13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/75


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung)“

KOM(2006) 657 endg. — 2006/0220 COD

(2007/C 161/20)

Der Rat beschloss am 23. November 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 22. Februar 2007 an. Berichterstatter war Herr SOARES.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 434. Plenartagung am 14.-15. März 2007 (Sitzung vom 14. März) mit 160 Ja-Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.

Dieser Richtlinienvorschlag ist Teil des Plans der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürgerinnen und Bürger besser verständlich und zugänglich wird.

2.

Die Kodifizierung ist ein äußerst wichtiges Verwaltungsverfahren, bei dem der übliche Rechtsetzungsprozess der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten ist und an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen.

3.

Mit dem Vorschlag soll die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

4.

Obwohl die Kodifizierung ein Prozess ist, der naturgemäß eine Änderung an den zu kodifizierenden Richtlinien weder bewirken kann noch bewirken darf, ist der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss der Auffassung, dass die Kommission im Rahmen ihrer Aufgaben über die bloße Vereinfachung von Rechtsakten hinausgehen sollte. Sie sollte den Inhalt der einzelnen Richtlinien untersuchen, um bestimmte Punkte auszumerzen bzw. zu ersetzen, die sich in der Zwischenzeit als unklar erwiesen haben oder von der Entwicklung überholt wurden.

5.

Dennoch: In der Erwägung, dass der Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme die Kodifizierung einer Richtlinie ist, und unter Berücksichtigung der unter Ziffer 1 genannten Ziele und der unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Garantien billigt der EWSA diesen Richtlinienvorschlag.

Brüssel, den 14. März 2007

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS