52005PC0022

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG KOM (2003) 117 endgültig – 2003/0052 (COD)) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2005/0022 endg. - COD 2003/0052 */


Brüssel, den 25.1.2005

KOM(2005) 22 endgültig

2003/0052 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG KOM (2003) 117 endgültig – 2003/0052 (COD))

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2003/0052 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG KOM (2003) 117 endgültig – 2003/0052 (COD))

1- HINTERGRUND

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG(KOM (2003) 117 endg.) wurde am 14. März 2003 von der Kommission angenommen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 16. Juli 2003 ab.

Der Ausschuss der Regionen beschloss, zu dem Vorschlag keine Stellungnahme abzugeben.

Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme (Erste Lesung) am 20. April 2004 ab.

Die Kommission nahm den geänderten Vorschlag am 26. April 2004 an.

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates wurde dem Europäischen Parlament am 8. September 2004 übermittelt.

Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme (Zweite Lesung) am 15. Dezember 2004 ab.

In der Stellungnahme ist die Haltung der Kommission zu den vom Europäischen Parlament am 15. Dezember 2004 gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag angenommenen Abänderungen dargelegt.

2- ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

1. Der unterbreitete Vorschlag für eine Verordnung hat zum Ziel, die Vorschriften der vier bestehenden Richtlinien des Rates über Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Pflanzenschutzmittel (Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG) zu ersetzen, zu kodifizieren und zu vereinfachen, alle RHG-Werte auf EU-Ebene zu harmonisieren und die jeweilige Rolle der Mitgliedstaaten, der Kommission, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der anderen Beteiligten beim Verfahren zur Festsetzung der RHG-Werte zu definieren.

2. Die Verordnung sieht vor, dass die RHG-Werte in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar und durchsetzbar sind, abgesichert durch eine öffentlich zugängliche Bewertung der Verbrauchergefährdung unter der Gesamtzuständigkeit der EFSA. Ist die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels in der Gemeinschaft nicht zugelassen, sind außerhalb der Gemeinschaft übliche Verwendungszwecke wegen der Rückstandsaufnahme durch den Verbraucher unannehmbar oder liegen keine hinreichenden Daten für eine vollständige Risikobewertung vor, so soll ein Standard-RHG-Wert von 0,01 mg/kg gelten.

3. In der Verordnung sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrolle und Durchsetzung der RHG-Werte, die obligatorische Übermittlung von Daten über Kontrolle und Durchsetzung an die EFSA und die Veröffentlichung dieser Daten im Jahresbericht der EFSA geregelt.

3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

3.1. Zusammenfassung der Haltung der Kommission

Das Europäische Parlament hat 35 Abänderungen angenommen. Alle Abänderungen können von der Kommission ohne Einschränkungen übernommen werden.

3.2. Abänderungen des Parlaments in zweiter Lesung

Bei den angenommenen Abänderungen handelt es sich um das Ergebnis eines Kompromisses zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission, der in Verhandlungen während der zweiten Lesung im Mitentscheidungsverfahren erzielt wurde. Der daraus resultierende Wortlaut ist für die Kommission ein zufrieden stellender Kompromiss. Einige Abänderungen über die Festlegung von Höchstgehalten für Pestizidrückstände (RHG) entsprechen der bereits geltenden Arbeitspraxis und bringen diese in den Bestimmungen zum Ausdruck. Andere Abänderungen sehen die Entwicklung und Anwendung neuer Methoden vor. Die Kommission befürwortet alle Abänderungen und machte dies bei den Verhandlungen deutlich. Die Abänderungen entsprechen dem ursprünglichen Vorschlag und verbessern die geltenden Bestimmungen.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

In Folge dessen ändert die Kommission ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag wie oben erläutert.