20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/6


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea

(2004/C 283/05)

Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea (nachstehend das „betroffene Land“ genannt) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 11. Oktober 2004 vom „Liaison Committee of European Wire Rope Industries“ — EWRIS (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Produktion von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet, mit Ursprung in der Republik Korea (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes 7312 10 82, 7312 10 84, 7312 10 86, 7312 10 88 und 7312 10 99 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Die Dumpingbehauptung im Falle der Republik Korea stützt sich auf einen Vergleich des anhand der Inlandspreise ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller hat Beweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Republik Korea in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Angeblich wirkten sich die betroffenen Einfuhren aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf den Marktanteil und die Preise der Gemeinschaftshersteller aus und hätten dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst.

5.   Verfahren

Die Kommission ist nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet eine Untersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein.

5.1.   Verfahren zur Ermittlung von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in der Republik Korea gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wird.

a)   Stichprobenverfahren

Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Stichprobeverfahren: Ausführer/Hersteller in der Republik Korea

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Erklärung, ob das Unternehmen beabsichtigt, die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne (2) zu beantragen (nur für Hersteller möglich),

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens bei der Produktion der betroffenen Ware,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten,

Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen.

Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.

ii)   Stichprobenverfahren: Einführer

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 erzielt wurde,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Republik Korea auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten,

Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen.

Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.

iii)   Stichprobenverfahren: Gemeinschaftshersteller

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Prüfung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Damit die Kommission eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 erzielt wurde,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens bei der Produktion der betroffenen Ware,

Wert (in Euro) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004,

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004,

Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten,

Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben zu treffen, nachdem sie diejenigen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklärt haben, in die Stichproben einbezogen zu werden.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Republik Korea, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind, sowie den zuständigen Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Alle Parteien sollten umgehend und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Frist per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu stellen.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

In dem Fall, in dem sich die Behauptungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als zutreffend erweisen sollten, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens durch die Parteien

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstigen Informationen durch die Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffern i), ii) und iii) genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die Parteien, die sich bereit erklärt haben, in die Stichproben einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffer iv) genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

Telex: COMEU B 21877.

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  Individuelle Spannen können gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung von Unternehmen beantragt werden, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden.

(3)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).