52003PC0364

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten /* KOM/2003/0364 endg. - COD 2003/0126 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Das System für die Erhebung der Daten über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das als Intrastat-System bezeichnet wird, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates [1] geschaffen und wird seit 1993 mit der Vollendung des Binnenmarkts und dem Wegfall der physischen Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten ange wandt.

[1] ABl. L 316 vom 16.11.1991, S. 1.

Bis dahin wurden die statistischen Informationen über den Warenverkehr mit Drittländern, aber auch zwischen den Mitgliedstaaten, mit Hilfe der Zollanmeldungen gesammelt. Der Wegfall dieser ebenso umfassenden wie gut überwachten Informationsquelle machte die Entwicklung eines neuen Systems erforderlich, das es erlaubt, ein zufrieden stellendes Informationsniveau aufrechtzuerhalten. Die nahende Vollendung des Binnenmarkts stellte nämlich nicht den Nutzen von Statistiken in Frage, die es ermöglichten, die Integrations fortschritte der europäischen Volkswirtschaften zu bewerten und die europäischen Unterneh men bei der Durchführung von Marktstudien und bei der Festlegung ihrer Handelsstrategien zu unterstützen, und die dabei eine unverzichtbare Informationsquelle für die Statistik der Zahlungsbilanz, die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Konjunkturanalysen blieben.

Von Anfang an verfügte das Intrastat-System über die folgenden Hauptmerkmale:

-Aufrechterhaltung einer ausführlichen statistischen Information über den Warenverkehr,

-direkte Erhebung der Informationen bei den Unternehmen, die dem zuständi gen statistischen Dienst monatlich in zusammengefasster Form die Daten des Vormonats melden müssen,

-enge Verbindung zum Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den innergemein schaft lichen Handel, um die Überprüfung der Vollständigkeit und der Qualität der statistischen Daten zu ermöglichen,

-maximale Verringerung der Belastung der Unternehmen durch ein System von Befreiungs- oder Vereinfachungsschwellen.

Von Anfang an hatten die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten mit der Einhaltung der Gemein schaftsregeln, wenn auch in unterschiedlichem Maße. Angesichts der Probleme, denen sich einige Unternehmen, vor allem die kleinsten, gegenüber sahen, wurde Intrastat 1996 als Pilot projekt im Rahmen der SLIM-Initiative (SLIM - Simpler Legislation for the Internal Market) ausgewählt, die von den für den Binnenmarkt zuständigen Ministern gestartet wurde. Die Arbeiten haben gezeigt, dass sich die Interessen der Meldepflichtigen, die natürlich eine Vereinfachung der Formalitäten anstreben, nur schwer mit denen der Nutzer unter einen Hut bringen lassen, die größtenteils an detaillierten und schnell verfügbaren Informationen interessiert sind.

In diesem schwierigen Kontext haben die Kommission und die Mitgliedstaaten dennoch einen Konsens gefunden und zweimal das Datenerhebungsinstrumentarium geändert, zum einen durch Verringerung der Zahl der statistischen Variablen und zum anderen durch Vereinfa chung der Modalitäten für die Lieferung der Gütersystematik.

Eurostat hat 1999 einen langfristigen strategischen Plan beschlossen, über den mit den nationalen Behörden und den Fachkreisen ausführlich beraten wurde. Er betraf sämtliche Statistiken über den Warenverkehr (und nicht nur Intrastat) und zielte vor allem auf die Verbesserung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse, die schnellere Verfügbarkeit der Statistiken und die Vervollständigung des statistischen Angebots ab, um dem sich ändernden Bedarf gerecht zu werden.

Der neue Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, der die geltende Rechtsvorschrift ab 2005 ersetzen soll, ist in diesem Kontext der Verbesserung und Anpassung des statistischen Systems zur besseren Berücksichtigung sowohl des Nutzer bedarfs als auch der Belastung der Auskunftpflichtigen zu sehen.

Er wurde von einer aus sechs Mitgliedstaaten bestehenden Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Eurostat ausgearbeitet. Der Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mit gliedstaaten wurde regelmäßig über die Arbeiten dieser Gruppe informiert und zweimal zu dem Vorschlag konsultiert. Der Ausschuss für das statistische Programm wurde ebenfalls informiert.

2. MERKMALE DES VERORDNUNGSVORSCHLAGS

Die wichtigsten Merkmale der neuen Rechtsvorschrift sind Folgende:

*Der Inhalt der Basisverordnung wurde mit dem Ziel festgelegt und formuliert, klarere und einfachere und damit auch für Nichtspezialisten verständliche Regeln aufzustellen, die aber gleichzeitig auch präzise genug sind, um jede Verwirrung bei der Anwendung und der Definition der Durchführungsmaßnahmen zu vermeiden.

*Die neue Rechtsvorschrift grenzt ihren Anwendungsbereich deutlicher ab. Er beschränkt sich streng auf die Gemeinschaftsstatistiken, und den Mitgliedstaaten bleibt es freigestellt, für die nationale Ebene detailliertere Statistiken zu erstellen, um nationalen Bedürfnissen gerecht zu werden.

*Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip gibt die neue Rechtsvorschrift den Mitgliedstaaten mehr Freiheit zur Organisation der Datenerhebung und erlaubt es, die jeweilige administrative Organisation der einzelnen Mitgliedstaaten besser zu berücksichtigen.

*Der Inhalt der zu sammelnden Daten, der bereits im Rahmen der SLIM-Initiative angepasst wurde, bleibt unverändert. Er ist nach der Analyse der Ergebnisse von drei Studien (einer Meinungsumfrage bei den Auskunftpflichtigen in sechs Mitgliedstaaten, einer Studie bei einer Stichprobe von Nutzern der Gemeinschaftsstatistiken und einer Studie über die Problematik der Gütersystematik in Schweden) validiert worden.

*Der Schwellenmechanismus wurde in vereinfachter Form beibehalten, um den Nutzer bedarf zufrieden stellend zu decken, dabei aber die Antwortlast für die Auskunftpflichtigen und hier vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen zu begrenzen.

*Die neue Rechtsvorschrift enthält nunmehr Bestimmungen über Übermittlungsfristen für die Daten und die vollständige Erfassung des Handels, um den wirtschafts- und konjunkturpolitischen Bedarf in angemessenerer Weise zu decken, vor allem den Bedarf der Europäischen Zentralbank.

*Zwischen dem System der Erhebung statistischer Informationen und den im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten bestehenden Steuerformalitäten wurde eine Verbindung erhalten. Mit Hilfe dieser Verbindung kann vor allem die Qualität der gesammelten Informationen überprüft werden.

*Es wurden Bestimmungen über die Qualität der statistischen Informationen eingeführt. Sie sehen vor allem eine Bewertung der Datenqualität anhand gemeinsamer Indikatoren und regelmäßige Berichte zur Gewährleistung der Transparenz in diesem Bereich vor.

*Die Bestimmungen zur Vertraulichkeit der Daten sehen vor, dass Daten auf Antrag der Auskunftspflichtigen nicht veröffentlicht werden oder verschleiert werden, um die Last, die den nationalen Behörden durch die Behandlung der vertraulichen Daten entsteht, zu berücksichtigen und die Relevanz der Daten auf detaillierter Ebene, aufgeschlüsselt nach Produkt, aufrechtzuerhalten; diese Bestimmungen orientieren sich an den Bestimmungen, die bereits für Extrastat gelten.

*In Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefug nisse [2] ist der zur Unterstützung der Kommission bei der Durchführung der neuen Rechts vorschrift eingesetzte Ausschuss ein Regelungsausschuss, während der bisher bestehende Ausschuss ein Verwaltungsausschuss ist.

[2] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

2003/0126 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [5],

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten [6] ist ein völlig neues System für die Datenerhebung eingeführt worden, das zweimal vereinfacht wurde. Zur Ver besserung der Transparenz und zum besseren Verständnis dieses Systems sollte die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

[6] ABl. L 316 vom 16.11.1991, S. 1.

(2) Dieses System muss beibehalten werden, denn für die Gemeinschaftspolitiken, für die die Entwicklung des Binnenmarkts von Interesse ist, und für die europäischen Unternehmen, die ihre spezifischen Märkte analysieren müssen, werden nach wie vor ausreichend detaillierte statistische Informationen benötigt. Die Analyse der Entwick lung der Wirtschafts- und Währungsunion macht auch die schnelle Verfügbarkeit stärker zusammengefasster Daten erforderlich. Die Mitgliedstaaten können gege benenfalls ihrem spezifischen Bedarf entsprechende Informationen sammeln.

(3) Die Formulierung der Regeln für die Erstellung der Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten sollte allerdings verbessert werden, um den Unternehmen, die die Daten liefern müssen, den mit der Erhebung der Daten beauftragten nationalen Stellen und den Nutzern das Verständnis der Regeln zu erleichtern.

(4) Es ist weiterhin ein - allerdings vereinfachtes - Schwellensystem erforderlich, um den Bedarf der Nutzer auf zufrieden stellende Weise zu decken, dabei aber gleichzeitig die Antwortlast der Auskunftspflichtigen, und hier vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen, zu begrenzen.

(5) Zwischen dem System zur Erhebung statistischer Informationen und den im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten bestehenden Steuerformalitäten sollte eine enge Verbindung erhalten bleiben. Diese Verbindung sollte es vor allem ermög lichen, die Qualität der erhobenen Informationen zu überprüfen.

(6) Die Qualität der zusammengestellten statistischen Informationen, ihre Bewertung anhand gemeinsamer Indikatoren und die Transparenz in diesem Bereich sind wichtige Ziele, die gemeinschaftliche Regeln erforderlich machen.

(7) Da die Ziele der geplanten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und dies auf Gemeinschaftsebene besser zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in dem selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitprinzip geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken [7] liefert einen Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung. Die sehr tiefe Gliederungsebene der Informationen im Bereich der Statistiken des Warenverkehrs verlangt jedoch besondere Regeln für die Behandlung vertraulicher Daten.

[7] ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(9) Es muss eine einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung gewährleistet werden, und zu diesem Zweck ist ein gemeinschaftliches Verfahren vorzusehen, mit dem innerhalb angemessener Fristen die Modalitäten für ihre Anwendung festgelegt und die erforderlichen technischen Anpassungen vorgenommen werden können.

(10) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungs befugnisse [8] erlassen werden.

[8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung schafft einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a) ,Waren": alle beweglichen Güter einschließlich des elektrischen Stroms;

b) ,besondere Waren oder Warenbewegungen": Waren oder Warenbewegungen, die durch ihre Art besondere Vorschriften rechtfertigen, insbesondere vollständige Fabrikationsanlagen; Schiffe und Luftfahrzeuge; Meeresprodukte; an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren; Teilsendungen; militärischer Bedarf; Waren für oder von Einrichtungen auf hoher See; Raumflugkörper; Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen; Abfälle;

c) ,nationale Behörden": nationale statistische Ämter und sonstige in jedem Mitglied staat für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zuständige Einrichtungen;

d) ,Gemeinschaftswaren":

i) Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder herge stellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus Drittländern oder Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, hinzugefügt wurden,

ii) Waren aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Land oder Gebiet, die in einem Mitgliedstaat in den freien Verkehr gelangt sind,

iii) Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus unter ii) genannten Waren oder aus unter i) und ii) genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;

e) ,Absendemitgliedstaat": der Mitgliedstaat, definiert als sein statistisches Erhebungs gebiet, von dem aus Waren an einen Bestimmungsort in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden;

f) ,Eingangsmitgliedstaat": der Mitgliedstaat, definiert als sein statistisches Erhebungs gebiet, in dem Güter aus einem anderen Mitgliedstaat eingehen;

g) ,Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten": von einem Mitgliedstaat an einen anderen versandte Gemeinschaftswaren, die auf dem Weg zum Bestimmungsmitgliedstaat direkt durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden oder bei deren Beförderung dort aus Gründen, die ausschließlich mit der Beförderung der Waren zusammenhängen, Aufenthalte stattfinden;

Artikel 3 Erfassungsbereich

1. Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaat erfassen Versendungen von und Eingänge von Waren.

2. Gegenstand von Versendungen sind folgende Waren, wenn sie den Absendemitglied staat mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verlassen:

a) Gemeinschaftswaren mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten;

b) Waren, die im Absendemitgliedstaat zur aktiven Veredelung oder zur Um wandlung unter Zollkontrolle abgefertigt worden sind.

3. Gegenstand von Eingängen sind folgende Waren, wenn sie in einem Eingangs mitgliedstaat ankommen, nachdem sie ursprünglich aus einem anderen Mitgliedstaat abgesandt worden sind:

a) Gemeinschaftswaren mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten;

b) Waren, die ursprünglich in dem Absendemitgliedstaat zum Zollverfahren der aktiven Veredelung oder zur Umwandlung unter Zollkontrolle abgefertigt worden sind und die dort im Zollverfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter Zollkontrolle verbleiben oder im Eingangsmitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

4. Für besondere Waren oder Warenbewegungen können andere bzw. besondere Regeln gelten, die von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren aufzulisten sind.

5. Einige Waren, die von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren aufzulisten sind, werden von der Statistik ausgenommen.

Artikel 4 Statistisches Erhebungsgebiet

1. Das statistische Erhebungsgebiet der Mitgliedstaaten entspricht ihrem Zollgebiet gemäß der Definition von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates [9].

[9] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

2. In Abweichung von Absatz 1 schließt das statistische Erhebungsgebiet Deutschlands Helgoland ein.

Artikel 5 Datenquellen

1. Für die Beschaffung der statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge von Gemeinschaftswaren, für die kein Einheitspapier für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, findet ein spezielles Datenerhebungssystem Anwendung, das im Folgenden als ,Intrastatsystem" bezeichnet wird.

2. Die statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge sonstiger Waren werden den nationalen Behörden mindestens einmal monatlich direkt von den Zollbehörden übermittelt.

3. Für besondere Waren oder Warenbewegungen können andere Informationsquellen als daq Intrastatsystem oder die Zollanmeldungen verwendet werden.

4. Jeder Mitgliedstaat regelt selbst die Art und Weise der Übermittlung der Intrastat-Daten durch die für die Lieferung der Informationen zuständigen Stellen. Um die Aufgabe dieser Stellen zu vereinfachen, werden die Voraussetzungen für eine verstärkte Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung und -übermittlung von der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten verbessert.

Artikel 6 Bezugszeitraum

Bezugszeitraum für die gemäß Artikel 5 zu liefernden Informationen ist der Kalendermonat der Versendung oder des Eingangs der Waren.

Der Bezugszeitraum kann im Rahmen von durch die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen so angepasst werden, dass die Verbindung mit den Mehrwertsteuer- und Zollverpflichtungen Berücksichtigung findet.

Artikel 7 Für die Lieferung von Informationen im Rahmen des Intrastatsystems verantwortliche Parteien

1. Die für die Lieferung der Informationen für Intrastat zuständigen Auskunfts pflichtigen sind:

a) die natürlichen oder juristischen Personen, die im Absendemitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig sind und:

i) den Vertrag, reine Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen haben, der zur Versendung der Waren führt, oder andernfalls

ii) die Versendung der Waren vornehmen oder veranlassen oder andernfalls

iii) im Besitz der Waren sind, die Gegenstand der Versendung sind;

b) die natürlichen oder juristischen Personen, die im Eingangsmitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig sind und:

i) den Vertrag, reine Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen haben, der zur Lieferung der Waren führt, oder andernfalls

ii) die Waren entgegennehmen oder entgegennehmen lassen oder andern falls

iii) im Besitz der Waren sind, die Gegenstand der Lieferung sind.

2. Die Auskunftspflichtigen können die Lieferung der Informationen Dritten über tragen, doch wird dadurch die Verantwortung der Auskunftspflichtigen in keiner Weise eingeschränkt.

3. Die Verletzung der den Auskunftspflichtigen aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten wird von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der von ihnen in diesem Bereich festzulegenden nationalen Vorschriften geahndet.

Artikel 8 Verzeichnisse

1. Die nationalen Behörden erstellen und verwalten ein Verzeichnis der innergemein schaftlichen Marktteilnehmer, das zumindest bei der Versendung die Versender und beim Eingang die Empfänger enthält.

2. Um die in Artikel 7 genannten Auskunftspflichtigen zu identifizieren und die gelieferten Informationen zu überprüfen, händigt die zuständige Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats der nationalen Behörde aus:

a) mindestens einmal monatlich die Verzeichnisse der natürlichen oder juristi schen Personen, die erklärt haben, dass sie in dem fraglichen Zeitraum an andere Mitgliedstaaten Waren geliefert oder in anderen Mitgliedstaaten Waren erworben haben. Aus den Verzeichnissen gehen die Gesamtwerte der Waren hervor, die jede natürliche oder juristische Person für ihre Steueranmeldung angegeben hat;

b) auf eigene Initiative oder auf Wunsch der nationalen Behörde alle Informationen, die ihr zur Einhaltung der Steuerbestimmungen übermittelt wurden und die Qualität der Statistiken verbessern könnten.

Die Modalitäten der Übermittlung der Informationen werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 festgelegt.

Diese Informationen werden von den nationalen Behörden entsprechend den Regeln behandelt, die von der Steuerbehörde angewandt werden.

3. Die Steuerbehörde teilt den für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Unternehmen mit, welche Pflichten sie gegebenenfalls als für die Lieferung der von Intrastat benötigten Informationen zuständige Auskunftspflichtige haben.

Artikel 9 Im Rahmen des Intrastatsystems zu erhebende Informationen

1. Die nationalen Behörden erheben folgende Informationen:

a) die den für die Lieferung der Informationen zuständigen Auskunftspflichtigen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) in der Fassung von Artikel 28h der Richtlinie 77/388/EWG des Rates [10] zugewiesene Identifikationsnummer;

[10] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

b) den Bezugszeitraum;

c) den Warenstrom (Eingang, Versendung);

d) die nach dem 8-stelligen Kode der Kombinierten Nomenklatur bezeichnete Ware wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates [11] definiert;

[11] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

e) den Partnermitgliedstaat;

f) den Warenwert;

g) die Warenmenge;

h) die Art des Geschäfts.

Die Definitionen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben e) bis h) genannten Infor mationen sind im Anhang dieser Verordnung enthalten. Gegebenenfalls werden die Modalitäten der Erhebung dieser Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes, von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 angegebenen Verfah ren präzisiert.

2. Die Mitgliedstaaten können auch zusätzliche Informationen erheben, z. B.:

a) die Identifikation der Waren nach einer tieferen Gliederung als der Kombinierten Nomenklatur;

b) das Ursprungsland beim Eingang;

c) die Ursprungsregion bei der Versendung und die Bestimmungsregion beim Eingang;

d) die Lieferbedingungen;

e) den Verkehrszweig;

f) das statistische Verfahren.

Die Definitionen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben b) bis f) genannten Infor mationen sind im Anhang dieser Verordnung enthalten. Gegebenenfalls werden die Modalitäten der Erhebung dieser Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes, von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 angegebenen Verfah ren präzisiert.

Artikel 10 Vereinfachung des Intrastatsystems

1. Um den Nutzerbedarf an statistischen Informationen zu decken, ohne die Marktteil nehmer übermäßig zu belasten, legen die Mitgliedstaaten jedes Jahr Schwellen, ausgedrückt als jährlicher Wert des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, fest, unterhalb deren die Auskunftspflichtigen von der Lieferung von Intrastat-Infor mationen befreit sind oder lediglich vereinfachte Informationen liefern müssen.

2. Die Schwellen werden von jedem Mitgliedstaat für Eingänge und Versendungen getrennt festgelegt.

3. Bei der Festlegung der Schwellen, unterhalb deren die Auskunftspflichtigen von der Lieferung von Intrastat-Informationen befreit sind, gewährleisten die Mitglied staaten, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis f) genannten von den Auskunftspflichtigen zu liefernden Informationen mindestens 98 % des in Wertangaben ausgedrückten Gesamthandels der einschlägigen Mitgliedstaaten abdecken.

4. Die Mitgliedstaaten können andere Schwellen festlegen, unterhalb denen die Auskunftspflichtigen in den Genuss folgender Vereinfachungen kommen können:

a) Befreiung von der Angabe der Warenmenge;

b) Befreiung von der Angabe der Art des Geschäfts;

c) Möglichkeit, maximal zehn der einschlägigen detaillierten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur zu liefern, die wertmäßig am wichtigsten sind, und die übrigen Erzeugnisse nach durch die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 festzulegenden Regeln zusammenzufassen.

Jeder Mitgliedstaat, der diese Schwellen verwendet, gewährleistet, dass sich der Warenverkehr dieser Auskunftspflichtigen auf maximal 6 % seines gesamten Waren verkehrs beläuft.

5. Die Mitgliedstaaten können unter gewissen von der Kommission nach dem Verfah ren gemäß Artikel 14 Absatz 2 festgelegten Bedingungen für kleine Einzelgeschäfte die zu liefernden Informationen vereinfachen.

6. Die Informationen über die von den Mitgliedstaaten verwendeten Schwellen werden der Kommission (Eurostat) spätestens am 31. Oktober vor dem Jahr, für das sie gelten, übermittelt.

Artikel 11 Geheimhaltung

Auf Ersuchen des Auskunftspflichtigen an die nationalen Behörden werden statistische Ergebnisse, die seine indirekte Identifizierung ermöglichen könnten, nicht verbreitet oder aber so umgeordnet, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.

Artikel 12 Übermittlung der Daten an die Kommission

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die monatlichen Ergebnisse ihrer Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten spätestens:

a) 40 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats bei von der Kommission festzulegenden aggregierten Ergebnissen;

b) 70 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats bei detaillierten Ergebnissen entsprechend den in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b) bis h) genannten Informationen.

Was den Warenwert betrifft, so erstrecken sich die Ergebnisse nur auf den statistischen Wert gemäß Anhang I.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten, die vertraulich sind.

2. Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) monatliche Ergebnisse, die ihren gesamten Warenverkehr abdecken, wobei sie gegebenenfalls Schätzungen verwenden.

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten elektronisch in einem Standardaustauschformat.

Die praktischen Modalitäten der Übermittlung der Daten an die Kommission werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 13 Qualität

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten nach den geltenden Qualitätsindikatoren und -normen zu gewährleisten.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen jährlichen Bericht über die Qualität der gelieferten Daten.

3. Die Indikatoren und Normen zur Bewertung der Datenqualität, die Struktur der von den Mitgliedstaaten zu liefernden Qualitätsberichte und alle zur Bewertung und Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 14 Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (,Intrastat-Ausschuss") unterstützt, (nachstehend ,Aus schuss" genannt).

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15 Schlussbestimmungen

Die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem S1. Januar 20051.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am G....

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...] [...]

ANHANG

Statistische Definitionen

1. Partnermitgliedstaat

a) Partnermitgliedstaat beim Eingang ist der Versendungsmitgliedstaat. Das bedeutet, er ist der vermutliche Absendemitgliedstaat, wenn die Waren direkt aus einem anderen Mitgliedstaat in den Eingangsmitgliedstaat verbracht werden. Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Eingangsmitgliedstaat im Transit in einen oder mehrere Mitgliedstaaten verbracht worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden (z. B. Eigentumswechsel), so gilt als Versendungsmitgliedstaat der letzte Mitgliedstaat, in dem solche Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben.

b) Partnermitgliedstaat bei der Versendung ist der Bestimmungsmitgliedstaat. Das bedeutet, er ist das letzte Land, das zum Zeitpunkt der Versendung als das Land bekannt ist, in das die Waren versandt werden sollen.

2. Warenmenge

Die Warenmenge kann auf zweierlei Weise ausgedrückt werden:

a) als die Eigenmasse, das bedeutet die Reinmasse ohne jede Umschließungen,

b) als besondere Maßeinheiten, das bedeutet die möglichen Maßeinheiten der Menge mit Ausnahme der Eigenmasse, wie aufgeführt in der Kommissions verordnung, die die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahr aktualisiert.

3. Warenwert

Der Warenwert kann auf zweierlei Weise ausgedrückt werden:

a) als die Bemessungsgrundlage, die den gemäß Richtlinie 77/388/EWG des Rates für die Besteuerung festzulegenden Wert darstellt,

b) als der statistische Wert, der den an den Landesgrenzen der Mitgliedstaaten berechneten Wert darstellt. Er beinhaltet lediglich die Nebenkosten (Fracht, Versicherung), die bei der Versendung für den auf das Hoheitsgebiet des Absendemitgliedstaats und beim Eingang für den außerhalb des Hoheitsgebiets des Eingangsmitgliedstaats entfallenden Teil der Wegstrecke anfallen. Bei Versendungen ist vom fob-Wert (free on board), bei Eingängen vom cif-Wert (cost, insurance, freight) auszugehen.

4. Art des Geschäfts

Die Art des Geschäfts bedeutet die verschiedenen Merkmale (Kauf/Verkauf, Lohn veredelung...), die zur Unterscheidung zwischen den einzelnen Geschäften für nützlich erachtet werden.

5. Ursprungsland

Ursprungsland ist - ausschließlich beim Eingang - das Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben.

Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.

Bei Waren, an deren Herstellung mehrere Länder beteiligt waren, wird davon ausgegangen, dass sie ihren Ursprung in dem Land haben, in dem in einem dazu eingerichteten Unternehmen die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die zur Herstellung eines neuen Erzeug nisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

6. Ursprungs- oder Bestimmungsregion

a) Ursprungsregion bei der Versendung ist die Region im Absendemitgliedstaat, in der die Waren hergestellt bzw. montiert, zusammengesetzt, bearbeitet, repariert oder gewartet wurden; ist die Angabe dieser Region nicht möglich, so ist die Region anzugeben, aus der die Waren versandt wurden, oder, wenn auch dies nicht möglich ist, die Region, in der die Waren in den Handel gebracht wurden.

b) Bestimmungsregion beim Eingang ist die Region im Eingangsmitgliedstaat, in der die Waren verbraucht bzw. montiert, zusammengesetzt, bearbeitet, repariert oder gewartet werden sollen; ist die Angabe dieser Region nicht möglich, so ist die Region anzugeben, in die die Waren versandt werden sollen, oder, wenn auch dies nicht möglich ist, die Region, in der die Waren in den Handel gebracht werden sollen.

7. Lieferbedingungen

Lieferbedingungen sind die Bestimmungen des Kaufvertrags, mit denen die Pflichten des Verkäufers und des Käufers gemäß den Incoterms der Internationalen Handels kammer (cif, fob,...) geregelt sind.

8. Verkehrszweig

Der Verkehrszweig wird bei der Versendung der Waren durch das aktive Verkehrs mittel bestimmt, mit dem die Waren vermutlich das statistische Erhebungsgebiet des Absendemitgliedstaats verlassen, und beim Eingang durch das aktive Verkehrsmittel, mit dem die Waren vermutlich in das statistische Erhebungsgebiet des Eingangs-mitgliedstaats verbracht worden sind.

9. Statistisches Verfahren

Das statistische Verfahren bedeutet die verschiedenen Merkmale, die für nützlich gehalten werden, um für statistische Zwecke verschiedene Typen von Eingän-gen/Versendungen zu unterscheiden.