52007PC0871

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zu dem vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG, 86/280/EWG und 2000/60/EG /* KOM/2007/0871 endg. - COD 2006/0129 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 10.1.2008

KOM(2007) 871 endgültig

2006/0129 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zu dem

vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG, 86/280/EWG und 2000/60/EG

2006/0129 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSIONAN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENTgemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertragzu dem

vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG, 86/280/EWG und 2000/60/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

1- HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2006) 397 endg. – 2006/0129 COD): | 17. Juli 2006 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 15. Februar 2007 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 22. Mai 2007 |

Verabschiedung des gemeinsamen Standpunkts (qualifizierte Mehrheit): | 20. Dezember 2007 |

2- ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik („Richtlinie für prioritäre Stoffe“) ist eine „Tochterrichtlinie“ zur Wasserrahmenrichtlinie – WRRL (2000/60/EG). Ihr Ziel besteht darin,

- Umweltqualitätsnormen für eine bestimmte Anzahl von Stoffen (auf Grund von Artikel 16 Absatz 7 der WRRL) festzulegen,

- bestehende Rechtsvorschriften (wie in Artikel 16 Absatz 10 der WRRL vorgesehen) aufzuheben und

- die Liste prioritärer gefährlicher Stoffe (auf Grund der Entscheidung 2455/2001/EG) zu überprüfen.

Der Vorschlag sieht keine zusätzlichen Emissionsbegrenzungen (wie in Artikel 16 Absätze 6 und 8 der WRRL) vor, da der Kommission zwischen 2000 und 2006 mehr als 30 Gemeinschaftsrechtsakte vorgelegt worden sind, mit denen Emissionsbegrenzungen für diese Stoffe eingeführt wurden (einschließlich der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe – REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) und der thematischen Strategie für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden (KOM(2006) 373 endg.). Zusammen mit bereits bestehenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Richtlinie 96/61/EG)) verfügen die Mitgliedstaaten über genug Instrumente, um die Ziele der WRRL zu erreichen. Dieser Ansatz wurde in einer Mitteilung (KOM(2006) 398 endg.) bezüglich der Richtlinie über prioritäre Stoffe und in der Folgenabschätzung (SEK(2006) 947 endg.) dargelegt. Dieser Ansatz und die Aufhebung mehrerer Richtlinien schließlich sind Teil der Agenda für eine bessere Rechtsetzung.

3 ANMERKUNGEN ZU DEM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Kommission akzeptierte 29 der 71 vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgenommenen Abänderungen ganz, teilweise oder im Grundsatz. In den gemeinsamen Standpunkt wörtlich, teilweise oder sinngemäß aufgenommen wurden 22 Abänderungen.

Die Kommission akzeptierte alle Abänderungen, die den Anwendungsbereich des Vorschlags verdeutlichten. Die Kommission lehnte die Abänderungen ab, mit denen weitere Stoffe in die Liste eingefügt wurden oder mit denen die Einstufung der „prioritären gefährlichen Stoffe“ geändert wurde. Nach Ansicht der Kommission steht dies nicht im Einklang mit dem Anwendungsbereich des Vorschlags und den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Ferner lehnte die Kommission alle Abänderungen ab, mit denen Verpflichtungen eingeführt werden sollten, die bereits im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie bestehen (Richtlinie 2000/60/EG) oder die sich auf das Initiativrecht der Kommission auswirken.

Der Rat hat jetzt zugestimmt, mehrere Abänderungen des Parlaments wörtlich, teilweise oder sinngemäß einzuarbeiten, weil sie zu einer größeren Klarheit beitragen oder den Kommissionsvorschlag ausführlicher gestalten. Die meisten Abänderungen wurden jedoch nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, da der Rat mit der Kommission darin übereinstimmt, dass sie überflüssig und/oder nicht wünschenswert sind.

Nach Auffassung der Kommission verändert der vom Rat am 20. Dezember 2007 mit qualifizierter Mehrheit angenommene gemeinsame Standpunkt Konzept oder Ziele des Vorschlags nicht, und sie kann ihn in seiner derzeitigen Form unterstützen.

3.2 Die Bemerkungen im Einzelnen

3.2.1 Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission befürwortet und ganz, teilweise oder im Grundsatz in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Die Abänderungen 1, 4, 7, 8, 14, 21, 24, 29, 30, 35, 36, 40, 52 und 73 werden in unterschiedlichem Maße übernommen. Sie sorgen für größere Klarheit und mehr Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf die Beziehung zwischen dieser Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie sowie anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

3.2.2 Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission abgelehnt, aber ganz, teilweise oder im Grundsatz in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Mit den Abänderungen 20 und 66 wurde ein Verweis auf die Wasserrahmenrichtlinie eingeführt, der mit den in der betreffenden Richtlinie festgeschriebenen Bestimmungen unvereinbar war. Der Rat fasste die Artikel 1 und 3 im Wortlaut klarer ab, so dass die in den Abänderungen angesprochenen Verweise im Grundsatz eingefügt werden, die erforderliche Kohärenz jedoch gewahrt bleibt. Die Kommission kann den gemeinsamen Standpunkt daher unterstützen.

In der Abänderung 26 geht es um Flexibilität bei der Überwachung der Qualitätsnormen in Sedimenten oder Biota statt in Wasser, ohne dass die erforderliche Klarheit und Sicherheiten hinsichtlich der Aufrechterhaltung desselben Schutzniveaus geboten werden. Der neue Artikel 3 Absatz 2 des gemeinsamen Standpunktes behebt diese Mängel und ermöglicht eine klare und transparente Überwachung von Sedimenten und/oder Biota, bei der die Kommission nachprüfen kann, ob die Umweltschutzziele und die Bedingungen auf dem Binnenmarkt in allen Mitgliedstaaten vergleichbar sind. Die Kommission kann den gemeinsamen Standpunkt daher unterstützen.

Die Abänderungen 32, 33 und 45 griffen der geeigneten Vorgehensweise vor und verletzten das Initiativrecht der Kommission. Diese Aspekte werden im Grundsatz in dem gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt, indem ein neuer Artikel 7 in Bezug auf die Notwendigkeit gemeinschaftsweiter Emissionsbegrenzungen eingefügt wird. Dies steht im Einklang mit den Auflagen gemäß Artikel 18 der Wasserrahmenrichtlinie und ist daher für die Kommission akzeptabel.

In Abänderung 47 wurde gefordert, dass die Kommission einen Bericht über die von Drittstaaten ausgehende Verschmutzung vorbereitet. Der gemeinsame Standpunkt behandelt diesen Aspekt im Grundsatz in den neuen Artikeln 6 und 7. Beide Artikel sind für die Kommission im Grundsatz akzeptabel. Allerdings würde sie eine Verfeinerung des Wortlauts, insbesondere von Artikel 6, bevorzugen. Dadurch soll Rechtsklarheit geschaffen werden, und zwar so, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG, nach denen die Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Fragen angehen können, klar dargelegt sind; auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie nicht verletzen.

Mit den Abänderungen 50 und 51 wurde vorgeschlagen, Teil A und Teil B des Anhangs I des Kommissionsvorschlags zusammenzulegen. Diese Abänderungen konnten nicht übernommen werden, da in der Wasserrahmenrichtinie (WRRL) für die Stoffe in den verschiedenen Teilen der Anhänge der WRRL unterschiedliche Auflagen (z.B. bei der Überwachung) gelten. In dem gemeinsamen Standpunkt werden die beiden Teile des Anhangs I zusammengelegt, jedoch werden die unterschiedlichen Auflagen in Bezug auf die verschiedenen Stoffe in allen Einzelheiten festgelegt. Auch wenn dies die Transparenz beeinträchtigt, wird der Kommissionsvorschlag inhaltlich nicht geändert, so dass die Kommission den gemeinsamen Standpunkt unterstützen kann.

3.2.3 Von der Kommission und vom Rat abgelehnte Abänderungen des Parlaments, die nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Die Abänderungen 2, 5, 6, 9, 10, 11, 19, 27, 28, 37, 39, 41, 44, 46, 47, 49, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 65, 67, 69, 70, 71, 72, 74 und 76 wurden von beiden Organen abgelehnt und nicht übernommen. Mit diesen Abänderungen sollten weitere Stoffe in die Liste aufgenommen oder die Einstufung mehrerer „prioritärer gefährlicher Stoffe“ geändert werden. Außerdem wurden Elemente eingeführt, die mit den Bestimmungen in der Wasserrahmenrichtlinie oder anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht vereinbar oder darin bereits enthalten waren. Darüber hinaus trugen einige Abänderungen dem Initiativrecht der Kommission nicht Rechnung.

3.2.4 Von der Kommission ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptierte, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommene Abänderungen des Parlaments

Die Abänderungen 3, 12, 13, 16, 17, 18, 22, 23, 25, 31, 34, 38, 43, 48 und 79 wurden von der Kommission teilweise oder im Grundsatz akzeptiert, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Obwohl die Kommission mit den den Abänderungen zugrunde liegenden grundsätzlichen Gedanken einverstanden ist, ist sie der Ansicht, dass die meisten Abänderungen in erster Linie Klarstellungen oder redaktionelle Zusätze zu ihrem Vorschlag sind. Der Rat hat diese Abänderungen nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, weil er sie für überflüssig und/oder unerwünscht hält.

3.2.5 Weitere Änderungen des Rates an dem Vorschlag

In einem neuen Artikel 2 wird deutlich festgelegt, dass die Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG auch für die vorliegende Richtlinie gelten.

Der Auftrag der Kommission zur Änderung der Teile des Anhangs ist in Artikel 3 Absatz 5 festgelegt. Im Licht der jüngsten Änderungen des Beschlusses 1999/468/EG (geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates) wurde ein Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt.

In Bezug auf Artikel 4 (Durchmischungsbereiche) und Artikel 5 (Bestandsaufnahme) sah der Kommissionsvorschlag vor, die Kommission damit zu betrauen, im Ausschussverfahren eine Methodik oder Leitlinien festzulegen. Diese Absätze wurden gestrichen, da beschlossen wurde, dass eine solche Harmonisierung unnötig war. Allerdings erklärte die Kommission, dass sie zu diesen Fragen einen Informationensaustausch zwischen den Mitgliedstaaten durchführen wird.

Ein Erwägungsgrund 25 wurde eingeführt, um den Wortlaut in Bezug auf Entsprechungstabellen gemäß Absatz 34 der interinstitutionellen Vereinbarung über eine bessere Rechtsetzung einzubeziehen.

4- SCHLUSSFOLGERUNG

Die vom Rat eingearbeiteten Änderungen trugen dazu bei, den Vorschlag zu verdeutlichen und einige Bestimmungen zu spezifizieren, so dass eine Kohärenz mit der Wasserrahmenrichtlinie gewährleistet werden kann. Den zusätzlichen Bestimmungen über die Überwachung von Sedimenten und/oder Biota kann zugestimmt werden, da die Kommission die zugrunde liegenden Absichten teilt und sichergestellt ist, dass die Kommission prüfen kann, ob die Mitgliedstaaten dasselbe Schutzniveau anwenden und dadurch das Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen. Die Kommission kann daher den gemeinsamen Standpunkt unterstützen.