20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/42


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft“

KOM(2006) 684 endg. — 2006/0236 (COD)

(2007/C 168/08)

Der Rat beschloss am 4. Dezember 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 und 133 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 21. März 2007 an. Berichterstatter war Herr RETUREAU.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 435. Plenartagung am 25./26. April 2007 (Sitzung vom 25. April) mit 128 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Ausschuss heißt die Rechtsgrundlage (Artikel 95 EGV) und die Art des Rechtsinstruments (Verordnung) gut.

1.2

Die Kommission kann sich nicht auf eine eigene, sich aus dem EGV ergebende Zuständigkeit berufen, die es ihr erlauben würde, gegen Tierquälerei, zumal außerhalb ihres Territoriums, vorzugehen. Sie kann sich mit dem Problem lediglich insofern befassen, als sie für den Bereich Handel und Binnenmarkt für Felle zuständig ist und es unterschiedliche Rechtsvorschriften zu harmonisieren gilt.

1.3

Der Ausschuss stimmt mit der Kommission dahingehend überein, dass die Importeure von Kleidung oder Spielzeug nur durch ein uneingeschränktes Verbot davon abgebracht werden können, in großer Menge Pelze und Pelzprodukte aus Katzen- und Hundefellen in die Europäische Union einzuführen, und nur so der illegale Handel mit verbotenen Fellen im großen Stil verhindert werden kann.

1.4

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, den Begriff „Fell“ juristisch eindeutig als das eigentliche Fell sowie seine einzelnen Bestandteile (Haare, Haut) zu definieren, damit jede mögliche Verwendungsart von Katzen- und Hundefellen durch das Verbot abgedeckt ist.

1.5

Der Ausschuss weist nachdrücklich darauf hin, dass die Kontrollverfahren effizient sein müssen und die Festlegung der am besten vertretbaren Kontrollmodalitäten über das Komitologie-Verfahren erfolgen muss.

2.   Begründung

2.1

Gestützt auf Artikel 95 EGV schlägt die Kommission vor, im Rahmen einer Verordnung Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr und Verkauf von Katzen- und Hundefellen in der Europäischen Union zu verbieten.

2.2

Die vorgeschlagene Verordnung entspricht Forderungen seitens der Zivilgesellschaft und wird von der deutschen Ratspräsidentschaft als prioritär angesehen.

2.3

Offenbar werden insbesondere in Asien unter beklagenswerten Bedingungen Katzen und Hunde gezüchtet und getötet, um ihre Felle für die Herstellung von Kleidungsstücken, Accessoires und Spielzeugen zu verwenden. Felle dieser Art wurden auf dem europäischen Binnenmarkt nachgewiesen.

2.4

Die Felle werden in der Regel chemisch behandelt und gefärbt und unter Bezeichnungen verkauft, die ihre Herkunft kaschieren; der genaue tierische Ursprung der so behandelten Felle lässt sich wissenschaftlich nur schwer anhand ihres Aussehens, ihrer Struktur oder durch eine DNA-Analyse nachweisen, da ihre DNA durch die Behandlung zerstört wird. Offenbar wäre es nur durch ein vergleichendes Massenspektogramm möglich, den genauen tierischen Ursprung festzustellen. Die Zollkontrollen könnten dadurch extrem erschwert werden — und deshalb sind unter Artikel 4 entsprechende Ausnahmeregelungen vorgesehen.

2.4.1

In Artikel 4 ist vorgesehen, dass der Besitz zum persönlichen Gebrauch von Kleidungsstücken oder Gegenständen, die die verbotenen Felle enthalten, toleriert werden kann; der Ausschuss ist der Auffassung, dass der Besitz und der persönliche Gebrauch oder die Verfügung über solche privaten Gegenstände in sehr begrenzter Menge ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden sollten, um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

2.4.2

Über die mögliche Verwendung von Häuten, die nicht durch Züchtung gewonnen wurden und die als solche gekennzeichnet sind, zur Produktion von Pelzen, kann eventuell im Komitologie-Verfahren entschieden werden.

2.5

Angesichts der Tatsache, dass die Importe illegal sind bzw. nicht deklariert werden und durch eine frei erfundene Etikettierung der Kleidungsstücke und Gegenstände, die Katzen- oder Hundefell enthalten können, irreführende Angaben über die Waren gemacht werden, stellt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit das uneingeschränkte Verbot der Herstellung, der Einfuhr und des Handels die einzig mögliche Maßnahme dar.

2.6

Zahlreiche Mitgliedstaaten und einige Drittstaaten haben bereits gesetzliche Verbote unterschiedlicher Art und Tragweite eingeführt; eine gemeinschaftliche Maßnahme ist gerechtfertigt durch den Harmonisierungsbedarf auf dem Binnenmarkt.

2.7

Ein Informations- und Überwachungssystem im Hinblick auf den Nachweis und die Verfahren zur Analyse von verbotenen Fellen wird eingerichtet. Durch das Komitologie-Verfahren kann eine Liste von vertretbaren Kontrollmaßnahmen erstellt werden.

2.8

Die Verhängung angemessener Sanktionen zur Abschreckung wird Aufgabe der Mitgliedstaaten sein.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der Ausschuss heißt die Rechtsgrundlage und die Form der Verordnung gut, da der für Nutztiere geltende Grundsatz des Wohlbefindens von Tieren nicht auf Katzen und Hunde angewendet werden kann.

3.2

Es ist eine gesellschaftliche Tatsache, dass in Europa diese Tiere Begleiter des Menschen sind und nicht ihres Fleisches oder ihres Felles wegen gezüchtet werden. Mit Ausnahme von einigen Hunderassen, die als Gebrauchshunde, d.h. Behindertenbegleithunde, Blindenhunde, Such- und Rettungshunde usw. die Menschen unterstützen und denen die Öffentlichkeit große Sympathie entgegenbringt, sind sie auch nicht zur Arbeit bestimmt.

3.3

Die Kommission kann sich nicht auf eine eigene, sich aus dem EGV ergebende Zuständigkeit berufen, die es ihr erlauben würde, gegen Tierquälerei, zumal außerhalb ihres Territoriums, vorzugehen. Sie kann sich mit dem Problem lediglich insofern befassen, als sie für den Bereich Handel und Harmonisierung des Binnenmarkts für Felle sowie für die Beseitigung von Hemmnissen für den Fellhandel zuständig ist, die aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften bestehen. Diese gilt es zu harmonisieren, um eine Fragmentierung des Marktes zu vermeiden.

3.4

Angesichts der beträchtlichen technischen Schwierigkeiten, die die Identifizierung von behandelten Katzen- und Hundefellen mit sich bringt, wäre ein sich lediglich auf die Etikettierungsanforderungen beschränkender Vorschlag in der Praxis wirkungslos gewesen; der Ausschuss stimmt mit der Kommission dahingehend überein, dass die Importeure von Kleidung oder Spielzeug nur durch ein uneingeschränktes Verbot davon abgebracht werden können, in großer Menge Pelze und Pelzprodukte in die Europäische Union einzuführen und nur so der illegale Handel mit verbotenen Fellen im großen Stil verhindert werden kann.

3.5

Nach Annahme der Verordnung, die mit den internationalen Handelsvorschriften in Einklang steht, sollte die WTO hiervon als von einer nicht-tarifären Handelsbeschränkung (NTB) in Kenntnis gesetzt werden.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, den Begriff „Fell“ juristisch eindeutig als das eigentliche Fell sowie seine einzelnen Bestandteile (Haare, Haut) zu definieren, damit jede mögliche Verwendungsart von Katzen- und Hundefellen durch das Verbot abgedeckt ist.

4.2

Nach Ansicht des Ausschusses muss klargestellt werden, dass physische Personen, in deren Besitz sich diejenigen rein persönlichen Gegenstände befinden, die sie in sehr geringer Menge bei sich führen können, bei der Überschreitung der Binnengrenzen oder bei der Einreise aus einem Drittland keiner Zollkontrolle unterzogen werden sollten; der Tausch oder der Verkauf eines Kleidungsstückes oder die Spende an eine karitative Einrichtung dürfen ebenfalls nicht dem Handel, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, gleichgestellt werden.

Brüssel, den 25. April 2007.

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS