52001XC0613(01)

Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates in der Sache COMP/35.163 — Anmeldung der FIA-Vorschriften, COMP/36.638 — Anmeldung von Vereinbarungen im Zusammenhang mit der FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft durch FIA/FOA, COMP/36.776 — GTR/FIA und andere (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 169 vom 13/06/2001 S. 0005 - 0011


Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates in der Sache COMP/35.163 - Anmeldung der FIA-Vorschriften, COMP/36.638 - Anmeldung von Vereinbarungen im Zusammenhang mit der FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft durch FIA/FOA, COMP/36.776 - GTR/FIA und andere

(2001/C 169/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. SACHVERHALT

Am 22. Juli 1994 wurden bei der Kommission gemäß Verordnung Nr. 17(1) die Statuten und einige Vorschriften des Internationalen Automobilverbandes (FIA - Fédération Internationale de l'Automobile) angemeldet. Später wurde auch die Vereinbarung zwischen der FIA und der International Sportsworld Communicators Ltd (ISC) über die Vermarktung der Übertragungs- und Medienrechte bestimmter FIA-Meisterschaften (mit Ausnahme der Formel 1) angemeldet (Sache COMP/35.613). Die geschäftlichen Vereinbarungen über die FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft wurden von der FIA und Formula One Administration Limited (im folgenden "FOA") am 5. September separat angemeldet (Sache COMP/36.638 - FIA/FOA).

Die Kommission veröffentlichte Mitteilungen(2), in denen sie die angemeldeten Vereinbarungen zusammenfasste und Stellungnahmen Dritter einholte.

1997 und 1998 gingen bei der Kommission drei Beschwerden im Hinblick auf diese Anmeldungen ein. Diese Beschwerden wurden eingereicht durch: i) die AE TV Cooperation GmbH (Sache COMP/36.520 und Sache COMP/37.319), ein Fernsehunternehmen, bei dessen Beschwerde es hauptsächlich um den European Truck Racing Cup geht; ii) die GTR Organisation (Sache COMP/36.776), Veranstalter und Vermarkter einer internationalen GT-Serie ("Grand Touring"). Alle drei Beschwerden wurden später zurückgezogen, und die Sache wurde eingestellt.

Am 29. Juni 1999 teilte die Kommission ihre Einwände mit. Die Parteien legten ihre schriftlichen Antworten zur Mitteilung der Beschwerdepunkte im Februar 2000 vor.

Am 26. April 2000 legten FIA und FOA mehrere Vorschläge vor, die wesentliche Veränderungen der angemeldeten Vereinbarungen beinhalteten und die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußerten Bedenken der Kommission berücksichtigten. Später machten die Parteien weitere Eingaben, zuletzt am 12. Januar 2001. Diese Mitteilung beschreibt die FIA-Vorschriften und die geschäftlichen Vereinbarungen zwischen FIA, FOA und ISC, die sich aus den oben genannten Vorschlägen, Änderungen und Eingaben der Parteien ergeben werden.

2. DIE PARTEIEN

Die FIA wurde in Frankreich als gemeinnütziger Verband gegründet. Ihm gehören gegenwärtig über 162 Mitglieder (29 aus EU-Ländern) an. Hierzu gehören nationale Automobilklubs, Vereinigungen und nationale Verbände für Auto- und Motorsport (ASN) an. Die FIA-Mitglieder organisieren und regeln den Motorsport im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

ISC ist ein von Bernie Ecclestone gegründetes Unternehmen. Seine Haupttätigkeit war die Vermarktung von Fernsehrechten an den Internationalen Serien der FIA mit Ausnahme der Formel 1. Im Frühjahr 2000 veräußerte Bernie Ecclestone das Unternehmen an David Richards, und nunmehr ist es Aufgabe von ISC, die FIA World Rally Championship und the FIA Regional Rally Championship zu vermarkten.

FOA/FOM, von Bernie Ecclestone kontrollierte Unternehmen, vermarkten die FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft. Der Begriff FOA/FOM beinhaltet im Sinne dieser Mitteilung die FIA Formula 3000 International Championship Limited, eine Beteiligung des Ecclestone-Familientrusts, vermarktet die FIA-F3000-Meisterschaft. Die Concorde-Vereinbarung von 1998 sieht vor, dass FOA die Rechte an der FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft hält. Somit ist FOA verantwortlich für die Fernsehübertragung und allgemeine Vermarktung der Meisterschaft. Am 28. Mai 1999 wurde die Bezeichnung von FOA in Formula One Management Limited (FOM) geändert, die die Rechte verwaltet. Die Vermarktungsrechte selbst wurden von einem verbundenen Unternehmen übernommen, das heute ebenfalls als FOA firmiert.

3. PRODUKTE/DIENSTLEISTUNGEN

Diese Fälle betreffen die folgenden Dienstleistungen und Produkte: a) die Veranstaltung von internationalen Motorsportserien, b) die Vermarktung dieser Serien; c) die Zertifizierung/Lizensierung von Motorsportveranstaltern und -teilnehmern, d) die Übertragungsrechte der FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft.

4. ANGEMELDETE VEREINBARUNGEN

4.1 Die FIA-Vorschriften

Die Vorschriften, die Gegenstand dieser Anmeldung sind, umfassen fünf Dokumentengruppen(3):

i) Die FIA-Statuten ("die Statuten");

Die Statuten bilden die wichtigste Grundlage der FIA. Sie legen die Ziele der FIA fest, die Kriterien für die Mitgliedschaft, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten, die Aufgabe der FIA und ihrer Mitglieder im Motorsport, Struktur und Organe der FIA und ihre Einnahmequellen.

Die FIA handelt durch eine Generalversammlung, ein Komitee bestehend aus dem FIA World Council for Touring and the Automobile und dem FIA World Motor Sport Council, einen Senat, den Motorsport-Fachausschüssen, ein internationales Berufungsgericht, ein Sekretariat sowie andere ständige oder vorübergehende Ausschüsse oder Unterausschüsse, dessen Einrichtung das Komitee beschließt.

ii) Der Internationale Sportkodex der FIA und seine Nebenvorschriften ("der Kodex")

Der Kodex ist das Dokument, in dem die FIA die Vorschriften für die Organisation und den Ablauf von Motorsportveranstaltungen festlegt. Er wird verwaltet durch verschiedene Organe der FIA, insbesondere den World Motor Sport Council. Der Kodex und die Allgemeinen Vorschriften (siehe unten) präzisieren die sportlichen/technischen Vorschriften, nach denen die jeweiligen Motorsportveranstaltungen abzulaufen haben. Der Kodex enthält mehrere Nebenvorschriften mit präzisen Spezifikationen für die Fahrzeuge, die Ausrüstung der Fahrer, die Genehmigung der Rennstrecken usw.

Der Kodex gilt als Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der FIA. Er ermächtigt die ASNs, an verschiedene Kategorien von Teilnehmern an Motorsportwettbewerben (Fahrer, Hersteller und Veranstalter) Lizenzen zu vergeben. Durch die Annahme einer Lizenz verpflichtet sich der Lizenzinhaber vertraglich zur Beachtung der Bestimmungen des Kodex sowie der Bestimmungen für seine Umsetzung gemäß den FIA-Statuten.

Die wichtigsten angemeldeten Bestimmungen des Kodex sind:

- Gemäß Artikel 108 des Kodex haben Personen, die als ein Wettbewerber oder als ein Fahrer für eine Teilnahme an einem Wettbewerb in Frage kommen wollen, bei dem zuständigen ASN eine Lizenz zu beantragen und die entsprechenden Gebühren zu zahlen.

- Alle internationalen Wettbewerbe müssen im Internationalen Sportkalender, der alle im Laufe des Jahres zu veranstaltenden internationalen Ereignisse verzeichnet, eingetragen werden. Gemäß Artikel 47 dürfen Lizenzinhaber nicht an internationalen Veranstaltungen teilnehmen, wenn diese nicht im FIA-Kalender eingetragen sind, und niemand darf ohne FIA-Lizenz an diesen Veranstaltungen teilnehmen. Ursprünglich erfolgte die Eintragung in den Kalender nach Maßgabe der FIA. Hält sich ein Teilnehmer nicht an diese Bestimmungen, kann ihm die FIA die Lizenz entziehen und ihn somit von allen von der FIA genehmigten Veranstaltungen ausschließen. Beispielsweise heißt es in Artikel 58, dass Personen oder Gruppen, die Wettbewerbe veranstalten oder sich daran beteiligen, bei Zuwiderhandeln die Lizenz entzogen wird. Artikel 118 legt fest, dass "Personen, die für einen verbotenen Wettbewerb melden, dort fahren, offizielle Aufgaben wahrnehmen oder auf irgendeine andere Art und Weise teilnehmen, von dem ASN, der ihnen die Lizenz erteilt hat, gesperrt werden".

- In der ursprünglich angemeldeten Fassung von Artikel 24 hieß es, dass Internationale Serien nur mit schriftlicher Genehmigung der FIA durchgeführt werden dürfen, wobei diese Genehmigung davon abhängt, ob die Eigentumsrechte der FIA im Hinblick auf die Fernsehübertragung internationaler Meisterschaften gewahrt werden.

iii) Die Allgemeinen Vorschriften für alle Meisterschaften, Challenge-Wettbewerbe, Trophies und Cupwettbewerbe der FIA ("Allgemeine Vorschriften")

Die Allgemeinen Vorschriften präzisieren die sportlichen und technischen Vorschriften, nach denen die Motorsportveranstaltungen der FIA abzulaufen haben. Die ursprüngliche Anmeldung enthielt eine Bestimmung, wonach alle Film- und Fernsehrechte an FIA-Weltmeisterschaften der FIA gehören. 1997 übermittelte die FIA der Kommission eine neue Fassung dieser Allgemeinen Vorschriften, wonach diese Regel nicht nur für alle FIA-Meisterschaften, sondern auch für alle von der FIA genehmigten Internationalen Serien gilt. 1998 änderte die FIA diese Regel erneut und beschränkte ihren Umfang allein auf die FIA-Serien.

iv) Vorschriften über die Internationalen FIA-Meisterschaften

Jede Internationale FIA-Meisterschaft hat ihre eigenen sportlichen und technischen Vorschriften, die im FIA-Jahrbuch für den Automobilsport veröffentlicht werden.

v) Im FIA-Jahrbuch und im FIA-Bulletin enthaltene Informationen

Das FIA-Jahrbuch und das FIA-Bulletin enthalten Vorschriften und Informationen über Drag Racing, den jährlichen Internationalen Sportkalender, Event-Veranstalter, Werbung im Automobilsport, internationale Rennstrecken sowie Bergrennveranstaltungen und Langstreckenrallyes.

4.2 Angemeldete Vereinbarungen

Angemeldet wurden auch folgende Vereinbarungen: die Concorde-Vereinbarung, die Formel-1-Vereinbarung, mehrere Veranstaltervereinbarungen, mehrere Rundfunkübertragungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft und die FIA-ISC-Vereinbarung über die FIA World and Regional Rally Championships.

Die ursprünglich angemeldete Concorde-Vereinbarung wurde am 5. September 1996 geschlossen und gilt für fünf Jahre ab dem 1. Januar 1997. Am 27. August 1998 meldeten die Parteien die Concorde-Vereinbarung von 1998 an, die die frühere Vereinbarung ersetzt und vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2007 gilt. Die Vereinbarung wurde zwischen der FIA, allen Formel-1-Teams und der FOA geschlossen, wobei Letztere als Inhaberin der Vermarktungsrechte bezeichnet wird. Die Vereinbarung regelt die Organisation und den Ablauf der FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft sowie die Stimmrechte hinsichtlich ihrer Kontrolle und bezieht sich dabei auf andere Vereinbarungen, Verträge, FIA-Regeln und Vorschriften.

In der Concorde-Vereinbarung erkennen die Teams an, dass der FIA die Exklusivrechte an der FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft gehören, wozu insbesondere die Markenzeichen, die entsprechenden Anspruchsrechte und die Zuständigkeit für ihre Veranstaltung gehören (Klausel 1.1). Die Teams verpflichten sich, während der Dauer der Vereinbarung jedes Jahr teilzunehmen (Klauseln 5.3 und 5.2) und nicht an anderen Rennen, Wettbewerben, Ausstellungen oder Meisterschaften für "Open-Wheeler-Rennen" teilzunehmen, mit Ausnahme der Formel 1 oder einem Autorennen, das einer aktuellen FIA-Formel entspricht (z. B. Formel 3000) (Klausel 5.2).

Laut Klausel 4.1(b) sind FIA-Rechte alle Rechte, die die FIA rechtmäßig erworben hat oder erwerben wird oder von der FIA selbst oder in ihrem Namen gehalten werden, einschließlich aller Rechte, die von den Teams gewährt werden. Die Teams gewähren der FIA exklusiv alle Haupt- und Nebenrechte an ihrer Leistung, der Leistung aller Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungen und Personen, die mit den Teams verbunden sind (einschließlich der Fahrer) sowie die Rechte an den Formel-1-Veranstaltungen (Klausel 4.2(a) und (b)). Gemäß Klausel 4.10 haben die Teams keine Rechte an den Bestandteilen der Meisterschaften, d. h. an Filmbeiträgen der betreffenden Veranstaltungen und offiziellen Zeitangaben, geistigen Eigentumsrechten, Markennamen, Logos oder anderen Zeichen, die von der FIA und/oder der FOA selbst oder in ihrem Namen gehalten werden. Allerdings behalten die Teams bestimmte Rechte wie das Recht, ihre eigenen Fanartikel sowie Computerspiele herzustellen und zu vermarkten (Klausel 4(d)).

FIA und FOA verpflichten sich gegenüber den Formel-1-Teams (Klausel 5.4 (d.ii)), dass die Meisterschaften im freien Fernsehen übertragen werden, sofern es dafür geeignete Sendeanstalten gibt. Die FIA gewährleistet, dass die FOA alle FIA-Rechte zur Vermarktung erhält, um Zahlungen an die Teams gemäß Plan 5 der Vereinbarung zu gewährleisten (Klausel 5.5)(4). Die FOA verpflichtet sich ebenfalls gegenüber allen Teams, dass sie Grand-Prix-Verträge von den Veranstaltern erhalten, die während der Laufzeit der Concorde-Vereinbarung von 1998 Gastgeber eines Formel-1-Grand-Prix sein werden (Klausel 5.4 (c)). Die FIA verpflichtet sich, eine Grand-Prix-Veranstaltung nur in den FIA-Kalender einzutragen, wenn die Veranstalter einen Grand-Prix-Vertrag mit der FOA geschlossen haben (Klausel 11.2 (a)).

Die Formel-1-Vereinbarung besteht zwischen der FIA und der FOA (damals FOCA Administration Limited genannt) (Letztere hat mittlerweile ihre Rechte auf die FOA übertragen). Sie datiert vom 19. Dezember 1995, wurde am 1. Januar 1997 voll wirksam und gilt bis 2010. Die FOA erhält von der FIA für 14 Jahre alle ihre Vermarktungsrechte an der FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft, inklusive der Rechte an Ton und bewegten Bildern. Die FOA stimmt zu, Gebühren und andere Beiträge an die FIA und alle Teams im Gegenzug für deren Beitrag zur Meisterschaft zu zahlen. FIA und FOA verpflichten sich gegenseitig, nach besten Kräften die FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft als die erste Weltmeisterschaft für Autorennen und die einzige FIA-Weltmeisterschaft für "Open-Wheeler-Rennen" zu bewahren.

Die Grand-Prix-Verträge zwischen der FOA und örtlichen Veranstaltern werden gemäß den Bedingungen von Plan 4 der Concorde-Vereinbarung abgefasst. Die Vereinbarungen werden in der Regel für fünf Jahre geschlossen. Sie betreffen die Veranstaltung eines Grand Prix und regeln die kommerzielle und finanzielle Abwicklung dieses Grand Prix. Die Veranstalter übertragen der FOA alle ihre Urheberrechte, geistigen Eigentumsrechte und andere Rechte, die sie gegenwärtig oder künftig im Medienbereich besitzen (Klausel 23.3). Gemäß Klausel 27 gewährleisten die Veranstalter, dass während der Laufzeit des Vertrages außer dem Grand Prix oder einem Rennen in der Formel-3000-Meisterschaft kein anderes "Open-Wheeler-Rennen" auf der Rennstrecke stattfinden wird.

Die Rundfunkübertragungsvereinbarungen wurden von der FOA mit 60 Sendeanstalten weltweit geschlossen. Für jeden Grand Prix bestimmt die FOA vertraglich eine Sendeanstalt im Gastgeberland als gastgebende Anstalt, die dafür verantwortlich ist, bewegte Bilder vom Grand Prix anzufertigen und allen Nicht-Gastgeberanstalten ein Einspeisesignal - das "International Feed" - zugänglich zu machen. Einige der Vereinbarungen beinhalten einen 33 %igen Preisnachlass, falls die jeweilige Sendeanstalt keine anderen "Open-Wheeler-Rennen" außer der Formel 1 sendet. Es gibt zwei Arten von Rundfunkübertragungsvereinbarungen. Für frei zugängliches Fernsehen werden die Verträge in der Regel mit einer Sendeanstalt in einem flächenmäßig abgegrenzten Gebiet und mit einer bestimmten begrenzten Exklusivität abgeschlossen. Sie haben eine Laufzeit von einem bis zu fünf Jahren, einige auch zehn Jahre. Für das Pay-TV hat die FOA besondere Verträge abgeschlossen, die das "Supersignal" beinhalten - einen Service der FOA, der unter Verwendung modernster Digitaltechnik sechs verschiedene Kanäle ermöglicht. Diese Vereinbarungen haben eine Laufzeit von bis zu elf Jahren.

Die FIA/ISC-Vereinbarung trat am 27. August 1996 in Kraft und läuft am 31. Dezember 2010 aus. In dieser Vereinbarung gewährt die FIA ISC 14 Jahre lang die exklusiven Übertragungsrechte an 18 FIA-Meisterschaften zum Nutzen von ISC. ISC hat ebenfalls Vereinbarungen vorgelegt, die sie mit Event-Veranstaltern und Sendeanstalten abgeschlossen hat. Im April 2000 veräußerte ein Ecclestone-Familientrust das gesamte Aktienkapital an ISC an eine Firmengruppe unter Führung von David Richards, der die Kommission davon in Kenntnis setzte, dass die FIA vor der Transaktion ihren Vertrag mit ISC geändert hat, und diese nunmehr nur noch die Rechte an der FIA World Rally und Regional Rally Championships (europäische, afrikanische usw.) hält.

5. ÄNDERUNGEN UND VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN

In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom Juni 2000 gelangte die Kommission zu der vorläufigen Bewertung, dass die FIA sich in einem "Interessenkonflikt" befindet, weil sie ihre Regelungsbefugnisse dazu nutzte, die Veranstaltung von Rennen, die im Wettbewerb mit von der FIA veranstalteten Events stehen (d. h. Veranstaltungen, aus denen die FIA einen kommerziellen Nutzen zieht) zu blockieren. Ferner dürfte die FIA in einem bestimmten Zeitraum gemäß Artikel 82 EGV eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt haben, indem sie die Fernsehrechte an von ihr selbst genehmigten Motorsportserien beanspruchte. Eine ähnliche Situation wurde in der Formel 1 durch die Aufnahme bestimmter Klauseln in die Concorde-Vereinbarung geschaffen. Darüber hinaus verstießen offensichtlich einige angemeldete Verträge gegen Artikel 81 und/oder Artikel 82 EGV, weil sie die Zugangshürden für mögliche neue Marktteilnehmer weiter erhöhten: die Veranstalterverträge verhinderten für die Dauer von zehn Jahren die Nutzung von Formel-1-Rennstrecken für Rennen, die mit der Formel 1 in Wettbewerb treten könnten; durch die Concorde-Vereinbarung wurden die Teams daran gehindert, an anderen, mit der Formel 1 vergleichbaren Serien teilzunehmen; die Vereinbarungen mit den Sendeanstalten sahen Geldstrafen vor, falls diese Motorsportereignisse sendeten, die mit den Formel-1-Serien in Wettbewerb stehen. Bestimmte Vereinbarungen zwischen der FOA und den Sendeanstalten haben offensichtlich den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 EGV eingeschränkt, indem sie Letzteren in ihrem Sendegebiet Exklusivrechte für übermäßig lange Zeiträume einräumten.

Obwohl die Parteien nicht mit allen Beschwerdepunkten der Kommission einverstanden sind, haben sie sich gleichwohl bereit erklärt, einige ihrer Vereinbarungen wesentlich zu ändern.

Mit den Änderungen werden folgende Ziele verfolgt:

- vollständige Trennung der wirtschaftlichen Aufgaben und Regelungsbefugnisse in Bezug auf die FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft und die FIA World Rally Championship, bei denen neue Vereinbarungen zur Vermarktung dieser Meisterschaften zu Wettbewerbsbedingungen vorgeschlagen werden;

- größere Transparenz der Entscheidungsprozesse und Beschwerdeverfahren, mehr Verantwortung;

- freier Zugang zum Motorsport für alle, die die einschlägigen Sicherheits- und Fairnesskriterien erfuellen;

- freier Zugang zum Internationalen Sportkalender und keine Beschränkung im Hinblick auf externe unabhängige Beschwerden;

- Änderung der Laufzeit der Free-TV-Verträge für die FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft.

Im Sinne einer vollständigen Trennung zwischen sportlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und zur Erhöhung der Transparenz schlägt die FIA vor, dass Bernie Ecclestone seinen Sitz im FIA-Senat und seine Aufgabe als FIA-Vizepräsident für Werbeangelegenheiten niederlegt. Die FIA schlägt vor, Bernie Ecclestone zum FIA-Ehrenvizepräsidenten zu ernennen. Die FIA ist ebenfalls damit einverstanden, dass der Vertreter der Formel-1-Kommission nicht an Entscheidungen im FIA World Motorsport Council beteiligt wird, die sich mit der Genehmigung von Serien, die ein potentieller Konkurrent sind, beteiligt.

Ferner ist die FIA im Grundsatz bereit, sich am Sportmanagement zu beteiligen und die Bezeichnung FIA für Serien zur Verfügung zu stellen, bei denen der Veranstalter der Serien eine Partnerschaft mit der FIA eingehen möchte, ein Veranstalter den endgültigen Wettbewerb in einer speziellen Disziplin durchführt, dieser Veranstalter nachweislich diesen Wettbewerb ordnungsgemäß verwaltet, und die Disziplin selbst ausreichend populär und entwickelt ist.

Am 28. Juni 2000 und am 5. Oktober 2000 hat die FIA den Internationalen Sportkodex wie folgt geändert:

- Artikel 2 - Hinzufügen einer ausdrücklichen Bestätigung, dass der Kodex den Motorsport fördern soll und zu keinem Zeitpunkt dazu dienen wird, einen Wettbewerb oder die Teilnahme eines Wettbewerbers zu ver- oder behindern, sofern nicht die FIA feststellt, dass dies für den sicheren, fairen und ordnungsgemäßen Ablauf eines Motorsportereignisses notwendig ist.

- Artikel 17, 58, 84, 113, 118 - Hinzufügen einer Bestimmung, wonach die FIA zu begründen hat, wenn sie den Zugang zu einer internationalen Veranstaltung verweigert, Lizenzen infolge eines Regelverstoßes entzieht, eine internationale Lizenz für eine Strecke oder ein Autodrom verweigert wird, wenn einem Antragsteller, der die einschlägigen Kriterien nicht erfuellt, eine Lizenz verweigert wird, und wenn die FIA gebeten wird, bei Streitigkeiten zwischen den ASNs über die Verhängung bestimmter Strafen ein Urteil zu fällen.

- Artikel 24 - Entfernen eines Hinweises auf die FIA-Eigentumsrechte an den in den Allgemeinen Vorschriften beschriebenen Medienrechten für die Meisterschaften.

- Artikel 47 - Einfügen einer ausdrücklichen Bestätigung, dass jeder Antragsteller, der entsprechend den Bedingungen des Kodex für eine Lizenz in Frage kommt, Anspruch auf eine derartige Lizenz hat, und dass jede Lizenzverweigerung begründet werden muss.

- Artikel 63 - Einfügen einer ausdrücklichen Bestätigung, dass die Inhaber von Veranstalterlizenzen, die Veranstaltergenehmigungen beantragen, Anspruch auf diese Genehmigungen haben, sofern die entsprechenden Kriterien erfuellt werden.

- Artikel 74 - Einfügen einer ausdrücklichen Bestätigung, dass jede Zugangsverweigerung begründet werden muss, und Entfernen einer Bestimmung, wonach bei einer Zugangsverweigerung kein Einspruch möglich ist.

- Artikel 165 - Einfügen einer ausdrücklichen Bestätigung, dass die FIA die von einer Sperre oder Disqualifikation Betroffenen benachrichtigt und ihnen die entsprechenden Gründe mitteilt.

- Artikel 169 - Einfügen einer ausdrücklichen Erklärung "unbeschadet des Rechts, gegen eine Entscheidung Berufung einzulegen" und Entfernen des Hinweises, dass der Beschwerdeführer bei einer Beschwerde mit einer Disqualifikation zu rechnen hat.

- Artikel 189 - Einfügen einer ausdrücklichen Erklärung, dass Urteile des FIA-Berufungsgerichts begründet sein müssen.

- Artikel 191 - im Hinblick auf die Veröffentlichung von Urteilen Einfügen des Hinweises "unbeschadet des Rechts, gegen eine Entscheidung Berufung einzulegen" und Entfernen des Hinweises, dass der Beschwerdeführer bei einer Beschwerde mit einer Disqualifikation zu rechnen hat. Die FIA schlägt vor, einen neuen Unterartikel (Artikel 191(b)) in den Internationalen Sportkodex aufzunehmen, der lauten soll: "Um jeglichem Zweifel vorzubeugen, enthält dieser Kodex keinerlei Bestimmungen, die jemanden daran hindern, seine Klagerechte vor einem Gericht oder einer Schiedsstelle wahrzunehmen".

- Artikel 204 - Entfernen eines Querverweises auf die Allgemeinen Vorschriften, die das Eigentum an den Medienrechten für die FIA-Meisterschaften vorsehen.

- Anhang G - Einfügen einer Garantie, dass die FIA eine Veranstaltung, die in jeglicher Hinsicht mit den Bestimmungen des FIA-Kodex übereinstimmt, in den Kalender aufnimmt. Die FIA schlägt vor, folgenden neuen Artikel 5 in Anhang G des Internationalen Sportkodex aufzunehmen: "Liegen zwei Anträge für dasselbe Kalenderdatum vor, und bestimmt die Kalenderkommission, dass es gegen die sportlichen Interessen wäre, beide zu genehmigen, und sofern keine Verhandlungslösung möglich ist, erhält die Veranstaltung Vorrang, die an dem betreffenden Tag über die längere Tradition verfügt".

- Artikel 27 der Allgemeinen Vorschriften - Entfernen dieses Artikels, der einen Anspruch der FIA auf das Eigentum an den Medienrechten beinhaltete, und Ersetzen durch eine Bestätigung, dass der Veranstalter eines Events eine faire und unparteiische Medienberichterstattung zu gewährleisten hat.

Die Parteien haben auch ihre geschäftlichen Vereinbarungen wie folgt geändert:

- Die Concorde-Vereinbarung von 1998

In ihrem Schreiben vom 28. Juli 2000 an die Signatar-Teams der Concorde-Vereinbarung und die FOM (früher FOA) verzichtete die FIA einseitig auf Geltendmachung von Klausel 5.2 dieser Vereinbarung durchzusetzen, wonach die Teams nicht an anderen Rennen, Wettbewerben, Ausstellungen oder "Open-Wheeler-Meisterschaften" teilnehmen dürfen, desgleichen die FOA mit Schreiben vom 1. September 2000 an die Signatar-Teams der Concorde-Vereinbarung und die FIA. Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 verzichtete die FIA einseitig auf ihre Rechte im Zusammenhang mit Klausel 27 der Veranstalterverträge zwischen den Inhabern der Vermarktungsrechte und den Veranstaltern.

Ferner beabsichtigt die FIA, auf die Geltendmachung von Klausel 4.2 der Concorde-Vereinbarung zu verzichten. Dieser Verzicht erfolgt jedoch ausdrücklich unbeschadet:

- des Rechts der FOA, Bilder der Teams und Fahrzeuge für Computerspiele zu nutzen;

- des Rechts der FOA, Bilder der Teams und Fahrzeuge für Fanmaterial gemäß Artikel 4.3 der Concorde-Vereinbarung (wie Fotos für Poster, Tickets usw.) zu nutzen, und

- der Vereinbarung und der Zustimmung der Teams gegenüber der FOA, weiterhin Material mit Bildern oder Darstellungen der Teams und Fahrer herzustellen, zu senden oder auf andere Weise zu vermarkten, soweit eine entsprechende Vereinbarung und Zustimmung nach nationalem Recht notwendig erscheint.

- Grand-Prix-Verträge mit Veranstaltern

In ihrem Schreiben vom 13. September 2000 an alle Veranstalter in der Europäischen Union, deren Vertrag eine Bestimmung nach Klausel 27 enthielt, verzichtete die FOA einseitig auf ihre Rechte in Zusammenhang mit dieser Klausel.

- FIA/FOA-Vereinbarung vom 19. Dezember 1995

Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen zur FIA/FOA-Vereinbarung vom 19. Dezember 1995 zwischen FIA und FOA sollen jeden Hinweis darauf beseitigen, dass die FIA die FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft begünstigt, oder die FIA (über andere Veranstaltungen) einen Grand Prix unterstützt, und gewährleisten, dass die FIA durch keine Bestimmung in der Vereinbarung daran gehindert wird, ihre Regelungsbefugnisse auszuüben.

Nach Ablauf der oben genannten Vereinbarung mit der FOA schlägt die FIA vor, für die Vermarktung von FIA-Rechten im Zusammenhang mit der Formel-1-Weltmeisterschaft mit einem Rechteinhaber eine Vereinbarung über 100 Jahre abzuschließen. Alle Rechte zur Veranstaltung und zur Entgegennahme von Einnahmen aus der Meisterschaft werden für einen festen Betrag auf dieses Unternehmen übertragen. Die FOA wird nicht automatisch als Nachfolgerin für die bestehende Vereinbarung benannt. Der Entwurf für die Vereinbarung sieht die Trennung der wirtschaftlichen Aufgaben und Regelungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Formel 1 vor, erlaubt der FIA, ihre Logos usw. für Regelungszwecke zu nutzen, erkennt die FIA als alleinige Regulierungsinstanz der Meisterschaft an und enthält keinerlei Bestimmungen, wonach die FIA diese besondere Meisterschaft anderen vorzuziehen hat.

Die FIA schlägt ein ähnliches Vorgehen gegenüber der FIA World Rally Championship (FIA/ISC-Vereinbarung) und anderen wirtschaftlich lebensfähigen FIA-Serien vor. Die FIA schließt geschäftliche Vereinbarungen zu Wettbewerbsbedingungen ab, wonach der FIA feste Beträge zufließen, wodurch für die FIA der Anreiz entfällt, bestimmte Serien aus wirtschaftlichen Erwägungen zu begünstigen.

- FOA-Übertragungsverträge

Die FOA hat aus ihrem Standard-Fernsehvertrag die Bestimmung entfernt, wonach Sendeanstalten einen Gebührennachlass erhalten, wenn sie keine anderen Formen von "Open-Wheeler-Rennen" außer der Formel 1 senden. Ferner hat die FOA in ihren Schreiben vom 14. August 2000 an die beiden Sendeanstalten in der Europäischen Union, deren Verträge eine solche Klausel enthielten, einseitig auf ihre diesbezüglichen Rechte verzichtet. Wo Exklusivrechte in Bezug auf terrestrisches Fernsehen gewährt wurden, begrenzt die FOA nun die Laufzeit dieser Verträge auf maximal fünf Jahre bei gastgebenden Sendeanstalten, auf maximal drei Jahre in allen anderen Fällen.

Die FOA verpflichtet sich, vergleichbare konkurrierende Sendeanstalten zu informieren, wenn exklusive Rundfunkübertragungsvereinbarungen für das frei empfangbare Fernsehen in einem bestimmten Sendegebiet auslaufen und sie zur Einreichung von Bewerbungen aufzufordern. Die FOA hat vereinbart, die Bewerbungen um Übertragungsrechte auf nichtdiskriminierender Grundlage zu prüfen.

6. WÜRDIGUNG

Es erscheint der Kommission, dass die vorgeschlagenen Änderungen der regulatorischen Rahmenbedingungen und der geschäftlichen Vereinbarungen ausreichende strukturelle Abhilfemaßnahmen einführen, die das Risiko zukünftig möglicher Missbräuche auf ein Minimum reduzieren, und die Grundlage für ein gesundes Wettbewerbsumfeld für wirtschaftliche Aktivitäten mit Bezug zum Motorsport bilden. Dabei erachtet die Kommission unter anderem die folgenden Elemente als besonders wichtig für diese Würdigung:

Die neuen Regeln führen zu einer Trennung zwischen den wirtschaftlichen und regulatorischen Tätigkeiten im Motorsport, die FIA unter anderem durch die Ernennung ab 2010 eines "commercial rights holder" für 100 Jahre für jeweils die FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft und die FIA World Rally Championship gegen einen am Anfang zu zahlenden Fixbetrag wirksam zu machen beabsichtigt.

Mindestsicherheitsstandards sind unerlässlich für das ordnungsgemäße Funktionieren des Motorsports, und es ist sinnvoll, dass die FIA den Teilnehmern und Veranstaltern von Motorsport-Events Vorschriften auferlegt, um die Wahrung dieser Standards zu gewährleisten. Fehlen verbindliche Vorschriften, könnten Veranstalter und Teilnehmer von Motorsport-Events versucht sein, bestimmte unerlässliche Sicherheitsanforderungen außer acht zu lassen, um Kosten zu senken.

Die geänderten Vorschriften sehen vor, und der Kommission wurde versichert, dass die FIA-Regeln nie auf eine Art und Weise durchgesetzt werden, bei der die Möglichkeit, andere Events zu veranstalten oder daran teilzunehmen verhindert oder erschwert wird, außer bei Gründen, die von Natur aus mit der Rolle der FIA zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsstandards verbunden sind. FIA hat zugesagt, dass ihre Regeln zur Lizensierung und die Disziplinarregeln zur Sicherung eines Mindestmaßes an Sicherheit bei Motorsportveranstaltungen angewandt werden (Artikel 2 FIA-Kodex). Die geänderten Regeln erscheinen ferner ausreichende Garantien für ein neues regulatorisches Umfeld zu bieten, in dem die Zuständigkeit der FIA für Lizensierungen und die sportlichen und technischen Regeln des Kodex in einer objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Art und Weise praktiziert werden. FIA wird nicht gegen die Schaffung neuer Events und die Teilnahme von Rennstrecken, Teams und Fahrern an ihnen vorgehen, sofern die wesentlichen Kodexbestimmungen erfuellt sind. FIA hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass alle, die den Kodex einhalten, das Recht haben, dass ihre Events im Internationalen Sportkalender aufscheinen.

Die Eingaben von FIA haben die Zulässigkeit der rechtlichen Überprüfung von Entscheidungen der FIA sowohl innerhalb der FIA-Struktur als auch vor den nationalen Gerichten bestätigt. Der Zugang zu externen unabhängigen Berufungen wurde in den Regeln der FIA garantiert. Wie oben erwähnt, hat die FIA der Einfügung einer neuen Bestimmung zugestimmt, die klarstellt, dass jeder, der Gegenstand einer Entscheidung der FIA ist, gegen diese bei den nationalen Gerichten vorgehen kann.

Das geänderte regulatorische Umfeld beseitigt die zuvor identifizierten Hindernisse für Wettbewerb zwischen und innerhalb der Marken. Konkurrierende Events und Rennserien in der Formel-1-Disziplin (und mit anderen Motorsportdisziplinen) werden ermöglicht. Die Reformen schaffen auch die Möglichkeit für Wettbewerb zwischen den Marken. Neue Disziplinen können geschaffen werden und Events und Rennserien in potentiell konkurrierenden Disziplinen können zugelassen werden. FIA wird weder einen kommerziellen Anreiz noch die Regelungsbefugnis haben, den Typ und die Anzahl der Events, die es zulässt, zu begrenzen, außer auf der Grundlage objektiver Kriterien.

Die angemeldeten Vereinbarungen werden in ihrer modifizierten Form jene Hindernisse beseitigen, die in der Vergangenheit die Benutzung von FIA-lizensierten Produkten und Rennstrecken oder die Teilnahme von FIA-Lizenzinhaber in anderen Disziplinen oder in konkurrierenden Events in derselben Disziplin verhindert haben. Die vorgeschlagenen Änderungen der angemeldeten Vereinbarungen werden beispielsweise dazu führen, dass Rennstrecken in Europa für andere Rennserien zur Verfügung stehen, auch wenn auf diesen Strecken bereits Rennen der FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft stattfinden.

Die geänderte Concorde-Vereinbarung legt die Organisationsstruktur der FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft fest und sieht geschäftliche Vereinbarungen zur Vermarktung der Serien vor. Da es sich beim Motorsport und besonders bei der Formel 1 um einen technisch extrem komplexen Bereich handelt, der erhebliche Investitionen in technische Forschung und Entwicklung erfordert, müssen sich alle Teilnehmer über die Art und Weise, wie die Serien durchgeführt werden sollen, einig sein. In dieser Sportart nehmen beispielsweise alle Teams gleichzeitig an allen Veranstaltungen teil. Gleichwohl ist es unmöglich, die individuellen Rechte jedes Teams, das an einem Rennen teilnimmt, einzeln zu vermarkten. Da möglicherweise sowohl die FIA als auch die FOA, die Teams, die Fahrer, die Hersteller und die örtlichen Veranstalter oder Vermarkter Rechte an der Veranstaltung haben, sind Vereinbarungen zwischen ihnen allen im Hinblick auf die Vermarktung der Rechte, insbesondere der Übertragungsrechte, offensichtlich unerlässlich. Die Concorde-Vereinbarung sieht vor, dass die FOA die Vermarktungsrechte für die FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft besitzt und im Namen der Teams und der FIA den Ablauf der Rennen mit den örtlichen Veranstaltern und die Vermarktung der Übertragungsrechte mit den Sendeanstalten verhandelt. Diese Vereinbarungen führen offensichtlich nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Preise oder der Leistung auf dem Markt. Einzelne Formel-1-Veranstaltungen stehen untereinander nicht in Wettbewerb, da sie nicht zur selben Zeit übertragen werden. Darüber hinaus stehen alle Formel-1-Veranstaltungen für eine Übertragung zur Verfügung.

Ferner erlaubt die Concorde-Vereinbarung aufgrund der Komplexität dieser Sportart eine effizientere Vermarktung der Formel-1-Serien und gewährleistet, dass die Veranstaltungen in der Regel im frei empfangbaren Fernsehen übertragen werden.

Alle Bestimmungen in den angemeldeten Vereinbarungen, mit deren Hilfe FIA ihre Lizenzinhaber dazu zwang, ihre Übertragungsrechte der FIA zu übertragen, wurden entfernt. Die Vereinbarungen enthalten nicht mehr eine Regel oder einen Mechanismus, die bzw. der es FIA erlaubte, sich alle Medienrechte für eine gegebene Meisterschaft anzueignen.

Die Verträge über die Übertragung der Formel 1 werden in der geänderten Form die Zeiträume für die den Sendeanstalten gewährte Exklusivität auf eine Länge beschränken, die in Anbetracht der Natur der Rechte und der von den Sendeanstalten eingegangenen Verpflichtungen und getätigten Investitionen und unter Berücksichtigung der speziellen Eigenschaften des Sports akzeptabel erscheint. Die auf die Verträge anwendbare Preispolitik bestraft nicht länger solche Sendeanstalten, die andere "Open-Wheeler-Rennen" außer der Formel 1 senden wollen. Die Möglichkeit von Wettbewerb zur Formel 1 innerhalb der Marke, die durch das neue regulatorische Umfeld eingeführt wird, stellt ein weiteres Element für die positive Beurteilung der geänderten Verträge betreffend die Übertragung dar.

7. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die oben beschriebenen Änderungen und Verpflichtungen der Parteien betreffen im wesentlichen den rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext entsprechend der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission. Die Kommission hat die Absicht, die angemeldeten Vereinbarungen positiv zu beurteilen. Bevor die Kommission jedoch eine positive Stellungnahme abgibt, fordert sie alle betroffenen Dritten auf, ihr innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung Bemerkungen mitzuteilen. Diese sind unter Bezugnahme auf die Sache COMP/35.163 FIA bzw. COMP/36.638 FIA/FOA per Post oder per Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission , Generaldirektion Wettbewerb,

Direktion C,

Rue de la Loi/Wetstraat 200, B - 1049 Brüssel , Fax (32-2) 296 98 04.

Ist eine Partei der Ansicht, dass ihre Bemerkungen Geschäftsgeheimnisse enthalten, gibt sie die Passagen an, die ihrer Meinung nach nicht veröffentlicht werden sollten, weil sie Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten, und gibt die entsprechenden Gründe an. Erhält die Kommission keinen begründeten Antrag, geht sie davon aus, dass die Bemerkungen keine vertraulichen Informationen beinhalten.

(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2) ABl. C 361 vom 27.11.1997, S. 7, zu den Sachen COMP/35.163 und COMP/36.638.

(3) Der vollständige Text dieser Dokumente wird jedes Jahr von der FIA veröffentlicht und ist abrufbar auf der FIA-Homepage: www.FIA.com

(4) In der Concorde-Vereinbarung verpflichtet sich die FOA, allen Teams bestimmte Beträge als Gegenleistung für ihre Beiträge zur FIA-Formel-1-Weltmeisterschaft zu zahlen. Die FOA erklärt sich einverstanden, jedem Team einen Betrag zu zahlen, der unter anderem unter Bezug auf die Bruttoeinnahmen der FOA aus der Vermarktung der Fernsehrechte berechnet wird.