52005PC0663

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2002 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine /* KOM/2005/0663 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 15.12.2005

KOM(2005) 663 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2002 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

SACHLICHER HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Ziele Dieser Vorschlag betrifft die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 92/2002 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in unter anderem Bulgarien, außer wenn die betroffene Ware von dem bulgarischen ausführenden Hersteller Chimco AD, von dem die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 eine Preisverpflichtung angenommen hat, direkt in die Gemeinschaft ausgeführt wird. |

Allgemeiner Hintergrund Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung festgelegten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung In dem Bereich, den dieser Vorschlag betrifft, gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften. |

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Konsultation interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung die Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag erfolgt in Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine erschöpfende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Aus den in der Verordnung (EG) Nr. xxx /2005 der Kommission[1] erläuterten Gründen wird der Schluss gezogen, dass der bulgarische ausführende Hersteller Chimco AD die Verpflichtungsbedingungen nicht erfüllt hat. Aus diesem Grunde sollte die Annahme der Verpflichtung widerrufen und die Verordnung (EG) Nr. 92/2002 entsprechend geändert werden. Die Mitgliedstaaten wurden zu dieser Überprüfung konsultiert. Alle Mitgliedstaaten befürworteten den Vorschlag. Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates anzunehmen, die baldmöglichst im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004. |

Subsidiaritätsprinzip Die vorgeschlagene Verordnung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus den folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: |

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für nationale Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl der Instrumente |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

Die Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2002 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[2] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Am 21. Oktober 2000 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung ein Antidumpingverfahren[3] betreffend die Einfuhren von Harnstoff (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Ägypten, Estland, Libyen, Litauen, Polen, Rumänien und der Ukraine ein.

(2) Im Rahmen des vorgenannten Verfahrens wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 der Kommission[4] im Juli 2001 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine eingeführt und das Verfahren betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Ägypten und Polen eingestellt.

(3) In derselben Verordnung nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot des in Bulgarien ansässigen ausführenden Herstellers Chimco AD an. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 der Kommission sind die Einfuhren der von diesem Unternehmen hergestellten betroffenen Ware in die Gemeinschaft vorbehaltlich der Einhaltung der in jener Verordnung festgelegten Bedingungen von den genannten vorläufigen Antidumpingzöllen befreit.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 92/2002 des Rates[5] (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) wurden später endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Weißrussland, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine eingeführt. Vorbehaltlich der Einhaltung der darin festgelegten Bedingungen sind die von Chimco hergestellten und direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführten Waren ebenfalls von den endgültigen Antidumpingzölle befreit, da die Kommission das Verpflichtungsangebot dieses Unternehmens bereits in der vorläufigen Untersuchung im Rahmen des Verfahrens endgültig angenommen hatte. Wie in Randnummer 137 der endgültigen Verordnung erläutert, wurde aufgrund einer Änderung der Schadensbeseitigungsschwelle der Mindestpreis entsprechend angepasst.

B. VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

(5) Mit dem von Chimco AD unterbreiteten Verpflichtungsangebot hat sich das Unternehmen unter anderem dazu verpflichtet, die betroffene Ware mindestens zu bestimmten, darin festgelegten Mindesteinfuhrpreisen (nachstehend „MEP“ abgekürzt) in die Gemeinschaft auszuführen. Dieser Mindestpreis muss im gewogenen Vierteljahresdurchschnitt eingehalten werden. Ferner darf das Unternehmen die Verpflichtung nicht durch Ausgleichsvereinbarungen mit anderen Parteien umgehen. Des Weiteren muss Chimco AD der Europäischen Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Überwachung vierteljährlich über alle seine Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Europäische Gemeinschaft Bericht erstatten.

(6) Chimco AD versäumte es, für zwei Vierteljahresberichte weitere Informationen in einer technisch annehmbaren Form zu übermitteln. Außerdem hat Chimco AD seither im Rahmen der vorgeschriebenen vierteljährlichen Berichterstattungspflicht überhaupt keine Informationen mehr vorgelegt. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung, der Europäischen Kommission Vierteljahresberichte über seine Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft vorzulegen, nicht nachgekommen ist und somit gegen die Verpflichtung verstoßen hat.

(7) In der Verordnung (EG) Nr. …/2005 der Kommission[6] sind die festgestellten Verpflichtungsverletzungen eingehender dargelegt.

(8) Angesichts dieser Verletzungen hat die Kommission die Annahme der von Chimco AD angebotenen Verpflichtung (TARIC-Zusatzcode A272) mit der Verordnung (EG) Nr. …/2005 widerrufen. Entsprechend ist unverzüglich ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der von Chimco AD hergestellten betroffenen Ware einzuführen.

(9) Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates ist der Antidumpingzoll auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat, festzusetzen. Da die fragliche Untersuchung mit der Feststellung eines Vorliegens von Dumping und Schädigung durch die Verordnung (EG) Nr. 92/2002 abgeschlossen wurde, wird es als angemessen erachtet, dass der endgültige Antidumpingzoll in der Höhe und in der Form festgesetzt wird, die mit jener Verordnung eingeführt wurden, d. h. 21,43 EUR pro Tonne des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

C. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 92/2002

(10) Aus den vorstehenden Gründen ist die Verordnung (EG) Nr. 92/2002 entsprechend zu ändern –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 92/2002 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 erhält die Bulgarien betreffende Zeile folgende Fassung:

Ursprungsland | Hergestellt von | Endgültiger Antidumpingzoll (Euro pro Tonne) | TARIC-Zusatzcode |

Bulgarien | von allen Unternehmen | 21,43 | - |

2. In Artikel 2 Absatz 1 wird die Bulgarien betreffende Zeile gestrichen:

Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |

Bulgarien | Chimco AD, Shose az Mezdra, 3037 Vratza | A272 |

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L xxx vom xxx.xxx.2005, S. xxx.

[2] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

[3] ABl. C 301 vom 21.10.2000, S. 2.

[4] ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 4.

[5] ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2002 (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 1).

[6] ABl. L xxx vom xxx.xxx.2005, S. xxx.