52004PC0003

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung europaweit tätiger kultureller Einrichtungen /* KOM/2004/0003 endg. - COD 2003/0115 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung europaweit tätiger kultureller Einrichtungen

2003/0115 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung europaweit tätiger kultureller Einrichtungen

1. WERDEGANG DES VORGANGS

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2003) 275 endg. - 2003/0115 (COD)): // 5. Juni 2003

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: // hat auf die Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Text verzichtet

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 6. November 2003

Politische Einigung im Rat (einstimmig): // 24. November 2003

Verabschiedung des gemeinsamen Standpunkts: // 22. Dezember 2003

2. GEGENSTAND DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Der vorliegende auf Artikel 151 EG-Vertrag beruhende Beschluss soll im Rahmen der Umsetzung der neuen Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften als Basisrechtsakt dienen für die Vergabe von Zuschüssen für europaweit tätige kulturelle Einrichtungen sowie für punktuelle Aktivitäten im Kulturbereich.

Das Programm würde bestimmte Haushaltslinien des Teils A, Kapitel 30, des bisherigen Haushaltsplans abdecken, insbesondere diejenigen zur Unterstützung des Europäischen Büros für weniger verbreitete Sprachen und des Dokumentationsnetzes Merkator, zum Schutz der nationalsozialistischen Konzentrationslager als historische Mahnmale und zur Vergabe von Zuschüssen für Kulturorganisationen von europäischem Interesse.

3. BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1. Allgemeine Anmerkungen

Die Kommission kann dem gemeinsamen Standpunkt weitgehend zustimmen; um die Kompromissfindung zu erleichtern, akzeptiert sie auch die von Parlament und Rat gewünschte Verkürzung der Laufzeit. Außerdem bekräftigt die Kommission die im Rahmen der Haushaltskonzertierung am 24. November 2003 erzielte Einigung über das Vormerken (earmarking) von Mitteln, über die Degressivität und über Ausnahmen von der Haushaltsordnung.

Die Kommission unterstreicht jedoch die Bedeutung einer kohärenten Anwendung der in Artikel 2 des Komitologiebeschlusses (1999/468/EG) festgelegten Kriterien, deren Implikationen der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Januar 2003 deutlich gemacht hat. Angesichts des im Vorschlag vorgesehenen Finanzrahmens würden die Kriterien dieses Artikels nicht vollständig erfuellt. Die Kommission legt deshalb - ohne Vorbehalte geltend zu machen - eine einseitige Erklärung zu diesem Punkt vor (siehe Anhang).

3.2. Analyse der vom Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen

Im geänderten Vorschlag der Kommission und im gemeinsamen Standpunkt vollständig übernommene Abänderungen: 2, 8, 9, 12, 16.

- mit Abänderung 2 wird in den Erwägungsgrund 11 ein Verweis auf die Ergebnisse der Verhandlungen über die Haushaltsordnung eingefügt;

- Abänderung 8 sieht vor, dass die Kommission jährlich einen Informationsbericht über die Durchführung des Programms vorlegt;

- mit Abänderung 9 wird die Rolle des ,Kulturbotschafters", der das gemeinsame kulturelle Erbe fördert, in die Liste der geförderten Aktivitäten aufgenommen;

- mit Abänderung 12 werden zwei zusätzliche Bewertungskriterien für Zuschussanträge (Austausch von Erfahrungen, die eine größere kulturelle Vielfalt fördern; Mobilität von Kunst und Künstlern) und eine Bestimmung zur Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung hinzugefügt;

- mit Abänderung 16 wird die in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehene, ursprünglich auf fünf Jahre angesetzte Laufzeit des Programms auf drei Jahre (2004-2006) verkürzt.

Im geänderten Vorschlag der Kommission berücksichtigte, im gemeinsamen Standpunkt jedoch nicht übernommene Änderungen: 17, 18.

- Abänderung 17 sah für Artikel 5 Absatz 1 einen geänderten Finanzrahmen von 22,764 Mio. Euro für den Zeitraum von drei Jahren (2004-2006) vor;

- Abänderung 18 sah für den Aktionsbereich 2 zwei Möglichkeiten für die Auswahl von Empfängern vor (Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und Vormerkung).

In Bezug auf die Abänderungen des Europäischen Parlaments besteht also eine weit reichende Übereinstimmung zwischen dem geänderten Vorschlag der Kommission und dem gemeinsamen Standpunkt. Vom Rat nicht übernommen wurde die Abänderung 17, die den Finanzrahmen des Programms betraf (dieser Punkt wurde in der Zwischenzeit im Rahmen der Haushaltskonzertierung geklärt; vgl. Abschnitt 3.3). Ebenfalls nicht übernommen wurde Abänderung 18 zum Verfahren für die Empfängerauswahl für Aktionsbereich 2. Diese Abänderung war verhältnismäßig eng an den ursprünglichen Vorschlag angelehnt. Nach Auffassung der Kommission ist der auf Ratsebene erzielte Kompromiss jedoch akzeptabel.

3.3. Wichtigste Abweichungen zwischen dem geänderten Vorschlag und dem gemeinsamen Standpunkt

In Bezug auf den Finanzrahmen des Programms für den Zeitraum 2004-2006 haben sich das Parlament, der Rat und die Kommission am 24. November 2003 im Rahmen der Haushaltskonzertierung auf einen Betrag von 19 Mio. Euro verständigt. Entsprechend wird dieser Betrag, dem die Kommission bereits zugestimmt hat, im gemeinsamen Standpunkt genannt.

In Bezug auf den Aktionsbereich 2 des Programms sieht der gemeinsame Standpunkt des Rates für das Jahr 2004 eine Benennung der Begünstigten und für die weitere Laufzeit (2005 und 2006) ein Verfahren mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor. Im Rahmen der Haushaltskonzertierung haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, das Verfahren der Benennung von Begünstigten auf das Jahr 2005 auszudehnen. Die Kommission bekräftigt ihre Zustimmung zu diesem Kompromiss.

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der gemeinsame Standpunkt bildet nach Auffassung der Kommission eine gute Grundlage für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates. Dieser Beschluss muss jedoch die Punkte widerspiegeln, auf die sich die gesetzgebenden Organe am 24. November 2003 verständigt haben, d. h.:

- Ausweitung des Verfahrens der Benennung von Begünstigten auf das Jahr 2005

- Aufnahme von zwei Klauseln, die abweichend von der Haushaltsordnung Folgendes vorsehen (da der Beschluss erst im Laufe des Jahres 2004 verabschiedet wird):

,Für die im Jahr 2004 gewährten Finanzhilfen gilt, dass der Förderfähigkeitszeitraum am 1. Januar 2004 beginnen kann; allerdings dürfen die betreffenden Ausgaben weder vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers anfallen.

Hinsichtlich derjenigen Zuschussempfänger, deren Rechnungsjahr vor dem 1. März des laufenden Jahres beginnt, ist es möglich, im Jahr 2004 von der in Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates zur Unterzeichnung der Fördervereinbarung innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres abzuweichen. In diesem Fall müssen die Fördervereinbarungen bis einschließlich 30. Juni 2004 unterzeichnet werden."

Erklärung der Kommission

Der Rat hat beschlossen, in Artikel 6 die Anrufung des KULTUR-2000-Programmausschusses für verschiedene die Umsetzung des ,Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Unterstützung europaweit tätiger kultureller Einrichtungen" betreffende Fragen vorzusehen. Die Kommission nimmt diese Entscheidung zur Kenntnis. Sie betont jedoch, dass ihres Erachtens die kohärente Anwendung der in Artikel 2 des Ratsbeschlusses 1999/468/EG festgelegten Kriterien (deren Implikationen der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Januar 2003 deutlich gemacht hat) von großer Bedeutung ist. Angesichts des im vorliegenden Fall vorgesehenen Finanzrahmens ist die Kommission der Auffassung, dass die Kriterien des Artikels 2 nicht vollständig erfuellt werden.