52003PC0398

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Übereinkommens Nr. 180 des Europarats über Information und Zusammenarbeit bei der Gesetzgebung im Bereich der ,Dienste der Informationsgesellschaft" im Namen der Europäischen Gemeinschaft /* KOM/2003/0398 endg. - ACC 2003/0146 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Übereinkommens Nr. 180 des Europarats über Information und Zusammenarbeit bei der Gesetzgebung im Bereich der ,Dienste der Informationsgesellschaft" im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Verfahren

(1) Am 20.7.2001 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung für einen Ratsbeschluss (SEK(2001)1181 endg.), mit dem die Kommission ermächtigt wurde, im Namen der Europäischen Gemeinschaft in den zuständigen Gremien des Europarates Verhandlungen über den Entwurf eines Übereinkommens über Information und Zusammenarbeit bei der Gesetzgebung im Bereich der ,Dienste der Informationsgesellschaft" zu führen.

(2) Am 27.9.2001 ermächtigte der Rat die Kommission, derartige Verhandlungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu führen.

(3) Nach Annahme einiger Änderungsvorschläge, die die Kommission zwecks Präzisierung der Modalitäten für die Beteiligung der Gemeinschaft an dem künftigen Kooperationsmechanismus eingebracht hatte, verabschiedete das Ministerkomitee des Europarates am 2.10.2001 das Übereinkommen Nr. 180 des Europarats über Information und Zusammenarbeit bei der Gesetzgebung im Bereich der ,Dienste der Informationsgesellschaft".

(4) Am 4.10.2001 wurde das Übereinkommen anlässlich der Konferenz der Europäischen Justizminister in Moskau zur Unterzeichnung aufgelegt. Sein Inkrafttreten ist von der Ratifizierung durch mindestens fünf Parteien abhängig.

Gegenstand

(1) Mit der Richtlinie 98/48/EG wurde - durch Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 98/34/EG (die sich auf Produkte bezieht) - ein System der Vorabinformation und Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten für nationale Gesetzentwürfe eingeführt, die speziell die Dienste der Informationsgesellschaft betreffen (also Dienste, die im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf geleistet werden). Die Richtlinie wird seit dem 5. August 1999 allgemein angewandt; mit ihr wurde ein effizientes Verfahren für die Vorabinformation und den Dialog zwischen Verwaltungen in einem Regelungsbereich (Online-Dienste) geschaffen, der gegenwärtig voll im Umbruch begriffen ist und Tätigkeiten betrifft, die eindeutig einen grenzüberschreitenden Charakter haben.

(2) Das Ziel des Übereinkommens ist es, im Bereich der grenzüberschreitenden Dienste der Informationsgesellschaft (ausgenommen grenzüberschreitende Personenbewegungen) ein System der Vorabinformation und der Zusammenarbeit einzurichten, das einer Vielzahl von Ländern offen steht und gleichzeitig an die Bedürfnisse des Europarats angepasst ist. Das mit dem Übereinkommen geplante System ist vor allem flexibler als das Verfahren der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, denn es zielt zwar in dieselbe Richtung, sieht aber neben der Informationspflicht für Gesetzentwürfe keine Stillhaltefrist vor.

(3) Der Beitritt zu einem solchen Übereinkommen ist für die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten interessant, weil sie durch das geplante System stets über Gesetzgebungsinitiativen anderer Länder (auf nationaler und regionaler Ebene) auf dem Laufenden wären und sich gegebenenfalls zu Vorhaben äußern könnten, falls diese im Online-Kontext - v. a. hinsichtlich der Wahrnehmung der Grundrechte und -freiheiten (z. B. durch Privatpersonen oder Unternehmen aus der Gemeinschaft, die in Drittländern tätig sind) - ernste rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben sollten.

(4) Bei einem Beitritt zum Übereinkommen kommt in der Praxis das System zum Tragen, das mit der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, bereits eingeführt wurde. Da das Übereinkommen kein breiteres Anwendungsfeld aufweist als die Richtlinie 98/48/EG, kommen auf die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Meldeverpflichtungen zu, die über das hinausgingen, wozu sie aufgrund der Richtlinie ohnehin verpflichtet sind.

(5) Die Kommission verpflichtet sich insbesondere, für die Weiterleitung der Mitteilungen zwischen der Gemeinschaft und dem Europarat zu sorgen. A) Die Kommission wird zum einen Folgendes nach Straßburg übermitteln: a) die eigenen Vorschriftenentwürfe (Vorschläge für Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse/Entscheidungen usw.), die speziell die Dienste der Informationsgesellschaft betreffen, sobald sie von der Kommission formell verabschiedet sind (falls es sich um Rechtsakte des Rates oder solche des Rates und des Europäischen Parlaments handelt), ferner die Meldungen im Zusammenhang mit diesen Diensten, die sie derzeit bereits aus den einzelnen Mitgliedstaaten erhält und gemäß der Richtlinie 98/34/EG an die übrigen 14 Mitgliedstaaten weiterleitet; b) ihre eigenen Anmerkungen zu den Meldungen der anderen Parteien des Übereinkommens sowie die diesbezüglichen Anmerkungen der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuvor mit den Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene koordiniert wurden. B) Zum anderen wird die Kommission die Mitteilungen (Meldungen und Anmerkungen) der anderen Parteien des Übereinkommens entgegennehmen und an die Mitgliedstaaten weiterleiten.

(6) Der Beitritt der Gemeinschaft trägt einerseits dazu bei, dass die Mindestanzahl für das Inkrafttreten des Übereinkommens (5) erreicht wird, andererseits liefert er einen wichtigen Anreiz für die anderen Parteien, das Übereinkommen zu ratifizieren, da es sich klar erkennbar an ein bereits existierendes Gemeinschaftsinstrument zur Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen anlehnt. Ein möglichst rasches Inkrafttreten des Übereinkommens ist auch deshalb wichtig, weil die Regulierungslandschaft im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft derzeit massiv im Umbruch ist.

(7) Folglich wird dem Rat vorgeschlagen, das Übereinkommen Nr. 180 des Europarats über Information und Zusammenarbeit bei der Gesetzgebung im Bereich der ,Dienste der Informationsgesellschaft" zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

2003/0146 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Übereinkommens Nr. 180 des Europarats über Information und Zusammenarbeit bei der Gesetzgebung im Bereich der ,Dienste der Informationsgesellschaft" im Namen der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Übereinkommen Nr. 180 des Europarats über Information und Zusammenarbeit bei der Gesetzgebung im Bereich der ,Dienste der Informationsgesellschaft" wurde ein System der Vorabinformation und Verwaltungszusammenarbeit geschaffen, das vornehmlich die Dienste der Informationsgesellschaft betrifft.

(2) Die Dienste der Informationsgesellschaft werden (gemäß der Definition in Artikel 2 des Übereinkommens Nr. 180) im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht; sie erfordern somit keinen physischen Ortswechsel des Dienstleisters oder des Leistungsempfängers. Sie sind folglich Gegenstand der gemeinschaftlichen Handelspolitik und fallen nach der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Gutachten 1/94 betreffend die Welthandelsorganisation dargelegten Auffassung in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft [2].

[2] Gutachten 1/94 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 1994, Slg. 1994, Seite I-5267.

(3) Die Erfahrungen mit der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch Richtlinie 98/48/EG [3], die seit 1999 allgemein angewandt wird, sind ausgesprochen positiv, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Vorabinformation über Gesetzesvorhaben als auch des Dialogs zwischen Verwaltungen auf dem Gebiet der Online-Dienste.

[3] ABl. L217 vom 5. August, S. 18.

(4) Es sollte auf internationaler Ebene, innerhalb des Europarats, rasch ein vergleichbarer Mechanismus geschaffen werden, wobei die Gemeinschaft ein unmittelbares Interesse an der Teilnahme hat. Ein Übereinkommen dieser Art würde ihr die Möglichkeit geben, sich über Gesetzgebungsinitiativen anderer Länder auf dem Laufenden zu halten und sich bei Bedarf zu den Vorhaben zu äußern, die im Online-Kontext ernste rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten.

(5) Bei einem Beitritt zum Übereinkommen käme in der Praxis das System zum Tragen, das bereits 1983 mit der Richtlinie 83/189/EWG (mehrfach geändert und schließlich durch die Richtlinie 98/34/EG kodifiziert) eingeführt wurde, damit ließen sich in erster Linie zusätzliche Meldepflichten vermeiden, die über das hinausgehen, wozu die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch Richtlinie 98/48/EG, ohnehin verpflichtet sind.

(6) Das Übereinkommen sollte genehmigt werden.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen Nr. 180 des Europarats über Information und Zusammenarbeit bei der Gesetzgebung im Bereich der ,Dienste der Informationsgesellschaft" wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Übereinkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

Finanzbogen

1. Bezeichnung der Maßnahme

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens Nr. 180 des Europarats über Information und Zusammenarbeit bei der Gesetzgebung im Bereich der ,Dienste der Informationsgesellschaft" im Namen der Europäischen Gemeinschaft

2. Haushaltslinien

A-110 ,Beamte und Bedienstete auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Stelle innehaben"

A-7070 ,Entwicklung von Informations- und Verwaltungssystemen"

3. Rechtsgrundlage

Artikel 133 EG-Vertrag

4. Beschreibung der Maßnahme

4.1. Allgemeines Ziel der Maßnahme

Durch das Europaratsübereinkommen soll, weitgehend in Anlehnung an die Richtlinie 98/48/EG, ein Mechanismus geschaffen werden, der für Transparenz hinsichtlich nationaler Gesetzgebungsvorhaben sorgt, die die Dienste der Informationsgesellschaft betreffen.

Mit dieser Richtlinie wurde - durch Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 98/34/EG (die sich auf Produkte bezieht) - ein System der Vorabinformation über Gesetzesentwürfe aller 15 EU-Mitgliedstaaten geschaffen, die insbesondere die Dienste der Informationsgesellschaft betreffen (d. h. im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf erbrachte Dienste, mit anderen Worten: interaktive Online-Dienste). Die Richtlinie sieht im Anschluss an die Vorabinformation eine Stillhaltefrist (von mindestens 3 Monaten) vor, in der der gemeldete Entwurf nicht auf nationaler Ebene verabschiedet werden darf.

Der Mechanismus des Europaratsübereinkommens weitet das bereits auf EU-Ebene durch Richtlinie 98/48/EG für Dienste der Informationsgesellschaft eingeführte System auf ein größeres geografisches Gebiet aus; seine Vorschriften sind allerdings weniger zwingend (Vorabinformation, aber keine Stillhaltefrist).

Die Kommission schlägt dem Rat vor, dieses Übereinkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft abzuschließen, da eine Beteiligung der Gemeinschaft an einem solchen internationalen System der Verwaltungszusammenarbeit für die Kommission und die 15 Mitgliedstaaten von besonderem Vorteil wäre; dadurch könnten sie sich stets über Gesetzgebungsvorhaben in Drittstaaten auf dem Laufenden halten (mit der zusätzlichen Möglichkeit, sich zu den gemeldeten Gesetzesentwürfen zu äußern), und dies in einem Regelungsbereich - den Diensten der Informationsgesellschaft - der gegenwärtig voll im Umbruch begriffen ist und eine ausgeprägte grenzüberschreitende Dimension aufweist.

4.2. Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Das Übereinkommen gilt auf unbegrenzte Zeit. Es sieht jedoch die Möglichkeit vor, sein Anwendungsfeld zu einem späteren Zeitpunkt zu erweitern.

5. Einstufung der Ausgaben

5.1. NOA (nichtobligatorische Ausgaben)

5.2. NGM (nicht getrennte Mittel)

Art der Ausgaben

100 %

6. Finanzielle Auswirkungen

Nicht zutreffend

7. Auswirkungen auf Personal- und Verwaltungsausgaben

Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln der federführenden GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisungen gedeckt.

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Übermittlung und Entgegennahme von Gesetzesentwürfen zwischen Kommission und Sekretariat des Europarates würden im Rahmen des durch Richtlinie 98/34 eingeführten Verwaltungsmechanismus erfolgen, der bereits seit 1983 besteht.

Man kann davon ausgehen, dass sich die Zahl der Gesetzesentwürfe aus Drittländern auf ca. 60 pro Jahr belaufen wird.

Die GD Unternehmen muss folgende Aufgaben wahrnehmen:

- Koordinierung der Analyse der Entwürfe durch die anderen betroffenen Kommissionsdienststellen (im Wesentlichen GD Informationsgesellschaft und GD Binnenmarkt);

- Koordinierung der Stellungnahmen zu den Texten der Drittländer und der Stellungnahmen der Drittländer zu den Texten der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft;

- Verwaltung der Datenbank und Versendung der Mitteilungen.

Der Personalbedarf wird durch Personalumsetzungen zu Lasten der DG Unternehmen gedeckt werden.

7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

*Die Beträge entsprechen jeweils den Gesamtausgaben für 12 Monate.

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.4. Die Beträge entsprechen jeweils den Gesamtausgaben für 12 Monate.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Finanzielle Auswirkungen insgesamt

Jährliche Gesamtbelastung (Ziffern 7.2 +7.3) 167.000EUR

7.4.1. DV-Kosten

Es muss eine Anwendung entwickelt werden, die eine automatische Übersendung der Texte aus den EU-Mitgliedstaaten an den Europarat ermöglicht.

Für die Entwicklung dieser Anwendung, bei der es sich um eine Anpassung der Software handelt, mit der derzeit das Gemeinschaftssystem verwaltet wird, sowie für deren Betrieb sind etwa 10 Arbeitstage pro Jahr erforderlich, was Kosten in Höhe von 5 000 EUR (10 Tage à 500EUR/Tag) verursacht. Dieser Betrag ist aus dem DV-Haushalt der GD ENTR zu finanzieren.

8. Betrugsbekämpfungsvorkehrungen

Entfällt (keine Follow-up- und Bewertungsmaßnahmen)

9. Kostenwirksamkeitsanalyse

9.1. Quantifizierbare Einzelziele/Zielgruppen

Ziel des Europaratsübereinkommens ist es, auf internationaler Ebene für den Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft ein System zur Vorabinformation und Zusammenarbeit einzuführen, das das System ergänzt, welches mit Richtlinie 98/48 eingeführt wurde.

Der potenzielle geografische Geltungsbereich des Übereinkommens wäre relativ groß, da es einer großen Zahl von Ländern offen stehen würde: neben den 44 Mitgliedstaaten des Europarates können auch die Europäische Gemeinschaft und die Länder beitreten, die zwar nicht dem Europarat angehören, aber an der Ausarbeitung des Übereinkommens mitgewirkt haben, ferner alle anderen Nichtmitglieder, denen künftig der Beitritt angeboten werden könnte.

9.2. Begründung der Maßnahme

Der Beitritt zu einem solchen Übereinkommen ist für die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten interessant, weil sie durch das geplante System stets über Gesetzgebungsinitiativen anderer Länder auf dem Laufenden wären und sich gegebenenfalls zu Vorhaben äußern könnten, die im Online-Kontext ernste rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten, vornehmlich mit Blick auf die Wahrnehmung der Grundrechte und -freiheiten (z. B. durch Privatpersonen oder Unternehmen aus der Gemeinschaft, die in Drittländern tätig sind).

Gegenwärtig fehlt nämlich auf diesem Gebiet, das mehr und mehr an Bedeutung gewinnt, ein Mechanismus, der einen regelmäßigen Informationsfluss ermöglicht.

9.3. Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Bei einem Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen käme in der Praxis das System zum Tragen, das bereits 1983 mit der Richtlinie 83/189/EWG (mehrfach geändert und schließlich durch die Richtlinie 98/34/EG kodifiziert) eingeführt wurde.

Um die internen Verfahren innerhalb der Gemeinschaft so weit wie möglich zu vereinfachen, würde die Kommission auch dem Europarat die Mitteilungen über dienstleistungsbezogene Vorschriften übermitteln, die sie bereits aus den einzelnen Mitgliedstaaten erhält und gemäß der Richtlinie 98/34/EG an die übrigen 14 Mitgliedstaaten weiterleitet.

Insgesamt entsteht durch das Übereinkommen ein einfaches, aber wertvolles Instrument für die Beurteilung der Rechtsentwicklung und die Verwaltungszusammenarbeit im rasch wachsenden Online-Bereich.