3.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/69


Stellungnahme der Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union“

(KOM(2005) 108 endg. — 2005/0033 (COD))

(2006/C 28/14)

Der Rat beschloss am 27. September 2005, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 3. Oktober 2005 an. Berichterstatter war Herr BARROS VALE.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 421. Plenartagung am 26./27. Oktober 2005 (Sitzung vom 27. Oktober) mit 74 Ja-Stimmen ohne Gegenstimme bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

1.1

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) wurde 2002 mit dem Ziel errichtet, die Mitgliedstaaten oder die Länder, die über ihren Beitritt zur EU verhandeln, im Falle einer Katastrophe größeren Ausmaßes zu unterstützen.

1.2

Der EUSF sollte flexibel und möglichst unbürokratisch sein, damit eine sofortige Unterstützung der betroffenen Gebiete möglich ist.

1.3

Die vorgesehene Mittelausstattung des EUSF beläuft sich im Zeitraum 2002-2006 auf ca. 1 Mrd. EUR jährlich.

1.4

Die Überarbeitung der EUSF-Verordnung soll bis Ende 2006 abgeschlossen sein. Der entsprechende Vorschlag der Kommission ist Gegenstand dieser Stellungnahme.

1.5

Der derzeitige EUSF ist auf Naturkatastrophen beschränkt; die Unterstützung im Falle von Industrieunfällen, terroristischen Akten oder einer Überforderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch Katastrophen und Notlagen ist hingegen äußerst problematisch.

1.6

Die finanzielle Schwelle für die Mobilisierung des Solidaritätsfonds ist derzeit sehr hoch (sie ist auf direkte Schäden in Höhe von über 3 Mrd. EUR bzw. mehr als 0,6 % des BIP festgesetzt). Infolgedessen wurden zwei Drittel der Hilfszahlungen im Rahmen einer Ausnahmebestimmung geleistet (wobei die Mittel auf 75 Mio. EUR jährlich begrenzt sind).

2.   Kommissionsvorschlag

2.1   Allgemeine Gesichtspunkte

2.1.1

Der geografische Anwendungsbereich des EUSF bleibt unverändert: Er umfasst weiterhin die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Länder, die in Beitrittsverhandlungen mit der EU stehen.

2.1.2

Der sachliche Anwendungsbereich des EUSF wird hingegen ausgeweitet: Er beinhaltet künftig nicht nur Naturkatastrophen, sondern auch Industrie- oder Technologiekatastrophen, Krisensituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und terroristische Akte.

2.1.3

„Katastrophen“, die in den Anwendungsbereich des Fonds fallen, werden über zwei Kriterien definiert: ein quantitatives und ein politisches Kriterium.

2.1.3.1

Quantitatives Kriterium: Die finanzielle Schwelle für die Mobilisierung des EUSF wird von 3 auf 1 Mrd. EUR bzw. von 0,6 % auf 0,5 % des BIP herabgesetzt, was die Mobilisierung in einer größeren Zahl von Fällen erlaubt.

2.1.3.2

Politisches Kriterium: In bestimmten und hinreichend begründeten Fällen (vor allem in solchen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung das gesamte Ausmaß der Schäden noch nicht bekannt ist) kann die Kommission den Fonds mobilisieren, auch wenn das quantitative Kriterium nicht erfüllt ist.

2.1.4

Sind Nachbarländer des Empfängerlands von der Katastrophe betroffen, so können auch diese einen Anspruch geltend machen.

2.1.5

Auch im Falle des EUSF muss das Subsidiaritätsprinzip gewährleistet sein.

2.1.6

In ihrem Vorschlag erwägt die Kommission die Möglichkeit, einem betroffenen Land auf Antrag einen Sofortvorschuss — der sich auf 5 % der geschätzten Gesamtkosten der für die Hilfe in Frage kommenden Maßnahmen und auf max. 5 Mio. EUR belaufen könnte — zu gewähren. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Kriterien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt waren, muss der Mitgliedstaat den Vorschuss zurückzahlen.

2.1.7

Bei der Mittelzuweisung muss das Verhältnismäßigkeitsprinzip angewandt, d.h. es müssen sowohl das Gesamtschadensvolumen als auch die Größe des Landes und die künftigen Folgen der Katastrophe berücksichtigt werden.

2.1.8

Für die Verwendung der Fondsmittel ist allein das Empfängerland verantwortlich. Dieses legt einen Bericht über die Mittelverwendung vor, welche hinreichend begründet werden und den Bestimmungen der Verordnung entsprechen muss.

2.1.9

Die Kommission schlägt ferner vor, an der Mittelausstattung des EUSF in Höhe von 1 Mrd. EUR jährlich festzuhalten.

2.1.10

Im Haushalt der EU ist keine Linie für den EUSF vorgesehen; deshalb macht die Mobilisierung des Fonds einen Nachtragshaushalt erforderlich.

2.1.11

Wird der jährliche Höchstbetrag überschritten, ist auf den Betrag des Folgejahres zurückzugreifen, um die Zahlung der Katastrophenhilfe in begründeten Fällen zu gewährleisten.

3.   Allgemeine und besondere Bemerkungen

3.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt das Ziel der Kommission, den Einsatzbereich des EUSF auszuweiten und dem EUSF ein schnelles Eingreifen in Krisensituationen zu ermöglichen.

3.2

Der EWSA ist jedoch der Auffassung, dass der Kommissionsvorschlag in mehrfacher Hinsicht überarbeitet werden sollte, um ihn zu verbessern und wirkungsvoller zu gestalten und den EUSF so zu einem starken und flexiblen Instrument im Dienste der Europäischen Union zu machen, bei dessen Einsatz die Bewohner der hilfeberechtigten Gebiete effektiv in den Genuss der solidarischen Unterstützung der EU kommen. Diese Unterstützung muss notwendigerweise unbürokratisch sein und dank entsprechender Regelungen bei Katastrophen gleich welchen Typs oder Ursprungs von den Gemeinwesen, auf die er ausgerichtet ist, in besonders schwierigen Momenten in Anspruch genommen werden können. Der Fonds sollte nicht nur ein nützliches Mittel zur Wiederherstellung der Normalität und der Funktionstüchtigkeit der Infrastruktur sowie des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens sein, sondern auch ein klares politisches Signal, das die EU an die Bürger, die sich in einer akuten Notsituation befinden, senden kann.

3.3

Daher stellt der EWSA zwar fest, dass die vorgeschlagene Finanzausstattung offensichtlich auf die in den letzten Jahren beantragten Hilfszahlungen abgestimmt ist, bezweifelt aber, dass der vorgeschlagene Gesamtbetrag für den Bedarf im Falle einer großen Katastrophe — z.B. eines starken Erd- oder Seebebens, einer europaweiten Pandemie oder beispielsweise eines Unglücks oder Anschlags mit Massenvernichtungswaffen — ausreicht. Auch wenn solche Situationen tatsächlich äußerst selten sind, sollten diesbezügliche Vorkehrungen getroffen werden, und zwar in Form eines Mechanismus, ebenfalls mit Ausnahmecharakter, auf den die Union zurückgreifen kann, falls eine Katastrophe dieses Ausmaßes eines Tages eintreten sollte.

3.4

Die Vorschriften über den Zugang zum EUSF müssen nach Auffassung des EWSA einfach und klar und möglichst unbürokratisch sein. Sie sollten aber auch Mechanismen vorsehen, die Transparenz sowie die anschließende Bewertung und Kontrolle der Verwendungszwecke der dem Empfängerland zur Verfügung gestellten Gelder ermöglichen.

3.5

Angesichts der derzeitigen Haushaltslage der EU und der schwierigen Wirtschaftssituation in Europa hat der EWSA nichts gegen die von der Kommission vorgeschlagene Schaffung einer Haushaltslinie mit variabler und gedeckelter Mittelausstattung einzuwenden. Er ist gleichwohl der Ansicht, dass der EUSF so bald wie möglich als permanenter unabhängiger Fonds mit einer festen jährlichen Mittelausstattung eingerichtet werden und die „Reste“ der nicht ausgeschöpften jährlichen Fondsmittel als Reserve für Katastrophen größeren Ausmaßes dienen sollten.

3.6

Was die Vorschriften über die Interventionsfristen betrifft, so ist der EWSA der Ansicht, dass der Kommissionsvorschlag in die richtige Richtung geht, und begrüßt das geplante Krisenreaktionssystem, das rasche Hilfe unmittelbar nach Feststellung der Sachlage ermöglicht, was ja Ziel der Mobilisierung des EUSF ist.

3.7

Der EWSA ist der Ansicht, dass das Verfahren der Schadensbewertung aufgrund des Ausmaßes der durch die vorgeschlagene Verordnung abgedeckten Situationen nicht nur recht schwierig, sondern wegen der Vielzahl von Kosten und betroffenen Akteuren voraussichtlich auch sehr fehleranfällig ist, zumal es hier nicht nur um Schäden im öffentlichen Bereich, sondern auch im Privatsektor geht. Die kurze Frist für die Einreichung des Antrags bei den Kommissionsdienststellen kann — in Verbindung mit der Vielfältigkeit der betroffenen Interessen und materiellen Güter — zu einer erheblichen Über- oder Unterbewertung der Folgen der jeweiligen Krise führen. Deshalb müssen die Anträge der Mitgliedstaaten sorgfältig geprüft werden, indem Fachleute, historische Daten und frühere Aufzeichnungen herangezogen und wirtschaftliche Parameter anhand des Preisniveaus im potenziellen Empfängerland berücksichtigt werden.

3.8

Hinsichtlich der Art von Kosten, an denen sich der Fonds beteiligt, billigt der EWSA die in Artikel 4 des Verordnungsvorschlags aufgeführten unterstützungsfähigen Maßnahmen. Gleichwohl sollte ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt werden: „andere Maßnahmen von öffentlichem Interesse, die zur Normalisierung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens der betroffenen Bevölkerung und/oder der betroffenen Gebiete beitragen sollen und allen Akteuren der Zivilgesellschaftauf der Grundlage noch festzulegender Bestimmungen und Klauselnden Zugang zu Hilfsgeldern aus dem EUSF ermöglichen“. Durch diesen neuen Absatz soll deutlich werden, dass nicht alle Arten und Auswirkungen von Ereignissen, die durch den EUSF abgedeckt werden sollen, vorhergesehen werden können — was letztlich den Entscheidungsprozess in Ausnahmesituationen flexibler macht, in denen die soziale Organisation und die Produktionsstrukturen gefährdet sind, wenn es keine Interventionsmöglichkeit bei privaten Schäden gibt.

3.8.1

Hinsichtlich dieser Flexibilisierungsbemühungen ist zu unterstreichen, dass die Finanzmittel aufgrund der für den Fonds geltenden Vorbehaltsklausel, die eine Beschränkung allein auf die öffentlichen Ausgaben festlegt, bei weitem nicht ausgeschöpft werden. Dies erlaubt nicht die Berücksichtigung von Situationen, die de facto die Voraussetzungen für den Einsatz des EUSF erfüllen.

3.8.2

Darüber hinaus sollte der Begriff „Schwelle“ dergestalt definiert werden, dass die Möglichkeiten der Mobilisierung des EUSF auf die örtlichen Erfordernisse und die regionale Dimension bestimmter Naturphänomene abgestimmt werden.

3.9

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Endempfänger der gewährten Hilfsgelder die Bürger der EU sein müssen, denen ja die unterstützungsfähigen Maßnahmen zugute kommen. Nur aus logistischen und organisatorischen Gründen fungieren die Staaten als Zwischenempfänger der hierfür bereitgestellten Mittel aus dem EUSF. Aus diesem Grund sollten nicht nur staatliche Organisationen öffentliche Mittel, die nach der Mobilisierung des Fonds verfügbar sind, erhalten, sondern auch die an hilfefähigen Maßnahmen beteiligten Organisationen der Zivilgesellschaft, zumal der Staat gemeinhin nicht in der Lage ist, die Folgen derartiger Katastrophen ohne ihre Hilfe zu bewältigen. Feuerwehren, zivilgesellschaftliche Freiwilligenorganisationen, nichtstaatliche Organisationen im Gesundheits- und Sozialbereich und andere Akteure der Zivilgesellschaft müssen für ihre Mühe, ihr Engagement und ihre Kosten angemessen entschädigt werden, da ihr Budget für die besondere Tragweite solcher Ereignisse im Allgemeinen nicht ausreicht.

3.10

Nach Auffassung des EWSA sollte der geografische Anwendungsbereich der im Katastrophenfall unterstützungsberechtigten Länder dahingehend geändert werden, dass neben den unmittelbaren Nachbarn der betroffenen Länder auch andere Staaten abgedeckt sind und Hilfszahlungen erhalten können. Bei Katastrophen größeren Ausmaßes (ein anschauliches Beispiel sind atomare Katastrophen) können neben jenen, die an das Ursprungsland der Katastrophe angrenzen, auch noch andere Staaten betroffen sein. Deshalb müssen sämtliche betroffenen Staaten Anspruch auf Hilfe haben. Sind weitere Staaten betroffen, muss der Fonds, sobald er mobilisiert ist, in allen betroffenen Staaten intervenieren, auch wenn einige von ihnen nicht die in Artikel 2 des Verordnungsvorschlags festgelegten quantitativen Anforderungen erfüllen.

3.11

Die Frage der Nachbarschaft stellt sich nach Ansicht des EWSA auch für Staaten, die weder Mitgliedstaaten noch Beitrittskandidaten sind, wenn sie von einem Ereignis, das von dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats oder eines Beitrittskandidaten ausgeht, betroffen sind. Wird der EUSF für ein Ereignis, das in diesem geografischen Bereich entsteht oder verursacht wird, mobilisiert, müssen auch die übrigen Nachbarstaaten Hilfe von der Union erhalten — entweder über den EUSF selbst oder über andere bestehende Instrumente der internationalen Zusammenarbeit, vorausgesetzt dass dies nicht die laufenden Kooperationsprogramme beeinträchtigt.

3.12

Der EWSA hält es für unerlässlich, als unterstützungsfähig auch Katastrophen einzustufen, die sich aus der Häufung oder der Fortdauer von Umständen ergeben, die nicht unmittelbar als besonders gravierend erkannt werden (z.B. extreme Dürre), und den Zeitpunkt einer entsprechenden Einstufung festzulegen. Die in den letzten Jahren zu beobachtenden Klimaveränderungen, die teilweise auf die von der gesamten Union mitverantwortete Erderwärmung zurückzuführen sind, betreffen einige Staaten mehr als andere. Es wäre weder sinnvoll noch solidarisch, wenn die EU ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Ursachen und die Folgen dieses Problems nicht nachkäme.

3.12.1

Im Rahmen der Sondierungsmission des EWSA vor Ort vom 14. bis 16. September 2005 in Spanien und Portugal konnte mehrfach festgestellt werden, dass es notwendig ist, zur Bewältigung eines Problems folgende Interventionsmöglichkeiten miteinander zu verzahnen:

den EUSF als Soforthilfeinstrument, um in Notfällen sowohl für die betroffene Bevölkerung als auch in materieller Hinsicht unmittelbare Lösungen zu schaffen;

die stärker strukturell ausgerichteten Fonds, um langfristige Lösungen für grundlegende Probleme zu schaffen, wie z.B. Aufbau von Infrastrukturen für Dürreperioden, die Wiederaufforstung und die Entwicklung alternativer Wirtschaftstätigkeiten, wenn Waldbrände zu große Schäden hinterlassen haben.

3.12.2

Die Einbettung von EUSF-Interventionen in einen weitergefassten Kontext massiver langfristiger Maßnahmen sollte ein wichtiges Kriterium für die Projektauswahl der Kommission sein. Auf diese Weise könnte die Gesamteffizienz des EUSF und der Strukturfonds verbessert werden.

3.12.3

Ebenso wie bei Überschwemmungen, Wirbelstürmen und schweren Unwettern muss die Unterstützung durch den EUSF auch bei Problemen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung und dem Funktionieren der Infrastruktur sowie zur sozialen und gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung während unvorgesehener Dürre- und Hitzeperioden greifen. In der Verordnung gilt es für diese Situationen Bestimmungen festzulegen und genau zu definieren, ab welchem Zeitpunkt Unterstützung geleistet werden kann, da sie ja nicht von einem plötzlichen und sofort identifizierbaren Ereignis, sondern von einer schleichenden Verschlechterung klimatischer oder anderer Bedingungen herrühren.

3.13

In diesem Zusammenhang könnte als obligatorische Bedingung die „amtliche Ausrufung des Dürrenotstands“ seitens der für die Wasserwirtschaft zuständigen nationalen Behörde eingeführt werden. Diesbezüglich sollten einheitliche objektive Kriterien festgelegt werden, die von den jeweiligen einzelstaatlichen einzuhalten sind.

3.14

Der EWSA ist weiterhin der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die Union eindeutige Regelungen in Bezug auf die Verpflichtung der Versicherungswirtschaft der Europäischen Union zur Abdeckung bestimmter Risiken festlegen müssen, denen sich die Versicherungsunternehmen häufig zu entziehen versuchen. Dies ist um so wichtiger, als die EUSF-Mittel und die von den Staaten bereitgestellten öffentlichen Mittel nicht ausreichen, um die Schäden von Privatleuten grundsätzlich abzudecken. Die Höhe dieser Schäden liegt normalerweise weit über den Kosten für öffentliche Maßnahmen, zu denen sich die Behörden verpflichtet fühlen, um die der Allgemeinheit entstehenden Probleme zu lindern oder zu lösen.

3.15

Außerdem hält es der EWSA für erforderlich, die Risikoprävention in den vielfältigen Bereichen voranzutreiben, die zur Schadensbegrenzung bzw. Schadensvermeidung beitragen können — Vorhersage derartiger Ereignisse, Verhinderung von Katastrophen sowie Schaffung und Einsatz von Präventivsystemen, um Leben und Gesundheit der Menschen zu schützen und die Zerstörung von Infrastruktur und von materiellen oder immateriellen Gütern zu verhindern. Der EWSA hätte deshalb nichts gegen die Aufnahme einer einschränkenden Klausel in die vorgeschlagene Verordnung einzuwenden, die zwecks Präventionsförderung die Intervention des EUSF begrenzt, verringert oder ausschließt, wenn ein nachweisliches Versäumnis der Behörden eines Staats vorliegt, sofern dieser über die notwendigen Haushaltsmittel verfügt, um die Folgen der Katastrophe zu bewältigen. Aber auch unter diesen Bedingungen könnte der EUSF intervenieren, allerdings nicht in Form von Hilfsgeldern, sondern in Form eines Darlehens an den als untätig erachteten Staat, da die Hilfe letztlich den von der Katastrophe betroffenen Bürgern zugute kommen soll. Die bedingungslose Zahlung von EU-Geldern an Staaten, die untätig geblieben sind, leistet Laschheit und Verantwortungslosigkeit Vorschub und verstärkt die Gefahr bestimmter Katastrophen, die mitunter vermieden werden könnten.

4.   Schlussfolgerungen

4.1

Der EWSA bekräftigt an dieser Stelle seinen schon immer vertretenen Standpunkt in Bezug auf Eigenverantwortung und Vorhersage von Katastrophen. Für sehr wichtig hält er aber auch einen Mechanismus wie den EUSF, sofern dieser entsprechend den kritischen Bemerkungen und Anregungen des Ausschusses zum Verordnungsvorschlag gemäß Ziffer 3 „Allgemeine und besondere Bemerkungen“ angepasst wird.

4.2

Der EWSA begrüßt die Verbesserungen durch den Verordnungsvorschlag, die jedoch seiner Ansicht nach nicht ausreichen, um die volle Erschließung des Potenzials und der Interventionsmöglichkeiten des EUSF und seinen zielgenaueren Einsatz zu gewährleisten.

4.3

Der EWSA ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission in folgenden drei Punkten verbessert werden sollte, um den tatsächlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen:

a)

Ausweitung des Geltungsbereichs auf andere nicht abgedeckte Katastrophen, insbesondere Dürren;

b)

Absenkung der Schwellenwerte für die Höhe der festgestellten Schäden (die meisten Katastrophenmaßnahmen der jüngsten Zeit wurden aufgrund zu hoher Schwellenwerte als nicht unterstützungsfähig eingestuft) und/oder Vergrößerung des Entscheidungsspielraums der Kommission, so dass sie Katastrophen mit erheblicher regionaler Auswirkung anerkennen kann;

c)

Flexibilisierung der Kategorien beihilfefähiger Ausgaben durch einen neuen umfassenderen Unterpunkt zur Abdeckung aller betreffenden Kosten, die in der von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmenliste nicht enthalten sind.

4.4

Zum Thema „Bewertung der Grundsätze und der Funktionsweise des Solidaritätsfonds sowie seiner Eignung für die Erfordernisse der Länder und Regionen der Europäischen Union“ könnte so bald wie möglich eine Initiativstellungnahme erarbeitet werden, um zur Lösung der genannten Probleme beizutragen.

Brüssel, den 27. Oktober 2005

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND