52000SC1734

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemaß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft /* SEK/2000/1734 endg. - COD 97/0359 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

1. Hintergrund

Die Kommission hat am 10. Dezember 1997 einen Richtlinienvorschlag (KOM(1997)628 endgültig 1997/0359 COD) vorgelegt [1].

[1] ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 6.

Dieser Vorschlag wurde am 21. Januar 1998 dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgelegt.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm am 9. September 1998 dazu Stellung [2].

[2] ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 30.

Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens nahm das Europäische Parlament in der ersten Lesung am 10. Februar 1999 Stellung und verabschiedete eine legislative Entschließung [3] zu dem Vorschlag der Kommission. Das Parlament billigte den Vorschlag vorbehaltlich der in seiner Entschließung enthaltenen Änderungen und forderte die Kommission auf, ihren Vorschlag entsprechend abzuändern.

[3] ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 171.

Am 21. Mai 1999 nahm die Kommission gemäß Artikel 251 EG-Vertrag einen geänderten Vorschlag an [4]. Dabei wurden viele der vom Parlament in der ersten Lesung angenommenen Änderungen ganz oder teilweise übernommen.

[4] ABl. C 180 vom 25.6.1999, S. 6.

Gemäß Artikel 251 EG-Vertrag legte der Rat am 28. September 2000 den gemeinsamen Standpunkt zu dem Richtlinienvorschlag fest.

In dieser Mitteilung äußert sich die Kommission zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates gemäß Artikel 251 EG-Vertrag.

2. Ziel des Kommissionsvorschlags

Der Vorschlag der Kommission ist darauf ausgerichtet, einen Binnenmarkt für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu schaffen; das Schwergewicht liegt dabei auf Produkten und Diensten (online und auf physischen Datenträgern) in der Informationsgesellschaft. Die vorgeschlagene Richtlinie passt den bestehenden EU-Rahmen für das Urheberrecht an und ergänzt ihn, um damit auf die neuen Herausforderungen der Technik zu reagieren.

Zudem setzt der Vorschlag die wichtigsten Bestimmungen der zwei neuen internationalen Verträge um: des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT) und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT), die am 20. Dezember 1996 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) geschlossen wurden. Die Richtlinie ist notwendig, damit die Gemeinschaft den beiden neuen WIPO-Verträgen beitreten kann (parallel zur Ratifizierung durch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten).

3. Anmerkungen zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates

3.1. Zusammenfassung der Position der Kommission

Die Kommission begrüßt den gemeinsamen Standpunkt, in den die große Mehrheit der vom Parlament in der ersten Lesung vorgeschlagenen (und von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag berücksichtigten) Änderungen eingeflossen ist. Der gemeinsame Standpunkt lehnt sich eng an den geänderten Vorschlag der Kommission an, und zwar sowohl vom Aufbau als auch vom Inhalt her. Einige vom Parlament eingebrachte Änderungen, die von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag übernommen wurden, wurden vom Rat in seinem gemeinsamen Standpunkt noch weiter ausgefeilt. Zudem nennt der gemeinsame Standpunkt nun weitere wichtige Ziele, die einigen der ursprünglichen Änderungen des Europäischen Parlaments zugrunde liegen und die die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag nicht akzeptiert hatte.

Insbesondere spiegeln folgende Elemente Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments wider: der Begriff des gerechten Ausgleichs in bestimmten Ausnahmefällen (Artikel 5 Absatz 2), das Erfordernis einer rechtmäßigen Nutzung im Zusammenhang mit der zwingenden Ausnahmeregelung für bestimmte Vervielfältigungshandlungen, die Teil eines technischen Verfahrens darstellen (Artikel 5 Absatz 1) und der Aufbau der Bestimmung über den Rechtsschutz technischer Maßnahmen (Artikel 6). Der gemeinsame Standpunkt stellt einen sinnvollen Kompromiss dar, er bietet vielfach subtilere und ausgewogenere Lösungen als der geänderte Vorschlag.

Um eine rasche Verabschiedung der Richtlinie zu ermöglichen, die für den Binnenmarkt unabdingbar und zudem dringend erforderlich ist, damit die Gemeinschaft ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen kann, hat die Kommission sämtliche Änderungen des Rates an ihrem geänderten Vorschlag gebilligt.

3.2. Vom Europäischen Parlament in der ersten Lesung angenommene Änderungen

3.2.1. Änderungen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament nahm in der ersten Lesung 56 Änderungen an dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission an.

Auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments hin legte die Kommission einen neuen Vorschlag vor, in dem sie im Vergleich zur Vorfassung mehrere beträchtliche Änderungen vorgenommen hatte.

Der geänderte Vorschlag der Kommission enthielt - entweder ganz oder teilweise - 44 der 56 Änderungen des Europäischen Parlaments, und zwar 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24, 29, 31, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 57, 58, 82.

3.2.2. Änderungen des Europäischen Parlaments, die ganz, teilweise oder aber inhaltlich von der Kommission übernommen wurden und in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen sind

Die folgenden von der Kommission in ihren geänderten Vorschlag übernommenen Änderungen des Parlaments wurden vom Rat in seinem gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt: 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24, 29, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 57, 58, 82.

Einige der von der Kommission berücksichtigten Änderungen wurden im gemeinsamen Standpunkt geringfügig oder teilweise angepasst, andere wiederum beträchtlich modifiziert, wobei das grundlegende Ziel der Änderungen des Parlaments gewahrt wurde. Die inhaltlichen Änderungen werden nachfolgend erläutert.

3.2.3. Änderungen des Europäischen Parlaments, die von der Kommission übernommen, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden

Folgende Änderungen wurden von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag übernommen, sind jedoch nicht in den gemeinsamen Standpunkt des Rates eingeflossen: 13, 31, 41 und 55.

In seiner Änderung 13, die die Erwägung zu Artikel 3 betrifft, in dem es um das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung geht, hatte das Europäische Parlament vorgeschlagen, in dieser Erwägung klarzustellen, dass dieses Recht sich nicht auf direkte Aufführungen und Darbietungen erstreckt. Die Kommission hat dies in ihrem geänderten Vorschlag akzeptiert. Zwar hat der Rat in seinem gemeinsamen Standpunkt das Ziel dieser Änderung unterstützt, beschloss jedoch, die beiden Begriffe nicht zu nennen, da mangels einer einheitlichen Definition Rechtsunsicherheit entstehen könnte. Stattdessen klärte der Rat den tatsächlichen Umfang der Rechte nach Artikel 3; so enthalten die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie übereinstimmend eine genaue Aussage darüber, welche Handlungen abgedeckt sind, und es wird hervorgehoben, dass die Rechte für keine weiteren Handlungen gelten sollten.

Im Zusammenhang mit seiner Änderung 31, die ebenfalls Artikel 3 betraf, hatte das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, entsprechend der Vereinbarten Erklärung zu Artikel 8 WCT in Artikel 3 einen Absatz zur Rechtslage im Falle der "bloßen Zurverfügungstellung von körperlichen Einrichtungen" einzufügen; die Kommission kam dieser Aufforderung nach (vgl. Artikel 3 Absatz 4 des geänderten Vorschlags). Nach Auffassung des Rates war ein solch neuer Absatz aber nicht erforderlich, so dass dieser mit der Begründung gestrichen wurde, es handele sich lediglich um eine Erläuterung, und eine entsprechende Feststellung sei bereits in Erwägung 17 des geänderten Vorschlags der Kommission (jetzt Erwägung 27) enthalten.

In seiner Änderung 41, die Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a betraf, hatte das Parlament vorgeschlagen, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie die Ausnahmeregelung für die Nutzung zur Veranschaulichung oder für Zwecke der Forschung an die Bedingung knüpfen, dass die Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung erhalten. Die Kommission hatte dies in ihrem geänderten Vorschlag akzeptiert. Der Rat hat beschlossen, diese Bedingung nicht einzuführen, da der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung begrenzt sei und es in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte bereits eine ähnliche Ausnahmeregelung gebe; darin finde sich kein Hinweis auf eine "angemessene Vergütung" bzw. einen "gerechten Ausgleich". Der Rat stellte jedoch in einem neuen Erwägungsgrund 36 klar, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung von Ausnahmen oder Beschränkungen durchaus an die Bedingung des gerechten Ausgleichs knüpfen können. Vor diesem Hintergrund kann die Kommission zustimmen.

In seiner Änderung 55 bezüglich Artikel 8 Absatz 1 (Sanktionen und Rechtsbehelfe) hatte das Parlament vorgeschlagen, hinzuzufügen, dass solche Sanktionen als Abschreckung gegen weitere Zuwiderhandlungen wirken müssen. Die Kommission hatte dies übernommen. Der Rat hat beschlossen, dass diese Ergänzung nicht erforderlich sei, und hat sie gestrichen, da in der Bestimmung bereits verlangt werde, dass die Sanktionen wirksam, verhältnisgemäß und abschreckend sein müssen. Die Kommission kann dieser Streichung zustimmen, da die Formulierung des Artikels 8 Absatz 1 in vergleichbaren Vorschriften der Gemeinschaft konsequent benutzt wird und der Rat nun einen entsprechenden Passus in Erwägung 57 aufgenommen hat.

3.2.4. Unterschiede zwischen dem geänderten Vorschlag der Kommission und dem gemeinsamen Standpunkt des Rates

Erwägungsgründe

Der Rat hat zwei neue Erwägungsgründe hinzugefügt und viele der bereits vorhandenen geändert, um bestimmte Aspekte deutlicher hervorzuheben. Insbesondere werden die Begriffe der rechtmäßigen Nutzung und des gerechten Ausgleichs (Artikel 5) näher erläutert, nämlich in den Erwägungsgründen 33 sowie 35 und 36. Des Weiteren wird in zwei Erwägungsgründen (51 und 52) der vom Rat in Artikel 6 eingeführte Mechanismus (Rechtsschutz technischer Maßnahmen) genauer beschrieben; es geht darum sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber die legitimen Interessen der von bestimmten Ausnahmen oder Beschränkungen Begünstigten berücksichtigen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Änderungen an den Erwägungen zur Klärung beitragen und sicherstellen, dass besser verstanden wird, wie schwierig es ist, einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zu finden. Die wichtigsten Änderungen an den Erwägungen sind nachstehend im Zusammenhang mit den einzelnen Bestimmungen erläutert.

Artikel 1 (Anwendungsbereich)

Das Europäische Parlament hatte hierzu in der ersten Lesung keine Änderung vorgeschlagen. Der Rat war jedoch der Ansicht, dass die Beziehung zwischen den Vorschriften dieser Richtlinie und denen bereits existierender Richtlinien im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte klarer zum Ausdruck kommen müsse.

In Artikel 1 Absatz 2 hat der Rat den Wortlaut des geänderten Vorschlags übernommen, außer dass in der englischen Fassung das Wort ,specific" mit Zustimmung der Kommission gestrichen wurde. Die Kommission war sich dessen bewusst, dass die Beziehung zwischen dieser Richtlinie und dem Besitzstand der Gemeinschaft klar gestellt werden müsste, und schloss sich dementsprechend der Auffassung an, dass das Wort ,specific" zu Unklarheiten hätte führen können. Durch Aufnahme des Erwägungsgrunds 20 wurde die Beziehung zum Besitzstand der Gemeinschaft zweifelsfrei geklärt: Die Bestimmungen der bereits existierenden Richtlinien finden Anwendung, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt (wie in Artikel 11).

Artikel 3 (Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände)

Der Titel dieses Artikels wurde umformuliert, um den Umfang des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung zu klären, das - für die Zwecke der Richtlinie - für andere Schutzgegenstände als Werke gilt. Dieses Recht ist zu unterscheiden vom Recht der öffentlichen Wiedergabe.

Die Erwägungsgründe 23 und 24 betreffen den Umfang des Rechts der öffentlichen Wiedergabe bzw. des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Schutzgegenstände.

Die Änderungen 13 und 31 des Europäischen Parlaments, die die Kommission in ihren geänderten Vorschlag übernommen hatte, vom Rat aber nicht akzeptiert wurden, wurden bereits oben erörtert.

Artikel 4 (Verbreitungsrecht)

Der Wortlaut dieses Artikels wurde vom Rat leicht umformuliert, um eine Übereinstimmung mit der Definition in den Artikeln 2 und 3 sowie in den sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu gewährleisten. Zudem wurden die Erwägungsgründe 28 und 29 ergänzt, so dass die Beziehung zur Richtlinie 92/100/EWG [5] klar ist. Insbesondere besagt Erwägungsgrund 28 im Hinblick auf die Richtlinie 92/100/EWG, dass das Verbreitungsrecht die Bestimmungen über die Vermiet- und Verleihrechte dieser Richtlinie unberührt lässt, und Erwägungsgrund 29 zufolge gilt der Grundsatz der Erschöpfung nicht für Vermiet- und Verleihrechte.

[5] ABl. L 346 vom 27.11.92, S. 61.

Artikel 5 (Ausnahmen und Beschränkungen zu den Artikeln 2, 3 und 4)

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 enthält die einzige zwingende Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht; sie gilt für Vermittler und einige andere im Falle bestimmter vorübergehender Vervielfältigungshandlungen. Die Kommission hatte die Änderung 33 des Europäischen Parlaments zum Teil in ihren geänderten Vorschlag aufgenommen. Der Rat hat diese Bestimmung in seinem gemeinsamen Standpunkt noch weiter modifiziert und verbessert. Es sind mehrere Bedingungen zu erfuellen, bevor eine Ausnahme gewährt wird. Die Begriffe ,wesentlich", ,fluechtig" und ,begleitend", die infolge des Änderungsvorschlags 33 des Europäischen Parlaments in den geänderten Vorschlag aufgenommen wurden, wurden beibehalten. Um unter die Ausnahmeregelung zu fallen, müssen Vervielfältigungs handlungen als wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens erfolgen und entweder ,fluechtig" oder aber ,begleitend" sein. Der Rat unterscheidet auch zwischen denjenigen Handlungen, deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler zu ermöglichen (ungeachtet der Nutzung durch den Empfänger der Übertragung), und denjenigen Handlungen, deren alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes zu ermöglichen. Der gemeinsame Standpunkt legt nun auch in Erwägungsgrund 33 fest, wann eine Nutzung als rechtmäßig gilt. Dadurch dass der gemeinsame Standpunkt einen Ansatz verfolgt, der die etwaige Nutzung eines Werkes berücksichtigt, lehnt er sich näher an den Änderungsvorschlag 33 des Europäischen Parlaments an. Zudem wurden in Erwägungsgrund 33 Elemente aus der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr [6] eingefügt, und es wurden geringfügige Änderungen am Wortlaut des Erwägungsgrunds 16 vorgenommen.

[6] ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

Artikel 5 Absätze 2 und 3

Entsprechend dem geänderten Vorschlag der Kommission enthält Artikel 5 Absatz 2 und 3 eine abschließende, aber fakultative Liste der Ausnahmen und Beschränkungen in bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe/der öffentlichen Zugänglichmachung. Allerdings hat der Rat einige neue Ausnahmen und Beschränkungen hinzugefügt, die sehr präzise definiert sind.

Der Rat hat die in dem geänderten Vorschlag der Kommission übernommenen Vorschläge 34, 36, 37 und 41 des Europäischen Parlaments akzeptiert; er verknüpft die Anwendung bestimmter Ausnahmen oder Beschränkungen an einen gerechten Ausgleich für den Rechtsinhaber. Der geänderte Vorschlag enthielt keine Erläuterung des Begriffs ,gerechter Ausgleich", aber das ist jetzt in Erwägung 35 des gemeinsamen Standpunkts geschehen. Zudem legt ein neuer Erwägungsgrund 36 fest, dass die Mitgliedstaaten einen gerechten Ausgleich für die Rechtsinhaber auch in den Fällen vorsehen können, in denen sie die fakultativen Bestimmungen über die Ausnahmen oder Beschränkungen, die einen derartigen Ausgleich nicht vorschreiben, anwenden. Dieser Grundsatz gilt nun für drei Ausnahmen und Beschränkungen: Reprographie (Vervielfältigung, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a); Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b); und es wird vom Rat eine neue Ausnahme oder Beschränkung eingeführt für Vervielfältigungen von Sendungen, die von bestimmten nichtkommerziellen sozialen Einrichtungen angefertigt wurden (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e).

Änderungen des Rates an bereits vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen

In seinen Änderungen 36 und 37 hatte das Europäische Parlament vorgeschlagen, dass Vervielfältigungen auf analoge und digitale Träger zum privaten Gebrauch an die Bedingung geknüpft werden, dass der Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung erhält, vertrat aber die Auffassung, dass diese beiden Vervielfältigungsformen getrennt gesehen werden sollten. Diese Änderungen wurden von der Kommission akzeptiert und in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und ba des geänderten Vorschlags übernommen. Der Rat stimmte zwar zu, dass im Falle der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ein gerechter Ausgleich erfolgen muss, war aber der Ansicht, dass zwischen analogen und digitalen Trägern kein Unterschied gemacht werden sollte. Dementsprechend wurden die Buchstaben b und ba zu Buchstabe b zusammengefasst; darin heißt es jetzt "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern". In den Erwägungsgründen 38 und 39 wird jedoch anerkannt, dass den Unterschieden zwischen digitaler und analoger privater Vervielfältigung gebührend Rechnung getragen werden sollte. Zudem wurde der Hinweis in dem geänderten Vorschlag, dass die private Verwendung auch eine persönliche Verwendung sein muss, vom Rat gestrichen, da seiner Auffassung nach damit der Begriff ,private Verwendung" zu eng ausgelegt würde. Der Rat wählte schließlich die Formulierung ,zum privaten Gebrauch", so dass Vervielfältigungen durch und für eine natürliche Person abgedeckt sind.

In seiner Änderung 38 hatte das Parlament vorgeschlagen, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c (bezüglich Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen) auf Vervielfältigungshandlungen zu beschränken, die ausschließlich bestimmten Zwecken (Archivierung oder Erhaltung) dienen, aber hinsichtlich der von dieser Ausnahme Begünstigten eine flexible Handhabung zu erlauben. Die Kommission hatte sich dem in ihrem geänderten Vorschlag angeschlossen. Der Rat hat sich jedoch in seinem gemeinsamen Standpunkt für eine abschließende Liste der Begünstigten entschieden (öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder Archive); auch zeigte er sich flexibler in Bezug auf den Zweck der Vervielfältigungshandlungen, die jetzt auch anderen Zwecken dienen können als der Archivierung oder Erhaltung, sofern sie keinen wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen.

Des Weiteren akzeptierte der Rat die Ausnahme oder Beschränkung zugunsten von Sendeunternehmen (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d), die die Kommission infolge der Änderung 39 des Europäischen Parlaments eingefügt hatte. Der Rat hat den Wortlaut jedoch geändert, um diesen an Artikel 11bis der Berner Übereinkunft anzupassen: In der englischen Fassung wurde das Wort ,fixations" durch ,recordings" ersetzt [die deutsche Fassung blieb unverändert]. Auch klärt der neue Erwägungsgrund 41 den Begriff ,mit eigenen Mitteln"; dazu zählen nun auch die Mittel einer Person, die im Namen oder unter der Verantwortung des Sendeunternehmens handelt.

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c, in dem es um die Nutzung geschützter Werke oder anderer Schutzgegenstände insbesondere im Zusammenhang mit der Berichterstattung zu Tagesfragen geht, wurde geändert (u. a. um ihn enger an die Berner Übereinkunft anzupassen). Der Rat hat jedoch daran festgehalten, dass die Quelle angegeben werden muss, wann immer dies möglich ist. Diese Änderung geht auf den Änderungsvorschlag 43 zurück.

In Artikel 5 Absatz 3 wurden die Buchstaben b und e nahezu unverändert in den gemeinsamen Standpunkt übernommen; Buchstabe b stützt sich auf die Änderung 42 des Europäischen Parlaments, Buchstabe e geht auf die Änderung 45 des Europäischen Parlaments zurück.

Änderung 41 des Europäischen Parlaments, die die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag akzeptiert hatte, der der Rat allerdings nicht zugestimmt hat, wurde bereits im vorherigen Kapitel erörtert.

Neue Ausnahmen und Beschränkungen

In Artikel 5 Absatz 2 hat der Rat einen neuen Buchstaben e hinzugefügt, um bestimmte Vervielfältigungen von Sendungen zu ermöglichen, damit diese in nichtkommerziellen sozialen Einrichtungen gesehen bzw. gehört werden können.

Auch in Artikel 5 Absatz 3 hat der Rat neue Ausnahmen und Beschränkungen hinzugefügt; sie beziehen sich auf: die Nutzung von politischen Reden, Auszügen aus öffentlichen Vorträgen oder ähnlichen Werken (Buchstabe f); die Nutzung bei religiösen Veranstaltungen oder offiziellen, von einer Behörde durchgeführten Veranstaltungen (Buchstabe g); die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden (Buchstabe h); die beiläufige Einbeziehung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes in anderes Material (Buchstabe i); die Nutzung zum Zwecke der Werbung für die öffentliche Ausstellung oder den öffentlichen Verkauf von künstlerischen Werken (Buchstabe j); die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches (Buchstabe k); die Nutzung im Zusammenhang mit der Vorführung oder Reparatur von Geräten (Buchstabe l); die Nutzung eines künstlerischen Werks in Form eines Gebäudes bzw. einer Zeichnung oder eines Plans eines Gebäudes zum Zwecke des Wiederaufbaus des Gebäudes (Buchstabe m); bestimmte Nutzungen in den Räumlichkeiten öffentlicher Bibliotheken und ähnlicher Einrichtungen für die Zwecke der Forschung und privater Studien, sofern für die Werke oder Schutzgegenstände keine Regelungen über Verkauf und Lizenz gelten (Buchstabe n); und schließlich können die Mitgliedstaaten in Fällen von geringer Bedeutung Ausnahmen oder Beschränkungen weiterhin vorsehen, sofern diese bereits in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und sofern sie nur analoge Nutzungen betreffen und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Gemeinschaft nicht berühren, wobei dies unbeschadet der anderen Ausnahmen und Beschränkungen gilt (Buchstabe o).

Artikel 6 (Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen)

Diesbezüglich hat der Rat entsprechend dem geänderten Vorschlag der Kommission die Struktur des Artikels 6 so beibehalten, wie sie vom Parlament in seinen Änderungen 49 bis 54 vorgeschlagen worden war. Der Rat hat geringfügige Änderungen an den ersten zwei Absätzen vorgenommen, um die Bestimmung dadurch klarer zu formulieren; gestrichen wurden die Worte , ,die zum Schutz von gesetzlich geschützten ... bestimmt sind," sowie ,ohne Erlaubnis", da Absatz 3 bereits eine entsprechende Aussage enthält.

Die Beziehung zwischen dem Rechtsschutz technischer Maßnahmen und den Ausnahmen (in Artikel 5) ist eine der politisch brisantesten und heikelsten Fragen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie. Das Europäische Parlament spricht diese Problematik in seinem Änderungsvorschlag 47 an. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments sollte der Rechtsschutz technischer Maßnahmen in jedem Fall Vorrang haben vor den Ausnahmen des Artikels 5. Dies wurde von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag nicht akzeptiert. Sie hielt an dem Ansatz in ihrem ursprünglichen Vorschlag fest, demzufolge nur die technischen Maßnahmen zu schützen sind, die einer Urheberrechtsverletzung vorbeugen oder eine solche Verletzung verhindern. Hier hat der Rat zwischen der Änderung 47 des Europäischen Parlaments und der Formulierung im geänderten Vorschlag der Kommission einen vernünftigen Kompromiss gefunden, der zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und denen der von den Ausnahmen Begünstigten ausgleicht. Unter bestimmten Bedingungen ist ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten vorgesehen (je nach Fall müssen bzw. können sie Maßnahmen ergreifen), um sicherzustellen, dass die Begünstigten über die Mittel verfügen, um die betreffenden Ausnahmen tatsächlich nutzen zu können.

Artikel 6 Absatz 3 des gemeinsamen Standpunkts präzisiert, welche technischen Maßnahmen geschützt werden; die Definition ist weiter gefasst als die im geänderten Vorschlag der Kommission. Das wirkt sich in zweifacher Hinsicht aus.

Zunächst impliziert diese Definition, das Artikel 6 Absatz 1 einen Rechtsschutz vorsieht gegen die Umgehung sämtlicher technischer Maßnahmen durch eine Person, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.

Sodann müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2 einen angemessenen Rechtsschutz gegen alle relevanten Handlungen vorsehen, die umgangen werden; das steht im Einklang mit der Änderung 47 des Europäischen Parlaments. Diese Bestimmung dürfte sich dahingehend auswirken, dass die Rechtsinhaber eine weitgehende Kontrolle über die einzelnen in Artikel 6 Absatz 2 genannten Handlungen erhalten. Die Kommission kann sich dieser Lösung anschließen; bei jedem anderen Ansatz hätte ein hohes Risiko bestanden, dass es zu Missbrauch und Piraterie kommt.

Um ein Gegengewicht gegen einen solch umfassenden Schutz zu schaffen, hat der Rat einen neuen Absatz 4 eingefügt, der in den neuen Erwägungen 51 und 52 näher erläutert wird; dieser neue Absatz trägt den Rechten der Rechtsinhaber und den legitimen Interessen sämtlicher Betroffenen Rechnung, insbesondere den Interessen der von den Ausnahmen oder Beschränkungen Begünstigten im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz nach Artikel 6 Absatz 1.

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 bestimmt, dass Rechtsinhaber den Begünstigten der in diesem Unterabsatz genannten Ausnahmen und Beschränkungen (gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 3 Buchstaben a, b und e) die Mittel zur Verfügung stellen muss, die er braucht, um in den Genuss der einzelnen Ausnahmen oder Beschränkungen zu gelangen; es kann sich dabei um freiwillige Maßnahmen oder Vereinbarungen mit anderen betroffenen Parteien handeln. Trifft der Rechtsinhaber keine freiwilligen Maßnahmen, so sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass solche Mittel tatsächlich verfügbar sind.

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 sieht einen größeren Schutz in Bezug auf die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch vor. Das entspricht dem, was die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag (in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe ba) und das Parlament in seiner Änderung 37 vorgeschlagen hatten, wenn auch nicht im Kontext des Artikels 6. Nach Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten - wiederum in dem Fall, in dem der Rechtsinhaber keine freiwilligen Maßnahmen trifft - in geeigneter Weise tätig werden, um zu gewährleisten, dass der Rechtsinhaber es den Begünstigten ermöglicht, bestimmte private Vervielfältigungshandlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b vorzunehmen (die Mitgliedstaaten sind allerdings hierzu nicht verpflichtet). Da private Vervielfältigungen und insbesondere digitale private Vervielfältigungen dem Rechtsinhaber zum Schaden gereichen können, wurde ein Hinweis auf Artikel 5 Absatz 5 hinzugefügt, in dem es um den sogenannten ,Drei-Stufen-Test" geht. Zudem wird festgestellt, dass solche Maßnahmen den Rechtsinhaber nicht daran hindern, Maßnahmen zu ergreifen, die die Zahl der Vervielfältigungen beschränken.

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 4 haben vertragliche Vereinbarungen über die Zugänglichmachung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen auf Abruf Vorrang vor den Bestimmungen dieses Absatzes. Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 5 bestimmt, dass dieser Absatz auf technische Maßnahmen im Zusammenhang mit den Richtlinien 92/100/EWG und 96/9/EG entsprechende Anwendung findet.

Nach Ansicht der Kommission stellen die Lösungen, die der Rat für die schwierigen Probleme im Kontext des Artikels 6 und insbesondere hinsichtlich des Bezugs zu Artikel 5 gefunden hat, einen bedeutenden Fortschritt bei den Bemühungen dar, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechtsinhaber zu gewährleisten, ohne dabei die legitimen Interessen der von den Ausnahmen Begünstigten zu vernachlässigen. Dementsprechend kann die Kommission hier ihre volle Unterstützung geben.

Artikel 7 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung)

Artikel 7 wurde leicht geändert, um den Wortlaut enger an die einschlägigen Bestimmungen von WCT und WPPT anzulehnen.

Artikel 8 (Sanktionen und Rechtsbehelfe)

Änderung 55 des Europäischen Parlaments, die die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag übernommen hatte, aber vom Rat nicht akzeptiert wurde, wurde bereits im vorherigen Kapitel erläutert.

Der gemeinsame Standpunkt klärt in Artikel 8 Absatz 2 die Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Sanktionen und Rechtsbehelfen; es wird hinzugefügt, dass die Möglichkeit besteht, rechtswidriges Material sowie Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 zu beschlagnahmen. Ein entsprechender Passus wurde in Erwägungsgrund 57 eingefügt.

Artikel 8 wurde um einen neuen Absatz 3 ergänzt, der in einem neuen Erwägungsgrund 58 ausführlicher erläutert wird. Absatz 3 zufolge müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen um sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechtes benutzt werden. Diese Möglichkeit sollte nicht von der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Vermittler abhängig gemacht werden. Die Kommission begrüßt diese nützliche Klarstellung.

Artikel 9 (Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften)

Entsprechend der Änderung 11 des Europäischen Parlaments enthielt der geänderte Vorschlag der Kommission einen neuen Erwägungsgrund 13a über die Nichtanwendung der Richtlinie zum Musterrechtsschutz. Der Rat hat dem zugestimmt, wenn er auch den Wortlaut geringfügig geändert hat. Im Interesse der Rechtssicherheit enthält der gemeinsame Standpunkt eine Klausel, derzufolge die Richtlinie andere Rechtsvorschriften unberührt lässt. In dieser Hinsicht steht der gemeinsame Standpunkt mit dem Besitzstand der Gemeinschaft in den Bereichen Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Einklang.

Artikel 10 (Zeitliche Anwendbarkeit)

Der Rat hat einen Teil des Absatzes 3 und den gesamten Absatz 4 von Artikel 9 des geänderten Vorschlags der Kommission gestrichen, da er die Auffassung vertrat, dass vertragsrechtliche Fragen im Kontext dieser Richtlinie nicht harmonisiert werden sollten. Der übrige Text von Absatz 3 des geänderten Kommissionsvorschlags (Behandlung erworbener Rechte) wurde mit Absatz 2 (Behandlung abgeschlossener Handlungen) zusammengefasst. Die Kommission kann diesen Änderungen zustimmen.

Artikel 11 (Technische Anpassungen)

Durch Artikel 11 Absatz 2 des gemeinsamen Standpunkts wird der Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/98/EWG weiter geändert: Er wird enger an Artikel 17 WPPT angelehnt, indem ein zweiter Satz an den bestehenden Absatz angefügt wird. Darüber hinaus kommt ein zweiter Unterabsatz hinzu, der die Wirkungen dieser Änderungen insofern beschränkt, als das Wiederaufleben des Schutzes von Tonträgern ausgeschlossen wird, die vor Inkrafttreten dieser Änderung nicht mehr geschützt sind.

Artikel 12 (Schlussbestimmungen)

Der bisherige Absatz 1 ist nun ein eigenständiger Artikel (Artikel 13). Die Bestimmung über die Überprüfung der Anwendung der Richtlinie - jetzt in Artikel 12 Absatz 1 enthalten - ist nun ausführlicher formuliert und legt das Schwergewicht auf die Wirksamkeit der Bewertung. Redaktionelle Änderungen wurden auch an den Absätzen 3 und 4 vorgenommen, bei denen es um den Kontaktausschuss geht.

Artikel 13 (Umsetzung)

Was die Umsetzungsfrist 30. Juni 2000 betrifft, die in dem geänderten Vorschlag der Kommission genannt war, so ist dieses Datum nicht mehr von Belang, da der betreffende Zeitpunkt inzwischen überschritten ist. Der Rat hat deshalb eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren setzt. Die Kommission hätte eine kürzere Frist vorgezogen, kann jedoch die vom Rat gesetzte akzeptieren.

4. Schlussfolgerungen

Nach Ansicht der Kommission stellt der gemeinsame Standpunkt, auf den man sich ohne Gegenstimme mit einer Enthaltung verständigt hat, einen wichtigen Kompromiss im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft dar; er findet das richtige Gleichgewicht zwischen allen Rechten und Interessen, die hier auf dem Spiel stehen. Zudem spiegelt der gemeinsame Standpunkt die meisten Änderungen des Europäischen Parlaments wider und bleibt gleichzeitig der Struktur und dem Inhalt des geänderten Vorschlags der Kommission treu. Die Kommission kann sich voll und ganz dem gemeinsamen Standpunkt des Rates anschließen.