52002PC0338

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe (c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2002/0338 endg. - COD 2000/0189 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe (c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

2000/0189(COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe (c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation

1. Einführung

Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe (c) EG-Vertrag sieht vor, dass die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgibt. Die Kommission gibt nachstehend ihre Stellungnahme zu den 18 Änderungsvorschlägen des Parlaments ab.

2. Vorgeschichte

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sondertagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23.-24. März 2000 und gestützt auf ihre Mitteilung über die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zum Kommunikationsbericht 1999 und die Leitlinien für den neuen Rechtsrahmen [1] schlug die Kommission ein Paket aus fünf Richtlinien und einer Entscheidung vor, die zusammen den neuen Rechtsrahmen bilden, darunter diese Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. Die Entscheidung und die anderen vier Richtlinien wurden vom Rat und vom Europäischen Parlament bereits am 7. März 2002 förmlich verabschiedet [2]. Diese Richtlinie ist der letzte noch ausstehende Teil des Pakets.

[1] KOM(2000) 239 vom 26.4.2000.

[2] ABl. L 108 vom 24.4.2002.

Das Europäische Parlament nahm am 13. November 2001 in erster Lesung dazu Stellung. Der Rat legte am 28. Januar 2002 seinen gemeinsamen Standpunkt fest [3]. Die Kommission unterstützte den gemeinsamen Standpunkt [4].

[3] ABl. C 113E vom 14.5.2002.

[4] SEK(2002) 124 endg. vom 30.1.2002.

3. Zweck des Vorschlags

Mit diesem Richtlinienvorschlag soll gewährleistet werden, dass die Verbraucher und Nutzer unabhängig von der zur Übertragung ihrer elektronischen Nachrichten verwendeten Technologie einen gleichmäßig hohen Schutz ihrer personenbezogenen Daten und ihrer Privatsphäre genießen.

Diese Richtlinie wird die vom Europäischen Parlament und dem Rat am 15. Dezember 1997 erlassene Richtlinie 97/66/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation ersetzen. Die derzeitigen Bestimmungen werden an neue, vorhersehbare Entwicklungen bei elektronischen Kommunikationsdiensten und -technologien angepasst und aktualisiert.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament beschloss am 30. Mai 2002 18 Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. Diese Abänderungen gehören zu einem Gesamtkompromiss über Änderungen, der dem Europäischen Parlament und dem Ratsvorsitz als Gesamtpaket vorgelegt wurde. Die Kommission kann allen Abänderungen des Europäischen Parlaments uneingeschränkt zustimmen.

Abänderung 47 - Erwägung 11; Abänderung 46 - Artikel 15 Absatz 1

Diese Abänderungen verstärken die derzeitige Erwägung und den entsprechenden Artikel im Hinblick auf Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten abweichend von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie treffen können.

Wie die Kommission bereits in ihrer Stellungnahme zum gemeinsamen Standpunkt deutlich gemacht hat, darf diese Richtlinie, die sich auf Artikel 95 EG-Vertrag stützt, keine wesentlichen Bestimmungen über Maßnahmen des Gesetzesvollzugs enthalten. Sie sollte daher keinerlei konkrete Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten für notwendig halten mögen, verbieten oder billigen. Artikel 15 Absatz 1 der vorgeschlagenen Richtlinie bildet eine allgemeine Grundlage für Vorschriften, die Mitgliedstaaten unter Beachtung ihrer Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht einschließlich der Europäischen Menschenrechtskonvention erlassen können.

In Bezug auf den Satz zur Datenspeicherung in Artikel 15 Absatz 1 gab die Kommission auf der Ratstagung am 6. Dezember 2001 folgende förmliche Erklärung zu Protokoll: "Die Kommission legt den zweiten Satz des Artikels 15 Absatz 1 (...) dergestalt aus, dass mit ihm lediglich ein Beispiel etwaiger Maßnahmen gegeben wird, die die Mitgliedstaaten unter den Umständen und Bedingungen des Artikels 15 Absatz 1 ergreifen können. Mit diesem Satz wird der erste Satz des Artikels 15 dem Wesen nach rechtlich nicht verändert und wird ihm nichts hinzugefügt. Mit diesem Satz wird auch nicht davon abgewichen, dass bei etwaigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten geprüft wird, ob mit den Maßnahmen die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie und gemäß dem Gemeinschaftsrecht allgemein eingehalten werden, einschließlich der Verpflichtung zur Wahrung der Grundrechte und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie beispielsweise die, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind."

Die Abänderungen des Europäischen Parlaments stehen daher in völligem Einklang mit der Stellungnahme der Kommission.

Abänderung 26 - Erwägung 25; Abänderung 25 - Artikel 5 Absatz 3

Diese Abänderungen dienen der Angleichung der Erwägung und des Artikel über verborgene Überwachungsinstrumente an die Bestimmungen der allgemeinen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Sie stellen trotz der weniger klaren Formulierung als im ursprünglichen Wortlaut des gemeinsamen Standpunktes einen annehmbaren Kompromiss dar.

Abänderung 29 - Erwägung 41; Abänderung 44 - Artikel 13 Absatz 2

Die Ausnahmeklausel und die entsprechende Erwägung, durch die die Nutzung von Kundenadressen für Zwecke der Direktwerbung bei Vorhandensein einer Ablehnmöglichkeit gestattet wird, ist redaktionell leicht geändert worden. Dies führt jedoch zu keiner wesentlichen inhaltlichen Änderung.

Abänderung 9 - Erwägung 44

Das Europäische Parlament beschloss die Streichung einer Erwägung, in der erläutert wurde, inwiefern sich die Bestimmungen über den Versand unerbetener Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung auf Nachrichten auswirken, die von politischen Parteien oder wohltätigen Organisationen verschickt werden. Diese Erwägung verdeutlichte lediglich eine bereits gängige Auslegung dieses Sachverhalts aufgrund der allgemeinen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Ihre Streichung führt daher zu keiner wesentlichen inhaltlichen Änderung, sondern mindert nur die Transparenz, was aber als Teil des Gesamtkompromisses annehmbar ist.

Abänderung 45 - Erwägung 44a

Eine neue Erwägung wurde eingefügt, um zu verdeutlichen, dass technische Lösungen, die es Nutzern der elektronischen Post gestatten, die Betreffzeile einer Nachricht bereits vor deren Abruf einzusehen, weiterhin ein nützliches Hilfsmittel sein können. Obwohl diese Erwägung keine Entsprechung im Hauptteil der Richtlinie hat, kann diese Klarstellung dennoch nützlich sein.

Abänderung 13 - Artikel 12 Absatz 1

Nach dem Vorschlag des Europäischen Parlaments soll verdeutlicht werden, dass die Teilnehmer über die Zwecke eines Verzeichnisses informiert werden müssen, bevor ihre Angaben darin aufgenommen werden dürfen. Dieser nützliche Zusatz dient der Verstärkung der Bestimmung.

Abänderungen 24 und 36 - Artikel 12 Absatz 3

Angesichts unterschiedlicher Auffassungen in den Mitgliedstaaten zur Umkehrsuchfunktion (z. B. der Ermittlung von Name und Adresse anhand einer Telefonnummer) hat das Europäische Parlament vorgeschlagen, die Entscheidung, ob eine separate Zustimmung zur Einbeziehung von Teilnehmerangaben in die Umkehrsuche erforderlich ist, den Mitgliedstaaten zu überlassen. Da das einheitliche Zustimmungserfordernis für die Aufnahme der Teilnehmerangaben in öffentliche Verzeichnisse erhalten bleibt, dürfte eine gewisse Flexibilität in dieser Frage das Funktionieren des Binnenmarktes wohl nicht beeinträchtigen und ist daher annehmbar.

Abänderung 28 - Artikel 13 Absatz 3

Bei dieser Abänderung handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Klarstellung.

Abänderung 18 - Artikel 13 Absatz 6; Abänderung 49 - Artikel 17a (neu)

Das Europäische Parlament hat vorgeschlagen, die in Artikel 13 Absatz 6 enthaltene Überprüfungsklausel in Bezug auf unerbetene kommerzielle E-Post zu streichen und durch eine breiter angelegte Überprüfungsklausel für die gesamte Richtlinie zu ersetzen. Die Kommission erachtet dies als eine Verbesserung des gemeinsamen Standpunkts.

Abänderung 38 - Artikel 14 Absatz 3

Bei dieser Abänderung handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, die den Inhalt der Bestimmung unberührt lässt, denn Maßnahmen in Bezug auf die Vereinbarkeit von Endgeräten mit den Datenschutzbestimmungen fallen ohnehin unter die Richtlinie 1999/5/EG.

Abänderung 37 - Artikel 16 Absatz 2

Nach dem Vorschlag des Europäischen Parlaments soll die Übergangsbestimmung in Bezug auf öffentliche Teilnehmerverzeichnisse nicht nur für Festnetzteilnehmer, sondern auch für die Teilnehmer von Mobilfunkdiensten gelten. Während die Aufnahme von Mobilfunkteilnehmern in öffentliche Verzeichnisse in den meisten Fällen bereits der vorherigen Zustimmung bedarf, wird mit der vorgeschlagenen Ausweitung sichergestellt, dass in jenen Fällen, in denen derzeit eine Ablehnungsregelung besteht, die Angaben vorhandener Nutzer auf der Grundlage dieser Ablehnungsregelung in den Verzeichnissen verbleiben können. Ferner wird durch die Änderung klargestellt, dass diese Bestimmung auch für Umkehrsuchfunktionen gilt.

Abänderung 48 - Artikel 17 Absatz 1; Abänderung 50 - Artikel 18 Absatz 1

Mit der Abänderung 48 wird eine Frist von fünfzehn Monaten für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht eingeführt. Das absolute Datum der Anwendung entfällt, um den Mitgliedstaaten die Anwendung der neuen Bestimmungen bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu gestatten. Durch die Abänderung 50 wird Artikel 18 an den geänderten Artikel 17 angepasst. Die Kommission kann die vorgeschlagene Regelung akzeptieren.

5. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben angegeben und übernimmt alle vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.