52006PC0012

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (kodifizierte Fassung) /* KOM/2006/0012 endg. - CNS 2006/0007 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 23.1.2006

KOM(2006) 12 endgültig

2006/0007 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern

(von der Kommission vorgelegt) (kodifizierte Fassung)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 78/1035/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern[3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsoli-dierten Fassung der Richtlinie 78/1035/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

ê 78/1035/EWG (angepasst)

2006/0007 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 93 Õ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

(1) Die Richtlinie 78/1035/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

ê 78/1035/EWG (angepasst)

(2) Es empfiehlt sich, Ö die Õ Einfuhr von Kleinsendungen gleicher Art mit Herkunft aus Drittländern Ö von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern zu befreien Õ.

ê 78/1035/EWG (angepasst)

(3) Aus praktischen Gründen müssen für eine solche Steuerbefreiung soweit wie möglich die gleichen Begrenzungen gelten, wie sie nach der Verordnung (EWG) Nr. Ö 918/83 des Rates vom 28 März 1983[9] Õ für die Ö gemeinschaftliche Õ Zollbefreiung vorgesehen sind.

ê 78/1035/EWG

(4) Außerdem erscheint es notwendig, für bestimmte Erzeugnisse, die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten hoch besteuert werden, besondere Begrenzungen vorzuschreiben.

ê

(5) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

ê 78/1035/EWG

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die Einfuhr von Waren, die aus einem Drittland als Kleinsendungen nichtkommerzieller Art von einer Privatperson an eine andere Privatperson in einem Mitgliedstaat versandt werden, wird von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern befreit.

2. Im Sinne des Absatzes 1 gelten als „Kleinsendungen nichtkommerzieller Art“ Sendungen,

ê 78/1035/EWG (angepasst)

è1 85/576/EWG Art. 1 (angepasst)

Ö a) Õ die gelegentlich erfolgen und

Ö b) Õ die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind, wobei diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Besorgnis Anlass geben dürfen, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und

Ö c) Õ bei denen der Gesamtwert der Waren, aus denen sie sich zusammensetzen, è1 fünfundvierzig Ö Euro Õ ç nicht überschreitet, und

Ö d) Õ die der Empfänger ohne irgendeine Bezahlung vom Absender zugesandt erhält.

ê 78/1035/EWG

Artikel 2

1. Artikel 1 gilt für die nachstehend aufgeführten Waren nur im Rahmen der folgenden mengenmäßigen Begrenzungen:

a) Tabakwaren:

i) 50 Zigarettenoder

ii) 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)oder

iii) 10 Zigarrenoder

iv) 50 Gramm Rauchtabak;

ê 85/576/EWG Art. 2

b) Alkohol und alkoholische Getränke

i) destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter),oder

ii) destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter),

ê 78/1035/EWG

oder

iii) nichtschäumende Weine: 2 Liter;

c) Parfüms:

50 Grammoder

Toilettenwasser ¼ Liter oder 8 Unzen;

d) Kaffee:

500 Grammoder

Kaffee-Extrakte und -Essenzen: 200 Gramm;

e) Tee:

100 Grammoder

Tee-Extrakte und -Essenzen: 40 Gramm.

2. Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse einschränken oder von der Abgabenbefreiung bei den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern ausschließen.

ê 78/1035/EWG

Artikel 3

Die in Artikel 2 aufgeführten Waren sind, wenn eine Kleinsendung nichtkommerzieller Art davon mehr als die in dem genannten Artikel festgelegten Mengen enthält, von der Zollbefreiung vollständig ausgeschlossen.

ê 78/1035/EWG (angepasst)

Artikel 4

Ö1.Õ Der für die Anwendung dieser Richtlinie anzusetzende Ö Euro Õ-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Werktags im Oktober mit Wirkung ab 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden.

Ö2.Õ Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ö Euro Õ-Betrag nach Umrechnung in Landeswährung auf- oder abrunden, sofern hierbei 2 Ö Euro Õ nicht überschritten werden.

Ö3.Õ Wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Betrag der Steuerfreigrenze durch die Umrechnung des in Ö Euro Õ ausgedrückten Freibetrags vor der in Absatz Ö 2 Õ vorgesehenen Auf- oder Abrundung um weniger als 5 % ändern sollte, können die Mitgliedstaaten den zum Zeitpunkt der in Absatz Ö 2 Õ vorgesehenen jährlichen Anpassung geltenden Betrag der Steuerfreigrenze beibehalten.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten Ö teilen der Õ Kommission Ö den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit Õ , die sie Ö auf dem unter diese Õ Richtlinie Ö fallenden Gebiet Õ erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

ê

Artikel 6

Die Richtlinie 78/1035/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ê 78/1035/EWG Art. 6

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident

é

ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen(gemäß Artikel 6)

Richtlinie 78/1035/EWG[10] des Rates (ABl. L 366 vom 28.12.1978, S. 34) |

Richtlinie 81/933/EWG des Rates (ABl. L 338 vom 25.11.1981, S. 24) | nur Artikel 2 |

Richtlinie 85/576/EWG des Rates (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 30) |

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht(gemäß Artikel 6)

Richtlinie | Umsetzungsfrist |

78/1035/EWG | 1. Januar 1979 |

81/933/EWG | 1. Januar 1982 |

85/576/EWG | 1. Juli 1986 |

________________

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 78/1035/EWG | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |

Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) |

Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) |

Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) |

Artikel 1 Absatz 2 vierter Gedankenstrich | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) |

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) vom Begriff „50 Zigaretten“ bis zum Begriff „oder 50 Gramm Rauchtabak“ | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) bis iv) |

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) |

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) |

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b), zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) |

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) , dritter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) |

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) | Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) |

Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |

Artikel 2 Absatz 3 | - |

Artikel 3 | Artikel 3 |

Artikel 4 Absatz 1 | - |

Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 1 |

Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 2 |

Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 4 Absatz 3 |

Artikel 5 Absatz 1 | - |

Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 |

- | Artikel 6 |

- | Artikel 7 |

Artikel 6 | Artikel 8 |

- | Anhang I |

- | Anhang II |

______________________

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang I Teil A dieses Vorschlags.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L 366 vom 28.12.1978, S. 34. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden.

[8] Siehe Anhang I Teil A.

[9] Ö ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 11). Õ

[10] Die Richtlinie 78/1035/EWG ist auch durch die folgenden, noch geltende Rechtsakte geändert worden: Akte über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden.