52006PC0680

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 /* KOM/2006/0680 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.11.2006

KOM(2006) 680 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 betreffend Liberia dient der Umsetzung des Embargos betreffend bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Waffen und Militärausrüstung, zur Umsetzung des Embargos betreffend den Import von Rundholz und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen und des Embargos betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten; diese Verordnung steht im Einklang mit den gemeinsamen Standpunkten 2006/31/GASP und 2006/518/GASP, der Resolution 1521(2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrats.

2. Mit seiner Resolution 1689(2006) vom 20. Juni 2006 setzte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter anderem das Einfuhrverbot für Rundholz und holzwirtschaftliche Erzeugnisse für neunzig Tage aus. Nach Ablauf dieser Frist wollte der Sicherheitsrat darüber entscheiden, ob das Einfuhrverbot für Rundholz und holzwirtschaftliche Erzeugnisse erneut in Kraft gesetzt werden sollte.

3. Am 20. Oktober 2006 hat der Sicherheitsrat diese Frage geprüft und gelangte dabei zu dem Schluss, dass es für ein erneutes Inkraftsetzen des Einfuhrverbots für Holz und holzwirtschaftliche Erzeugnisse keine Veranlassung gibt.

4. Die Kommission schlägt deshalb vor, die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004, mit der das Einfuhrverbot für Holz und holzwirtschaftliche Erzeugnisse aus Liberia in Kraft gesetzt wird, aufzuheben.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den gemeinsamen Standpunkt 2006/31/GASP vom 23. Januar 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Liberia[1] und den gemeinsamen Standpunkt 2006/518/GASP vom 24. Juli 2006 zur Änderung bzw. Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia[2],

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP vom 10. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia[3] diente der Umsetzung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1521(2003) gegenüber Liberia verfügten Maßnahmen und des Verbots der finanziellen Unterstützung Liberias im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten. Den Resolutionen 1647(2005), 1683(2006) und 1689(2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen entsprechend, wurden mit den Gemeinsamen Standpunkten 2006/31/GASP und 2006/518/GASP die restriktiven Maßnahmen des gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP bestätigt und einige Änderungen vorgenommen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates[4] untersagt die technische und finanzielle Unterstützung Liberias im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, die Einfuhr von Rohdiamanten und die Einfuhr von Rundholz und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Liberia.

(3) Am 20. Juni 2006 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1689(2006). Damit wurde unter anderem der Beschluss gefasst, das mit Paragraph 10 der SRVN-Resolution 1521(2003) verfügte und nach mehreren Verlängerungen am 20. Juni 2006 außer Kraft getretene Einfuhrverbot für Rundholz und holzwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Liberia nicht zu verlängern. Der Sicherheitsrat bekundete ferner seine Entschlossenheit, das Verbot wieder in Kraft zu setzen, falls Liberia binnen neunzig Tagen der Empfehlung des von der liberianischen Regierung eingesetzten Überwachungsausschusses für die Reform der Forstwirtschaft nicht Folge leiste und das angemahnte Forstgesetz nicht verabschiede.

(4) Am 20. Oktober 2006 hat der Sicherheitsrat diese Frage erneut geprüft und befand, dass Liberia das erforderliche Forstgesetz verabschiedet hat. Er beschloss daher, das Verbot nicht erneut in Kraft zu setzen.

(5) Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004, der die Einfuhr aller Rundhölzer und holzwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Liberia untersagt und vom 23. Juni 2006 bis zum 18. September 2006 ausgesetzt war, sollte deshalb rückwirkend zum 19. September 2006 aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 wird Absatz 2 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 19. September 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 38.

[2] ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 36.

[3] ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35. Geändert durch den gemeinsamen Standpunkt 2004/902/GASP (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 113).

[4] ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2006 (ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 1).