52002PC0340

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den Ländern Asiens und Lateinamerikas und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates /* KOM/2002/0340 endg. - COD 2002/0139 */

Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0012 - 0019


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den Ländern Asiens und Lateinamerikas und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1 Einleitung

Dieser Entwurf zielt auf die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den Ländern Lateinamerikas und Asiens. Die neue Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 443/92 vom 25. Februar 1992 ersetzen.

Mit diesem Entwurf sollen keine politischen oder strategischen Leitlinien für die Empfänger regionen, sondern einfache und klare Regeln und Verfahren festgelegt werden, die für die effiziente Programmierung der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den Partnerländern und eine wirksame Beschlussfassung erforderlich sind.

Da diese Regeln für beide Regionen die gleichen sind, hat die Kommission beschlossen, einen Entwurf für eine einzige Verordnung vorzulegen.

2 Ziele der Zusammenarbeit der Gemeinschaft

Die Ziele der Zusammenarbeit sind allgemein gehalten, um Maßnahmen in allen Koopera tionsbereichen zu ermöglichen, die in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern und im Rahmen der von den einschlägigen Gremien vereinbarten politischen Richtlinien und Leitlinien für die Zusammenarbeit ins Auge gefasst wurden.

Die Programmierung ist die Phase, in der die Bereiche und Kooperationsmaßnahmen je nach den Besonderheiten und Bedürfnissen eines jeden Partnerlandes bzw. einer jeden Partner region präzise festgelegt werden. Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll dem nicht vorgegriffen werden. Sie sollte flexibel genug sein, um den jeweils aktuellen Prioritäten gerecht zu werden.

Generell werden bei den im Rahmen der Verordnung durchgeführten Kooperations- und Hilfemaßnahmen die entwicklungspolitischen Ziele nach Artikel 177 des Vertrags zu berücksichtigen sein, die in den Schlussfolgerungen des Rates (Entwicklung) und der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 10. November 2000 ausführ licher dargelegt sind, die wiederum die bei der 55. Sitzung der UN-Generalversammlung angenommenen Millennium-Entwicklungsziele widerspiegeln. Kooperations- und Hilfemaß nahmen der Gemeinschaft unterstützen auch die Prioritäten, die in den Vereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Empfängerländern und die in der Mitteilung der Kommission zu Asien vom 4. September 2001 sowie in den Schlussfolgerun gen des Gipfeltreffens EU-Lateinamerika/Karibik am 17. Mai 2002 in Madrid festgelegt wurden, die den allgemeinen strategischen Rahmen für die Beziehungen mit Asien bzw. Lateinamerika darstellen.

In diesem Zusammenhang bezieht sich dieser Verordnungsentwurf unter Hinweis auf die allgemeinen Ziele der Hilfe insbesondere auf die Bereiche nachhaltige Entwicklung, Bekämpfung der Armut, Integration der Partnerländer in die Weltwirtschaft, Förderung von Handel und Investitionen, regionale Integration and Ausbau der Beziehungen zwischen den Partnerregionen und der Europäischen Union. Außerdem soll die Modernisierung und Verbesserung der institutionellen Kapazitäten ein wesentliches Prinzip der Zusammenarbeit darstellen. Damit wird insbesondere ein Beitrag zur Förderung der demokratischen Grundsätze, der Rechtstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie zur besseren Bekämpfung des Terrorismus, des Drogenhandels und der organisierten Kriminalität geleistet.

3 Programmierung

Bei der Reform der Verwaltung der Außenhilfe ist es der Kommission ein zentrales Anliegen, die Mehrjahresprogrammierung zu stärken, so dass sie den politischen Zielen und Prioritäten der EU entspricht.

Im Verordnungsentwurf werden die Programmierungsgrundsätze klar und deutlich genannt: Anhand eines strategischen Rahmens werden mehrjährige Richtprogramme erstellt werden, auf deren Grundlage wiederum jährliche Aktionspläne aufgestellt werden können. Außer in besonderen Fällen werden diese Grundsätze generell angewandt.

Die Einführung eines strikten und kohärenten Programmierungssystems wird die Wirksam keit der Hilfe steigern, einen stärkeren Zusammenhang zwischen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft und den Reformprogrammen, mit denen kurz- und mittelfristige Ziele verfolgt werden, herstellen und die Komplementarität der Zusammenarbeit mit der Hilfe der anderen Geber gewährleisten.

4 Komitologie

Im Einklang mit den Kriterien des Ratsbeschlusses 1999/468/EG gilt für die Tätigkeit des in diesem Verordnungsentwurf vorgesehenen Ausschusses das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Ratsbeschlusses.

Durch die Stärkung der Programmierung und die Festlegung eines strategischen Rahmens wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, im Verwaltungsausschuss zu den Prioritäten und strategischen Leitlinien für die Zusammenarbeit Stellung zu nehmen.

In den Leitlinien für die Reform der Außenhilfe wird empfohlen, dass sich die Ausschüsse vor allem mit der Programmierung und nicht mit einzelnen Projekten befassen sollten. In der Tat müssen die grundlegenden konzeptionellen und strategischen Fragen in der Programmie rungsphase geklärt werden.

Daher wird der Ausschuss jeweils zu den strategischen Rahmen, den Mehrjahresprogrammen und den jährlichen Aktionsplänen Stellung zu nehmen haben.

Dieser Vorschlag steht mit den Bestimmungen im Einklang, die der Rat in diesem Zusammenhang im Rahmen der MEDA- und der CARDS-Verordnung angenommen hat.

Der neue vereinfachte Rahmen für die Annahme von Strategiepapieren, Mehrjahres richtprogrammen und jährlichen Aktionsplänen soll eine deutliche Minderung der Gesamtzahl der vom Ausschuss genehmigten und von der Kommission angenommenen Finanzierungs entscheidungen ergeben. Damit werden Personal und Mittel für wichtigere Aufgaben freigegeben einschließlich zur Sicherstellung einer wirksamen und pünktlichen Durchführung der Auslandshilfe.

5 Zugang zu öffentlichen Aufträgen

Mit Blick auf die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen strebt dieser Entwurf im Einklang mit dem Kommissionsbeschluss vom 11. April 2001 und der Erklärung der Kommission vor dem OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) vom 25./26. April 2001 die Aufhebung der Bindung der Hilfe auf regionaler Ebene an. Er sieht ferner die Einbeziehung der Kandidatenländer vor.

Spezifische Bestimmungen ermöglichen von Fall zu Fall die Einbeziehung anderer Länder, vor allem wenn es um Kofinanzierungen und die regionale Zusammenarbeit in Asien geht.

Außerdem wird im Einklang mit der Erklärung der Kommission vom 25. April 2001 die Beteiligung anderer Länder an Dienstleistungs- und Lieferaufträgen für die Bekämpfung von Ansteckungskrankheiten wie zum Beispiel HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria fallweise genehmigt.

Was die Aufhebung der Bindung der Hilfe für die am wenigsten entwickelten Länder betrifft, so sieht der Entwurf vor, dass die Bindung für die in der DAC-Empfehlung aufgeführten Kategorien innerhalb bestimmter Grenzen aufgehoben wird.

Dies steht mit der Verpflichtung der Kommission, die Möglichkeiten für die Umsetzung der Empfehlungen des DAC zu prüfen, und mit dem Ziel der Steigerung der Wirksamkeit der Hilfe durch die Erweiterung des Wettbewerbs im Einklang. Darüber hinaus wird eine Teilnahme von Wirtschaftsbeteiligten aus bestimmten Ländern Zentralasiens, die derzeit Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Programms TACIS erhalten, an öffentlichen Ausschrei bungen für Hilfeleistungen zugunsten der weniger entwickelten Länder zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit beitragen. Selbstverständlich basiert die Aufhebung der Bindung für die Hilfe auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit.

6 Wiederaufbau und Rehabilitation, Hilfe für entwurzelte Bevölkerungs gruppen

Zur Vereinfachung und Reduzierung der Zahl der Rechtsgrundlagen wird vorgeschlagen, in die Verordnung die Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen aufzunehmen. Außerdem führt die Verordnung die Möglichkeit der Finanzierung von Rehabilitationsmaßnahmen ein. Dadurch können auch die Aspekte der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung kohärenter angegangen werden.

2002/0139 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den Ländern Asiens und Lateinamerikas und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [2],

[2] ABl.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft verfolgt seit 1992 gegenüber den Ländern Asiens und Latein amerikas im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Fe bruar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungs länder Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern [3] eine Politik der finanziellen, technischen und wirtschaftlichen Zusam menarbeit. Diese Politik sollte fortgesetzt und ausgebaut werden.

[3] ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1.

(2) Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Ländern und Regionen Asiens und Lateinamerikas legen die Bereiche der Zusammenarbeit für die einzelnen Länder und Teilregionen fest.

(3) Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union, Lateinamerikas und des karibischen Raums nahmen im Juni 1999 auf ihrem Gipfeltreffen in Rio de Janeiro einen Aktionsplan an, der eine breite Palette an Kooperationsmaßnahmen zur Entwicklung einer strategischen Partnerschaft vorsieht. Dieser Aktionsplan wurde auf dem zweiten Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik am 17. Mai 2002 in Madrid aktualisiert und konsolidiert.

(4) In der Kommissionsmitteilung vom 4. September 2001 "Europa und Asien - Strategie rahmen für vertiefte Partnerschaften" [4] wird ein umfassender Rahmen für die Beziehungen mit Asien konzipiert, dessen Kernziel es ist, die politische und wirtschaftliche Präsenz der Europäischen Union in der gesamten Region zu verstärken und auf ein Niveau zu heben, das dem zunehmenden globalen Gewicht der erweiterten Europäischen Union gerecht wird. Der Rat stimmte dieser Mitteilung in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Dezember 2001 uneingeschränkt zu.

[4] KOM(2001) 469 endgültig.

(5) Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und die Kommission stimmten bei der 55. Sitzung der UN-Generalversammlung in der Annahme der UN-Millennium-Erklärung überein, die die Millennium-Entwicklungsziele darlegt. Die Gemeinschaft orientiert sich in ihrem Streben nach Verwirklichung dieser Ziele an den Grundsätzen und Zielen der Entwicklungspolitik, die der Rat und die Kommission in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 10. November 2000 festgelegt haben.

(6) Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) verpflichteten sich auf der 4. WTO-Ministerkonferenz in Doha zur generellen Berücksichtigung des Handels in ihren Entwicklungsstrategien und zur Gewährung handelsbezogener technischer Hilfe und Unterstützung beim Kapazitätenaufbau, um die Teilnahme der Entwicklungs länder an künftigen Handelsverhandlungen und die Umsetzung von deren Ergebnissen zu fördern.

(7) Die Kommission will die Vorbereitung und Durchführung einer neuen Generation von Wirtschaftsreformen in den Ländern Asiens und Lateinamerikas im Einklang mit der Entschließung des Rates vom 18. Mai 2000 über Wirtschaftsreformen und Strukturanpassung in den Entwicklungsländern unterstützen. Dabei wird sie eine angemessene Koordinierung mit anderen Gebern, insbesondere den Mitgliedstaaten und den Bretton Woods-Organen, zusichern.

(8) Unbeschadet der Beschlüsse, die in der Programmierungsphase gefasst werden, müssen die Ziele der Zusammenarbeit der Gemeinschaft in großen Zügen festgelegt werden, damit in allen Bereichen, die im Rahmen der Abkommen mit den Empfängerländern vereinbart wurden, Maßnahmen durchgeführt und die Prioritäten, die in den strategischen Leitlinien der Europäischen Union für Lateinamerika und Asien festgelegt wurden, verfolgt werden können.

(9) Zur Vereinfachung und Rationalisierung der bestehenden Regeln über Zusammen arbeit sollten die Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen sowie die Hilfemaß nahmen für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in diese Verordnung aufgenommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas [5] sollte daher aufgehoben werden und die Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer [6] sollte entsprechend geändert werden.

[5] ABl. L 287 vom 31.10.2001, S. 3.

[6] ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 1.

(10) Für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft sollte eine strategische Rahmenplanung, eine Jahresprogrammierung und eine Mehrjahresprogrammierung vorgenommen werden, wie dies in der Mitteilung der Kommission "Reform der Verwaltung der Auslandshilfe" vom 16. Mai 2000 dargelegt und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. November 2000 bekräftigt wurde. Auf diese Weise kann die Zusammenarbeit der Gemeinschaft in eine mittelfristige Perspektive gesetzt und die Kohärenz und Komplementarität mit der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gewährleistet werden.

(11) Zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb der beiden Regionen sollte im Einklang mit der Empfehlung des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der OECD vom 26. April 2001 zur Aufhebung der Bindung der offiziellen Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder und der ihr beigefügten Erklärung der Kommission die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen asiatischen und lateinamerikanischen Partnerländern auf regionaler Grundlage offen stehen, wobei der Inhalt der genannten Erklärung in Bezug auf Dienstleistungen und Waren, die für die Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria relevant sind, zu berücksichti gen ist. Außerdem wird die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den am wenigsten entwickelten Ländern, die zu den Empfängerländern dieser Verordnung gehören, für die in der OECD/DAC-Empfehlung genannten Kategorien vollständig geöffnet.

(12) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbe fugnisse [7] erlassen werden.

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13) Mit dieser Verordnung wird ein Finanzrahmen für den Zeitraum 2003 bis 2006 festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [8] bildet.

[8] ABl. L 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(14) Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind integraler Bestandteil dieser Verordnung. Insbesondere sollte die Kommission in den Vereinbarungen und Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung geschlossen werden, ermächtigt werden, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten [9], die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vorzunehmen.

[9] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(15) Da mit dieser Verordnung ein neuer Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 443/92 aufzuheben. Um gleichzeitig jegliche Unter brechung der Tätigkeit der Gemeinschaft zu vermeiden, sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand, Zweck und zugrundeliegendes Prinzip

Artikel 1

Diese Verordnung schafft einen Rahmen für die Umsetzung einer Gemeinschaftspolitik der Zusammenarbeit durch die Finanzierung von Projekten und Programmen, nachstehend die "Zusammenarbeit der Gemeinschaft" genannt, mit den in Anhang I aufgeführten Ländern Asiens und Lateinamerikas (ALA), nachstehend die "asiatischen Partner" und die "latein amerikanischen Partner" genannt.

Artikel 2

1. Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung zielt insgesamt auf die Stärkung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Partnern in Asien und Lateinamerika und auf die Bekämpfung der Armut und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung sowie darauf, zu deren Wohlstand, Sicherheit und Stabilität beizutragen.

2. Unbeschadet der Förderfähigkeit der Bereiche, die in den Abkommen mit den Partner ländern genannt sind, bezweckt die Zusammenarbeit der Gemeinschaft insbesondere Folgendes:

a) Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Partnerländer und ihre harmonische und schrittweise Teilhabe an der Weltwirt schaft;

b) Stärkung des institutionellen und rechtlichen Rahmens, insbesondere zur Festigung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung und des Schutzes der Menschenrechte und der Grundfreiheiten;

c) Förderung der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit, Aus bau der Investitionsbeziehungen sowie Förderung der Integration der Länder Asiens und Lateinamerikas in das multilaterale Handelssystem und der Umsetzung der WTO-Übereinkommen;

d) Unterstützung beim Kampf gegen organisierte Kriminalität, Geldwäsche, Terrorismus, Drogen, illegale Migration und Menschenhandel sowie Maßnah men zur Vertrauensbildung und Konfliktprävention;

e) Förderung der regionalen Integration und Zusammenarbeit in Asien und Lateinamerika sowie der Intensivierung der Beziehungen zwischen den asiatischen und lateinamerikanischen Partnern und der Europäischen Union, um einen Austausch zum beiderseitigen Nutzen zu ermöglichen, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur, Bildung, Technologie und Wissenschaft;

f) Förderung von Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen sowie Unter stützung entwurzelter Bevölkerungsgruppen, wobei dem Übergang von Soforthilfe zu Entwicklungshilfe besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

3. Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft wird nach Möglichkeit einem sektoralen Vorgehen folgen. In diesem Zusammenhang werden Sektorstrategien und Wirtschafts reformprogramme mit den jeweils am besten geeigneten Instrumenten einschließlich Haushaltsstützung gefördert, die einer strengen Aufsicht und bestimmten Bedingun gen unterworfen sind. Nur in Ausnahmefällen, wo noch keine Politiken und Programme festgelegt sind, kann für spezifische und klar definierte Maßnahmen Haushaltsstützung gewährt werden, die einer strengen Aufsicht und bestimmten Bedingungen unterworfen sind.

Artikel 3

Die Wahrung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze, der Menschenrechte, der Rechte der Minderheiten und der Grundfreiheiten ist ein wesentliches Element für die Durch führung dieser Verordnung. Die Nichteinhaltung dieser Grundsätze kann die Annahme geeigneter Maßnahmen rechtfertigen.

KAPITEL II

Durchführungsverfahren für die Maßnahmen der Zusammenarbeit

Artikel 4

1. Der Rahmen für die Programmierung und Ermittlung der unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft umfasst in der Regel

a) Strategiepapiere,

b) Mehrjahresrichtprogramme,

c) jährliche Aktionspläne.

2. Die Strategiepapiere für die Partnerländer, -regionen oder -teilregionen Asiens und Lateinamerikas werden jeweils für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren erstellt.

In ihnen werden die langfristigen Ziele der Zusammenarbeit, die strategischen Prioritäten und die spezifischen Förderbereiche festgelegt. Sie werden bei Bedarf überprüft.

Für Krisen, die entwurzelte Bevölkerungsgruppen betreffen, ist für ganz Asien und Lateinamerika ein separates strategisches Papier für drei Jahre vorgesehen.

3. Die Dreijahresrichtprogramme stützen sich auf die Strategiepapiere und werden für jedes Land, jede Region und jede Teilregion, die für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft in Betracht kommen, für jeweils drei Jahre erstellt.

Sie enthalten eine Beschreibung der sektoralen und sektorübergreifenden Prioritäten, der spezifischen Ziele und der erwarteten Ergebnisse.

Es werden darin (globale und auf den jeweiligen Schwerpunktbereich bezogene) Richtbeträge sowie die Kriterien für die Finanzierung des betreffenden Programms genannt.

Die Programme tragen den mit den betreffenden asiatischen und lateinamerikanischen Partnern ermittelten und vereinbarten Prioritäten Rechnung. Bei Bedarf werden sie aktualisiert.

4. Die jährlichen Aktionspläne stützen sich auf die Mehrjahresprogramme und werden für jedes Land, jede Region und jede Teilregion, die für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft in Betracht kommen, erstellt.

In diesen Aktionsplänen werden für das betreffende Haushaltsjahr die angestrebten Ziele, die Förderbereiche und die vorgesehenen Haushaltsmittel so genau wie möglich festgelegt.

Sie enthalten ein Verzeichnis der von der Gemeinschaft zu finanzierenden Kooper ationsmaßnahmen. Für jedes Projekt und Programm ist darin der Hoechstbetrag für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft angegeben.

5. In besonderen Situationen können spezifische Zusammenarbeitsmaßnahmen, die nicht durch jährliche Aktionspläne gedeckt sind, angenommen worden.

Artikel 5

1. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt in Form von Zuschüssen.

2. Die Finanzmittel der Gemeinschaft können insbesondere zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Bewertung der Projekte und Programme und zur Information über die Maßnahmen der Zusammen arbeit verwendet werden.

3. Die Gemeinschaftsmittel können für Kofinanzierungen gewährt werden; wo immer möglich, sollten solche Kofinanzierungen angestrebt werden, insbesondere wenn dadurch weitere Finanzmittel aufgebracht werden, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele beitragen.

4. Steuern, Abgaben und Gebühren sind von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen.

5. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft kann Investitionsausgaben abdecken, ein schließlich des Erwerbs von Immobilien, falls diese zur unmittelbaren Durchführung der Maßnahme notwendig sind und das Eigentum daran nach Abschluss der Maßnahme auf die lokalen Partner des Empfängers oder die Endbegünstigten der Maßnahme übertragen wird.

Artikel 6

1. Die Kommission führt die Zusammenarbeit der Gemeinschaft nach Maßgabe der geltenden Haushalts- und sonstigen Verfahren, insbesondere der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, durch.

2. Die Kommission trägt bei ihren Finanzierungsbeschlüssen aufgrund dieser Verord nung den in der Haushaltsordnung genannten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung.

Artikel 7

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der Zusammen arbeit der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum von 2003 bis 2006 auf 2 523 Millionen EUR für die Zusammenarbeit mit Asien und auf 1 270 Millionen EUR für die Zusammenarbeit mit Lateinamerika.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 8

Neben nationalen und föderalen Regierungen können im Rahmen dieser Verordnung unter anderem folgende Partner finanzielle Unterstützung erhalten: regionale und internationale Organisationen (einschließlich Einrichtungen der Vereinten Nationen), Nichtregierungs organisationen, Staats-, Provinz- und Kommunalverwaltungen und -einrichtungen, Organisationen die auf Gemeinschaften begründet sind sowie öffentliche oder private Institute und Akteure.

Artikel 9

1. Die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten, der EU-Beitrittskandidaten sowie der asiatischen und lateinamerikanischen Partner bei Kooperationsmaßnahmen in ihren jeweiligen Regionen zu gleichen Bedingungen offen.

2. Die Kommission kann die Teilnahme von Fall zu Fall auf natürliche und juristische Personen aus anderen Entwicklungsländern und bei Programmen, die die regionale Zusammenarbeit und Integration in Asien fördern, aus den in Anhang II aufgeführten Ländern und Gebieten Asiens ausdehnen.

3. Bei Kofinanzierungen kann die Kommission von Fall zu Fall natürlichen und juristischen Personen aus den anderen Geberländern die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen genehmigen, sofern Gegenseitigkeit garantiert ist.

4. Die Kommission kann von Fall zu Fall auch natürlichen und juristischen Personen aus anderen Ländern die Teilnahme an der Beschaffung von Dienstleistungen und Hygieneartikeln, die für die Bekämpfung von Ansteckungskrankheiten wie zum Beispiel HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria wichtig sind, ermöglichen.

5. Außerdem können natürliche und juristische Personen aus allen Drittländern an Ausschreibungen und Aufträgen für Projekte und Programme zugunsten jener Länder, die in Anhang I als am wenigsten entwickelt in der OECD/DAC-Liste der Hilfe empfänger aufgeführt sind, in den folgenden Bereichen teilnehmen: Sektor- und Multisektorprogramme, Investitionsprojekte, Einfuhr- und Warenhilfe, Aufträge für kommerzielle Dienstleistungen sowie Unterstützung von Nichtregierungsorgani sationen. Eine Teilnahme von Unternehmen aus Drittländern ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass sie auf Gegenseitigkeitsbasis erfolgt.

Dies gilt nur für Maßnahmen im Wert von mehr als 700 000 SZR bzw. 130 000 SZR im Falle investitionsbezogener technischer Zusammenarbeit. Eigenständige Maßnah men der technischen Zusammenarbeit und Nahrungsmittelhilfe sind hiervon ausge nommen.

Artikel 10

Alle im Rahmen dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge sehen ausdrücklich eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission, unter anderem durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), und Prüfungen durch den Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden. Die Kommission wird darin ermächtigt, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 durchzuführen.

KAPITEL III

Beschlussfassung

Artikel 11

1. Die Strategiepapiere, die Mehrjahresrichtprogramme und die jährlichen Aktionspläne nach Artikel 4 werden gemäß dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 angenommen. Beschlüsse über jährliche Aktionspläne gelten für die Projekte und Programme, die Gegenstand des betreffenden jährlichen Aktionsplans sind, als Finanzierungs beschlüsse.

Änderungen der in Unterabsatz 1 genannten Beschlüsse werden nach demselben Verfahren angenommen, außer wenn die Änderungen 20 % des Gesamtbetrags für den jährlichen Aktionsplan nicht überschreiten oder wenn sie inhaltlich keine wesentlichen Änderungen gegenüber den Projekten oder Programmen des jährlichen Aktionsplans mit sich bringen. In diesem Fall werden die Änderungen von der Kommission angenommen, die den mit Artikel 12 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss davon in Kenntnis setzt.

2. Finanzierungsbeschlüsse für Projekte und Programme, die nicht unter die jährlichen Aktionspläne fallen und die sich auf 5 Millionen EUR oder mehr belaufen, werden jeweils nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 angenommen.

Änderungen dieser Beschlüsse werden nach demselben Verfahren angenommen, außer wenn die Änderungen 20 % des Gesamtbetrags für die Projekte und Programme nicht überschreiten oder wenn sie inhaltlich keine wesentlichen Änderungen gegen über den betreffenden Projekten oder Programmen mit sich bringen. In diesem Fall werden die Änderungen von der Kommission angenommen, die den mit Artikel 12 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss davon in Kenntnis setzt.

Finanzierungsbeschlüsse unter 5 Millionen EUR sowie deren Änderungen werden von der Kommission angenommen, die den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ausschuss davon in Kenntnis setzt.

Artikel 12

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "ALA-Ausschuss" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Be schlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf 30 Tage festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Der Ausschuss kann jede andere diese Verordnung betreffende Frage prüfen, die ihm von seinem Vorsitzenden - auch auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats - vor gelegt wird, und zwar insbesondere Fragen, die die Programmierung der Maßnahmen und ihre allgemeine Durchführung oder Kofinanzierungen betreffen.

KAPITEL IV

Koordinierung, Berichterstattung und Schlussbestimmungen

Artikel 13

1. Um die Kohärenz, die Komplementarität und die Wirksamkeit der Gemeinschafts zusammenarbeit zu gewährleisten, tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission häufig bzw. regelmäßig Informationen über die von ihnen geplanten Maßnahmen - auch vor Ort - aus. Sie unterrichten sich gegenseitig über ihre Programmstrategie, ihre Schwerpunktbereiche sowie über ihre Bewertungen und ihre laufenden und künftigen Kooperationsmaßnahmen.

2. Die Kommission kann in Verbindung mit den Mitgliedstaaten jegliche Initiative ergreifen, die zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Koordinierung und Zusam menarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen, den Vereinten Nationen und den übrigen Gebern erforderlich ist.

3. Es werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Kooperationsmaßnahmen hervor zuheben.

Artikel 14

Jedes Jahr legt die Kommission in ihrem an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Jahresbericht über die Außenhilfe der Gemeinschaft Informationen über die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor.

Artikel 15

Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um eine wirksame laufende Überwachung der Durchführung der Maßnahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten.

Alle fünf Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht mit Vorschlägen zum weiteren Vorgehen im Rahmen dieser Verordnung und, soweit erforderlich, mit Vorschlägen zu ihrer Änderung.

Artikel 16

1. Die Verordnungen (EWG) Nr. 443/92 und (EG) Nr. 2130/2001 werden aufgehoben.

2. In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2258/96 wird der Ausdruck "die Länder in Lateinamerika und in Asien" gestrichen.

3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 gelten die Verordnungen (EG) Nr. 443/92, (EG) Nr. 2130/2001 und (EG) Nr. 2258/96 weiterhin für die Projekte und Programme, bei denen die Verfahren zur Erwirkung eines Finanzierungsbeschlusses der Kommission zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurden.

4. Die Strategiepapiere, Mehrjahresrichtprogramme, jährlichen Aktionspläne und Projekte, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 443/92 mit befürwortender Stellungnahme des mit Artikel 15 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschusses angenommen wurden, gelten als nach der vorliegenden Verordnung angenommen.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Afghanistan // Argentinien

Bahrain // Bolivien

Bangladesch // Brasilien

Bhutan // Chile

Birma/Myanmar // Costa Rica

China // Ecuador

Indien // El Salvador

Indonesien // Guatemala

Iran // Honduras

Irak // Kolumbien

Jemen // Kuba

Kambodscha // Mexiko

Korea, Demokratische Volksrepublik // Nicaragua

Laos // Panama

Malaysia // Paraguay

Malediven // Peru

Mongolei // Uruguay

Nepal // Venezuela

Oman //

Osttimor //

Pakistan //

Philippinen //

Saudi Arabia //

Sri Lanka //

Thailand //

Vietnam //

ANHANG II

Brunei Darussalam

Chinesisch-Taipeh

Hongkong

Japan

Katar

Korea, Republik

Kuwait

Macau

Singapur

Vereinigte Arabische Emirate

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den Ländern Asiens und Lateinamerikas

2. Haushaltslinie(n)

B7-300, B7-300A, B7-301, B7-302, B7-302A, B7-303, B7-304, B7-304A, B7-310, B7-310A, B7-311, B7-312, B7-312A, B7-313, B7-313A, B7-432, B7-432A

3. Rechtsgrundlage

Artikel 179 in Verbindung mit Artikel 251

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft zielt auf die Stärkung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Partnern in Asien und Lateinamerika und auf die Förderung von Wohlstand, Sicherheit und Stabilität. Die Zusammen arbeit der Gemeinschaft bezweckt insbesondere Folgendes:

- Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, indem soziale, wirtschaftliche und ökologische Ziele, eine harmonische und schrittweise Integration in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in ausgewogener und integrierter Weise angestrebt werden;

- Stärkung des institutionellen und rechtlichen Rahmens, insbesondere zur Festigung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung und des Schutzes der Menschenrechte und der Grundfreiheiten;

- Förderung der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit, Ausbau der Investitionsbeziehungen sowie Förderung der Integration der Länder Asiens und Lateinamerikas in das multilaterale Handelssystem und der Umsetzung der WTO-Übereinkommen;

- Unterstützung beim Kampf gegen organisierte Kriminalität, Geldwäsche, Terrorismus, Drogen, illegale Migration und Menschenhandel sowie Maßnah men zur Vertrauensbildung und Konfliktprävention;

- Förderung der regionalen Integration und Zusammenarbeit in Asien und Lateinamerika sowie der Intensivierung der Beziehungen zwischen den asiatischen und lateinamerikanischen Partnern und der Europäischen Union;

- Förderung von Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen sowie Unterstützung entwurzelter Bevölkerungsgruppen, wobei dem Übergang von Soforthilfe zu Entwicklungshilfe besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Die Geltungsdauer der Verordnung ist unbegrenzt. Der Finanzrahmen betrifft jedoch lediglich den Zeitraum 2003 bis 2006.

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben

Ja

5.2 Getrennte Mittel

Ja

5.3 Art der Einnahmen

Entfällt

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

- Zuschuss zu 100 %: ja

- Zuschuss zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern: Generell werden die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung von öffentlichen (zentralen, regionalen und lokalen Behörden) oder privaten (NRO, sonstigen zivilgesellschaftlichen Organisationen) Stellen der Empfängerländer finanziert.

- Zinszuschüsse: entfällt voraussichtlich

- Ist bei wirtschaftlichem Erfolg der Maßnahme eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft vorgesehen- Entfällt

- Wirkt sich die Maßnahme auf die Haushaltseinnahmen aus- Wenn ja, wie und auf welche Einnahmen- Entfällt

7. Finanzielle Belastung

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Die Haushaltsbehörde setzt jedes Jahr die Beträge fest, die im Rahmen dieser Verordnung im Zeitraum 2003-2006 für die Projekte der Zusammenarbeit mit den Ländern Asiens und Lateinamerikas zugewiesen werden. Die zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen auf der Grundlage der jährlich verfügbaren Beträge sowie ihrer Aufteilung auf Asien und Lateinamerika die jährlichen Mittelbindungen vor, wobei sie die Mehrjahresprogrammierung der Maßnahmen für jedes Land und jede Region berücksichtigen.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

VE in Mio. EUR (jeweilige Preise)

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7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans (Lateinamerika + Asien)

VE in Mio. EUR (jeweilige Preise)

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7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

VE in Mio. EUR

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8. Betrugsbekämpfungsvorkehrungen

- Geplante spezifische Kontrollmaßnahmen

Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Kampf gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten bilden einen einheitlichen Teil dieser Verordnung.

Für die Verwaltung der Verträge und Zahlungen werden die EG-Delegationen in den Empfängerländern zuständig sein.

Jede der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen wird in allen Phasen des Projektzyklus von den Delegationen überwacht. Dabei werden die vertraglichen Verpflichtungen sowie die Grundsätze der Kostenwirksamkeit und der ordnungsgemäßen Finanzverwaltung berücksichtigt.

Darüber hinaus sollen alle Vereinbarungen oder Verträge, die nach dieser Verordnung geschlossen werden, ausdrücklich dafür Sorge tragen, dass eine Überprüfung der Ausgaben, die in den Projekten/Programmen genehmigt sind, und eine korrekte Durchführung der Tätigkeiten sowie die finanziellen Kontrolle durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Betrugsbekämpfungsamts (OLAF), und Rechnungsprüfungen des Rechnungshofes, ggf. auch vor Ort, gewährleistet sind. Sie sollen die Kommission (OLAF) ermächtigen, vor Ort Kontrollen und Überprüfungen vorzunehmen gemäß der Ratsverordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 hinsichtlich Kontrollen und Überprü fungen vor Ort, die von der Kommission ausgeführt werden, um die finanziellen Interessen der EG gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten zu schützen.

Besondere Aufmerksamkeit wird der Art der Ausgaben (Förderfähigkeit der Ausgaben), der Einhaltung der Budgets (tatsächliche Ausgaben) und der Prüfung der Ausgabenbelege und sonstigen diesbezüglichen Unterlagen (Nachweis der Ausgaben) gewidmet.

9. Kostenwirksamkeitsanalyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppe

Die Einzelziele des Programms gehen aus der Verordnung hervor.

Das Hauptziel der Unterstützung ist die Stärkung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Partnern in Asien und Lateinamerika und insbe sondere die Förderung von Wohlstand, Sicherheit und Stabilität. Die Zusammen arbeit der Gemeinschaft bezweckt insbesondere Folgendes:

- Förderung einer nachhaltigen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, einer harmonischen und schrittweisen Integration in die Weltwirt schaft und der Bekämpfung der Armut. Ferner werden Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen und die Unterstützung entwurzelter Bevölkerungs gruppen gefördert;

- Stärkung des institutionellen und rechtlichen Rahmens, insbesondere zur Festi gung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung und des Schutzes der Menschenrechte und der Grundfreiheiten;

- Förderung der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit, Ausbau der Investitionsbeziehungen sowie Förderung der Integration der Länder Asiens und Lateinamerikas in das multilaterale Handelssystem und der Umsetzung der WTO-Übereinkommen;

- Unterstützung beim Kampf gegen organisierte Kriminalität, Geldwäsche, Terrorismus, Drogen, illegale Migration und Menschenhandel sowie Maßnahmen zur Vertrauensbildung und Konfliktprävention;

- Förderung der regionalen Integration in Asien und Lateinamerika sowie der Intensivierung der Beziehungen zwischen den asiatischen und lateinamerika nischen Partnern und der Europäischen Union.

Diese Verordnung kommt voraussichtlich der gesamten Bevölkerung in den Partner ländern zugute.

Direkt förderberechtigt sind unter anderem der Staat, föderative, regionale und kommunale Verwaltungen, staatliche und halbstaatliche Einrichtungen, Sozial partner, Privatunternehmen, Wirtschaftsfördereinrichtungen, Regionalzusammen schlüsse, internationale und bilaterale Organisationen, Genossenschaften, Gegen seitigkeitsgesellschaften, Verbände, lokale Organisationen, Stiftungen, Nichtregie rungsorganisationen und UN-Einrichtungen.

9.2 Begründung der Maßnahme

- Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt

Trotz der umfangreichen Hilfe der internationalen Gemeinschaft für Asien und Lateinamerika in den letzten Jahren ist dort die Armut immer noch groß, die wirtschaftliche Lage instabil und ein erhebliches Potential für soziale und politische Unruhen vorhanden.

In den kommenden, entscheidenden Jahren hat die Europäische Union die Aufgabe, einen nennenswerten Beitrag zu Wohlstand, Stabilität, Sicherheit und Armuts minderung zu leisten.

- Maßnahmen im Anschluss an die Ex-post-Evaluierung

Im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 443/92 des Rates (ALA-Verordnung) beauftragte die Kommission unabhängige Berater (Eva-EU Association) mit der Evaluierung dieser Verordnung, um Hinweise zu erhalten, "ob es sinnvoll ist, die Ausrichtung der Hilfe beizubehalten oder sie zu ändern." Die Evaluierung wurde im Mai 2002 abgeschlossen.

Die wesentlichen Empfehlungen, die sich daraus ergaben, wurden in den jetzigen Verordnungsentwurf weitgehend aufgenommen. Insbesondere wurde Folgendes empfohlen:

(1) Die neue Verordnung sollte keine grundlegenden strategischen oder politi schen Vorgaben enthalten, sondern sich auf die "Spielregeln" für die Programmierung, die Durchführung und das Monitoring der Zusammenarbeit der Gemeinschaft beschränken.

(2) Zu den Grundprinzipien sollte Folgendes gehören: strategische und politische Kohärenz, die insbesondere durch Einbeziehung der im Rahmen der Reform der Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Programmierungsinstrumente erzielt werden kann, Wirksamkeit aufgrund der laufenden Überwachung der Ergebnisse, Rechenschaftslegung durch die kontinuierliche ausführliche und spezifische Unterrichtung der EU-Institutionen und der Partnerländer sowie Effizienz.

(3) Die Kohärenz und Koordinierung zwischen den verschiedenen Gemein schaftsinstrumenten müssen verbessert werden, insbesondere zwischen den geografisch und thematisch ausgerichteten Haushaltslinien, die für die ALA-Länder relevant sind.

In den Verordnungsentwurf wurden die meisten, wenn nicht gar alle dieser Empfehlungen aufgenommen.

- Wahl der Modalitäten

Das wichtigste Instrument für die Planung und Durchführung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung ist das Länder-/Regionalstrategiepapier, in dem die langfristigen Ziele der Zusammenarbeit, die strategischen Prioritäten und die spezifischen Förderbereiche festgelegt werden. Die Einzelheiten dieses Rahmens werden in den Mehrjahres- und Jahresprogrammen festgelegt.

Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft erfolgt in Form von Zuschüssen. Nach Möglichkeit werden Kofinanzierungen angestrebt.

- wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können

Absorptionskapazität der Partnerländer, Änderungen der politischen Rahmenbedin gungen (Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte) und Änderungen der Sicherheitslage, insbesondere in von einem Konflikt oder einer Katastrophe betroffenen Ländern.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Jede unter die Verordnung fallende Maßnahme (insbesondere die Kooperations projekte und -programme) unterliegt einem internen Monitoring- und Evaluierungs system, in dessen Rahmen spezifische Output- und Wirkungsindikatoren festgelegt und kontinuierlich verfolgt werden. Darüber hinaus werden die AIDCO-Dienststellen und die Delegationen Monitoring- und Evaluierungsmissionen (zur Halbzeit und nach Abschluss der Maßnahme) durchführen, an denen Beamte der Gemeinschaft sowie unabhängige Experten teilnehmen.

10. Auswirkung auf den Personalbestand und Verwaltungsausgaben

Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird im Rahmen der der betreffenden Generaldirektion jährlich zugewiesenen Ressourcen gedeckt.

10.1.a Auswirkung auf den Personalbestand (Lateinamerika)

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10.1.b Auswirkung auf den Personalbestand (Asien)

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10.2 Gesamtkosten für Personal (Asien und Lateinamerika)

in EUR

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Die angegebenen Beträge entsprechen den Ausgaben für zwölf Monate.

10.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme (Latein amerika und Asien)

in EUR

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Die angegebenen Beträgen entsprechen den Ausgaben für zwölf Monate.