52005PC0214

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds {SEC(2004)924} /* KOM/2004/0492 endg. - AVC 2004/0163 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.5.2005

KOM(2005) 214 endgültig

2005/100 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Bei der jüngsten Änderung der Vergaberichtlinien durch die Verabschiedung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[1] (im Folgenden „die Richtlinie“) hatte die Kommission beabsichtigt, die Höhe der Schwellenwerte für Dienstleistungsaufträge, die zu mehr als 50 % subventioniert werden, unverändert beizubehalten[2]. Dieser Absicht hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 8 Rechnung getragen. Der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie für diese subventionierten Dienstleistungsaufträge festgelegte Schwellenwert betrug nämlich 249 000 EUR und war damit mit dem für Dienstleistungsaufträge, die von anderen öffentlichen Auftraggebern als den in Anhang IV[3] genannten (d. h. nicht von zentralen Regierungsbehörden) vergeben werden, identisch.

Die in der Richtlinie genannten Schwellenwerte sind in Euro festgesetzt, während diejenigen, an die die Union im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gebunden ist, in Sonderziehungsrechten (SZR) festgelegt sind. In Artikel 78 der Richtlinie ist ein Verfahren vorgesehen, mit dem die Kommission die Schwellenwerte überprüfen und neu festsetzen kann, sofern dies aufgrund der Entwicklung des Wechselkurses SZR/Euro erforderlich ist. Bei einer etwaigen Neufestsetzung sollte die Höhe der Schwellenwerte jedoch im Wesentlichen beibehalten werden. Der Gesetzgeber wollte die Kommission nicht dazu ermächtigen, grundlegende Änderungen vorzunehmen[4].

Aufgrund eines sachlichen Fehlers ist in Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b allerdings u. a. vorgesehen, dass der Schwellenwert von Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 % subventioniert werden, genau an den neu festgesetzten Schwellenwert angepasst wird, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die von öffentlichen Auftraggebern des Anhangs IV vergeben werden. Dies führt zu einer erheblichen Senkung des betreffenden Schwellenwerts. Dieser Fehler wurde erst entdeckt, als der Rechtsetzungsprozess schon so weit fortgeschritten war, dass es nicht mehr möglich war, ihn durch ein Korrigendum zu beheben. Er sollte daher rechtzeitig vor der nächsten Neufestsetzung der Schwellenwerte, die gemäß Artikel 78 Absatz 4 Anfang November 2005 zur Veröffentlichung vorliegen müssen, auf legislativem Weg korrigiert werden.

2005/100 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission[5],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[7],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[8],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wie bei der Verabschiedung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[9] vom Gesetzgeber vorgesehen, sollte der Schwellenwert für Aufträge über bestimmte Dienstleistungen, die zu mehr als 50 % subventioniert werden, weiterhin an den Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge, die von anderen öffentlichen Auftraggebern als den zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, angepasst bleiben.

(2) Eine entsprechende Anpassung sollte auch im Rahmen der in Artikel 78 der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Neufestsetzung der Schwellenwerte weiterhin erfolgen.

(3) Ein sachlicher Fehler hat jedoch dazu geführt, dass die gewünschte Anpassung im Rahmen des Artikels 78 der Richtlinie 2004/18/EG derzeit nicht gewährleistet ist. Die Buchstaben b und c des Artikels 78 Absatz 2 sollten daher berichtigt werden, indem in Buchstabe b die Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gestrichen und stattdessen in Buchstabe c eingefügt wird –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b) den Schwellenwert in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a an den neu festgesetzten Schwellenwert an, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die von öffentlichen Auftraggebern des Anhangs IV vergeben werden;

c) die Schwellenwerte in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c an den neu festgesetzten Schwellenwert an, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die von anderen öffentlichen Auftraggebern als den in Anhang IV genannten vergeben werden.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Januar 2006 nachzukommen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 1 gilt ab dem (Tag der Veröffentlichung(.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

[2] Siehe hierzu Artikel 8 des ursprünglichen Vorschlags (KOM(2000) 275 endgültig vom 10.5.2000). („Für Dienstleistungsaufträge, die zu mehr als 50 v. H. vom Auftraggeber subventioniert werden …, bleibt der Schwellenwert unverändert.“)

[3] Siehe Artikel 7 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Richtlinie.

[4] Vgl. hierzu Erwägungsgrund 17 der Richtlinie, in dem keinerlei anders lautende Angaben gemacht werden.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. C […] vom […], S. […].

[9] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission vom 28. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17).