52005DC0647

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Aktionsplan 2006 - 2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik /* KOM/2005/0647 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.12.2005

KOM(2005) 647 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

AKTIONSPLAN 2006 - 2008 ZUR VEREINFACHUNG UND VERBESSERUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG 3

2. VEREINFACHUNG UND VERBESSERUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK 3

3. METHODE ZUR VEREINFACHUNG UND VERBESSERUNG DER GFP 4

3.1. Mehrjähriges Programm in Abstimmung mit den Akteuren 4

3.2. Konzentration der Vereinfachungsbemühungen 4

4. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN 2006 - 2008 5

4.1. Bestandserhaltungspolitik 5

4.2. Überwachung der Fischereitätigkeiten 5

ANHANG: GEPLANTE MASSNAHMEN FÜR DIE VEREINFACHUNG UND VERBESSERUNG DER GFP - 2006-2008 - ÜBERSICHTSBLÄTTER (7)

1. EINLEITUNG

Die Europäische Union hat bereits vor mehreren Jahren eine umfassende Strategie zur Verbesserung der Rechtsvorschriften eingeleitet, die sowohl im Interesse der Bürger als auch zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und nachhaltiger Entwicklung wirksamer, effizienter und transparenter werden sollen. Damit soll auch ein Beitrag zu den Zielen von Lissabon geleistet werden.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission im Juni 2002 einen Aktionsplan zur Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds[1], im Februar 2003 ein wichtiges Programm zur Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire[2], im März 2005 eine Mitteilung für „Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union“[3] und schließlich im Oktober 2005 eine Mitteilung für die Umsetzung des Lissabon-Programms mit einer „Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds“[4] vorgelegt.

Vor dem Hintergrund dieser letztgenannten Mitteilung und insbesondere des fortlaufenden Vereinfachungsprogramms[5] stellt die Kommission mit der vorliegenden Mitteilung die Vereinfachungsmaßnahmen vor, die sie im Zeitraum 2006-2008 im Fischereisektor durchzuführen beabsichtigt, und fordert die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die betroffenen Parteien auf, ihren Beitrag zu leisten.

2. VEREINFACHUNG UND VERBESSERUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

Auf der Grundlage der von der Kommission eingeleiteten Erörterungen zur Vereinfachung und Verbesserung der GFP[6] ist der Rat zu Schlussfolgerungen[7] gelangt, mit denen die Kommission aufgefordert wird, ihre Arbeiten fortzusetzen und einen Aktionsplan vorzulegen.

Im vergangenen Juli hat die Kommission die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien aufgefordert, ihre Prioritäten für die Vereinfachung des Regelungsumfelds der GFP festzulegen und jeweils anzugeben „wer was zu tun hat“.

Zur Vereinfachung und Verbesserung der GFP und vor dem Hintergrund aller vorangegangenen Initiativen sowie der Konsultation der betroffenen Parteien

- schlägt die Kommission eine auf die besonderen Merkmale dieser gemeinsamen Politik abgestimmte Methode vor (Ziffer 3); und

- nennt die Initiativen, die vorrangig vereinfacht und verbessert werden müssen; sie gibt für jeden einzelnen Fall die erforderlichen Vereinfachungsmaßnahmen an (Ziffer 4 und Anhang).

3. METHODE ZUR VEREINFACHUNG UND VERBESSERUNG DER GFP

Zur Einleitung des Verfahrens zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und der Verwaltung der GFP und, um seine ordnungsgemäßen Umsetzung zu gewährleisten, schlägt die Kommission vor, einen mehrjährigen Aktionsplan aufzustellen (Ziffer 3.1), der eine gezielte Steuerung der Vereinfachungsmaßnahmen ermöglicht (Ziffer 3.2). |

3.1. Mehrjähriges Programm in Abstimmung mit den Akteuren

Unter Berücksichtigung der Beiträge der seit Juli 2005 konsultierten Akteure schlägt die Kommission vor, dass die Vereinfachung der GFP im Zeitraum 2006-2008 im Rahmen eines Aktionsplans in Angriff genommen wird.

In diesem Aktionsplan 2006-2008 wird für jeden zu vereinfachenden Bereich angegeben, wer welche Maßnahmen in welchem zeitlichen Rahmen einzuleiten hat.

Um die Teilnahme aller Parteien sicherzustellen, die von diesem mehrjährigen Programm zur Vereinfachung der GFP betroffenen sind, werden die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und der Fischereisektor aufgefordert, im Rahmen der geltenden Verfahren ihre Stellungnahmen abzugeben.

Die Kommission hält alle betroffenen Parteien, das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und den Sektor über die Umsetzung des Aktionsplans auf dem Laufenden.

3.2. Konzentration der Vereinfachungsbemühungen

Die Vereinfachung der GFP muss in erster Linie den Fischern sowie den für die Fischerei zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene zugute kommen.

Es gibt drei Kategorien von Rechtsakten , die vereinfacht werden müssen:

- Rechtsakte, deren Überarbeitung bereits eingeleitet ist und bei denen bestimmte Vereinfachungsprinzipien umgesetzt wurden; es handelt sich insbesondere um die Legislativvorschläge für den Fischereisektor, die in der Mitteilung vom Oktober 2005 über das Vereinfachungsprogramm genannt sind;

- in den kommenden Jahren neu auszuarbeitende Rechtsakte , bei denen die Ziele der Vereinfachung systematisch einzuhalten sind;

- bestimmte bereits geltende Rechtsakte, die vorrangig vereinfacht werden müssen, d. h. diejenigen, bei denen die Kommission eine kurzfristige Konzentration der Vereinfachungsmaßnahmen für erforderlich hält. Diese Rechtsakte werden unter Ziffer 4 genannt.

4. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN 2006 - 2008

Die Kommission ist der Auffassung, dass im Zeitraum 2006-2008 vorrangig bestimmte Vorschriften der Bestandsbewirtschaftung und der Fischereiüberwachung vereinfacht werden sollten.

Zu diesem Zweck hält die Kommission es für unverzichtbar, unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

- den Acquis communautaire auf der Grundlage der in der Mitteilung vom Oktober 2005 angegebenen Methode zu überarbeiten,

- die Verständlichkeit von Rechtstexten und den Zugang zu Informationen zu verbessern, indem auf den Bedarf der Fischer und der Verwaltungsbeamten abgestimmte Instrumente geschaffen werden,

- die Belastungen und Auflagen sowohl für die Fischer als auch für die betroffenen Verwaltungen zu verringern und die durch die Rechtsvorschriften bedingten Kosten zu senken[8].

4.1. Bestandserhaltungspolitik

Für die Politik zur Erhaltung der Fischereiressourcen schlägt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und des Sektors im Einklang mit den erläuterten Grundsätzen vor, die Rechtsvorschriften vorrangig in folgenden Bereichen zu vereinfachen:

- Bewirtschaftung und Erhaltung bestimmter Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen ( siehe Blatt 1: TAC/Quoten, Fischereiaufwand),

- Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren ( siehe Blatt 2: Technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren) ,

- Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (siehe Blatt 3: Erhebung und Verwaltung von Daten für die GFP).

4.2. Überwachung der Fischereitätigkeiten

Für den Bereich der Fischereiüberwachung wird die Kommission nach eingehender Konsultation der Akteure eine Reihe von Vorschlägen für die Überarbeitung der geltenden Bestimmungen unterbreiten. Dabei soll die verstärkte Umstellung auf EDV und die Automatisierung bestimmter Verfahren im Vordergrund stehen, damit die Verpflichtungen zur Berichterstattung deutlich verringert werden können. Um dieses Ziel zu erreichen und die Belastungen der Fischer und der für die Fischerei zuständigen Verwaltungen zu verringern, sollten nach Auffassung der Kommission bei der Vereinfachung der Kontrollmaßnahmen folgende vier Schwerpunkte gesetzt werden:

- Anpassung aller Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Fischereitätigkeiten ( siehe Blatt 4: Fischereiüberwachung – Regelwerk ),

- möglichst weit gehende Umstellung auf EDV und Entwicklung von Systemen zur Verbesserung der Durchführung von Bewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen (siehe Blatt 5: Fischereiüberwachung – Umstellung auf EDV),

- Streichung bestimmter Meldeverpflichtungen sowohl für die Fischer als auch für die betreffenden Behörden (siehe Blatt 6: Fischereiüberwachung – Meldepflicht) ,

- bessere Verwaltung von Fanggenehmigungen (siehe Blatt 7: Genehmigung der Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer).

Entsprechend ihrer Strategie für bessere Rechtsetzung schlägt die Kommission für den Zeitraum 2006-2008 für die Fischereivorschriften und ihr Regelungsumfeld einen Aktionsplan zur Vereinfachung und Verbesserung der GFP vor. Der Aktionsplan betrifft vorrangig die Politik der Bestandserhaltung und die Fischereiüberwachung. Die geplanten Vereinfachungsmaßnahmen werden in den Übersichtsblättern im Anhang mit Angabe der Zeitplanung ausführlicher erläutert. |

ANHANG

GEPLANTE MASSNAHMEN ZUR VEREINFACHUNG UND VERBESSERUNG DER GFP (2006 – 2008)

ÜBERSICHTSBLÄTTER (7)

BLATT 1: TAC/Quoten, Fischereiaufwand

BLATT 2: Technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

BLATT 3: Erhebung und Verwaltung von Daten für die GFP

BLATT 4: Fischereiüberwachung – Regelwerk

BLATT 5: Fischereiüberwachung – Umstellung auf EDV

BLATT 6: Fischereiüberwachung – Meldepflicht

BLATT 7: Fischereiüberwachung - Genehmigung der Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer

Hinweis :

Die Tabellen enthalten für jede genannte Maßnahme folgende Angaben:

- in der ersten Spalte: die Maßnahmen, die zur Vereinfachung des bestehenden Regelwerks sowie des Verwaltungsumfelds getroffen werden müssen,

- in der zweiten Spalte: den für die jeweilige Maßnahme vorgesehenen Zeitraum mit Angabe der beteiligten Akteure,

- unter jeder Tabelle: ein Verzeichnis der zu vereinfachenden Rechtsinstrumente sowie der für die Vereinfachung nützlichen Bezugsdokumente.

- Abkürzungen:

- MS: Mitgliedstaat

- BAFA: Beratender Ausschuss für Fischerei und Aquakultur

BLATT 1

TAC/QUOTEN, FISCHEREIAUFWAND

Vereinfachungsmaßnahmen | Zeitraum / Akteure |

► Reform der geltenden Rechtsakte (siehe nachstehenden Abschnitt „Zu vereinfachende Rechtsinstrumente“) mit folgendem Ziel: 1) Änderung des Aufbaus der Vorschriften über die Nutzung von Fischereiressourcen, für die Fangbeschränkungen gelten, insbesondere getrennte Behandlung von Fangbeschränkungen, technischen Maßnahmen, Maßnahmen zur Steuerung des Fischereiaufwands und Kontrollmaßnahmen; 2) Ausrichtung der Entscheidungen auf homogene Gruppen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Umfelds bei der Ausarbeitung von institutionellen und administrativen Gutachten, insbesondere durch Abtrennung der Maßnahmen für die Fischereiressourcen in der Ostsee oder durch getrennte Bestimmungen bezüglich der Ergebnisse der Verhandlungen in den regionalen Fischereiorganisationen (z. B. NAFO); 3) Entwicklung mehrjähriger Strategien, namentlich durch Ausarbeitung von mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen, wie sie z. T. bereits bestehen (Kabeljau, nördlicher Seehechtbestand und südlicher Seehechtbestand), insbesondere für die Fischerei auf Seezunge im Golf von Biskaya und im westlichen Ärmelkanal, auf Dorsch in der Ostsee und auf Seezunge und Scholle in der Nordsee. Diese Reform erfordert insbesondere 1) die Intensivierung vorhergehender und frühzeitiger Konsultationen („Frontloading“); 2) die Verbesserung des Wortlauts, insbesondere durch Präzisierung bestimmter Vorschriften, aber auch durch mehr Kohärenz mit den einschlägigen Bestimmungen anderer Regelwerke; 3) die schrittweise Streichung von Meldepflichten, die überflüssig oder nur von geringem Nutzen sind. Dies gilt insbesondere für die im Rahmen der „Fischereiüberwachung – Meldepflicht“ vorgesehenen Vereinfachungsinitiativen (siehe Blatt 6); 4) die Verbesserung der Kohärenz zwischen den Verpflichtungen und Verwaltungsauflagen für die von den TAC/Quoten betroffenen Fischer; 5) eine bessere Koordinierung der Kontrollbestimmungen, auch unter Einsatz neuer Informationstechnologien (IT), z. B. das Schiffsüberwachungssystem (VMS), und andere Vereinfachungsinitiativen, die im Bereich „Fischereiüberwachung – Umstellung auf EDV“ vorgesehen sind (siehe Blatt 5). | ► 2006 - 2007, Kommission, MS und Sektor (Regionale Beiräte und BAFA) |

Zu vereinfachende Rechtsinstrumente:

Rechtsakte des Rates: Jährliche Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (für das kommende Jahr), z. B. die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 für das Jahr 2005) mit ihren Änderungen . Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten. Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006).

Rechtsakte der Kommission: Verordnung (EG) Nr. 776/2005 der Kommission vom 19. Mai 2005 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten.

Bezugsdokumente:

Mitteilungen der Kommission: (Entwurf einer) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Gipfels von Johannesburg über die nachhaltige Entwicklung (voraussichtlich 1. Halbjahr 2006).

Non-Paper : Änderungen der Strukturen und Planung der TAC- und Quotenregelung.

BLATT 2

TECHNISCHE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ VON JUNGEN MEERESTIEREN

Vereinfachungsmaßnahmen | Zeitraum / Akteure |

► Reform der geltenden Rechtsvorschriften über schrittweise Gruppierung der technischen Maßnahmen nach Fischereien (siehe nachstehenden Abschnitt „Zu vereinfachende Rechtsinstrumente und andere Bezugsdokumente“) mit folgendem Ziel: 1) Anpassung des Aufbaus der Rechtsvorschriften über technische Maßnahmen, insbesondere Trennung der allgemeinen Leitlinien von den rein technischen Aspekten; dies soll zu einer kurzen, knappen Verordnung des Rates und ausführlicheren und leichter zu aktualisierenden Verordnungen der Kommission führen. Diese Anpassung ermöglicht mehr Stabilität bei den grundlegenden Vorschriften und gleichzeitig schnellere Reaktionen, wenn Probleme auftreten; 2) Ausarbeitung von auf Regionen oder Fischereien ausgerichteten Ansätzen, nach von Fall zu Fall festzulegenden Maßstäben, damit den jeweiligen Gegebenheiten Rechnung getragen werden kann und die vorgesehenen Maßnahmen fair sind; 3) Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmte lokal geltende technische Maßnahmen zu erlassen, die mit den Grundsätzen der GFP auf Gemeinschaftsebene und besonders zielgebundenen Auflagen im Einklang stehen (z. B. Befugnis der Mitgliedstaaten, den Einsatz eines Fanggeräts zuzulassen, dessen Selektivität es ermöglicht, die vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgegebenen Ziele auf angemessene Weise zu erreichen). Diese Reform erfordert insbesondere 1) die Ausweitung der Konsultation des Sektors; 2) die Durchführung von Bewertungen, um Wirksamkeit und Umsetzung der Maßnahmen mithilfe von Leistungsindikatoren sicherstellen zu können (z. B. in Bezug auf Selektivität/Reduzierung der Rückwürfe); 3) die Präzisierung bestimmter geltender Regelungen (z. B. Maschenöffnungen, Fangraten usw.) und Verbesserung der Kohärenz der Maßnahmen durch Harmonisierung mit anderen Bestimmungen; 4) die Erstellung von Informationstafeln und Dokumentation für die Fischer, auch in elektronischer Form, zu den geltenden Maßnahmen beim Fischfang. Die regionalen Beiräte können an der Ausarbeitung und Verbreitung dieser Informationen beteiligt werden; 5) bessere Kohärenz der Verpflichtungen und Verwaltungsauflagen, insbesondere im Bereich der Fischereiüberwachung; 6) den Einsatz von Informationstechnologie (Erhebung und Verwaltung von Daten); 7) Streichung von Meldeverpflichtungen sowohl für die Fischer als auch für die einzelstaatlichen Verwaltungen (siehe Blatt 6). | ► 2006 (Konsultationsphase), Kommission, MS und Sektor (Regionale Beiräte und BAFA) ►2007 Vorschlagsphase: Verabschiedung durch Kommission, MS |

Zu vereinfachende Rechtsinstrumente:

Rechtsakte des Rates: Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und ihre Änderungen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 hinsichtlich des Schutzes der Tiefwasserkorallenriffe vor den Folgen des Schleppnetzfangs in einem Gebiet nordwestlich von Schottland, die Verordnung (EG) Nr. 2723/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren, die Verordnung (EG) Nr. 1459/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren, die Verordnung (EG) Nr. 308/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren, die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14 Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten, die Verordnung (EG) Nr. 724/2001 des Rates vom 4. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren, die Verordnung (EG) Nr. 1298/2000 des Rates vom 8. Juni 2000 zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und die Verordnung (EG) Nr.812/2000 des Rates vom 17. April 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer und der Verordnung (EG) Nr. 850/89 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren.

Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr. Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa). Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten. Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen. Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände und ihre Berichtigungen ( Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98).

Rechtsakte der Kommission: Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland. Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e.

Bezugsdokumente:

Non-Paper : Non-Paper der Kommissionsdienststellen „Technische Maßnahmen in der Nordsee und im Atlantik“

BLATT 3

ERHEBUNG UND VERWALTUNG VON DATEN FÜR DIE GFP

Vereinfachungsmaßnahmen | Zeitraum / Akteure |

► Reduzierung des derzeitigen Rechtsrahmens von vier auf drei Rechtstexte (siehe nachstehenden Abschnitt „Zu vereinfachende Rechtsinstrumente) mit folgendem Ziel: 1) Der jetzige Aufbau wird so geändert, dass die Grundprinzipien und der allgemeine Ansatz in einer Ratsverordnung festgelegt werden, was zu einem stabileren Rechtsrahmen führt. Die technischen und administrativen Aspekte werden in einer Durchführungsverordnung geregelt. Dabei handelt es sich hauptsächlich um die technischen Parameter für die Datenerhebung. Mit diesen Anpassungen kann insbesondere neuen Erfordernissen Rechnung getragen werden, wie z. B. bessere Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Fischerei und Umwelt, Übergang zu einer Datenerhebung nach Flotten, Ausarbeitung ökosystemorientierter Ansätze, Einführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für Aale usw.; 2) Integration der Finanzierung der Datenerhebung in die Verordnung des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts. Für diese Überarbeitung des derzeitigen Rechtsrahmens ist vorgesehen, dass 1) die Kommission ein mehrjähriges Programm zur Verringerung der Verwaltungslasten der Mitgliedstaaten vorschlägt. Die technische und finanzielle Meldepflicht bleibt bestehen; 2) mehr Informationstechnologie (IT) eingesetzt wird. | ► 2006 – 2007, Kommission und MS |

Zu vereinfachende Rechtsinstrumente und andere Bezugsdokumente:

Rechtsakte des Rates: Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind. KOM(2205) 117 Vorschlag für eine Verordnung des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts {SEK(2005) 426).

Rechtsakte der Kommission: Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates. Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 der Kommission vom 27. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates.

Non-Paper : „Überarbeitung der Vorschriften über die Datenerhebung“

BLATT 4

FISCHEREIÜBERWACHUNG - REGELWERK

Vereinfachungsmaßnahmen | Zeitraum / Akteure |

► Reform des geltenden Regelwerks auf dem Gebiet der Fischereiüberwachung (siehe nachstehenden Abschnitt „Zu vereinfachende Rechtsinstrumente“ mit folgendem Ziel: 1) Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 des Rates und ihrer sieben Änderungen, die aufgehoben und durch die bereits in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2003 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen (Kapitel V) ersetzt werden, sowie Annahme mehrerer Verordnungen der Kommission für die einzelnen Durchführungsmaßnahmen; 2) Neufassung der Verordnungen der Kommission, insbesondere der Bestimmungen über höchstzulässige Abweichungen, die Umrechnungssätze, die Zweckmäßigkeit des Lebendgewichts, die Fristen für die Übermittlung verschiedener Unterlagen, insbesondere der Verkaufsbelege, die Modalitäten des Zugangs von Inspektoren an Bord von Fischereifahrzeugen sowie die Vorschriften über den Transport und die Überwachung von Anlandungen durch Drittlandsschiffe. ► Diese Reform erfordert insbesondere 1) die Ausarbeitung von Broschüren mit leicht verständlichen Erläuterungen; die Kommission wird sich dafür einsetzen, dass den regionalen Beiräten hierbei eine leitende Rolle zukommt; 2) Vorabbewertungen der von den Mitgliedstaaten entwickelten Verwaltungsverfahren in den Bereichen Kontrolle und Überwachung; 3) die Ausarbeitung von Empfehlungen der Kommission und/oder Verhaltenskodizes, um die Vereinheitlichung der Kontrollpraktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern; 4) den verstärkter Einsatz von Informationstechnologien und Automatisierung (siehe Blatt 5); 5) eine stärkere gegenseitige Abstimmung der Verpflichtungen (internationaler und gemeinschaftlicher, aber auch zwischen einzelnen GFP-Bestimmungen). | ► 2007 - 2008, Kommission, MS und Sektor (Regionale Beiräte und BAFA) ► 2007 - 2008, Kommission, MS und Sektor (Regionale Beiräte und BAFA) ►2006, Kommission ► Kommission und Rat ►2007, Kommission, MS und Regionale Beiräte |

Zu vereinfachende Rechtsinstrumente:

Rechtsakte des Rates: Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (Kapitel V); Verordnung (EG) Nr. 2847/93 des Rates und ihre sieben Änderungen: Verordnung (EG) Nr. 2870/95 des Rates vom 8. Dezember 1995, Entscheidung 95/528/EG des Rates vom 5. Dezember 1995, Verordnung (EG) Nr. 2489/96 des Rates vom 20. Dezember 1996, Verordnung (EG) Nr. 686/97 des Rates vom 14. April 1997, Verordnung (EG) Nr. 2205/97 des Rates vom 30. Oktober 1997, Verordnung (EG) Nr. 2635/97 des Rates vom 18. Dezember 1997, Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 und Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003).

Rechtsakte der Kommission: Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren. Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für den Erwerb und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten im Jahr 2004 (siehe auch frühere Entscheidungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft). Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme.

BLATT 5

FISCHEREIÜBERWACHUNG – UMSTELLUNG AUF EDV

Vereinfachungsmaßnahmen | Zeitraum / Akteure |

► Überarbeitung aller einschlägigen Bestimmungen, insbesondere: 1) durch den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung, KOM(2004) 724 endg.; 2) durch die Ausarbeitung von Durchführungsverordnungen zu der oben genannten Ratsverordnung. Solange die Wirksamkeit der Kontrollen nicht beeinträchtigt wird, sind dabei für diejenigen, die sich für eine elektronische Übertragung der sie betreffenden Kontrolldaten entschieden haben, Erleichterungen vorzusehen. Außerdem muss der Datenaustausch unter den MS sowie zwischen MS und Kommission erleichtert werden; 3) durch die Reform der Bestimmungen über die Verwaltung von Fischereiabkommen mit Drittländern, so dass eine EDV-gestützte Verwaltung der betreffenden Fanglizenzen sowie der Fang- und Aufwandsmeldungen möglich ist (Verordnung des Rates + Durchführungsverordnung(en)). ► Diese Reform erfordert insbesondere 1) Konsultationen der Akteure, insbesondere der einzelstaatlichen Verwaltungen und des Sektors. 2) die Verbesserung und Ausweitung der EDV-Anwendungen „FAP“ (Fishing autorisations and Permits) und „FEONT“ (Fishing effort on the net for Western Waters). | ►2006 – 2007 ► Anfang 2006, Rat ►2006, Kommission ► 2006 Kommission und MS 2006 Kommission, MS und Sektor 2006 Kommission und einzelstaatliche Verwaltungen |

Zu vereinfachende Rechtsinstrumente:

Rechtsakte des Rates: Entwurf für eine Verordnung des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (KOM(2004) 724 endg.)

BLATT 6

MELDEPFLICHTEN UND BERICHTERSTATTUNG

Vereinfachungsmaßnahmen | Zeitraum / Akteure |

► Überarbeitung des gesamten Regelwerks der GFP zwecks Streichung von verlangten Meldungen/Berichten, die für die ordnungsgemäße Umsetzung der GFP nicht oder nur von geringem Nutzen sind, und zwar vorrangig 1) der Verordnungen mit der Verpflichtung, alle drei Jahre Berichte zu erstellen (Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002); 2) des verlangten Berichts über schwere Verstöße (Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 und Verordnung (EG) Nr. 2740/1999); 3) der Ergebniskontrolle in Form des Kontrollanzeigers (KOM(2003) 344) sowie der Verordnungen über TAC und Quoten und über technische Maßnahmen. ► Zur Reduzierung der Meldepflichten ist Folgendes vorgesehen: 1) Konsultation der betroffenen Verwaltungen und des Sektors; 2) Neufestlegung der Informationen, die die MS der Kommission zu übermitteln haben, mit Analyse der Kapazität der Kommission zur Auswertung der verlangten Meldungen und der Fähigkeit, den MS und/oder der Branche ein Feedback über die Ergebnisse dieser Auswertung zukommen zu lassen. 3) Änderung der Häufigkeit, mit der die MS der Kommission Berichte vorlegen müssen; 4) Umstellung auf EDV und Automatisierung. | ► 2006 – 2007 für die Verpflichtungen zur Berichterstattung über Kontrollen ► 2006 - 2008 für alle anderen Verpflichtungen zur Berichterstattung, Kommission, MS und Sektor |

Zu vereinfachende Rechtsinstrumente:

Rechtsakte des Rates: Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates, insbesondere Artikel 27 Absatz 4 mit der Verpflichtung, alle drei Jahre einen Bericht zu erstellen – Angaben zu den Rechtsakten über die TAC und Quoten sowie über technische Maßnahmen auf den entsprechenden Übersichtsblättern. Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen.

Rechtsakte der Kommission: Verordnung (EG) Nr. 2740/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen. Angaben zu den Rechtsakten über TAC und Quoten sowie über technische Maßnahmen auf den entsprechenden Übersichtsblättern.

Bezugsdokumente

Mitteilungen der Kommission: (KOM(2003) 207 „Bericht über schwere Verstöße“ und KOM(2003) 344 vom 11. Juni 2003 Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik „Effektive Umsetzung: Arbeitsprogramm und Anzeiger“.

BLATT 7

GENEHMIGUNG DER FISCHEREI AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTSGEWÄSSER

Vereinfachungsmaßnahmen | Zeitraum / Akteure |

► Reform der Bestimmungen über die Verwaltung von Fischereiabkommen mit Drittländern (siehe nachstehenden Abschnitt „Zu vereinfachende Rechtsinstrumente und andere Bezugsdokumente“) mit folgendem Ziel: 1) Änderung des jetzigen Aufbaus, so dass grundlegende Prinzipien (Zuteilungskriterien, Aussetzungsmechanismen usw.) und die Verfahren der Prüfung von Anträgen auf Erteilung von Fanggenehmigungen in das Ermessen des Rates gestellt werden. Die technischen und administrativen Aspekte (Unterlagen, Format, Fristen usw.) werden in einer Durchführungsverordnung geregelt; ► Diese Reform erfordert insbesondere 1) die Ausarbeitung eines Vademekums für die betreffenden Verwaltungsbeamten; 2) die EDV-gestützte Verwaltung der Fanggenehmigungen sowie der Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand (sieh Blatt 5). | ► 2006 - 2007, Kommission, MS und Sektor (Regionale Beiräte und BAFA) ► 2006, Kommission, MS und Sektor (Regionale Beiräte und BAFA) ► 2007, Kommission in Abstimmung mit einzelstaatlichen Verwaltungen und Sektor EDV-gestützte Verwaltung im Halbjahr nach Annahme der Bestimmung |

Zu vereinfachende Rechtsinstrumente:

Rechtsakte des Rates: Verordnung (EG) Nr. 3317/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die Genehmigung der Fischerei in den Gewässern eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens und der Änderungsvorschlag der Kommission (KOM(2005) 238 endg. vom 6.6.2005).[pic][pic][pic]

[1] Mitteilung der Kommission - Aktionsplan „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ – KOM(2002) 278, Juni 2002

[2] Mitteilung „Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire“ – KOM(2003), Februar 2003.

[3] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union - KOM(2005) 97, März 2005.

[4] Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds“ – KOM(2005) 535, Oktober 2005.

[5] Siehe Anhang 2 der vorgenannten Mitteilung.

[6] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (KOM(2004) 820 vom 15.12.2004) und Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Analyse des possibilités de simplification et d’amélioration de l’environnement réglementaire de la PCP et de sa mise en œuvre“ (SEK(2004) 1596 vom 15.12.2004)

[7] Schlussfolgerungen des Rates zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Vereinfachung und Verbesserungen des Regelungsumfelds der Gemeinsamen Fischereipolitik“ – 8077/05 vom 22. April 2005.

[8] Siehe Mitteilung der Kommission über eine einheitliche EU-Methode zur Bewertung der durch Rechtsvorschriften bedingten Verwaltungskosten (KOM(2005) 518, Oktober 2005).