASP ohnehin regelmäßig überprüft.

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, den Beschluss des Rates nach Maßgabe des Artikels 230 Absätze 4 und 5 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anzufechten.

[1] ABl. L XXX vom XXX.2008, S. XXX.

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. L […] vom […], S. […].