8.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/28 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Umsetzung der Aufbau- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms“
(KOM(2004) 477 endg. — 2004/0156 (COD))
(2005/C 221/06)
Der Rat beschloss am 16. November 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 156 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem obenerwähnten Vorschlag.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 17. Januar 2005 an. Berichterstatter war Herr RANOCCHIARI.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 414. Plenartagung am 8./9. Februar 2005 (Sitzung vom 9. Februar) mit 134 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Einleitung
1.1 |
Der EWSA hat die Entstehung und Entwicklung des europäischen satellitengestützten Navigations- und Ortungsprogramms GALILEO von Anfang an verfolgt und dessen grundlegende strategische Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Systems anerkannt, denn GALILEO hat innovative Auswirkungen auf Wirtschaft, Beschäftigung und Gesellschaft und kann eine Verbesserung der Lebensqualität der Zivilgesellschaft gewährleisten (1). Ferner hat der EWSA darauf hingewiesen, dass der Privatsektor unmittelbar mit dem Start des gemeinsamen Unternehmens GALILEO (2) in die Entwicklung und den Betrieb des Systems einbezogen und in der Entwicklungs- und der Aufbauphase eine kontinuierliche Unterstützung sichergestellt werden muss (3). |
1.2 |
Wie der EWSA in seiner jüngsten diesbezüglichen Stellungnahme (4) betonte, „trat das Forschungsprogramm GALILEO als Folge einer Übereinkunft über die finanziellen Beiträge der ESA-Mitglieder am 26. Mai 2003 im ESA-Rat endlich in eine effektive Startphase“; in dieser Stellungnahme bekräftigte der Ausschuss auch, dass „das Forschungsprogramm GALILEO eine große Herausforderung für die EU, ihre Unabhängigkeit, ihre technologischen und wissenschaftlichen Kapazitäten, ihre Wirtschaft und in erster Linie für ihren Raumfahrtsektor“ darstellt. |
2. Derzeitige Lage und erwartete Entwicklungen
2.1 |
Es sei darauf hingewiesen, dass das Programm GALILEO vier Phasen umfasst:
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2.2 |
Nach Abschluss der Definitionsphase wurde im Mai 2002 das gemeinsame Unternehmen GALILEO für einen Zeitraum von vier Jahren gegründet, um „die einheitliche Verwaltung und die finanzielle Kontrolle des Vorhabens in der Forschungs-, der Entwicklungs- und der Demonstrationsphase des GALILEO-Programms und die Bereitstellung der dem Programm zugewiesenen Mittel“ zu gewährleisten. |
2.3 |
Durch Verordnung 1321/2004 (5) zur Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörde GNSS (Globales Satelliten-Navigationssystem) und durch die Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP (6), beide vom 12. Juli 2004, wurden ferner Betriebsstrukturen für das System geschaffen, welche die öffentlichen Interessen in Zusammenhang mit den Programmen verwalten sowie Sicherheit und Schutz des Systems GALILEO gewährleisten sollen. |
2.4 |
Auf internationaler Ebene haben die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika am 26. Juni 2004 nach vierjährigen Verhandlungen ein äußerst wichtiges Abkommen über GALILEO und GPS (7) geschlossen, das — bei völliger Kompatibilität und Interoperabilität — die Förderung, Bereitstellung und Nutzung der Dienste beider satellitengestützter Navigations- und Ortungssysteme und der damit zusammenhängenden Anwendungen betrifft: Beide Systeme werden ohne Interferenzen zwischen den jeweiligen Signalen parallel zueinander funktionieren. Somit kann GALILEO im Rahmen des Globalen Satelliten-Navigationssystems GNSS die weltweit geltende Norm für zivil und kommerziell genutzte (das GPS wird militärisch verwaltet) offene Signale werden und über einen einzigen Empfänger auch für die derzeitigen GPS-Nutzer zugänglich und attraktiv sein. |
2.5 |
Ferner wurde auf der Ebene der internationalen Zusammenarbeit — nach dem am 30. Oktober 2003 mit China unterzeichneten Abkommen — am 13. Juli 2004 ein Kooperationsabkommen mit Israel geschlossen. Seit vielen Jahren gibt es Verhandlungen über die Interoperabilität mit dem russischen System GLONASS (8). Die Verhandlungen sind bereits vorangeschritten, insbesondere was die Frequenznutzungsrechte und die Nutzung russischer Trägerraketen angeht, während die Kooperationsabkommen mit der russischen Föderation selbst, der Ukraine und Indien auf gutem Wege sind. Ferner wurden mit Australien, Brasilien, Mexiko und Südkorea schon Kontakte geknüpft. Auch die Schweiz, Norwegen und Kanada denken momentan über eine evtl. finanzielle Beteiligung nach. |
2.6 |
Im Mittelmeerraum wurde ein Aktionsplan der Außenministerkonferenz Europa-Mittelmeer (April 2002 in Valencia) auf den Weg gebracht, der die Zusammenarbeit der Mittelmeeranrainer im Bereich der satellitengestützten Navigation und Ortung vorsieht. In Kairo ist unlängst auf Initiative des gemeinsamen Unternehmens GALILEO ein Projekt Euro-Mittelmeer GNSS zur Demonstration, Bildung und Koordinierung des regionalen GNSS-Plans angelaufen, im Rahmen dessen in Zusammenarbeit mit den MEDA-Partnern die Auswirkungen des geostätionären Satelliten und GALILEO-Vorläufers EGNOS (9) geprüft werden sollen. |
2.7 |
Nach Inbetriebnahme soll das System GALILEO fünf Dienstarten bereitstellen:
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2.8 |
Angesichts der Merkmale der zivilen Nutzung und Verwaltung sowie der vorherrschenden kommerziellen und berufsbezogenen Anwendungen des Systems GALILEO hält es die Kommission für denkbar, dass sein potenzieller Markt sich bis 2010 bei ca. drei Mrd. Empfängern bewegen, jährliche Investitionserträge in Höhe von ca. 250 Mrd. Euro abwerfen sowie neue Unternehmen und Hunderttausende hochqualifizierter Arbeitsplätze, darunter 150 000 in Europa, hervorbringen könnte. |
2.9 |
Das gemeinsame Unternehmen GALILEO hat im September 2004 die wettbewerbsorientierte Verhandlungsphase abgeschlossen und endgültige Vorschläge von zwei Konsortien (Eurely (11) und iNavsat (12)) — Konzessionsbewerbern — erhalten, die es nach drei Kriterien — unternehmerische und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische Leistungsfähigkeit, rechtliche und vertragliche Aspekte — einer abschließenden Bewertung unterzogen hat. |
2.10 |
Gemäß seinem Mandat und nach Vorlage eines entsprechenden Berichts bei der Kommission sowie nach einer Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat (13) über den Beginn der Errichtungs- und der Betriebsphase kann das gemeinsame Unternehmen„die erforderlichen politischen Leitlinien für die öffentliche Finanzierung der kommenden Phasen des Programms und für seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben entwickeln, insbesondere die Definition der Dienste“ und folglich einen Vorschlag für die Unterzeichnung des Konzessionsvertrags durch die Aufsichtsbehörde unterbreiten, bei der es sich gemäß o.g. Verordnung EG 1321/2004 de facto um die für die Vertragserfüllung verantwortliche Konzessionsvergabebehörde handelt. |
2.11 |
Der Ausschuss fragt sich, ob dieses Verfahren nicht zu kompliziert werden könnte, dergestalt, dass es zu — weder hilfreichen noch eindeutigen — Überschneidungen und zweifachen Kontrollen kommt. |
2.12 |
Des Weiteren wird die in dem vorliegenden Verordnungsvorschlag erwähnte, darin als Gemeinschaftsagentur zur Verwaltung der öffentlichen Interessen der Satellitennavigationsprogramme definierte und durch Verordnung EG 1321/2004 näher bestimmte Aufsichtsbehörde erst im Jahr 2005 ins Leben gerufen. |
3. Der Vorschlag der Europäischen Kommission
3.1 |
Der in dieser Stellungnahme erörterte Vorschlag wird dem Erfordernis eines speziellen Rechtsinstruments gerecht, das eine eigenständige Haushaltslinie für das Programm gewährleistet und so eine wirksamere finanzielle Verwaltung und Kontrolle der Aufbau- und der Betriebsphase von GALILEO, auch im Hinblick auf den Konzessionsnehmer, ermöglicht. |
3.2 |
In dem vorliegenden Verordnungsvorschlag sollen folglich die Modalitäten des gemeinschaftlichen Finanzbeitrags für die Aufbau- und die Betriebsphase festgelegt werden. Seine Schwerpunkte lauten wie folgt: |
3.2.1 |
Die Gemeinschaftsintervention muss einen kohärenten Finanzrahmen für die von der Gemeinschaft zugewiesenen Mittel und für die dem Konzessionsnehmer zur Verfügung stehenden Mittel gewährleisten, indem
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3.2.2 |
das institutionelle Verwaltungs- und Kontrollsystem der Aufsichtsbehörde muss angemessen sein. |
4. Allgemeine Bemerkungen
4.1 |
Der EWSA ist der Ansicht, dass die technischen Merkmale für die Erbringung der verschiedenen Dienstarten genauer festgelegt werden müssen, damit offene Normen für den Zugang anderer Dienstleister sowie innovativer Dienstarten gewährleistet und dabei künstliche Hürden oder hohe Gebühren für Newcomer, gerade auch für kleinere Anbieter, vermieden werden. |
4.2 |
Im Hinblick auf die Kohärenz des finanziellen Bezugsrahmens hofft der EWSA auf eine möglichst rasche Genehmigung der neuen finanziellen Vorausschau des Gemeinschaftshaushalts und unterstützt die Kommission in ihrer Forderung, dass das Programm GALILEO — über eine spezielle von den anderen Linien unabhängige Haushaltslinie — eine Mrd. Euro erhalten soll. Der Ausschuss plädiert ferner für eine angemessene Erhöhung dieses Betrags, damit EGNOS ausgebaut und in GALILEO eingegliedert werden kann. Des Weiteren erachtet es der EWSA als ratsam, dass das Siebte FTED-Rahmenprogramm auch Forschungstätigkeiten über das Globale Satelliten-Navigationssystem GNSS und hierfür entsprechende Mittel vorsieht. |
4.3 |
Der EWSA fragt sich im Übrigen, wie die etwaigen öffentlichen Beiträge von Drittstaatseinrichtungen, die bereits ihre Absicht zur finanziellen Beteiligung am Programm GALILEO bekundet haben, in diesen Rahmen eingefügt werden sollen. |
4.4 |
Der EWSA stellt fest, dass in dem Finanzrahmen die Vorteile für den Konzessionsnehmer als Diensterbringer und Nutznießer gebührenfreier Urheberlizenzen und -rechte (IRP) (14) aufgeführt werden. In diesem Zusammenhang kann der EWSA nicht umhin, seiner Besorgnis darüber Ausdruck zu verleihen, dass sich erste Anzeichen einer beherrschenden Position oder gar Monopolstellung des Konzessionsnehmers einstellen könnten, die auf Wettbewerbsverzerrungen und Marktbeschränkungen hinauslaufen könnten. |
4.5 |
Zur Angemessenheit des institutionellen Verwaltungs- und Kontrollrahmens, der in eine europäische Agentur (europäische Aufsichtsbehörde des Globalen Satelliten-Navigationssystems) ausgelagert werden soll, legt der Ausschuss Wert auf folgende Feststellungen: |
4.5.1 |
Im Verwaltungsrat der europäischen Behörde GNSS sind Vertreter der Europäischen Weltraumbehörde nicht vorgesehen, die jedoch im derzeitigen Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens sehr wohl repräsentiert ist. |
4.5.2 |
Die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben werden vom gemeinsamen Unternehmen auf die europäische Behörde GNSS übertragen, welche die Mittel für GALILEO verwaltet, als Vergabebehörde für die Konzessionsverträge fungiert, über die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen wacht, den Konzessionsnehmern für die Vertragsdauer die Nutzungsrechte der Güter überlässt, das Abkommen mit dem EGNOS-Betreiber verwaltet, die Initiativen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ein funktionierendes System notwendigen Frequenzen koordiniert, die Konformität der Zertifizierungen der Bestandteile garantiert und für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, einschließlich der aus der Gemeinsamen Aktion 2004/522/GASP resultierenden Bestimmungen, Sorge trägt. |
4.5.3 |
Nicht verhehlen kann der EWSA seine Besorgnis über die äußerst heikle Phase der Aufgabenübertragung von dem gemeinsamen Unternehmen, das seinen Betrieb im Mai 2006 einstellt, auf die neue europäische Aufsichtsbehörde GNSS, die ihre Tätigkeit voraussichtlich im ersten Halbjahr 2005 aufnimmt. |
4.5.4 |
Deswegen empfiehlt der Ausschuss der Kommission und dem Rat, diese Übergangsphase, in der das gemeinsame Unternehmen und die Aufsichtsbehörde parallel zueinander tätig sind, aufmerksam zu verfolgen. |
4.5.5 |
Fragen der internen Sicherheit von GALILEO werden durch die Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP und die Verordnung über die Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörde GNSS geregelt, welche einen Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr vorsieht. Nach Ansicht des EWSA müssten die Beziehungen des Systems GALILEO zu den anderen koexistierenden europäischen Initiativen, etwa dem Global Monitoring for Environment and Security — GMES, die Systeme CASPAS-SARSAT (15) für Forschung und Rettung, Netze im Bereich Justiz und Inneres, multimediale GRID usw. nunmehr vertieft werden. |
4.5.6 |
Der EWSA betont wie bereits in seinen früheren Stellungnahmen (16), dass parallel zu der Regelung der Sicherheitsprobleme auch die Schwierigkeiten des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten erörtert werden müssen; mit dieser Materie ist soweit möglich die Europäische Agentur für Grundrechte (17) zu betrauen, oder aber ein spezielles beratendes Gremium einzurichten; eine Bezugnahme auf Verordnung EG 45/2001 — wie in Artikel 19 o.g. Verordnung über die Errichtung der europäischen Aufsichtsagentur GNSS — erscheint nämlich nicht ausreichend. Soll der Erfolg des Systems GALILEO mit uneingeschränkter Unterstützung durch die Zivilgesellschaft garantiert werden, dann ist es ebenso wichtig, ausdrücklich einen angemessenen Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten wie auch der Sicherheit zu gewährleisten. |
4.5.7 |
Was die Teilhabe der Zivilgesellschaft angeht, weist der EWSA darauf hin, dass solch eine für Europa äußerst wichtige Initiative wie das Programm GALILEO der Mehrheit der europäischen Bürger noch nahezu unbekannt ist. Der EWSA hegt jedoch die Hoffnung, dass die Gemeinschaftsorgane in Absprache mit den einzelstaatlichen Regierungen so früh wie möglich eine Informations- und Sensibilisierungskampagne starten, die dieses exzellente Produkt der europäischen Forschung und Industrie den europäischen Bürgern bekannt macht, ihnen seine Vorzüge vor Augen führt, ihnen daneben aber auch die Achtung und den Schutz ihrer Privatsphäre zusichert. |
5. Besondere Bemerkungen
5.1 |
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen empfiehlt der EWSA, unter die „Erwägungsgründe“ des Verordnungsvorschlags folgende Punkte einzufügen: |
5.1.1 |
neuer Erwägungsgrund 3a:„Angesichts der möglichen Programmauswirkungen auf das Leben der europäischen Bürger wird die Kommission dafür Sorge tragen, dass die europäische Agentur für Grundrechte oder alternativ eine beratende Ad-hoc-Einrichtung im Rahmen der Erbringung der GALILEO-Dienste mit dem Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten betraut wird, um eine transparente Entwicklung und einen permanenten Dialog mit den potenziellen Nutzern und der Zivilgesellschaft zu gewährleisten“; |
5.1.2 |
unter Erwägungsgrund 12 hinzufügen:„..., in derselben Haushaltslinie weitere Gemeinschaftsmittel für den Ausbau und die Eingliederung von EGNOS in GALILEO zu gewährleisten sowie für die Satellitennavigation und die Integration bestehender Netze im Siebten FTED-Rahmenprogramm angemessenen Raum und adäquate Mittel vorzusehen“. |
5.1.3 |
neuer Erwägungsgrund 13a:„Die Kommission und der Rat tragen dafür Sorge, dass der Übergangsprozess zwischen dem gemeinsamen Unternehmen GALILEO und der europäischen Aufsichtsbehörde GNSS absolut transparent verläuft, um etwaige Überschneidungen, Betriebsverzögerungen oder gar Marktbeschränkungen zu vermeiden“; |
5.1.4 |
neuer Erwägungsgrund 14a:„Die Kommission trägt dafür Sorge, dass Drittstaatseinrichtungen bei etwaigen Finanzeinlagen und –beteiligungen zum Eigenkapital der Aufsichtsbehörde GNSS — über angemessene dem Rat und dem Europäischen Parlament vorzulegende Vereinbarungen — die gegenseitigen Interessen und bestehenden Gleichgewichte respektieren.“ |
6. Schlussfolgerungen
6.1 |
Der EWSA bekräftigt nachdrücklich seine volle Unterstützung des Programms GALILEO und der Verkürzung der Fristen zur Verwirklichung der beiden Entwicklungsphasen, damit es 2008 voll operationell werden kann. |
6.2 |
Der EWSA fordert die Kommission auf, die Ex-ante-Bewertung der Zusatzgewinne für den Konzessionsnehmer aus der Diensterbringung und den Urheberrechten fortzusetzen sowie klare und präzise Information über die Ergebnisse dieser Evaluierung zu geben. |
6.3 |
Der EWSA ist der Ansicht, dass bei der Errichtung einer weltweiten Infrastruktur wesentliche Fortschritte erzielt wurden, insbesondere mit dem Kooperationsabkommen zwischen der EU und den USA, das eine völlige Kompatibilität und Interoperabilität der weltweit bestehenden satellitengestützten Navigations- und Ortungssysteme garantieren soll. |
6.4 |
Der EWSA unterstreicht die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit mit China und Israel und ist der Auffassung, dass alles Erdenkliche getan werden muss, um zu Abkommen von gegenseitigem Interesse mit der Schweiz, Norwegen, der russischen Föderation, der Ukraine, Indien, Australien, Mexiko, Brasilien und Südkorea zu gelangen. Nach Ansicht des Ausschusses kommt dem Mittelmeerraum eine Sonderstellung zu, da er bereits die EGNOS-Dienstleistungen nutzen kann und ein strategisches Gebiet für Frieden, Stabilität und nachhaltige Entwicklung in Europa darstellt. |
6.5 |
In diesem Zusammenhang ist der EWSA überzeugt davon, dass die Öffnung gegenüber Drittländern einen wichtigen Beitrag zur auswärtigen Dimension der Politik der Europäischen Union darstellen wird. |
6.6 |
Der EWSA hofft, dass die Europäische Kommission über einen Haushaltsposten für eine Informations- und Sensibilisierungskampagne verfügen kann, die dieses exzellente Produkt der europäischen Forschung und Industrie den europäischen Bürgern bekannt macht und ihnen seine Vorzüge vor Augen führt, ihnen daneben aber auch die Achtung und den Schutz ihrer Privatsphäre zusichert. |
6.7 |
Schließlich wünscht der Ausschuss, dass seine obigen Bemerkungen und Anregungen zu bestimmten „Erwägungsgründen“ des Verordnungsvorschlags (Schutz der Privatsphäre, Aufstockung der Finanzmittel, Übergangszeitraum und Einlagen von Drittländern) Beachtung finden werden. Diese Vorschläge heben ab auf eine größere Klarheit und Transparenz dieser Initiative und eine angemessene Mittelausstattung, was sowohl im Interesse der europäischen Organe als auch der Zivilgesellschaft wäre. |
Brüssel, den 9. Februar 2005
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) ABl. C 311 vom 17.11.2001, S. 19.
(2) „Gemeinsames Unternehmen GALILEO“: nach Artikel 171 des EG-Vertrags durch Verordnung EG 876/2002 vom 21. Mai 2002 gegründet. Gewährleistet die Verwaltung der Entwicklungsphase und bereitet die Verwaltung der Errichtungs- und der Betriebsphase des Programms GALILEO vor. Sein Sitz ist Brüssel. Gründungsmitglieder sind die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und die Europäische Weltraumagentur (ESA).
(3) ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 42.
(4) Stellungnahme des EWSA zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Stand der Durchführung des Forschungsprogramms GALILEO zu Beginn des Jahres 2004“, ABl. C 302 vom 7.12.2004.
(5) Verordnung des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (ABl. L 246 vom 20.7.2004).
(6) vgl. ABl. L 246 vom 20.7.2004.
(7) US GPS: United States Global Positioning System, Globales Ortungssystem der Vereinigten Staaten, unter militärischer Verwaltung.
(8) GLONASS: Global Navigation Satellite System, globales satellitengestütztes Navigationssystem.
(9) EGNOS: European Geostationary Navigation Overlay Service: auf der Korrektur des Signals GPS über ein Netzwerk terrestrischer Stationen und geostationärer Satelliten basierendes System. EGNOS ging 1996 an den Start, ist bereits als Vorläufer von GALILEO in Betrieb und dürfte nun darin eingegliedert werden - auch hinsichtlich eines gemeinsamen Konzessionssystems.
(10) vgl. Vertrag zur Vergabe der Konzession für die Errichtungs- und Betriebsphasen des Programms GALILEO – 2003/S 200-179789, veröffentlicht am 17. Oktober 2003.
(11) Eurely: von Alcatel, Finmeccanica und Vinci gegründetes Konsortium.
(12) iNavsat: von EADS Space, Inmarsat Ventures und der Thales-Gruppe gegründet.
(13) KOM(2004) 636 endg. vom 6. Oktober 2004.
(14) IRP: Intellectual Property Rights: Urheberrechte.
(15) COSPAS (russisches Akronym „Cosmicheskaya Sistyema Poiska Avariynich Sudov,“ d.h. Weltraumsystem für die Forschung über Raumschiffe in Not) - SARSAT („Search and Rescue Satellite-Aided Tracking“: Satellitengestützte Forschung und Rettung); es handelt sich um ein internationales System für satellitengestützte Forschung, Identifizierung und Rettung zu humanitären Zwecken. Im Zeitraum 1982-2003 hat das System die Rettung von weltweit über 15.000 Personen ermöglicht.
(16) vgl. Stellungnahme des EWSA zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO“, Ziffer 3.5, ABl. C 48 vom 21.2.2002.
(17) vgl. KOM(2004) 693 vom 25.10.2004, Mitteilung der Kommission, in der die Errichtung der Agentur im Jahr 2005 vorgeschlagen sowie angeregt wird, ihr auch den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu übertragen.