3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/108


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung“

KOM(2007) 637 endg. — 2007/0228 (CNS)

(2009/C 27/23)

Der Rat beschloss am 7. Februar 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 10. Juni 2008 an. Berichterstatter war Herr PARIZA CASTAÑOS.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 446. Plenartagung am 9./10. Juli 2008 (Sitzung vom 9. Juli) mit 139 gegen 3 Stimmen bei 9 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Vorbemerkungen

1.1

Seit dem Europäischen Rat von Tampere, auf dem die EU beschloss, eine gemeinsame Einwanderungspolitik anzustoßen, sind acht Jahre vergangen; gleichwohl sind in einem der grundlegenden Aspekte — dem der Maßnahmen und Rechtsvorschriften betreffend die Zulassung von Migranten — nur wenige Fortschritte erzielt worden. Die Zulassung wird nach wie vor durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und ohne jegliche Harmonisierung seitens der EU geregelt; diese nationalen Vorschriften sind sehr unterschiedlich und bringen gegensätzliche Politikansätze zum Ausdruck.

1.2

Vor mehr als sechs Jahren legte die Kommission den „Vorschlag für eine Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit“ (1) vor. Der EWSA und das Europäische Parlament begrüßten den Vorschlag in ihren jeweiligen Stellungnahmen (2), der jedoch nicht über die erste Lesung im Rat hinauskam. Unterdessen haben einige Mitgliedstaaten neue Rechtsvorschriften zur Wirtschaftsmigration mit sehr unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen erlassen.

1.3

In den nächsten Jahren wird Europa Wirtschaftsmigranten brauchen, die einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung leisten (3). Ein Blick auf die demografische Lage zeigt, dass es zum Scheitern der Lissabon-Strategie kommen kann, wenn Europa seine Einwanderungspolitik nicht ändert. Es bedarf aktiver Maßnahmen zur Aufnahme sowohl hochqualifizierter Arbeitskräfte als auch von Personen mit geringerer Qualifikation.

1.4

Es ist zu bedauern, dass einige Regierungen im Rat der Europäischen Union ein Veto gegen die Legislativvorschläge der Kommission eingelegt haben und an den althergebrachten restriktiven Politiken früherer Zeiten festhalten. Derweil wachsen Schattenwirtschaft und illegale Beschäftigung, wodurch Einwanderer ohne Papiere regelrecht angezogen werden. Durch den Vorschlag für eine Richtlinie über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen (4), zu dem der EWSA eine entsprechende Stellungnahme (5) erarbeitet hat, soll dem entgegengewirkt werden. Da eine gemeinschaftsrechtliche Regelung fehlt, erlassen die einzelnen Mitgliedstaaten neue Rechtsvorschriften mit sehr unterschiedlichen politischen Schwerpunkten. Dadurch werden wiederum neue Probleme für die Vereinheitlichung geschaffen. Diese unterschiedlichen Politikansätze und voneinander abweichenden Regelungen lösen bei den Bürgern Verwirrung und Unsicherheit aus.

1.5

Der EWSA befürwortet, dass der Vertrag von Lissabon für Einwanderungsvorschriften das ordentliche Verfahren (Initiative der Kommission, qualifizierte Mehrheit im Rat und Mitentscheidung des Parlaments) vorsieht.

1.6

Dieser Richtlinienvorschlag wird im Rat jedoch nach der unergiebigen Einstimmigkeitsregel debattiert. Daher muss dieser Wandel — wie der EWSA in seiner Stellungnahme zum Haager Programm (6) betonte — „schnellstmöglich und noch vor der Erörterung der neuen Legislativvorschläge vollzogen werden“. Der EWSA schlägt dem Rat vor, nach dem in Asylfragen bereits angewandten „Passerelle-Verfahren“ vorzugehen, damit diese Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit und im Wege der Mitentscheidung mit dem Parlament verabschiedet werden können.

1.7

Der EWSA hat hierzu bereits Folgendes bemerkt: „Was die neuen Rechtsvorschriften über die Zulassung anbelangt, ist es besser, einen umfassenden Rechtsrahmen horizontaler Art aufzustellen als sektorspezifische Vorschriften zu erlassen“  (7). „Der von der Kommission seinerzeit erarbeitete Vorschlag für eine Richtlinie zur Zulassungspolitik, zu dem der EWSA einige Änderungen anregte  (8) , ist nach Auffassung des Ausschusses nach wie vor ein tauglicher Legislativvorschlag. Als Ergänzung dazu könnten spezifische Vorschriften für sektorale Fragen und besondere Fälle erarbeitet werden. Entscheidet sich der Europäische Rat für ein sektorspezifisches Vorgehen, das nur die Aufnahme hoch qualifizierter Migranten vorsieht, so hätte dies für die Handhabung eines großen Teils der Einwanderung keinen Nutzen und würde sich darüber hinaus diskriminierend auswirken. Eine solche Entscheidung kann dem Rat zwar leichter fallen, doch auch von den Bedürfnissen Europas abweichen“.

1.8

Im Vertrag von Lissabon werden die Grenzen der Gemeinschaftsgesetzgebung abgesteckt: das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Migranten sie in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen möchten. Diese Beschränkung ist kein Hindernis für die Erreichung einer weitgehenden rechtlichen Vereinheitlichung innerhalb der Europäischen Union. Sie ist ein Anreiz dafür, die Wirtschaftsmigration auf nationaler Ebene durch gemeinsame transparente Verfahren zu steuern. Für die Ausstellung von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen werden die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig sein, allerdings im Rahmen der Gemeinschaftsgesetzgebung. So kann jeder Staat in Abstimmung mit den Sozialpartnern die Merkmale der Zuwanderung festlegen (9). Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften müssen im Rahmen der europäischen Rechtsetzung den besonderen Umständen jedes Landes Rechnung tragen.

1.9

Der EWSA ist der Ansicht, dass die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Arbeitsmigranten u.a. von den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt abhängen, weshalb die einzelstaatlichen Behörden darüber einen Dialog mit den Sozialpartnern führen sollten.

1.10

Zudem wurde im Haager Programm vom November 2004 anerkannt, dass „legale Zuwanderung […] eine wichtige Rolle beim Ausbau der wissensbestimmten Wirtschaft in Europa und bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung spielen und dadurch einen Beitrag zur Durchführung der Lissabonner Strategie leisten [wird]“.

1.11

Der Europäische Rat vom Dezember 2006 einigte sich auf den Strategieplan für legale Migration, der Antworten auf zwei Ziele geben soll:

1.11.1

Festlegung von Zulassungsbedingungen für bestimmte Kategorien von Migranten in vier spezifischen Legislativvorschlägen, und zwar in Bezug auf hoch qualifizierte Arbeitnehmer, Saisonarbeitnehmer, bezahlte Auszubildende und innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer;

1.11.2

Errichtung eines allgemeinen Rahmens für einen fairen und auf Arbeitnehmerrechten basierenden Ansatz in Bezug auf die Arbeitsmigration.

1.12

Der Ausschuss hat unlängst zwei Stellungnahmen (10) verabschiedet, in denen u.a. vorgeschlagen wird, dass die Lenkung der Einwanderung in Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern erfolgt, damit die Migration ein Entwicklungsfaktor für diese Länder wird. In einer dieser Stellungnahme (11) hat der EWSA darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2003/109 im Hinblick auf die langfristig Aufenthaltsberechtigten flexibler gestaltet werden muss, und weitere Vorschläge für die Ausarbeitung der Richtlinien über Fragen der Zulassung von Migranten unterbreitet.

2.   Richtlinienvorschlag

2.1

Der Richtlinienvorschlag hat das Ziel, die Anwerbung hochqualifizierter Arbeitnehmer durch Harmonisierung der beschleunigten Einreiseverfahren zu begünstigen, die sich auf gemeinsame Definitionen und Kriterien sowie günstige Aufenthaltsbedingungen stützen. Der Vorschlag enthält eine Sonderregelung für junge Fachkräfte und erleichtert die Mobilität innerhalb der Union.

2.2   Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

2.2.1

Das Ziel besteht darin, die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung von mehr als drei Monaten zu schaffen und alle Kriterien für ihren Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten zu regeln. Eine „hochqualifizierte Beschäftigung“ wird definiert als die Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung, für die ein höherer Bildungsabschluss oder eine gleichwertige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erforderlich ist.

2.2.2

Der persönliche Geltungsbereich umfasst Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung stellen. Folgende Kategorien bleiben davon ausgeschlossen: Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder sich im Rahmen eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten, Flüchtlinge, Forscher, Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausüben, Personen, denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EU zuerkannt worden ist, sowie Begünstigte von internationalen Abkommen.

2.2.3

Von der Umsetzung dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen mit Drittstaaten. Außerdem steht den Mitgliedstaaten weiterhin frei, günstigere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen (außer für Bedingungen zur Einreise in den ersten Mitgliedstaat).

2.3   Bedingungen, Verfahren und Rechte

2.3.1

Der Vorschlag sieht folgende Einreisebedingungen und Zulassungskriterien vor:

a)

Nachweis eines gültigen Arbeitsvertrags oder verbindlichen Arbeitsplatzangebots für mindestens ein Jahr;

b)

Erfüllung der nach nationalem Recht geltenden Bedingungen für die Ausübung des im Arbeitsvertrag oder im verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten reglementierten Berufs;

c)

im Falle nicht-reglementierter Berufe: Vorlage von Nachweisen über die höheren beruflichen Qualifikationen, die für den genannten Beruf oder die Branche relevant sind;

d)

gültiges Reisedokument und gültiger Aufenthaltstitel;

e)

Krankenversicherungsschutz;

f)

der Arbeitnehmer darf keine Bedrohung für die Gesundheit, Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen.

2.3.2

Das im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Brutto-Monatsgehalt darf nicht geringer sein als der auf nationaler Ebene festgelegte und zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten veröffentlichte Mindestlohn in Höhe von mindestens dem Dreifachen des nach innerstaatlichem Recht geltenden Mindestbruttomonatsgehalts (12).

2.3.3

Drittstaatsangehörige unter 30 Jahren mit höheren Bildungsabschlüssen werden von einigen dieser Bedingungen ausgenommen. Ihr Brutto-Monatsgehalt muss mindestens zwei Dritteln des nationalen Mindestlohns entsprechen. Wenn der Antragsteller seine Hochschulausbildung in dem Mitgliedstaat abgeschlossen hat und seine höheren Bildungsabschlüsse (Bachelor's und Master's Degree) in einer Hoch- oder Fachhochschule in der EU erworben hat, wird zusätzlich zu den höheren Bildungsabschlüssen kein Nachweis über die Berufserfahrung mehr verlangt.

2.3.4

Gemäß Artikel 7 und Artikel 19 Absatz 5 bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Zulassungsquoten für Drittstaatsangehörige festzulegen, die die Zulassung zum Zweck einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen, von all diesen Bestimmungen unberührt.

2.4   Blue Card

2.4.1

Drittstaatsangehörige, die diese Kriterien erfüllen, erhalten eine EU Blue Card. Die EU Blue Card hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren und kann um mindestens den gleichen Zeitraum verlängert werden (13). Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als zwei Jahre, entspricht die Gütigkeitsdauer der Blue Card der Laufzeit des Vertrages.

2.4.2

Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag auf Erteilung einer EU Blue Card vom Arbeitsmigranten selbst oder von seinem Arbeitgeber zu stellen ist.

2.4.3

In der Regel kann eine EU Blue Card von Drittstaatsangehörigen beantragt werden, die außerhalb des Hoheitsgebiets der EU wohnhaft sind. Jedoch bietet der Vorschlag den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit, — im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften — den Antrag eines Drittstaatsangehörigen anzunehmen, der zwar seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates hat, jedoch nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels ist.

2.5   Rechte

2.5.1

In den ersten zwei Jahren des Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich der Arbeitsmarktzugang des Inhabers einer EU Blue Card auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die geltenden Zulassungsbedingungen für die EU Blue Card erfüllt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden dem zugewanderten Arbeitnehmer in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu hochqualifizierter Beschäftigung vergleichbare Rechte zugestanden wie den Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaates. Arbeitslosigkeit allein ist kein Grund für den Entzug der EU Blue Card, sofern sie drei aufeinander folgende Monate nicht überschreitet.

2.5.2

Die EU Blue Card räumt ihrem Inhaber in folgenden Bereichen die gleichen Rechte ein wie den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates: Arbeitsbedingungen (Gehalt, Kündigungsschutz, Gesundheit und Arbeitssicherheit), Vereinigungsfreiheit, Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband, allgemeine und berufliche Bildung (Stipendien), Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen berufsqualifizierenden Befähigungsnachweisen, soziale Sicherheit, Sozialhilfe, Zahlung der zum Zeitpunkt des Umzugs in einen Drittstaat erworbenen Rentenansprüche, steuerliche Vergünstigungen, Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen (Verfahren für den Erhalt von Wohnraum und Zugang zu den Leistungen der Arbeitsämter) und freier Zugang zu dem gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

2.5.3

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen treffen, wie zum Beispiel die Unterbindung des Zugangs zu bestimmten Beschäftigungsbereichen und einigen sozialen Rechten.

2.5.4

In der Präambel des Vorschlags wird darauf hingewiesen, dass die günstigen Bedingungen für Familienzusammenführungen und den Zugang der Ehefrauen zum Arbeitsmarkt grundlegende Bestandteile eines jeden Programms zur Anwerbung hochqualifizierter Arbeitskräfte in der EU sein sollten. Aus diesem Grund enthält der Vorschlag eine Reihe von Ausnahmeregelungen von den in Richtlinie 2003/86 über das Recht auf Familienzusammenführung (14) enthaltenen Bedingungen, um dieser Art von Zuwanderern die Wahrnehmung dieses Rechts zu erleichtern.

2.5.5

Der Richtlinienvorschlag enthält darüber hinaus eine Reihe von Ausnahmeregelungen von der Richtlinie 2003/109 über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (15). Hochqualifizierte Drittstaatsangehörige sollen Zugang zu mehr Rechten erhalten, und die Verwaltungsverfahren für sie sollen erleichtert und flexibler gestaltet werden, als dies bei anderen langfristig Aufenthaltsberechtigten der Fall ist.

2.5.6

Die Mitgliedstaaten müssen den Drittstaatsangehörigen, deren Antrag bewilligt wurde, jede denkbare Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa gewähren.

2.5.7

Nach zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer, der den durch die EU Blue Card zuerkannten Status genießt, bietet der Vorschlag dem Arbeitsmigranten die Möglichkeit, sich zum Zweck einer hochqualifizierten Beschäftigung in einen zweiten Mitgliedstaat zu begeben, sofern dort die gleichen Bedingungen für den Erhalt der EU Blue Card gelten wie in dem ersten Mitgliedstaat. Seine Familienangehörigen sind in diesem Falle berechtigt, ihn in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortet die Einführung eines gemeinsamen beschleunigten und transparenten Verfahrens für die Zulassung von Arbeitsmigranten im Einklang mit dem im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Migranten sie in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen möchten.

3.2

Der EWSA ist der Ansicht, dass die Rechtsvorschriften über die Einwanderung gemäß den Prinzipien und Grundwerten der Union mit der Grundrechtecharta der EU und den Vorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierungen im Einklang stehen müssen.

3.3

Sobald der Vertrag von Lissabon ratifiziert ist und in Kraft tritt, werden die Zuständigkeiten der EU und die der Mitgliedstaaten eindeutiger definiert sein und wird der Rat seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit bzw. im Wege des Mitentscheidungsverfahrens gemeinsam mit dem Parlament fassen und auf diese Weise die derzeit geltende Einstimmigkeitsregel überwinden, die der Verabschiedung einer wirklich gemeinsamen Gesetzgebung im Wege steht.

3.4

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss schlägt dem Rat vor, für den Erlass von Einwanderungsvorschriften (d.h. dieser und der folgenden Richtlinien) das ordentliche Verfahren anzuwenden (das schon bei den Asylvorschriften zum Einsatz kam) und dadurch den im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Bestimmungen vorzugreifen. Außerdem schlägt er der Kommission vor, die Ausarbeitung der übrigen, für die kommenden Monate geplanten Richtlinien über die Aufnahme (von Saisonarbeitnehmern, bezahlten Auszubildenden sowie innerbetrieblich versetzten Arbeitnehmern) zu beschleunigen.

3.5

Der EWSA spricht sich dafür aus, dass die EU über eine angemessene gemeinsame Gesetzgebung verfügt, die ein hohes Maß an Vereinheitlichung aufweist, damit die Zuwanderung über legale, flexible und transparente Verfahren kanalisiert wird, in deren Rahmen die Drittstaatsangehörigen eine gerechte Behandlung erfahren und ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie den EU-Bürgern zuerkannt werden.

3.6

Die in diesem Richtlinienvorschlag enthaltenen Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, die auf der Gleichbehandlung in Fragen des Arbeitsentgelts, der Arbeitsbedingungen, der Versammlungsfreiheit sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung basieren, sind eine gute Ausgangsbasis für die Rechtsvorschriften im Bereich der Einwanderung und sollten auf alle Kategorien von Arbeitsmigranten ausgedehnt werden.

3.7

Der EWSA begrüßt, dass die neuen Zuwanderungsvorschriften einen weniger restriktiven Ansatz in Bezug auf die Familienzusammenführung verfolgen als die Richtlinie 2003/86/EG.

3.8

Wie er bereits unlängst in einer Stellungnahme (16) formulierte, teilt der EWSA die Ansicht, dass die Zuwanderungsvorschriften in Bezug auf die Aufenthaltstitel flexibler gestaltet werden sollten, um zirkuläre Migrationsformen zu ermöglichen, um die Entwicklung in den Herkunftsländer zu fördern und die schlimmsten Folgen des Braindrain abzufedern. In der genannten Stellungnahme schlägt der Ausschuss eine Reihe von Änderungen für die Richtlinie über den Status von langfristig Aufenthaltsberechtigten (2003/109/CE) vor, um die Verfahren flexibler zu gestalten. Diese Stellungnahme enthält auch mehrere Vorschläge für die übrigen Richtlinien über die Zulassung von Migranten.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Der EWSA ist der Ansicht, dass die Höhe des Gehaltes kein geeignetes Kriterium zur Einstufung als hochqualifizierte Arbeitskraft ist.

4.2

Der Begriff „hochqualifiziert“ muss an die höheren Bildungsabschlüsse und -diplome oder die entsprechende höhere berufliche Qualifikation und nicht an das Gehalt des Arbeitnehmers geknüpft sein (17).

4.3

Andererseits erschwert das Heranziehen des Gehalts als Kriterium für den Zugang zur EU Blue Card die Verwirklichung einer gemeinsamen Politik in einer Europäischen Union. Zwischen den Mitgliedstaaten gibt es derzeit große Unterschiede beim nationalen Mindestlohn, welche die Harmonisierung erschweren.

4.4

Die EU sollte bei der Anerkennung beruflicher Befähigungen schnell Fortschritte erzielen und dabei dem Bologna-Prozess Rechnung tragen, der auf eine einfachere gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und Diplomen abzielt. Solange es kein gemeinsames europäisches System zur Anerkennung von Abschlüssen gibt, muss diese Anerkennung durch eine nationale Behörde und gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, den von der ILO für die Definition von hochqualifizierten Arbeitnehmern verwendeten Kriterien (18) und dem ISCED-Standard (International Standard Classification of Education) der UNESCO (19) erfolgen.

4.5

Der EWSA stimmt dem Kriterium der dreijährigen Berufserfahrung für eine „hochqualifizierte Beschäftigung“ zu. Dieses Kriterium kann jedoch bei Berufen, in denen die höheren Bildungsabschlüsse weiter gefasst sind, in der Praxis ebenfalls Probleme aufwerfen. Die Bewertung der beruflichen Gleichwertigkeit muss in jedem Fall durch die nationale Behörde in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern erfolgen.

4.6

Nach Ansicht des EWSA stellt der Vorschlag der Europäischen Kommission, hochqualifizierten Arbeitsmigranten eine gegenüber den Richtlinien 2003/86 und 2003/109 günstigere Vorzugsbehandlung angedeihen zu lassen, möglicherweise eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Kategorien von Migranten dar. Es muss sichergestellt werden, dass diese Ausnahmeregelungen nicht die Gesamtkohärenz der europäischen Einwanderungspolitik und den Gleichbehandlungsgrundsatz gefährden (20).

4.6.1

Durch den Vorschlag für eine Richtlinie über hochqualifizierte Beschäftigung werden mehr Erleichterungen und Rechte in Bezug auf die Familienzusammenführung gewährt und die Verwaltungsverfahren zum Erhalt des Aufenthaltstitels erleichtert, da sich der Vorschlag auf den wirtschaftlichen Nutzen der Arbeitsmigranten für das Aufnahmeland stützt. Der EWSA ist der Ansicht, dass das Recht auf Zusammenleben mit der Familie ein Grundrecht ist, das nicht vom Wesen der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers abhängen darf. Der Ausschuss hat bereits in anderen Stellungnahmen eine Änderung der Richtlinie 2003/86/EG über die Familienzusammenführung dahingehend vorgeschlagen, dass die im Richtlinienvorschlag über hochqualifizierte Beschäftigung enthaltenen Ausnahmeregelungen auch in diese Richtlinie aufgenommen werden (21).

4.6.2

Der Ausschuss bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass im Richtlinienvorschlag kein konkretes Recht auf Arbeitserlaubnis für Angehörige von Blue Card-Inhabern, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat umsiedeln, vorgesehen ist.

4.6.3

Die Drittstaatsangehörigen, die nach einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer den Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen, sind dann jedoch im Vergleich zu den hochqualifizierten Arbeitsmigranten rechtlich schlechter gestellt. Der Aspekt des dauerhaften Aufenthalts wird, wenn es um die Gewährleistung der Rechtssicherheit und Integration in der EU geht, zweitrangig. In einer Stellungnahme (22) hat der EWSA unlängst darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2003/109 im Hinblick auf die langfristig Aufenthaltsberechtigten flexibler gestaltet werden muss.

4.7

Der Vorschlag weist einige Merkmale auf, deren Vereinbarkeit mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten fragwürdig ist. Zum Beispiel steht die Bestimmung, dass der Inhaber einer EU Blue Card in den ersten zwei Jahren seines dauerhaften Aufenthaltes in einem Mitgliedstaat in seiner beruflichen Mobilität eingeschränkt ist, nicht mit dem Europäischen Übereinkommen von 1977 über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer in Einklang, in dem der entsprechende Zeitraum auf eineinhalb Jahre festgelegt wurde (Artikel 8).

4.8

Laut Richtlinienvorschlag können Personen, die länger als drei aufeinander folgende Monate arbeitslos sind, ihre EU Blue Card nicht mehr verlängern. Jedoch stimmt dieser Zeitraum von drei Monaten auch nicht mit dem im Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer (Artikel 9 Absatz 4) festgelegten Zeitraum von fünf Monaten überein.

4.9

Der EWSA schlägt vor, sich auf eine Dauer der Arbeitslosigkeit von sechs Monaten zu einigen, um die internationalen Abkommen einzuhalten und den Arbeitnehmern den erneuten Zugang zu einer Beschäftigung zu erleichtern. Diese Frist ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer gerade an einer Ausbildungsmaßnahme im Hinblick auf eine neue Beschäftigung teilnimmt.

4.10

Für den EWSA stellen die Übergangsmaßnahmen, durch die das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten vorübergehend eingeschränkt ist, einen Ausnahmezustand dar, der insbesondere hinsichtlich der Beschäftigung hochqualifizierter Arbeitnehmer möglichst schnell behoben werden soll, wobei der Grundsatz der Präferenz für die Unionsbürger zu beachten ist.

4.11

Es ist nicht angemessen, dass asylsuchende Flüchtlinge vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind. Wie der EWSA bereits vorschlug, müssen Personen, die internationalen Schutz benötigen — einschließlich hochqualifizierter Personen — die Möglichkeit haben, zu arbeiten (23).

4.12

Wenn in dem Richtlinienvorschlag von einem flexibleren System für junge Arbeitnehmer unter 30 Jahren (niedriges Gehaltsniveau) die Rede ist, so kann dies heißen, dass sich dahinter eine Art der Diskriminierung verbirgt, die der EWSA nicht gutheißt.

4.13

Schließlich hebt der EWSA nachdrücklich die Bedeutung der Integration hervor. Er hat verschiedene Initiativstellungnahmen zur Förderung integrationspolitischer Maßnahmen (24) erarbeitet sowie Konferenzen und Anhörungen veranstaltet. Die EU und die einzelstaatlichen Behörden müssen bei der Förderung der Integrationspolitik zusammenarbeiten, da die Integration und die Förderung von Gleichbehandlung und Diskriminierungsbekämpfung eine Herausforderung für die europäische Gesellschaft und insbesondere für die lokalen Gebietskörperschaften, die Sozialpartner und die Organisationen der Zivilgesellschaft sind. Der EWSA arbeitet zusammen mit der Europäischen Kommission an der Einrichtung des Europäischen Integrationsforums (25).

Brüssel, den 9. Juli 2008

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  KOM(2001) 386 endg.

(2)  Siehe Stellungnahme des EWSA vom 16.1.2002 zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit“ (Berichterstatter: Herr PARIZA CASTAÑOS), ABl. C 80 vom 3.4.2002, und die Stellungnahme des EP (Berichterstatterin: Frau TERRÓN i CUSI), ABl. C 43 E vom 19.2.2004.

(3)  Siehe Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2007 (Plan zur legalen Zuwanderung) und Stellungnahme des EWSA vom 10.12.2003 zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Einwanderung, Integration und Beschäftigung“ (Berichterstatter: Herr PARIZA CASTAÑOS), ABl. C 80 vom 30.4.2004.

(4)  KOM(2007) 249 endg.

(5)  Stellungnahme des EWSA vom 13.3.2008 zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen“, Berichterstatterin: Frau ROKSANDIĆ, Mitberichterstatter: Her ALMEIDA FREIRE, verabschiedet auf der Plenartagung am 12./13. März 2008. ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 70.

(6)  Siehe Stellungnahme des EWSA vom 15. Dezember 2005 zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Das Haager Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre — Die Partnerschaft zur Erneuerung Europas im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (Berichterstatter: Herr PARIZA CASTAÑOS), ABl. C 65 vom 17.3.2006.

(7)  Siehe Stellungnahme des EWSA vom 9.6.2005 zu dem „Grünbuch über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration“ (Berichterstatter: Herr PARIZA CASTAÑOS), ABl. C 286 vom 17.11.2005.

(8)  Siehe Stellungnahme des EWSA vom 16.1.2002 zu dem ‚Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit‘ (Berichterstatter: Herr PARIZA CASTAÑOS), ABl. C 80 vom 3.4.2002.

(9)  Siehe Fußnote 4.

(10)  Siehe Stellungnahme des EWSA vom 25.10.2007 zur „EU-Einwanderungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit mit den Herkunftsländern“ (Initiativstellungnahme, Berichterstatter: Herr PARIZA CASTAÑOS), ABl. C 44 vom 16.2.2008, und Initiativstellungnahme des EWSA vom 12.12.2007 zum Thema „Migration und Entwicklung: Chancen und Herausforderungen“, Berichterstatter: Herr SHARMA, verabschiedet auf der Plenartagung am 12./13. Dezember 2007. ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 82.

(11)  Stellungnahme des EWSA vom 25.10.2007 zur „EU-Einwanderungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit mit den Herkunftsländern“ (Initiativstellungnahme, Berichterstatter: Herr PARIZA CASTAÑOS), ABl. C 44 vom 16.2.2008.

(12)  „Mitgliedstaaten, die keine Mindestlöhne festgelegt haben, legen ein Mindestniveau fest, das mindestens dreimal so hoch wie der Mindestlohn ist, bei dem die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch auf Sozialhilfe haben, oder anwendbaren Kollektivvereinbarungen oder der Praxis in den entsprechenden Beschäftigungsbranchen entsprechen“ Artikel 5.2.

(13)  Das Format des Aufenthaltstitels, der EU Blue Card, wird mit der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 13.6.2002 (ABl. L 157 vom 15.6.2002) in Einklang stehen.

(14)  Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 22.9.2003, ABl. L 251 vom 3.10.2003.

(15)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 16 vom 23.1.2004.

(16)  Siehe Stellungnahme des EWSA vom 25.10.2007 zur „EU-Einwanderungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit mit den Herkunftsländern“ (Berichterstatter: Herr PARIZA CASTAÑOS), ABl. C 44 vom 16.2.2008.

(17)  Siehe Stellungnahme des EWSA vom 30.5.2007 zu dem „Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen“, Berichterstatter: Herr Rodríguez García-Caro (ABl. C 175 vom 27.7.2007).

(18)  Siehe die von der ILO erstellte Internationale Standardklassifikation der Berufe (ISCO 88).

(19)  http://www.unesco.org/education/information/nfsunesco/doc/isced_1997.htm.

(20)  Europäischer Rat am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Ziffer 18: „Die Europäische Union muß eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen sicherstellen, die sich im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten. Eine energischere Integrationspolitik sollte darauf ausgerichtet sein, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie EU-Bürgern zuzuerkennen. Zu den Zielen sollte auch die Förderung der Nichtdiskriminierung im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und die Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehören“.

(21)  Die Kommission wird in den nächsten Monaten einen Bericht zur Bewertung der Wirkungsweise dieser Richtlinie vorlegen.

(22)  Siehe Fußnote 18.

(23)  Stellungnahme des EWSA vom 12.3.2008 zu dem „Grünbuch über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem“ (Berichterstatterin: Frau LE NOUAIL-MARLIÈRE), verabschiedet auf der Plenartagung am 12./13.3.2008. ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 77

(24)  Stellungnahme des EWSA vom 21.3.2002 zum Thema „Einwanderung, Eingliederung und Rolle der organisierten Zivilgesellschaft“ (Berichterstatter: Herr PARIZA CASTAÑOS), ABl. C 125 vom 27.5.2002.

Stellungnahme des EWSA vom 10./11.12.2003 zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Einwanderung, Integration und Beschäftigung“ (Berichterstatter: Herr PARIZA CASTAÑOS), ABl. C 80 vom 30.3.2004.

Stellungnahme des EWSA vom 13./14.9.2006 zum Thema „Die Einwanderung in die EU und die Integrationspolitik: Die Zusammenarbeit zwischen den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und den Organisationen der Zivilgesellschaft“ (Berichterstatter: Herr PARIZA CASTAÑOS), ABl. C 80 vom 23.12.2006.

Konferenz zum Thema „Einwanderung: die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Integration“, Brüssel, 9./10. September 2002.

(25)  http://integrationforum.teamwork.fr/.