28.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/56


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Überprüfung von EMAS und Umweltzeichen“

2009/C 120/11

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

vertritt die Auffassung, dass Umweltmanagementsysteme für Organisationen sowie die Umweltkennzeichnung von Produkten gute und marktgerechte Wege sind, um die Umweltverantwortung verschiedener gesellschaftlicher Akteure zu fördern und die Umwelt besser zu schützen;

erblickt in dem EMAS-System ein nützliches Werkzeug für viele Organisationen, die daraus vielfältigen Nutzen ziehen könnten, darunter: Minderung der Umweltauswirkungen, Kosteneinsparungen (Energie und Abfall), Gewissheit der Einhaltung von Umweltauflagen, effizientere Betriebsabläufe usw.;

vertritt die Auffassung, dass auch der Umfang der Beurteilung der Umweltleistung einer Organisation, die am EMAS-System teilnimmt, festgelegt werden muss; zu definieren wären auch geeignete Anforderungen für Umweltprüfungen auf verschiedenen Ebenen, und zwar die primäre (Produktion), die sekundäre (Beschaffung) und die tertiäre (sonstige) Analyseebene. Die für eine Umweltprüfung erforderlichen Informationen, Fähigkeiten und Fachkenntnisse sind nicht in allen KMU oder lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorhanden, sodass auf eine externe Beratung zurückgegriffen werden muss;

erachtet die Beibehaltung der Ex-ante-Bewertung als wesentlich für die Glaubwürdigkeit und die Zuverlässigkeit des europäischen Umweltzeichens. Eine Voraussetzung für die Erfüllung der ISO-Norm ist, dass das für die Kennzeichnung verantwortliche Organ sowohl ex ante als auch ex post prüft, ob das zu kennzeichnende Produkt den Anforderungen des Umweltzeichens entspricht. Der vorgeschlagene Umstieg von einer Beurteilung zu einer Registrierung und Ex-post-Überprüfung ist eine ernste Bedrohung der Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Zeichens.

Hauptberichterstatterin

:

Britt Lundberg (FI/ALDE), Mitglied der Regionalregierung der Åland-Inseln

Referenzdokumente

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Regelung für das Umweltzeichen der Gemeinschaft KOM(2008) 401 endg. — 2008/0152 (COD)

und

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) KOM(2008) 402 endg. — 2008/0154 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Empfehlungen (EMAS und Umweltzeichen)

1.

hält die Überprüfung des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für dringend angezeigt und unterstützt nachdrücklich das EU-Ziel der Förderung einer nachhaltigen Produkt und Konsumpolitik, die unter anderem im Vertrag von Lissabon vorgesehen sowie im Rahmen der Strategie der Gemeinschaft für eine nachhaltige Entwicklung gefordert wird und auch dem Erreichen der klimapolitischen Ziele der Gemeinschaft dient;

2.

vertritt die Auffassung, dass diese Überprüfungen besonders erforderlich sind, da keinem der Systeme der anfänglich erhoffte Rückhalt zuteil wurde und sie keine entsprechende Wirkung entfalten konnten;

3.

vertritt die Auffassung, dass Umweltmanagementsysteme für Organisationen sowie die Umweltkennzeichnung von Produkten gute und marktgerechte Wege sind, um die Umweltverantwortung verschiedener gesellschaftlicher Akteure zu fördern und die Umwelt besser zu schützen;

4.

ist der Ansicht, dass auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften diese Systeme stärker nutzen könnten. Ferner sollte im Rahmen der Überarbeitung der Rechtsetzung und der einzelstaatlichen Fördermaßnahmen die Möglichkeit der Nutzung sowohl durch kleine als auch größere Organisationen des öffentlichen Sektors berücksichtigt werden;

5.

vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag für das EMAS-System zwar zahlreiche Detailbestimmungen, Verfahren und Anforderungen enthält, aber dennoch im Einklang mit dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip steht (die Umsetzung wird den Mitgliedstaaten oder ihren lokalen und regionalen Gebietskörperschaften überlassen). Das System für das Umweltzeichen ist nicht ausschließlicher Natur, sondern lässt parallele nationale und regionale Systeme zu, soweit sie strengen Kriterien genügen;

6.

vertritt die Auffassung, dass keines der beiden auf freiwilliger Teilnahme basierenden Systeme unnötige Belastungen verursacht. Die Entwicklung und die Prüfung der Kriterien für das System des Umweltzeichens sind flexibel angelegt, und der Vorschlag für das EMAS-System enthält Gestaltungsspielraum für Bestimmungen;

7.

vertritt die Auffassung, dass die Vorschläge mit der von der Europäischen Kommission ausgearbeiteten Strategie für bessere Rechtsetzung (Vereinfachung der Rechtsetzung, Minderung der Verwaltungslast für Unternehmen und Behörden) im Einklang stehen;

Ziele der Überarbeitung der EMAS-Verordnung

8.

erblickt in dem EMAS-System ein nützliches Werkzeug für viele Organisationen, die daraus vielfältigen Nutzen ziehen könnten, darunter: Minderung der Umweltauswirkungen, Kosteneinsparungen (Energie und Abfall), besseres Umweltimage, Gewissheit der Einhaltung von Umweltauflagen, effizientere Betriebsabläufe usw.;

9.

befürwortet quantitative und messbare Zielvorgaben für die Zahl der EMAS-registrierten Organisationen fünf und zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung;

10.

vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Ziele verbessert würde, wenn auch die Mitgliedstaaten eigene Ziele für die Erhöhung der Zahl der EMAS-registrierten Organisationen vorgeben würden;

11.

spricht sich für eine Förderung des Bekanntheitsgrads von EMAS mit allen Mitteln aus, da beispielsweise in den nordischen Ländern EMAS im öffentlichen Sektor kaum bekannt ist und entsprechend selten eingesetzt wird;

12.

vertritt die Auffassung, dass die Perspektive der Organisationen, die EMAS einführen wollen, im Aufbau der Verordnung beachtet werden sollte. Für diese Organisationen steht die Struktur des EMAS-Systems im Vordergrund, die allerdings in Anhang II des Vorschlags „versteckt“ wird. Für Abhilfe könnte am einfachsten dadurch gesorgt werden, dass Anhang II zu einem eigenen Kapitel mit der Überschrift „Struktur und Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem“ gemacht wird;

13.

egrüßt den Vorschlag, wonach nationale oder regionale Umweltmanagementsysteme ganz oder teilweise eine EMAS-Anerkennung erhalten sollten. Eine solche Regelung würde den Organisationen den Umstieg von diesen Systemen auf EMAS erleichtern. Das EMAS-System erhielte dadurch einen großen Zugewinn an potenziellen Teilnehmerorganisationen, die bereits auf dem Weg zur EMAS-Tauglichkeit sind. Auch würde es die Glaubwürdigkeit lokaler Systeme erhöht, wenn sie Teil der EMAS-Familie wären;

14.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission Mindestanforderungen an mit EMAS teilkompatible Systeme definieren könnte, damit keine Anträge für Einzelelemente von Umweltmanagementsystemen gestellt werden, die an sich aber noch keine Umweltsysteme sind;

15.

vertritt die Auffassung, dass derartige Mindestanforderungen beispielsweise wie folgt aussehen könnten: eine Umweltpolitik, in deren Rahmen die Verpflichtung zu einer kontinuierlichen Verbesserung übernommen wird; eine Umweltprüfung, bei der wesentliche Umweltauswirkungen der Organisation beleuchtet werden; die Erfüllung umweltrechtlicher Auflagen; Umweltziele, die wichtige Umweltaspekte abdecken; ein Umweltprogramm oder Handlungsplan, in dem Zuständigkeiten und Maßnahmen mitsamt einem Fahrplan für die Umsetzung der Maßnahmen festgelegt werden, damit die Umweltziele erreicht werden; ausreichende Mittel zur Umsetzung des Umweltprogramms; interne Kommunikation über das Umweltsystem auf den verschiedenen Ebenen der Organisation; externe Auditierung des Umweltmanagementsystems;

16.

vertritt die Auffassung, dass die in Anhang IV des Vorschlags enthaltenen Leitlinien für die Umweltberichterstattung weiterer Klärung bedürfen. Bestimmte vorgesehene Indikatoren, wie die Materialeffizienz, können gerade in kleinen und mittelgroßen Unternehmen der Dienstleistungsbranche oder bei Akteuren auf Gemeindeebene kaum erfasst werden. Es werden soviel Materialien verbraucht, dass die Datenerhebung selbst bei den wichtigsten Materialien oftmals ein unüberschaubares Unterfangen ist. Auch kann der Einfluss einer Organisation auf die Artenvielfalt bei den meisten KMU und bei kleinen Organisationen des öffentlichen Sektors vernachlässigt werden, sodass keine diesbezüglichen Berichterstattungserfordernisse geschaffen werden sollten;

17.

vertritt die Auffassung, dass auch der Umfang der Beurteilung der Umweltleistung einer Organisation, die am EMAS-System teilnimmt, festgelegt werden muss; zu definieren wären auch geeignete Anforderungen für Umweltprüfungen auf verschiedenen Ebenen, und zwar die primäre (Produktion), die sekundäre (Beschaffung) und die tertiäre (sonstige) Analyseebene. Die für eine Umweltprüfung erforderlichen Informationen, Fähigkeiten und Fachkenntnisse sind nicht in allen KMU oder lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorhanden, sodass auf eine externe Beratung zurückgegriffen werden muss;

18.

stellt die Kosten in Frage, die staatlichen Stellen und Privatunternehmen durch die Anwendung des EMAS und des Umweltzeichens entstehen; ist der Ansicht, dass durch eine Abschaffung oder Verringerung der Gebühren eine größere Beteiligung an beiden Systemen erzielt werden könnte. Wegen der unterschiedlichen Kostenstruktur für die teilnehmenden Einrichtungen sollte eine Unterscheidung zwischen EMAS einerseits und Umweltzeichen andererseits getroffen werden;

19.

ist der Ansicht, dass den Unternehmen bei der Einführung von EMAS Verwaltungsaufwand abgenommen werden sollte; allerdings darf durch eine Reduzierung von bürokratischem Aufwand das EMAS-System für die staatlichen Stellen, die Verbraucher oder beitrittswillige Organisationen auf keinen Fall an Glaubwürdigkeit verlieren;

Umweltzeichen

20.

betrachtet die gesetzten Ziele als Schritt in die richtige Richtung, und zwar insbesondere die Öffnung der Erarbeitung der Kriterien für das Umweltzeichen für verschiedene Interessenträger und die Abkürzung des Annahmeverfahrens, da dadurch neue Produkte schneller kennzeichnungsfähig werden;

21.

fordert, die Bezeichnung „EU“ in das Umweltzeichen mit aufzunehmen, um der Allgemeinheit zu verdeutlichen, dass das Umweltzeichen eine Initiative der Europäischen Union ist;

22.

hält verkürzte Verfahren für die Festlegung von Kriterien bei anderen Umweltkennzeichnungssystemen für akzeptierte Produktgruppen für sinnvoll, da beispielsweise der nordische Schwan oder der deutsche Blaue Engel in diesen Ländern so bekannt sind, dass sie der Umweltkennzeichnung der EU förderlich sein dürften;

23.

unterstützt den Vorschlag der Abschaffung jährlicher Gebühren für Produkte, die das Umweltzeichen erhalten, da dadurch für viele KMU die wirtschaftliche Schwelle für den Beitritt zum System entfällt;

24.

unterstützt den Vorschlag, dass die Beteiligten ein Handbuch für die Vergabebehörden öffentlicher Aufträge erarbeiten. Dadurch können die öffentlichen Auftraggeber die Kriterien des Umweltzeichens leichter in ihren Beschaffungsverfahren berücksichtigen. Ein Handbuch wäre eine willkommene Unterstützung für die Arbeit der regionalen und lokalen Verwaltungen;

25.

erachtet die Beibehaltung der Ex-ante-Bewertung als wesentlich für die Glaubwürdigkeit und die Zuverlässigkeit des Umweltzeichens. Bei dem Umweltzeichen der Gemeinschaft handelt es sich um ein Kennzeichnungssystem mit einem Lebenszyklusansatz nach ISO 14024, das durch einen Dritten überprüft wird. Eine Voraussetzung für die Erfüllung der ISO-Norm ist, dass das für die Kenzeichnung verantwortliche Organ sowohl ex ante als auch ex post prüft, ob das zu kennzeichnende Produkt den Anforderungen des Umweltzeichens entspricht. Der vorgeschlagene Umstieg von einer Beurteilung zu einer Registrierung und Ex-post-Überprüfung ist eine ernste Bedrohung der Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Zeichens;

26.

spricht sich gegen den Vorschlag aus, wonach nationale oder regionale Kennzeichnungssysteme bei Produktgruppen, für die bereits Kriterien im Rahmen des EU-Umweltzeichens bestehen, mindestens so streng sein sollen wie beim EU-Umweltzeichen. Die Stringenz der anzuwendenden Kennzeichnungserfordernisse verschiedener Kennzeichnungssysteme ist im relevanten Kontext sowohl in Bezug auf die Umwelt als auch die Märkte zu bewerten. Einige der wichtigsten Kennzeichnungsfaktoren, wie der Umweltzustand, die Umweltbelastung und -resistenz, weisen große Unterschiede von einem Gebiet der EU zum anderen auf;

27.

hält eine verstärkte Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission in Sachen Umweltzeichen für unerlässlich. In diesem Zusammenhang dürfte die Zusammenarbeit mit den Händlern der effektivste Weg ist, da für den Verbraucher zumeist das Geschäft der Ort der Auswahl und der Entscheidung über den Kauf eines Produktes ist, weshalb der Handel einen erheblichen Einfluss auf diese Entscheidungen nehmen kann.

28.

ist der Ansicht, dass ein immer größeres Angebot an Produkten und Dienstleistungen, die die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, prioritäres Ziel sein sollte. Dieses Ziel gilt es dadurch zu fördern, dass die Entwicklung von Methoden der Produktgestaltung, durch die die Produkte die erforderlichen Kriterien für die jeweilige Produktgruppe während ihrer gesamten Lebensdauer erfüllen, unterstützt wird. Der Ausschuss empfiehlt daher, dass die zuständigen Stellen Programme zur Förderung einer umweltgerechten Produktgestaltung („Ökodesign“, basierend u.a. auf den bestehenden ökologischen Kriterien für das Umweltzeichen), zur Unterstützung von Unternehmen in diesem Bereich und zur Förderung von Pilotprojekten umsetzen.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

EMAS-Verordnung

Artikel 7

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 7

Ausnahmeregelung für kleine Organisationen

1.

Auf Antrag einer kleinen Organisation verlängern die zuständigen Stellen für diese Organisation das Dreijahresintervall gemäß Artikel 6 Absatz 1 auf bis zu fünf Jahre und/oder das Jahresintervall gemäß Artikel 6 Absatz 2 auf bis zu zwei Jahre, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)

Es liegen keine Umweltrisiken vor,

(b)

die Organisation plant keine Änderungen in den Arbeitsabläufen ihres Umweltmanagementsystems, und

(c)

es liegen keine wesentlichen lokalen Umweltprobleme vor.

2.

Um eine Verlängerung gemäß Absatz 1 zu erhalten, stellt die betreffende Organisation bei der zuständigen Stelle, die sie registriert hat, einen entsprechenden Antrag und weist nach, dass die Bedingungen für die Ausnahmegewährung erfüllt sind.

3.

Organisationen, denen eine Verlängerung gemäß Absatz 1 auf zwei Jahre gewährt wurde, übermitteln der zuständigen Stelle in jedem Jahr, in dem sie von der Verpflichtung zur Vorlage eines validierten Umweltleistungsberichts befreit sind, den nicht validierten Umweltleistungsbericht.

Artikel 7

Ausnahmeregelung für kleine Organisationen

1.

Auf Antrag einer kleinen Organisation verlängern die zuständigen Stellen für diese Organisation das Dreijahresintervall gemäß Artikel 6 Absatz 1 auf bis zu fünf Jahre und/oder das Jahresintervall gemäß Artikel 6 Absatz 2 auf bis zu zwei Jahre, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)

Es liegen keine Umweltrisiken vor,

(b)

die Organisation plant keine Änderungen in den Arbeitsabläufen ihres Umweltmanagementsystems, und

(c)

es liegen keine wesentlichen lokalen Umweltprobleme vor.

2.

Um eine Verlängerung gemäß Absatz 1 zu erhalten, stellt die betreffende Organisation bei der zuständigen Stelle, die sie registriert hat, einen entsprechenden Antrag und weist nach, dass die Bedingungen für die Ausnahmegewährung erfüllt sind.

3.

Organisationen, denen eine Verlängerung gemäß Absatz 1 auf zwei Jahre gewährt wurde, übermitteln der zuständigen Stelle in jedem Jahr, in dem sie von der Verpflichtung zur Vorlage eines validierten Umweltleistungsberichts befreit sind, den nicht validierten Umweltleistungsbericht.

4.

In Organisationen, denen eine Verlängerung gemäß Artikel 6 Absatz 1 auf bis zu fünf Jahre gewährt wurde, wird der Auditierungszyklus daran angepasst.

Begründung

Das in der EMAS-III-Verordnung erklärte Ziel, insbesondere die KMU zu entlasten, ist hier in Gefahr, da einerseits eine Verlängerung des Validierungszyklus bis zu 5 Jahre möglich sein wird, andererseits jedoch der zwingend vorgeschriebene dreijährige Auditierungszyklus bestehen bleibt. Die Zyklen müssten aufeinander abgestimmt werden.

Änderungsvorschlag 2

Umweltzeichen-Verordnung

Artikel 9 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

4.

Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Eintragung überprüft die jeweils zuständige Stelle die Unterlagen gemäß Absatz 2.

Erweisen sich die Unterlagen als vollständig, so weist die zuständige Stelle jedem Produkt eine Registriernummer zu.

4.

Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Eintragung überprüft die jeweils zuständige Stelle die Unterlagen gemäß Absatz 2.

Erweisen sich die Unterlagen als vollständig und wurden diese von der zuständigen Stelle geprüft geprüft, so weist die zuständige Stelle jedem Produkt eine Registriernummer zu.

Begründung

Zur Erfüllung der ISO-Normen muss die zuständige Stelle im Vorfeld prüfen, ob das Produkt, für das das Umweltzeichen beantragt wurde, auch die entsprechenden Kriterien erfüllt. Der Vorschlag, das Prüfverfahren durch ein Registrierungsverfahren und eine Ex-post-Bewertung zu ersetzen, stellt die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Umweltzeichens in Frage (Stichproben genügen nicht).

Änderungsvorschlag 3

EMAS-Verordnung

Artikel 43 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.

Die Kommission führt und macht öffentlich zugänglich:

(a)

ein Verzeichnis von Umweltgutachtern und der EMAS-registrierten Organisationen,

(b)

eine elektronische Datenbank über Umwelterklärungen und Umweltleistungsberichte.

2.

Die Kommission führt und macht öffentlich zugänglich:

(a)

ein Verzeichnis von Umweltgutachtern und der EMAS-registrierten Organisationen,

(b)

eine elektronische Datenbank über Umwelterklärungen und Umweltleistungsberichte,

(c)

eine Datenbank bewährter EMAS-Praktiken in verschiedenen umweltrelevanten Bereichen (z.B. Energie, Abfall, Auftragswesen, Kommunikation).

Begründung

Das Vorhandensein eines prägnanten Handbuchs mit Erfolgen der EMAS-Organisationen in den verschiedenen Umweltschutzbereichen (Abfall, Energie, Beschaffungswesen usw.) wäre ein Pluspunkt, der der Einführung des EMAS-Systems mehr Wirkung verleihen würde. Bewährte Verfahren, auch Kosteneinsparungen, könnten Organisationen ebenso zum Anschluss an EMAS bewegen.

Änderungsvorschlag 4

EMAS-Verordnung

Artikel 39 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.

Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Wettbewerb, Steuern und staatliche Beihilfen, ergreifen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Maßnahmen, die den Organisationen die EMAS-Registrierung oder die Aufrechterhaltung der EMAS-Registrierung erleichtern. Diese Maßnahmen können eine der beiden folgenden Formen annehmen:

(a)

regulatorische Entlastung, so dass für eine EMAS-registrierte Organisation gilt, dass sie bestimmte, in anderen Rechtsakten festgelegte und von den zuständigen Behörden angegebene Umweltvorschriften erfüllt;

2.

Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Wettbewerb, Steuern und staatliche Beihilfen, ergreifen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Maßnahmen, die den Organisationen die EMAS-Registrierung oder die Aufrechterhaltung der EMAS-Registrierung erleichtern. Diese Maßnahmen können eine der beiden folgenden Formen annehmen:

(a)

regulatorische Entlastung, darunter längerfristige Umweltgenehmigungen und Erleichterungen der Berichterstattungspflicht zur Kontrolle der Genehmigungskonformität, so dass für eine EMAS-registrierte Organisation gilt, dass sie bestimmte, in anderen Rechtsakten festgelegte und von den zuständigen Behörden angegebene Umweltvorschriften erfüllt;

Begründung

Von der Rechtsetzung sollte die klare Botschaft ausgehen, dass EMAS-Organisationen Hilfe von öffentlicher Seite erwarten können, unter anderem bei Angelegenheiten rund um Umweltgenehmigungen.

Änderungsvorschlag 5

EMAS-Verordnung

Artikel 45 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung bestehender Umweltmanagementsysteme oder Teile von Umweltmanagementsystemen stellen, für die nach geeigneten und auf nationaler oder regionaler Ebene anerkannten Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

1.

Die Mitgliedstaaten und die Organisationen, die nationale und regionale Umweltmanagementsysteme koordinieren, können bei der Kommission einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung bestehender Umweltmanagementsysteme oder Teile von Umweltmanagementsystemen stellen, für die nach geeigneten und auf nationaler oder regionaler Ebene anerkannten Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Begründung

Die Unterbreitung eines Vorschlags nach Artikel 39 darf kein Privileg der Mitgliedstaaten sein, da die Träger regionaler Umweltmanagementsysteme diese am besten kennen und somit auch fundierte Vorschläge hinsichtlich der EMAS-Konformität machen können.

Änderungsvorschlag 6

EMAS-Verordnung

Artikel 4 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 4 —   Vorbereitung der Registrierung

5.

Die Organisationen erbringen den materiellen oder dokumentarischen Nachweis, dass sie alle für sie maßgeblichen Umweltvorschriften einhalten.

Die Organisationen können bei der/den zuständigen Durchsetzungsbehörde(n) gemäß Artikel 33 Absatz 5 eine Konformitätserklärung anfordern.

Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft müssen sich auch an die Umweltvorschriften halten, die für ähnliche Organisationen in den Mitgliedstaaten gelten, in denen sie einen Antrag stellen wollen.

Artikel 4 —   Vorbereitung der Registrierung

5.

Die Organisationen erbringen den materiellen oder dokumentarischen Nachweis, dass sie alle für sie maßgeblichen Umweltvorschriften einhalten.

Die Organisationen können bei der/den zuständigen Durchsetzungsbehörde(n) gemäß Artikel 33 Absatz 5 eine Konformitätserklärung anfordern.

Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft müssen sich auch an die Umweltvorschriften halten, die für ähnliche Organisationen in den Mitgliedstaaten gelten, in denen sie einen Antrag stellen wollen.

Begründung

Die Möglichkeit des behördlichen Legalitätsnachweises stellt einen gravierenden „Systembruch“ dar und widerspricht dem Ansatz von EMAS als System der „geprüften“ Eigenverantwortlichkeit. Zudem wird damit ein wesentlicher Vorteil von EMAS für die Behörden konterkariert. EMAS würde nicht zur Verminderung von Bürokratie und behördlichem Aufwand führen, sondern diese im Gegenteil erst verursachen. Begünstigungen von EMAS-registrierten Organisationen durch Substitution von Ordnungsrecht und Gebührenermäßigungen wären nicht mehr zu rechtfertigen, und damit wäre ein wesentlicher Anreiz für eine EMAS-Registrierung nicht mehr gegeben.

Änderungsvorschlag 7

EMAS-Verordnung

Artikel 7 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 7 —   Ausnahmeregelung für kleine Organisationen

1.

Auf Antrag einer kleinen Organisation verlängern die zuständigen Stellen für diese Organisation das Dreijahresintervall gemäß Artikel 6 Absatz 1 auf bis zu fünf Jahre und/oder das Jahresintervall gemäß Artikel 6 Absatz 2 auf bis zu zwei Jahre, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)

Es liegen keine Umweltrisiken vor,

(b)

die Organisation plant keine Änderungen in den Arbeitsabläufen ihres Umweltmanagementsystems, und

(c)

es liegen keine wesentlichen lokalen Umweltprobleme vor.

Artikel 7 —   Ausnahmeregelung für kleine Organisationen

1.

Auf Antrag einer kleinen Organisation verlängern t die zuständigen Stellen der Umweltgutachter für diese Organisation das Dreijahresintervall gemäß Artikel 6 Absatz 1 auf bis zu fünf Jahre und/oder das Jahresintervall gemäß Artikel 6 Absatz 2 auf bis zu zwei Jahre, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)

Es liegen keine Umweltrisiken vor,

(b)

die Organisation plant keine Änderungen in den Arbeitsabläufen ihres Umweltmanagementsystems, und

(c)

es liegen keine wesentlichen lokalen Umweltprobleme vor.

Begründung

Die Durchführung eines förmlichen Verfahrens zur Verlängerung des Validierungszyklus bei der zuständigen Stelle führt zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand und ist für KMU kontraproduktiv. Bislang erfolgt eine Verlängerung des Validierungszyklus durch direkte Vereinbarung des Umweltgutachters mit dem Unternehmen ohne spezielle Antragstellung. Das bisherige Verfahren hat sich bewährt und trägt auch der Tatsache Rechnung, dass der Umweltgutachter den besten Einblick in die Gegebenheiten des Unternehmens hat.

Änderungsvorschlag 8

EMAS-Verordnung

Artikel 28 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 28

Akkreditierungsverfahren

1.

Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannten Akkreditierungsstellen sind für die Akkreditierung der Umweltgutachter und die Beaufsichtigung der von den Umweltgutachtern gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zuständig.

Artikel 28

Akkreditierungsverfahren

1.

Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unter Beachtung der Kompetenzverteilung in den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Akkreditierungsstellen sind für die Akkreditierung der Umweltgutachter und die Beaufsichtigung der von den Umweltgutachtern gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zuständig.

Begründung

In Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates heißt es:

„(11)

Die Errichtung einer einheitlichen nationalen Akkreditierungsstelle sollte die Zuweisung von Funktionen innerhalb der Mitgliedstaaten unberührt lassen.“

Änderungsvorschlag 9

EMAS-Verordnung

Artikel 12 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 12 —   Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Registrierungsverfahren

2.

Die zuständigen Stellen erstellen und führen ein Register der in ihren Mitgliedstaaten registrierten Organisationen, einschließlich deren Umwelterklärung und Bericht über die Umweltleistung in elektronischer Form, und bringen dieses Register monatlich auf den neuesten Stand.

Das Register wird auf einer Internet-Seite veröffentlicht.

Artikel 12 —   Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Registrierungsverfahren

2.

Die zuständigen Stellen erstellen und führen ein Register der in ihren Mitgliedstaaten registrierten Organisationen, einschließlich deren Umwelterklärung und dem jeweils neuesten Bericht über die Umweltleistung in elektronischer Form, und bringen dieses Register monatlich auf den neuesten Stand.

Das Register wird auf einer Internet-Seite veröffentlicht.

Begründung

Bei der Bezugnahme auf die Umwelterklärung und den Bericht über die Umweltleistung muss klargestellt werden, dass es sich um die jüngste Erklärung oder den jüngsten Bericht handelt.

Andererseits gibt es Einrichtungen, die ihre Umwelterklärung auf Antrag zugänglich machen (gemäß Artikel 6 Absatz 3), um ein Verzeichnis der interessierten Personen erstellen zu können; sie wehren sich dagegen, dass ihre Erklärung ohne vorhergehenden Antrag veröffentlicht werden soll.

Einrichtungen sollte also nicht die Vorschrift gemacht werden, ihre Umwelterklärung und ihren Bericht über die Umweltleistung auf einer Internet-Seite zu veröffentlichen, so dass beides ohne Antrag eingesehen werden kann; vielmehr könnten die zuständigen Behörden einen ähnlichen Dienst anbieten, wonach auf Antrag die genannten Umweltdokumente jeder Einrichtung eingesehen werden können, der dann auf ihre Anfrage hin das Verzeichnis der Antragsteller zur Verfügung gestellt wird.

Änderungsvorschlag 10

EMAS-Verordnung

Artikel 14 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 14 —   Aussetzung oder Löschung der Registrierung von Organisationen

3.

Die Registrierung einer Organisation wird ausgesetzt oder im Register gelöscht, wenn die Organisation es versäumt, der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung Folgendes zu übermitteln:

(a)

die validierten Aktualisierungen der Umwelterklärungen, des Umweltleistungsberichts oder die unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 24 Absatz 9;

(b)

ein Formular, das wenigstens die in Anhang VI vorgesehenen Mindestangaben zur Organisation enthält.

Artikel 14 —   Aussetzung oder Löschung der Registrierung von Organisationen

3.

Die Registrierung einer Organisation wird ausgesetzt oder im Register gelöscht, wenn die Organisation es versäumt, der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats von drei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung Folgendes zu übermitteln:

(a)

die validierten Aktualisierungen der Umwelterklärungen, des Umweltleistungsberichts oder die unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 24 Absatz 9;

(b)

ein Formular, das wenigstens die in Anhang VI vorgesehenen Mindestangaben zur Organisation enthält.

Begründung

Die Frist für die Nachreichung der nicht vorgelegten Dokumente muss auf drei Monate ab Aufforderung verlängert werden, um den Einrichtungen Zeit für die Zusammenstellung der Dokumente und deren Validierung zu geben, denn letztere hängt ja auch von der Zeitdisposition des Umweltgutachters ab.

Brüssel, den 12. Februar 2009

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE