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Bericht über die Anwendung der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten in den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1997-1999

Amtsblatt Nr. C 028 vom 31/01/2002 S. 0001 - 0045


Bericht über die Anwendung der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten in den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1997-1999

(2002/C 28/01)

INHALT

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1. EINFÜHRUNG

Die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten(1) (gemeinhin als "Seveso-Richtlinie" bekannt) soll schwere Unfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen verhüten und ihre Folgen für Mensch und Umwelt begrenzen.

Sie fordert von den Betreibern, den Mitgliedstaaten und der Kommission, verschiedene Vorkehrungen zu treffen.

Artikel 18 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission Informationen über die bei der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung ihrer Folgen gesammelten Erfahrungen austauschen. Fünf Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie muss die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über deren Anwendung übermitteln, den sie auf der Grundlage dieses Informationsaustauschs erstellt hat.

Am 18. Mai 1988 legte die Kommission einen ersten Bericht(2) über die Anwendung der Seveso-Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor.

Seitdem wurde in der Richtlinie 91/692/EWG(3) des Rates der Artikel 18 der Richtlinie 82/501/EWG ersetzt und die Kommission verpflichtet, Dreijahresberichte zu erstellen, und zwar erstmals für den Zeitraum 1994 bis 1996.

Gemäß der Richtlinie 91/692/EWG sind diese Berichte anhand eines von der Kommission ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas anzufertigen. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung der Richtlinie.

Am 12. Oktober 1999 veröffentlichte die Kommission den Bericht(4) für den Zeitraum 1994 bis 1996. Bei dem vorliegenden Bericht handelt es sich um den für die Jahre 1997 bis 1999.

Die Richtlinie 82/501/EWG wurde mit Wirkung vom 3. Februar 1999 aufgehoben und durch die Richtlinie 96/82/EG ersetzt. Gemäß Artikel 19 Absatz 4 der letztgenannten Richtlinie bleibt die Berichterstattung unverändert. Der Bericht betrifft die Seveso-I-Richtlinie; soweit verfügbar, wurden auch Informationen über die Seveso-II-Richtlinie aufgenommen. Die Berichterstattung erfolgte anhand des geänderten Pro-forma-Fragebogens (s. 4.1.1).

Dieser Bericht beginnt mit einem allgemeinen Überblick über die wichtigsten in der Seveso-Richtlinie festgelegten Pflichten und beschreibt kurz die verschiedenen Änderungen der Richtlinie. Er enthält darüber hinaus Informationen über die neue Seveso-II-Richtlinie, die seit dem 3. Februar 1999 an die Stelle der ursprünglichen Seveso-Richtlinie getreten ist (Kapitel 2).

Der nächste Teil des Berichts geht auf die Umsetzung der Seveso-Richtlinie und ihrer Änderungen in innerstaatliche Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein (Kapitel 3).

In Kapitel 4 werden zunächst die Fragebögen vorgestellt, die im Berichtszeitraum 1997 bis 1999 verwendet wurden. Anschließend wird die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten dargestellt.

In den übrigen Kapiteln werden die Arbeit des Ausschusses der zuständigen Behörden (Kapitel 5) und die Tätigkeiten der Kommission während des Berichtszeitraums 1997 bis 1999, wie die Erhebung von Daten über Unfälle und die Verbreitung von Informationen durch das Büro für die Gefahren schwerer Unfälle (MAHB), sowie weitere Aktivitäten wie Workshops, Seminare und Konferenzen (Kapitel 6) beschrieben.

Der Bericht schließt mit einer Zusammenfassung, in der der Versuch unternommen wird, die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten miteinander zu vergleichen (Kapitel 7).

Einige Mitgliedstaaten lieferten auch Informationen über den Zeitraum nach 1999. Wenn es sich um Informationen über einen Zeitraum nach 1999 handelt, wurde dies eindeutig angegeben. Der Bericht enthält daher in begrenztem Umfang Kommentare zu einem Zeitraum nach 1999.

2. DIE SEVESO-RICHTLINIE

2.1. Allgemeiner Überblick über die wichtigsten in der Seveso-Richtlinie festgelegten Pflichten

Die Seveso-Richtlinie gilt für bestehende Industrietätigkeiten, d. h. Industrietätigkeiten, die vor dem 8. Januar 1984 bestanden haben, und für neue Industrietätigkeiten, d. h. Industrietätigkeiten, die nach dem 8. Januar 1984 aufgenommen wurden.

Sie legt zwei Arten von Pflichten fest:

- allgemeine Pflichten der in Artikel 3 und 4 dargelegten Art, die sich auf Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfällen in unter Anhang I und IV oder Anhang II (Spalte 1) fallenden Industrieanlagen beziehen;

- besondere Pflichten in Bezug auf unter Anhang I und III oder Anhang II (Spalte 2) fallende Anlagen.

Zu den besonderen Pflichten gehören insbesondere die folgenden drei:

- Mitteilung - in Form des Sicherheitsberichts und des Alarm- und Gefahrenabwehrplans für Maßnahmen innerhalb des Betriebs - der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Informationen durch den Betreiber an die zuständigen Behörden, d. h. Informationen über Stoffe, über die Anlage und über mögliche schwere Unfallsituationen;

- Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen durch die zuständigen Behörden für Maßnahmen außerhalb der Betriebe (Artikel 7 Absatz 1), die im Folgenden als Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung des Betriebs (externe Notfallpläne) bezeichnet werden;

- Unterrichtung der Personen, die von einem schweren Unfall betroffen werden können, über Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten bei einem Unfall (Artikel 8 Absatz 1).

Die Seveso-Richtlinie sieht außerdem vor, dass die zuständigen Behörden je nach Art der betreffenden Tätigkeit Inspektionen oder andere geeignete Kontrollmaßnahmen durchführen (Artikel 7 Absatz 2).

Im Falle eines schweren Unfalls muss der Betreiber die zuständigen Behörden umgehend unterrichten und ihnen Angaben hierüber zur Verfügung stellen. Die Behörden wiederum unterrichten die Kommission und legen einen Bericht über den Unfall vor. Diese Verpflichtung ist in den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie festgelegt.

2.2. Änderungen der Seveso-Richtlinie

2.2.1. Richtlinie 87/216/EWG des Rates vom 19. März 1987(5)

Die erste Überarbeitung der Seveso-Richtlinie beschränkte sich auf die Berichtigung und Klarstellung gewisser Angaben und Mengenschwellen, die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie genannt werden. Auf diese Weise sollten unterschiedliche Auslegungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Richtlinie vermieden und somit eine einheitliche und wirkungsvollere Umsetzung durch die Mitgliedstaaten gewährleistet werden.

Die Herabsetzung der in den Anhängen II und III genannten Mengenschwellen wurde für notwendig erachtet, um die Bestimmungen der Richtlinie über Industrietätigkeiten zu verschärfen, bei denen mit besonders gefährlichen Stoffen wie Chlor, Phosgen oder Methylisozyanat umgegangen wird.

Andere Änderungen betrafen die Aufnahme von Flüssigsauerstoff und Schwefeltrioxid sowie eine bessere Definition gewisser Stoffe oder Stoffgruppen.

2.2.2. Richtlinie 88/610/EWG des Rates vom 24. November 1988(6)

Nach dem Brand in einem Lager auf dem Gelände der Firma Sandoz in Basel (Schweiz) am 1. November 1986 sollte durch die zweite Änderung der Seveso-Richtlinie die getrennte Lagerung gefährlicher Stoffe eingeführt werden.

Diese Änderung brachte außerdem eine neue Liste gefährlicher Stoffe (neuer Anhang II) und führte eine neue Kategorie von Stoffen (u.a. Änderung des Anhangs IV - "brandfördernde Stoffe") ein.

Darüber hinaus wurden die Angaben, die der Öffentlichkeit im Falle eines Unfalls mitzuteilen sind, in einem neuen Anhang VII der Richtlinie festgelegt(7).

2.2.3. Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991(8)

Durch diese horizontale Rahmenrichtlinie zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien wurde Artikel 18 der Seveso-Richtlinie ersetzt und die Kommission verpflichtet, ab dem Zeitraum 1994 bis 1996 Dreijahresberichte zu erstellen.

2.3. Die neue Seveso-II-Richtlinie

Am 9. Dezember 1996 hat der Rat die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen(9) (die "Seveso-II-Richtlinie") erlassen. Nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (ABl.) der Europäischen Gemeinschaften trat die Richtlinie am 3. Februar 1997 in Kraft.

Die Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit, um die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen (Umsetzungszeitraum). Spätestens seit dem 3. Februar 1999 ist die Richtlinie für die Industrie und die für die Um- und Durchsetzung der Richtlinie verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten absolut verbindlich.

Die Seveso-II-Richtlinie hat die ursprüngliche Seveso-Richtlinie abgelöst. Die Überarbeitung der ursprünglichen Richtlinie wurde nicht in Form einer Änderung, sondern als völlig neue Richtlinie vorgelegt. Das macht deutlich, dass wichtige Änderungen vorgenommen und neue Konzepte eingeführt wurden. Dazu gehören unter anderem eine Überarbeitung und Ausweitung des Geltungsbereichs, die Einführung neuer Anforderungen in Bezug auf Sicherheitsmanagementsysteme, die Planung von Notmaßnahmen und die Flächennutzungsplanung sowie eine Verschärfung der Bestimmungen hinsichtlich der Inspektionen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind.

3. UMSETZUNG DER SEVESO-RICHTLINIE UND IHRER ÄNDERUNGEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

3.1. Einführung

Im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedstaaten hat die Kommission zwei Aufgaben:

- Überprüfung der korrekten und vollständigen Umsetzung von EU-Richtlinien in innerstaatliche Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften und

- Kontrolle der praktischen Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten.

Nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission Verfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Dieses Verfahren beginnt mit der Zustellung eines Aufforderungsschreibens, gefolgt von einer mit Gründen versehenen Stellungnahme und anschließender Anrufung des Gerichtshofs.

3.2. Beschwerden und Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Seveso-II-Richtlinie (Stand September 2001)

Schlusstermin für die Umsetzung der Richtlinie war der 3. Februar 1999. Die Kommission sah sich gezwungen, mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die die Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (Seveso-II) nicht fristgerecht umgesetzt hatten.

Die Kommission hat gegen einige Mitgliedstaaten ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof eingeleitet, weil diese die Richtlinie noch immer nicht vollständig umgesetzt oder aber weil sie es versäumt haben, die Kommission über die legislativen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen (Nichtmitteilung).

Im September 2001 waren Gerichtsentscheidungen in Verfahren gegen Österreich, Belgien, Deutschland und Irland wegen unvollständiger Informationen über die ergriffenen Umsetzungsmaßnahmen anhängig.

Ferner hat die Kommission im Juli 2001 beschlossen, beim Gerichtshof ein Verfahren gegen Frankreich wegen unvollständiger Mitteilung einzuleiten.

4. PRAKTISCHE ANWENDUNG

4.1. Fragebögen

4.1.1. Fragebögen für den Berichtszeitraum 1997 bis 1999

Das in der Richtlinie 91/692/EWG des Rates festgelegte Verfahren, einen Fragebogen zu erstellen und offiziell zu verabschieden, wurde niemals abgeschlossen. Obwohl die Seveso-II-Richtlinie am 3. Februar 1999 - d. h. während des Berichtszeitraums - in Kraft getreten und somit verbindlich ist, wurde beschlossen, den geänderten Pro-forma-Fragebogen für den gesamten Berichterstattungszeitraum zu verwenden, um eine einheitliche Berichterstattung sicherzustellen. Dieser Pro-forma-Fragebogen wurde erstellt, um jedes Jahr informell Informationen von den Mitgliedstaaten zu erheben.

Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, der Kommission auf der Basis dieses geänderten Pro-forma-Fragebogens Informationen über die Jahre 1997 bis 1999 zu liefern. Die verwendeten Fragebögen finden sich im Anhang I.

4.1.2. Antworten für den Berichtszeitraum 1997 bis 1999

Die Antworten der Mitgliedstaaten wurden in drei Tabellen, jeweils eine pro Jahr, zusammengefasst. Sie sind diesem Bericht als Anhänge beigefügt.

Hinweis:

Leere Felder bedeuten, dass keine Antworten gegeben wurden oder dass die gegebenen Antworten die Frage nicht ordnungsgemäß beantworteten. In diesen Fällen enthalten die Kapitel über den betreffenden Mitgliedstaat weitere Erläuterungen und Kommentare.

4.2. Situation in den Mitgliedstaaten

Dieser und der folgende Abschnitt beruhen auf den Angaben in den Fragebögen und beziehen sich auf den Zeitraum 1997 bis 1999.

Die Angaben für jeden Mitgliedstaat sind nach folgenden Überschriften geordnet:

- Allgemeine Anmerkungen (soweit erforderlich)

- Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

- Behörden

- Zuständige Behörden

- Durchführende Behörden (soweit angegeben)

- Unter Artikel 5 fallende Standorte (Richtlinie 82/501/EWG)

- Tätigkeiten an den Standorten

- Sicherheitsberichte

- Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebs

- Amtliche Auflagen/rechtliche Schritte

- Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung des Betriebs

- Inspektionen

- Unterrichtung der Öffentlichkeit

- Meldung von Unfällen

- Bemerkungen

4.2.1. Belgien

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

Föderale Ebene

Königliches Dekret vom 1. Februar 1985, durch die die Allgemeine Verordnung über den Schutz am Arbeitsplatz (RGPT) um ein neues Kapitel ergänzt wurde (Kapitel IV - Besondere Maßnahmen in Berichten über bestimmte Industrietätigkeiten(10)).

Gesetz vom 21. Januar 1987 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten(11).

Regionale Ebene

Die Richtlinie ist in die verschiedene Genehmigungsregelungen für klassifizierte Betriebe integriert:

- Dekret vom 28. Juni 1985 für die flämische Region(12)

- Dekret vom 11. September 1985 für die wallonische Region(13)

- Verordnung vom 30. Juli 1992 für die Region Brüssel-Hauptstadt(14)

Zuständige Behörden

Föderale Ebene

Ministerium der Beschäftigung - Behörde für Arbeitssicherheit - Direktion Chemische Risiken

Ministerium des Inneren - Generaldirektion Katastrophenschutz

Ministerium für Wirtschaft - Behörde für Qualität und Sicherheit

Regionale Ebene

Ministerium der flämischen Gemeinschaft - Behörde für Umwelt, Natur, Raumordnung und Abfallwirtschaft (AMINAL)

Ministerium der wallonischen Region - Generaldirektion für natürliche Ressourcen und Umwelt (DGRNE)

Institut Bruxellois pour la Gestion de l'Environnement (IBGE)

Unter Artikel 5 fallende Standorte (Richtlinie 82/501/EWG)

In Belgien fielen Ende 199685 Standorte unter Artikel 5. Ende 1997, 1998 waren es jeweils 89 und Ende 1999 84.

Tätigkeiten an den Standorten

Für 1996 wurde angegeben, dass an Seveso-Standorten 266 Tätigkeiten nachgegangen wurde. Diese Zahl ist 1998 auf 293 gestiegen und 1999 wieder auf 289 gesunken.

In Wirklichkeit beziehen sich diese Zahlen auf "Anlagen", und da manchmal mehr als eine Anlage an einer einzelnen Tätigkeit beteiligt ist, geht man davon aus, dass die tatsächliche Zahl der Tätigkeiten um etwa 20 % niedriger ist.

Die meisten Anlagen befinden sich in einigen wenigen, sehr großen Chemieunternehmen und in den Erdölraffinerien Antwerpens. Die Zahl der Anlagen an diesen großen Standorten ändert sich ständig.

Im Zeitraum 1994 bis 1999 blieb die Gesamtzahl der Standorte konstant, während die Zahl der Tätigkeiten gestiegen ist, so dass sich die Zahl der Tätigkeiten je Standort erhöht hat, wie die folgende Abbildung zeigt:

Abb. 1

Zahl der Tätigkeiten je Standort in Belgien

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Sicherheitsberichte

Alle Sicherheitsberichte enthielten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebs oder haben zur Erstellung eines Notfallplans für den Standort beigetragen. Der prozentuale Anteil von Sicherheitsberichten, die von den Sicherheitsbehörden geprüft und als ausreichend für eine angemessene administrative Überwachung angesehen wurden, lag 1996 bei 92 %, 1997 bei 91 %, 1998 bei 90 % und 1999 bei 100 %.

Besonders interessant ist die Tatsache, dass sich - wie in vielen anderen Mitgliedstaaten auch - der prozentuale Anteil der Standorte, bei denen amtliche Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet wurden, in der Zeit von 1994 bis 1996 erhöht hat und seitdem wieder zurückgegangen ist. Eine mögliche Erklärung ist, dass die Sicherheitsberichte sorgfältiger geprüft werden, was zu einer Verbesserung der Qualität der Sicherheitsberichte geführt hat. Dies hatte wiederum zur Folge, dass die Zahl der Seveso-Standorte, bei denen amtliche Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet wurden, gesunken ist.

Abb. 2

Genehmigte Sicherheitsberichte und Standorte mit amtlichen Auflagen

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In Belgien ist die Zahl der erwarteten Sicherheitsberichte im Zeitraum 1994 bis 1999 ungefähr im gleichen Maße gestiegen wie die Zahl der Tätigkeiten. Der rote Balken (rechts) zeigt, dass das Verhältnis zwischen der Zahl der Sicherheitsberichte und Zahl der Tätigkeiten insgesamt relativ konstant ist. Die die Zahl der übermittelten Sicherheitsberichte ist dagegen im Verhältnis zur Zahl der Standorte im Zeitraum 1994-1999 gestiegen. Dies kann durch das Zusammenwirken zweier Faktoren erklärt werden:

- unveränderte Zahl der Standorte und erhöhte Zahl der Aktivitäten;

- in Belgien kann sich ein Sicherheitsbericht auf einen Standort oder auf eine Tätigkeit beziehen. In den meisten Fällen beziehen sich die Sicherheitsberichte auf Tätigkeiten.

Abb. 3

Zahl der Sicherheitsberichte, die je Standort und Tätigkeit eingegangen sind

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Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung

Der prozentuale Anteil der Standorte mit Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Maßnahmen in der Umgebung ist vom 69 % 1997 auf 86 % im Jahr 1999 gestiegen.

Inspektionen

Während des Berichtszeitraums wurden jedes Jahr an allen Standorten Inspektionen durchgeführt.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Zahl der Betriebe, die die Öffentlichkeit unterrichtet haben, ist im Zeitraum 1994 bis 1999 wie in den meisten Mitgliedstaaten gestiegen und erreichte 86 %. Dies ist der höchste Prozentsatz in der gesamten EU.

In Belgien erfolgt die Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht durch die Betreiber, sondern durch die Generaldirektion Katastrophenschutz des Innenministeriums.

Abb. 4

Prozentualer Anteil der Betriebe, die die Öffentlichkeit unterrichtet haben

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4.2.2. Dänemark

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

Verordnung Nr. 520 des Umweltministeriums vom 5. Juli 1990 über die Sicherheitsbeurteilung im Zusammenhang mit gefährlichen Tätigkeiten

Verordnung Nr. 867 des Arbeitsministeriums vom 13. Oktober 1994 über die Durchführung von Arbeiten, geändert durch Verordnung Nr. 1017 vom 17. Dezember 1997

Gesetz Nr. 1054 über die Notfallbereitschaft Dänemarks vom 23. Dezember 1992

Gesetz Nr. 567 vom 1. September 1986 über die Rechtspflege

Zuständige Behörden

Ministerium für Umweltfragen, dänische Umweltschutzbehörde

Ministerium für Arbeit, dänische Arbeitsaufsichtsbehörde

Ministerium der Justiz

Ministerium des Inneren, Behörde für Krisenmanagement

Durchführende Behörden

Umweltschutzbehörde

Bezirksräte

kommunale Rettungsbereitschaft, Behörde für Krisenmanagement

Arbeitsaufsichtsbehörde

Polizei

Unter Artikel 5 fallende Standorte (Richtlinie 82/501/EWG)

Die Zahl der in Dänemark unter Artikel 5 fallenden Standorte ist von 24 Ende 1994 auf 21 Ende 1996 zurückgegangen. Ende 1999 waren es 18 Standorte.

Tätigkeiten an den Standorten

An diesen 18 Standorten wurde Ende 1999 24 Tätigkeiten nachgegangen.

Sicherheitsberichte

Die zuständigen dänischen Behörden erhielten insgesamt 44 Sicherheitsberichte. Darüber hinaus werden keine weiteren Berichte erwartet. 19 Sicherheitsberichte enthalten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebs. Alle Sicherheitsberichte sind von der zuständigen Behörde geprüft und als ausreichend angesehen worden.

Bei der genannten Zahl handelt es sich um die Gesamtzahl aller Sicherheitsberichte, die jemals von den Betrieben eingereicht wurden, die unter die Richtlinie (einschließlich aller Änderungen) fallen. Dies erklärt die große Zahl von Sicherheitsberichten.

Bei 16 Standorten haben die zuständigen Behörden nach Prüfung des Sicherheitsberichts im Hinblick auf die Erfuellung der Anforderung gemäß Artikel 7 Absatz 1 letzter Spiegelstrich amtliche Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet.

In Dänemark wurde der Begriff "amtliche Auflagen" so ausgelegt, dass er auch die Anforderung zusätzlicher Informationen oder die Anordnung an das betreffende Unternehmen, zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle zu ergreifen, umfasst.

Rechtliche Schritte in dem Sinne, dass gegen ein Unternehmen ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie durchzusetzen, sind in Dänemark bisher nicht ergriffen worden.

Abb. 5

Zahl der Sicherheitsberichte, die je Standort und Tätigkeit eingegangen sind

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Die Zahl der Sicherheitsberichte, die je Standort und je Tätigkeit bei den zuständigen Behörden eingegangen sind, hat sich im Zeitraum 1994 bis 1999 erhöht. Die Zahl der Standorte, bei denen amtliche Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet wurden, ist dagegen in diesem Zeitraum sehr hoch (ca. 86 %) geblieben.

Alle Standorte verfügen über interne Notfallpläne.

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung

Derzeit gibt es 18 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung, d. h. alle Betriebe verfügen über einen externen Notfallplan.

Inspektionen

In Dänemark wurden während des Berichtszeitraums alle Standorte Inspektionen nach Artikel 7 Absatz 2 unterzogen.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

11 Betriebe haben die Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit Artikel 8 informiert. In Dänemark wird die Öffentlichkeit entsprechend Anhang B der Richtlinie 88/610/EWG von der Polizei unterrichtet. Diese stützt sich auf die von dem betreffenden Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen.

Meldung von Unfällen

Während des Berichtszeitraums wurde ein Unfall gemeldet.

Bemerkungen

Die Durchführung der Seveso-Richtlinie hat sich während des Berichtszeitraums deutlich verbessert, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Sicherheitsberichten durch die Betreiber und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden auf zentraler und lokaler Ebene bei der Erfuellung der in der Richtlinie festgelegten Pflichten.

Die Zahl der unter die Richtlinie fallenden Standorte ist während des fraglichen Zeitraums zurückgegangen, was im Wesentlichen auf die Verringerung der Lagerkapazitäten für Flüssigammoniak und Flüssiggas zurückzuführen ist.

4.2.3. Deutschland

Allgemeine Anmerkungen

Die zur Umsetzung der Seveso-Richtlinie erlassene "Störfall-Verordnung" bezieht sich nicht auf Standorte, sondern auf Anlagen. Daher beziehen sich alle Antworten, die in den Fragebögen für die Jahre 1997 bis 1999 gegeben wurden, auf "Anlagen". Unter die "Störfall-Verordnung" fallende Anlagen bedürfen einer Genehmigung, bevor sie gebaut und/oder betrieben werden können. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens werden die Sicherheitsberichte von den zuständigen Behörden geprüft und gegebenenfalls Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet. Die Sicherheitsberichte sind außerdem ein überaus wichtiges Instrument für die weitere Inspektion und für die Prüfung größerer Änderungen an diesen Anlagen.

Bislang wurden die Daten im Hinblick auf Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Betriebe nicht getrennt erhoben. Aus diesem Grund können die betreffenden Fragen nicht beantwortet werden. Allerdings müssen alle unter Artikel 5 fallenden Anlagen über einen internen Notfallplan verfügen, der in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu erstellen ist. Alle folgenden Angaben beziehen sich auf das Jahr 1999.

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG

Störfall-Verordnung

1., 2., 3. Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung

Zuständige Behörden

Bundesbehörden

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Bundesministerium des Innern

Länderbehörden

Verschiedene Ministerien und örtliche Behörden

Unter Artikel 5 fallende Standorte/Tätigkeiten (Richtlinie 82/501/EWG)

1997 fielen in Deutschland 1955 Anlagen unter Artikel 5. 1998 waren es 1893 und im Jahr 1999 1903. Wie bereits erwähnt, liegen keine Angaben über die Zahl der Standorte vor. Der prozentuale Anteil "neuer" Anlagen lag pro Jahr bei 14 %.

Abb. 6

Gesamtzahl der Standorte/Anlagen

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Nach einem erheblichen Rückgang zwischen 1994 und 1999 lag die Zahl der Standorte in Deutschland im Zeitraum 1997 bis 1999 weiterhin bei rund 1900.

Sicherheitsberichte

1999 wurden den zuständigen Behörden bereits 1874 Sicherheitsberichte übermittelt, davon wurden 1849 geprüft. 1997 wurden 1754 von insgesamt 1955 Sicherheitsberichten geprüft. 1998 wurden 1869 von insgesamt 1893 Berichten geprüft. Zurzeit werden keine weiteren Sicherheitsberichte erwartet.

Daten über Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb der Betriebe liegen nicht vor, da diese - wie bereits erwähnt - nicht gesondert erhoben werden. 1997 lag die Zahl bei 1955, 1998 waren es 1893.

Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung

Daten über Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung von Betrieben liegen nicht vor, da diese - wie bereits erwähnt - nicht gesondert erhoben werden.

Inspektionen

1849 Sicherheitsberichte wurden geprüft und als zufriedenstellend befunden. Zurzeit liegen keine Angaben über die Zahl der gemäß Artikel 7 Absatz 2 durchgeführten Inspektionen vor (Frage 6b). Es gibt keine gesonderten Daten über die Fälle, in denen die zuständigen Behörden im Anschluss an die Prüfung der Sicherheitsberichte bezüglich der in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Pflichten amtliche Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet haben (Frage 5). Es liegen auch keine Daten über die Prüfung von Sicherheitsberichten durch unabhängige externe Sachverständige vor (Frage 7a).

Unterrichtung der Öffentlichkeit

1997 wurde die Öffentlichkeit in 1610 Fällen unterrichtet. 1998 waren es 1559 und 1999 1562 Fälle. Im Zuge der Durchführung von Artikel 8 der Seveso-I-Richtlinie hat das Umweltbundesamt einen Leitfaden und eine Studie über die Wirksamkeit der Unterrichtung der Öffentlichkeit herausgegeben. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit obliegt den Betreibern, die diese Informationen jedoch zunächst den örtlich zuständigen Behörden zur Genehmigung vorgelegen müssen.

Meldung von Unfällen

30 schwere Unfälle, die sich während des Berichtszeitraums ereignet haben, wurden der Datenbank MARS gemeldet.

Bemerkungen

Die Politik Deutschlands zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle hat sich während des Berichtszeitraums nicht entscheidend geändert. Die zuständige Behörde bereitet zurzeit die Umstellung auf die Seveso-II-Richtlinie vor.

4.2.4. Griechenland

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

Rahmengesetz 1650/1986 für die Umwelt

Gesetz 1568/1985 über Gesundheit und Sicherheit

Gemeinsamer Ministerialerlass 18187/272 vom 24. Februar 1988 (Umsetzung der Richtlinie 82/501/EWG und ihrer ersten Änderung in griechisches Recht)

Gemeinsamer Ministerialerlass 77119/4607 vom 19. Juli 1993 (Umsetzung der zweiten Änderung der Richtlinie 82/501/EWG und verschiedener Modifikationen)

Zuständige Behörden

Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (zentrale Stelle für Griechenland)

Feuerwehrhauptdienststellen, Direktion Brandschutz

Ministerium für Wirtschaft

Ministerium für Gesundheit

Ministerium für Arbeit

Durchführende Behörden

Ministerium des Innern

Ministerium für Landwirtschaft

Ministerium für Verkehr und Kommunikation

Ministerium für die Handelsmarine

Lokale Behörden (Präfekturen)

Unter Artikel 5 fallende Standorte (Richtlinie 82/501/EWG)

Unter Artikel 5 fallen 56 Standorte, vier davon sind neu errichtet.

Tätigkeiten an den Standorten

An diesen Standorten wird 56 Tätigkeiten nachgegangen, vier davon sind neu aufgenommen worden.

Sicherheitsberichte

Bereits vorgelegt wurden 56 Sicherheitsberichte, weitere werden nicht erwartet. 49 der Sicherheitsberichte enthalten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebs, 45 wurden von den zuständigen Behörden als zufriedenstellend bewertet. Der prozentuale Anteil der Sicherheitsberichte mit internen Notfallplänen lag demnach bei ca. 92 %.

Abb. 7

Geprüfte und genehmigte Sicherheitsberichte

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Der prozentuale Anteil der Sicherheitsberichte, die von den zuständigen Behörden während des Zeitraums 1994 bis 1999 geprüft und als ausreichend für eine angemessene administrative Überwachung angesehen wurden, konnte bis 1999 auf 80 % erhöht werden.

Die Zahl der Standorte, bei denen die Behörden im Anschluss an die Prüfung der Sicherheitsberichte bezüglich der in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Pflichten amtliche Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet haben, lag während des Berichtszeitraums bei rund 89 %.

Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung

Zwei Betriebe verfügen über Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten hat in Zusammenarbeit mit den für die wichtigsten Industriegebiete (Attika, Thessaloniki, Piräus) zuständigen Präfekturen und mit externen Sachverständigen die internen Notfallpläne für für diese Gebiete fertiggestellt und beabsichtigt nun, für jede Industrieanlage, die unter Artikel 5 der Richtlinie 82/501/EWG des Rates fällt, einen externen Notfallplan zu erarbeiten. Insgesamt dürften für die drei genannten Gebiete 30 externe Notfallpläne erstellt werden.

Inspektionen

Während des Berichtszeitraums sind an 45 Standorten (das sind 80 % der Standorte) Inspektionen durchgeführt worden.

Abb. 8

Prozentualer Anteil der Standorte, in denen Inspektionen durchgeführt wurden

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Der prozentuale Anteil der Standorte, an denen Inspektionen durchgeführt wurden, hat sich im Vergleich zu 1996 nicht wesentlich verändert.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Nur ein Betrieb hat die Öffentlichkeit unterrichtet.

Allgemeine Anmerkung

Auch wenn sich der prozentuale Anteil der Sicherheitsberichte, die von den zuständigen Behörden geprüft und als ausreichend angesehen wurden, erhöht hat, besteht in Bezug auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der externen Notfallpläne weiterhin Anlass zur Besorgnis. Wie bereits erwähnt, sollen diese Mängel jedoch in Kürze behoben werden.

4.2.5. Spanien

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

Nationale Rechtsvorschriften

Königliches Dekret 1254/1999 vom 21. Juli 1999.

Rechtsvorschriften der verschiedenen autonomen Gemeinschaften

In den autonomen Gemeinschaften Spaniens gibt es 19 zuständige Behörden, die in ihrem Gebiet über gesetzgeberische Befugnisse verfügen. Dies bedeutet, dass sie besondere Rechtsvorschriften zur Durchführung der nationalen Rechtsvorschriften erlassen müssen. Jede Gemeinschaft hat demzufolge eine eigene Verordnung zu erlassen, in der die für die verschiedenen in der Richtlinie festgelegten Pflichten zuständige Stelle angegeben ist.

Zuständige Behörden

Zuständige Behörde auf Landesebene

Generaldirektion Katastrophenschutz - Ministerium des Inneren in Koordination mit der Nationalen Behörde für Industrie, Umwelt und Arbeit und mit den staatlichen Katastrophenschutzdiensten der einzelnen Provinzen.

Autonome Gemeinschaften

Im Allgemeinen koordiniert die für den Katastrophenschutz in der jeweiligen Gemeinschaft zuständige Abteilung die Umsetzung der Richtlinie mit anderen regionalen Behörden wie den Behörden für Industrie, Umwelt, Arbeit usw.

Lokale Behörden

Die verschiedenen betroffenen Kommunen müssen nach den Leitlinien der jeweiligen autonomen Gemeinschaft externe Notfallpläne aufstellen.

Unter Artikel 5 fallende Standorte (Richtlinie 82/501/EWG)

Ende 1999 fielen in Spanien 152 Standorte unter Artikel 5, fünf davon waren neu.

Tätigkeiten an den Standorten

An diesen Standorten wird 164 Tätigkeiten nachgegangen, fünf davon sind neu aufgenommen worden.

Sicherheitsberichte

Die zuständigen Behörden haben bereits 160 Sicherheitsberichte erhalten, weitere fünf werden noch erwartet. Alle Sicherheitsberichte enthielten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb der Betriebe. Die Zahl der Sicherheitsberichte ist höher als die der Standorte, da einige Betriebe, die lediglich unter die Artikel 3 und 4 fallen, den zuständigen Behörden freiwillig Sicherheitsberichte vorgelegt haben, um in die externe Notfallplanung einbezogen zu werden.

Abb. 9

Geprüfte und genehmigte Sicherheitsberichte

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Die Entwicklung des prozentualen Anteils der geprüften und genehmigten Sicherheitsberichte entspricht nicht der Entwicklung in den meisten Mitgliedstaaten, da dieser im Berichtszeitraum 1997 bis 1999 rückläufig war. Der prozentuale Anteil der Standorte mit amtlichen Auflagen ist in den beiden Berichtszeiträumen konstant geblieben.

Amtliche Auflagen/rechtliche Schritte

Der Anteil der Standorte, bei denen die zuständigen Behörden im Anschluss an die Prüfung des Sicherheitsberichts amtliche Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet haben, belief sich im Berichtszeitraum auf rund 36 %.

Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung

Die spanischen Betriebe verfügen über 108 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung, d. h. der Anteil der Standorte mit externen Notfallplänen beläuft sich auf ca. 71 %.

Inspektionen

Während dieses Dreijahreszeitraums wurden 80 Standorte einer Inspektion gemäß Artikel 7 Absatz 2 unterzogen, d. h. pro Jahr durchschnittlich etwa 18 %.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Der Anteil der Betriebe, die die Öffentlichkeit im Laufe der drei Jahre unterrichtet haben, lag bei ca. 26 %. Die Königliche Verordnung, durch die die Richtlinie 82/501/EWG und deren Änderungen umgesetzt werden, sieht vor, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die zuständigen Behörden der autonomen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den Betreibern erfolgt.

Die Informationen werden über öffentliche Kampagnen (Broschüren, Interviews, Veranstaltungen und so weiter) verbreitet.

Meldung von Unfällen

Dem Büro für die Gefahren schwerer Unfälle (MAHB) wurden vier schwere Unfälle gemeldet. Zwei dieser Unfälle ereigneten sich in Betrieben der oberen Klasse, die beiden anderen an Standorten der unteren Klasse.

4.2.6. Frankreich

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

Gesetz vom 19. Juli 1976 über klassifizierte Anlagen zum Schutz der Umwelt

Gesetz vom 22. Juli 1987 über die Verhütung großer Risiken

Zuständige Behörden

Für Rechtsvorschriften über klassifizierte Anlagen ist das Umweltministerium zuständig.

Das Innenministerium ist für die allgemeine Organisation der Rettungsdienste und des Bereitschaftsdienstes zuständig.

Der Präfekt des Departements erteilt die Genehmigungen. Die für klassifizierte Anlagen zuständigen Inspektoren der "Direction régionale de l'industrie, de la recherche et de l'environnement" (DRIRE) unterstützen den Präfekten in fachlicher Hinsicht. Der Präfekt des Departements erstellt die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung von Industriebetrieben.

Unter Artikel 5 fallende Standorte (Richtlinie 82/501/EWG)

Im Jahr 1996 fielen 392 Standorte unter Artikel 5 der Seveso-Richtlinie. Ende 1998 waren es 371 Standorte.

Tätigkeiten an den Standorten

Im Jahr 1996 wurde 698 Tätigkeiten nachgegangen; an den unter der Frage 1a angegebenen Standorten wurde 740 Tätigkeiten nachgegangen.

Sicherheitsberichte

Den zuständigen Behörden wurden 850 Sicherheitsberichte vorgelegt, weitere werden nicht erwartet. Alle Sicherheitsberichte wurden von der Aufsichtsbehörde geprüft. Rund 52 % der Sicherheitsberichte enthalten einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs.

Abb. 10

Zahl der Sicherheitsberichte, die je Standort und Tätigkeit eingegangen sind

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Während des Zeitraums 1994 bis 1999 ist die Zahl der Sicherheitsberichte um 34 % gestiegen, während die Zahl der Standorte leicht zurückgegangen ist. Das bedeutet, dass sich die Zahl der Sicherheitsberichte je Standort erhöht hat. Da während dieses Zeitraums auch die Zahl der Tätigkeiten zugenommen hat, ist die Zahl der Sicherheitsberichte, die je Tätigkeit eingegangen sind, ebenfalls leicht gestiegen.

Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung

Ende 1998 verfügten 280 Betriebe über einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in ihrer Umgebung.

Abb. 11

Prozentualer Anteil der Standorte mit Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für die Umgebung des Betriebs

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Der Anteil der Betriebe mit Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Maßnahmen in der Umgebung ist insgesamt gestiegen und erreichte Ende 1999 75 %.

Inspektionen

Es liegen unmittelbar keine Angaben darüber vor, ob die zuständigen Behörden Inspektionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 durchgeführt oder rechtliche Schritte eingeleitet haben.

In den unter das Gesetz vom 16. Juli 1976 fallenden Betrieben (63000 genehmigungspflichtige Betriebe) werden pro Jahr im Durchschnitt 20000 Inspektionen durchgeführt.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

In 280 Fällen erfolgte eine Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Seveso-Richtlinie.

Abb. 12

Prozentualer Anteil der Standorte, die die Öffentlichkeit unterrichtet haben

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Der Anteil der Betriebe, die die Öffentlichkeit unterrichtet haben, ist im Laufe des Zeitraums 1997-1999 gestiegen und erreichte 199975 %.

Bemerkungen

Unter das Gesetz vom 16. Juli 1976 fallen 63000 Betriebe, die somit genehmigungspflichtig sind. Dem Antrag auf Genehmigung muss insbesondere eine Folgenabschätzung und eine Risikobewertung beiliegen. Diese Untersuchungen sind für die Verhütung schwerer Unfälle (d. h. Risikoverminderung am Ursprung, Planung von Notfallmaßnahmen, Lenkung der Stadtentwicklung sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit) von maßgeblicher Bedeutung.

4.2.7. Irland

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten), 1986(15)

Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten) (Änderung), 1989(16)

Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten) (Änderung), 1992(17)

Behörden

Zuständige Zentralbehörde:

- Behörde für Arbeitssicherheit und Gesundheit

Zuständige lokale Behörden:

- Polizei

- Lokale Behörden

- Regionale Gesundheitsämter

Unter Artikel 5 fallende Standorte (Richtlinie 82/501/EWG)

In Irland fielen Ende 1996 20 Standorte unter Artikel 5 der Richtlinie, Ende 1997 waren es 19 und Ende 1999 16. Die Verringerung um zwei Standorte ist auf die Schließung zweier Unternehmen zurückzuführen.

Tätigkeiten an den Standorten

Irland wendet die Seveso-Richtlinie auf den gesamten Standort und nicht auf einzelne Industrietätigkeiten an, so dass Angaben über die Zahl der Tätigkeiten nicht zur Verfügung stehen. Mit einer Ausnahme wird jedoch an jedem Standort nur jeweils einer Tätigkeit nachgegangen, so dass die Zahl der Tätigkeiten die der Standorte plus eins entspricht.

Sicherheitsberichte

1997 wurden den zuständigen Behörden 18 der insgesamt 19 erwarteten Sicherheitsberichte übermittelt. 1998 wurden von den insgesamt 18 erwarteten Sicherheitsberichten 17 vorgelegt, und 1999 waren es 16 von 16. Alle Sicherheitsberichte enthielten einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs und sind als ausreichend für eine angemessene administrative Überwachung angesehen worden.

Abb. 13

Standorte mit amtlichen Auflagen und genehmigte Sicherheitsberichte

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Während im Zeitraum 1994 bis 1999 der prozentuale Anteil der Standorte, bei denen amtliche Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet wurden, zurückgegangen ist, ist der prozentuale Anteil der geprüften und genehmigten Sicherheitsberichte (der bereits 1994 im Vergleich zum EU-Durchschnitt relativ hoch war) weiter gestiegen und erreichte 1999 100 %.

In dem fraglichen Zeitraum wurden im Anschluss an die Prüfung der Sicherheitsberichte keine amtlichen Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet.

Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung

1997 und 1998 lag für 13 Standorte ein entsprechender Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung vor. 1999 war für 12 Standorte ein entsprechender externer Notfallplan vorhanden, das entspricht 75 % der Standorte. Drei Betriebe wurden nicht als eine Gefahr für die Umgebung betrachtet.

Inspektionen

1997 und 1998 wurden an 16 Standorten Inspektionen gemäß Artikel 7 durchgeführt, d. h. an rund 85 % der Standorte. 1999 wurden 12 Standorte einer Inspektion unterzogen, das entspricht 75 %.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

In dem fraglichen Zeitraum haben drei Betriebe, wie vorgeschrieben, die Öffentlichkeit unterrichtet, das sind rund 80 %. Ob eine Unterrichtung stattgefunden hat, wird von den Inspektoren durch die Befragung einiger Personen überprüft, die in der Umgebung des Standortes wohnen.

Meldung von Unfällen

Während des Berichtszeitraums haben sich keine schweren Unfälle ereignet.

4.2.8. Italien

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 175 vom 17. Mai 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 82/501/EWG über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten

Dekret des Präsidenten des Minsterrates vom 31. März 1989 über die Anwendung des Artikels 12 des DPR 175/88

Dekret des Umweltministers vom 20. Mai 1991 zur Änderung und Ergänzung des DPR Nr. 175 vom 17.05.1988 zur Umsetzung der Richtlinie 86/610/EWG, durch die die Richtlinie 82/501/EWG über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten geändert wurde

Nicht als Gesetz verabschiedete Decreti Legge: D.L. Nr.13 vom 10. Januar 1994, Nr. 278 vom 10. März 1994, Nr. 437 vom 8. Juli 1994, Nr. 529 vom 7. September 1994, Nr. 618 vom 7. November 1994, Nr. 2 vom 7. Januar 1995, Nr. 65 vom 9. März 1995, Nr. 160 vom 10. Mai 1995, Ne. 271 vom 7. Juli 1995, Nr. 371 vom 7. September 1995, Nr. 5 vom 8. November 1996, Nr. 111 vom 8. März 1996, Nr. 245 vom 3. Mai 1996, Nr. 351 vom 8. Juli 1996, Nr. 461 vom 6. September 1996

Zuständige Behörden

Ministerium für Umwelt, Behörde für Luftverschmutzung, Lärmbelastung und gefährliche Industriezweige. Das Ministerium für Umwelt ist zentral für die Kontrolle der Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Seveso-I-Richtlinie zuständig.

Ministerium für Industrie, Generaldirektion für Energiequellen.

Ministerium des Innern, Generaldirektion für Katastrophenschutz und Brandschutzdienste.

Unter Artikel 5 fallende Standorte (Richtlinie 82/501/EWG)

1999 verzeichneten die italienischen Behörden 313 Standorte, die unter Artikel 5 der Richtlinie fielen. Diese Angabe weicht offensichtlich von der Zahl von 430 Standorten ab, die 1996 gemeldet wurde. Die Diskrepanz ist darauf zurückzuführen, dass sich die Art der Zählung der Standorte geändert hat.

Abb. 14

Zahl der Standorte

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Tätigkeiten an den Standorten

Es wurden keine Daten übermittelt.

Sicherheitsberichte

Die zuständigen Behörden haben 301 Sicherheitsberichte erhalten, weitere 12 Berichte stehen noch aus. 64 % der Sicherheitsberichte wurden geprüft.

Amtliche Auflagen/rechtliche Schritte

Gegen 12 Betriebe wurden rechtliche Schritte wegen fehlender Mitteilung eingeleitet. Viele Sicherheitsberichte werden derzeit noch geprüft.

Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung

Von 313 Betrieben haben 272 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung erstellt. Viele dieser externen Notfallpläne haben jedoch vorläufigen Charakter, da 192 Pläne noch geprüft werden.

Inspektionen

Im Jahr 1994 wurden 40 Standorte einer Inspektion nach Artikel 7 Absatz 2 unterzogen. Diese Zahl stieg 1996 auf 179 an. 1999 wurden 65 Inspektionen durchgeführt. Es wurden keine Sicherheitsberichte von externen unabhängigen Sachverständigen geprüft. Daten über die Zahl von Sicherheitsberichten, die von den zuständigen Behörden geprüft und als ausreichend für eine angemessene administrative Überwachung der in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Pflichten angesehen wurden, liegen nicht vor.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Alle Betriebe haben Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (Informationskampagnen, Veröffentlichungen in lokalen Zeitungen, öffentliche Versammlungen und Treffen) ergriffen.

4.2.9. Luxemburg

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

Gesetz vom 17. Juni 1994 über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz(18)

Gesetz 17. Juni 1994 über Gesundheits- und Fürsorgedienste am Arbeitsplatz(19)

Gesetz vom 8. Juni 1994 über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor(20)

Gesetz vom 9. Mai 1990 über gefährliche, gesundheitsgefährdende oder -schädliche Betriebe(21)

Großherzogliche Verordnung vom 18. Mai 1990, in der gefährliche, gesundheitsgefährdende oder -schädliche Betriebe(22) aufgeführt sind, geändert durch die Großherzogliche Verordnung vom 9. November 1993(23)

Großherzogliche Verordnung vom 10. April 1987 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten(24), geändert durch die Großherzogliche Verordnung vom 19. Juli 1991(25)

Gesetz vom 27. Februar 1986 über medizinische Hilfe in Notfällen

Gesetz vom 18. November 1976 über die Organisation des Katastrophenschutzes(26), geändert durch das Gesetz vom 11. Januar 1990(27)

Gesetz vom 4. April 1974 über die Organisation der Arbeits- und Bergbauaufsichtsbehörde(28), geändert durch das Gesetz vom 9. Mai 1990 (siehe oben) und das Gesetz vom 17. Juni 1994 (siehe oben).

Zuständige Behörden

Interministerieller Ausschuss unter Vorsitz eines Vertreters des Ministeriums für Arbeit und Beschäftigung, dem Vertreter des Umweltministeriums, des Gesundheitsministeriums, des Innenministeriums, der Aufsichtsbehörde für Arbeit und Bergbau sowie Sachverständige angehören.

Ministerium für Arbeit und Beschäftigung

Unter Artikel 5 fallende Standorte (Richtlinie 82/501/EWG)

In Luxemburg gibt es insgesamt vier Standorte.

Tätigkeiten an den Standorten

An jedem dieser Standorte wird nur einer Tätigkeit nachgegangen.

Sicherheitsberichte

Den zuständigen Behörden wurden zwei Sicherheitsberichte vorgelegt.

Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung

Zwei Betriebe verfügen über einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung.

Inspektionen

An zwei Standorten wurden Inspektionen nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 durchgeführt.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Keiner der Betriebe hat die Öffentlichkeit unterrichtet.

4.2.10. Niederlande

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

Umweltmanagementgesetz(29)

Verordnung über Betriebe und Genehmigungen(30)

Verordnung über die Gefahren schwerer Unfälle(31)

Gesetz über Arbeitsbedingungen(32)

Verordnung über Arbeitsbedingungen (Kapitel 2 Absatz 2)(33)

Gesetze über Maßnahmen bei Katastrophen und schweren Unfällen(34)

Verordnung über die Information bei Katastrophen und schweren Unfällen(35)

Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung(36)

Zuständige Behörden

Ministerium für soziale und Arbeitsmarktfragen

Ministerium für Wohnungswesen, Raumordnung und Umweltfragen

Ministerium für innere Angelegenheiten

Durchführende Behörden

Provinzialräte

Stadt- und Gemeinderäte

Arbeitsaufsichtsbehörde

Bürgermeister

Verwaltungsräte der regionalen Feuerwehr

Unter Artikel 5 fallende Standorte (Richtlinie 82/501/EWG)

Im Jahr 1994 fielen 115 Standorte unter Artikel 5, von denen 91 zur Erstellung von Berichten über die Betriebssicherheit verpflichtet waren. Drei der Standorte waren neu eingerichtet worden, 46 sind bei Inkrafttreten der Richtlinie 88/610/EWG neu hinzugekommen. 1996 stieg die Zahl der Standorte auf 124 und im Jahr 1999 auf 129. Seit dem letzten Berichtszeitraum wurden fünf neue Anlagen gemeldet.

Tätigkeiten an den Standorten

An den genannten Standorten wurde 1999 611 Tätigkeiten nachgegangen, von denen 15 neu aufgenommen worden waren.

Abb. 15

Zahl der Tätigkeiten je Standort

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Die Zahl der Tätigkeiten je Standort ist in den beiden Berichtszeiträumen zurückgegangen, insbesondere in der Zeit von 1995 bis 1996. Dennoch ist diese Zahl weiterhin die höchste in der Europäischen Union.

Sicherheitsberichte

Bei den zuständigen Behörden sind 129 Sicherheitsberichte eingegangen, weitere fünf wurden als Entwurf übermittelt. 124 Sicherheitsberichte enthielten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebs. 109 Sicherheitsberichte wurden geprüft.

Abb. 16

Genehmigte Sicherheitsberichte und Standorte mit amtlichen Auflagen

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Sowohl der prozentuale Anteil der geprüften und genehmigten Sicherheitsberichte als auch der prozentuale Anteil der Standorte mit amtlichen Auflagen ist im Laufe der beiden Berichtszeiträume zurückgegangen.

Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung

103 Betriebe verfügen über externe Notfallpläne.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit wurde in 80 Fällen über die mit den Standorten verbundenen Risiken unterrichtet. In sieben Fällen haben die Genehmigungsbehörden aufgrund der Angaben im Sicherheitsbericht eine Bekanntmachung herausgegeben.

Meldung von Unfällen

Während des Berichtszeitraums wurden der Datenbank MARS drei Unfälle gemeldet.

Bemerkungen

Die Umsetzung der Seveso-II-Richtline wurde als Gelegenheit gesehen, die Gefahren schwerer Unfälle auf integriertere Weise zu behandeln. So handelt es sich bei der wichtigsten Rechtsvorschrift BRZO 1999 um eine integrierte Verordnung, die auf vier Gesetzen beruht und von drei Ministern unterzeichnet wurde. Die drei beteiligten Aufsichtsbehörden arbeiten bei der Prüfung der Sicherheitsberichte und den Betriebsinspektionen eng zusammen. Von ihnen wird erwartet, dass sie ein gemeinsames Urteil hinsichtlich der Annehmbarkeit der in den Berichten beschriebenen Risiken abgeben. Diese Beurteilung wird öffentlich bekannt gegeben.

Um eine problemlose Anwendung zu erleichtern, wurden die folgenden Maßnahmen ergriffen: Den Aufsichtsbehörden wurde gestattet, mehr Mitarbeiter einzustellen, für die Aufsichtsbehörden wurde ein Leitfaden ausgearbeitet, der den integrierten Ansatz beschreibt, die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden wurden entsprechend geschult. Intensive Diskussionen mit der Industrie, den Beschäftigten und den Aufsichtsbehörden haben zur Veröffentlichung eines Konsenspapiers geführt (Bericht über die Informationsvorschriften der Verordnung über die Gefahren schwerer Unfälle 1999), das für die Auslegung der Verordnung herangezogen wird. Die größte Herausforderung wird sein, die große Zahl von Sicherheitsberichten zu bewältigen, die voraussichtlich bis Februar 2001 eingehen werden. Nicht zuletzt arbeiten die Ministerien an einer Verordnung, die sich nach Maßgabe der Seveso-II-Richtlinie mit den Risiken in Transportunternehmen befassen wird.

4.2.11. Österreich

Allgemeine Anmerkungen

Österreich ist 1995 der Europäischen Union beigetreten. Das Land hatte 1991 bereits wichtige Teile der Seveso-I-Richtlinie durch eine "Verordnung über schwere Unfälle" umgesetzt, bei der es sich um eine Ergänzung zu dem Handels- und Gewerbegesetzbuch handelt, das die wichtigste Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Industrieanlagen darstellt. Im Gegensatz zu anderen Ländern wurde in den österreichischen Rechtsvorschriften der Begriff "Standort" (oder "Betrieb" gemäß der Seveso-II-Richtlinie) verwendet. Die Begriffe "Anlage" und "Tätigkeit" wurden dagegen von den verschiedenen Behörden nicht einheitlich verwendet und waren bis zur Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie nicht gesetzlich definiert (siehe unten). Die Rechtsgrundlage hat sich im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum nicht geändert.

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

Verordnung über schwere Unfälle vom 28. November 1991(37), basierend auf dem Handels- und Gewerbegesetzbuch(38).

Verordnung über die Meldung von Industrieunfällen vom 25. Mai 1994(39), basierend auf dem Gesetz über die Information über die Umwelt(40)

Zuständige Behörden

Bundesministerium für Wirtschaft

Bundesministerium für Umwelt

Unter Artikel 5 fallende Standorte/Tätigkeiten (Richtlinie 82/501/EWG)

Ende 1996 fielen insgesamt 140 Standorte unter Artikel 5. Aufgrund eines Kapazitätsabbaus an verschiedenen Standorten ist die Zahl 1999 auf 133 gesunken.

Sicherheitsberichte

Wie bereits im Bericht über den Zeitraum 1994 bis 1996 erwähnt, haben die Betreiber aufgrund ihrer Unkenntnis hinsichtlich der Anforderungen der Seveso-I-Richtlinie an die Behörden viele Sicherheitsberichte übermittelt, die nicht ausreichend waren und an die Betreiber zurückgeschickt werden mussten (1995/1996 insgesamt 106). Da sich die Qualität der Sicherheitsberichte seitdem gebessert hat, ist auch die Zahl der Sicherheitsberichte, die insgesamt an die Behörden übermittelt wurden, erheblich gestiegen. Ein weiterer Grund für diese Zunahme ist die Tatsache, dass - vor allem bei größeren Änderungen an den Anlagen - eine Aktualisierung der Sicherheitsberichte erforderlich ist.

Von insgesamt 231 erwarteten Sicherheitsberichten waren Ende 1999 219 den Behörden übermittelt worden. 141 davon wurden als ausreichend erachtet. 37 Sicherheitsberichte über 24 Standorte wurden zurückgeschickt - zum einen weil weitere Informationen angefordert werden mussten, zum anderen weil die beschriebenen Maßnahmen unzureichend waren.

Die Tatsache, dass 231 Berichte erwartet wurden, zeigt, dass viele Unternehmen einen Sicherheitsbericht je Anlage oder Tätigkeit erstellen. Alle Sicherheitsberichte müssen einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs enthalten.

Abb. 17

Geprüfte und genehmigte Sicherheitsberichte

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Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung

Ende 1999 wurde gemeldet, dass insgesamt 23 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung vorlagen. Dieser Rückgang im Vergleich zu den Zahlen des vorhergehenden Zeitraums ist darauf zurückzuführen, dass sich die angekündigte Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie um fast zwei Jahre verzögert hat und die Zuständigkeiten für die Aufstellung der externen Notfallpläne somit nicht geklärt waren.

Inspektionen

1995 wurden 73 gemäß Artikel 7 Absatz 2 durchgeführte Inspektionen gemeldet. Einige dieser Inspektionen werden jedes Jahr wiederholt, die meisten genügen jedoch der aktuellen nationalen Vorschrift, alle drei Jahre eine Inspektion vorzunehmen. Insgesamt wurden 1996 78 Standorte einer Inspektion unterzogen. Für die Jahre 1996 bis 1999 wurden 61 Inspektionen gemeldet. Einige davon werden jährlich wiederholt, die meisten genügen jedoch der aktuellen nationalen Vorschrift, alle drei Jahre eine Inspektion vorzunehmen. Insgesamt wurden 1999 50 Standorte einer Inspektion unterzogen.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Artikel 8 wurde in Österreich durch eine besondere Rechtsvorschrift umgesetzt, und zwar durch die "Verordnung über die Meldung schwerer Unfälle". Über 69 Standorte wurde den Meldungen zufolge die Öffentlichkeit unterrichtet.

Abb. 18

Betriebe, die die Öffentlichkeit unterrichtet haben

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Der prozentuale Anteil der Betriebe, die die Öffentlichkeit unterrichtet haben, ist während der beiden Berichtszeiträume gestiegen. Es wird erwartet, dass sich dieser Anteil im Zusammenhang mit der Seveso-II-Richtlinie weiter erhöhen wird.

Meldung von Unfällen

Es wird darauf hingewiesen, dass die österreichische Meldestelle erst 1997 eingerichtet wurde. Seither wurden der Kommission drei schwere Unfälle gemeldet.

Bemerkungen

Das föderale System in Österreich macht die jährliche Erhebung von Daten schwierig. Das gesamte Berichtssystem ist relativ neu und wird sich durch die Einrichtung von Kontaktstellen in den einzelnen Bundesländern verbessern.

Der Ursprung der Seveso-Rechtsvorschriften in Österreich geht bereits auf die Zeit vor dem Beitritt zur Europäischen Union zurück. Die Verantwortung ist auf verschiedene Behörden verteilt. Die Durchführung der Seveso-II-Richtlinie wird als Chance gesehen, den Rechtsrahmen einheitlicher zu gestalten.

4.2.12. Portugal

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 204/93 vom 3. Juni 1993 (Diário da República No. 129 I-A). Diese Verordnung setzt die Seveso-Richtlinie in ihrer geänderten Fassung um (Richtlinien 87/216/EWG und 88/610/EWG).

Zuständige Behörde

Technische Behörde für schwere Industrieunfälle (ATRIG). Hierbei handelt es sich um eine interministerielle Dienststelle unter Leitung des Generaldirektors für Umwelt aus dem portugiesischen Umweltministerium, die in der Generaldirektion für Umwelt angesiedelt ist.

Unter Artikel 5 fallende Standorte (Richtlinie 82/501/EWG)

Ende 1999 fielen in Portugal 36 Standorte unter Artikel 5, drei davon waren neu errichtet worden. Von den 36 unter Artikel 5 fallenden Standorten war nur einer neu.

Abb. 19

Zahl der Standorte

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Der Rückgang der unter Artikel 5 fallenden Standorte war im Vorläuferbericht vorausgesehen worden, da zu diesem Zeitpunkt bereits vorgesehen war, Stoffe im verarbeitenden Gewerbe wie der Glas-, Zellstoff- und Papierindustrie sowie Flüssiggas durch Erdgas zu ersetzen und in einigen Fällen die Stoffbestände zu verringern.

Tätigkeiten an den Standorten

In Portugal wird die Seveso-I-Richtlinie auf den gesamten Betrieb angewandt und nicht auf einzelne Tätigkeiten. Da ein Betreiber unabhängig von der Zahl der Tätigkeiten nur einen Sicherheitsbericht je Standort vorlegen muss, liegen keine Zahlen darüber vor, wie vielen Tätigkeiten insgesamt nachgegangen wird.

Sicherheitsberichte

Es wurden bereits 36 Sicherheitsberichte vorgelegt. Alle Sicherheitsberichte enthalten einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs. 1997 wurden 35 Sicherheitsberichte von der zuständigen Behörde (ATRIG) geprüft. Dies hatte zur Folge, dass in 26 Fällen amtliche Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet wurden. 1998 wurden 33 Sicherheitsberichte von der ATRIG geprüft, woraufhin in 18 Fällen amtliche Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet wurden. 1999 wurden 34 Sicherheitsberichte von der ATRIG geprüft, woraufhin in 18 Fällen amtliche Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet wurden. 1999 wurden außerdem drei weitere Sicherheitsberichte vorgelegt, zwei davon von bestehenden Betrieben, die erst neuerdings unter die Richtlinie fallen.

Abb. 20

Prozentualer Anteil der Standorte mit amtlichen Auflagen

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Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung

Ende 1999 lagen 18 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung vor.

Abb. 21

Prozentualer Anteil der Betriebe mit Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Maßnahmen in der Umgebung

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Inspektionen

Abb. 22

Standorte, an denen Inspektion durchgeführt wurde (in %)

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Der prozentuale Anteil der Standorte, an denen eine Inspektion durchgeführt wurde, ist im Laufe des Berichtszeitraums zurückgegangen, was Anlass zur Besorgnis gibt. Da die Anforderungen der Seveso-II-Richtlinie in Bezug auf Inspektionen eindeutig sind, werden in diesem Bereich Verbesserungen erwartet.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

18 Betriebe haben die Öffentlichkeit unterrichtet. Das bedeutet, dass sich die Situation im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum leicht verbessert hat. Allerdings ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit ein Punkt, der im Zusammenhang mit der Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie weiter verbessert werden muss.

Abb. 23

Betriebe, die die Öffentlichkeit unterrichtet haben (in %)

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Meldung von Unfällen

Während des Berichtszeitraums haben sich drei schwere Unfälle ereignet, die der Datenbank MARS gemeldet wurden.

4.2.13. Finnland

Allgemeine Anmerkungen

Seit dem 1. Januar 1995 ist Finnland Mitglied der Europäischen Union. Im Rahmen des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hatte das Land die Seveso-Richtlinie bereits vor seinem EU-Beitritt in die finnischen Rechtsvorschriften umgesetzt. Die Durchführung erfolgte durch eine Änderung der Gesetzesvorschriften über den Umgang mit gefährlichen Chemikalien, der Gesetzesvorschriften über die Feuerwehr- und Rettungsdienste sowie über die Arbeitssicherheit. Die zentrale Behörde, die die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Verhütung der Gefahren schwerer Unfälle überwacht, ist die Behörde für Sicherheitstechnologie (TUKES). Vorschriften über die Notfallbereitschaft und Notfallmaßnahmen werden von den lokalen Feuerwehr- und Rettungsdiensten durchgesetzt. Die für Arbeitssicherheit zuständigen Behörden (Gewerbeaufsicht) überwachen die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Sicherheit von Arbeitnehmern.

Der Betreiber eines Standortes, auf dem die Gefahr eines schweren Unfalls besteht, müssen in der Planungsphase bei der TUKES eine Genehmigung beantragen. Der Antrag umfasst den Großteil der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie geforderten Angaben. Darüber hinaus enthält der Antrag detailliertere technische Beschreibungen des Betriebs und eine Gefahrenbewertung für die geplante Tätigkeit. Die Bewertung beinhaltet Szenarios für typische und schlimmstmögliche Unfälle. Ein Betreiber eines Betriebs, in dem gefährliche Stoffe über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Mengen hinaus vorhanden sind, ist verpflichtet, den Lizenzantrag durch einen systematischen Sicherheitsbericht zu ergänzen, der im Detail auf die möglichen Gefahrenquellen und die Folgen von Unfällen innerhalb und außerhalb des Betriebs eingeht. Außerdem muss der Sicherheitsbericht beschreiben, wie die Verhütung von Unfällen und die Begrenzung von Unfallfolgen in dem Betrieb gehandhabt werden. Des Weiteren muss ein Betreiber alle Änderungen an den Anlagen der TUKES melden. Die TUKES führt in Begleitung von Vertretern der lokalen Behörden in allen neuen oder geänderten Betrieben eine Inbetriebnahmeinspektion durch, bevor diese ihre Arbeiten aufnehmen dürfen.

Als die Bestimmungen über die Sicherheitsberichte in Kraft traten, waren bestehende Anlagen verpflichtet, bis zum 1. September 1995 einen gesonderten Sicherheitsbericht zu erstellen. Diese Sicherheitsberichte wurden geprüft und ihre Schlussfolgerungen von der TUKES in einem gesonderten Verfahren bewertet.

Der Betreiber eines Standortes, auf dem die Gefahr eines schweren Unfalls besteht, ist verpflichtet, einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen und diesen zusammen mit Informationen, die für einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung des Betriebs erforderlich sind, den lokalen Feuerwehr- und Rettungsdiensten vorzulegen. Letztere sind für die Erarbeitung von externen Notfallplänen verantwortlich. Diese Auflagen bestehen seit dem 1. September 1995.

Die Seveso-II-Richtlinie

Der größte Teil der Seveso-II-Richtlinie wurde durch eine Änderung bestimmter Rechtsvorschriften hinsichtlich der Sicherheit von Chemikalien und durch die Verabschiedung der Verordnung über den industriellen Umgang mit und die Lagerung von gefährlichen Chemikalien in finnisches Recht umgesetzt. Die Artikel der Seveso-Richtlinie bezüglich der Flächennutzungsplanung und der externen Notfallpläne wurden im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften umgesetzt. Auch die Rechtsvorschriften hinsichtlich der Arbeitssicherheit wurden geändert.

Die Verordnung über den industriellen Umgang mit und die Lagerung von gefährlichen Chemikalien sowie die Änderungen anderer damit in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften in Bezug auf chemische Stoffe traten am 1. Februar 1999 in Kraft. Die Hauptzuständigkeit für die in Frage stehenden Rechtsvorschriften liegt beim Ministerium für Handel und Industrie. In Finnland beziehen sich die Rechtsvorschriften in Bezug auf den industriellen Umgang mit und die Lagerung von gefährlichen Chemikalien auch auf geringfügige Mengen. TUKES ist im Wesentlichen für die Durchsetzung in der Praxis verantwortlich. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen der industriellen Umgang mit und die Lagerung geringfügiger Mengen gefährlicher Chemikalien durch die örtlichen Behörden überwacht werden. Die praktische Durchsetzung der neuen Rechtsvorschrift begann direkt mit deren Inkrafttreten. Während der Vorbereitung der Richtlinie und der finnischen Rechtsvorschriften unterrichtete TUKES die Industrie und die betroffenen Behörden über die neuen Anforderungen und verbreitete hierzu Informationen über Leitfäden und Veröffentlichungen sowie auch über ihre Website. Die Mitarbeiter von TUKES haben im Rahmen verschiedener Schulungen und Seminare zahlreiche Vorträge zu diesem Thema gehalten.

Das Umweltministerium ist verantwortlich für die Gesetzgebung im Bereich Flächennutzungsplanung (in Kraft seit dem 1. Januar 2000), das Innenministerium für die Gesetzgebung im Bereich Notfallplanung (in Kraft seit dem 15. September 1999) und das Ministerium für Soziales und Gesundheit für die Gesetzgebung im Bereich Arbeitssicherheit (in Kraft seit dem 23. September 1999).

Was die Betriebe betrifft, die unter die Seveso-II-Richtlinie fallen, sind diese nach den geänderten Vorschriften verpflichtet, vor Beginn der Errichtung einer Anlage eine Genehmigung einzuholen. TUKES führt vor der Aufnahme des Betriebs eine Inbetriebnahmeinspektion durch. Ein Betrieb muss auch dann eine Genehmigung einholen und einer Inbetriebnahmeinspektion unterzogen werden, wenn umfangreiche Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen wurden. Wann immer geringfügige, aber dennoch bedeutende Änderungen an einer Anlage vorgenommen werden, muss der Betreiber TUKES darüber schriftlich in Kenntnis setzen. Bei der Bearbeitung des Genehmigungsantrags holt TUKES die Stellungnahme der örtlichen Behörden, die für die Rettungsdienste zuständig sind, wie auch die der regionalen Behörden ein, die für Arbeitssicherheit und Umwelt zuständig sind. Auch die Öffentlichkeit hat das Recht, ihre Meinung zu dem Antrag zu äußern.

Für alle bestehenden Seveso-Standorte war bereits im Rahmen der früheren Gesetzgebung eine Betriebsgenehmigung erteilt worden. Es wurden entsprechende Inspektionen durchgeführt, und TUKES war über deren Tätigkeiten recht gut informiert.

In Finnland werden Seveso-Standorte in regelmäßigen Abständen nach einem von TUKES erstellten Programm inspiziert. Die Betriebe der oberen Klasse müssen jährlich inspiziert werden, die Betriebe der unteren Klasse jedes dritte Jahr. Die oben genannten Behörden können zu dem geplanten Programm Stellung nehmen und nehmen in der Regel an den Inspektionen teil. Im Jahr 1999 wurden die Betriebe ermittelt, in denen das Inspektionsprogramm zum ersten Mal durchgeführt werden sollte.

Die Betriebe der unteren Klasse sind verpflichtet, ein Dokument zu erstellen, in dem sie ihre Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle beschreiben. Sie sind ferner verpflichtet, eine Person zu benennen, die dafür Sorge trägt, dass diese Maßnahmen umgesetzt bzw. befolgt werden. Die bestehenden Betriebe mussten dieser Verpflichtung bis zum 1. Juli 2000 Genüge leisten.

Sowohl die Betriebe der unteren als auch die Betriebe der oberen Klasse müssen eine Person (in größeren Betrieben mehrere Personen) benennen, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Verordnungen in Bezug auf chemische Stoffe vertraut ist. Diese Aufsichtsperson muss vor ihrer Benennung eine Prüfung ablegen, die von TUKES durchgeführt wird.

Die Betriebe der oberen Klasse sind verpflichtet, einen Sicherheitsbericht vorzulegen, der u.a. eine Beschreibung des Sicherheitsmanagementsystems umfasst. Neue Betriebe müssen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme einen Sicherheitsbericht übermitteln. Bestehenden Betrieben wurde (in Abhängigkeit von ihrer Situation in Bezug auf die frühere Gesetzgebung) der 1. Februar 2001 bzw. der 1. Februar 2002 als Frist gesetzt, um TUKES die Berichte vorzulegen. Bei der Bewertung der Berichte holt TUKES wiederum die Stellungnahme der anderen betroffenen Behörden ein. Der Sicherheitsbericht und die diesbezügliche Liste gefährlicher Chemikalien müssen für die Öffentlichkeit zur Prüfung einsehbar sein, vorzugsweise in der Anlage selbst.

Die Betriebe der oberen Klasse müssen die Kommunen und die Anwohner über alle möglichen schweren Unfälle informieren, durch die diese betroffen sein können. Bestehende Betriebe müssen nach der Erstellung eines Sicherheitsberichts ein Rundschreiben zu Sicherheitsfragen erarbeiten.

Sowohl die Betriebe der unteren als auch die Betriebe der oberen Klasse müssen interne Notfallpläne erstellen und diese TUKES zur Prüfung übermitteln. Für bestehende Betriebe gelten dieselben Fristen wie für die Übermittlung der Sicherheitsberichte.

In Finnland ist der Leiter der örtlichen Feuerwehr für die Erstellung des externen Notfallplans zuständig. Er stützt sich dabei auf die Informationen des Sicherheitsberichts des Unternehmens und der diesbezüglichen Anmerkungen der TUKES.

Wenn sich in einem Betrieb ein Unfall ereignet, ist der Betreiber gesetzlich verpflichtet, TUKES unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. TUKES wird den Unfall gegebenenfalls untersuchen und aufgrund dieses Ergebnisses entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

Verordnung über den industriellen Umgang und die Lagerung von gefährlichen Chemikalien (682/90, Änderung 703/92)

Verordnung über Flüssiggas (711/93)

Verordnung über Erdgas (1058/93)

Verordnung über Sprengstoffe (473/93)

Beschluss des Innenministeriums über die Notfallbereitschaft für Unfälle mit Chemikalien (7/94)

Beschluss des Staatsrates über die Verhütung der Gefahren schwerer Unfälle durch Chemikalien (1705/91)

Die erste Verordnung beruht auf dem Chemikaliengesetz (744/89) und dem Gesetz über Sprengstoffe (263/53). Die Verordnungen 2 bis 4 basieren allein auf dem Gesetz über Sprengstoffe. Der Beschluss des Innenministeriums wurde anhand des Gesetzes über Feuerwehr- und Rettungsdienste erarbeitet (559/75). Der Beschluss des Staatsrates hat das Gesetz über Arbeitssicherheit (299/58) zur Grundlage.

Zuständige Behörden

Die Behörde für Sicherheitstechnologie (TUKES) ist für die Durchsetzung der Verordnungen 1 bis 5 verantwortlich. TUKES ist dem Ministerium für Handel und Industrie unterstellt.

Was die Flächennutzungsplanung (6) betrifft, so wird diese von den örtlichen Planungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Regionalen Umweltzentren durchgesetzt. Diese Behörden sind dem Umweltministerium unterstellt. Im Falle von Seveso-Standorten wird TUKES als zuständige Behörde konsultiert.

Der Beschluss des Innenministeriums (7) wird von den lokalen Feuerwehr- und Rettungsdiensten unter Aufsicht des Ministeriums durchgesetzt.

Das Ministerium für Soziales und Gesundheit ist für die Überwachung der Umsetzung des Beschlusses des Staatsrates verantwortlich (8).

Unter Artikel 5 fallende Standorte (Richtlinie 82/501/EWG)

Ende des Jahres 1998 fielen 76 Standorte unter Artikel 5.

Abb. 24

Zahl der Standorte

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Die Daten, die für die Jahre 1999 und 1998 vorliegen, sind nicht vollständig miteinander vergleichbar, da 1999 in Finnland die Bestimmungen der Seveso-II-Richtlinie in Kraft getreten sind. Dennoch zeigen die Zahlen einen bedeutenden Anstieg in der Zahl der Seveso-Standorte, und zwar hauptsächlich in der Zeit von 1995 bis 1997.

Tätigkeiten an den Standorten

Aufgrund der finnischen Rechtsvorschriften und der verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten des Begriffs "Tätigkeit" kann keine genaue Zahl genannt werden.

Sicherheitsberichte

Die Seveso-I-Richtlinie

Bis Ende 1998 hatte die Behörde für Sicherheitstechnologie 76 Sicherheitsberichte von Seveso-I-Betrieben erhalten. Weitere 22 Sicherheitsberichte sind aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Finnlands von anderen Anlagen eingegangen.

Die Behörde für Sicherheitstechnologie verlangte von 30 Betrieben zusätzliche Informationen und ordnete für einen Standort im Anschluss an die Prüfung des Sicherheitsberichts amtliche Verbesserungsauflagen an.

Die Behörde für Sicherheitstechnologie beurteilte 76 Sicherheitsberichte im Hinblick auf die Erfuellung der Vorgaben von Artikel 7 der Seveso-I-Richtlinie als hinreichend. Die Zahl der Sicherheitsberichte, die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebs enthalten, wurde von den finnischen Behörden noch nicht mitgeteilt.

Die Seveso-II-Richtlinie

Ende des Jahres 1999 hatten insgesamt zwei Betriebe Sicherheitsberichte gemäß Artikel 9 der Seveso-II-Richtlinie übermittelt. Ende des Jahres 1999 hatte nur ein Betrieb einen internen Notfallplan gemäß Artikel 11 der Seveso-II-Richtlinie vorgelegt. Dieser war von TUKES geprüft und als hinreichend erachtet worden.

Externe Notfallpläne

Den Angaben der lokalen Behörden zufolge verfügten 36 Betriebe über einen externen Notfallplan. Diese geringe Zahl dürfte allerdings eher auf Versäumnisse bei der Berichterstattung als bei der Erstellung von Notfallplänen zurückzuführen sein.

Inspektionen

Seveso-I-Richtlinie

Alle Seveso-I-Standorte wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung neuer oder für die Änderung bestehender Anlagen einer Inspektion unterzogen.

Seveso-II-Richtlinie

Alle Betriebe der oberen Klasse (80) wurden zum ersten Mal in Übereinstimmung mit dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie einer Inspektion unterzogen. TUKES hat außerdem in 67 Betrieben der unteren Klasse Inspektionen durchgeführt.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Es liegen keine Informationen vor.

Meldung von Unfällen

Während des Berichtszeitraums ereigneten sich in Finnland zwei schwere Unfälle (1996 bzw. 1998), die die Kriterien der Seveso-I-Richtlinie erfuellten.

1999 ereigneten sich in Finnland zwei schwere Unfälle, die die Kriterien der Seveso-II-Richtlinie erfuellten.

4.2.14. Schweden

Allgemeine Anmerkungen

Zur Umsetzung der Richtlinie wurde eine Reihe von Rechtsvorschriften erlassen. Behörden auf lokaler und regionaler Ebene sind für die Überwachung dieser Vorschriften verantwortlich. Die Behörden waren sich nicht darüber im Klaren, wie sie beurteilen sollten, ob ein Standort unter die Richtlinie fällt oder nicht. Dieses Problem dürfte gelöst sein, wenn die Richtlinie 96/82/EG in nationales Recht umgesetzt wurde. Ein Berichterstattungssystem auf nationaler Ebene befindet sich zurzeit in der Projektphase. Dieses System dürfte zu einer Verbesserung der Qualität der gemeldeten Daten beitragen.

Für den Berichtszeitraum 1997-1999 haben die schwedischen Behörden keine aktualisierten Zahlen übermittelt.

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften und zuständige Behörden

Arbetarskyddsstyrelsens kungörelse med föreskrifter om storskalig kemikaliehantering, AFS 1989:6(41) (Verordnung der nationalen Behörde für Arbeitssicherheit und Gesundheit über die Verwendung von Chemikalien in großem Umfang), seit dem 1. Januar 1991 in Kraft.

Zuständige Behörde: Arbetarskyddsstyrelsen (Nationale Arbeitssicherheits- und Gesundheitsbehörde).

Kungörelse med föreskrifter om skydd av den yttre miljön vid storolyckor vid industriell kemikaliehantering, SNFS 1994:1, MS:71(42) (Verordnung der schwedischen Umweltschutzbehörde über den Schutz der Umwelt im Falle schwerer Unfällen bei der industriellen Verwendung von Chemikalien), seit dem 25. Mai 1994 in Kraft.

Zuständige Behörde: Statens Naturvårdsverk (schwedische Umweltschutzbehörde).

Lagen om brandfarliga och explosiva varor, SFS 1988:868(43) (Gesetz über brennbare und explosionsfähige Produkte), seit dem 1. Juli 1989 in Kraft, und Förordningen om brandfarliga och explosiva varor, SFS 1988:1145(44) (Verordnung über brennbare und explosionsfähige Produkte), seit dem 1. Juli 1989 in Kraft.

Zuständige Behörde: Sprängämnesinspektionen (nationale Aufsichtsbehörde für Sprengstoffe und brennbare Stoffe).

Räddningstjänstlagen, SFS 1986:1102(45) (Rettungsdienste-Gesetz), seit dem 1. Januar 1987 in Kraft, Räddningstjänstförordningen, SFS 1986:1107(46) (Rettungsdienste-Verordnung), seit dem 1. Januar 1987 in Kraft, und Statens Räddningsverks föreskrifter om informationsskyldighet i samband med kemikaliehantering, SRVFS 1994:1(47) (Verordnung der schwedischen Behörde für Rettungsdienste über Informationspflichten im Zusammenhang mit der Verwendung von Chemikalien), seit dem 1. Juni 1994 in Kraft.

Zuständige Behörde: Statens Räddningsverk (schwedische Behörde für Rettungsdienste).

Die schwedischen Behörden haben für den Berichtszeitraum 1997-1999 keine aktualisierten Zahlen übermittelt.

4.2.15. Vereinigtes Königreich

Wichtigste innerstaatliche Rechtsvorschriften

The European Communities Act 1972: Hiermit werden die Zuständigkeiten der Health & Safety Executive (HSE) auf die Durchsetzung der Umweltschutzauflagen für Zwecke der CIMAH-Verordnungen ausgeweitet.

Health and Safety at Work Etc. Act 1974: Dies ist das wichtigste Gesetz über Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die aus Arbeitstätigkeiten entstehen; es verleiht den HSE-Inspektoren gewisse Vollmachten (und zwar Inspektionen durchzuführen, Dokumente zu prüfen, Fotos zu machen, Erklärungen entgegenzunehmen, Verbesserungs- und Verbotsmitteilungen zuzustellen und Verfahren einzuleiten), und es erklärt Verstöße gegen das Gesetz und hierzu gehörende Verordnungen durch Arbeitgeber zu Straftatbeständen.

The Control of Industrial Major Accident Hazards Regulations 1984 (CIMAH): Diese Rechtsverordnung (Statutory Instrument 1984/1902) ist die wichtigste Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 82/501/EWG des Rates.

Die CIMAH wurde dreimal geändert durch:

- The Control of Industrial Major Accident Hazards (Amendment) Regulations 1988: (S.I. 1988/1462): Hiermit wurde die erste Änderung an der Richtlinie 82/501/EWG des Rates umgesetzt.

- The Control of Industrial Major Accident Hazards (Amendment) Regulations 1990: (S.I. 1990/2325): Hiermit wurde die zweite Änderung an der Richtlinie 82/501/EWG des Rates umgesetzt.

- The Control of Industrial Major Accident Hazards (Amendment) Regulations 1994: (S.I. 1994/118): Hiermit wurde der Ausschluss von Standorten, die von einer Abfallentsorgungsbehörde betrieben werden, aus den grundlegenden Verordnungen aufgehoben.

Zuständige Behörden

Die Health and Safety Executive (HSE) setzt die Vorschriften bei allen zur oberen Klasse und allen zur unteren Klasse gehörenden Standorten durch, an denen Industrietätigkeiten nachgegangen wird. Lokale Behörden kümmern sich um die Durchsetzung bei einer geringen Zahl von zur unteren Klasse gehörenden Standorten im Einzelhandel, Großhandel und großtechnischen Sektor.

Nordirland verfügt zwar über eigenen Vorschriften, doch stimmen diese mit den britischen CIMAH-Vorschriften überein.

Unter Artikel 5 fallende Standorte (Richtlinie 82/501/EWG)

Die Zahl der unter Artikel 5 fallenden Standorte ist von 303 im Jahr 1994 auf 308 1996 gestiegen. In dem Berichtszeitraum ist sie erneut gestiegen, und Mitte 1999 wurden 320 CIMAH-Standorte der oberen Klasse verzeichnet.

Tätigkeiten an den Standorten

Es liegen keine Daten über die Tätigkeiten vor, denen an den einzelnen Standorten nachgegangen wird.

Sicherheitsberichte

Den zuständigen Behörden sind bereits 508 Sicherheitsberichte zugegangen; es liegen keine Informationen über die Zahl der noch erwarteten Sicherheitsberichte vor.

Abb. 25

Standorte mit offiziellen Auflagen

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Die Zahl der Standorte, bei denen im Anschluss an die Prüfung der Sicherheitsberichte in Bezug auf die Anforderungen von Artikel 7 Absatz 1 von den zuständigen Behörden amtliche Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet wurden, hat sich während des letzten Berichtszeitraums (1997-1999) deutlich erhöht.

Die Zahl der Sicherheitsberichte, die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebs enthielten, ist während des letzten Berichtszeitraums von 300 auf 488 gestiegen. 1999 verfügten 293 Betriebe über Alarm- und Gefahrenabwehrpläne.

Bei 35 Berichten wurden Verbesserungsmitteilungen verschickt.

Abb. 26

Standorte mit internen/externen Notfallplänen

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Die Zahlen zeigen, dass der prozentuale Anteil der Sicherheitsberichte mit internen Notfallplänen während des letzten Berichtszeitraums tendenziell gestiegen ist bzw. dass der prozentuale Anteil der Sicherheitsberichte mit externen Notfallplänen konstant geblieben ist.

Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung

283 Betriebe verfügen über Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung (externe Notfallpläne).

Inspektionen

Es wurden keine Informationen übermittelt.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

255 Betriebe haben die Öffentlichkeit gemäß Artikel 8 unterrichtet.

Meldung von Unfällen

Während des Berichtszeitraums ereigneten sich 13 Unfälle, die alle der Datenbank MARS gemeldet wurden.

Bemerkungen

Die Seveso-Richtlinie wurde im Vereinigten Königreich erfolgreich umgesetzt. Sowohl die Unternehmen als auch die lokalen Behörden sind inzwischen mit den CIMAH-Vorschriften vertraut, und das wird die Einführung neuer COMAH-Vorschriften zur Umsetzung von Seveso II erleichtern. Zwischen der HSE und lokalen Behörden bestehen jetzt bessere Beziehungen. Die Behörden haben aus den CIMAH-Erfahrungen bei der Bewertung von Sicherheitsberichten gelernt. Aus den Erfahrungen bei der Beurteilung von CIMAH-Berichten wurden für die neuen COMAH-Sicherheitsberichte solide Beurteilungskriterien abgeleitet.

4.2.16. Norwegen

Behörden

Die Rechtsvorschriften werden auf zentraler Ebene von vier verschiedenen Behörden umgesetzt und zwar von:

- Direktorat für Brand- und Explosionsschutz

- Arbeitsaufsichtsdirektorat

- Norwegische Umweltschutzbehörde und der

- Organisation für Arbeitsschutz und -sicherheit

Es wurde ein Koordinierungsforum eingerichtet, das vom Direktorat für Brand- und Explosionsschutz geleitet wird.

Unter Artikel 5 fallende Standorte (Richtlinie 82/501/EWG)

In Norwegen fallen 25 Standorte unter Artikel 5; zwei davon sind neu errichtet worden.

Tätigkeiten an den Standorten

In Norwegen wird nicht zwischen Standorten und Tätigkeiten unterschieden.

Sicherheitsberichte

Es wurden bereits 25 Sicherheitsberichte vorgelegt. Alle Sicherheitsberichte enthalten einen internen Notfallplan (Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs). Sie wurden von den zuständigen nationalen Behörden geprüft und für hinreichend befunden.

Amtliche Auflagen/rechtliche Schritte

Bei den meisten Standorten mussten die zuständigen Behörden während der Prüfung der Sicherheitsberichte Rückfragen stellen bzw. weitere Informationen anfordern. Es stehen keine weiteren Berichte aus.

Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung

Alle Kommunen, in denen gefährliche Anlagen angesiedelt sind, verfügen über einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung. Demzufolge sind 25 externe Notfallpläne erstellt worden. Für die Erstellung dieser Pläne sind die örtlichen Polizeibezirksbehörden verantwortlich; sie werden unter der Federführung des Leiters der Behörde erstellt.

Inspektionen

An allen Standorten (25) wurden während des Berichtszeitraums Inspektionen durchgeführt.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Alle Betriebe (25) haben während des Berichtszeitraums die Öffentlichkeit gemäß Artikel 8 unterrichtet.

5. AUSSCHUSS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN (AZB)

Eine einheitliche Umsetzung und konsistente Anwendung der Bestimmungen der Seveso-Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft erfordern eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission, Informationen über die gesammelten Erfahrungen und das Funktionieren der Richtlinie in der Praxis auszutauschen.

Das Forum für eine solche administrative Zusammenarbeit bildet der sogenannte Ausschuss der zuständigen Behörden (AZB), der aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Dienststellen der Kommission besteht. Den Vorsitz im AZB führt ein Vertreter der Kommission. Der Ausschuss tritt während jeder Ratspräsidentschaft einmal zusammen, d. h. alle sechs Monate. Die Arbeit des AZB beruht auf Konsens.

Seit 1995 werden die Sitzungen jeweils in dem Mitgliedstaat veranstaltet, der gerade die Ratspräsidentschaft inne hat. Während des Berichtszeitraums 1997-1999 fanden sechs Sitzungen statt (1/1997 - Den Haag, Niederlande; 2/1997 - Mondorf-Les-Bains, Luxemburg; 1/1998 - Steyning, UK; 2/1998 - Graz, Österreich; 1/1999 - München, Deutschland; 2/1999 - Turku, Finnland).

Die Sitzungen erstrecken sich jeweils über zwei Tage: Der erste Tag ist für die "eigentliche Sitzung" bestimmt; am zweiten Tag hat der gastgebende Mitgliedstaat Gelegenheit, darzustellen, wie er die Seveso-Richtlinie umsetzt. Diese Organisationsform hat sich unter anderem aus folgenden Gründen als überaus erfolgreich erwiesen:

- Das System des betreffenden Mitgliedstaats wird auf diese Weise einer "Prüfung durch Fachkollegen" unterzogen, was für die einwandfreie Umsetzung der Rechtsvorschriften äußerst vorteilhaft ist.

- Die Mitgliedstaaten haben so die Möglichkeit, voneinander zu lernen, was bekanntermaßen besonders für die Mitgliedstaaten hilfreich ist, deren Konzept weniger gut entwickelt ist.

Mit dem Inkrafttreten der Seveso-II-Richtlinie wurde beschlossen, das System zu stärken und der Sitzung ein eintägiges Seminar voranzustellen, um ein Thema im Zusammenhang mit Seveso eingehender zu erörtern. Für die erste Seveso-II-Sitzung fanden in München Diskussionen mit Sachverständigen der Versicherungsbranche statt. In Turku wurde das erste eintägige Seminar zum Thema "Software Tools Relevant to the Implementation of the Seveso II Directive" veranstaltet.

Der AZB erörtert alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Seveso-Richtlinie und gibt Orientierungshilfen für ihre praktischen Anwendung. Vor diesem Hintergrund stellen die Seminare und Erörterungen eine gute Gelegenheit dar, Probleme zu diskutieren, die sich eventuell aus der Auslegung oder der praktischen Anwendung der Richtlinie ergeben.

Bei der Erfuellung der Aufgaben, auf die in den einschlägigen Komitologiebestimmungen der Richtlinie Bezug genommen wird (Artikel 15 und 16), fungiert der AZB als Regelungsausschuss (Typ IIIa).

6. SONSTIGE TÄTIGKEITEN DER KOMMISSION

6.1. Büro für die Gefahren schwerer Unfälle (MAHB)

Das Büro für die Gefahren schwerer Unfälle (MAHB) wurde offiziell von der Europäischen Kommission im Februar 1996 in der Gemeinsamen Forschungsstelle eingerichtet. Es hat den Auftrag, anderen Dienststellen der Kommission (in der Hauptsache der GD Umwelt) wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der erfolgreichen Durchführung der EU-Politik zur Beherrschung der Gefahren von schweren Unfällen sowie zur Verhütung und Begrenzung von schweren Unfällen zu geben, insbesondere im Zusammenhang mit den Seveso-Richtlinien(48) (siehe auch: http://mahbsrv.jrc.it/). Dazu gehören die folgenden Aufgaben:

Verwaltung des "Informationssystems für Großunfälle" (MARS) (siehe Kapitel 6.2) einschließlich

- Überprüfung und Eingabe von Daten;

- Extrahieren von Informationen und Lehren aus gemeldeten Unfällen/Störfällen;

- Verbreitung von Informationen an die nationalen Behörden, die Industrie und andere interessierte Kreise;

Verwaltung des Dokumentationszentrums der Gemeinschaft für industrielle Gefahren (CDCIR) (siehe Kapitel 6.4) einschließlich

- Beschaffung von einschlägigem, allgemein zugänglichen Material (veröffentlicht und unveröffentlicht);

- Erstellung eines unregelmäßig erscheinenden Bulletins mit Einzelheiten über das beschaffte Material und Zusammenfassungen hierzu;

- Bereitstellung von nicht urheberrechtlich geschütztem Material für Behörden und andere interessierte Kreise

- Erstellung von Berichten über die Umsetzung der Richtlinie;

- technische und wissenschaftliche Unterstützung von technischen Arbeitsgruppen (siehe Kapitel 6.5), die sich mit unterschiedlichen Aspekten der Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle beschäftigen;

- Übernahme besonderer Aufgaben bei der Informationsverbreitung, unter anderem die Veranstaltung von Seminaren und Workshops mit den zuständigen Behörden (gegebenenfalls unter Beteiligung der Industrie) zu wichtigen Themen wie industrielle Risiken, Risikomanagement, Vorschriften im Bereich großer Gefahren und Lizenzerteilung und Notfallmaßnahmen bei industriellen Unfällen (siehe Kapitel 6.5).

6.2. An die MARS-Datenbank gemeldete Unfälle

6.2.1. Hintergrund

Seit der Umsetzung der Seveso-Richtlinie müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission alle Industrieunfälle melden, an denen unter die Richtlinie fallende gefährliche Stoffe beteiligt sind. Zu diesem Zweck hat die Kommission 1984 ein System zur Meldung von Industrieunfällen, das Informationssystem für Großunfälle (MARS), geschaffen. Dieses System wird vom MAHB der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra (Italien) verwaltet und gepflegt. Die gemeldeten Unfälle werden in einem Register- und Informationssystem (der "MARS-Datenbank") erfasst und analysiert, um:

- die Unfälle nach verschiedenen Parametern, insbesondere entsprechend den beteiligten Stoffe, den Folgen und den Ursachen, einzustufen;

- "Lehren" zu ziehen, um das wiederholte Auftreten ähnlicher Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu begrenzen(49).

6.2.2. Änderungen aufgrund von Seveso II

Die Seveso-II-Richtlinie 96/82/EG hat die ursprüngliche Seveso-Richtlinie abgelöst und erhebliche Änderungen für MARS mit sich gebracht, insbesondere im Hinblick auf

- die Kriterien für die Meldung eines Unfalls an die Kommission,

- die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen,

- das Informationssystem und den Informationsaustausch.

Obwohl die Zahl der gemeldeten Vorkommnisse ursprünglich nicht sehr groß war, zeichnete sich MARS jedoch im Vergleich zu anderen Unfalldatenbanken durch einen hohen Detailgrad aus, der hinreichend ist, um die detaillierten unmittelbaren und tieferliegenden Ursachen eines Unfalles zu ermitteln. Die Herabsetzung der Meldeschwelle in der neuen Seveso-II-Richtlinie hatte zur Folge, dass eine größere Zahl von Ereignissen gemeldet wurde. Darüber hinaus wurde die Datenbank MARS seit 1996 weiter entwickelt, um dem offeneren Konzept hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (und zwar sowohl von Seiten der Mitgliedstaaten als auch von Seiten der Kommission) Rechnung zu tragen, ohne gegen die Geheimhaltungspflicht des Berichterstattungssystems zu verstoßen. Das neue System baut im Wesentlichen auf den bewährten Elementen des alten Systems auf, hat sich jedoch über ein normales Berichterstattungssystem hinaus entwickelt und dient nun im verstärkten Maße dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission.

6.2.3. System- und Informationsstruktur

Die Struktur der MARS-Datenbank sieht zwei Berichtsformate vor:

- den "Kurzbericht", der für die unmittelbare Meldung eines Unfalls gedacht ist, und

- den "vollständigen Bericht", der erstellt wird, wenn der Unfall umfassend untersucht wurde und vollständige Erkenntnisse über die Unfallursachen, den Hergang des Unfalls und dessen Folgen vorliegen. Da in manchen Fällen weitere Informationen erst später ans Licht kommen (beispielsweise im Laufe eines Gerichtsverfahrens) ist die Möglichkeit vorgesehen, den "vollständigen Bericht" entsprechend zu ändern.

Die anonymisierten Kurzberichte können mittels Datenbankrecherche über das Internet (http://mahbsrv.jrc.it) abgerufen oder direkt beim MAHB angefordert werden.

Heute besteht MARS in einem verteilten Informationsnetz, das sich aus 15 lokalen Datenbanken (d. h. in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union gibt es eine Datenbank) zusammensetzt, die unter MS-Windows laufen. Ferner dient MARS dem MAHB als zentralisiertes Datenanalysesystem, das ein umfassendes Textretrieval und komplexe Musteranalysen am gesamten Datenbestand ermöglicht. Die Datenbank, in der bereits mehr 450 Datensätze erfasst sind, wird laufend aktualisiert (siehe Abbildung A).

Abb. A

Entwicklung der Zahl der Unfälle, die MARS gemeldet werden

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Die Zahl der gemeldeten Zwischenfälle ist - glücklicherweise - zwar nicht sehr groß, was MARS jedoch im Vergleich zu anderen Unfalldatenbanken auszeichnet, ist der hohe Detailgrad, der hinreichend ist, um die detaillierten unmittelbaren und tieferliegenden Ursachen eines Unfalles zu ermitteln.

An den in MARS gespeicherten Daten wurden verschiedene Analysen durchgeführt, die als Grundlage für praktische Empfehlungen an die Industrie zur Verhütung von Unfälle dienen. Die Ergebnisse dieser Datenanalysen werden entweder in Form von allgemein zugänglichen Veröffentlichungen (wobei alle Daten, die Rückschlüsse auf die Identität zulassen, entfernt wurden) oder aber als regelmäßige zusammenfassende Bewertungen der gemeldeten Unfälle für den AZB bzw. als Berichte über Bewertungen spezifischer Daten (z. B. durch das CDCIR) verbreitet. Im Laufe des Berichtszeitraums haben die Industrie, die Aufsichtsbehörden und auch Forschungseinrichtungen verschiedene Anfragen hinsichtlich konkreter Analysen von nichtvertraulichen MARS-Daten an das MAHB gerichtet.

6.2.4. Merkmale der Unfälle

Die Schwere der gemeldeten größeren Unfälle ist der Abbildung B zu entnehmen (das Verfahren, anhand dessen die relative Schwere ermittelt wurde, ist beschrieben in(50)):

Abb. B

Schwere der Unfälle, die MARS gemeldet wurden

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Der linken Seite der Darstellung ist zu entnehmen, dass eine große Wahrscheinlichkeit von Zwischenfällen weniger schweren Ausmaßes besteht Das bedeutet, dass MARS auf freiwilliger Basis eine große Zahl von Beinahunfällen und Ereignissen gemeldet wurde, die zu Unfällen hätten führen können (Unfallvorstufen)(51). Die rechte Seite der Grafik zeigt, dass eine recht hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Unfälle, die sich in Seveso-Anlagen ereignen, ernst sein werden. Die Zahl der Unfälle mittlerer bis geringer Schwere wird dagegen eher gering sein.

Um nähere Aufschlüsse zu erhalten, sollten wir die zugrunde liegenden Ursachen betrachten, die unter bestimmten Umständen für die Schwere eines Unfalls entscheidend sind. So sind beispielsweise direkte Fehler der Betreiber oder ein Bauteilversagen die wahrscheinlichsten Ursachen für Beinahunfälle. Besonders schwere Unfälle ereignen sich dagegen in der Regel aufgrund unkontrollierter Reaktionen (siehe Abbildung C).

Abb. C

Ursachen der Unfälle, die MARS gemeldet wurden

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Diese Analysen unterstreichen, dass weiterhin untersucht werden muss, welche Lehren aus bestimmten Unfallereignissen zu ziehen sind. Außerdem machen sie die Bedeutung eines Berichterstattungsinstruments wie der MARS-Datenbank(52) deutlich.

6.2.5. Trends bei den Unfällen und ihre Merkmale

Die "Akteure" des industriellen Risikomanagements (Verwaltungs- und Regierungsbeamte, die Öffentlichkeit, die Medien, die Industrie, akademische Kreise) erwarten von der Europäischen Kommission oftmals eine Antwort auf eine einfache Frage: "Wie häufig kommen in Europa schwere Industrieunfälle vor?"

Die Seveso-II-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie MARS Unfälle melden, die bestimmte Kriterien erfuellen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht ausdrücklich verpflichtet, der Kommission die Zahl der vorhandenen Seveso-Anlagen und deren Merkmale mitzuteilen. Daher liegen bezüglich ihrer Zahl derzeit nur grobe Schätzungen vor.

Die Zahl der schweren Unfälle und deren besonderen Merkmale sind die einzigen Informationen, die auf europäischer Ebene vorliegen. Von den Angaben, die erforderlich sind, um festzustellen, wie häufig sich bestimmte Zwischenfälle ereignen - sprich die Zahl der Zwischenfälle innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Zähler) und die Zahl der Möglichkeiten, dass es zu solchen Zwischenfällen kommt (Nenner) -, ist nur ein Teil (nämlich der Zähler) bekannt. Daher ist nicht mit Sicherheit zu sagen, ob in Europa schwere Unfälle in Seveso-Anlagen wirklich sehr selten sind oder nicht.

Neben den fehlenden Angaben zum Nenner bleibt außerdem die Frage, wie dieser Nenner in Anbetracht der Vielzahl verschiedener Industriebetriebe, die durch die Seveso-II-Richtlinie erfasst werden, aussehen muss, um die Zahl der Unfallmöglichkeiten am Besten auszudrücken. "Seveso-Anlagen" können sich im Hinblick auf ihre Größe, die Art des Verfahrens, der Art und Menge der gelagerten oder erzeugten chemischen Stoffe, der Betriebseigenschaften usw. erheblich unterscheiden. Da (bisher) keine Informationen über die Merkmale von Seveso-Anlagen vorliegen, sollen sie - in einer ersten Annäherung - als homogene Grundgesamtheit betrachtet werden. Dabei liegt die Annahme zugrunde, dass die Chance, dass ein gefährlicher Stoff unbeabsichtigt aus einer Seveso-Anlage entweicht, genauso groß ist wie in jeder anderen Industrieanlage auch. Obwohl diese Annäherung sicherlich nicht realistisch ist und die daraus resultierenden Unfallquoten mit Sicherheit nicht perfekt sind, erscheint dies zurzeit die einzige Möglichkeit, quantitative Aussagen bezüglich der Häufigkeit schwerer Unfälle in Seveso-Anlagen in Europa(53) zu erhalten.

Um die Zahl der möglichen schweren Unfälle für eine einzelne Seveso-Anlage zu schätzen, könnte der einfache Durchschnitt oder das Mittel aller Beobachtungen, die in der Vergangenheit gemacht wurden, herangezogen werden, d. h. 419 gemeldete Unfälle zwischen 1986-1999. Dies ergibt eine Risikoquote (λ) von(54)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

(N bezeichnet die Zahl der Seveso-Anlagen; T=168 Monate des Beobachtungszeitraums).

Bei N = 10000(55) würde sich die Zahl schwerer Unfälle in einer Seveso-Anlage demnach auf [ap ]3 × 10-3 a-1 belaufen, belaufen, die mittlere Zeit bis zum ersten Ausfall (MTTF) auf [ap ]333a. Für diese stark vereinfachende Berechnung wurde eine Reihe von Annahmen zugrunde gelegt, so beispielsweise ein Schätzwert für N und die Annahme, dass alle Seveso-Anlagen identisch sind.

6.2.6. Ausweitung von MARS über die Grenzen der EU hinaus

In Mittel- und Osteuropa gibt es bislang keine einheitliche Quelle verlässlicher Informationen über Industrieunfälle. Die Länder Mittel- und Osteuropas, die demnächst der EU beitreten werden, werden bald gezwungen sein, die Rechtsvorschriften im Umweltbereich und insbesondere die Seveso-II-Richtlinie, umzusetzen.

In ihrer dritten Sitzung im Mai 2000 haben die zuständigen Behörden der EU (AZB) der Zusammenarbeit zwischen dem MAHB und der OECD in Bezug auf die Meldung und Analyse von Chemieunfällen zugestimmt. Das bedeutet, dass Ende dieses Jahres die Datenbank MARS (Version 4.0) sowohl von den EU- als auch von den OECD-Mitgliedstaaten eingesetzt werden wird, um dem MAHB Industrieunfälle im MARS-Standardformat zu melden und somit als Grundlage für den Informationsaustausch über Unfälle zu dienen. Außerdem wurde beschlossen, eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen dem MAHB und dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen aufzubauen im Hinblick auf die Umsetzung des UN-ECE Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Wirkungen von Industrieunfällen.

So wird MARS bereits in naher Zukunft zu einer einheitlichen Industrieunfall-Datenbank für ganz Europa werden und alle Vorkommnisse erfassen, die auf der Grundlage der obligatorischen Anforderungen der EU/UN-ECE und der freiwilligen OECD-Anforderungen übermittelt werden. Es wird zu einem offenen Kontrollsystem werden, an dem sowohl die industriellen Betreiber und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als auch die Europäische Kommission, die OECD und die UN-ECE beteiligt sind. Ein vergleichbares staatenübergreifendes System für das Management industrieller Risiken ist weltweit einzigartig.

MARS wird bald in ganz Europa genutzt werden und aufgrund seines weiten Erfassungsbereich und umfassenden Charakters einen integrierten Überblick über den Stand und die Entwicklungen in Bezug auf die industriellen Risiken in Europa ermöglichen.

6.3. Seveso Plant Information Retrieval System (SPIRS)

Die Unfalldatenbank der Kommission, MARS, wird seit Neuestem durch SPIRS, einem verteilten Datenbanksystem, ergänzt, das allen Interessierten den Zugang zu Informationen über die Industriebetriebe mit den größten Unfallrisiken in Europa ermöglicht.

6.3.1. Hintergrund

Bei der Bestimmung bzw. beim Management der Gefahren schwerer Unfälle in Industriebetrieben ist eine rationale Entscheidungsfindung von überragender Bedeutung. Dabei sollten nach Möglichkeit alternative Strategien geprüft werden, in deren Rahmen kontinuierliche und konsistente Vergleiche angestellt werden. Zu diesem Zweck ist es wichtig, eine gemeinsame Sprache zu entwickeln, um die Gefahren und das Risikopotenzial solcher Anlagen in vergleichbarer Weise einzuschätzen und gegeneinander abzuwägen und so ihre Akzeptanz beurteilen zu können. Die neue Richtlinie 96/82/EG stellt einen ersten Schritt in Richtung einer solchen gemeinsamen Sprache für die Bewertung und das Management von Risiken dar(56).

Die geografische Komponente von Risiken ist von großer Bedeutung und zwar insbesondere dann, wenn Kosten und Nutzen des Betriebs von Industrieanlagen mit hohem Gefahrenpotenzial innerhalb der EU - oder mit Blick auf die künftigen Mitgliedstaaten in Mittel- und Osteuropa - räumlich so unterschiedlich verteilt sind. Zur Darstellung der räumlichen Verteilung solcher Daten bieten sich Landkarten an. Im Zusammenhang mit dem Risikomanagement geben Karten einen visuellen und "unmittelbaren" Eindruck von den Ursache/Wirkung-Beziehungen in Bezug auf hypothetische schwere Unfälle an einem "Seveso-Standort" und deren Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung.

6.3.2. Merkmale des Systems

Durch den Einsatz von SPIRS, das auf den Anforderungen der Seveso-II-Richtlinie beruht, ist es möglich, Informationen über die geografische Komponente der Risiken in Europa zu analysieren und zur Verfügung zu stellen. Dies wird im Wesentlichen durch die Erstellung einer Karte geschehen, in der alle Industriebetriebe mit schwerwiegenden Unfallrisiken in Europa einschließlich entsprechender Informationen über die wichtigsten Risiken dargestellt sind. SPIRS soll die Behörden in ihren risikomanagement-bezogenen Entscheidungen unterstützen. Ähnlich wie MARS besteht das Instrument SPIRS aus einer zentralen Datenbank im MAHB und lokalen Datenbanken für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.(57)

6.3.3. Annahme von SPIRS durch die zuständigen Behörden

Auf der dritten Sitzung des AZB im Mai 2000 wurde den zuständigen Behörden im Rahmen eines speziellen Seminars die neue Version von SPIRS (2.0) und die neue Version der Software MARS 4.0 vorgestellt. Alle anwesenden Delegierten (aus den EU- Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den EFTA-Ländern, der OECD und UN-ECE) haben den Wert einer solchen europäischen Datenbank erkannt, die die folgenden grundlegenden Informationen über sogenannte Seveso-Anlagen enthält:

- Geografische Lage (Längengrad, Breitengrad),

- Name des Betriebs,

- Name und Menge der an dem Standort vorhandenen Stoffe, die unter die Seveso-II-Richtlinie fallen.

Alle Länder haben sich bereit erklärt, diese Mindestinformationen zur Erfassung in SPIRS zu übermitteln. Die Daten werden von der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten vertraulich behandelt werden.

6.3.4. Derzeitiger Stand der Datenübermittlung

Nachdem sie von den zuständigen Behörden erfolgreich getestet worden war, wurden die endgültigen Versionen der MARS- und SPIRS-Software an die EU- Mitgliedstaaten, die Beitrittsländer, die EFTA-Länder sowie an die OECD- und UN-ECE-Mitgliedstaaten verteilt. Sie sollen ab dem Jahr 2000 im Zusammenhang mit der Seveso-Richtlinie der EU, dem Chemical Accidents Programme der OECD und dem UN-ECE Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Wirkungen von Industrieunfällen eingesetzt werden.

Bisher wurden nur probeweise Daten übermittelt. Insgesamt liegen 320 Datensätze vor mit Informationen aus: 51 Betrieben aus drei Bundesländern Österreichs, 66 Betrieben aus zwei Städten in Belgien, 190 Betrieben aus einem Bundesland Deutschlands sowie 13 Betrieben aus einer Provinz in Spanien. Dies sind ca. 5 % der in Frage stehenden Betriebe in der EU.

Was die weiteren Bemühungen der Mitgliedstaaten betrifft, so wird erwartet, dass dem MAHB bis Mitte 2001 die vollständigen Angaben zu allen französischen Seveso-Betrieben vorliegen werden.

Die deutschen Behörden haben beschlossen, das Instrument für die Erfassung der deutschen Betriebe zu verwenden, die unter die Anforderungen der UN/ECE Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Wirkungen von Industrieunfällen fallen. Diese Daten werden an das MAHB übermittelt werden.

Eine geänderte Version des Tools wird im Rahmen des Projekts PECO (Projekt zu den technologischen Risiken in den Ländern Mittel- und Osteuropas) der Gemeinsamen Forschungsstelle eingesetzt werden.

6.4. Dokumentationszentrum der Gemeinschaft für industrielle Gefahren (CDCIR)

Die Zielsetzung des Dokumentationszentrums der Gemeinschaft für industrielle Gefahren (CDCIR) besteht darin, eine bibliographische und wissenschaftliche Umgebung zu schaffen, die den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die Beherrschung von Industrietätigkeiten mit großen Risiken erleichtert. Ferner soll ein Hoechstmaß an Kenntnissen über die gemeinsamen europäischen Bemühungen um industrielle Sicherheit erlangt werden.

Das CDCIR verfügt zwar nur über Dokumente, die öffentlich zugänglich sind, darunter aber viele Unterlagen, die nicht so einfach an anderer Stelle zu finden sind ("graue Literatur" wie beispielsweise Unfallberichte, Verfahrenskodizes, Empfehlungen, Gesetze usw.). Ende 1996 enthielt das CDCIR mehr als 2000 rezensierte Dokumente, die von Regierungsstellen, Industrie und Forschungseinrichtungen herausgegeben wurden. Zu diesen bibliographischen Daten gehören unter anderem dokumentenbezogene Datenfelder, wie beispielsweise Titel, Originaltitel, Jahr der Veröffentlichung, Quelle, Verfügbarkeit, Schlagworte und Abstract.

Das MAHB verwaltet das Dokumentationszentrum der Gemeinschaft für industrielle Gefahren (CDCIR), was folgende Aufgaben mit einschließt:

- die Beschaffung von einschlägigem, öffentlich zugänglichem Material (veröffentlicht und unveröffentlicht);

- die Bereitstellung von nicht urheberrechtlich geschütztem Material für Behörden und andere interessierte Kreise;

- die fortlaufende Unterstützung der Generaldirektion Umwelt bei der Erstellung von Berichten über die Umsetzung der Richtlinie;

- die regelmäßige Erstellung eines Bulletins mit näheren Einzelheiten über das beschaffte Material und Zusammenfassungen hierzu.

Während des Berichtszeitraums wurden zwei solcher Bulletins herausgegeben, und insgesamt etwa 900 Anfragen vom CDCIR abgewickelt. Die meisten Studien des MAHB, die während dieses Zeitraums durchgeführt wurden, stützten sich auf das CDCIR.

Seit Anfang 2001 ist das CDCIR über die Homepage des MAHB unter http://mahbsrv2.jrc.it/cdcir zugänglich. Es besteht auch die Möglichkeit, benutzerdefinierte Bulletins herunterzuladen. Aus diesem Grunde ist nicht weiter beabsichtigt, die Bulletins in gedruckter Form herauszugeben und zu verbreiten, es sei denn auf ausdrückliche Anfrage des Ausschusses der Zuständigen Behörden (AZB).

6.5. Technische Arbeitsgruppen; Seminare und Workshops; Studien

6.5.1. Technische Arbeitsgruppen

In verschiedenen technischen Bereichen, die mit den Seveso-Richtlinien in Zusammenhang stehen, wurden von der Kommission technische Arbeitsgruppen ("TAG") eingerichtet. Zu diesen Bereichen zählen einige, bei denen die beabsichtigte grundlegende Überarbeitung der Richtlinie die Bestimmungen der derzeit geltenden Richtlinie ändern oder erweitern wird. Aus diesem Grunde wurde es für erforderlich gehalten, die Forderungen der geplanten Richtlinie näher auszuführen und zu erläutern. Die TAG werden in den meisten Fällen vom MAHB und der GD Umwelt gemeinsam verwaltet.

Während des in Frage stehenden Zeitraums waren sieben TAG aktiv bzw. mit der Fertigstellung einer Reihe von Leitfäden befasst, die mit dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie veröffentlicht werden sollten.

Die TAG 2 "Inspection Systems" (Inspektionssysteme) wurde wiederbelebt mit dem Ziel, einen Leitfaden oder andere Anleitungen zu erstellen, um eine konsistente und wirksame Umsetzung von Artikel 18 der Seveso-II-Richtlinie in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Während des genannten Zeitraums wurde ein Leitfaden zum Thema "Inspektionen" veröffentlicht(58).

Die TAG 3 "Safety Reports" (Sicherheitsberichte) schloss ihre Erörterungen ab und veröffentlichte einen Leitfaden(59).

Die TAG 4 "Safety Management Systems" (Sicherheitsmanagementsysteme) schloss ihre Erörterungen ab und veröffentlichte einen Leitfaden(60).

Die TAG 5 "Land Use Planning" (Flächennutzungsplanung) war äußerst aktiv und hielt vier Sitzungen ab, die zur Veröffentlichung eines Leitfadens führten(61).

Die TAG 6 "Dispensations according to Article 9(6) of Directive 96/82/EC" (Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 96/82/EG) hielt drei Sitzungen ab und erarbeitete harmonisierte Kriterien für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie. Diese wurden in der Sitzung des AZB im Frühjahr 1998 offiziell angenommen, und es wurde ein Leitfaden veröffentlicht(62).

Die TAG 7 "Substances Dangerous to the Environment" (Umweltgefährdende Stoffe) ist während des Berichtszeitraums vier Mal zusammengetroffen. In Übereinstimmung mit der Erklärung des Rates bezüglich der Seveso-II-Richtlinie wurden Empfehlungen für neue Mengenschwellen für Stoffe erarbeitet, die als sehr giftig oder giftig für Wasserorganismen mit längerfristig schädlichen Wirkungen (Gefahrenhinweise R50, R50/53 und R51/53) eingestuft werden. Gleichzeitig wurde eine neue Stoffbezeichnung vorgeschlagen, der Kerosine, Dieselkraftstoffe und Gasöle unter Angabe entsprechender Mengenschwellen in der Kategorie "Motor- und sonstige Benzine" zusammenfasst. Die Empfehlungen der TAG 7 sind veröffentlicht worden(63) und werden Teil eines Vorschlags zur Änderung der Richtlinie sein.

Die TAG 8, "Carcinogens in the Context of Council Directive 96/82/EC" ("Karzinogene in der Richtlinie 96/82/EG des Rates)" ist während des Berichtszeitraums viermal zusammengetroffen. In Übereinstimmung mit der Erklärung des Rates bezüglich der Seveso-II-Richtlinie wurden Empfehlungen für eine umfassende Liste von Stoffen erarbeitet, die möglicherweise schon bei einer einmaligen Expositionen akut krebserregend wirken, und entsprechende Mengenschwellen vorgeschlagen. Die Empfehlungen der TAG 8 sind veröffentlicht worden(64) und werden Teil eines Vorschlags zur Änderung der Richtlinie sein.

6.5.2. Seminare und Workshops

Diese Seminare sind in erster Linie für die nationalen Behörden, die Industrie und die akademischen Kreise gedacht, die an der Umsetzung der Seveso-Richtlinie beteiligt sind. Es wurde weiter der Ansatz verfolgt, diesen internationalen Seminaren eine stärkere thematische Ausrichtung zu geben. Dabei wurden die Erfahrungen verschiedener Länder in einem bestimmten technischen Bereich miteinander verglichen. Außerdem wurde 1999 in Turku zum ersten Mal im Vorfeld einer Sitzung des Ausschusses der zuständigen Behörden ein eintägiges Seminar zum Thema "Computersoftware" veranstaltet.

In den Jahren 1997 bis 1999 fanden drei internationale Seminare statt:

- Linz 1997: Lessons Learnt from Accidents(65) (Lehren, die aus Unfällen gezogen werden können)

- Rom 1998: Inspection systems and the safety report (Inspektionssysteme und der Sicherheitsbericht)

- Athen 1999: Seveso 2000 - Risk Management in the European Union of 2000: the Challenge of Implementing Council Directive "Seveso II"(66) (Seveso 2000 - Risikomanagement in der Europäischen Union im Jahr 2000: die Herausforderung der Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie)

6.5.3. Studien

Das MAHB hat die folgenden Untersuchungen und Forschungsarbeiten durchgeführt:

- Untersuchung von Fernleitungsunfällen, an denen gefährliche Stoffe beteiligt waren(67);

- Erarbeitung von Richtwerten ("regulatory benchmarks") für ein Instrument zur Verhütung von Unfällen bei Fernleitungen - Übersicht über die Antworten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

- Beitrag zu Lupcas, einem Projekt auf Kostenteilungsbasis, das auf den Einsatz einer Mehrkriterien-Analyse für die Flächennutzungsplanung abzielt;

- Beitrag zu Assurance, einem Projekt auf Kostenteilungsbasis, das auf eine Quantifizierung der Unsicherheiten abzielt, die mit einer quantitativen Risikoanalyse in der chemischen Industrie verbunden sind;

- Beitrag zum Projekt Smmarten, einem Projekt auf Kostenteilungsbasis, das auf die Entwicklung eines effizienten Sicherheitsmanagementsystems für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) abzielt;

- Beitrag zum Projekt Harsnet, einem thematischen Netz der Gemeinschaft zur Analyse der chemischen Risiken von Batchreaktionen in der verarbeitenden Industrie.

7. ZUSAMMENFASSUNG

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen haben verdeutlicht, dass das derzeitige Berichterstattungssystem erhebliche Schwächen aufweist. Obwohl diese Schwächen, die in Abschnitt 7.1 im Einzelnen beschrieben werden, eindeutige Schlussfolgerungen nicht zulassen, werden einige besondere Anforderungen der Richtlinie in Abschnitt 7.2 eingehender untersucht.

Die Analyse zeigt insbesondere, dass hinsichtlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie bei der Qualität der Sicherheitsberichte bedeutende Fortschritte erzielt werden konnten. Allerdings muss die Situation mit der Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie noch weiter verbessert werden. So sind in Bezug auf die internen und externen Notfallpläne verstärkte Anstrengungen erforderlich.

7.1. Schwächen des derzeitigen Berichterstattungssystems

Obwohl alle Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Schweden) im Laufe des Berichtszeitraums verschiedene Daten übermittelt haben, fehlen immer noch viele Angaben, was einen Vergleich der Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten schwierig macht.

So haben viele Mitgliedstaaten insbesondere keine jahresbezogenen Daten, sondern lediglich die Zahlen übermittelt, die Ende 1999 vorlagen. Die Antworten auf bestimmte Fragen (beispielsweise hinsichtlich der Zahl der Inspektionen) sind somit nicht eindeutig, da nicht ersichtlich ist, ob sich die Angaben auf einen Zeitraum von drei Jahren oder aber auf nur ein Jahr beziehen. Obwohl in diesem Fall weitere Informationen von den Mitgliedstaaten angefordert wurden, konnte diese Frage nicht immer geklärt werden.

Was die Zahl der Standorte betrifft, ist ein EU-weiter Vergleich nicht möglich, da die Mitgliedstaaten weiterhin unterschiedliche Ansätze verfolgen. So ist zum Beispiel die große Zahl von Standorten in Deutschland im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass jede Anlage innerhalb eines Industriebetriebs als "Standort" gezählt wird. In der Mehrzahl der Mitgliedstaaten wird dagegen ein Betrieb, der über verschiedene Anlagen verfügt, als ein Standort definiert. Für die Zukunft ist zu beachten, dass mit der Seveso-II-Richtlinie ein unzweideutiges System auf der Grundlage von Betrieben eingeführt wurde.

Der Fragebogen konzentrierte sich außerdem schwerpunktmäßig auf quantitative Aspekte wie die Zahl der Standorte, die Zahl der eingegangenen Sicherheitsberichte usw. Diese quantitative Angaben liefern zwar bereits wertvolle Informationen, doch wäre es naiv, anhand dieser Antworten allein eindeutige Schlussfolgerungen bezüglich der Anwendung der Seveso-Richtlinie zu ziehen, ohne auch qualitative Informationen (Qualität der Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Sicherheitsberichte...) zu berücksichtigen.

Obwohl im Bereich Inspektionen (Gemeinsames Gegenseitiges Besuchsprogramm) einige erfolgreiche Versuche unternommen wurden, ist es offensichtlich sehr schwierig, verlässliche qualitative Informationen zu erhalten. Diese sind jedoch sehr wichtig, um eine homogene Anwendung der Seveso-II-Richtlinie zu gewährleisten.

7.2. Wichtigste Ergebnisse

Trotz dieser Probleme können anhand der Informationen, die von den Mitgliedstaaten im Laufe der beiden Berichtszeiträume übermittelt wurden, einige interessante Trends festgestellt werden. So haben sich während des Berichtszeitraums 1997 bis 1999 die praktische Umsetzung und Durchsetzung der Seveso-Richtlinie in den meisten Mitgliedstaaten in zwei wichtigen Bereichen erheblich verbessert, und zwar in Bezug auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung (externe Notfallpläne).

Allerdings können in anderen Bereichen wie z. B. Inspektionen oder Sicherheitsberichte keine wirklichen Verbesserungen festgestellt werden. Es wird erwartet, dass die Seveso-II-Richtlinie und die diesbezüglichen nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu einer bedeutenden Verbesserung in diesen Bereichen beitragen werden.

7.2.1. Inspektionssystem

Die Seveso-I-Richtlinie (Artikel 7 Absatz 2) verlangt von den zuständigen Behörden, dass sie Inspektionen vornehmen. Allerdings wurde nicht eindeutig definiert, in welchen Abständen diese Inspektionen erfolgen sollen. Vielleicht ist dies der Grund, warum in diesem Bereich offensichtlich keine eindeutigen Fortschritte zu erkennen sind. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass Deutschland keine Daten übermittelt hat. Ferner haben Frankreich für den ersten Berichtszeitraum (1994-1996) und die Niederlande und das Vereinigte Königreich für den letzten Berichtszeitraum (1997-1999) keine Daten geliefert.

In der Seveso-II-Richtlinie (Artikel 18) sind die Anforderungen hinsichtlich des Inspektionssystems eindeutig definiert. Aus diesem Grunde werden für den nächsten Berichtszeitraum in dieser Hinsicht eindeutige Verbesserungen erwartet.

Abb. 27

Prozentualer Anteil der inspizierten Standorte(68)

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7.2.2. Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Anforderungen, wie und in welchen Zeitabständen ein Betrieb die Öffentlichkeit unterrichten sollte, waren in der Seveso-I-Richtlinie vielleicht nicht eindeutig genug definiert. Dies hat zu erheblichen Unterschieden in den nationalen Anforderungen und Auslegungen geführt.

Die vorliegenden Angaben zeigen, dass die Zahl der Betriebe, die die Öffentlichkeit unterrichtet haben, in den meisten Mitgliedstaaten während der beiden Berichtszeiträume prozentual erheblich zugenommen hat. Dennoch ist der durchschnittliche Prozentsatz von 61 %, der 1999 erreicht wurde, nicht zufriedenstellend.

Tatsache ist, dass es in den Mitgliedstaaten in der Praxis große Unterschiede hinsichtlich der Zuständigkeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit gibt. Dies gilt auch für die Art und Weise, in der kontrolliert wird, ob die Informationen bei der Bevölkerung korrekt ankommen und auch verstanden werden.

In vielen Mitgliedstaaten erfolgt die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die örtlichen oder regionalen Behörden. In anderen Mitgliedstaaten ist dagegen der Betreiber für die Unterrichtung der Öffentlichkeit verantwortlich.

Aus diesem Grunde gibt ein Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten nur einen sehr groben Aufschluss über die tatsächliche Situation.

Da die Anforderungen der Seveso-II-Richtlinie (Artikel 13) in dieser Hinsicht sehr viel eindeutiger sind, wird erwartet, dass sich die Situation verbessern wird.

Abb. 28

Betriebe, die die Öffentlichkeit unterrichtet haben(69)

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7.2.3. Sicherheitsberichte

7.2.3.1. Erwartete und eingegangene Sicherheitsberichte

1999 sind bei den zuständigen Behörden jeweils fast alle der erwarteten Sicherheitsberichte eingegangen. Wie den Zahlen unten zu entnehmen ist(70), ist die Zahl der Sicherheitsberichte, die während des Berichtszeitraums 1997 bis 1999 eingegangen sind, prozentual gestiegen und hat 1999 in den meisten Mitgliedstaaten, die Zahlen für dieses Jahr übermittelt haben, 100 % erreicht.

Abb. 29

Eingegangene und erwartete Berichte

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7.2.3.2. Standorte mit amtlichen Auflagen

In Bezug auf die Zahl der Standorte, bei denen die zuständigen Behörden nach Prüfung des Sicherheitsberichts amtliche Auflagen erteilt oder rechtliche Schritte eingeleitet haben, ist festzustellen, dass diese prozentual leicht gestiegen ist (von durchschnittlich 36 % im Jahr 1996 auf 39 % 1999).

Ein Anstieg oder Rückgang dieses Prozentsatzes kann allein noch nicht als eine positive bzw. negative Entwicklung gewertet werden. So kann eine Zunahme bei diesem Prozentsatz beispielsweise auch darauf zurückzuführen sein, dass sich die Arbeit der zuständigen Behörden bzw. die Qualität der Berichte, die von den Unternehmen vorgelegt wurden, verbessert hat.

Abb. 30

Prozentsatz der Standorte mit offiziellen Auflagen

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Der Vergleich der Daten aus den Jahren 1999 und 1996 zeigt, dass sowohl die Zahl der eingegangenen als auch die der erwarteten Sicherheitsberichte in einigen Mitgliedstaaten bedeutend gestiegen, in anderen dagegen erheblich zurückgegangen ist.

Es besteht offensichtlich eine eindeutige Beziehung zwischen der Zahl der erwarteten Sicherheitsberichte und der Zahl der eingegangenen Sicherheitsberichte, da dieses Verhältnis in den meisten Mitgliedstaaten ungefähr bei 1:1 liegt.

Abb. 31

Abweichungen bei der Zahl der erwarteten/eingegangenen Sicherheitsberichte

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7.2.3.3. Zahl der Standorte und Anlagen

In vielen Mitgliedstaaten ist keine klare Beziehung zwischen den Abweichungen bei der Zahl der erwarteten Sicherheitsberichte und den Abweichungen bei der Zahl der Standorte festzustellen. In einigen Mitgliedstaaten (beispielsweise Griechenland, Spanien, Irland, Italien oder Portugal) ist zwar eine eindeutige Beziehung zu erkennen. In anderen dagegen (wie beispielsweise Belgien, Dänemark, Frankreich oder die Niederlande) gibt es keine offensichtliche Erklärung für Abweichungen bei der Zahl der Sicherheitsberichte.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Analyse ergeben hat, dass es in diesen Mitgliedstaaten auch keine eindeutige Beziehung zwischen der Zahl der Sicherheitsberichte und der Zahl der Tätigkeiten gibt.

Abb. 32

Abweichungen bei der Zahl der Standorte zwischen 1996 und 1999

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Abb. 33

Abweichungen bei der Zahl der Standorte und Tätigkeiten 1996 bis 1999

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Anm.:

In den Zahlen sind nur die Mitgliedstaaten berücksichtigt, die Angaben über die Zahl der Standorte und der Tätigkeiten in den Jahren 1996 und 1999 übermittelt haben.

7.2.3.4. Prozentualer Anteil der Sicherheitsberichte, die geprüft und als hinreichend bewertet wurden

Der prozentualer Anteil der Sicherheitsberichte, die geprüft und als hinreichend bewertet wurden, ist von zwei verschiedenen Faktoren abhängig: Zum einen von der Fähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats, die Sicherheitsberichte zu untersuchen; zum anderen von der Frage, ob der Bericht angenommen wurde oder nicht. Letzteres ist von der Qualität des Berichts und von den jeweiligen nationalen Anforderungen abhängig. Im Prinzip kann ein Anstieg dieses Prozentsatzes als ein gutes Zeichen gesehen werden, sofern wir davon ausgehen, dass dieser nicht auf eine zu lasche Haltung der zuständigen Behörden zurückzuführen ist.

In den meisten Mitgliedstaaten hat sich im Zeitraum 1997 bis 1999 der Trend des vorherigen Berichtszeitraum fortgesetzt. Der durchschnittliche Prozentsatz, der in der EU (d. h. in den Mitgliedstaaten, die Daten zu diesem Punkt übermittelt haben) zu verzeichnen ist, ist weiter gestiegen und liegt nun bei 90 %. In diesem Zusammenhang wäre es sehr interessant, Informationen darüber zu erhalten, innerhalb welcher Frist die Unternehmen die geprüften Sicherheitsberichte zurückerhalten. Das gilt insbesondere für neue Unternehmen.

Abb. 34

Geprüfte und als hinreichend bewertete Sicherheitsberichte

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7.2.3.5. Sicherheitsberichte und Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb der Betriebe

Der prozentuale Anteil der Sicherheitsberichte, die einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs enthalten, ist seit 1994 konstant geblieben. Auch wenn dieser Anteil relativ hoch ist (in den Mitgliedstaaten, die Daten vorgelegt haben, durchschnittlich 80 %), konnte leider kein Fortschritt erzielt werden.

Abb. 35

Sicherheitsberichte mit Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Maßnahmen innerhalb des Betriebs

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7.2.3.6. Betriebe mit Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Maßnahmen in der Umgebung

Der prozentuale Anteil der Betriebe mit Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Maßnahmen in der Umgebung ist, wie den Zahlen unten entnommen werden, kann im Berichtszeitraum 1997 bis 1999 erneut gestiegen. Dennoch müssen auch hier weitere Fortschritte erzielt werden.

Abb. 36

Betriebe mit Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Maßnahmen in der Umgebung

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(1) ABl. L 230 vom 5.8.1982, S. 1.

(2) KOM (88)261 endg.

(3) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

(4) ABl. C 291 vom 1.10.1991.

(5) ABl. L 85 vom 28.3.1987, S. 36.

(6) ABl. L 336 vom 7.12.1988, S. 14.

(7) Nach einer Entschließung des Rates (16. Oktober 1989, veröffentlicht im ABl. C 273 vom 26.10.1989, S. 1) weiter ausgeführt in: B. De Marchi & S. Funtowicz: "Allgemeine Leitlinien zum Inhalt der an die Öffentlichkeit weiterzuleitenden Informationen (Richtlinie 82/501/EWG - Anhang VII)", EUR 15946 EN (1994), auch veröffentlicht in Französisch EUR 15946 FR, Deutsch EUR 15946 DE und Spanisch EUR 15946 ES.

(8) ABl. L 337 vom 31.12.1991, S. 48.

(9) ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(10) Moniteur Belge vom 26. März 1985

(11) Moniteur Belge vom 10. März 1987

(12) Moniteur Belge vom 17. September 1985

(13) Moniteur Belge vom 24. Januar 1986

(14) Moniteur Belge vom 29. August 1992

(15) S.I. Nr. 292-1986

(16) S.I. Nr. 34-1989

(17) S.I. Nr. 21-1992

(18) Mémorial A 55 vom 1. Juli 1994, S. 1060

(19) Mémorial A 55 vom 1. Juli 1994, S. 1054

(20) Mémorial A 55 vom 1. Juli 1994, S. 1050

(21) Mémorial A 55 vom 23. Mai 1990, S. 310

(22) Memorial A 55 vom 23. Mai 1990, S. 316

(23) Mémorial A 91 vom 1. Dezember 1993, S. 1652

(24) Mémorial A 23 vom 10. April 1987, S. 305

(25) Mémorial A 49 vom 2. August 1991, S. 999

(26) Mémorial A 69 vom 24. November 1976, S. 1125

(27) Mémorial A 4 vom 27. Januar 1990, S. 26

(28) Mémorial A 27 vom 18. April 1974, S. 486

(29) Stb. 1994/80

(30) Stb. 1993/50

(31) Stb. 1992/291

(32) Stb. 1980/664

(33) Stb. 1997/60

(34) Stb. 1985/88

(35) Stb. 1994/463

(36) Stb. 1991/703, aktuellste Überarbeitung durch das Gesetz vom 16. Dezember 1993, Stb. 1993/650

(37) BGBl. Nr. 593/1991

(38) BGBl. Nr. 50/1974 in der Fassung des Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 399/1988

(39) BGBl. Nr. 391/1994

(40) BGBl. Nr. 495/1993

(41) ISBN 91-7930-094-4, ISSN 0348-2138

(42) ISSN 0374-5301

(43) ISSN 0346-5845

(44) ISSN 0346-5845

(45) ISSN 0346-5845

(46) ISSN 0346-5845

(47) SSN 0283-6165

(48) N. Mitchison, C. Kirchsteiger, The Seveso II Directive and the Major Accident Hazards Bureau, Environmental Law Newsletter, No.1, Environmental Law Network International, Freiburg, 1998, S. 28-31.

(49) C. Kirchsteiger (ed.): Lessons Learnt from Accidents, Proceedings of EU Seminar, Linz, Österreich, 16.-17. Oktober, 1997, EUR 17733 EN (1998)

(50) C. Kirchsteiger, Absolute and Relative Ranking Approaches for Comparing and Communicating Industrial Accidents, Journal of Hazardous Materials, Elsevier Science, Band 59(1), März 1998, S. 31-54.

(51) C. Kirchsteiger, Impact of Accident Precursors on Risk Estimates from Industrial Accident Databases, Journal of Loss Prevention in the Process Industries, 10, Nr.3, Elsevier Science, Mai 1997, S.159-167.

(52) C. Kirchsteiger, Trends in Accidents, Disasters and Risk Sources in Europe, in: Special Issue of Journal of Loss Prevention in the Process Industries on "International Trends in Major Accidents and Activities by the European Commission towards Accident Prevention", Band 12, Nr. 1, Elsevier Science, Januar 1999, S. 7-17.

(53) C. Kirchsteiger, How Frequent are Major Industrial Accidents in Europe? Process Safety and Environmental Protection, Institution of Chemical Engineers, TransIChemE, Band 78, Teil B, 2001 (demnächst veröffentlicht).

(54) Obwohl einige Länder bereits vor der Anwendung der "Seveso-I-Richtlinie" (1982) Zwischenfälle gemeldet haben, können die Meldungen offensichtlich erst ab Mitte der achtziger Jahre als relativ vollständig bezeichnet werden.

(55) Bei der Zahl von 10000 Seveso-Anlagen in der EU handelt es sich um eine Schätzung. Aus Gesprächen mit den zuständigen Behörden sowie anhand einer von den zuständigen Behörden angestellten Schätzung der Kosten, die der Industrie durch die Umsetzung der Anforderungen der Seveso-II-Richtlinie entstehen werden (kürzlich von CEFIC verbreitet und bewertet), wird offensichtlich, dass die geschätzte Zahl von ca. 10000 Seveso-II-Anlagen durchaus realistisch sein könnte (CEFIC Safety at Work/Major Hazards Group, Questionnaire relating to industry cost of complying with the requirements of the Seveso II Directive, CEFIC - The European Chemical Industry Council, Brüssel, ohne Datum).

(56) S. Contini, F. Bellezza, M. Christou, C. Kirchsteiger, The Use of Geographic Information Systems in Major Accident Risk Assessment and Management, in: Special Issue of Journal of Hazardous Materials, Band 78, Nrn. 1-3, November 2000, S. 223-246.

(57) C. Kirchsteiger, H. Gohla, A. Ostuni, Development of a GIS Tool for Monitoring and Evaluating the Risk Potential of "Seveso Plants" in the EU, Proceedings of the ESREL '99 International Conference on Safety and Reliability, München, Deutschland, Balkema Rotterdam, 13.-17. September 1999.

(58) G. Papadakis & S. Porter (Eds): Guidance on Inspections as Required by Article 18 of the Council Directive 96/82/EC (Seveso II), EUR 18692 EN (1999)

(59) G. Papadakis & A. Amendola (Eds.): Guidance on the preparation of a Safety Report to meet the Requirements of Council Directive 96/82/EC (Seveso II), EUR 17690 EN (1997)

(60) N. Mitchison & S. Porter (Eds.): Guidelines on a Major Accident Prevention Policy and Safety Management System, as required by Council Directive 96/82/EC (Seveso II), EUR 18123 EN (1998)

(61) M.D. Christou & S. Porter (Eds.): Guidance on Land Use Planning as Required by Council Directive 96/82/EC (Seveso II), EUR 18695 EN (1999)

(62) J. Wettig & N. Mitchison (Eds.): Explanations and Guidelines for the Application of the Dispensation Rule of Article 9, paragraph 6 of the Council Directive 96/82/EC (Seveso II), EUR 18124 (1999)

(63) M.D. Christou (Ed): Substances Dangerous for the Environment in the Context of Council Directive 96/82/EC, Bericht der Technischen Arbeitsgruppe 7, EUR 19651 EN (2000)

(64) M.D. Christou (Ed). Carcinogens in the Context of Council Directive 96/82/EC, Bericht der Technischen Arbeitsgruppe 8, EUR 19650 EN (2000)

(65) C. Kirchsteiger (Ed). Lessons Learnt from Accidents, EUR 17733 EN (1997)

(66) G.A. Papadakis (Ed). Seveso 2000 - Risk Management in the European Union of 2000: the Challenge of Implementing Council Directive "Seveso II", EUR 19664 EN (2001)

(67) G.A. Papadakis, Review of Transmission Pipeline Accidents involving Hazardous Substances, EUR 18122 EN 1999

(68) Anm.:

Durchschnittswert, der anhand der Daten ermittelt wurde, die die Mitgliedstaaten für die Jahre 1994, 1996 und 1999 übermittelt haben. In dieser Tabelle wurden für die Berechnung des Durchschnitts die von Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Italien und Portugal übermittelten Daten zugrunde gelegt.

(69) Anm.:

Durchschnittswert, der anhand der Daten ermittelt wurde, die die Mitgliedstaaten für die Jahre 1994, 1996 und 1999 übermittelt haben. Um einen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, wurden die Durchschnittswerte ohne Berücksichtigung der Größe oder der Zahl von Standorten in den einzelnen Mitgliedstaaten berechnet.

(70) Die Besonderheit, die im Falle Finnland festzustellen ist, kann dadurch erklärt werden, dass nach dem Inkrafttreten der Seveso-II-Richtlinie für die Umsetzung der Maßnahmen ein Übergangszeitraum eingeräumt wurde.

ANHANG I

FRAGEBOGEN ZUR RICHTLINIE 82/501/EWG FÜR 1994

Die gegebenen Antworten sollten sich nur auf Tätigkeiten und Standorte beziehen, die unter Artikel 5 fallen. Die Begriffe "Standort", "Tätigkeit", "Sicherheitsbericht", "Alarm- und Gefahrenabwehrplan innerhalb des Betriebs" und "Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Umgebung des Betriebs" (fett und kursiv gedruckt) werden am Ende des Fragebogens definiert.

1. a) Gesamtzahl an Standorten.

b) Zahl von neu errichteten Standorten (Neubau oder Prozess-/Kapazitätsänderung).

c) Zahl bestehender Standorte, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 88/610/EWG neu hinzugekommen sind.

2. a) Gesamtzahl an Tätigkeiten an den unter (a) genannten Standorten.

b) Zahl von Tätigkeiten an neu errichteten Standorten (Neubau oder Prozess-/Kapazitätsänderung).

c) Zahl bestehender Tätigkeiten, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 88/610/EWG neu hingekommen sind

3. Gesamtzahl an Sicherheitsberichten

a) Bereits bei den zuständigen Behörden eingegangen.

b) Insgesamt erwartet (bereits erhalten und noch nicht vorgelegt).

4. Wie viele Sicherheitsberichte:

a) enthalten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebs oder haben zu einem standortinternen Alarm- und Gefahrenabwehrplan beigetragen (im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c))?

b) wurden von den zuständigen Behörden geprüft und als für eine angemessene administrative Überwachung zur Erfuellung der in Artikel 7 vierter Gedankenstrich genannten Auflagen hinreichend befunden?

5. Bei wie vielen Standorten sind von den Behörden infolge der Prüfung des Sicherheitsberichts im Hinblick auf die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 letzter Gedankenstrich amtliche Auflagen festgesetzt oder rechtliche Schritte ergriffen worden?

6. Wie viele der unter 1 a) genannten Standorte:

a) besitzen einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung des Betriebs?

b) wurden der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Inspektion unterzogen?

c) haben die Öffentlichkeit nach Maßgabe von Artikel 8 unterrichtet?

7. NICHT verbindlich (wenn möglich oder vorliegend)

a) Wie viele Sicherheitsberichte (mit oder ohne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebs) wurden von einem externen Sachverständigen geprüft?

b) Wie viele der unter 1 a) genannten Standorte sind speziellen Flächennutzungsforderungen zur Eindämmung von schweren Unfällen unterworfen?

Hinweise

1. a) Die Bedeutung von "Tätigkeit" entspricht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie gegebenen Definitionen.

b) Die Bedeutung von "Standort" entspricht einem Industriebetrieb, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten stattfinden und unter der Verantwortung desselben Betreibers erfolgen.

2. a) Die Bedeutung von "Sicherheitsbericht" entspricht den Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 1 unter Ausschluss des ersten und des dritten Gedankenstrichs von Buchstabe c) zu liefern sind.

b) Die Bedeutung von "Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Maßnahmen innerhalb des Betriebs" entspricht den Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) erster und dritter Gedankenstrich zur Verfügung zu stellen sind.

3. Die Bedeutung von "Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Maßnahmen in der Umgebung des Betriebs" in diesem Fragebogen entspricht den in der Richtlinie in Artikel 7 Absatz 1 letzter Gedankenstrich genannten.

ANHANG II

FRAGEBOGEN HINSICHTLICH DER UMSETZUNG BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 82/501/EWG IN DEN JAHREN 1995 UND 1996

Die gegebenen Antworten sollten sich nur auf Tätigkeiten und Standorte beziehen, die unter Artikel 5 fallen. Die Begriffe "Standort", "Tätigkeit", "Sicherheitsbericht", "Alarm- und Gefahrenabwehrplan innerhalb des Betriebs" und "Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Umgebung des Betriebs" (fett und kursiv gedruckt) werden am Ende des Fragebogens definiert.

1. a) Gesamtzahl an Standorten.

b) Zahl von neu errichteten Standorten (Neubau oder Prozess-/Kapazitätsänderung).

2. a) Gesamtzahl an Tätigkeiten an den unter (a) genannten Standorten.

b) Zahl von Tätigkeiten an neu errichteten Standorten (Neubau oder Prozess-/Kapazitätsänderung)

3. Gesamtzahl an Sicherheitsberichten:

a) Bereits bei den zuständigen Behörden eingegangen.

b) Insgesamt erwartet.

4. Wie viele Sicherheitsberichte:

a) enthalten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebs oder haben zu einem standortinternen Alarm- und Gefahrenabwehrplan beigetragen (im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c))?

b) wurden von den zuständigen Behörden geprüft und als für eine angemessene administrative Überwachung zur Erfuellung der in Artikel 7 genannten Auflagen hinreichend befunden?

5. Bei wie vielen Standorten sind von den Behörden infolge der Prüfung des Sicherheitsberichts im Hinblick auf die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 letzter Gedankenstrich amtliche Auflagen festgesetzt oder rechtliche Schritte ergriffen worden?

6. Wie viele der unter 1 a) genannten Standorte:

a) besitzen einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung des Betriebs?

b) wurden der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Inspektion unterzogen?

c) haben die Öffentlichkeit nach Maßgabe von Artikel 8 unterrichtet?

7. NICHT verbindlich (wenn möglich oder vorliegend)

a) Wie viele Sicherheitsberichte (mit oder ohne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebs) wurden von einem externen Sachverständigen geprüft?

b) Wie viele der unter 1 a) genannten Standorte sind speziellen Flächennutzungsforderungen zur Eindämmung von schweren Unfällen unterworfen?

Hinweise

1. a) Die Bedeutung von "Tätigkeit" entspricht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie gegebenen Definitionen.

b) Die Bedeutung von "Standort" entspricht einem Industriebetrieb, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten stattfindet/stattfinden und unter der Verantwortung desselben Betreibers erfolgt/erfolgen.

2. a) Die Bedeutung von "Sicherheitsbericht" entspricht den Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 1 unter Ausschluss des ersten und des dritten Gedankenstrichs von Buchstabe c) zu liefern sind

b) Die Bedeutung von "Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Maßnahmen innerhalb des Betriebs" entspricht den Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) erster und dritter Gedankenstrich zur Verfügung zu stellen sind.

3. Die Bedeutung von "Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Maßnahmen in der Umgebung des Betriebs" in diesem Fragebogen entspricht den in der Richtlinie in Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten.

ANHANG III

SEVESO-I-FRAGEBOGEN 1994

ÜBERSICHT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

SEVESO-I-FRAGEBOGEN 1995

ÜBERSICHT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

SEVESO-I-FRAGEBOGEN 1996

ÜBERSICHT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SEVESO-I-FRAGEBOGEN 1997

ÜBERSICHT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SEVESO-I-FRAGEBOGEN 1998

ÜBERSICHT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SEVESO-I-FRAGEBOGEN 1999

ÜBERSICHT

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