52007PC0528

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt {SEK(2007) 1179} {SEK(2007) 1180} /* KOM/2007/0528 endg. - COD 2007/0195 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 19.9.2007

KOM(2007) 528 endgültig

2007/0195 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

(von der Kommission vorgelegt) {SEK(2007) 1179}{SEK(2007) 1180}

BEGRÜNDUNG

Strom und Gas sind für eine gedeihliche Entwicklung Europas von zentraler Bedeutung. Ohne einen wettbewerbsorientierten und effizienten europäischen Strom- und Gasmarkt werden die europäischen Bürger stark überhöhte Preise zahlen müssen für Produkte, die der Befriedigung ihrer ganz alltäglichen Grundbedürfnisse dienen. Strom- und Gasmarkt sind auch für Europas Wettbewerbsfähigkeit von zentraler Bedeutung, da Energie ist ein wichtiger Faktor für die europäische Wirtschaft ist.

Darüber hinaus ist ein wettbewerbsorientierter und effizienter Strom- und Gasmarkt Vorbedingung für die Bekämpfung des Klimawandels. Nur bei einem funktionierenden Markt lässt sich ein wirksamer Mechanismus für den Emissionshandel entwickeln, eine Industrie für erneuerbare Energien aufbauen und das vom Europäischen Rat festgelegte ehrgeizige Ziel erreichen, bis zum Jahr 2020 den Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix in der EU auf 20 % zu erhöhen.

Schließlich ist ein wettbewerbsorientierter EU-weiter Strom- und Gasmarkt auch von entscheidender Bedeutung für die Energieversorgungssicherheit Europas, da nur ein solcher Markt die richtigen Investitionssignale aussendet, allen potenziellen Investoren einen fairen Netzzugang bietet und echte, wirksame Anreize sowohl für Netzbetreiber als auch für Erzeuger schafft, die Milliarden von Euro zu investieren, die in den nächsten zwei Jahrzehnten EU-weit nötig sein werden.

Der Prozess der Liberalisierung des Strom- und des Gasmarktes hat vor etwa zehn Jahren begonnen. In diesen zehn Jahren haben viele europäische Bürger von den größeren Wahlmöglichkeiten und einem stärkeren Wettbewerb sowie von einer höheren Dienstleistungsqualität und Sicherheit profitiert. Die von der Kommission und den europäischen Energieregulierungsbehörden durchgeführte Bewertung hat jedoch gezeigt, dass der Prozess des Aufbaus wirklich wettbewerbsbestimmter Märkte bei weitem noch nicht abgeschlossen ist. In der Praxis hat eine viel zu große Zahl von Bürgern und Unternehmen in der EU gar nicht die Möglichkeit, ihren Versorger zu wählen. Die Hauptgründe dafür, dass es einen echten Binnenmarkt noch nicht gibt, sind die Marktfragmentierung entlang nationaler Grenzen, ein hoher Grad an vertikaler Integration sowie eine starke Marktkonzentration.

Seit Inkrafttreten der derzeit geltenden Strom- und Gasrichtlinien im Juli 2003 überwacht die Kommission kontinuierlich die Umsetzung der Richtlinien und ihre Auswirkungen auf den Markt, wobei sie in ständigem Kontakt mit sämtlichen Interessengruppen steht. Insbesondere veröffentlicht die Kommission jedes Jahr einen Benchmarking-Bericht über die Verwirklichung des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarktes. Sie hat das Florenzer Forum für Elektrizitätsregulierung und das Madrider Forum für Erdgasregulierung geschaffen, die Ministerien, nationale Regulierungsbehörden, die Kommission, Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber, Versorgungsunternehmen, Händler, Verbraucher, Gewerkschaften, Netzbenutzer und Strombörsen regelmäßig zusammenführen.

Ende 2005 wurde auf der Tagung des Europäischen Rates in Hampton Court die Forderung nach einer echten europäischen Energiepolitik erhoben. Daraufhin veröffentlichte die Kommission am 8. März 2006 ein Grünbuch zur Entwicklung einer gemeinsamen, kohärenten europäischen Energiepolitik. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation gingen 1 680 Reaktionen ein. Bereits im Jahr 2005 nahm die Kommission eine Untersuchung zum Wettbewerb auf den Strom- und Gasmärkten in Angriff. Damit reagierte sie auf die von Verbrauchern und Markteinsteigern geäußerten Bedenken hinsichtlich der Entwicklung der Großmärkte in den Bereichen Erdgas und Elektrizität und hinsichtlich der eingeschränkten Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher. Der Abschlussbericht über die Untersuchung wurde von der Kommission zusammen mit einem umfassenden Maßnahmenpaket am 10. Januar 2007 mit dem Ziel angenommen, eine neue Energiepolitik für Europa vorzuschlagen.

In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“[1] wurde herausgestellt, wie wichtig die Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarktes und des Erdgasbinnenmarktes ist. Die Mitteilung stützte sich auf einen umfassenden Binnenmarktbericht, auf die abschließenden Ergebnisse der wettbewerbsbezogenen sektorspezifischen Untersuchung und auf eingehende Prüfung der Situation an den nationalen Strom- und Gasmärkten. Parallel dazu führte die Kommission eine Folgenabschätzung durch, um verschiedene Politikoptionen für die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes und des Elektrizitätsbinnenmarktes zu bewerten. Im Zuge der Folgenabschätzung wurden auch die betroffenen Interessengruppen konsultiert. Insgesamt wurden 339 Fragebögen von Organisationen aus 19 Ländern ausgefüllt. Zusätzlich gingen 73 ausgefüllte Fragebögen von Organisationen ein, die nicht mit einem bestimmten Land verbunden sind. Es wurden Befragungen bei 56 weiteren Interessenträgern durchgeführt, hauptsächlich bei Unternehmen, die von einer eigentumsrechtlichen Entflechtung oder strengeren Transparenzanforderungen betroffen sein könnten.

Auf seiner Frühjahrstagung 2007 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, Vorschläge für weitere Maßnahmen zu unterbreiten, insbesondere zu folgenden Aspekten:

- wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze,

- weitere Harmonisierung der Befugnisse und Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden,

- Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden,

- Einrichtung eines Mechanismus, der den Übertragungs/ Fernleitungsnetzbetreibern eine bessere Koordinierung in den Bereichen Netzbetrieb und Netzsicherheit sowie grenzüberschreitender Handel und Betrieb grenzüberschreitender Netze ermöglicht, und

- Schaffung von mehr Transparenz auf dem Energiemarkt.

Das Weiteren unterstrich der Europäische Rat die Notwendigkeit, im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten eine Erhöhung der Versorgungssicherheit anzustreben.

In seiner am 10. Juli 2007 angenommenen Entschließung zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt brachte das Europäische Parlament seine starke politische Unterstützung für eine gemeinsame Energiepolitik zum Ausdruck und bezeichnete eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetze als „das wirksamste Instrument, um diskriminierungsfrei Investitionen in Infrastrukturen, einen fairen Zugang zum Stromnetz für Neueinsteiger und Transparenz des Marktes zu fördern“. Das Parlament unterstrich jedoch, dass darüber hinaus weitere Maßnahmen erforderlich seien und dass die zwischen Elektrizitäts- und Gasmärkten bestehenden Unterschiede eine unterschiedliche Umsetzung erfordern könnten. Auch forderte das Parlament, die „Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden auf EU-Ebene durch eine gemeinschaftliche Einrichtung zu vertiefen, als eine Möglichkeit, einen europäischeren Ansatz für die Regelung grenzübergreifender Angelegenheiten zu fördern“.

Der Rat der europäischen Regulierungsbehörden im Energiebereich (CEER) begrüßte die Kommissionsmitteilung vom 10. Januar und brachte seine volle Unterstützung für die Forderung nach neuen EU-Rechtsvorschriften zum Ausdruck, um das Energiebinnenmarktprojekt voranzubringen. Am 6. Juni 2007 veröffentlichten die europäischen Energieregulierer ein aus sechs Papieren bestehendes Paket, in dem sie ihren Standpunkt zu den zentralen Fragen im Zusammenhang mit den neuen Rechtsvorschriften für den Energiebereich darlegten. Insbesondere befürworteten sie die Vorschläge der Kommission für eine stärkere, unabhängige Regulierungsaufsicht auf nationaler und auf EU-Ebene und für eine effektive Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetze. Die Regulierungsbehörden sprachen sich klar dafür aus, das Prinzip der eigentumsrechtlichen Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetze in den neuen EU-Rechtsvorschriften zu verankern, und zwar sowohl für den Elektrizitätssektor als auch für den Gassektor.

Diese Aspekte wurden bei der Ausarbeitung der im Folgenden vorgestellten Vorschläge in vollem Umfang berücksichtigt.

1. WIRKSAME TRENNUNG DER VERSORGUNG UND ERZEUGUNG VOM BETRIEB DER NETZE

1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes.

Die geltenden Rechtsvorschriften verlangen, dass der Netzbetrieb rechtlich und funktional von Versorgungs- und Erzeugungstätigkeiten getrennt ist. Die Mitgliedstaaten sind dieser Forderung durch die Einrichtung unterschiedlicher Organisationsstrukturen nachgekommen. Einige Mitgliedstaaten haben ein völlig getrenntes Unternehmen für den Netzbetrieb geschaffen, andere hingegen eine Rechtspersönlichkeit innerhalb eines integrierten Unternehmens. Die Erfordernisse einer rechtlichen und funktionalen Entflechtung haben in einigen Mitgliedstaaten die Entstehung wettbewerbsorientierter Elektrizitäts- und Gasmärkte positiv beeinflusst.

Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass in Fällen, in denen es sich beim Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber um eine Rechtspersönlichkeit innerhalb eines integrierten Unternehmens handelt, drei Arten von Problemen entstehen:

Erstens kann der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber seine verbundenen Unternehmen gegenüber Dritten, die als Mitbewerber auftreten, begünstigen. Tatsächlich können integrierte Unternehmen die Netzvermögenswerte nutzen, um Wettbewerbern den Markteinstieg zu erschweren. Eine rechtliche und funktionale Entflechtung löst nämlich nicht den innerhalb integrierter Unternehmen bestehenden fundamentalen Interessenkonflikt, dass die Interessen von Versorgern und Erzeugern auf eine Maximierung ihres Umsatzes und ihres Marktanteils ausgerichtet sind, während der Netzbetreiber verpflichtet ist, Wettbewerbern diskriminierungsfreien Zugang zu gewähren. Es ist nahezu unmöglich, diesen inhärenten Interessenkonflikt durch Regulierungsinstrumente zu lösen, da die Unabhängigkeit des Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibers innerhalb eines integrierten Unternehmens sich einer Kontrolle völlig entzieht, wenn man allzu bürokratische und einschneidende Regulierungsmaßnahmen vermeiden will.

Zweitens kann bei den derzeit geltenden Entflechtungsvorschriften ein diskriminierungsfreier Zugang zu Informationen nicht gewährleistet werden, da es keine wirksamen Mittel gibt, um zu verhindern, dass Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber sensible Marktinformationen an die für Erzeugung oder Versorgung zuständigen Bereiche des integrierten Unternehmens weitergeben.

Drittens werden Investitionsanreize innerhalb eines integrierten Unternehmens verzerrt. Für vertikal integrierte Netzbetreiber besteht kein Anreiz, im allgemeinen Marktinteresse das Netz auszubauen und auf diese Weise anderen einen Markteinstieg in den Bereichen Erzeugung oder Versorgung zu erleichtern. Sie haben – ganz im Gegenteil – zwangsläufig ein Interesse daran, neue Investitionen zu begrenzen, wenn diese ihren Wettbewerbern zum Vorteil gereichen und zu mehr Wettbewerb auf dem „angestammten Markt“ der etablierten Unternehmen führen. Vielmehr sind die von vertikal integrierten Unternehmen getroffenen Investitionsentscheidungen eher auf die Bedürfnisse der verbundenen Versorgungsunternehmen ausgerichtet. Diese Unternehmen scheinen besonders abgeneigt zu sein, die Verbindungskapazitäten oder Gaseinfuhrkapazitäten zu erhöhen und so für mehr Wettbewerb auf dem heimischen Markt zu sorgen. Dies wirkt sich nachteilig auf den Binnenmarkt aus.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass für ein Unternehmen, das vertikal integriert bleibt, zwangläufig ein Interesse besteht, einerseits möglichst wenig in neue Netze zu investieren (aufgrund der Befürchtung, dass solche Investitionen es Wettbewerbern erleichtern würden, auf „ihrem“ angestammten Markt Fuß zu fassen), und dass ein solches Unternehmen anderseits – wo immer möglich – seine eigenen Absatzunternehmen beim Netzzugang bevorzugen wird. Dies schadet der Wettbewerbsfähigkeit und der Versorgungssicherheit der EU und unterminiert die Verwirklichung ihrer Ziele in den Bereichen Klimawandel und Umwelt.

Die Investitionszahlen der letzten Jahre belegen dies: vertikal integrierte Unternehmen haben beispielsweise deutlich weniger von ihren Einnahmen aus grenzüberschreitenden Engpasserlösen in neue Verbindungsleitungen reinvestiert als vollständig entflochtene Unternehmen. Durch eine wirksame Entflechtung werden verzerrte Investitionsanreize beseitigt, wie sie typisch für vertikal integrierte Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber sind. Damit trägt sie zu einer größeren Versorgungssicherheit bei. Die Kommission hat beobachtet, dass sich eine wirksame Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber förderlich auf deren Investitionstätigkeit auswirkt. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben in der Folge neue Infrastrukturinvestoren angezogen, die beispielsweise Terminals für verflüssigtes Erdgas (LNG-Kopfstationen) errichtet haben.

Außerdem verdeutlicht die Entwicklung der Strompreise auf verschiedenen Märkten in den vergangenen Jahren die Vorteile einer eigentumsrechtlichen Entflechtung: In den letzten zehn Jahren haben vertikal integrierte Unternehmen ihre Preise stärker erhöht und stärker an ihren hohen Preisen festgehalten als vollständig entflochtene Unternehmen.

1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich

Der diesbezügliche konkrete Vorschlag zeigt klar, dass die Kommission nach wie vor einer eigentumsrechtlichen Entflechtung den Vorzug gibt. Bei dieser Option müssen die Mitgliedstaaten in der Praxis sicherstellen, dass nicht ein und dieselbe(n) Person(en) die Kontrolle über ein Versorgungsunternehmen ausüben und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber oder einem Übertragungs-/Fernleitungsnetz halten oder irgendwelche Rechte über einen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber oder ein Übertragungs-/Fernleitungsnetz ausüben können. Umgekehrt gilt, dass die Kontrolle über einen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber die Möglichkeit ausschließt, eine Beteiligung an einem Versorgungsunternehmen zu halten oder irgendwelche Rechte über ein Versorgungsunternehmen auszuüben.

Diese Option würde jedoch zulassen, dass ein und dieselbe Rechtsperson – beispielsweise ein Pensionsfonds – eine Minderheitsbeteiligung ohne Kontrollrechte sowohl an einem Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber als auch an einem Versorgungsunternehmen hält. Ein solcher Minderheitsanteilseigner kann allerdings nicht in beiden Unternehmen über Sperrechte verfügen und auch keine Mitglieder der Unternehmensorgane ernennen; auch darf niemand gleichzeitig Organen beider Unternehmen als Mitglied angehören. Die Option einer klaren eigentumsrechtlichen Trennung zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und Versorgungsunternehmen ist die wirksamste und stabilste Lösung, wenn man eine effektive Entflechtung des Übertragungs-/Fernleitungsnetzes erreichen und den inhärenten Interessenkonflikt lösen will.

Zur Realisierung dieser Option können die Mitgliedstaaten folgende Lösung wählen, die ihnen es ihnen ermöglicht, die Interessen der Anteilseigner vertikal integrierter Unternehmen in vollem Umfang zu wahren: Die Anteile des vertikal integrierten Unternehmens können aufgeteilt werden in Anteile des Unternehmens, das Eigentümer des Übertragungs-/Fernleitungsnetzes ist, und Anteile des Versorgungsunternehmens. Anschließend können die Anteile den Anteilseignern des zuvor vertikal integrierten Unternehmens übertragen werden.

Zwar gibt die Kommission nach wie vor der Option einer eigentumsrechtlichen Entflechtung den Vorzug, doch bietet sie auch eine Alternative für Mitgliedstaaten an, die nicht diesen Weg gehen wollen. Diese Option muss jedoch dieselbe Gewähr für die Unabhängigkeit des betreffenden Netzes und dieselben Anreize für Investitionen in neue Netzinfrastrukturen bieten, die auch Wettbewerbern zugute kommen könnten. Diese Option, die vom ursprünglichen Konzept der eigentumsrechtlichen Entflechtung abweicht, ist auch unter der Bezeichnung „unabhängiger Netzbetreiber“ bekannt. Diese Option ermöglicht es vertikal integrierten Unternehmen, Eigentümer ihrer Netzvermögenswerte zu bleiben, verlangt jedoch, dass das Übertragungs-/Fernleitungsnetz selbst wirklich von einem unabhängigen Netzbetreiber verwaltet wird – einem Unternehmen oder einer Instanz, das bzw. die völlig getrennt von dem vertikal integrierten Unternehmen ist – und dass dieser unabhängige Betreiber sämtliche Funktionen eines Netzbetreibers wahrnimmt. Damit der Betreiber auch wirklich unabhängig bleibt und unabhängig von dem vertikal integrierten Unternehmen agiert, ist für eine Regulierung und für eine ständige Regulierungsaufsicht Sorge zu tragen.

In bestimmten Fällen könnten vertikal integrierte Energieunternehmen gezwungen sein, sich von einigen ihrer Vermögenswerte, insbesondere ihren Übertragungs-/Fernleitungsnetzen, zu trennen oder den Betrieb solcher Vermögenswerte einem Dritten zu übertragen, um die vorgeschlagenen Anforderungen einer wirksamen Entflechtung zu erfüllen. Es scheint jedoch keine Alternative zu den vorgeschlagenen Optionen zu geben, wenn vollkommene Unabhängigkeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gewährleistet werden soll.

Die beiden Optionen gelten gleichermaßen für den Elektrizitätssektor und für den Erdgassektor. Auch wenn die Kommission anerkennt, dass die eigentumsrechtliche Entflechtung generell im Elektrizitätssektor der EU besser vorankommt, kann sie kein überzeugendes Argument anführen, das eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sektoren rechtfertigen würde. Vor allem existiert der grundlegende Interessenkonflikt zwischen Versorgungs- und Erzeugungstätigkeiten einerseits und Netzbetrieb und -entwicklung andererseits in beiden Sektoren. Auch liegt der Schlüssel zum Abschluss langfristiger Lieferverträge mit vorgelagerten Gasproduzenten nicht im Eigentum am Netz, sondern in der Existenz einer starken Kundenbasis. Die EU wird daher zweifelsohne ein äußerst attraktiver Gasversorgungsmarkt bleiben – unabhängig von der Eigentümerstruktur der Abnehmerunternehmen, die – sobald eine effektive Entflechtung erfolgt ist – in der Lage sein werden, sich unter gleichen Bedingungen am Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu beteiligen. Die Kommission ist sich jedoch darüber im Klaren, dass der Gastransport im Gegensatz zur Stromübertragung, die physikalische Bewegung von Gasmolekülen durch Rohrleitungen bedeutet. Der Fernleitungsnetzbetreiber hat daher eine größere Kontrolle im Hinblick auf die Bestimmung der Richtung der Gasströme und die Nutzung der Systemkapazitäten. Eine effektive Entflechtung ist daher für die Gasnetze mindestens genauso wichtig wie für die Stromnetze.

Damit Investitionen in neue Energieinfrastrukturen durch Versorgungs- und Erzeugungsunternehmen gefördert werden, sieht der vorliegende Vorschlag jedoch für den Bau neuer Infrastrukturen die Möglichkeit einer vorübergehenden Ausnahme von den Vorschriften zur eigentumsrechtlichen Entflechtung vor. Eine solche Ausnahme wird auf Einzelfallbasis gewährt, wobei es wirtschaftliche Aspekte der neuen Investition, die Binnenmarktziele sowie das Ziel der Versorgungssicherheit zu berücksichtigen gilt.

In Übereinstimmung mit Artikel 295 EG-Vertrag gilt der Vorschlag für Unternehmen in privatem Eigentum und für Unternehmen in öffentlichem Eigentum in gleicher Weise. Dies bedeutet, dass keine Einzelperson oder Personengruppe allein oder gemeinsam mit anderen die Möglichkeit haben würde, die Zusammensetzung oder die Abstimmungs- und Beschlussfassungsverfahren der Organe der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber oder der Versorgungs- oder Erzeugungsunternehmen zu beeinflussen – unabhängig davon, ob die betreffende Person öffentlichen oder privaten Status hat. Dadurch wird sichergestellt, dass die Unabhängigkeit eines in öffentlichem Eigentum befindlichen Übertragungs-/Fernleitungsnetzes auch dann noch gewährleistet ist, wenn sich die Versorgungs- oder Erzeugungsfunktionen in öffentlicher Hand befinden. Die entsprechenden Vorschläge verlangen aber nicht, dass Unternehmen in staatlichem Besitz ihr Netz an ein privates Unternehmen veräußern. Um dieser Anforderung zu genügen, könnte beispielsweise eine öffentliche Stelle oder der Staat die Einflussnahmerechte auf eine andere in öffentlichem oder privatem Besitz befindliche juristische Person übertragen. Entscheidend ist dabei, dass die betreffenden Mitgliedstaaten in allen Entflechtungsfällen nachweisen müssen, dass das angestrebte Ergebnis in der Praxis erreicht wurde und dass die Unternehmen völlig unabhängig voneinander agieren, wodurch tatsächlich gleiche Bedingungen in der gesamten EU geschaffen werden.

Schließlich gelten die Bestimmungen zur Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetze nicht für Mitgliedstaaten, in denen es keine Erdgasfernleitungsnetze oder Stromübertragungsnetze, sondern nur ein Verteilernetz gibt.

1.3. Aspekte betreffend Drittländer

Der vorliegende Vorschlag erfordert eine wirksame Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber und der Tätigkeiten in den Bereichen Versorgung und Erzeugung nicht nur auf nationaler Ebene, sondern EU-weit. Das bedeutet insbesondere, dass kein in der EU tätiges Versorgungs- oder Erzeugungsunternehmen in einem Mitgliedstaat der EU ein Übertragungsnetz besitzen oder betreiben darf. Dies muss gleichermaßen für EU-Unternehmen wie für Nicht-EU-Unternehmen gelten.

Das Legislativpaket sieht Schutzmaßnahmen vor, die gewährleisten sollen, dass Unternehmen aus Drittländern, die größere Anteile an oder gar die Kontrolle über ein EU-Netz erwerben wollen, nachweislich und eindeutig denselben Entflechtungsvorschriften genügen müssen wie EU-Unternehmen. Die Kommission kann intervenieren, wenn ein Käufer nicht nachweisen kann, dass er sowohl direkt als auch indirekt unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten agiert.

Außerdem sind gut funktionierende Märkte und Netze von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und für das Wohlergehen der Bürger. Ziel dieses Vorschlags ist es, den Wettbewerb auf den europäischen Energiemärkten und das reibungslose Funktionieren dieser Märkte zu unterstützen. Unter diesem Blickwinkel muss – unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft – sichergestellt werden, dass alle Wirtschaftsakteure auf den europäischen Energiemärkten Marktinvestorengrundsätze beachten und nach diesen Grundsätzen handeln. Die Kommission schlägt daher vor, dass Drittländer und Personen aus Drittländern nur dann Kontrolle über einen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber ausüben dürfen, wenn dies durch eine zwischen der EU und dem betreffenden Drittland geschlossene Vereinbarung gestattet wird. Ziel ist es, zu gewährleisten, dass Unternehmen aus Drittländern sowohl dem Buchstaben wie dem Geiste nach dieselben Regeln einhalten, die auch für in der EU ansässige Unternehmen gelten, ohne sie dabei zu diskriminieren. Die Kommission wird eine rasche und umfassende Untersuchung zu den allgemeineren Aspekten der EU-Außenpolitik im Energiebereich durchführen und die Ergebnisse dieser Arbeiten veröffentlichen.

Zusammenfassend lässt sich zur wichtigen Frage der Entflechtung feststellen, dass die vorliegenden Vorschläge für eine wirksame Entflechtung ein notwendiger und entscheidender Schritt zur Verwirklichung einer EU-weiten Marktintegration sind. Letztlich können sie zur Schaffung supranationaler Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber beitragen, weil die Betreiber nicht mehr durch gegenseitiges Misstrauen von Schritten in diese Richtung abgehalten werden. Würden jedoch supranationale Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber geschaffen, ohne dass deren völlige Unabhängigkeit garantiert wäre, würde der Wettbewerb zwischen verbundenen Versorgungs- und Erzeugungsunternehmen wahrscheinlich durch die Gefahr geheimer Absprachen geschwächt . Ohne effektive Entflechtung würde eine solche Zusammenarbeit daher Anlass zur Sorge um den Wettbewerb geben . Vor allem sehen die vorliegenden Vorschläge verschiedene zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Marktintegration vor, insbesondere für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern.

2. STÄRKUNG DER BEFUGNISSE UND DER UNABHÄNGIGKEIT DER NATIONALEN REGULIERUNGSBEHÖRDEN

2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen

Die geltenden Strom- und Gasrichtlinien verlangen, dass die Mitgliedstaaten Regulierungsbehörden einrichten. In mehreren Mitgliedstaaten sind die Regulierungsbehörden seit langem bestehende Einrichtungen, die über beträchtliche Befugnisse und Ressourcen verfügen, welche es ihnen ermöglichen, für eine ordnungsgemäße Marktregulierung zu sorgen. In anderen Mitgliedstaaten wurden erst kürzlich Regulierungsbehörden geschaffen, deren Befugnisse zum Teil geringer oder auf mehrere Stellen aufgeteilt sind. Die von der Kommission vorgenommenen umfassenden Länderprüfungen haben deutlich gemacht, dass es an Einheitlichkeit mangelt und dass die Regulierungsbehörden vielfach zu schwach sind.

Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, deren Märkte bereits seit einigen Jahren geöffnet sind, wie auch Erfahrungen in anderen bereits für den Wettbewerb geöffneten Sektoren der öffentlichen Versorgung zeigen eindeutig, dass für ein reibungsloses Funktionieren des Marktes, insbesondere mit Blick auf die Nutzung der Netzinfrastrukturen, starke Regulierer erforderlich sind.

Aus diesen Gründen zielt der vorliegende Vorschlag auf eine Stärkung der Befugnisse der Regulierungsbehörden ab. Erstens soll ihnen das klare Mandat übertragen werden, auf europäischer Ebene zusammenzuarbeiten – in enger Kooperation mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Kommission, damit in der Europäischen Union ein wettbewerbsfähiger, sicherer und ökologisch nachhaltiger Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt gewährleistet und eine effektive Marktöffnung für alle Verbraucher und Versorger erreicht werden kann.

Zweitens wird vorgeschlagen, die Befugnisse der Regulierungsbehörden im Bereich der Markregulierung zu stärken, insbesondere in folgenden Bereichen:

- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für den Zugang Dritter, der Entflechtungsanforderungen, der Ausgleichsmechanismen und des Engpass- und Verbindungsmanagements durch Übertragungs-/Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber;

- Prüfung der Investitionspläne der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber und Vorlage – im Rahmen des Jahresberichts – einer Bewertung zu der Frage, inwieweit die Investitionspläne der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber mit dem europaweit geltenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan übereinstimmen; Überwachung der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Netze und Überprüfung der Vorschriften für Sicherheit und Zuverlässigkeit;

- Überwachung der Transparenzanforderungen;

- Überwachung des Grads der Marktöffnung und des Wettbewerbs sowie Förderung eines effektiven Wettbewerbs in Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden; und

- Gewährleistung der Wirksamkeit der Verbraucherschutzmaßnahmen.

Strom und Gas unterscheiden sich ganz erheblich von anderen Handelsgütern, da es sich um netzgebundene Produkte handelt, bei denen eine Lagerung nicht oder nur zu hohen Kosten möglich ist. Dies macht sie anfällig für Markmissbrauch, weshalb eine stärkere Regulierungsaufsicht für auf dem Elektrizitäts- und dem Gasmarkt tätige Unternehmen erforderlich ist. Die Regulierungsbehörden müssen daher Zugang zu Informationen über betriebliche Entscheidungen der Unternehmen haben. Die Unternehmen sollen verpflichtet werden, über einen Zeitraum von fünf Jahren für die nationalen Regulierungsbehörden sowie für die Wettbewerbsbehörden und die Kommission Aufzeichnungen über die Daten im Zusammenhang mit ihren betrieblichen Entscheidungen bereitzuhalten, damit die genannten Behörden im Falle eines mutmaßlichen Markmissbrauchs eine wirksame Kontrolle ausüben können. Dies wird Möglichkeiten des Marktmissbrauchs reduzieren, das Vertrauen in den Markt stärken und damit Handel und Wettbewerb stimulieren.

Für einige Arten von Handelsakteuren (z. B. Banken) bestehen bereits jetzt derartige Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, und diesen sollten keine doppelten Verpflichtungen auferlegt werden. Daher sollten die Verpflichtungen bezüglich der Bereithaltung von Aufzeichnungen unbeschadet der für Finanzmärkte geltenden Gemeinschaftsvorschriften gelten und mit diesen vereinbar sein. Die für den Energiemarkt und für die Finanzmärkte zuständigen Regulierungsbehörden müssen zusammenarbeiten, damit sie sich einen Überblick über die betreffenden Märkte verschaffen können. Vor der Herausgabe von Leitlinien zu den Anforderungen für die Bereithaltung von Aufzeichnungen sollen die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) einbezogen werden und die Kommission bezüglich des Inhalts der Leitlinien beraten.

Damit die Regulierungsbehörden ihren Auftrag ordnungsgemäß erfüllen können, müssen sie die Befugnis erhalten, Untersuchungen durchzuführen, alle erforderlichen Informationen anzufordern und abschreckende Sanktionen zu verhängen. Auch müssen sie bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben den Zielen der Energieeffizienz in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden ist ein Schlüsselprinzip guter Verwaltungspraxis und Grundvoraussetzung für Marktvertrauen. Die bestehenden Rechtsvorschriften verlangen, dass die Regulierungsbehörden völlig unabhängig von den Interessen der Gas- und der Elektrizitätswirtschaft sind. Es wird jedoch nicht präzisiert, wie eine derartige Unabhängigkeit nachweislich sichergestellt werden soll; auch wird die Unabhängigkeit von kurzfristigen politischen Interessen nicht gewährleistet.

Wie in den Schlussfolgerungen der Frühjahrstagung 2007 des Europäischen Rates und auch vom Europäischen Parlament unterstrichen wurde, ist die Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Energieregulierer daher eine Priorität.

Vorgeschlagen wird, dass die Regulierungsbehörde rechtlich getrennt und funktional unabhängig von öffentlichen oder privaten Stellen sein soll und dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien unabhängig von Marktinteressen operieren und keine Weisungen einer Regierung oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle anfordern oder entgegennehmen sollen. Daher sollten die Regulierungsbehörden über Rechtspersönlichkeit, Haushaltsautonomie, angemessene personelle und finanzielle Ressourcen sowie über ein unabhängiges Management verfügen.

3. EINE UNABHÄNGIGER MECHANISMUS FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT DER NATIONALEN REGULIERUNGSBEHÖRDEN UND IHRE ENTSCHEIDUNGSPROZESSE: DIE AGENTUR FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT DER ENERGIEREGULIERUNGSBEHÖRDEN

3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden

Der Energiebinnenmarkt hat sich zwar beträchtlich weiterentwickelt, doch besteht nach wie vor eine Regulierungslücke bei grenzüberschreitenden Fragen. Um diese Problematik in Angriff zu nehmen, hat die Kommission Selbstregulierungsforen eingerichtet wie das Florenzer Forum (Elektrizität) und das Madrider Forum (Gas). In diesen Foren treffen die verschiedenen Interessengruppen zusammen, um ihre Zusammenarbeit auszubauen.

Außerdem wurde im Jahr 2003 von der Kommission eine unabhängige beratende Gruppe für Elektrizität und Gas, die „Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas” (ERGEG) eingesetzt. Durch dieses Gremium sollten Konsultation, Koordination und Kooperation zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen den Regulierungsbehörden und der Kommission erleichtert werden, um so auch den Elektrizitäts- und den Erdgasbinnenmarkt zu festigen. Die ERGEG setzt sich aus Vertreten der nationalen Regulierungsbehörden zusammen.

Die ERGEG hat mit ihrer Arbeit in den letzten Jahren haben einen äußerst positiven Beitrag zur Vollendung des Binnenmarktes in den Bereichen Erdgas und Elektrizität geleistet, indem sie nicht verbindliche Leitlinien herausgegeben und Empfehlungen und Stellungnahmen an die Kommission gerichtet hat. Die Einsetzung der Selbstregulierungsforen und der ERGEG hat jedoch die Entwicklung gemeinsamer Standards und Konzepte nicht so entscheidend vorangebracht, wie es für den Aufbau eines grenzüberschreitenden Handels sowie für die Entfaltung zunächst regionaler Energiemärkte und schließlich eines europäischen Energiemarktes erforderlich wäre.

Im Laufe der Zeit ist der Energiesektor noch komplexer und in seinen Strukturen noch vielfältiger geworden. Zudem kommen immer mehr unterschiedliche finanzielle Interessen ins Spiel. Der derzeit innerhalb der ERGEG verfolgte Ansatz, bei dem es in der Praxis der Zustimmung von 27 Regulierungsbehörden und von über 30 Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern bedarf, um zu einer Einigung zu gelangen, erbringt nicht die gewünschten Ergebnisse. Die Arbeiten der ERGEG haben zu einer Reihe nicht verbindlicher Kodizes geführt und zu Bemühungen, eine Einigung über gemeinsame Ansätze im Wege einer „schrittweisen Konvergenz“ zu erzielen, doch ist es nicht gelungen, wirkliche Entscheidungen in schwierigen Fragen herbeizuführen, die jetzt aber getroffen werden müssen.

Derzeit bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – und häufig sogar innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates –, was die technischen Vorschriften anbelangt, die sie im Rahmen von „Netzkodizes“ anzuwenden haben. Hier ist ein Prozess der Konvergenz und dann der Harmonisierung erforderlich, um die Energiemärkte in der EU zu integrieren.

Die Kommission hat die verschiedenen Optionen für die Durchführung der anstehenden Aufgaben geprüft, darunter auch die Möglichkeit, diese Aufgaben selbst zu übernehmen. Eine Harmonisierung in diesen Bereichen wie auch die Erzielung von Fortschritten beim Aufbau neuer Infrastrukturen ist keine für den Tätigkeitsbereich der Kommission typische Aufgabe. Bisher hat die Kommission noch nie derartige Tätigkeiten ausgeführt. Voraussetzung ist ein Expertenwissen, das nur durch die Zusammenarbeit der 27 nationalen Regulierungsagenturen bereitgestellt werden kann. Sie sind es, die sich über eine Änderung ihrer nationalen Netzkodizes verständigen müssen. In der Praxis kann nur eine Stelle, in der die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden zusammenlaufen, sämtliche erforderlichen Ressourcen der nationalen Regulierungsbehörden bündeln, die Voraussetzung für Fortschritte in diesem Bereich sind. Die Agentur kann über ihren Regulierungsrat – der aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden besteht – auf das Personal dieser Behörden zurückgreifen. Die Kommission hat diese Möglichkeit nicht.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die anstehenden Aufgaben am besten von einer separaten Einrichtung wahrgenommen werden können, die unabhängig und von der Kommission getrennt ist. Der Europäische Rat gelangte im Frühjahr 2007 zu denselben Schlussfolgerungen[2], und auch das Europäische Parlament bestätigte dies in seinen jüngsten Entschließungen.

Daher wurde die Einrichtung eines mit stärkeren Befugnissen ausgestatteten Netzes der nationalen Energieregulierungsbehörden in Betracht gezogen. Das im Jahr 2004 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates geschaffene Netz der Wettbewerbsbehörden könnte hier als Modell dienen. Allerdings würde dies die Schaffung autonomer Befugnisse für die Kommission im Energiebereich erfordern (momentan verfügt sie über derartige Befugnisse nur im Wettbewerbsbereich). In jedem Fall sollte eine Stärkung und Harmonisierung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden erfolgen.

Auch das Modell des Systems der Europäischen Zentralbanken käme in Frage, doch fehlt es hier an einer im Vertrag verankerten Rechtsgrundlage. Ein derartiges Modell würde damit eine Änderung des Vertrags erfordern.

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die einzige Lösung in der Einrichtung einer Agentur besteht, wenn eine unabhängige Einrichtung geschaffen werden soll, die der Kommission Vorschläge zu Entscheidungen grundsätzlicher Art unterbreiten kann und die in technischen Fragen, die an sie delegiert werden, für Dritte verbindliche regulierungsspezifische Einzelfallentscheidungen treffen kann.

Die wichtigsten der vorgeschlagenen Funktionen würden die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommenen Funktionen auf europäischer Ebene ergänzen. Die Struktur sollte einen Rahmen bieten, in dem die nationalen Regulierungsbehörden zusammenarbeiten können, sollte eine regulatorische Überwachung der Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ermöglichen und Raum für Einzelfallentscheidungen schaffen, die Infrastrukturen im Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat betreffen. Dieser Analyse liegen die von der Kommission im Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen[3] definierten Prinzipien zugrunde, insbesondere hinsichtlich der Befugnis für Einzelfallentscheidungen, die für Dritte bindend sind.

Der folgende Vorschlag stützt sich auch auf die “ERGEG+”-Option, die in der Kommissionsmitteilung vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“[4] umrissen wurde.

3.2. HAUPTAUFGABEN DER VORGESCHLAGENEN AGENTUR FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT DER ENERGIEREGULIERUNGSBEHÖRDEN

Die Agentur würde die von den Regulierungsbehörden auf nationaler Ebene wahrgenommenen Funktionen auf europäischer Ebene ergänzen durch

- Schaffung eines Rahmens für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden. Dieser Rahmen soll die Regelung grenzübergreifender Angelegenheiten verbessern. Die Agentur wird Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden festlegen, insbesondere für den Informationsaustausch und für die Verteilung der Zuständigkeiten, wenn mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist. Dieser Rahmen soll auch die regionale Zusammenarbeit zwischen nationalen Regulierungsbehörden fördern.

- Regulatorische Überwachung der Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs/ Fernleitungsnetzbetreibern. Es wird Aufgabe der Agentur sein, die Tätigkeiten des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber im Bereich Elektrizität und die Tätigkeiten des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber im Bereich Gas zu überwachen und zu überprüfen. Insbesondere wird sie an der Festlegung der Prioritäten im Rahmen des Arbeitsprogramms der Netze, an der Überprüfung des Zehnjahresinvestitionsplans und an der Ausarbeitung der technischen Kodizes und der Marktkodizes mitwirken. Die Prüfung des Investitionsplans erfolgt unbeschadet der Haftung des Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibers für technisches Versagen gemäß einzelstaatlichem Recht. In Bezug auf die technischen Kodizes und die Marktkodizes wird die Agentur die Befugnis erhalten, von den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern eine Änderung der entsprechenden Entwürfe oder eine detailliertere Ausarbeitung einzelner Aspekte zu verlangen. Auch wird sie die Möglichkeit haben, der Kommission zu empfehlen, den Kodizes Rechtsverbindlichkeit zu verleihen, wenn sich eine freiwillige Umsetzung durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber als unzureichend oder in bestimmten Fragen als nicht angemessen erweist. Die Agentur kann der Kommission außerdem eine Änderung des vom Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber vorgelegten Entwurfs oder die Festlegung zusätzlicher Vorschriften empfehlen. In der Praxis wird dies in Form eines konstruktiven und kontinuierlichen Dialogs zwischen der Agentur, den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und der Kommission ablaufen. Die Einbeziehung der Agentur wird von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung einer effizienten und transparenten Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber zum Nutzen des Binnenmarktes sein.

- Befugnis für Einzelfallentscheidungen. In Bezug auf die Regelung spezifischer grenzüberschreitender Angelegenheiten soll die Agentur individuelle Entscheidungsbefugnisse bei Ausnahmeanträgen[5] für Infrastrukturvermögen von europäischem Interesse erhalten sowie die Entscheidungsbefugnis für das Regulierungssystem, das für Infrastrukturen mit Ausdehnung über ein Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten soll. Außerdem könnte die Agentur im Wege eines Komitologieverfahrens spezifische Entscheidungen in technischen Einzelfragen treffen, wenn ihr aufgrund besonderer im Rahmen der Gas- und der Stromrichtlinie erlassener Leitlinien entsprechende Befugnisse verliehen wurden.

- Allgemeine Beratungsfunktion. Die Agentur würde generell eine beratende Funktion gegenüber der Kommission in Marktregulierungsfragen ausüben und könnte nicht verbindliche Leitlinien festlegen, um bewährte Praktiken unter den nationalen Regulierungsbehörden bekannt zu machen. Auf Einzelfallbasis hätte sie des Weiteren die Befugnis, im Lichte der Durchführungsmaßnahmen, die die Kommission in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts im Elektrizitäts- und im Erdgas-Sektor ergreift, die von nationalen Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen mit unmittelbaren Folgen für den Binnenmarkt zu überprüfen und der Kommission eine Stellungnahme zu unterbreiten.

Auch wenn ihre Befugnisse nicht auf normative Entscheidungen (wie die formelle Annahme verbindlicher Leitlinien) ausgeweitet werden können, wird die neue Agentur insgesamt eine entscheidende Rolle bei der Weiterentwicklung und Anwendung der Vorschriften für den europäischen Gas- und Strommarkt spielen.

3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Der institutionelle Rahmen und die Verwaltung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden basieren grundsätzlich auf den für die gemeinschaftlichen Regulierungsagenturen geltenden Standardvorschriften- und verfahren.

Zu berücksichtigen ist jedoch die erforderliche Unabhängigkeit der Regulierungsfunktionen. Daher wird vorgeschlagen, neben dem für sämtliche administrativen und budgetären Angelegenheiten verantwortlichen Verwaltungsrat einen Regulierungsrat einzurichten, der für sämtliche Regulierungsfragen und -entscheidungen zuständig ist. Der Direktor, der vom Verwaltungsrat nach Konsultation des Regulierungsrates ernannt wird, wird aus einer von der Kommission beschlossenen Vorauswahlliste ausgewählt. Der Direktor vertritt die Agentur und führt die laufenden Geschäfte. Darüber hinaus ist in der Struktur der Agentur ein Beschwerdeausschuss vorgesehen, bei dem Einspruch gegen von der Agentur getroffene Entscheidungen erhoben werden kann.

3.4. Finanzielle Aspekte

Angesichts ihrer Aufgaben sollte die Agentur eine begrenzte Personalausstattung von 40 bis 50 Mitarbeitern erhalten. Diese Bewertung basiert auf einer detaillierten Analyse des Personalbedarfs der nationalen Regulierungsbehörden sowie einer sorgfältigen Analyse des Mindest-Personalbedarfs für die Wahrnehmung der vorgeschlagenen Aufgaben, vor allem unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass durch Bündelung der Ressourcen bei den nationalen Regulierungsbehörden zur Unterstützung der Agentur Synergien erzielt werden können. Die vorgeschlagene Personalausstattung entspricht den Bedürfnissen der nationalen Regulierungsbehörden[6]. Wie bereits dargelegt wurde, wäre der Personalbedarf wesentlich größer, wenn die Kommission die Aufgaben der Agentur selbst übernehmen würde.

Die jährlichen Gesamtkosten der Agentur werden mit ca. 6-7 Mio. € veranschlagt, davon entfallen 5 Mio. € auf die Personalausgaben (ausgehend von den durchschnittlichen jährlichen Kosten eines Bediensteten der Europäischen Kommission, also 0,117 Mio. €, wobei Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Gebäuden und diesbezügliche Verwaltungsausgaben eingeschlossen sind), 1 Mio. € auf die Betriebskosten (Sitzungen, Studien, Übersetzungen, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit), die übrigen Kosten sind Kapitalausgaben (Anschaffung beweglicher Güter und damit verbundene Ausgaben) und Dienstreisekosten.

Die jährlichen Kosten der Agentur werden durch Gemeinschaftszuschüsse gedeckt. Die Agentur wird begrenzte Einnahmen aus Gebühren erzielen, die von Dritten zu entrichten sind, wenn die Agentur mit der Fassung bestimmter Entscheidungen beauftragt wird.

3.5. Rolle der Kommission

Im Prinzip ist auf dreierlei Weise gewährleistet, dass die Rolle der Kommission als Hüterin des EG-Vertrags unangetastet bleibt.

Erstens: wenn die Agentur eine Entscheidung trifft, wäre diese nur für einen bestimmten technischen Kontext verbindlich, der in der Verordnung und in den Richtlinien festgelegt ist oder sich auf Einzelfallbasis aus verbindlichen Leitlinien ergibt. Die Agentur hat keinen politischen Handlungsspielraum außerhalb dieses Rahmens.

Zweitens: wenn der effiziente Wettbewerb und das reibungslose Funktionieren des Marktes durch die Zusammenarbeit der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber oder Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden gefährdet ist, muss die Kommission von der Agentur umgehend unterrichtet werden und kann dann geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Die Kommission kann auch in Eigeninitiative tätig werden.

Drittens: grundsätzliche Entscheidungen können nur von der Kommission getroffen werden. In solchen Fällen hat die Agentur nur eine vorbereitende und beratende Rolle. Der Juristische Dienst der Kommission hat den Wortlaut unter diesem Aspekt sorgfältig geprüft, um sicherzustellen, dass der Agentur keine Befugnisse für grundsätzliche Entscheidungen zufallen.

Außerdem hat die Kommission die Möglichkeit, im Wege verbindlicher Leitlinien die Rolle der Agentur genauer bestimmen und festlegen.

4. EFFIZIENTE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ÜBERTRAGUNGS- UND FERNLEITUNGSNETZBETREIBERN

4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar

Eine Marktintegration verlangt auch eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern sowie einen klaren, stabilen Regulierungsrahmen mit entsprechender Koordinierung. Die Vorschriften für den Netzzugang und für den Betrieb müssen miteinander vereinbar sein, und es muss ein effektiver Informationsaustausch zwischen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern sowie eine gute Koordinierung neuer Investitionen stattfinden, um die Verbindungskapazitäten zu verbessern. Die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber des Strom- und des Gassektors arbeiten bereits freiwillig in Verbänden wie ETSO (Europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber) und GTE (Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber) zusammen. Sie kooperieren in betrieblichen Fragen auf regionaler Ebene und beteiligen sich an der Arbeit technischer Gremien wie UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) und EASEE-Gas (Europäische Gesellschaft zur Vereinfachung/Harmonisierung des Gashandels). Diese auf mehreren Ebenen ansetzenden Kooperationsinitiativen leisten einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes und zur Erhöhung der Effizienz und Sicherheit der Netze.

Diese freiwillige Zusammenarbeit stößt jedoch bei Störungen im Stromnetz oder Netzausfällen an ihre Grenzen, weil der Netzbetrieb nicht ausreichend koordiniert ist oder Verbindungen in den Strom- und Gasnetzen fehlen, oder weil es nicht gelingt, gemeinsame technische Standards vorzuschlagen oder zu verabschieden. Daher sollten die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber aufgefordert werden, ihre Zusammenarbeit in einigen Schlüsselbereichen zu stärken, vor allem in den folgenden Hauptpunkten:

- Ausarbeitung von Marktkodizes und technischen Kodizes . Die Integration der Strom- und Gasmärkte erfordert Kohärenz bei technischen Kodizes und Marktkodizes. Bisher gibt es diese Kodizes auf nationaler Ebene oder durch Empfehlungen von Gremien wie UCTE oder EASEE-Gas. In dieser Situation stellt sich ein dreifaches Problem: erstens decken die bestehenden Vorschriften nicht alle Bereiche ab, in denen eine Harmonisierung für das Funktionieren eines integrierten Marktes erforderlich ist, zweitens sind die nationalen Kodizes oft nicht miteinander vereinbar und drittens sind sie oft nicht rechtsverbindlich oder durchsetzbar. Beispiele dafür sind das UCTE-Betriebshandbuch für die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Stromübertragungsnetzen und die EASEE-Gas-Empfehlungen zu Gasqualitäten.

- In dem Vorschlag bleibt der freiwillige Prozess bei den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern als pragmatischer Ansatz für die Entwicklung detaillierter technischer Kodizes und Marktkodizes erhalten. Diese Kodizes sind oft technisch hoch kompliziert und ihre Änderung verlangt ein effizientes Verfahren. Teil des Vorschlags ist auch eine starke Regulierungsaufsicht in Bezug auf den Inhalt und die Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung dieser Vorschriften durch die nationalen Regulierungsbehörden, die Agentur und/oder die Kommission, je nach Sachlage. Sind die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber nicht in der Lage, sich auf die erforderlichen technischen Kodizes und Marktkodizes zu einigen oder sie anzuwenden, können diese Regeln im Wege des Komitologieverfahrens auf Vorschlag der Kommission vorgeschlagen und verabschiedet werden.

- Insgesamt werden im vorliegenden Vorschlag elf Hauptbereiche für eine Kooperation festgelegt. Die jährlichen Arbeitsprogramme der Europäischen Netze der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (vgl. Abschnitt 1.2), deren Ausarbeitung in Abstimmung mit allen Interessengruppen und der neuen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (vgl. Abschnitt 3) erfolgt, werden Prioritäten enthalten und detaillierter Aufschluss darüber geben, welche technischen Kodizes und Marktkodizes benötigt werden. Gegenstand der Zusammenarbeit zwischen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern sollte auch die Überwachung der Anwendung der technischen Kodizes und der Marktkodizes sein.

- Forschungs- und Innovationstätigkeiten von gemeinsamem Interesse . Die Zusammenarbeit zwischen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern sollte einen Rahmen schaffen für die Festlegung, Finanzierung und Verwaltung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die notwendig sind, um die solide technische Entwicklung und Weiterentwicklung der europäischen Strom- und Gasnetze voranzutreiben, insbesondere mit Blick auf die Verbesserung von Versorgungssicherheit und Energieeffizienz und die Förderung der Etablierung kohlenstoffarmer Technologien.

- Koordinierung des Netzbetriebs . Die Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern beinhaltet den gemeinsamen Betrieb der Netze im Einklang mit vereinbarten Marktkodizes und technischen Kodizes. Sie betrifft auch den Austausch von Informationen über den Netzbetrieb und die koordinierte Veröffentlichung von Informationen über den Netzzugang, z.B. über eine gemeinsame Transparenzplattform.

- Investitionsplanung . Um eine für die Befriedigung der Nachfrage ausreichende Übertragungs-/Fernleitungskapazität bereitstellen zu können und die Integration der nationalen Märkte zu erleichtern, müssen sich die Netzbetreiber auf eine koordinierte Langzeitplanung für die Netzentwicklung stützen können, damit Netzinvestitionen geplant und die Entwicklungen im Bereich der Übertragungs-/Fernleitungskapazitäten beobachtet werden können. Es ist vorgesehen, dass die Europäischen Netze der Übertragungs- bzw. der Fernleitungsnetzbetreiber Netzentwicklungspläne vorlegen, bei denen auch die integrierte Netzmodellierung, die Entwicklung von Szenarien und Bewertungen der Robustheit und Realisierbarkeit des integrierten Systems einbezogen werden. Diese Entwicklungspläne sollten ausreichend zukunftsorientiert sein (mit einem Zeithorizont von mindestens zehn Jahren), damit Investitionslücken, insbesondere bei den grenzüberschreitenden Kapazitäten, frühzeitig erkannt werden können.

Vor allem bei den beiden letztgenannten Aufgaben spielen regionale Initiativen eine positive Rolle für die Marktintegration. Die Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer Ebene sollte in der Tat auf regionaler Ebene ergänzt werden, damit in der Praxis echte Fortschritte erzielt und insbesondere ein optimales Netzmanagement[7] sowie eine adäquate Planung und Realisierung der Investitionen gewährleistet werden können. Der Regulierungsrahmen sollte regionale Initiativen zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und Regulierungsbehörden begünstigen, koordinieren und weiterentwickeln, wie es bereits bei den Regionalinitiativen der ERGEG und Initiativen z.B. des Pentalateralen Energieforums in Nordwesteuropa der Fall ist und auch von bedeutenden Interessengruppen wie Eurelectric empfohlen wird.

4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus

Die Kooperationsstrukturen der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber müssen auf europäischer Ebene volle Anerkennung genießen, damit sie über die notwendige Legitimität für die Erfüllung der oben genannten Aufgaben verfügen. Zu diesem Zweck wird die Kommission die Europäischen Netze der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber benennen, denen diese Aufgaben übertragen werden.

Als Unternehmen müssen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf ihre Zusammenarbeit Transparenz gewährleisten. Sie können auf bestehenden Strukturen wie dem GTE und dem ETSO aufbauen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber werden jedoch eine zentrale und ständige Kooperationsstruktur im Hinblick auf die Organisation und praktische Instrumente für Netzplanung und -betrieb erfordern.

Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden wird beobachten, wie das Europäische Netz der Übertragungs- bzw. der Fernleitungsnetzbetreiber die ihm übertragenen Aufgaben ausführt.

Die Einbeziehung und Konsultation von Interessengruppen, z.B. Erzeugern, Versorgern, Kunden und Verteilernetzbetreibern, soll von den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ab Beginn ihrer Arbeiten an einem spezifischen Projekt als Standardverfahren entwickelt werden. In diesem Sinne sollen die Interessengruppen zu allen Entwürfen von Marktkodizes und technischen Kodizes angehört werden, die von den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ausgearbeitet werden, sie werden ferner die Möglichkeit erhalten, zum Jahresarbeitsprogramm der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber Stellung zu nehmen. Die Agentur wird darüber wachen, dass die Konsultationen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

5. VERBESSERUNG DES FUNKTIONIERENS DES MARKTES

Weitere Ziele des vorliegenden Vorschlags sind die Verbesserung des Rechtsrahmens für die Erleichterung des Zugangs Dritter zu Infrastrukturen von zentraler Bedeutung, die Steigerung von Markttransparenz und Marktintegration sowie die Verbesserung des Zugangs für Endkunden.

5.1. Ausnahmeregelung

Die derzeitigen Rechtsvorschriften sehen die Möglichkeit vor, während eines bestimmten Zeitraums große neue Infrastrukturvorhaben von den Bestimmungen für einen geregelten Netzzugang Dritter auszunehmen. Eine Reihe von Infrastrukturen wurden errichtet oder befinden sich im Bau (darunter Gas- und Elektrizitätsverbindungen sowie LNG-Einrichtungen), bei denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Dadurch konnten Projekte vorangetrieben werden, die für Versorgungssicherheit und Wettbewerb von hohem Nutzen sind. Gleichzeitig legt die bisherige Erfahrung nahe, dass Projektentwickler, Regulierungsbehörden und Kommission von einer Straffung der Verfahren zur Beantragung und Gewährung von Ausnahmen wie auch von einer Präzisierung bestimmter Bedingungen profitieren würden. Die Kommission schlägt daher vor, Leitlinien zur Anwendung der Ausnahmebedingungen für Antragsteller und Regulierungsbehörden zu formulieren. Damit die unter Ausnahmen fallenden Infrastrukturen dennoch vom Markt optimal genutzt werden können, wird vorgeschlagen, die bisher auf Einzelfallbasis angewendeten Mindestanforderungen für Kapazitätszuweisungen und Bestimmungen für das Engpassmanagement bei den neuen Infrastrukturen allgemein anzuwenden.

5.2. Transparenz

Der Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt ist durch einen Mangel an Liquidität und Transparenz gekennzeichnet, der eine effiziente Ressourcenzuweisung behindert, die Risikoabsicherung erschwert und neuen Marktteilnehmern den Zugang versperrt. Das Vertrauen in den Markt und seine Liquidität sowie die Zahl der Marktteilnehmer müssen gesteigert werden, indem mehr Informationen für den Markt verfügbar gemacht werden.

Schwerpunkt der derzeitigen Transparenzanforderungen ist die Veröffentlichung der Netzkapazitäten, damit die Markteilnehmer sich ein Bild davon machen können, ob Kapazitäten verfügbar sind und ob sämtliche verfügbaren Kapazitäten auf dem Markt angeboten werden. Die Marktteilnehmer müssen jedoch auch über den gleichen Zugang zu Informationen über Änderungen der Großhandelspreise verfügen.

Derzeit haben etablierte Marktteilnehmer, die für den größten Teil der Gas- und Stromflüsse verantwortlich und Eigentümer des größten Teils der Vermögenswerte am Markt sind, einen breiteren und besseren Zugang zu Informationen als neue Marktteilnehmer. Im Elektrizitätsbereich bestehen Auflagen in Form von Leitlinien im Zusammenhang mit der Verordnung, die Transparenzanforderungen zur Elektrizitätserzeugung enthalten, diese sind jedoch unzureichend - für den Gassektor fehlen derartige Anforderungen noch völlig. Daher wird vorgeschlagen, die Transparenzanforderungen auf Lagerbestände, Prognosen zu Angebot und Nachfrage, Kosten des Netzausgleichs und Handel auszuweiten.

Die korrekte und vollständige Anwendung dieser Anforderungen muss von den nationalen Regulierungsbehörden kontrolliert und überwacht werden. Somit gilt es, deren Befugnisse entsprechend zu stärken.

Zur Transparenzproblematik im Zusammenhang mit Derivaten und Finanzinstrumenten, für die diese Vorschläge keine zusätzlichen Auflagen für die betreffenden Unternehmen vorsehen, wird die Kommission eine detaillierte Prüfung durchführen und bis Mitte 2008 ihre Schlussfolgerungen vorlegen. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden werden zur Zusammenarbeit aufgefordert, um weitere Untersuchungen durchzuführen und Empfehlungen zu der Frage abzugeben, ob für Transaktionen mit Gas- und Stromversorgungsverträgen und Gas- und Stromderivaten vor- und/oder nachgeschaltete Transparenzanforderungen gelten sollten.

5.3. Zugang zu Speicheranlagen

Laut der bestehenden Richtlinie über den Erdgasbinnenmarkt müssen die Betreiber von Speicheranlagen in Fällen, wo die Speicher eine wesentliche Einrichtung für die Versorgung der Kunden darstellen, Dritten Zugang gewähren. Die Mitgliedstaaten können den Zugang zu diesen Speicheranlagen auf zweierlei Weise gewährleisten: entweder durch von der Regulierungsbehörde festgelegte Bedingungen oder durch Verpflichtung der Speicheranlagenbetreiber, Zugangsbedingungen mit den Kunden auszuhandeln. Die Auflagen der Richtlinie beschränken sich auf Grundsätze und lassen den Mitgliedstaaten viel Freiheit bei der Festlegung ihres Regulierungsrahmens. Diese Grundsätze wurden inzwischen durch das Madrider Forum mit Inhalt gefüllt, wo alle Interessengruppen sich auf freiwillige Leitlinien für Speicheranlagenbetreiber betreffend eine gute Praxis beim Zugang Dritter (GGPSSO) einigten. Die ERGEG kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Leitlinien insgesamt nicht sehr erfolgreich angewendet werden.

Um eine effektive Anwendung zu gewährleisten, schlägt die Kommission vier Maßnahmen vor:

- die Grundsätze der Leitlinien sollten Rechtsverbindlichkeit erhalten, ferner sollte über das Komitologieverfahren eine genaue Anwendung der Leitlinien ermöglicht werden;

- es sollte eine rechtliche und funktionale Entflechtung der zu Versorgungsunternehmen gehörenden Speicheranlagenbetreiber erfolgen;

- die nationalen Regulierungsbehörden sollten stärkere Befugnisse hinsichtlich der Aufsicht über den Zugang zu Speicheranlagen erhalten;

- bei den für Speicheranlagen geltenden Regulierungsvorschriften sollte Klarheit gewährleistet werden.

Um die Leitlinien rechtsverbindlich zu machen, wird in den Bestimmungen der Verordnung nun festgelegt, auf welche Weise der Netzzugang Dritter ermöglicht werden muss und wie Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement erfolgen sollten. Ferner werden die Transparenzanforderungen definiert und Maßnahmen vorgeschlagen, die die Entwicklung eines Sekundärmarkts im Bereich der Speicherkapazitäten ermöglichen sollen. Diese Regeln sollten gewährleisten, dass alle für Dritte zugänglichen Speicherkapazitäten auf dem Markt angeboten werden, und zwar auf nichtdiskriminierende und transparente Weise, und dass einem Horten von Kapazitäten konsequent entgegengewirkt wird. Diese Vorschriften sollen auch die Einheitlichkeit mit den vorgeschlagenen Mindestanforderungen für die Ausnahme von Infrastrukturen gewährleisten.

Durch die Auferlegung einer rechtlichen und funktionalen Entflechtung der Speicheranlagenbetreiber wird der effektive Zugang zu den Speicheranlagen deutlich verbessert. Der Umstand, dass Versorger derzeit ihre Konkurrenten ansprechen müssen, wenn sie Speicherkapazitäten benötigen, stärkt das Vertrauen in den Markt nicht und ist eine hohe Barriere für neue Marktteilnehmer. Die Entflechtung der Speicheranlagenbetreiber wird hier Abhilfe schaffen und es Wettbewerbern und Regulierungsbehörden gleichermaßen ermöglichen, sich davon zu überzeugen, dass alle verfügbaren Speicherkapazitäten auf dem Markt angeboten werden.

Die Kommission schlägt vor, Unklarheiten hinsichtlich des am Markt angebotenen Anteils der Speicherkapazitäten durch die Auflage zu beseitigen, dass alle Mitgliedstaaten Kriterien für den Zugang Dritter zu Speicherkapazitäten festlegen und veröffentlichen müssen. Die Regulierungsbehörden hätten dann darüber zu wachen, dass diese Kriterien korrekt auf alle Speicheranlagen angewandt werden.

5.4. Zugang zu LNG-Terminals

LNG kommt in der Gasversorgung der Europäischen Union eine immer wichtigere Rolle zu, und es sind beträchtliche Investitionen in LNG-Terminals geplant oder bereits erfolgt. Daher bedarf es transparenter Regeln für den Zugang zu LNG-Terminals. Nachdem die Regulierungsbehörden den Bedarf festgestellt hatten, arbeitete die ERGEG Leitlinien aus, um zu einem gemeinsamen Konzept für den Zugang Dritter zu LNG-Anlagen zu gelangen.

Zwar wurde beim Bau vieler LNG-Terminals von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sie vom Zugang Dritter und von regulatorischen Maßnahmen nach Artikel 22 der Richtlinie auszunehmen, aber es gibt auch eine ganze Reihe LNG-Terminals, bei denen die Vorschriften für den Zugang Dritter Anwendung finden. Da die derzeitige Richtlinie nur die allgemeine Auflage enthält, dass der Zugang reguliert sein muss, besteht ein gewisser Spielraum für unterschiedliche Auslegungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Außerdem wird eine Ausnahme gemäß Artikel 22 immer nur vorübergehend gewährt. Sobald der Zeitraum, für den die Ausnahme gilt, verstrichen ist, unterliegen die LNG-Anlagen der Regulierung. Die Kommission schlägt daher vor, die Regeln für den Zugang Dritter zu LNG-Anlagen klarer zu definieren. Um die Leitlinien rechtsverbindlich zu machen, wird in der Verordnung nun auch festgelegt, auf welche Weise die Betreiber von LNG-Kopfstationen den Zugang Dritter ermöglichen, Kapazitätszuweisungen vornehmen und das Engpassmanagement gestalten sollten. Ferner werden die Transparenzanforderungen festgelegt und Maßnahmen vorgeschlagen, die die Entwicklung eines Sekundärmarktes im Bereich der Terminal-Kapazitäten ermöglichen sollen. Diese Vorschriften sollen auch die Einheitlichkeit mit den vorgeschlagenen Mindestanforderungen für die Ausnahme von Infrastrukturen gewährleisten.

5.5. Langfristige Liefervereinbarungen

Nachgelagerte bilaterale Liefervereinbarungen ermöglichen es energieintensiven Industrien, besser vorhersehbare Preise zu erhalten. Derartige Vereinbarungen bergen jedoch das Risiko einer Abschottung der nachgelagerten Märkte, indem die Kunden von einem Wechsel abgehalten werden, was zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führt. Um die Marktunsicherheit zu verringern, wird die Kommission in den kommenden Monaten geeignete Leitlinien zur Vereinbarkeit nachgelagerter bilateraler langfristiger Liefervereinbarungen mit dem Wettbewerbsrecht der EG vorlegen.

5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes

Weder beim Elektrizitäts- noch beim Gasmarkt kann bisher von einem europäischen Endkundenmarkt (Privathaushalte und kleine Unternehmen) die Rede sein, da die Kunden selbst im Falle von Wahlmöglichkeiten noch immer verpflichtet sind, einen Versorger aus dem gleichen Land zu wählen. Die Schaffung eines echten europäischen Endkundenmarktes ist das eigentliche Ziel für Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt: sie ist unabdingbare Voraussetzung für Wettbewerbsfähigkeit und optimale Effizienz. Die Liberalisierung des Endkundenmarktes ist wichtig, damit der Wettbewerb wirklich allen Bürgern der EU zugute kommt. Fände die Liberalisierung nur bei den Großkunden statt, würden die europäischen Privathaushalte letztendlich die Industrie subventionieren und die Investitionssignale für neue Erzeugungs- und Versorgungskapazitäten würden verfälscht. Zwar sind seit dem 1. Juli 2007 alle Endkundenmärkte in der EU für den Wettbewerb geöffnet, in der Praxis bleiben jedoch viele Kunden noch immer an ihre traditionellen Versorger gebunden, weil der erforderliche Rechtsrahmen noch nicht geschaffen wurde. Ein europäischer Endkundenmarkt kann nur schrittweise aufgebaut werden. Um den Prozess voranzutreiben, erwägt die Kommission die Einrichtung eines Endkundenforums – analog zum Florenzer und zum Madrider Forum und in Anknüpfung an die in diesem Kontext gewonnenen positiven Erfahrungen. Schwerpunkt eines solchen Forums wären spezifische Fragen von Bedeutung für die Endkunden, und das Forum sollte allen Interessengruppen als Plattform dienen, um die Schaffung eines EU-weiten Endkundenmarktes zu unterstützen. Das Forum sollte auch Leitlinien zu dem vorgeschlagenen Auftrag der Mitgliedstaaten und der Regulierungsbehörden bereitstellen, klare Vorschriften für den Wettbewerb im Endkundenmarkt mit Blick auf eine schrittweise Harmonisierung der Marktvorschriften und die Entstehung grenzüberschreitender Endkundenmärkte zu entwickeln.

Gut funktionierende Endkundenmärkte können auch eine sehr wichtige Rolle im Hinblick auf das Ziel spielen, das Bewusstsein der Bürger für ihren privaten Energieverbrauch und die Energiekosten zu steigern, da der Erfolg aller Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen und zur Verbesserung der Energieeffizienz auch von ihrer Akzeptanz durch den Bürger abhängt. Ein Wettbewerb um die Versorgung der Privathaushalte wird zu einem höheren Energiebewusstsein der Bürger beitragen. Die derzeitige Praxis, nach der die Verbraucher lediglich am Jahresende die Rechnung für ihren Verbrauch erhalten, kann ein solches Bewusstsein nicht schaffen und gibt den Versorgern auch nicht die Möglichkeit, wettbewerbsfähige Dienstleistungen zu entwickeln, die auf die spezifischen Bedürfnisse unterschiedlicher Kunden zugeschnitten sind. Die Versorger müssen daher mehr Informationen bereitstellen, damit die Kunden sich häufiger über ihren Energieverbrauch und seine Kosten unterrichten können.

Es liegt auf der Hand, dass die Wahlfreiheit für die Kunden mit starken Garantien der Verbraucherrechte einhergehen muss. Schutzbedürftige Kunden genießen aufgrund der bestehenden Richtlinie bereits ein hohes Maß an Schutz, um ihren Zugang zu der für eine normale Lebensführung erforderlichen Energie zu gewährleisten. Die entsprechenden Maßnahmen wurden jedoch in einigen Mitgliedstaaten nicht korrekt angewendet, und die Kommission schlägt die Festlegung verbindlicher Leitlinien vor, um klare Verhältnisse zu schaffen. Gleichzeitig tritt die Kommission dafür ein, die Rechte aller Verbraucher zu stärken, unter anderem durch das Recht, jederzeit den Versorger zu wechseln und durch die Verpflichtung der Energieunternehmen, die Rechnungsvorgänge innerhalb eines Monats nach dem Wechsel des Verbrauchers abzuschließen.

Die Kommission gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die derzeitigen Rechtsvorschriften und Vorschriften für die funktionale Entflechtung für Verteilernetzbetreiber ausreichend sind. Sie schlägt daher keine Anwendung der in Abschnitt 4 erläuterten Vorschriften für die eigentumsrechtliche Entflechtung auf die Verteilernetzbetreiber vor.

6. ZUSAMMENARBEIT FÜR EINE BESSERE VERSORGUNGSSICHERHEIT

6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber

Es muss unbedingt sichergestellt sein, dass Elektrizitäts- und Gasnetze auch im Falle von Spitzenlasten der Nachfrage gewachsen sind. Bei der Elektrizitätsversorgung ist das nur möglich, wenn genügend Erzeugungskapazitäten vorhanden sind (Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten) und das Netz in der Lage ist, die Energie vom Erzeuger zum Endverbraucher zu befördern (Angemessenheit der Netzkapazitäten). Bei der Gasversorgung müssen ausreichende Einfuhr- und Speicherkapazitäten gegeben sein.

Aufgrund der Richtlinie 2005/89/EG müssen die nationalen Regulierungsbehörden unter Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber der Kommission jährlich über die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung Bericht erstatten. Aufgrund der Richtlinie 2004/67/EG müssen die Mitgliedstaaten über die Sicherheit der Gasversorgung und den Regulierungsrahmen für den Ausbau von Infrastrukturinvestitionen Bericht erstatten. Die vorgeschlagenen Änderungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1228/2003 und (EG) Nr. 1775/2005 enthalten die Auflage, dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber bzw. der Fernleitungsnetzbetreiber für jeden Sommer und Winter sowie auf längere Sicht Prognosen zur Angemessenheit der Systemkapazitäten zu übermitteln. Eine europäische Perspektive ist notwendig, damit Möglichkeiten der Aus- und Einfuhr von Elektrizität und Gas im Falle von Spitzenlasten berücksichtigt werden können. Aufgrund der grenzüberschreitenden Strom- und Gasflüsse im Binnenmarkt muss die Untersuchung auf europäischer Ebene durchgeführt werden.

6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Im EU-Recht bestehen zwei Rechtsinstrumente, die die Sicherheit der Gasversorgung betreffen. Durch die Richtlinie 2003/55/EG wurden allgemeine Überwachungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten eingeführt. Die Richtlinie 2004/67/EG betrifft spezifische Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit. Durch die letztgenannte Richtlinie wurde die Koordinierungsgruppe für Gas eingesetzt und ein „Gemeinschaftsmechanismus“ für den Fall einer Versorgungsunterbrechung festgelegt.

In diesen Rechtsinstrumenten ist auch eine Koordinierungsplattform vorgesehen. Es werden weder quantitative Ziele bezüglich der Versorgungssicherheit noch Verpflichtungen bezüglich der Gasvorräte definiert. Die Richtlinien geben auch keinen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei schweren Versorgungsunterbrechungen vor.

Die Richtlinie 2004/67/EG wurde erst vor kurzem von den Mitgliedstaaten umgesetzt. Gemäß Artikel 10 der Richtlinie hat die Kommission bis zum 19. Mai 2008 über die Umsetzung der Richtlinie, vor allem über die Wirksamkeit der eingeführten Instrumente, Bericht zu erstatten und kann weitere Vorschläge zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit vorlegen. Insbesondere wird in dem Bericht auf Maßnahmen einzugehen sein, die die Versorgungssicherheit in Bezug auf die Gasvorräte betreffen.

Daher ist in den hier vorgelegten Vorschlägen zunächst keine Änderung der Richtlinie 2004/67/EG vorgesehen. Es werden lediglich zwei Aspekte aufgegriffen:

- Höhere Transparenzanforderungen auf Ebene der Ergaslagerbestände . Jeder Speicheranlagenbetreiber wäre verpflichtet, täglich bekannt zu machen, welches Arbeitsgasvolumen er in seinen Anlagen verfügbar hat. Durch eine solche Verpflichtung würde das gegenseitige Vertrauen im Hinblick auf eine regionale und bilaterale Zusammenarbeit in Fällen schwerer Versorgungsunterbrechungen erheblich gestärkt.

- Solidarität. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten zur Stärkung der regionalen und bilateralen Solidarität zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte sich auch auf Situationen erstrecken, in denen die Wahrscheinlichkeit schwerer Unterbrechungen der Gasversorgung in einem Mitgliedstaat hoch ist. Beispiele für diese Koordinierung sind die Abstimmung nationaler Maßnahmen für Notfälle und die Erarbeitung praktischer Modalitäten für die gegenseitige Unterstützung. Die Kommission wird bei Bedarf Leitlinien für eine regionale Kooperation im Geiste der Solidarität herausgeben.

2007/0195 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission[8],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[9],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[10],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[11],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 in der Europäischen Union schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Gemeinschaft eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(2) Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG[12] war ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes.

(3) Derzeit kann die Europäische Union jedoch nicht jedem Unternehmen in der Gemeinschaft das Recht garantieren, in allen Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen – ohne Diskriminierung oder Benachteiligung – Strom zu verkaufen. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht, da der derzeitige Rechtsrahmen nicht ausreicht.

(4) In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“[13] wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Elektrizitätsbinnenmarkt zu vollenden und für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Elektrizitätsunternehmen gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilung zum Energiebinnenmarkt[14] und der Abschlussbericht über die wettbewerbsbezogene sektorspezifische Untersuchung[15] haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen.

(5) Ohne eine effektive Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Versorgung besteht zwangsläufig die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren.

(6) Die derzeit geltenden Vorschriften für eine rechtliche und funktionale Entflechtung haben nicht zu einer tatsächlichen Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber geführt. Auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 in Brüssel forderte der Europäische Rat die Kommission auf, Legislativvorschläge für die wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze auszuarbeiten.

(7) Nur durch Beseitigung der zwangsläufig für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang und auf Investitionen zu diskriminieren, kann eine tatsächliche Entflechtung gewährleistet werden. Eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird, aber unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen operiert, ist eindeutig der einfachste und stabilste Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. So bezeichnete auch das Europäische Parlament in seiner am 10. Juli 2007 angenommenen Entschließung zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetze als das wirksamste Instrument, um diskriminierungsfrei Investitionen in Infrastrukturen, einen fairen Netzzugang für neue Anbieter und Transparenz des Marktes zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten daher dazu verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass nicht ein und dieselbe(n) Person(en), auch nicht durch Sperrminoritäten bei Entscheidungen von strategischer Bedeutung, etwa bei Investitionsentscheidungen, eine Kontrolle über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen ausüben und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz halten oder Rechte an einen Übertragungsnetzbetreiber oder Übertragungsnetz ausüben kann (können). Umgekehrt sollte die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber die Möglichkeit ausschließen, eine Beteiligung an einem Versorgungsunternehmen zu halten oder Rechte an einem Versorgungsunternehmen auszuüben.

(8) Da die eigentumsrechtliche Entflechtung in einigen Fällen die Umstrukturierung von Unternehmen voraussetzt, sollte den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Bestimmungen der Richtlinie mehr Zeit eingeräumt werden. Wegen der vertikalen Verbindungen zwischen dem Elektrizitätssektor und dem Erdgassektor sollten die Entflechtungsvorschriften überdies für beide Sektoren gelten.

(9) Um die vollständige Unabhängigkeit des Netzbetriebs von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen zu gewährleisten und den Austausch vertraulicher Informationen zu verhindern, sollte ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates eines Übertragungsnetzbetreibers und eines Unternehmens sein, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt. Aus demselben Grund sollte kein Mitglied des Verwaltungsrates eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, von der gleichen Person bestellt werden.

(10) Die Einrichtung von Netzbetreibern, die unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen sind, sollte es vertikal integrierten Unternehmen ermöglichen, Eigentümer der Vermögenswerte des Netzes zu bleiben und gleichzeitig eine wirksame Trennung der Interessen sicherzustellen, sofern der unabhängige Netzbetreiber sämtliche Funktionen eines Netzbetreibers wahrnimmt und sofern eine detaillierte Regulierung und umfassende Regulierungskontrollmechanismen gewährleistet sind.

(11) Ist das Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung und – unter Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung – der Einrichtung von Netzbetreibern, die unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen sind, zu wählen. Dabei ist die Effektivität der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers durch spezifische zusätzliche Vorschriften sicherzustellen. Damit die Interessen der Anteilseigner von vertikal integrierten Unternehmen in vollem Umfang gewahrt bleiben, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus wählen können zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch direkte Veräußerung und einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch Aufteilung der Anteile des integrierten Unternehmens in Anteile des Netzunternehmens und Anteile des verbleibenden Stromversorgungs- und Stromerzeugungsgeschäfts, sofern die aus der eigentumsrechtlichen Entflechtung resultierenden Anforderungen erfüllt werden.

(12) Bei der Entflechtung sollte dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen öffentlichem und privatem Sektor Rechnung getragen werden. Daher sollte nicht ein und dieselbe Person die Möglichkeit haben, einzeln oder zusammen mit anderen Personen auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe sowohl der Übertragungsnetzbetreiber als auch der Versorgungsunternehmen Einfluss zu nehmen. Sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Anforderung erfüllt ist, könnten zwei voneinander getrennte öffentliche Einrichtungen die Kontrolle über die Erzeugungs- und Versorgungsaktivitäten einerseits und die Übertragungsaktivitäten andererseits ausüben.

(13) Die vollständige Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungsaktivitäten sollte in der gesamten Gemeinschaft erfolgen, so dass es keinem Netzbetreiber in der Gemeinschaft und keinem mit einem Netzbetreiber verbundenen Unternehmen möglich sein sollte, in einem anderen Mitgliedstaat als Stromversorger oder Stromerzeuger zu operieren. Dies sollte gleichermaßen für EU-Unternehmen wie für Nicht-EU-Unternehmen gelten. Um eine effektive Trennung von Netz- und Versorgungsaktivitäten in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten die Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Übertragungsnetzbetreibern, die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, eine Zertifizierung zu verweigern. Um eine kohärente, gemeinschaftsweite Anwendung sicherzustellen und die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu wahren, sollte die Kommission über das Recht verfügen, die Zertifizierungsentscheidungen der Regulierungsbehörden zu überprüfen.

(14) Die Gewährleistung der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes. Die Versorgung der europäischen Bürger mit Elektrizität kann nur über Netze erfolgen. Funktionsfähige Strommärkte und im Besonderen Netze sowie andere mit der Energieversorgung verbundenen Anlagen sind entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Bürger der Europäischen Gemeinschaft. Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ist die Gemeinschaft der Ansicht, dass der Übertragungsnetzsektor für die Gemeinschaft von großer Bedeutung ist und daher zusätzliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Einflusses von Drittländern erforderlich sind, um eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinschaft und des Wohlergehens der Bürger der Gemeinschaft zu vermeiden. Solche Maßnahmen sind notwendig, um die Einhaltung der Vorschriften für eine wirksame Entflechtung zu gewährleisten.

(15) Ein diskriminierungsfreier Zugang zum Verteilernetz ist Voraussetzung für den nachgelagerten Zugang zu den Endkunden. In Bezug auf den Netzzugang Dritter und Investitionen stellt sich die Diskriminierungsproblematik dagegen weniger auf der Ebene der Verteilung als vielmehr auf der Ebene der Übertragung, da auf der Verteilerebene Engpässe und der Einfluss von Erzeugungsinteressen im Allgemeinen weniger ausgeprägt sind als auf der Übertragungsebene. Überdies wurde die funktionale Entflechtung der Verteilernetzbetreiber gemäß der Richtlinie 2003/54/EG erst am 1. Juli 2007 verpflichtend und müssen ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt erst noch bewertet werden. Die geltenden Vorschriften für die rechtliche und funktionale Entflechtung können zu einer wirksamen Entflechtung führen, wenn sie klarer formuliert, ordnungsgemäß umgesetzt und genau überwacht werden. Mit Blick auf die Schaffung gleicher Bedingungen auf der Ebene der Endkunden sollten die Aktivitäten der Verteilernetzbetreiber überwacht werden, damit sie aus ihrer vertikalen Integration keinen Nutzen ziehen können, um ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt, insbesondere bei kleinen Haushalts- und Nichthaushaltskunden, zu stärken.

(16) Die Richtlinie 2003/54/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Regulierungsbehörden mit spezifischen Zuständigkeiten. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Effektivität der Regulierung vielfach aufgrund mangelnder Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden von der Regierung sowie unzureichender Befugnisse und Ermessensfreiheit eingeschränkt wird. Daher forderte der Europäische Rat die Kommission auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 in Brüssel auf, Legislativvorschläge auszuarbeiten, die eine weitere Harmonisierung der Befugnisse und eine Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen für den Energiebereich vorsehen.

(17) Soll der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren, müssen die Energieregulierungsbehörden in der Lage sein, Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten zu treffen und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen zu handeln.

(18) Die Energieregulierungsbehörden sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen zu erlassen, die für die Elektrizitätsunternehmen bindend sind, und wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen zu verhängen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Auch muss ihnen die Befugnis zuerkannt werden, unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs – Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Markt – zu entscheiden und hohe Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen einer Marktöffnung, den Schutz benachteiligter Kunden und die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Von diesen Vorschriften unberührt bleiben sollten die Befugnisse der Kommission bezüglich der Anwendung der Wettbewerbsregeln, einschließlich der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine gemeinschaftliche Dimension aufweisen, sowie der Binnenmarktregeln, etwa der Vorschriften zum freien Kapitalverkehr.

(19) Dem Elektrizitätsbinnenmarkt mangelt es an Liquidität und Transparenz, was eine effiziente Ressourcenallokation, Risikoabsicherung und neue Markteintritte behindert. Das Vertrauen in den Markt und in seine Liquidität und die Zahl der Marktteilnehmer müssen zunehmen, weshalb die Regulierungsaufsicht über Unternehmen, die in der Elektrizitätsversorgung tätig sind, ausgebaut werden muss. Anforderungen dieser Art sollten die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Finanzmärkte nicht berühren und mit diesen vereinbar sein. Die Energieregulierungsbehörden und die Finanzmarktregulierungsbehörden müssen kooperieren, um einen Überblick über die betroffenen Märkte zu bekommen.

(20) Bevor die Kommission Leitlinien zur Festlegung der Aufbewahrungsanforderungen erlässt, sollten die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Committee of European Securities Regulators (CESR)) den Inhalt der Leitlinien gemeinsam prüfen und die Kommission dazu beraten. Die Agentur und der Ausschuss sollten ferner zusammenarbeiten, um der Frage weiter nachzugehen, ob Transaktionen mit Stromversorgungsverträgen und Stromderivaten Gegenstand von vor- und nachbörslichen Transparenzanforderungen sein sollten und, wenn ja, welchen Inhalt diese Anforderungen haben sollten, und um diesbezüglich beratend tätig zu sein.

(21) Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die daraus resultierenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs allen Verbrauchern zugute kommen. Ein zentraler Aspekt in der Versorgung der Kunden ist der Zugang zu Verbrauchsdaten; die Verbraucher müssen Zugang zu ihren Daten haben, so dass sie die Wettbewerber auffordern können, ein Angebot auf der Grundlage dieser Daten zu unterbreiten. Auch sollten die Verbraucher Anspruch darauf haben, in angemessener Form über ihren Energieverbrauch informiert zu werden. Eine regelmäßige Information über die Energiekosten schafft Anreize für Energieeinsparungen, da die Kunden auf diese Weise eine direkte Rückmeldung über die Auswirkungen von Investitionen in die Energieeffizienz wie auch von Verhaltensänderungen erhalten.

(22) Mit Blick auf die Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes sollten die Mitgliedstaaten die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit der Netzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene fördern.

(23) Die Regulierungsbehörden sollten dem Markt Informationen zur Verfügung stellen,, auch um es der Kommission zu ermöglichen, ihre Funktion der Beobachtung und Überwachung des europäischen Elektrizitätsmarktes und seiner kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung – einschließlich solcher Aspekte wie Erzeugungskapazität, verschiedene Elektrizitätserzeugungsquellen, Übertragungs- und Verteilungsinfrastrukturen, grenzüberschreitender Handel, Investitionen, Großhandels- und Verbraucherpreise, Marktliquidität, ökologische Verbesserungen und Effizienzsteigerungen – wahrzunehmen.

(24) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarktes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(25) Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel[16] sieht vor, dass die Kommission Leitlinien erlassen kann, um das erforderliche Maß an Harmonisierung zu bewirken. Solche Leitlinien, bei denen es sich um bindende Durchführungsmaßnahmen handelt, sind ein nützliches Instrument, das im Bedarfsfall rasch angepasst werden kann.

(26) Die zur Durchführung der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 2003/54/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[17] erlassen werden.

(27) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Leitlinien zu erlassen, die notwendig sind, um das zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2003/54/EG erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und nicht wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG durch Hinzufügung neuer, nicht wesentlicher Bestimmungen ändern sollen, müssen sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(28) Die Richtlinie 2003/54/EG sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/54/EG

Die Richtlinie 2003/54/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 21 wird wie folgt geändert:

“21. „vertikal integriertes Unternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitätsunternehmen, in denen ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen* auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;“

* ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

b) Folgende Nummern 32 bis 34 werden angefügt:

„32. „Stromversorgungsvertrag“ einen Vertrag über die Lieferung von Strom, wobei jedoch Stromderivate nicht eingeschlossen sind;

33. „Stromderivat” ein in einem der Abschnitte C5, C6 und C7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente[18] genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Strom betrifft;

34. „Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.“

2. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Die Kommission kann Leitlinien zur Durchführung dieses Artikels erlassen. Diese Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 27b Absatz 3 erlassen.“

3. Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a Förderung der regionalen Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre nationalen Märkte zumindest auf regionaler Ebene zu integrieren. Die Mitgliedstaaten fördern insbesondere die Zusammenarbeit der Netzbetreiber auf regionaler Ebene und die Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften und des Regulierungsrahmens. Das geographische Gebiet, auf das sich die regionale Zusammenarbeit erstreckt, entspricht den von der Kommission gemäß Artikel 2h Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel[19] festgelegten geographischen Gebieten.“

4. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8 Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab dem [Umsetzungstermin + 1 Jahr]

a) jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, als Übertragungsnetzbetreiber agiert;

b) nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind),

i) direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben oder eine Beteiligung an einem Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz zu halten oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz auszuüben

oder

ii) direkt oder indirekt Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben und direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben;

c) nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu bestellen und direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben;

d) nicht ein und dieselbe Person berechtigt ist, Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beteiligungen und Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:

a) das Eigentum an einem Teil des Kapitals oder der Vermögenswerte des Unternehmens,

b) die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten,

c) die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,

d) den Anspruch auf Auszahlung von Dividenden oder anderen Gewinnanteilen.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt der Begriff „Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt“ „Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung und Versorgung wahrnimmt“ im Sinne der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG* ein und schließen die Begriffe „Übertragungsnetzbetreiber“ und „Übertragungsnetz“ „Fernleitungsnetzbetreiber“ und „Fernleitungsnetz“ im Sinne der Richtlinie 2003/55/EG ein.

* ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(4) Die Mitgliedstaaten können bis zum [Umsetzungstermin + 2 Jahre] Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b und c zulassen, sofern die Übertragungsnetzbetreiber nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind.

(5) Die Verpflichtung des Absatzes 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn mehrere Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Joint Venture gründen, das in mehreren Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Joint Venture sein, es sei denn, es wurde gemäß Artikel 10 als unabhängiger Netzbetreiber zugelassen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 12 genannten wirtschaftlich sensiblen Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, und sein Personal verfügen, nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen.”

5. Folgende Artikel 8a und 8b werden eingefügt:

„Artikel 8a Kontrolle über Eigentümer und Betreiber von Übertragungsnetzen

(1) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft dürfen Übertragungsnetze oder Übertragungsnetzbetreiber nicht von einer oder mehreren Personen aus Drittländern kontrolliert werden.

(2) Ein mit einem oder mehreren Drittländern geschlossenes Abkommen, bei dem die Gemeinschaft Vertragspartei ist, kann eine Ausnahme von Absatz 1 vorsehen.

Artikel 8b Benennung und Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern

(1) Unternehmen, die Eigentümer eines Übertragungsnetzes sind und denen von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem unten beschriebenen Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8a genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Die Benennung der Übertragungsnetznetzbetreiber wird der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2) Wird eine Zertifizierung von einem Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber beantragt, der von einer oder mehreren Personen aus Drittländern in Sinne des Artikels 8a kontrolliert wird, wird die Zertifizierung unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft verweigert, es sei denn, der Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber weist nach, dass eine direkte oder indirekte Einflussnahme auf die betreffende Rechtsperson durch einen in den Bereichen Gasgewinnung/Gasversorgung oder Stromerzeugung/Stromversorgung tätigen Betreiber oder durch ein Drittland – was einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 darstellen würde – ausgeschlossen ist.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber unterrichten die Regulierungsbehörde über alle geplanten Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der festzustellen ist, ob sie die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 oder des Artikels 8a erfüllen.

(4) Die Regulierungsbehörden überwachen kontinuierlich die Einhaltung des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8a durch die Übertragungsnetzbetreiber. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie ein Zertifizierungsverfahren ein

a) bei Erhalt einer Mitteilung eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3;

b) aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich der Rechte an oder der Einflussnahme auf Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber erlangen und diese Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 8a führen kann oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen ist;

c) wenn die Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt.

(5) Die Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Übertragungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in den Absätzen 6 bis 9 beschriebenen Verfahrens und nur bei Nichtvorliegen von Einwänden seitens der Kommission wirksam.

(6) Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers wird der Kommission zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen unverzüglich von der Regulierungsbehörde übermittelt.

(7) Die Kommission prüft die Mitteilung unmittelbar nach deren Eingang. Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu der Auffassung, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8a oder Artikel 8b Absatz 2 begründet, beschließt sie die Einleitung eines Verfahrens. In einem solchen Fall fordert sie die betreffende Regulierungsbehörde und den betreffenden Übertragungsnetzbetreiber auf, Stellung zu nehmen. Fordert die Kommission zusätzliche Informationen an, kann die Zweimonatsfrist um weitere zwei Monate, gerechnet ab Eingang der vollständigen Informationen, verlängert werden.

(8) Hat die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschlossen, erlässt sie spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, eine endgültige Entscheidung,

a) keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde zu erheben

oder

b) von der betreffenden Regulierungsbehörde eine Änderung oder einen Widerruf der fraglichen Entscheidung zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1, des Artikels 8a oder des Artikels 8b Absatz 2 nicht erfüllt sind.

(9) Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 7 und 8 genannten Fristen, ein Verfahren einzuleiten oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.

(10) Die Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über eine Änderung oder einen Widerruf der Zertifizierungsentscheidung innerhalb von vier Wochen nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

(11) Die Regulierungsbehörden und die Kommission können Übertragungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, um Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen ersuchen.

(12) Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

(13) Die Kommission erlässt Leitlinien, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung der Absätze 6 bis 9 festgelegt werden. Diese Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 27b Absatz 3 erlassen.“

6. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen und Energieeffizienz sowie Forschung und Innovation zu fördern, um insbesondere die Marktdurchdringung erneuerbarer Energien und die Verbreitung kohlenstoffarmer Technologien zu gewährleisten;“

7. Artikel 10 wird gestrichen.

8. Folgende Artikel 10 und 10a werden eingefügt:

„Artikel 10 Unabhängige Netzbetreiber

(1) Gehört ein Übertragungsnetz bei Inkrafttreten dieser Richtlinie zu einem vertikal integrierten Unternehmen, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 1 gewähren, sofern vom Mitgliedstaat auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes ein unabhängiger Netzbetreiber benannt und diese Benennung durch die Kommission genehmigt wird. Vertikal integrierte Unternehmen, die Eigentümer eines Übertragungsnetzes sind, dürfen in keinem Fall daran gehindert werden, Schritte zu unternehmen, um den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 nachzukommen.

(2) Ein Mitgliedstaat kann einen unabhängigen Netzbetreiber nur unter folgenden Bedingungen zulassen und benennen:

a) Der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben b bis d genügt.

b) Der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er über die erforderlichen finanziellen, technischen und personellen Ressourcen verfügt, um die Aufgaben gemäß Artikel 9 wahrzunehmen.

c) Der Bewerber hat sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde vorgeschlagenen zehnjährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen.

d) Der Eigentümer des Übertragungsnetzes hat den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 6 nachzukommen. Zu diesem Zweck legt er sämtliche mit dem Bewerberunternehmen und etwaigen anderen relevanten Rechtspersonen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Entwurf vor.

e) Der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel*, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.

ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.

(3) Unternehmen, denen von der nationalen Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 8a und des Artikels 10 Absatz 2 genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Es gilt das Zertifizierungsverfahren des Artikels 8b.

(4) Hat die Kommission eine Entscheidung gemäß dem Verfahren des Artikels 8b getroffen und stellt sie fest, dass die Regulierungsbehörde dieser Entscheidung nicht innerhalb von zwei Monaten nachgekommen ist, benennt sie innerhalb von sechs Monaten auf Vorschlag der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und nach Anhörung des Eigentümers und des Betreibers des Übertragungsnetzes für einen Zeitraum von fünf Jahren einen unabhängigen Netzbetreiber. Der Übertragungsnetzeigentümer kann der Regulierungsbehörde zu jedem beliebigen Zeitpunkt gemäß dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 1 die Benennung eines neuen unabhängigen Netzbetreibers vorschlagen.

(5) Jeder unabhängige Netzbetreiber ist verantwortlich für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter, einschließlich der Erhebung von Zugangsentgelten sowie der Einnahme von Engpasserlösen und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, für Betrieb, Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes sowie für die Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, im Wege einer Investitionsplanung eine angemessene Nachfrage zu befriedigen. Beim Ausbau des Netzes ist der unabhängige Netzbetreiber für Planung (einschließlich Genehmigungsverfahren), Bau und Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur verantwortlich. Zu diesem Zweck handelt er als Übertragungsnetzbetreiber im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels. Übertragungsnetzbetreiber dürfen weder für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter noch für die Investitionsplanung verantwortlich sein.

(6) Wurde ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, ist der Eigentümer des Übertragungsnetzes zu Folgendem verpflichtet:

a) Er arbeitet im erforderlichen Maße mit dem unabhängigen Netzbetreiber zusammen und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, indem er insbesondere alle relevanten Informationen liefert.

b) Er finanziert die vom unabhängigen Netzbetreiber beschlossenen und von der Regulierungsbehörde genehmigten Investitionen oder erteilt seine Zustimmung zur Finanzierung durch eine andere interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Vor ihrer Genehmigung konsultiert die Regulierungsbehörde den Netzeigentümer sowie sonstige interessierte Parteien.

c) Er sichert die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten ab mit Ausnahme derjenigen Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen.

d) Er stellt die Garantien, die zur Erleichterung der Finanzierung eines etwaigen Netzausbaus erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen Investitionen, bei denen er gemäß Absatz b einer Finanzierung durch eine interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers, zugestimmt hat.

(7) In enger Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde wird die zuständige nationale Wettbewerbsbehörde mit sämtlichen maßgeblichen Befugnissen ausgestattet, die es ihr ermöglichen, wirksam zu überwachen, ob der Übertragungsnetzeigentümer seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 6 nachkommt.

Artikel 10a Entflechtung der Übertragungsnetzeigentümer

(1) Wurde ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, müssen Übertragungsnetzeigentümer, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen.

(2) Um die Unabhängigkeit eines Übertragungsnetzeigentümers gemäß Absatz 1 sicherzustellen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:

a) In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Übertragungsnetzeigentümers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung und -versorgung zuständig sind.

b) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Übertragungsnetzeigentümers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist.

c) Der Übertragungsnetzeigentümer stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

(3) Die Kommission kann Leitlinien erlassen, um sicherzustellen, dass der Übertragungsnetzeigentümer den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels in vollem Umfang und wirksam nachkommt. Diese Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 27b Absatz 3 erlassen.“

9. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12 Vertraulichkeitsanforderungen für Eigentümer und Betreiber von Übertragungsnetzen

(1) Unbeschadet des Artikels 18 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes und jeder Eigentümer eines Übertragungsnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden; insbesondere gibt er keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an andere Teile des Unternehmens weiter, es sei denn, dies ist für die Durchführung einer Transaktion erforderlich. Zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Regeln zur Informationsentflechtung muss ferner sichergestellt sein, dass der Eigentümer des Übertragungsnetzes und die übrigen Teile des Unternehmens keine gemeinsamen Dienste – abgesehen von Diensten rein administrativer Natur oder von IT-Diensten – (z. B. keine gemeinsame Rechtsabteilung) in Anspruch nehmen.

(2) Übertragungsnetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Elektrizität durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.“

10. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

a) In Absatz 2 Buchstabe c wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Um diese Aufgaben erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich personellen, technischen, finanziellen und materiellen Ressourcen, verfügen.“

b) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

i) Der letzte Satz erhält folgende Fassung: „Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (im Folgenden „Compliance-Beauftragter“) legt der in Artikel 22a Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

ii) Folgender Satz wird angefügt: „Der „Compliance-Beauftragte“ ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der „Compliance-Beauftragte“ benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen.

c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Ist der Verteilernetzbetreiber Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers überwacht werden, so dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Insbesondere müssen vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihren Kommunikations- und Branding-Aktivitäten dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(4) Die Kommission kann Leitlinien erlassen, um sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 bezüglich der völligen Unabhängigkeit des Verteilernetzbetreibers tatsächlich in vollem Umfang nachkommt, dass es nicht zu Diskriminierungen kommt und dass das vertikal integrierte Unternehmen bei seinen Versorgungsaktivitäten nicht in unfairer Weise Vorteile aus seiner vertikalen Integration zieht. Diese Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 27b Absatz 3 erlassen.“

11. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Diese Richtlinie steht dem Betrieb eines kombinierten Übertragungs- und Verteilernetzbetreibers nicht entgegen, sofern dieser für jede seiner Tätigkeiten die anwendbaren Bestimmungen des Artikels 8, des Artikels 10b und des Artikels 15 Absatz 1 einhält.“

12. Nach Artikel 22 wird folgendes Kapitel VIIa eingefügt:

„KAPITEL VIIa

NATIONALE REGULIERUNGSBEHÖRDEN

Artikel 22a Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige nationale Regulierungsbehörde.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und sorgen dafür, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde in der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie übertragenen Regulierungsaufgaben rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist und dass ihr Personal und ihr Management unabhängig von Marktinteressen handeln und keine Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen.

(3) Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher,

a) dass die Regulierungsbehörde über Rechtspersönlichkeit, Haushaltsautonomie und eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt;

b) dass ihr Management für eine nicht verlängerbare Amtszeit von mindestens fünf Jahren ernannt wird und die betreffenden Personen während dieser Zeit ihres Amtes nur enthoben werden können, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht haben.

Artikel 22b Politische Ziele der Regulierungsbehörde

Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:

a) Förderung – in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission – eines wettbewerbsorientierten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsbinnenmarktes in der Gemeinschaft und effektive Öffnung des Marktes für alle Verbraucher und Lieferanten in der Gemeinschaft;

b) Entwicklung wettbewerbsorientierter und gut funktionierender Regionalmärkte in der Gemeinschaft zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels;

c) Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Stromhandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich Aufbau geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage, die Förderung der Integration der nationalen Märkte und die Gewährleistung ungehinderter Stromflüsse innerhalb der Gemeinschaft;

d) Entwicklung sicherer, zuverlässiger und effizienter Systeme und Förderung – sowohl kurzfristig als auch langfristig – von Energieeffizienz, Angemessenheit der Systeme sowie Forschung und Innovation zur Befriedigung der Nachfrage und Entwicklung innovativer erneuerbarer und kohlenstoffarmer Technologien;

e) Gewährleistung, dass für die Netzbetreiber kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, für Effizienzsteigerungen in der Netzleistung zu sorgen und die Marktintegration zu fördern;

f) Gewährleistung eines effizienten Funktionierens des nationalen Marktes und Förderung eines effektiven Wettbewerbs in Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden.

Artikel 22c Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie gewährleistet, dass Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber – gegebenenfalls auch Netzeigentümer – sowie Elektrizitätsunternehmen ihren aus dieser Richtlinie und anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf Fragen grenzüberschreitender Natur.

b) Sie arbeitet mit den Regulierungsbehörden oder Behörden anderer Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammen.

c) Sie kommt den Entscheidungen der Agentur und der Kommission nach und führt sie durch.

d) Sie erstattet den maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben. In dem Bericht ist für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben darzulegen, welche Maßnahmen getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden.

e) Sie sorgt dafür, dass Quersubventionen zwischen den Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten verhindert werden.

f) Sie prüft die Investitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber und legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung dieser Investitionspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem europaweit geltenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 2c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 vor.

g) Sie überwacht Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes und überprüft die Regeln für Sicherheit und Zuverlässigkeit.

h) Sie überwacht den Grad der Transparenz und trägt dafür Sorge, dass die Elektrizitätsunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen.

i) Sie überwacht in Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden den Grad der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene, einschließlich Strombörsen, Haushaltspreise, Versorgerwechselraten, Abschaltraten und Beschwerden von Haushalts-Kunden, sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder – beschränkungen, sie stellt relevante Informationen bereit und macht gegebenenfalls die zuständigen Wettbewerbsbehörden auf einschlägige Fällen aufmerksam.

j) Sie verfolgt, wie viel Zeit die Übertragungs- und Verteilerunternehmen für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen.

k) Sie gewährleistet unbeschadet der Zuständigkeiten anderer nationaler Regulierungsbehörden hohe Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Elektrizität, den Schutz benachteiligter Kunden und dass die in Anhang A festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden wirksam sind.

l) Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen dafür, wie die Versorgungstarife Artikel 3 genügen sollen.

m) Sie gewährleistet den Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Anwendung eines einheitlichen Formats für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den Zugang zu den Daten gemäß Buchstabe h des Anhangs A.

n) Sie überwacht die Umsetzung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003.

o) Sie überwacht die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.

(2) Wurde gemäß Artikel 10 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so hat die Regulierungsbehörde zusätzlich zu den ihr gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben folgende Pflichten:

a) Sie überwacht, ob der Eigentümer des Übertragungsnetzes und der unabhängige Netzbetreiber ihren aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, und verhängt gemäß Absatz 3 Buchstabe d Strafen für den Fall, dass den Verpflichtungen nicht nachgekommen wird.

b) Sie überwacht die Beziehungen und die Kommunikation zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Netzeigentümer, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt, und genehmigt insbesondere Verträge und fungiert im Falle von Beschwerden einer Partei gemäß Absatz 7 als Streitbeilegungsinstanz zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Netzeigentümer.

c) Unbeschadet des Verfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c genehmigt sie die vom unabhängigen Netzbetreiber jährlich vorzulegende Investitionsplanung für den ersten zehnjährigen Netzentwicklungsplan sowie den von ihm vorzulegenden mehrjährigen Netzentwicklungsplan.

d) Sie gewährleistet, dass die von unabhängigen Netzbetreibern erhobenen Netzzugangstarife ein Entgelt für den bzw. die Netzeigentümer enthalten, das für die Nutzung der Netzvermögenswerte und mit Blick auf etwaige neue Investitionen in das Netz angemessen ist.

e) Sie verfügt über die Befugnis, in den Räumlichkeiten des Eigentümers des Übertragungsnetzes und des unabhängigen Netzbetreibers Kontrollen durchzuführen.

f) Sie überwacht die Verwendung der vom unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel[20] eingenommenen Engpasserlöse.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in den Absätzen 1und 2 genannten Aufgaben effizient und rasch zu erfüllen. Zu diesem Zweck muss die Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:

a) Erlass von Entscheidungen, die für Elektrizitätsunternehmen bindend sind;

b) Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der Elektrizitätsmärkte in Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und, falls nicht gegen Wettbewerbsregeln verstoßen wurde, Festlegung notwendiger und angemessener geeigneter Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes, einschließlich virtueller Kraftwerke.

c) Anforderung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Elektrizitätsunternehmen.

d) Verhängung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmern, die ihren aus dieser Richtlinie oder etwaigen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der Agentur erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen.

e) ausreichende Untersuchungsrechte und Anweisungsbefugnisse mit Blick auf die Streitbeilegung gemäß den Absätzen 7 und 8;

f) Genehmigung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24.

(4) Die Regulierungsbehörden sind für die Festlegung der Vertragsbedingungen oder für ihre Genehmigung vor ihrem Inkrafttreten verantwortlich; die Vertragsbedingungen betreffen

a) Anschluss und Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich Übertragungs- und Verteilungstarife. Diese Tarife ermöglichen es, die erforderlichen Investitionen in die Netze so vorzunehmen, dass diese Investitionen die Tragfähigkeit der Netze gewährleisten.

b) die Bereitstellung von Ausgleichsdiensten.

(5) Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Tarife stellen die Regulierungsbehörden sicher, dass für die Netzbetreiber ausreichende Anreize gesetzt werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.

(6) Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von Betreibern von Übertragungsnetzen und Verteilernetzen zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Vertragsbedingungen, einschließlich der Tarife, zu ändern, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden.

(7) Jeder Betroffene, der eine Beschwerde gegen einen Betreiber eines Übertragungsnetzes oder eines Verteilernetzes hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Eine solche Entscheidung ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

(8) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 82, Rechnung.

(10) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.

(11) Beschwerden nach den Absätzen 7 und 8 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.

(12) Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind zu begründen.

(13) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligen Parteien unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.

(14) Die Kommission kann Leitlinien für die Umsetzung der in diesem Artikel genannten Befugnisse durch die Regulierungsbehörden erlassen. Diese Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 27b Absatz 3 erlassen.

Artikel 22d Regulierungssystem für grenzüberschreitende Fragen

(1) Die Regulierungsbehörden arbeiten eng zusammen, konsultieren einander und übermitteln einander und der Agentur sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

(2) Die Regulierungsbehörden arbeiten zumindest auf regionaler Ebene zusammen, um netztechnische Regelungen zu fördern, die ein optimales Netzmanagement gewährleisten, gemeinsame Strombörsen aufzubauen und grenzüberschreitende Kapazitäten zuzuweisen und ein Mindestmaß an Verbindungskapazitäten innerhalb der Region sicherzustellen, damit sich ein effektiver Wettbewerb entwickeln kann.

(3) Die Agentur entscheidet über das Regulierungssystem für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten miteinander verbinden,

a) auf gemeinsamen Antrag der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden oder

b) wenn die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Einigung über ein geeignetes Regulierungssystem erzielen konnten.

(4) Die Kommission kann Leitlinien erlassen, in denen festgelegt ist, in welchem Umfang die Regulierungsbehörden untereinander und mit der Agentur zusammenarbeiten und in welchen Situationen es der Agentur obliegt, über das Regulierungssystem für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten miteinander verbinden, zu entscheiden. Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 27b Absatz 3 erlassen.

Artikel 22e Einhaltung der Leitlinien

(1) Jede Regulierungsbehörde wie auch die Kommission können die Agentur um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erlassenen Leitlinien steht.

(2) Die Agentur unterbreitet der anfragenden Regulierungsbehörde bzw. der Kommission sowie der Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, innerhalb von vier Monaten ihre Stellungnahme.

(3) Kommt die Regulierungsbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, der Stellungnahme der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrem Eingang nach, unterrichtet die Agentur die Kommission.

(4) Jede Regulierungsbehörde, die der Auffassung ist, dass eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung nicht im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erlassenen Leitlinien steht, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, davon in Kenntnis setzen.

(5) Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie gemäß Absatz 3 von der Agentur oder gemäß Absatz 4 von einer Regulierungsbehörde informiert wurde, oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde, von sich aus zu der Einschätzung, dass die Entscheidung einer Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erlassenen Leitlinien begründet, kann die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschließen. In einem solchen Fall lädt sie die betreffende Regulierungsbehörde und die betroffenen Parteien zu dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde, damit sie Stellung nehmen können.

(6) Hat die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschlossen, erlässt sie spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des entsprechenden Beschlusses die endgültige Entscheidung,

a) keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde zu erheben

oder

b) von der betreffenden Regulierungsbehörde eine Änderung oder einen Widerruf ihrer Entscheidung zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass den Leitlinien nicht nachgekommen wurde.

(7) Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen, ein Verfahren einzuleiten oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.

(8) Die Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

(9) Die Kommission erlässt Leitlinien, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden. Diese Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 27b Absatz 3 erlassen.

Artikel 22f Aufbewahrungspflichten

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versorgungsunternehmen, dass sie die relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen mit Stromversorgungsverträgen und Stromderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und der nationalen Regulierungsbehörde, der nationalen Wettbewerbsbehörde und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung stellen.

(2) Die Daten enthalten genaue Angaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen, wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Formen der Identifizierung des betreffenden Großhandelskunden sowie bestimmte Angaben zu sämtlichen nicht abgerechneten Stromversorgungsverträgen und Stromderivaten.

(3) Die Regulierungsbehörde kann beschließen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Finanzinstrumente, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen.

(4) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die Kommission Leitlinien erlassen, in denen die Methoden und Modalitäten der Datenaufbewahrung sowie Form und Inhalt der aufzubewahrenden Daten festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Ergänzung nicht wesentlicher Teile dieser Richtlinie werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen.

(5) Für mit Großhandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen mit Stromderivaten von Versorgungsunternehmen gilt dieser Artikel nur, sobald die Kommission die Leitlinien gemäß Absatz 4 erlassen hat.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels begründen für Rechtspersonen, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Behörden.

(7) Falls die in Absatz 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, übermitteln die nach jener Richtlinie zuständigen Behörden den in Absatz 1 genannten Behörden die erforderlichen Daten.“

13. Artikel 23 wird gestrichen.

14. Folgender Artikel 27b wird eingefügt:

„Artikel 27b Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

15. In Anhang A werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„(h) Zugang zu ihren Verbrauchsdaten haben und durch ausdrückliche Zustimmung und gebührenfrei einem beliebigen Unternehmen, das über eine Versorgungslizenz verfügt, Zugang zu ihren Messdaten gewähren. Die für die Datenverwaltung zuständige Stelle ist verpflichtet, diese Daten an das betreffende Unternehmen weiterzugeben. Die Mitgliedstaaten legen ein Format für die Erfassung der Daten fest sowie ein Verfahren, um Versorgern und Kunden Zugang zu den Daten zu verschaffen. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

i) monatlich in angemessener Form über ihren tatsächlichen Stromverbrauch und ihre Stromkosten informiert werden. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

j) zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Jahr den Versorger wechseln können und die Abrechnung des Kundenkontos beim vorherigen Versorger spätestens einen Monat nach der letzten Belieferung durch diesen Versorger erfolgt.“

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am [18 Monate nach Inkrafttreten] in Kraft. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab [18 Monate nach Inkrafttreten] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] KOM(2007) 1.

[2] Der Europäische Rat stimmt in seinen Schlussfolgerungen darin überein, dass die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus, mittels dessen die nationalen Regulierungsstellen bei wichtigen grenzübergreifenden Fragen zusammenarbeiten und Entscheidungen treffen können, notwendig ist, während es in dem Vidal-Quadras-Bericht heißt: (das Parlament) „begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regierungsbehörden auf EU-Ebene durch eine gemeinschaftliche Einrichtung zu vertiefen, als eine Möglichkeit, einen europäischeren Ansatz für die Regelung grenzübergreifender Angelegenheiten zu fördern; (…) betont, dass der Kommission unter Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden eine entscheidende Rolle zukommen sollte; ist der Auffassung, dass die Entscheidungen der Regulierungsbehörden über speziell definierte Angelegenheiten der Bereiche Technik und Handel nach eingehender Beschäftigung mit diesem Thema sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Standpunke der Betreiber der Übertragungsnetze und anderer relevanter Beteiligter getroffen werden und rechtsverbindlich sein sollten;".

[3] KOM(2005) 59.

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] Im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2003/55/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003.

[6] Der Begründung ist im Anhang ein Organigramm beigefügt.

[7] Zum Beispiel liegt es für den Elektrizitätsbereich auf der Hand, dass die Festlegung der technischen Kodizes in bestimmten Fragen für jeden Synchronbereich erfolgen muss.

[8] ABl. C […] vom […], S. […].

[9] ABl. C […] vom […], S. […].

[10] ABl. C […] vom […], S. […].

[11] ABl. C […] vom […], S. […].

[12] ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

[13] KOM(2007) 1.

[14] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt, KOM(2006) 841.

[15] Mitteilung der Kommission: „Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht)“ - SEK(2006) 1724.

[16] ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.

[17] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[18] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

[19] ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.

[20] ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.