52001AE0926

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut und Pflanzkartoffeln"

Amtsblatt Nr. C 260 vom 17/09/2001 S. 0039 - 0041


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut und Pflanzkartoffeln"

(2001/C 260/07)

Der Rat beschloss am 24. April 2001, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 21. Juni 2001 an. Berichterstatter war Herr Scully.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 383. Plenartagung am 11. und 12. Juli 2001 (Sitzung vom12. Juli) einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Die Richtlinie 66/401/EWG(1) des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, die Richtlinie 66/402/EWG(2) des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut und die Richtlinie 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln sehen die Durchführung befristeter Versuche vor.

1.2. Die Versuche haben gezeigt, dass die Abgabe von losem Saatgut an den Endverbraucher unter spezifischen Bedingungen die Qualität des Saatguts nicht beeinträchtigt.

1.3. Ausgehend von den Ergebnissen dieses Versuchs soll auch die Richtlinie 66/403/EWG(3) des Rates über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln geändert werden, da dieselbe Schlussfolgerung auch für das Saatgut anderer Pflanzen einschließlich Kartoffeln gilt.

1.4. Die Vorschläge der Kommission zur Änderung von Artikel 10 der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG betreffen die Verpackung von und den Verkehr mit zertifiziertem Saatgut.

1.5. Der Kommissionsvorschlag zielt vorrangig darauf ab, eine Abweichung von den derzeitigen Verpackungs- und Etikettierungsbestimmungen der Artikel 8, 9 und 10 der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG zuzulassen. Dadurch wird die Abgabe von losem Saatgut ermöglicht.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Abgabe von losem Saatgut

2.1.1. Die Abgabe von losem Saatgut hat besondere Vorteile sowohl für die Saatguthersteller als auch die Saatgutvermehrer.

2.1.1.1. Eine beträchtliche Kostenersparnis gegenüber verpackter Ware sowie ein rationellerer Warenumschlag sind unbestreitbare Vorteile.

2.1.1.2. Eine Verringerung des Verpackungsabfalls hat überdies Vorteile für die Umwelt.

2.1.1.3. Hersteller, die zertifiziertes Saatgut unverpackt verkaufen, können sich diese Vorteile zur Senkung ihrer Kosten zunutze machen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Herstellern, die ihr Saatgut nicht unverpackt verkaufen, Kostennachteile entstehen können. Die größeren Vermehrungsbetriebe in den Mitgliedstaaten, die im Rahmen der vorgeschlagenen Änderungen eine Ausnahmegenehmigung einholen, können die Abgabe von losem zertifiziertem Saatgut somit als Wettbewerbsvorteil nutzen.

2.2. Qualitätskontrolle

2.2.1. In den Rechtsvorschriften über die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut wird die Qualitätskontrolle für das Saatgut, das in geschlossenen Packungen auf den Markt gebracht werden muss, im Hinblick auf die Reinheit des Saatguts, die Sortenechtheit, die Keimfähigkeit und Pflanzengesundheit geregelt. Dies sind grundlegende Voraussetzungen für den Erfolg eines Zertifizierungssystems.

2.2.2. Für die pflanzliche Erzeugung werden die Qualitätssicherungskriterien hinsichtlich der Verschließung und der Etikettierung von Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut in den Artikeln 2 bis 7 der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG definiert. Diese Bestimmungen bleiben unverändert.

2.2.3. Artikel 8 der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG legt fest, dass Saatgut nur in ausreichend homogenen Lieferungen, in geschlossenen Packungen und entsprechend gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden darf. Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 10 dieser Richtlinien wird eine Lockerung von Artikel 8 bezweckt, um die Abgabe von losem Saatgut zu ermöglichen.

2.2.4. In einem zwischen 1994 und 2000 in sechs Mitgliedstaaten durchgeführten befristeten Versuch wurde festgestellt, dass die Qualität des Saatguts bei Abgabe in loser Form nicht beeinträchtigt wird(4). Im Rahmen dieser Tests wurden die Saatgutbehältnisse, aus denen das Saatgut abgegeben werden sollte, letztendlich als geeignet gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG zertifiziert. Aus den von den Endverbrauchern verwendeten Behältnissen, in die das Saatgut abgefuellt wurde, wurden Stichproben entnommen, und die Behältnisse wurden anschließend verschlossen.

2.3. Qualitätssicherung

2.3.1. Verschließen und Versiegeln

2.3.1.1. Das Verschließen, Versiegeln und Kennzeichnen ist ein wichtiges Instrument, um die Echtheit einer gelieferten Saatgutpartie bzw. -sendung sowie das einwandfreie Funktionieren des Zertifizierungssystems kontrollieren zu können. Es verhindert vorsätzliche oder ungewollte Eingriffe in das Zertifizierungsverfahren vor der Auslieferung an den Endverbraucher.

2.3.1.2. Artikel 8, 9 und 10 der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG legen fest, dass Verpackungen für das Inverkehrbringen so verschlossen und gekennzeichnet werden müssen, dass sie nicht manipuliert werden können, und mit einem amtlichen Etikett versehen werden müssen. Jede Änderung hätte Auswirkungen für die Pflanzengesundheit, die Rückverfolgbarkeit und letztendlich die Glaubwürdigkeit des Saatgut-Zertifizierungssystems.

2.4. Verbrauchervertrauen

Das Vertrauen der Verbraucher dürfte nicht beeinträchtigt werden, wenn die Behältnisse für loses Saatgut gemäß Artikel 9 und 10 der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG verschlossen, versiegelt und etikettiert werden.

2.5. Pflanzengesundheit

Durch die Endprobe kann die Qualität des losen Saatguts im Hinblick auf Sortenechtheit, Reinheit und Keimfähigkeit ebenso attestiert werden wie durch ein Zertifizierungverfahren, das an den aus dem gelieferten Saatgut gezogenen Pflanzen durchgeführt wird.

2.6. Rückverfolgbarkeit

Durch die Anbringung eines mit einem Amtssiegel versehenen Etiketts an den für die Vermarktung bestimmten Verpackungen gemäß Artikel 10 der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG werden Transparenz und Rückverfolgbarkeit gewährleistet.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Da in diesem Fall der relative Vorteil dadurch zustande kommt, dass einem Mitgliedstaat eine Ausnahmegenehmigung in Form einer Abweichung von einer Richtlinie des Rates eingeräumt wird, könnte gefolgert werden, dass durch die Erteilung einer Ausnahmeregelung an einen Mitgliedstaat einige Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat einen unfairen Wettbewerbsvorteil erhalten.

3.1.1. Zwar können alle Mitgliedstaaten eine Ausnahmegenehmigung beantragen, aber der Prozentsatz der Hersteller, die den Vorteil der Abgabe von losem Saatgut tatsächlich nutzen können, wird von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sein. Daher kann u. U. einem einzelnen Mitgliedstaat aufgrund seiner Kapazitäten für die Vermarktung von losem Saatgut ein Wettbewerbsvorteil entstehen. Dies wird davon abhängen, welche Mengen von losem, zertifiziertem Saatgut zwischen den Mitgliedstaaten umgeschlagen werden. Es ist nicht klar, ob diese Ausnahmeregelung einem Hersteller in einem Mitgliedstaat die Lieferung von losem Saatgut an einen Endverbraucher in einem anderen Mitgliedstaat erlaubt. Sollte dies der Fall sein, bittet der Ausschuss die Kommission um Klarstellung, ob beide Mitgliedstaaten eine Ausnahmegenehmigung haben müssen.

3.2. In Artikel 8 wird nichts über die Größe einer für die Vermarktung verpackten Saatgutpartie ausgesagt; überdies gibt es keinen biologischen oder physiologischen Grund, weshalb eine etikettierte Saatgutpackung eine bestimmte Größe haben müsste, abgesehen davon, dass die Lieferungen ausreichend homogen sein müssen.

3.2.1. Die Größe einer geschlossenen Saatgutpackung bzw. zu etikettierenden Sendung dürfte weder für den Anteil von infektiösem Material im Saatgut noch für die Reinheit oder Sortenechtheit des Saatguts relevant sein, da diese Faktoren Qualitätssicherungsverfahren vor dem bzw. bei dem Verpackungsvorgang unterliegen.

3.2.2. Die Größe einer geschlossenen Saatgutpackung bzw. zu etikettierenden Sendung dürfte kein schnelleres Verderben der verschlossenen Partie bewirken, sofern diese ordnungsgemäß und unter für die jeweilige Saatgutkategorie geeigneten Umgebungsbedingungen gelagert wird.

3.3. Der Ausschuss hält weitere Absicherungsmaßnahmen für notwendig, um bei einem vereinfachten System, bei dem das für das lose Saatgut verwendete Behältnis nicht in jedem Fall versiegelt wird, die Echtheit des zertifizierten Saatguts bei der Lieferung zu gewährleisten.

3.3.1. Zur Lösung dieses Problems wird für das Prüfverfahren in Artikel 2 Buchstabe e) die Entnahme einer Endprobe aus dem vom Endverbraucher verwendeten Behältnis vorgesehen.

3.3.1.1. Durch diese Bestimmung wird die Entnahme der Endprobe und das Verschließen von Saatgutlieferungen de facto auf einen Zeitpunkt nach Aushändigung an den Endverbraucher verschoben (obgleich die endgültige Zertifizierung vor der Lieferung erfolgt).

3.3.1.2. Es ist nicht klar, welchen Stellenwert diese Endprobe haben wird, falls eine Diskrepanz zwischen dieser Probe und der endgültigen Zertifizierung vor der Lieferung festgestellt wird. Für den Fall einer Diskrepanz wäre ein Protokoll zu vereinbaren, nach dem diese Frage gelöst wird.

3.3.1.3. In der abschließenden Stichprobe nach der Lieferung sollte jede Manipulation festgestellt werden können, die nach der endgültigen Zertifizierung der losen Saatgutsendung vorgenommen wurde. Diese Endprüfung muss ebenso genau und zuverlässig sein wie die, die vor dem Versiegeln einer herkömmlichen Verpackung für das Vermarkten von zertifiziertem Saatgut vorgenommen wird.

3.4. Die Tatsache, dass keine spezifischen Kriterien für die Hygieneanforderungen sowie das Verschließen und Versiegeln der Behältnisse für loses Saatgut festgelegt werden, könnte Auswirkungen auf die Pflanzengesundheit haben, da die für loses Saatgut verwendeten Behälter wiederverwendet werden können. Es muss bescheinigt werden, dass die Behältnisse nicht durch schädliche Organismen verunreinigt sind und so verschlossen werden, dass während des Transports zum Endverbraucher keine ungewollte Verunreinigung stattfinden kann. Die Zertifizierungsbehörde muss sicher sein, dass lose abgegebenes zertifiziertes Saatgut dem entspricht, was auf einem Pflanzengesundheitsetikett in Verbindung mit dem Lieferetikett bescheinigt wird.

3.4.1. Ein Verfahren, bei dem nicht vorgeschrieben wird, dass Lieferungen von losem Saatgut mit einem gegen Manipulation gesicherten amtlichen Etikett versehen werden müssen, könnte einen Vertrauensverlust seitens der Verbraucher sowie eine schlechtere Rückverfolgbarkeit im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach sich ziehen, insbesondere wenn die lose Saatgutpartie nicht versiegelt ist.

3.5. Der Ausschuss unterstützt die Bestimmung von Artikel 2 Buchstabe d) hinsichtlich des Prüfverfahrens, der zufolge das Saatgut direkt an den Endverbraucher abgegeben werden muss. Hierdurch wird die Gefahr ungewollter oder vorsätzlicher Manipulationen an der Lieferung sowie dadurch verursachter Diskrepanzen verringert.

3.5.1. Durch die Bestimmung, dass das Saatgut direkt an den Endverbraucher abgegeben werden muss, sowie die Auflage in Artikel 2 hinsichtlich des Prüfverfahrens, dass der zuständigen Zertifizierungsstelle die lose abgegebenen Saatgutmengen mitgeteilt werden müssen, wird - wenn auch keine vollständige - doch eine gewisse Sicherheit in Bezug auf die Zertifizierung und die Rückverfolgbarkeit geschaffen.

3.5.2. Es muss klargestellt werden, ob der Endverbraucher lose geliefertes Saatgut weiterverkaufen darf. Wenn beabsichtigt ist, dass der "Endverbraucher" jemand sein soll, der das gelieferte Saatgut nur zum Anbau einer Feldfrucht nutzt, muss dies klarer dargelegt werden.

3.5.2.1. Er wird nicht deutlich, ob auch mehrere "Endverbraucher" loses Saatgut aus ein und derselben Lieferung erhalten können. Dies hätte Auswirkungen sowohl hinsichtlich der Übertragung von Krankheiten als auch der Rückverfolgbarkeit.

3.5.2.2. Rechtliche Absicherung

Es muss ein klarer Rechtsrahmen geschaffen werden, der es dem Landwirt ermöglicht, beim Auftreten von Schäden aufgrund von minderwertigem oder manipuliertem Saatgut genau zu wissen, wer für entstandene Schäden - und zwar sowohl unmittelbare Schäden als auch entgangene Gewinne - haftbar zu machen ist, um von dem Betreffenden auf dem Rechtsweg Schadensersatz verlangen zu können.

3.5.2.2.1. Der Saatguterzeuger, der für die Zertifizierung - die erste in der Kette - verantwortlich ist, muss stets derjenige sein, den der Landwirt rechtlich belangen kann, wobei der Erzeuger wiederum die Möglichkeit haben muss, rechtliche Schritte gegen die anderen an der Produktionskette Beteiligten zu unternehmen.

4. Schlussfolgerungen

4.1. Das Vertrauen der Endverbraucher in die Qualität des gelieferten Saatguts hängt sehr stark davon ab, inwieweit die amtliche Verschließung und Versiegelung sowie die ordnungsgemäße Etikettierung sichergestellt ist. Bei lose abgegebenem Saatgut, das nicht verschlossen und versiegelt werden soll, dürfte die Zertifizierung weniger Sicherheit bieten.

4.2. Die Mitgliedstaaten müssen darauf zählen können, dass die Lockerung der Bestimmungen für das Verschließen und Etikettieren von für die Vermarktung bestimmtem Saatgut nicht dazu führt, dass die Hersteller weniger Vertrauen in das Saatgut-Zertifizierungssystem haben, und dass dadurch kein Wettbewerbsvorteil für einzelne Hersteller geschaffen wird. Die Maßnahmen müssen außerdem im Einklang mit den internationalen Handelsbestimmungen für die Vermarktung von zertifiziertem Saatgut stehen.

4.3. Vorbehaltlich der obigen Bemerkungen unterstützt der Ausschuss diesen Vorschlag der Kommission.

Brüssel, den 12. Juli 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG.

(2) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/54/EG.

(3) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/742/EG.

(4) Bericht über einen befristeten Versuch betreffend die Abgabe losen Saatguts an den Letztverbraucher (Entscheidung der Kommission 94/650/EG vom 9. September 1994).