52002AE0359

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft" (KOM(2002) 7 endg./2 — 2002/0013 (COD))

Amtsblatt Nr. C 125 vom 27/05/2002 S. 0074 - 0075


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft"

(KOM(2002) 7 endg./2 - 2002/0013 (COD))

(2002/C 125/15)

Der Rat beschloss am 30. Januar 2002, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Das Präsidium beauftragte die Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft am 19. Februar 2002 mit der Vorbereitung der Arbeiten.

Aufgrund der Dringlichkeit des Dossiers bestellte der Ausschuss auf seiner 389. Plenartagung am 20. und 21. März 2002 (Sitzung vom 21. März) Herrn Tosh zum Hauptberichterstatter und verabschiedete einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Hintergrund

1.1. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) des Rates 95/93(1) verleihen Zeitnischen, die einem Luftfahrtunternehmen zugewiesen werden, diesem Luftfahrtunternehmen nicht das Anrecht, dieselbe Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode zu beanspruchen, es sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Zeitnischen von dem Luftfahrtunternehmen während der Zeit, für die sie zugewiesen waren, mindestens zu 80 v. H. genutzt worden sind. Kann nicht dargetan werden, dass 80 v. H. der zugewiesenen Zeitnischenabfolge genutzt wurden, so werden alle Zeitnischen dieser Abfolge in den Zeitnischenpool eingebracht, es sei denn, die Nichtnutzung kann entsprechend Artikel 10 Absatz 5 begründet werden (nach dem "use-it-or-lose-it-(Nutzen-oder-Abgeben)"-Grundsatz).

1.2. Die Terroranschläge vom 11. September 2001 und die dadurch ausgelösten politischen Entwicklungen (Afghanistan-Krise) hatten schwerwiegende Folgen für die Luftverkehrsdienste der Luftfahrtunternehmen und führten zu einem Nachfrageeinbruch während der restlichen Sommerflugplanperiode 2001 und der Winterflugplanperiode 2001/2002.

1.3. Um sicherzustellen, dass die Nicht-Nutzung der für diese Flugplanperioden zugewiesenen Zeitnischen nicht dazu führt, dass Luftfahrtunternehmen ihre Berechtigung auf diese Zeitnischen verlieren, erscheint es notwendig, klar und unmissverständlich festzuhalten, dass ihre Nutzung während dieser Flugplanperioden infolge der Terroranschläge vom 11. September nur eingeschränkt möglich war.

1.4. Die Kommission schlägt daher vor, einen neuen Artikel 10a in die Verordnung aufzunehmen, der die Koordinatoren dazu verpflichtet, Zeitnischen in diesen beiden Flugplanperioden (Sommer 2001 und Winter 2001/2002) den Großvaterrechte-Status zuzuerkennen.

1.5. Dadurch wird verhindert, dass die Verordnung in der Gemeinschaft uneinheitlich angewandt und die derzeitige Krise in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich bewertet wird.

1.6. Dieser Änderungsvorschlag berührt nicht den Vorschlag der Kommission vom 20. Juni 2001 zur Änderung der derzeit geltenden Verordnung(2), der wesentlich umfangreichere Änderungen beinhaltet.

2. Allgemeine Bemerkungen und Schlussfolgerungen

2.1. Der WSA befürwortet den Vorschlag der Kommission insofern, als er außergewöhnlichen Umständen Rechnung trägt und den Koordinatoren Rechtssicherheit gibt.

2.2. Ohne eine eindeutige Klärung des "use-it-or-lose-it-(Nutzen-oder-Abgeben)"-Grundsatzes sind die Koordinatoren rechtlich nicht abgesichert.

2.3. Gleichzeitig ermöglicht der Vorschlag den Luftfahrtunternehmen eine sichere Planung.

2.4. Schließlich stellt der WSA fest, dass dieser Vorschlag den am 20. Juni 2001 vorgelegten Vorschlag nicht berührt. Letzterer beinhaltet wesentlich umfangreichere Änderungen und stellt auf eine effiziente Verwaltung und Nutzung der knappen Zeitnischenkapazitäten auf überlasteten Flughäfen ab, ohne dadurch jedoch das derzeitige, auf den sog. "Großvaterrechten" bzw. angestammten Rechten beruhende System der Zeitnischenzuweisung grundsätzlich in Frage zu stellen.

Brüssel, den 21. März 2002.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1) - Stellungnahme des WSA: ABl C 339 vom 31.12.1991, S. 41.

(2) KOM(2001) 335 endg. vom 20.6.2001, 2001/0140 (COD). Stellungnahme des WSA in Erarbeitung.