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Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze"

Amtsblatt Nr. C 260 vom 17/09/2001 S. 0086 - 0089


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze"

(2001/C 260/15)

Der Rat beschloss am 16. März 2001, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 27. Juni 2001 an. Berichterstatter war Herr Byrne.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 383. Plenartagung (Sitzung vom 11. Juli 2001) mit 97 gegen 1 Stimme folgende Stellungnahme.

1. Zusammenfassung des Kommissionsdokuments

1.1. Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 fest, dass der von der Kommission vorgelegte Aktionsplan für Finanzdienstleistungen(1) bis 2005 umgesetzt werden soll. Die nun vorgeschlagene Verordnung ist ein wichtiger Bestandteil dieses Aktionsplans.

1.2. Mit der Verordnung soll dafür gesorgt werden, dass alle börsennotierten EU-Unternehmen bis 2005 die angenommenen internationalen Rechnungslegungsgrundsätze ("International Accounting Standards"/IAS) anwenden. In der EU werden 7000 börsennotierte Unternehmen davon betroffen sein.

1.3. Mit den vorgesehenen Regelungen soll zudem sichergestellt werden, dass die EU künftig an der weiteren Ausgestaltung der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze teilnimmt.

1.4. Der Übergang zu den IAS wird im wesentlichen aus wirtschafts- und finanzstrategischen Gründen ins Auge gefasst, die noch Vorrang vor den buchhalterischen Aspekten haben. Zu diesen Gründen zählen die Börsengängigkeit der Wertpapiere, grenzübergreifende Fusionen und Übernahmen, der Dialog mit den Aktionären und die Kapitalbeschaffung.

1.5. Die Kommission weist darauf hin, dass sieben Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Österreich) börsennotierten Unternehmen bereits ausdrücklich gestatten, ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß den IAS aufzustellen.

2. Einzelheiten der Vorschläge

2.1. Grundanforderung

Spätestens vom Jahr 2005 an sollen alle börsennotierten EU-Unternehmen sowie diejenigen Unternehmen, die eine Börsennotierung auf einem geregelten Markt vorbereiten, verpflichtet sein, ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß den angenommenen internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) aufzustellen (Artikel 4). Unter den "angenommenen" IAS sind die Rechnungslegungsgrundsätze zu verstehen, die auf der Grundlage des vorgeschlagenen Anerkennungsverfahrens (Artikel 6) zur Anwendung innerhalb der EU angenommen wurden.

2.2. Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten (Artikel 5)

Die Mitgliedstaaten sollen das Recht haben,

- den in Artikel 4 genannten Unternehmen für die Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse die Anwendung angenommener IAS vorzuschreiben oder zu gestatten(2);

- nicht börsennotierten Unternehmen die Anwendung angenommener IAS vorzuschreiben oder zu gestatten; oder

- eine einheitliche Anwendung angenommener IAS in so wichtigen Sektoren wie dem Bank- oder dem Versicherungswesen vorzuschreiben, und zwar unabhängig davon, ob die Unternehmen börsennotiert sind oder nicht.

2.3. Anerkennungs-Mechanismus

2.3.1. Der Anerkennungs-Mechanismus ist ein entscheidender Bestandteil der vorgeschlagenen Verordnung. Damit gewährleistet ist, dass kein internationaler Rechnungslegungsgrundsatz Mängel aufweist, der seiner Anwendung in der EU entgegensteht, soll für alle IAS ein Anerkennungs-Mechanismus geschaffen werden, der eine Regelungsebene und eine Sachverständigenebene umfasst.

2.3.2. Auf der Regelungsebene - dem Regelungsausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung, dem Vertreter aller Mitgliedstaaten angehören werden, - soll darüber befunden werden, ob und wann ein Internationaler Rechnungslegungsgrundsatz von der EU angenommen wird.

2.3.3. Die Kommission soll durch eine Sachverständigenebene in Gestalt eines "Technischen Ausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung" unterstützt werden. Dieser Ausschuss soll beratende Aufgaben wahrnehmen, über den für die Bewertung der Rechnungslegungsgrundsätze erforderlichen Sachverstand verfügen und darüber hinaus das IAS-Standardsetzungsverfahren in all seinen Phasen begleiten, damit er in der Lage ist, auf diese Entwicklungen Einfluss zu nehmen und eine rechtzeitige Beschlussfassung über neue Rechnungslegungsgrundsätze zu gewährleisten.

2.3.4. Den Vorstellungen der Kommission zufolge sollen alle bestehenden IAS und damit im Zusammenhang stehende Auslegungen, die im Anhang zum Verordnungsvorschlag aufgeführt sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2002 das vorstehend genannte Anerkennungsverfahren durchlaufen haben.

2.4. Rolle der Rechnungslegungs-Richtlinien

2.4.1. Die bestehenden EU-Rechnungslegungs-Richtlinien sollen in Kraft bleiben. Alle Unternehmen sollen verpflichtet sein, sie einzuhalten. Die Anwendung der IAS soll eine zusätzliche Verpflichtung für alle börsennotierten Gesellschaften werden.

2.4.2. Die Kommission hat den Prozess zur Änderung der vierten(3) und der siebten(4) Rechnungslegungs-Richtlinie eingeleitet, um die kleine Zahl von Fällen, in denen diese Richtlinien mit den IAS unvereinbar sind, zu regeln.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortet das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, die Schaffung einer gemeinsamen, EU-weiten Rechnungslegungsgrundlage für alle börsennotierten Unternehmen, nachdrücklich und betrachtet es als einen wichtigen Bestandteil des Programms zur Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen.

3.2. Der Ausschuss stellt fest, dass die hier getroffene Entscheidung insofern sehr wichtig ist, als sie den Weg, den die gesamte Rechnungslegung in der EU auf längere Sicht einschlägt, gestalten dürfte. Er ist deshalb der Ansicht, dass die Interessen aller Beteiligten - von den Anlegern bis hin zu den Arbeitnehmern - berücksichtigt werden müssen.

3.3. Der Ausschuss teilt die Ansicht, dass sich nur sehr wenige Wege zur Erreichung des vereinbarten Ziels anbieten. Die einzig praktikable Alternative wären die US-amerikanischen GAAP(5). Nach Ansicht des Ausschusses wäre es völlig unangebracht, wenn die EU die US-amerikanischen Rechnungslegungsanforderungen als Weltnorm übernähme, weil beispielsweise die EU-Interessen bei der Weiterentwicklung dieser Grundsätze überhaupt nicht berücksichtigt würden.

3.4. Der Ausschuss betrachtet die IAS deshalb als die einzigen Rechnungslegungsgrundsätze, die breite internationale Anerkennung genießen und mit denen sich das Ziel, mit Partnern aus allen Teilen der Welt Normen zu entwickeln, erreichen ließe.

3.5. Angesichts der Größe und Bedeutung ihrer Wirtschaft wird die EU durch diesen Vorschlag bei der internationalen Unterstützung für den (unlängst umgestalteten und gestärkten) IASB(6) zu einem tragenden Faktor werden. Auch wenn die EU nicht direkt an diesem Gremium teilnehmen wird, wird diese Tatsache dafür sorgen, dass die EU-Interessen bei der Weiterentwicklung der IAS eine zentrale Rolle spielen; zudem gehören dem IASB fünf europäische Mitglieder an.

3.6. Der Ausschuss ist sich der Tatsache bewusst, dass ca. 300 EU-Unternehmen die US-amerikanischen GAAP anwenden. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Anwendung der GAAP eine Voraussetzung für eine Notierung auf dem SEC-Markt ist (SEC = US Securities and Exchange Commission), und weniger darauf, dass die GAAP an sich irgendwelche Vorzüge aufweisen.

3.6.1. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der gewählte Weg den IASB wirkungsvoll bei seinen Bemühungen unterstützen wird, die SEC dazu zu bewegen, auf den IAS beruhende Abschlüsse ohne deren Anpassung an die GAAP anzuerkennen. Er räumt allerdings ein, dass dieses Ziel wohl nicht bis 2005 erreicht werden kann. Die Gegenleistung bestuende darin, dass es den US-Unternehmen ermöglicht wird, auf der Grundlage ihrer nach den GAAP erstellten Abschlüsse eine Börsenzulassung in der EU zu erhalten.

3.7. Nach Ansicht des Ausschusses wäre eine spätere Konvergenz zwischen IAS und US GAAP den langfristigen Interessen aller Beteiligten am dienlichsten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die USA trotz ihres Beharrens auf US GAAP im "IAS Board" umfassend vertreten sind.

3.8. Der Ausschuss ist wie die Kommission der Meinung, dass die vorgeschlagene Verordnung nicht nur die Integration der europäischen Märkte für Kapital- und Finanzdienstleistungen voranbringen, sondern auch ausländische Investitionen in börsennotierte EU-Unternehmen fördern wird.

3.9. Über seine Befürwortung der IAS-Anwendung hinaus begrüßt der Ausschuss auch den vorgesehenen Anerkennungs-Mechanismus, der sicherstellen wird, dass ein veröffentlichter IAS, der nicht für eine Anwendung in der EU geeignet ist, dort auch nicht umgesetzt wird.

3.9.1. Die IAS werden somit nicht automatisch innerhalb der EU wirksam, sondern erst nach ihrer Annahme im Wege des Anerkennungs-Mechanismus, wobei dem Regelungsausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz der Kommissionsvertreter innehat, eine entscheidende Rolle zufällt.

3.9.2. Damit jedoch auch eine eingehende technische Bewertung erfolgen kann, wird zusätzlich ein Technischer Ausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung eingerichtet, dessen Aufgaben im achten Erwägungsgrund des Verordnungsvorschlags beschrieben werden.

3.9.3. Gemäß dem Wunsch der Kommission wird diese Funktion durch ein privatwirtschaftliches Gremium namens EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group)(7) wahrgenommen und auch finanziert. Die Empfehlungen dieses privatwirtschaftlichen Gremiums sollen für die Kommission nicht bindend sein. Die Kommission wird einen umfassenden Bericht erstellen, der die EFRAG-Empfehlungen und ihre eigene Beurteilung enthält, und diesen Bericht dem Regelungsausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung zur Beschlussfassung vorlegen.

3.9.4. Das zuletzt genannte Gremium soll Träger des Anerkennungs-Mechanismus sein und es der EU darüber hinaus ermöglichen, die Entwicklung künftiger Rechnungslegungsgrundsätze zu beobachten und zu dieser Entwicklung beizutragen.

3.9.5. Der Ausschuss befürwortet nachdrücklich die Absicht der Kommission, jeden einzelnen IAS entweder als Ganzes anzuerkennen oder vollständig abzulehnen. Die Einführung von partiell anerkannten oder geänderten IAS-Fassungen wäre äußerst verwirrend und würde die grundlegende Entscheidung, die IAS anzuwenden, unterminieren.

3.10. Der Ausschuss empfiehlt den Mitgliedstaaten, bei einer eventuellen Inanspruchnahme des unter Artikel 5 gewährten Ermessensspielraums zu berücksichtigen, welche Auswirkungen (a) auf die Besteuerung der betroffenen Unternehmen und (b) auf den Umfang der Informationen, die den Arbeitnehmern über ihr Unternehmen zur Verfügung stehen, zu erwarten sind.

3.11. Die Berücksichtigung der Bedürfnisse der KMU ist dem Ausschuss ein besonderes Anliegen. Er stellt deshalb mit Befriedigung fest, dass die KMU in der EFRAG-Gruppe vertreten sind.

3.12. In Anbetracht der Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Entwicklung so verlaufen dürfte, dass die gesamte Rechnungslegung innerhalb der EU nach den IAS erfolgen wird, sollte der IAS-Board eindringlich aufgefordert werden, schon jetzt mit der Entwicklung einer für KMU geeigneteren Normengrundlage zu beginnen. Diese Grundlage würde um die erweiterten Rechnungslegungsvorschriften für börsennotierte Unternehmen ergänzt. Da sich einige KMU zu börsennotierten Unternehmen entwickeln, würde dies den betreffenden KMU einen relativ leichten Übergang ermöglichen.

3.13. Das Ziel, die IAS zu übernehmen, wird unterminiert, wenn die Nichtanerkennung nicht ein absoluter Ausnahmefall bleibt. Der Ausschuss hofft, dass die Einbeziehung von EU-Sachverständigen in das Standardsetzungsverfahren und die Tatsache, dass der IAS-Board sich der Bedeutung einer dauerhaften Unterstützung durch die EU bewusst ist, die Gewähr dafür bieten, dass Nichtanerkennungen - wenn überhaupt - nur selten vorkommen.

3.14. Der Ausschuss weist die Kommission darauf hin, dass sie sicherstellen muss, dass alle IAS und damit im Zusammenhang stehende Auslegungen in allen Gemeinschaftssprachen verfügbar sind.

3.15. Der Ausschuss ist sich der Tatsache bewusst, dass das Bank- und Versicherungsgewerbe bestimmte Aspekte der möglichen Einführung des "Full Fair Value Accounting" für Finanzinstrumente in einen künftigen IAS mit Sorge betrachtet, und dass diese Angelegenheit derzeit von der Kommission untersucht wird. Sie wird auch Gegenstand der normalen Konsultationsverfahren sein, die bei der Entwicklung neuer Rechnungslegungsgrundsätze angewandt werden. Der Ausschuss vertraut darauf, dass eine zufrieden stellende Lösung gefunden wird.

3.16. Der Ausschuss stellt fest, dass es gemäss Artikel 2 möglich sein soll, "gleichwertige Rechnungslegungsgrundsätze" anzuwenden. Er nimmt an, dass die Kommission diese Bestimmung nur so lange aufrechterhalten will, bis ein geeigneter IAS-Grundsatz zur Verfügung steht. Er empfiehlt deshalb, den Text von Artikel 2 dahingehend umzuformulieren, dass der vorübergehende Charakter dieser Bestimmung deutlich wird.

3.17. Wenn mit den vorgeschlagenen Rechnungslegungsvorschriften für börsennotierte Unternehmen das gesteckte Ziel auch wirklich erreicht werden soll, müssen flankierende Maßnahmen, die die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten, ergriffen werden. Nach Ansicht des Ausschusses sollten die Wirtschaftsprüfer eines Unternehmens in ihrem Prüfungsvermerk angeben, ob der Abschluss den IAS entspricht. Wenn dies nicht der Fall ist, müssten die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ermächtigt sein, von dem Unternehmen die nochmalige Veröffentlichung des Abschlusses in der korrekten Form zu verlangen.

3.18. Der Ausschuss nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass spätestens zum 1. Juli 2007 ein Bericht über die Funktionsweise dieser Verordnung vorgelegt werden soll. Er würde sich freuen, zu gegebener Zeit zu diesem Bericht Stellung nehmen zu können. Der Ausschuss erachtet es als besonders wichtig, die Funktionsweise des Anerkennungs-Mechanismus zu überprüfen, um die effektive Anwendung der IAS in der EU zu gewährleisten.

4. Schlussfolgerung

4.1. Der Ausschuss befürwortet nachdrücklich die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung und betrachtet die Annahme der IAS als die einzig praktikable Möglichkeit, diese Ziele zu erreichen.

4.2. Ebenso nachdrücklich befürwortet er den Anerkennungs-Mechanismus, mit dem eine Rechtsgrundlage für die Anwendung der IAS und ein Verfahren für die Bestätigung ihrer Zweckdienlichkeit zur Verfügung steht. Er betrachtet eine frühzeitige Einbeziehung der EU in alle neuen IAS-Entwicklungen als den besten Weg für den Schutz europäischer Interessen.

4.3. Der Ausschuss erachtet es als notwendig, die Bedürfnisse der KMU und weiterer Unternehmen, die nicht unmittelbar von der vorgeschlagenen Verordnung betroffen sind, im Voraus einzuplanen, damit eine wirkliche gemeinsame Grundlage für die Rechnungslegung in der EU als unverzichtbarer Bestandteil des Binnenmarkts entstehen kann.

4.4. Nach Ansicht des Ausschusses dürfen die neuen Vorschläge keine nachteiligen Auswirkungen für weitere wichtige Erfordernisse wie die Besteuerung und die Unterrichtung der Arbeitnehmer mit sich bringen.

4.5. Der Ausschuss weist noch einmal darauf hin, dass eine lückenlose Verfügbarkeit der IAS und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auslegungen in allen Gemeinschaftssprachen unabdingbar ist.

4.6. Der Ausschuss weist darauf hin, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, die eine vollständige Einhaltung der neuen Rechnungslegungsvorschriften gewährleisten.

4.7. Abschließend empfiehlt der Ausschuss der EU, ihren Einfluss geltend zu machen und den IAS-Board anzuspornen, einen Dialog mit dem entsprechenden US-Gremium einzuleiten, um den Weg für gemeinsame internationale Rahmenbedingungen für die Rechnungslegung zu ebnen.

Brüssel, den 11. Juli 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) KOM(1999) 232 endg. vom 11.5.1999.

(2) d. h. für den (Einzel-)Abschluss der Holding im Gegensatz zum konsolidierten Abschluss für die Gruppe.

(3) 78/660/EWG, ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(4) 83/349/EWG, ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(5) Generally Accepted Accounting Principles.

(6) International Accounting Standards Board (früher "International Accounting Standards Committee").

(7) EFRAG setzt sich aus folgenden Organisationen zusammen:

CEA - Europäisches Versicherungskomitee;

EFAA - Europäischer Verband der Wirtschaftsprüfer für KMU;

EFB - Europäischer Bankenverband;

EFFAS - Europäischer Verband der Finanzanalysegesellschaften;

ESBG - Europäische Sparkassenvereinigung;

FEE - Verband Europäischer Wirtschaftsprüfer;

FESE - Verband Europäischer Börsen;

GEBC - Europäische Vereinigung von Genossenschaftsbanken;

UNICE - Europäischer Arbeitgeber- und Industrieverband;

UEAPME - Europäische Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe.