52006PC0232

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG /* KOM/2006/0232 endg. - COD 2006/0086 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.9.2006

KOM(2006) 232 endgültig

2006/0086 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Der Boden ist eine im Wesentlichen nicht erneuerbare Ressource und ein äußerst dynamisches System, das zahlreiche Funktionen hat und für menschliche Tätigkeiten und das Überleben der Ökosysteme von grundlegender Bedeutung ist. Nach den verfügbaren Informationen zu urteilen, hat die Verschlechterung der Bodenqualität in den letzten Jahrzehnten deutlich zugenommen, und es gibt Anhaltspunkte dafür, dass diese Tendenz anhalten wird, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Obwohl der gemeinschaftliche Besitzstand Bodenschutzbestimmungen umfasst, gibt es keine spezifischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Bodenschutz. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, diese Lücke zu schließen und eine gemeinsame Strategie zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung des Bodens in dem Bestreben aufzustellen, Bodenschutzbelange in andere Politikbereiche einzubinden, die Funktionen des Bodens im Sinne einer nachhaltigen Nutzung zu erhalten, Gefahren für die Böden zu vermeiden und deren Folgen einzudämmen sowie geschädigte Böden soweit wiederherzustellen, dass wieder einen Funktionalitätsgrad erreicht wird, der im Hinblick auf die gegenwärtige und die künftige genehmigte Nutzung zumindest angemessen ist. |

120 | Allgemeiner Kontext Die Umweltbelastung für die Böden nimmt überall in der Gemeinschaft beständig zu. Auslösender oder erschwerender Faktor sind menschliche Tätigkeiten wie nicht angepasste land- und forstwirtschaftliche Praktiken, industrielle Tätigkeiten, Tourismus oder die städtische Entwicklung. Diese Tätigkeiten beeinträchtigen die Fähigkeit des Bodens, das breite Spektrum seiner entscheidenden Funktionen zu erfüllen. Der Boden ist eine natürliche Ressource von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft, auch wenn Boden sich hauptsächlich in privatem Besitz befindet. Wird diese Ressource nicht geschützt, sind Nachhaltigkeit und langfristige Wettbewerbsfähigkeit in Europa gefährdet. Darüber hinaus hat die Verschlechterung der Bodenqualität große Auswirkungen auf andere Bereiche von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft wie Wasser, Gesundheit des Menschen, Klimawandel, Naturschutz und Schutz der biologischen Vielfalt sowie Lebensmittelsicherheit. Der Schutz der natürlichen Ressourcen und die Förderung einer nachhaltigen Bodennutzung gehören zu den Zielen des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft. In diesem Beschluss hat sich die Gemeinschaft zur Annahme einer thematischen Strategie für den Bodenschutz verpflichtet, um der Verschlechterung der Bodenqualität Einhalt zu gebieten und diese Entwicklung umzukehren. In ihrer Mitteilung „Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“ (KOM(2002) 179 endg.) aus dem Jahr 2002 hat die Kommission die acht Hauptgefahren für die Böden in der EU benannt: Erosion, Verluste organischer Substanzen, Verunreinigung, Versalzung, Verdichtung, Rückgang der biologischen Vielfalt im Boden, Versiegelung, Erdrutsche und Überschwemmungen. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Es gibt bisher keine spezielle Bodenschutzpolitik auf Gemeinschaftsebene. Einige Aspekte des Bodenschutzes finden sich in verschiedenen Vorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstandes, so dass verschiedene Gemeinschaftspolitiken zum Bodenschutz beitragen können. Dies gilt für viele Bestimmungen in den bestehenden Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft in Bereichen wie Wasser, Abfälle, Chemikalien, Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen, Naturschutz und Pestizide. Positive Auswirkungen auf den Zustand landwirtschaftlich genutzter Böden werden auch von der Einführung von Bestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Zuge der Einführung von Bodenschutzaspekten in die reformierte gemeinsame Agrarpolitik und von der Politik im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums erwartet. Aufgrund anderer Zielsetzungen und eines anderen Anwendungsbereichs und aufgrund der Tatsache, dass sie häufig auf den Schutz anderer Umweltmedien abzielen, bieten die bestehenden Bestimmungen selbst bei vollständiger Anwendung nur einen unzusammenhängenden und unvollständigen Bodenschutz, da sie nicht alle Böden und alle erkannten Gefahren für die Böden abdecken. Deshalb schreitet die Verschlechterung der Bodenqualität noch immer voran. |

140 | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften, deren Ziel der Bodenschutz und der Erhalt der Fähigkeiten des Bodens zur Erfüllung seiner ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen ist, stehen vollauf im Einklang mit den Zielen des Artikels 174 EG-Vertrag. Sie tragen den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft Rechnung. Sie beruhen auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Sie stützen sich auf eine Analyse der Vorteile und der Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens und tragen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der gesamten Gemeinschaft und der gleichmäßigen Entwicklung ihrer Regionen Rechnung. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Mitteilung aus dem Jahr 2002 wurde von den anderen europäischen Organen positiv aufgenommen, die die große Bedeutung anerkannten, die dem Boden für die langfristige Nachhaltigkeit in der Gemeinschaft zukommt. Ab Februar 2003 führte die Kommission eine offene Konsultation der Beteiligten durch und schuf eine sehr breite Plattform mit mehr als 400 Mitgliedern, die sich auf fünf Arbeitsgruppen und ein Beratungsgremium mit Lenkungsfunktion aufteilten. Im Juni 2004 schlossen die Arbeitsgruppen ihre umfassenden Berichte ab, die Daten zum Zustand der Böden in Europa, den Belastungen, den Determinanten für die Verschlechterung der Bodenqualität und eine Reihe von Empfehlungen an die Kommission für die Entwicklung einer Bodenschutzpolitik auf Gemeinschaftsebene enthielten. Im November 2004 richteten der niederländische Ratsvorsitz und die Kommission eine Konferenz aus, auf der die Mitgliedstaaten und Teilnehmer des Konsultationsprozesses zusammenkamen, die ein Rahmenkonzept auf der Grundlage von Maßnahmen der Gemeinschaft nachdrücklich befürworteten. Die Kommission führte per Internet eine achtwöchige öffentliche Konsultation über mögliche in die spezifische Bodenschutzstrategie aufzunehmende Aspekte durch. Auf diese Konsultation gingen Antworten von 1 206 Bürgern, 377 Bodenschutzsachverständigen und 287 Einrichtungen aus 25 Ländern ein. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die europäischen Bürger sowie die Bodenschutzsachverständigen und die Einrichtungen äußerten mehrheitlich, dass die Vermeidung und Verminderung der Verschlechterung der Böden in Europa wichtig oder sehr wichtig sei, und befürworteten Rahmenmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene sowie konkrete Maßnahmen auf nationaler oder lokaler Ebene. Ein umfassender Bericht über die statistische Auswertung aller Fragen, aus der auch hervorgeht, wie sich die Befragten auf die verschiedenen Nationalitäten verteilen und wie die Reaktionen berücksichtigt worden sind, ist in der Folgenabschätzung enthalten. Die meisten Empfehlungen der Arbeitsgruppen sowie bei der Internet-Konsultation geäußerte Bedenken sind berücksichtigt worden. Dem viel geäußerten Ruf nach verbindlichen Einschränkungen im Bereich der städtebaulichen und touristischen Entwicklung wurde nicht entsprochen, da die Gemeinschaft in Flächennutzungsfragen nur begrenzte Zuständigkeiten besitzt. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

221 | Relevante Bereiche wissenschaftlichen Fachwissens Bodenkunde, Agrarwissenschaft, Forstwirtschaft, Hydrologie, Biologie, Ökologie, Ökonomie, Sozialwissenschaften, Politikwissenschaft. |

222 | Methodik Der Vorschlag beruht auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen. Dieses Fachwissen wurde durch die äußerst umfangreiche Konsultation der Beteiligten sowie die Vergabe zweier unabhängiger Studien zur Bewertung der sozioökonomischen und ökologischen Folgen einer Verschlechterung der Bodenqualität sowie der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen zusammengetragen. Die von den Arbeitsgruppen erstellten und von der Kommission veröffentlichten Berichte, der vorliegende Vorschlag sowie die Folgenabschätzung spiegeln die Ergebnisse dieser Zusammentragung von Fachwissen wider. |

223 | Konsultierte Organisationen/Sachverständige Die Konsultation erstreckte sich auf nationale, regionale und lokale Verwaltungen, Industrieverbände, Berufsverbände, Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Institute für Forschung und Wissenschaft, die Europäische Umweltagentur, die Gemeinsame Forschungsstelle und andere Kommissionsdienststellen, Gewerkschaften, Bauernverbände, Grundbesitzerverbände sowie zahlreiche andere Verbände mit Interesse für Bodenfragen und gesamteuropäischer Abdeckung. |

2244 | Bewertung der Stellungnahmen Es wurde auf das Bestehen potenziell ernster Gefahren mit irreversiblen Folgen hingewiesen. Das Bestehen derartiger Gefahren wurde nicht bestritten. |

225 | Es bestand Einvernehmen darüber, dass der Boden im gleichen Maße zu schützen ist wie andere Umweltmedien wie Luft oder Wasser, da die Funktionen des Bodens für den Menschen und die Ökosysteme überlebenswichtig sind. Immer wieder wurde betont, dass aufgrund der enormen Variabilität der Böden in den verschiedenen Teilen Europas eine Bodenschutzpolitik der Gemeinschaft nicht auf einem allumfassenden Einheitskonzept aufbauen könne. Die meisten Meinungsäußerungen sprachen sich für ein flexibles System aus, mit dem es möglich wäre, die lokalen Besonderheiten von Boden und Flächennutzung zu berücksichtigen. Es bestand somit weit gehend Konsens darüber, dass auf europäischer Ebene ein Rahmen zu schaffen sei, in dem gemeinsame Ziele und Grundsätze festgelegt würden, während die Festsetzung detaillierter Maßnahmen auf der geeigneten administrativen und geografischen Ebene den Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte. |

226 | Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Die von den Arbeitsgruppen erstellten Berichte wurden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen veröffentlicht und stehen auch im Internet kostenfrei zur Verfügung (http://ec.europa.eu/comm/environment/soil/index.htm). Unter derselben Adresse sind auch die Antworten auf den öffentlichen Fragebogen für Experten und Organisationen zu finden. |

230 | Folgenabschätzung Folgende Optionen mit steigender normativer Ausprägung wurden in Betracht gezogen: (1) Die Mitgliedstaaten werden angehalten, im Rahmen einer allgemeinen nicht verbindlichen gemeinschaftlichen Bodenschutzstrategie tätig zu werden. (2) Es wird ein flexibles Rechtsinstrument geschaffen, das die Form einer Rahmenrichtlinie für den Bodenschutz erhält, in der ehrgeizige Ziele beschrieben werden, ohne dass jedoch die Mittel zur Erreichung dieser Ziele bis ins Detail vorgeschrieben würden. (3) Es werden Legislativvorschläge für die verschiedenen Gefahren für die Böden erarbeitet, in denen gleichzeitig alle Ziele und Mittel auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. |

231 | Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt, die unter folgender Adresse abgerufen werden kann: http://ec.europa.eu/comm/environment/soil/index.htm. In der Folgenabschätzung werden die zur Frage der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen dieses Vorschlags gewonnenen Erkenntnisse im Einzelnen dargelegt. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die vorgeschlagene Richtlinie umfasst: die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für den Bodenschutz in dem Bestreben, die Funktionen des Bodens zu erhalten, eine Verschlechterung der Bodenqualität zu vermeiden und deren Folgen einzudämmen, geschädigte Böden wiederherzustellen und Bodenschutzbelange in andere Politikbereiche einzubinden; das Erfordernis, die Auswirkungen von Maßnahmen in bestimmten Politikbereichen auf die Verschlechterung der Qualität der Böden im Hinblick auf den Schutz der Bodenfunktionen zu bestimmen, zu beschreiben und zu bewerten; die Verpflichtung für Landnutzer, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, wenn zu erwarten ist, dass die Art ihrer Bodennutzung die Bodenfunktionen deutlich beeinträchtigt; ein Konzept für die Bodenversiegelung zur Gewährleistung einer rationelleren Landnutzung im Einklang mit Artikel 174 EG-Vertrag und zum Erhalt möglichst vieler Bodenfunktionen; die Bestimmung durch Erosion, Verluste organischer Substanzen, Versalzung, Verdichtung und Erdrutsche gefährdeter Gebiete und Aufstellung einzelstaatlicher Maßnahmenprogramme. Das Ausmaß der durch diese Gefahren bedrohten Gebiete ist zu bestimmen. Zur Sicherstellung einer kohärenten und vergleichbaren Vorgehensweise ist die Gefahrenbestimmung anhand gemeinsamer Kriterien durchzuführen. Zu diesen Kriterien gehören Parameter, die als Determinanten für die verschiedenen Gefahren bekannt sind. Risikominderungsziele und Maßnahmenprogramme zur Erreichung dieser Ziele müssen festgelegt werden. Die Programme können auf Standards und Maßnahmen aufbauen, die im einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Kontext bereits bestimmt wurden und angewendet werden; Maßnahmen zur Begrenzung der Einbringung gefährlicher Stoffe in den Boden, um die Anreicherung bestimmter Stoffe im Boden zu vermeiden, die die Bodenfunktionen beeinträchtigen und eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen; die Aufstellung eines Verzeichnisses verunreinigter Standorte, die Schaffung eines Mechanismus zur Finanzierung der Sanierung „herrenloser“ Standorte, die Erstellung eines Berichts über den Zustand der Böden und die Festlegung einer nationalen Sanierungsstrategie für die ermittelten verunreinigten Standorte. Es werden eine Begriffsbestimmung für verunreinigte Standorte festgelegt und eine Liste potenziell Boden verunreinigender Tätigkeiten aufgestellt. Diese dienen als Grundlage für die Bestimmung potenziell verunreinigter Standorte als Vorstufe für die Aufstellung eines Verzeichnisses tatsächlich verunreinigter Standorte. Ergänzend dazu würden Verkäufer oder voraussichtliche Käufer verpflichtet, bei jedem Verkauf von Land, auf dem eine potenziell verunreinigende Tätigkeit stattgefunden hat bzw. stattfindet, einen Bodenzustandsbericht vorzulegen. Eine ähnliche Bestimmung besteht bereits im Gemeinschaftsrecht (siehe Artikel 7 der Richtlinie 2002/91/EG). |

310 | Rechtsgrundlage Die Bestimmungen dieser Richtlinie beziehen sich auf den Umweltschutz, so dass sie sich auf Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage stützt. |

320 | Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: |

321 | Die Verschlechterung der Bodenqualität in einem Mitgliedstaat oder einer Region kann auch grenzüberschreitende Folgen haben. So kann eine massive Bodenerosion in einem Land dazu führen, dass durch weggespülte Sedimente flussabwärts in einem anderen Land Dämme blockiert und Infrastruktureinrichtungen geschädigt werden. Ebenso können durch benachbarte Länder verlaufende Grundwasserkörper durch verunreinigte Standorte auf einer Seite der Grenze verschmutzt werden. Verluste organischer Substanzen im Boden in einem Mitgliedstaat können die Erfüllung der im Kyoto-Protokoll festgelegten Ziele der Gemeinschaft beeinträchtigen. Dies bedeutet, dass die Kosten für die Wiederherstellung der Umweltqualität von einem anderen Mitgliedstaat getragen werden müssen, als dem, auf dessen Gebiet die verschmutzende Tätigkeit stattgefunden hat. |

323 | Die insbesondere im Hinblick auf die Bodenverunreinigung großen Unterschiede der einzelstaatlichen Regelungen für den Bodenschutz führen mitunter zu ganz unterschiedlichen Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer und bewirken somit ein Ungleichgewicht bei den Fixkosten sowie Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt. Der Übergang von Schadstoffen aus dem Boden in Lebens- und Futtermittelkulturen kann sich auf die Qualität von innerhalb des Binnenmarkts frei gehandelten Produkten auswirken und ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Maßnahmen an der Quelle auf Gemeinschaftsebene werden die Qualitätskontrollen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit auf einzelstaatlicher Ebene ergänzen. Eine Verschlechterung der Bodenqualität kann auf verschiedenem Wege zu einer Gefahr für die Gesundheit der europäischen Bürger führen, beispielsweise durch direkte oder indirekte Exposition gegenüber Schadstoffen im Boden. Hinzu kommt die Unfallgefahr durch Erdrutsche. |

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: |

324 | Die Verschlechterung der Bodenqualität schädigt auch andere Umweltbereiche, die durch Gemeinschaftsvorschriften geschützt werden (z. B. Wasser, Natur, biologische Vielfalt, Klimawandel). Gemeinschaftsmaßnahmen zum Bodenschutz werden die vorhandenen Lücken schließen und einen konsistenten und effektiven Schutz der Umweltqualität medienübergreifend sicherstellen. Der Bodenschutz trägt zur langfristigen Gewährleistung von Lebensmittelsicherheit und Produktivität der Landwirtschaft bei, was von grundlegender Bedeutung für die gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft ist. Durch gemeinsame Grundsätze bei der Definition der nachhaltigen Nutzung des Bodens wird es möglich, die Forschungsinhalte auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene miteinander zu verzahnen und somit die Mittel für Forschung und Entwicklung effizienter einzusetzen, um die bestehenden Wissenslücken zu schließen. Durch Schaffung eines ehrgeizigen und einheitlichen Rahmens, der eine bessere Kenntnis und eine bessere Bewirtschaftung der Böden ermöglicht, kann die Gemeinschaft auf internationaler Ebene eine führende Rolle spielen, auf der andere Länder dringend auf einen Wissenstransfer und die Leistung technischer Hilfe angewiesen sind. |

325 | Bei fehlender Unterstützung der Anstrengungen durch die Gemeinschaft verfügen bisher nur neun Mitgliedstaaten über spezifische Rechtsvorschriften für den Bodenschutz, während die anderen sich auf einzelne Bodenschutzbestimmungen aus anderen Politikbereichen stützen. Die meisten bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gelten dem Problem der Bodenverunreinigung, und obwohl die anderen Gefahren erkannt werden, steht der weiter gehende Erhalt der Funktionen des Bodens nicht im Vordergrund. Der beste Beweis dafür, dass dieses Ziel besser mit Hilfe einer gemeinsamen Gemeinschaftsmaßnahme zu erreichen ist, ist die Tatsache, dass die erzielten Fortschritte bei der Sicherstellung einer nachhaltigen Bodennutzung sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden. |

327 | Mit dem Vorschlag sollen gemeinsame Grundsätze, Ziele und Maßnahmen für alle Mitgliedstaaten erreicht werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten alle Gefahren angehen, denen die Böden auf ihrem Hoheitsgebiet ausgesetzt sind, und den Bodenschutz ganzheitlich betreiben. |

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Bei dem vorgeschlagenen Instrument handelt es sich um eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zum Erhalt der Funktionen des Bodens. Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit wird den Mitgliedstaaten viel Raum eingeräumt, um die am besten geeigneten spezifischen Maßnahmen auf der am besten geeigneten administrativen und geografischen Ebene zu bestimmen. Dies ist unabdingbar, um sicherzustellen, dass die regionalen und lokalen Besonderheiten hinsichtlich der Variabilität der Böden, der Flächennutzung, der örtlichen klimatischen Bedingungen und der sozioökonomischen Gegebenheiten hinlänglich berücksichtigt werden können. |

332 | Über die Ebene, auf der Maßnahmen zu ergreifen sind, entscheiden die Mitgliedstaaten, so dass die innerstaatlichen Verwaltungskapazitäten so effizient wie möglich eingesetzt werden können. Insbesondere auf die Mitgliedstaaten, die den Bodenschutz auf nationaler oder regionaler Ebene nicht angegangen sind, werden einige zusätzliche finanzielle und administrative Verpflichtungen zukommen. Dennoch werden der ökologische, wirtschaftliche und soziale Nutzen der Maßnahmen wie in der Folgenabschätzung beschrieben die entstehenden Kosten bei Weitem überwiegen. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Rahmenrichtlinie. |

342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Ein Instrument mit größerer normativer Ausprägung wie eine Verordnung würde es nicht erlauben, die Variabilität der Böden zu berücksichtigen, und nicht die nötige Flexibilität bieten, um lokalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite würde ein nicht verbindliches Instrument die nachhaltige Nutzung einer gemeinsamen natürlichen Ressource in ganz Europa nicht gewährleisten und die durch die äußerst unterschiedlichen einzelstaatlichen Regelungen entstehenden Wettbewerbsverzerrungen nicht vermeiden. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

531 | Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. |

550 | Entsprechungstabelle Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln. |

560 | Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

1. 2006/0086 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Boden ist eine im Wesentlichen nicht erneuerbare Ressource, insofern als sie einer raschen Verschlechterung ihrer Qualität ausgesetzt ist, während ihre Neubildung und Regenerierung äußerst langsam verlaufen. Der Boden ist ein äußerst dynamisches System, das zahlreiche Funktionen hat und für menschliche Tätigkeiten und das Überleben der Ökosysteme von grundlegender Bedeutung ist. Zu diesen Funktionen zählen neben der Erzeugung von Biomasse, der Speicherung, Filterung und Umwandlung von Nährstoffen und Wasser, die Tatsache, dass er als Pool für die biologische Vielfalt dient, als Plattform für die meisten menschlichen Tätigkeiten fungiert, Rohstoffe liefert, als Kohlenstoffspeicher dient sowie das geologische und archäologische Erbe beherbergt.

(2) Sowohl die Verschlechterung als auch die Verbesserung der Bodenqualität haben erhebliche Auswirkungen auf andere Bereiche von gemeinschaftlichem Interesse, wie den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers, die Gesundheit des Menschen, den Klimawandel, den Naturschutz und den Schutz der biologischen Vielfalt sowie die Lebensmittelsicherheit.

(3) Der Boden ist eine natürliche Ressource von gemeinsamem Interesse, deren Umweltbelastung beständig zunimmt und die um ihrer selbst willen vor einer Verschlechterung geschützt werden muss. Der Schutz der natürlichen Ressourcen und die Förderung einer nachhaltigen Bodennutzung gehören zu den Zielen des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft[5].

(4) In der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie an den Ausschuss der Regionen - Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie[6] werden die acht Hauptursachen für eine Verschlechterung der Qualität der Böden in der EU genannt: Erosion, Verluste organischer Substanzen, Verunreinigung, Versalzung, Verdichtung, Rückgang der biologischen Vielfalt im Boden, Versiegelung, Erdrutsche und Überschwemmungen. Die derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die biologische Vielfalt im Boden und ihr Verhalten sind zu begrenzt, um spezifische Bestimmungen in dieser Richtlinie zu ihrem Schutz zu rechtfertigen. Die Vermeidung von Hochwasser und die Minderung seiner Folgen sind in dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser[7] behandelt worden.

(5) Die Variabilität der Böden in der Gemeinschaft ist ausgesprochen hoch und es bestehen beträchtliche Unterschiede hinsichtlich des strukturellen, physikalischen, chemischen und biologischen Zustands sowohl innerhalb der einzelnen Bodenprofile als auch zwischen verschiedenen Böden. Diese vielfältigen Gegebenheiten und Ansprüche in der Gemeinschaft sind zu berücksichtigen, da für die Bestimmung gefährdeter Gebiete, die Festlegung von Zielen und die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz des Bodens jeweils unterschiedliche spezifische Lösungen erforderlich sind.

(6) In den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu Bereichen wie Abfälle, Chemikalien, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen, Klimawandel, Wasser sowie Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sind einige Bestimmungen zum Bodenschutz enthalten, die jedoch nicht dafür gedacht sind, alle Böden gegen jegliche Verschlechterung der Qualität zu schützen, und als solche dafür auch nicht ausreichen. Daher ist ein kohärenter und effektiver rechtlicher Rahmen erforderlich, in dem gemeinsame Ziele und Grundsätze zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Böden in der Gemeinschaft festgelegt werden.

(7) Der Boden ist nachhaltig zu nutzen, so dass seine Fähigkeiten zur Erbringung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Dienste gewahrt werden und gleichzeitig seine Funktionen erhalten bleiben, um dem Bedarf künftiger Generationen gerecht zu werden.

(8) Diese Richtlinie gilt dem Schutz des Bodens in dem Bestreben, durch Schaffung eines gemeinsamen Rahmens und Festlegung von Maßnahmen die Funktionen des Bodens zu erhalten, eine Verschlechterung der Bodenqualität zu vermeiden und deren Folgen einzudämmen, geschädigte Böden wiederherzustellen und Bodenschutzbelange in andere Politikbereiche einzubinden.

(9) Es bedarf eines gemeinsamen Rahmens, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung des Bodenschutzes und der nachhaltigen Nutzung des Bodens, die Verminderung grenzüberschreitender Folgen einer Verschlechterung der Bodenqualität, den Schutz aquatischer und terrestrischer Ökosysteme und die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern miteinander zu verzahnen.

(10) Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Ordnungsrahmens für den Bodenschutz, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs des Problems und seiner Verflechtung mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Naturschutz, Gewässerschutz, zur Lebensmittelsicherheit, zum Klimawandel, zur Landwirtschaft und zu anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse wie dem Schutz der Gesundheit des Menschen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11) Da die Verschlechterung der Bodenqualität durch bestimmte Maßnahmen in anderen Politikbereichen verschärft und durch andere gemildert wird, ist eine stärkere Einbeziehung von Bodenschutzbelangen in diese Politikbereiche erforderlich. Die Mitgliedstaaten sind mit der vorliegenden Richtlinie zu verpflichten, die Auswirkungen dieser Politiken auf die Vermeidung einer Verschlechterung der Bodenqualität und den Erhalt der Bodenfunktionen zu bestimmen und zu bewerten.

(12) Im Gegensatz zu Luft und Wasser befindet sich Boden in der Gemeinschaft hauptsächlich in privatem Besitz. Dennoch handelt es sich um eine natürliche Ressource von gemeinsamem Interesse, die für künftige Generationen zu bewahren ist. Daher sind Landnutzer im Interesse der Allgemeinheit zu verpflichten, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, wenn zu erwarten ist, dass die Art ihrer Bodennutzung die Bodenfunktionen deutlich beeinträchtigt.

(13) Infolge der Ausbreitung von Städten und des steigenden Flächenbedarfs zahlreicher Wirtschaftszweige nimmt die Versiegelung der Böden in der Gemeinschaft deutlich zu, was eine nachhaltigere Nutzung der Böden erfordert. Es sind geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenversiegelung erforderlich, zum Beispiel durch Sanierung aufgegebener Flächen, um die Baulanderschließung auf der grünen Wiese zu begrenzen. Kommt es zu Versiegelung, sollten die Mitgliedstaaten Baumethoden und Entwässerungstechniken anwenden, die es ermöglichen, möglichst viele Bodenfunktionen zu erhalten.

(14) Eine gezielte und effiziente Bodenschutzpolitik muss auf dem Wissen aufbauen, wo es zu einer Verschlechterung der Bodenqualität kommt. Es ist bekannt, dass bestimmte Phänomene wie Erosion, Verluste organischer Substanzen, Verdichtung, Versalzung und Erdrutsche nur in bestimmten Risikogebieten auftreten. Diese Risikogebiete sind zu bestimmen.

(15) Zur Sicherstellung einer kohärenten und vergleichbaren Vorgehensweise in den verschiedenen Mitgliedstaaten ist die Bestimmung durch Erosion, Verluste organischer Substanzen, Verdichtung, Versalzung und Erdrutsche gefährdeter Gebiete anhand einer gemeinsamem Methode durchzuführen, die die Faktoren einschließt, die als Determinanten für die verschiedenen eine Verschlechterung bewirkenden Prozesse bekannt sind.

(16) In den ermittelten Risikogebieten sind Maßnahmen zu ergreifen, um durch Minderung der betreffenden Gefahren und Wiederherstellung geschädigter Böden eine weitere Verschlechterung der Bodenqualität in dem Bestreben zu verhindern, die Funktionen des Bodens zu erhalten.

(17) Um diese Ziele zur erreichen, sind in Verantwortung der Mitgliedstaaten Risikominderungsziele und Maßnahmenprogramme festzulegen und auf dieser Grundlage auf der am besten geeigneten Ebene Maßnahmen zu ergreifen.

(18) Bei den Maßnahmenprogrammen sind die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen zu berücksichtigen; sie sind regelmäßig zu überprüfen und können auf im Rahmen des Gemeinschaftsrechts oder internationaler Übereinkommen bereits begründeten Verpflichtungen, Plänen und Programmen aufbauen.

(19) Diese Richtlinie sollte die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, bei der die Gemeinschaft Vertragspartei ist, stärken, und dazu beitragen, der Wüstenbildung aufgrund des Zusammenwirkens verschiedener eine Verschlechterung der Bodenqualität bewirkender Prozesse sowie den Verlusten der biologischen Vielfalt im Boden Einhalt zu gebieten, und somit die Durchführung dieser internationalen Umweltübereinkommen verbessern.

(20) Im Einklang mit dem in Artikel 174 EG-Vertrag festgeschriebenen Grundsatz der Vorbeugung sollte diese Richtlinie zur Vermeidung und Minderung der Einbringung gefährlicher Stoffe in den Boden beitragen, um einer Bodenverunreinigung vorzubeugen und die Funktionen des Bodens zu erhalten.

(21) Die Industrialisierung früherer Zeiten und schlechte oder unangemessene Bewirtschaftungspraktiken haben eine Unzahl verunreinigter Standorte in der Gemeinschaft hinterlassen, die eine gemeinsame Strategie zur Beseitigung der Verunreinigungen aus der Vergangenheit erfordern, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu vermeiden und zu vermindern.

(22) Um Gefahren aus der Verunreinigung des Bodens für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt erfolgreich zu vermeiden und zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten die Standorte bestimmen, die gemäß ihrer Bewertung in dieser Hinsicht diesbezüglich eine erhebliche Gefahr darstellen. Angesichts der großen Anzahl möglicherweise verunreinigter Standorte erfordert ihre Bestimmung ein schrittweises Vorgehen. Um die Fortschritte bei der Bestimmung der verunreinigten Standorte überwachen zu können, ist ein Zeitplan erforderlich.

(23) Zur Unterstützung des Prozesses zur Bestimmung verunreinigter Standorte und im Hinblick auf eine gemeinsame Vorgehensweise muss eine gemeinsame Liste der Tätigkeiten aufgestellt werden, die ein beachtliches Bodenverschmutzung verursachendes Potenzial aufweisen können. Diese gemeinsame Liste potenziell Boden verschmutzender Tätigkeiten kann durch weitere umfassendere Listen auf einzelstaatlicher Ebene ergänzt werden.

(24) Die Bestimmung verunreinigter Standorte sollte in der Aufstellung eines nationalen Verzeichnisses verunreinigter Standorte münden, das in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist. Frühere und laufende Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bestimmung verunreinigter Standorte sind zu berücksichtigen.

(25) Im Hinblick auf eine schnelle Bestimmung verunreinigter Standorte sollte der Besitzer oder ein voraussichtlicher Käufer eines Standortes, an dem laut amtlichen Aufzeichnungen wie Grundbuch- oder Katastereintragungen eine Boden verschmutzende Tätigkeit stattgefunden hat bzw. stattfindet, der zuständigen Behörde und die andere Partei in der Transaktion vor dem Abschluss der Transaktion einschlägige Informationen über den Zustand des Bodens vorlegen. Die Vorlage derartiger Informationen in dem Moment, in dem eine Grundstückstransaktion geplant ist, wird die Fertigstellung des Verzeichnisses verunreinigter Standorte beschleunigen. Außerdem wird der potenzielle Käufer über den Zustand des Bodens aufgeklärt, so dass er seine Kaufentscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen kann.

(26) Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips gewährleisten, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die auf ihrem Hoheitsgebiet ermittelten verunreinigten Standorte zu sanieren.

(27) Insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Sanierungszielen und die Festlegung der Reihenfolge, in der Standorte zu sanieren sind, ist eine nationale Sanierungsstrategie aufzustellen.

(28) Bei verunreinigten Standorten, bei denen der Verursacher nicht festgestellt werden kann, nach einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht haftbar gemacht oder nicht zur Übernahme der Sanierungskosten verpflichtet werden kann, das heißt bei so genannten herrenlosen Standorten, sollten die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sein, die Gefahren für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu verringern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten spezielle Finanzierungsmechanismen schaffen, damit dauerhaft finanzielle Mittel für die Sanierung derartiger Standorte zur Verfügung stehen.

(29) In der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden[8] ist vorgesehen, dass die zuständige Behörde bei herrenlosen Standorten selbst Sanierungsmaßnahmen ergreifen kann, falls ihr keine weiteren Mittel bleiben. Die genannte Richtlinie ist daher zu ändern, um sie mit den Sanierungsverpflichtungen dieser Richtlinie in Einklang zu bringen.

(30) Das Bewusstsein in der Öffentlichkeit für die Bedeutung des Bodenschutzes ist gering, so dass Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse und zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren erforderlich sind.

(31) Der Erfolg der Richtlinie hängt von einer engen Zusammenarbeit und einem kohärenten Vorgehen auf gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher und lokaler Ebene sowie davon ab, dass die Öffentlichkeit entsprechend den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Århus-Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten informiert, konsultiert und einbezogen wird. Daher sollte die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten[9] auf die Erstellung, Änderung und Überprüfung der Maßnahmenprogramme für die Risikogebiete und der nationalen Sanierungsstrategien Anwendung finden.

(32) Es ist unstrittig, dass in den Mitgliedstaaten derzeit unterschiedliche Risikobewertungsmethoden für verunreinigte Standorte zur Anwendung kommen. Um den Übergang zu einem gemeinsamen Konzept zu ermöglichen, das gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Beteiligten und eine kohärente Regelung für den Bodenschutz gewährleistet, ist ein umfassender Informationsaustausch nötig, um festzustellen, ob es angebracht ist, einige der der Risikobewertung zugrunde liegenden Kriterien zu harmonisieren und die Methoden der ökotoxikologischen Risikobewertung weiter zu entwickeln und zu verbessern.

(33) Es ist zu gewährleisten, dass eine schnelle Anpassung der Methoden zur Bestimmung von Risikogebieten in den Mitgliedstaaten einschließlich einer regelmäßigen Überprüfung der zugrunde liegenden gemeinsamen Kriterien möglich ist.

(34) Für Datenaustauschformate und Datenqualitätskriterien sind Bestimmungen zu erlassen, die mit der im Aufbau befindlichen Infrastruktur für raumbezogene Informationen in der Gemeinschaft vereinbar sind.

(35) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Dadurch soll im Einklang mit dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau in die Politik der Union einbezogen werden.

(36) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[10] verabschiedet werden.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1. Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für den Schutz des Bodens und den Erhalt der Fähigkeiten des Bodens zur Erfüllung der nachstehenden ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen geschaffen:

a) Erzeugung von Biomasse, auch in der Land- und Forstwirtschaft;

b) Speicherung, Filterung und Umwandlung von Nährstoffen, anderen Stoffen und Wasser;

c) Pool für die biologische Vielfalt auf der Ebene der Lebensräume, der Arten und der Gene;

d) physisches und kulturelles Umfeld für den Menschen und seine Tätigkeiten;

e) Rohstoffquelle;

f) Kohlenstoffspeicher;

g) Archiv unseres geologischen und archäologischen Erbes.

Zu diesem Zweck werden in der Richtlinie Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der Bodenqualität sowohl infolge natürlicher Ursachen als auch infolge einer Vielzahl menschlicher Tätigkeiten festgelegt, die die Fähigkeiten eines Bodens zur Erfüllung dieser Funktionen ernsthaft gefährdet. Zu diesen Maßnahmen zählen die Eindämmung der Folgen derartiger Veränderungen sowie die Wiederherstellung und Sanierung geschädigter Böden bis zu einem Funktionalitätsgrad, der im Hinblick auf die gegenwärtige und die künftige genehmigte Nutzung zumindest angemessen ist.

2. Die Richtlinie gilt für Boden als die oberste Schicht der Erdrinde zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche unter Ausschluss von Grundwasser im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[11].

Artikel 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

(1) “Versiegelung” die dauerhafte Abdeckung der Bodendecke mit einer wasserundurchlässigen Schicht;

(2) „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG des Rates[12] und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[13].

Artikel 3Einbeziehung in andere politische Maßnahmen

Bei der Ausarbeitung von Maßnahmen in anderen Politikbereichen, die der Verschlechterung der Qualität des Bodens Vorschub leisten beziehungsweise ihr entgegenwirken könnten, bestimmen, beschreiben und bewerten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Auswirkungen, insbesondere in den Bereichen regionale Raumplanung und Städteplanung, Verkehr, Energie, Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums, Forstwirtschaft, Rohstoffgewinnung, Industrie und Handel, Produktpolitik, Tourismus, Klimawandel, Umwelt, Natur und Landschaft.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die dabei gewonnenen Erkenntnisse.

Artikel 4Vorsorgemaßnahmen

Die Mitgliedstaaten verpflichten Landnutzer, deren Tätigkeiten sich in einer Art auf den Boden auswirken, bei der nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bodenfunktionen deutlich beeinträchtigt, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um diese nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden beziehungsweise zu minimieren.

Artikel 5Versiegelung

Zur Erhaltung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bodenfunktionen ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Versiegelung zu begrenzen beziehungsweise in den Fällen, in denen eine Versiegelung vorgenommen werden muss, deren Auswirkungen insbesondere dadurch abzuschwächen, dass sie Baumethoden und Bauprodukte einsetzen, mit denen möglichst viele Bodenfunktionen aufrechterhalten werden können.

Kapitel II Risikovermeidung und –minderung, Wiederherstellung

ABSCHNITT 1 BESTIMMUNG DER RISIKOGEBIETE

Artikel 6 Bestimmung durch Erosion, Verluste organischer Substanzen, Verdichtung, Versalzung und Erdrutsche gefährdeter Gebiete

1. Binnen fünf Jahren nach [Datum der Umsetzung] bestimmen die Mitgliedstaaten auf der geeigneten Ebene die nachstehend als „Risikogebiete“ bezeichneten Gebiete auf ihrem Hoheitsgebiet, bei denen stichhaltige Beweise vorliegen beziehungsweise der begründete Verdacht besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenqualität durch eine oder mehrere der nachstehenden Ursachen eingetreten ist beziehungsweise in naher Zukunft eintreten könnte:

a) Erosion durch Wasser oder Windeinwirkung;

b) Verluste organischer Substanzen durch anhaltenden Rückgang der organischen Anteile im Boden, nicht abgebaute pflanzliche und tierische Rückstände ausgenommen, deren teilweise Zersetzungsprodukte und die Biomasse des Bodens;

c) Verdichtung durch erhöhte Bodendichte und verminderte Bodenporosität;

e) Versalzung durch Anreicherung von löslichen Salzen im Boden;

f) Erdrutsche durch eine mäßig schnelle bis schnelle Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen.

Zur Bestimmung der Gebiete verwenden die Mitgliedstaaten für jede der eine Verschlechterung der Bodenqualität bewirkenden genannten Ursachen zumindest die in Anhang I aufgelisteten Kriterien und berücksichtigen, inwieweit die Verschlechterung der Bodenqualität die Probleme der Treibhausgasemissionen und der Wüstenbildung verschärft.

2. Die Liste der nach Absatz 1 ermittelten Risikogebiete wird veröffentlicht und mindestens alle zehn Jahre überprüft.

Artikel 7Methode

Bei der Bestimmung von Risikogebieten können sich die Mitgliedstaaten auf empirische Daten oder auf Modelle stützen. Werden Modelle herangezogen, so sind sie zu validieren, indem die Ergebnisse mit empirischen Daten verglichen werden, die nicht für die Entwicklung des Modells selbst verwendet wurden.

ABSCHNITT 2 FESTLEGUNG VON ZIELEN UND MAßNAHMENPROGRAMMEN

Artikel 8 Maßnahmenprogramme zur Bekämpfung von Erosion, Verlusten organischer Substanzen, Verdichtung, Versalzung und Erdrutschen

1. Zur Erhaltung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bodenfunktionen stellen die Mitgliedstaaten für die nach Artikel 6 ermittelten Risikogebiete auf geeigneter Ebene ein Maßnahmenprogramm auf, das mindestens Risikominderungsziele, geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele, einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und eine Schätzung der für die Finanzierung der Maßnahmen aufzuwendenden privaten oder öffentlichen Mittel umfasst.

2. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erstellung und Revision der Maßnahmenprogramme nach Absatz 1 den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen angemessen Rechnung.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen kostenwirksam und technisch durchführbar sind und führen vor Einführung neuer Maßnahmenprogramme Folgenabschätzungen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen durch.

Die Mitgliedstaaten geben in ihren Maßnahmenprogrammen an, in welcher Form die Maßnahmen durchgeführt werden sollen, und inwiefern sie zur Erreichung der festgelegten Umweltziele beitragen werden.

3. Ist ein Gebiet verschiedenen, eine Verschlechterung der Bodenqualität bewirkenden Ursachen ausgesetzt, können die Mitgliedstaaten ein einziges Programm aufstellen, in dem für jedes ermittelte Risiko Risikominderungsziele sowie geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele festgelegt werden.

4. Die Maßnahmenprogramme werden binnen sieben Jahren nach [Datum der Umsetzung] aufgestellt und spätestens acht Jahre nach diesem Zeitpunkt angewendet.

Die Maßnahmenprogramme werden veröffentlicht und mindestens alle fünf Jahre überprüft.

Kapitel III Bodenverunreinigung

ABSCHNITT 1 VERMEIDUNG UND ERSTELLUNG EINES VERZEICHNISSES

Artikel 9 Vermeidung der Bodenverunreinigung

Zur Erhaltung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bodenfunktionen ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete und angemessene Maßnahmen zur Begrenzung einer absichtlichen oder unbeabsichtigten Aufbringung oder Einbringung gefährlicher Stoffe mit Ausnahme von Ablagerungen aus der Luft und Stoffeinträgen infolge eines außergewöhnlichen, unabwendbaren und nicht beeinflussbaren Naturereignisses auf oder in den Boden, um eine Anreicherung zu vermeiden, die die Bodenfunktionen beeinträchtigen oder eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnte.

Artikel 10Verzeichnis verunreinigter Standorte

1. Die Mitgliedstaaten bestimmen gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 die nachstehend als „verunreinigte Standorte“ bezeichneten Standorte auf ihrem Hoheitsgebiet, an denen aufgrund menschlicher Tätigkeiten gefährliche Stoffe nachweislich in einer solchen Konzentration vorkommen, dass die Mitgliedstaaten erwägen dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.

Diese Gefahr wird unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und der künftigen genehmigten Nutzung des Geländes bewertet.

2. Die Mitgliedstaaten erstellen ein nachstehend als „das Verzeichnis“ bezeichnetes nationales Verzeichnis verunreinigter Standorte. Das Verzeichnis wird veröffentlicht und mindestens alle fünf Jahre überprüft.

Artikel 11Verfahren zur Bestimmung der Standorte

1. Die Mitgliedstaaten benennen eine für die Bestimmung verunreinigter Standorte zuständige Behörde.

2. Binnen fünf Jahren nach [Datum der Umsetzung] bestimmen die zuständigen Behörden mindestens die Standorte, an denen die in Anhang II genannten potenziell Boden verschmutzenden Tätigkeiten stattfinden oder in der Vergangenheit stattgefunden haben.

Dazu sind die in Anhang II Ziffer 2 genannten Tätigkeiten unabhängig von den in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates[14] genannten Schwellenwerten zu betrachten, mit Ausnahme von Aktivitäten die von Mikrounternehmen, wie definiert in punkt 3 von Artikel 2 im Anhang zu Empfehlung 2003/361/EC[15] der Kommission durchgeführt werden, und der sich auf die Viehzucht beziehenden Aktivitäten.

Die Bestimmung der Standorte ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

3. Die zuständigen Behörden messen gemäß nachstehendem Zeitplan die Konzentrationen gefährlicher Stoffe an den gemäß Absatz 2 ermittelten Standorten; bei Standorten, an denen die Konzentrationen so hoch sind, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, ist eine Risikobewertung vor Ort durchzuführen:

a) binnen fünf Jahren nach [Datum der Umsetzung] an mindestens 10 % der Standorte,

b) binnen fünfzehn Jahren nach [Datum der Umsetzung] an mindestens 60% der Standorte,

c) binnen fünfundzwanzig Jahren nach [Datum der Umsetzung] an den verbleibenden Standorten.

Artikel 12Bericht über den Zustand des Bodens

1. Soll ein Standort verkauft werden, an dem eine der in Anhang II genannten potenziell verschmutzenden Tätigkeiten stattfindet oder laut amtlichen Aufzeichnungen wie Grundbucheintragungen stattgefunden hat, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Besitzer des Standortes oder der potenziellen Käufer der in Artikel 11 genannten zuständigen Behörde und die andere Partei in der Transaktion einen Bericht über den Zustand des Bodens vorlegt.

2. Der Bodenzustandsbericht wird von einer von dem Mitgliedstaat benannten und ermächtigten Stelle oder Person herausgegeben. Der Bodenzustandsbericht enthält mindestens die folgenden Angaben:

a) Informationen über den Zustand des Standortes in der Vergangenheit laut amtlichen Aufzeichnungen;

b) eine chemische Analyse zur Bestimmung der Konzentration der gefährlichen Stoffe im Boden, die sich auf die Stoffe beschränkt, die im Zusammenhang mit der potenziell verschmutzenden Tätigkeit an dem Standort stehen;

c) die Konzentrationen, bei denen hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass von den betreffenden gefährlichen Stoffen eine beträchtliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.

3. Die Mitgliedstaaten legen die Methode fest, die für die Bestimmung der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Konzentrationen erforderlich ist.

4. Die zuständigen Behörden nutzen die im Bodenzustandsbericht enthaltenen Angaben für die Bestimmung verunreinigter Standorte gemäß Artikel 10 Absatz 1.

ABSCHNITT 2 SANIERUNG

Artikel 13 Sanierung

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in ihren Verzeichnissen aufgelisteten verunreinigten Standorte saniert werden.

2. Die Sanierung umfasst Maßnahmen am Boden zur Beseitigung, Überwachung, Eindämmung oder Verminderung der Schadstoffe, so dass von dem verunreinigten Standort unter Berücksichtigung seiner gegenwärtigen und künftigen genehmigten Nutzung keine erhebliche Gefahr mehr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.

3. Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen zur Finanzierung der Sanierung der verunreinigten Standorte, bei denen vorbehaltlich der Anwendung des Verursacherprinzips die für die Verschmutzung verantwortliche Person nicht ermittelt werden kann, nach gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht haftbar gemacht oder nicht zur Übernahme der Sanierungskosten verpflichtet werden kann.

Artikel 14Nationale Sanierungsstrategie

1. Auf der Grundlage des Verzeichnisses stellen die Mitgliedstaaten binnen sieben Jahren nach [Datum der Umsetzung] eine nationale Sanierungsstrategie auf, die mindestens Sanierungsziele, eine Prioritisierung, beginnend mit denjenigen, die ein beachtliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen, einen Zeitplan für die Umsetzung und die geldmittel, die von den Behörden zugewiesen wurden, die für Haushaltsentscheidigungen in den Mitgliedstaaten nach ihren Nationalen verfahren verantwortlich sind.

Wenn Eindämmung der Verunreinigung oder der natürlichen Wiederherstellung angewendet werden, soll die Entwicklung des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verfolgt werden.

2. Die nationale Sanierungsstrategie wird spätestens acht Jahre nach [Datum der Umsetzung] veröffentlicht und angewendet. Sie wird mindestens alle fünf Jahre überprüft.

Kapitel IV Sensibilisierung, Berichterstattung und Informationsaustausch

Artikel 15 Sensibilisierung und Beteiligung der Öffentlichkeit

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung für die wichtige Rolle des Bodens für das Überleben der Menschen und der Ökosysteme und fördern den Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch im Bereich der nachhaltigen Bodennutzung.

2. Auf die Erstellung, Änderung und Überprüfung der in Artikel 8 genannten Maßnahmenprogramme für die Risikogebiete und der in Artikel 14 genannten nationalen Sanierungsstrategien findet Artikel 2 Absätze 1, 2, 3 und 5 der Richtlinie 2003/35/EG Anwendung.

Artikel 16Berichterstattung

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen acht Jahren nach [Datum der Umsetzung] und in der Folge alle fünf Jahre die folgenden Informationen:

a) eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 5 ergriffenen Initiativen;

b) eine Auflistung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Risikogebiete;

c) die zur Bestimmung der Risikogebiete gemäß Artikel 7 verwendete Methode;

d) die gemäß Artikel 8 beschlossenen Maßnahmenprogramme sowie eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf eine Verminderung drohender und eingetretener Verschlechterungen der Bodenqualität;

e) das Ergebnis der Bestimmung von Standorten gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 und das gemäß Artikel 10 Absatz 2 aufgestellte Verzeichnis verunreinigter Standorte;

f) die gemäß Artikel 14 festgelegte nationale Sanierungsstrategie;

g) eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 15 ergriffenen Initiativen zur Sensibilisierung.

2. Die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe b sind durch Metadaten zu ergänzen und als dokumentierte digitale geografisch kodierte Daten in einem Format vorzulegen, das von einem geografischen Informationssystem (GIS) gelesen werden kann.

Artikel 17Informationsaustausch

Binnen eines Jahres nach [Inkrafttreten] errichtet die Kommission eine Plattform für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den Beteiligten über die Bestimmung von Risikogebieten gemäß Artikel 6 und über die derzeit verwendeten oder in Entwicklung befindlichen Methoden der Risikobewertung bei verunreinigten Standorten.

Kapitel V Schlussbestimmungen

Artikel 18 Durchführung und Anpassung an den technischen Fortschritt

1. Die Kommission kann Anhang I nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 19 Absatz 3 an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen.

2. Stellt sich auf der Grundlage des in Artikel 17 genannten Informationsaustausches heraus, dass die Methoden der Risikobewertung bei Bodenverunreinigungen harmonisiert werden müssen, beschließt die Kommission gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 19 Absatz 3 gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung bei Bodenverunreinigungen.

3. Binnen vier Jahren nach [Inkrafttreten] erlässt die Kommission gemäß dem Regelungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 2 zwecks Durchführung der Bestimmungen des Artikels 16 die nötigen Vorschriften zur Qualität von Daten und Metadaten, zur Verwendung von Daten aus der Vergangenheit, zu Methoden, zum Zugang und zu Datenaustauschformaten.

Artikel 19Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt (nachfolgend als „der Ausschuss“ bezeichnet).

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a, Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20 Bericht der Kommission

1. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Maßnahmenprogramme und nationalen Sanierungsstrategien einen ersten Bewertungsbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.

Die Kommission veröffentlicht im Anschluss daran alle fünf Jahre weitere Berichte.

Sie übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.

2. Die Berichte gemäß Absatz 1 umfassen einen Überblick über den Stand der Umsetzung der Richtlinie auf der Grundlage einer von der Kommission in Anwendung von Artikel 16 vorgenommenen Bewertung.

Artikel 21 Überprüfung

Die Kommission überarbeitet diese Richtlinie spätestens [fünfzehn Jahre nach deren Inkrafttreten] und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

Artikel 22 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen spätestens bis zu dem in Artikel 24 genannten Zeitpunkt mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 23 Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/35/EG erhält folgende Fassung:

“3. Die zuständige Behörde verlangt, dass die Sanierungsmaßnahmen vom Betreiber ergriffen werden. Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie xx/xx/xx können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde selbst ergriffen werden, wenn der Betreiber den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben b), c) oder d) dieses Artikels nicht nachkommt oder nicht ermittelt werden kann oder gemäß dieser Richtlinie nicht für die Kosten aufkommen muss.“

Artikel 24

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [24 Monate nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

ABSCHNITT 1 GEMEINSAME KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DURCH EROSION BEDROHTER GEBIETE |

Bodentypologische Einheit (Bodentyp) |

Bodentextur (auf der Ebene der bodentypologischen Einheit) |

Bodendichte, hydraulische Eigenschaften (auf der Ebene der bodentypologischen Einheit) |

Topografie, einschließlich Hangneigung und Hanglänge |

Bodenbedeckung |

Bodennutzung (einschließlich Bodenbewirtschaftung, landwirtschaftliche Anbauformen und Forstwirtschaft) |

Klima (einschließlich Niederschlagsverteilung und Windverhältnisse) |

Hydrologische Verhältnisse |

Agroökologische Zone |

ABSCHNITT 2 GEMEINSAME KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DURCH VERLUSTE ORGANISCHER SUBSTANZEN IM BODEN BEDROHTER GEBIETE |

Bodentypologische Einheit (Bodentyp) |

Bodentextur/Tongehalt |

Organischer Kohlenstoff im Boden (Gesamt-Kohlenstoff und Konzentration im Humus) |

Organischer Kohlenstoff im Boden (gespeichert) |

Klima (einschließlich Niederschlagsverteilung und Windverhältnisse) |

Topografie |

Bodenbedeckung |

Bodennutzung (einschließlich Bodenbewirtschaftung, landwirtschaftliche Anbauformen und Forstwirtschaft) |

ABSCHNITT 3 GEMEINSAME KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DURCH VERDICHTUNG BEDROHTER GEBIETE |

Bodentypologische Einheit (Bodentyp) |

Oberboden- und Unterbodentextur (auf der Ebene der bodentypologischen Einheit) |

Oberboden- und Unterbodendichte (auf der Ebene der bodentypologischen Einheit) |

Organische Substanzen im Boden (auf der Ebene der bodentypologischen Einheit) |

Klima |

Bodenbedeckung |

Bodennutzung (einschließlich Bodenbewirtschaftung, landwirtschaftliche Anbauformen und Forstwirtschaft) |

Topografie |

ABSCHNITT 4 GEMEINSAME KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DURCH VERSALZUNG BEDROHTER GEBIETE |

Bodentypologische Einheit (Bodentyp) |

Bodentextur (auf der Ebene der bodentypologischen Einheit) |

Hydraulische Eigenschaften des Bodens |

Bewässerungsgebiete, chemische Eigenschaften des Bewässerungswassers und Art der Bewässerungstechniken |

Informationen zum Grundwasser |

Klima |

ABSCHNITT 5 GEMEINSAME KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DURCH ERDRUTSCHE BEDROHTER GEBIETE |

Bodentypologische Einheit (Bodentyp) |

Häufigkeit und Stärke von Erdrutschen |

Grundgestein |

Topografie |

Bodenbedeckung |

Bodennutzung (einschließlich Bodenbewirtschaftung, landwirtschaftliche Anbauformen und Forstwirtschaft) |

Klima |

Erdbebengefahr |

ANHANG II Auflistung potenziell Boden verschmutzender Tätigkeiten

1. Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder waren, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-Richtlinie) [16]genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen

2. In Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates aufgelistete Tätigkeiten

3. Flughäfen

4. Häfen

5. Ehemalige Militärstandorte

6. Tankstellen

7. Chemische Reinigungen

8. Nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates fallende Bergbauanlagen, einschließlich Einrichtungen zur Entsorgung von mineralischen Abfällen im Sinne der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17]

9. Abfalldeponien im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates[18]

10. Abwasserbehandlungsanlagen

11. Rohrleitungen für den Transport gefährlicher Stoffe

[1] […]

[2] […]

[3] […]

[4] […]

[5] ABl. L 242 vom 10.09.2002, S. 1.

[6] KOM(2002) 179 endg.

[7] KOM(2006) 15 endg.

[8] ABl. L 143 vom 30.04.2004, S. 56.

[9] ABl. L 156 vom 25.06.2003, S. 17.

[10] ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23. Beschluss wie geändert mit Beschluss 2006/512/EG (ABl L 200 vom 22.7.2006, S. 11)

[11] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[12] ABl. L 196 vom 16.08.1967, S. 1.

[13] ABl. L 200 vom 30.07.1999, S. 1.

[14] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

[15] ABl. L 124, 20.5.2003, p. 36.

[16] ABl. L 10 vom 14.01.1997, S. 13.

[17] ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.

[18] ABl. L 182 vom 16.07.1999, S. 1.