52007AP0207

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (KOM(2006)0822 - C6-0045/2007 - 2006/0269(CNS))

Amtsblatt Nr. 102 E vom 24/04/2008 S. 0426 - 0444


P6_TA(2007)0207

Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (KOM(2006)0822 — C6-0045/2007 — 2006/0269(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0822) [1],

- gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0045/2007),

- gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0171/2007),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION | ÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS |

Abänderung 1

Erwägung 6

(6) Die Vereinfachung sollte nicht dazu führen, dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden. Diese Verordnung sollte daher im Wesentlichen ein Rechtsakt zur technischen Vereinfachung sein. Sie sollte daher weder bestehende Instrumente ändern oder aufheben, es sei denn, diese sind hinfällig bzw. überflüssig geworden oder sollten aufgrund ihrer Art nicht auf Ratsebene behandelt werden, noch neue Instrumente oder Maßnahmen einführen. | (6) Die Vereinfachung sollte nicht dazu führen, dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden. Diese Verordnung sollte daher ausschließlich ein Rechtsakt zur technischen Vereinfachung sein. Sie sollte daher weder bestehende Instrumente ändern oder aufheben, es sei denn, diese sollten aufgrund ihrer rein technischen Art nicht auf Ratsebene behandelt werden, noch neue Instrumente oder Maßnahmen einführen. |

Abänderung 2

Erwägung 7

(7) Vor diesem Hintergrund sollte diese Verordnung nicht die Teile der GMO umfassen, die noch einer eingehenden Überarbeitung unterzogen werden sollen. Dies gilt für bestimmte Teile der Sektoren Obst und Gemüse, Bananen sowie Wein. Die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1493/1999 sind daher nur insoweit in die vorliegende Verordnung aufzunehmen, als sie nicht wesentlich geändert werden sollen. | (7) Vor diesem Hintergrund sollte diese Verordnung nicht die GMO umfassen, die noch einer eingehenden Überarbeitung unterzogen werden und erst in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden sollen, wenn die in Gang befindlichen Reformen abgeschlossen sind. |

Abänderung 3

Erwägung 9

(9) Die GMO für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Oliven, Flachs und Hanf, Bananen, Wein, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen umfassen Wirtschaftsjahre, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind. Im Rahmen der GMO für Obst und Gemüse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse war die Kommission befugt, die Wirtschaftsjahre festzusetzen, weil die Produktionszyklen dieser Erzeugnisse sehr schwanken und die Festsetzung eines Wirtschaftsjahres in einigen Fällen gar nicht notwendig ist. Die in den vorgenannten Sektoren festgesetzten Wirtschaftsjahre und die Befugnis der Kommission, die Wirtschaftsjahre für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festzusetzen, sind daher in die vorliegende Verordnung einzubeziehen. | (9) Die GMO für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Oliven, Flachs und Hanf, Bananen, Wein, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen umfassen Wirtschaftsjahre, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind. |

Abänderung 4

Erwägung 11 a (neu)

| (11a) Verbände mit Branchencharakter, die auf Betreiben von Marktteilnehmerorganisationen gegründet wurden und einen wesentlichen Teil verschiedener Teilbereiche des betreffenden Sektors umfassen, dürften dazu beitragen, den Marktverhältnissen besser Rechnung zu tragen und die Entwicklung wirtschaftlicher Verhaltensweisen zu fördern, um Kenntnis und Organisation der Erzeugung, Aufmachung und Vermarktung der Erzeugnisse zu verbessern. Da die Arbeit dieser Verbände mit Branchencharakter allgemein der Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags und insbesondere dieser Verordnung dienen kann, wird das Bestehen und die Tätigkeit derartiger Verbände in den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht in Frage gestellt. |

Abänderung 5

Erwägung 20

(20) Mit den Grundverordnungen für die Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch sind gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper festgelegt worden. Die Schemas sind von unverzichtbarer Bedeutung für die Preisfeststellung und die Anwendung der Interventionsregelung in den Rind- und Schweinefleischsektoren. Außerdem sollen sie zur Markttransparenz beitragen. Diese Handelsklassenschemas für Schlachtkörper sind daher beizubehalten. Aufgrund ihres hauptsächlich technischen Charakters empfiehlt es sich jedoch, die Kommission zu ermächtigen, die diesbezüglichen Vorschriften auf der Grundlage der für die bestehenden Schemas geltenden Kriterien zu erlassen. | (20) Mit den Grundverordnungen für die Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch sind gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper festgelegt worden. Die Schemas sind von unverzichtbarer Bedeutung für die Preisfeststellung in den Sektoren Rindfleisch, Schaffleisch und Schweinefleisch und die Anwendung der Interventionsregelung in den Rind- und Schweinefleisch sektoren. Außerdem sollen sie zur Markttransparenz beitragen. Diese Handelsklassenschemas für Schlachtkörper sind daher beizubehalten. Die Einstufung der Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern und von Schafen in Handelsklassen sollte auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe erfolgen. Die kombinierte Verwendung dieser beiden Kriterien ermöglicht es, die Schlachtkörper in Klassen einzuteilen. Die so eingestuften Schlachtkörper sollten mit einer Kennzeichnung versehen werden. Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, Kontrollen an Ort und Stelle durch einen gemeinschaftlichen Kontrollausschuss vorzusehen. |

Abänderung 6

Erwägung 25

(25) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Daher sind die bisher in der GMO für Zucker enthaltenen Rahmenvorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern in diese Verordnung zu übernehmen. Die Einzelheiten waren bisher in der GMO für Zucker in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführt. Aufgrund des hochtechnischen Charakters dieser Bestimmungen erscheint es angebrachter, diese Fragen auf Kommissionsebene zu regeln. | (25) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Daher sind Rahmenvorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern festzulegen. Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen bereits Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Rübenerzeugern und Zuckerunternehmen. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind, und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln abzuweichen. |

Abänderung 7

Erwägung 26

(26) Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen Branchenvereinbarungen, die zwischen einer Vereinigung von Rübenerzeugern einerseits und einem Zuckerunternehmen andererseits getroffen wurden. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind, und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln abzuweichen. | entfällt |

Abänderung 8

Erwägung 35

(35) Gemäß dem Zweck dieser Verordnung ist die Struktur der Milchquote derjenigen der Zuckerquote anzugleichen. Somit sollte der Ausgangspunkt der Vorschriften für den Milchsektor nicht mehr die Verpflichtung sein, bei Überschreitung der einzelstaatlichen Referenzmenge eine Zusatzabgabe zu zahlen, sondern die Festsetzung von einzelstaatlichen Quoten, bei deren Überschreitung eine Überschussabgabe erhoben wird. | (35) Gemäß dem Zweck dieser Verordnung sind die Bestimmungen über die Produktionsregulierung im Milchsektor und im Zuckersektor in ein und demselben Abschnitt zusammenzufassen. Somit ist im Milchsektor der Begriff "einzelstaatliche Referenzmengen" durch den Begriff "einzelstaatliche Quoten"zu ersetzen, bei deren Überschreitung eine Abgabe erhoben wird. |

Abänderung 9

Erwägung 35 a (neu)

| (35a) Hauptziel der Milchquotenregelung ist es, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Es ist daher angezeigt, die Regelung ab dem 1. April 2008 für weitere sieben aufeinander folgende Zwölfmonatszeiträume anzuwenden. Außerdem sollte das 1984 eingeführte Verfahren, nach dem bei Überschreitung der Quote eine Abgabe auf die Milchlieferungen oder -direktverkäufe erhoben wird, beibehalten werden. |

Abänderung 10

Erwägung 95

(95) Diese Verordnung überträgt der Kommission Zuständigkeiten, die in der Vergangenheit dem Rat zum Erlass gemäß dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 EG-Vertrag übertragen worden waren. Solche Rechtsakte des Rates müssen in Kraft bleiben, bis die Kommission aufgrund der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten die einschlägigen Bestimmungen erlässt. Um zu vermeiden, dass es in solchen Fällen parallele Bestimmungen gibt, die vom Rat einerseits und von der Kommission andererseits erlassen werden, sollte die Kommission befugt sein, solche Ratsakte aufzuheben. | (95) Diese Verordnung überträgt der Kommission Zuständigkeiten, die in der Vergangenheit dem Rat zum Erlass technischer Bestimmungen gemäß dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 EG-Vertrag übertragen worden waren. Solche Rechtsakte des Rates müssen in Kraft bleiben, bis die Kommission aufgrund der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten die einschlägigen technischen Bestimmungen erlässt. Um zu vermeiden, dass es in solchen Fällen parallele Bestimmungen gibt, die vom Rat einerseits und von der Kommission andererseits erlassen werden, sollte die Kommission befugt sein, solche Ratsakte aufzuheben. Alle politischen Entscheidungen sollten gemäß Artikel 37 des Vertrags vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments getroffen werden. |

Abänderung 11

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i

i)Obst und Gemüse, Anhang I Teil IX (nachstehend "der Obst- und Gemüsesektor" genannt); | entfällt |

Abänderung 12

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j

j)Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Anhang I Teil X (nachstehend "der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse" genannt); | entfällt |

Abänderung 13

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l

l)Wein, Anhang I Teil XII (nachstehend "der Weinsektor" genannt); | entfällt |

Abänderung 14

Artikel 1 Absatz 2

(2) Für die Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und Wein gelten nur die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung: a)die Artikel 3 und 4b)Teil IVc)Artikel 183d)Artikel 184e)Artikel 185f)Artikel 188 und Artikel 189 Absatz 1g)Artikel 195 Buchstabe a) | entfällt |

Abänderung 15

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b a und b b (neu)

| ba) "Referenzpreis": der Basispreis |

| bb)"Interventionspreis": der Preis, bei dem Interventionsmaßnahmen erfolgen. |

Abänderung 16

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

d)1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor; | entfällt |

Abänderung 17

Artikel 3 Absatz 2

2. Für die Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse werden die Wirtschaftsjahre erforderlichenfalls von der Kommission festgesetzt. | entfällt |

Abänderung 18

Artikel 9 Buchstabe f a (neu)

| fa. Schweinefleisch |

Abänderung 19

Artikel 39

(1) Die Kommission legt gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper, einschließlich der Vorschriften für die Angabe der Preise für bestimmte Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten, für folgende Sektoren fest: | (1) Gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper, einschließlich der Vorschriften für die Angabe der Preise für bestimmte Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten, werden für folgende Sektoren festgelegt: |

a) Rindfleisch von ausgewachsenen Rindern, | a) Rindfleisch von ausgewachsenen Rindern, |

b) Schweinefleisch, | b) Schweinefleisch, |

c) Schaf- und Ziegenfleisch. | c) Schaf- und Ziegenfleisch. |

(2) Bei der Festlegung der Handelsklassenschemas gemäß Absatz 1 beachtet die Kommission u.a. folgende Kriterien: | (2) Bei der Festlegung der Handelsklassenschemas gemäß Absatz 1 wird insbesondere den folgenden Kriterien Rechnung getragen: |

a)bei Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden; | a)bei Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden; |

b)bei Schweineschlachtkörpern umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage des Muskelfleischanteils im Verhältnis zum Gewicht, die direkte Feststellung des Muskelfleischanteils auf der Grundlage objektiver Messungen, die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und ihre Kennzeichnung; | b)bei Schweineschlachtkörpern umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage des Muskelfleischanteils im Verhältnis zum Gewicht, die direkte Feststellung des Muskelfleischanteils auf der Grundlage objektiver Messungen, die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und ihre Kennzeichnung; |

c)bei Schlachtkörpern von Schafen und Ziegen umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden. | c)bei Schlachtkörpern von Schafen und Ziegen umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden. |

Bei Schlachtkörpern leichter Lämmer können andere Kriterien verwendet werden, insbesondere das Gewicht, die Fleischfarbe und die Fettfarbe. | Bei Schlachtkörpern leichter Lämmer können andere Kriterien verwendet werden, insbesondere das Gewicht, die Fleischfarbe und die Fettfarbe. |

| (2a) Um die einheitliche Anwendung dieser Regelung in der Gemeinschaft zu gewährleisten, werden durch einen gemeinschaftlichen Kontrollausschuss vor Ort Kontrollen durchgeführt. |

Abänderung 20

Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f a (neu)

| fa)Bienenzucht. |

Abänderung 21

Artikel 47 Absatz 1

(1) Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den von der Kommission festzulegenden Rahmenvorschriften in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben. | (1) Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den in Anhang III a dargelegten Bedingungen in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben. |

Abänderung 22

Artikel 50 Einleitung

Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt erlassen, insbesondere | Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt erlassen, insbesondere die folgenden Bestimmungen: - a) die Änderungen von Anhang II a; |

Abänderung 23

Artikel 51 Einleitung

Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme der Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, kann die Kommission für die Sektoren lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügel folgende Maßnahmen treffen: | Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme der Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, kann die Kommission für die Sektoren lebende Pflanzen, Milch und Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügel folgende Maßnahmen treffen: |

Abänderung 24

Artikel 51 Buchstabe d a (neu)

| da) Maßnahmen zur besseren Ausrichtung der Tierhaltung. |

Abänderung 25

Artikel 52 Absatz 2 a (neu)

| (2a) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 vom 27. Juli 1994 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung [2]. |

Abänderung 27

Artikel 118 Absatz 1 Einleitung

Die Mitgliedstaaten erkennen Branchenverbände an, die | Vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für einen Produktionssektor und unbeschadet der Anerkennung ähnlicher Verbände für die nicht unter diesen Artikel fallenden Erzeugnisse erkennen die Mitgliedstaaten nach ihren eigenen Bestimmungen Verbände mit Branchencharakter an, die |

Abänderung 28

Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe a

a)aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der folgenden Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden:i)Olivensektor,ii)Tabaksektor; | a)aus repräsentativen Verbänden der mit der Erzeugung von sowie dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen eines bestimmten Sektors zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden; |

Abänderung 29

Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c Einleitung

c) ein spezifisches Ziel verfolgen, insbesondere | c) ein spezifisches Ziel verfolgen, insbesondere beispielsweise |

Abänderung 30

Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

i)das Angebot zusammenzufassen und zu koordinieren und die Erzeugung der Mitglieder zu vermarkten, | i)das Angebot und die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse zusammenzufassen und zu koordinieren, |

Abänderung 31

Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

ii)die Erzeugung und Verarbeitung gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen und die Erzeugnisse zu verbessern, | ii)die Erzeugung und/oder Verarbeitung gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen und die Erzeugnisse zu verbessern, |

Abänderung 32

Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv

iv)nachhaltige Produktionsverfahren und ein nachhaltiges Marktumfeld zu entwickeln. | iv)neue nachhaltige Produktionsverfahren zu erforschen und zu erproben und Studien über die Entwicklung des Marktes durchzuführen; |

Abänderung 33

Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv a (neu)

| iva)die Innovation, qualitative Verbesserung, Vielfalt und Sicherheit der Erzeugnisse sowie die Erhaltung der Umwelt und der Artenvielfalt zu fördern; |

Abänderung 34

Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv b (neu)

| ivb)die Information über das Erzeugnis auf seinem gesamten Produktions- und Vermarktungsweg sowie seine Absatzförderung zu gewährleisten; |

Abänderung 35

Artikel 118 Absatz 2 a (neu)

| Die Verbände mit Branchencharakter können von den Behörden, die sie anerkannt haben, verlangen, dass die von ihnen beschlossenen Regeln, Vereinbarungen und Verhaltensweisen für sämtliche Marktteilnehmer verbindlich vorgeschrieben werden, deren Tätigkeit sich auf das betreffende Erzeugnis oder die betreffende Erzeugnisgruppe erstreckt. |

Abänderung 36

Artikel 124

(1) Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann die Kommission für die Einfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben: | (1) Für die Sektoren Getreide, Zucker, Reis, Flachs und Hanf, Milch, Rindfleisch (für die in Anhang I Teil XV Buchstabe a genannten Erzeugnisse) und Oliven (für Erzeugnisse der KN-Codes 1509, 151000, 07099039, 07112090, 23069019, 15220031 und 15220039) ist bei jeder Einfuhr in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich. |

| Es kann jedoch eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden: |

a) Getreide, | a)für Getreideerzeugnisse, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Versorgungslage auf diesem Markt haben, |

b) Reis, | b)wenn für die Verwaltung bestimmter Zucker- oder Reiseinfuhren keine Einfuhrlizenz erforderlich ist. |

c) Zucker, | |

d) Saatgut, | |

e)Oliven der KN-Codes 1509, 151000, 07099039, 07112090, 23069019, 15220031 und 15220039, | |

f) Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt, | |

g) Bananen, | |

h) lebende Pflanzen, | |

i) Rindfleisch, | |

j) Milch und Milcherzeugnisse, | |

k) Schweinefleisch, | |

l) Schaf- und Ziegenfleisch, | |

m) Eier, | |

n) Geflügelfleisch, | |

o) Ethylalkohol. | |

| (1a) Für die anderen Sektoren und Erzeugnisse kann die Kommission unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, für die Einfuhr in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben. |

Abänderung 37

Artikel 135 Absatz 2

(2) Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden. | (2) Der Rat überprüft, ob es unwahrscheinlich ist, dass zusätzliche Einfuhrzölle den Gemeinschaftsmarkt stören oder dass deren Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. |

Abänderung 38

Artikel 187 Absatz 1 a (neu)

| Die Kommission bemüht sich, diese Vorschriften nach dem Kostenwirksamkeitsprinzip festzulegen und gewährleistet den Mitgliedstaaten, dass sich daraus keine außergewöhnliche Erhöhung ihrer Haushaltslasten ergeben wird. |

Abänderung 39

Artikel 187 Absatz 2 a (neu)

| Bei den diesen Sanktionen vorausgehenden Verfahren wird das Recht auf Zugang zu den Gerichten und das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gewahrt. |

Abänderung 40

Artikel 188 Absatz 1

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt. | (1) Die Kommission wird nach Maßgabe der betreffenden Märkte von dem Verwaltungsausschuss für Fleisch, Milcherzeugnisse, pflanzliche Erzeugnisse bzw. Dauerkulturen unterstützt. |

| (1a) Die Kommission gewährleistet durch die Verfahren und eine ausreichende Finanzierung, dass die von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen ein hohes Maß an Sachverstand besitzen. |

Abänderung 41

Artikel 188 Absatz 1 b (neu)

| 1b. Die Kommission bewertet spätestens zwei Jahre nach Erlass dieser Verordnung die Erfahrungen mit den Verwaltungsausschüssen und den Gruppen von Sachverständigen für die jeweiligen Sektoren und legt einen diesbezüglichen Bericht mit den Anmerkungen der Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. |

Abänderung 42

Artikel 188 Absatz 1 c (neu)

| (1c) Für die Sitzungen der Verwaltungsausschüsse gilt Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG. |

Abänderung 43

Artikel 188 Absatz 3

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. | (3) Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung. |

Abänderung 44

Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe a

a)die Verordnungen (EWG) Nr. 234/68, (EWG) Nr. 827/68, (EWG) Nr. 2517/69, (EWG) Nr. 2728/75, (EWG) Nr. 2729/75, (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EWG) Nr. 1055/77, (EWG) Nr. 2931/79, (EWG) Nr. 1358/80, (EWG) Nr. 3730/87, (EWG) Nr. 4088/87, (EWG) Nr. 2075/92, (EWG) Nr. 2077/92, (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 2529/2001, (EG) Nr. 670/2003, (EG) Nr. 797/ 2004 und (EG) Nr. 1952/2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2008; | a)die Verordnungen (EWG) Nr. 234/68, (EWG) Nr. 827/68, (EWG) Nr. 2728/75, (EWG) Nr. 2729/75, (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EWG) Nr. 1055/77, (EWG) Nr. 2931/79, (EWG) Nr. 1358/80, (EWG) Nr. 3730/87, (EWG) Nr. 4088/87, (EWG) Nr. 2075/92, (EWG) Nr. 2077/92, (EWG) Nr. 404/ 93, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 2529/2001, (EG) Nr. 670/2003, (EG) Nr. 797/2004 und (EG) Nr. 1952/ 2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2008; |

Abänderung 45

Artikel 198 Absatz 2 Buchstabe e

e) für Wein sowie für Artikel 191 ab dem 1. August 2008, | entfällt |

Abänderung 46

Anhang I Teil IX

KN-Code | Beschreibung |

07020000 | Tomaten, frisch oder gekühlt |

0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |

0704 | Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt |

0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt |

0706 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt |

070700 | Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |

0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |

ex0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 07096091, 07096095, 07096099, 07099031, 07099039 und 07099060 |

ex0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 08029020 |

08030011 | Mehlbananen, frisch |

ex08030090 | Mehlbananen, getrocknet |

08042010 | Feigen, frisch |

08043000 | Ananas |

08044000 | Avocadofrüchte |

08045000 | Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte |

0805 | Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |

08061010 | Tafeltrauben, frisch |

0807 | Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch |

0808 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch |

0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch |

0810 | Andere Früchte, frisch |

08135031 08135039 | Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 |

12129930 | Johannisbrot |

| entfällt |

Abänderung 47

Anhang I Teil X

KN-Code | Warenbezeichnung |

a) | ex0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 07104000, Oliven der Unterposition 07108010 und Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 07108059 |

ex0711 | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 071120, Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 07119010 und Zuckermais der Unterposition 07119030 |

ex0712 | Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition ex07129005, Zuckermais der Unterpositionen ex07129011 und 07129019 und Oliven der Unterposition ex07129090 |

08042090 | Feigen, getrocknet |

080620 | Weintrauben, getrocknete |

ex0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex08119095 |

ex0812 | Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen der Unterposition ex08129095 |

ex0813 | Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 08135031 und 08135039 |

08140000 | Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |

09042010 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert |

b) | ex0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |

ex130220 | Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |

ex2001 | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack, der Unterposition 20019020Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 20019030Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 20019040Palmherzen der Unterposition 20019060Oliven der Unterposition 20019065Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex20019099 |

2002 | Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |

2003 | Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |

ex2004 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex20049010, Oliven der Unterposition ex20049030 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 20041091 |

ex2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 200570, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 20058000 und Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack der Unterposition 20059010 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 20052010 |

ex200600 | Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex20060038 und ex20060099 |

ex2007 | Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex200710Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und pasten der Unterpositionen ex20079939, ex20079958 und ex20079998 |

ex2008 | Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Erdnussmark der Unterposition 20081110Palmherzen der Unterposition 20089100Mais der Unterposition 20089985Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 20089991Weinblätter, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex20089999Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex20089259, ex20089278, ex20089293 und ex20089298anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex20089949, ex20089968 und ex20089999 |

ex2009 | Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 200961 und 200969 und Bananensaft der Unterposition 200980 |

| entfällt |

Abänderung 48

Anhang I Teil XI

KN-Code | Beschreibung |

a) | 200961 200969 | Traubensaft (einschließlich Traubenmost) |

22043092 22043094 22043096 22043098 | anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stummgemachter Most |

b) | ex2204 | Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Positionen 22043092, 22043094, 22043096 und 22043098 |

c) | 08061090 | Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben |

22090011 22090019 | Weinessig |

d) | 22060010 | Tresterwein |

23070011 23070019 | Weintrub |

23080011 23080019 | Traubentrester |

| entfällt |

Abänderung 49

ANHANG II a (neu)

a) Zuckerunternehmen, (im Folgenden "Hersteller" genannt);

und

b) Zuckerrübenverkäufer, (im Folgenden "Verkäufer" genannt).

a) Quotenzucker oder

b) außerhalb der Quoten erzeugten Zucker handelt.

Bei den in Buchstabe a genannten Mengen dürfen die Preise nicht unter dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006. |

| 2. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden. Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt. 3. Hat ein Verkäufer mit einem Hersteller einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die zur Erzeugung von Quotenzucker bestimmt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen von Zuckerrüben, die zur Erzeugung von Quotenzucker bestimmt sind. 4. Erzeugt ein Hersteller eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Verkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag über Zuckerrüben, die zur Erzeugung von Quotenzucker bestimmt sind, abgeschlossen hatte. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. ABSCHNITT IV 1. Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor. 2. Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden. ABSCHNITT V 1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor. 2. Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. 3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Herstellers gehen. |

a) gemeinsam durch den Hersteller und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;

b) durch den Hersteller unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;

c) durch den Hersteller unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt.

a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer;

b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer;

c) die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; in diesem Fall kann der Hersteller von dem Verkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;

d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Verkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.

|

a) Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Verkäufer;

b) Regeln über die in Abschnitt III Absatz 4 genannte Aufteilung;

c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Absatz 2;

d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;

e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;

f) die Konsultation von Vertretern der Verkäufer durch den Hersteller, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;

g) die Zahlung von Prämien an die Verkäufer für Frühund Spätlieferungen;

h) Angaben betreffend

i) den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel,

ii) die in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten,

iii) den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag;

i) die Abholung der Schnitzel durch den Verkäufer;

j) unbeschadet der Bestimmungen betreffend den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf den Hersteller und die Verkäufer.

|

| ABSCHNITT XIII Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen. Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen. |

[1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[2] ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2005 (ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 1).

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