52000PC0525

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, zur Änderung des Vorschlags der Kommission, gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2000/0525 endg. - COD 98/0333 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

1998/0333(COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

1. Hintergrund

- Der Vorschlag wurde dem Rat am 1. Dezember 1998 vorgelegt (KOM(1998)591-1998/0333 COD - ABl. C 53, 24.02.1999, S.8).

- Der Wirtschafts- und Sozialausschuß gab am 25. März 1999 eine befürwortende Stellungnahme ab (keine Änderungsvorschläge) (CES/1999/333). Der Ausschuß der Regionen beschloß auf seiner Sitzung vom 28. Juni 1999, keine Stellungnahme abzugeben.

- Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme (in erster Lesung) auf seiner Sitzung vom 2. Dezember 1999 ab.

- Die Kommission nahm ihren geänderten Vorschlag am 11. April 2000 an (KOM/2000/223 - 1998/0333 (COD)).

- Auf seiner Tagung vom 13. Dezember 1999 kam es im Rat einstimmig zu einer politischen Einigung im Hinblick auf die Annahme eines gemeinsamen Standpunkts.

- Der gemeinsame Standpunkt des Rates wurde am 10. April 2000 angenommen.

- Am 06. Juli 2000 nahm das Europäische Parlament in zweiter Lesung den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit einer Abänderung an.

- In dieser Stellungnahme gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag wird der Standpunkt der Kommission zu der Abänderung des Europäischen Parlaments dargelegt.

2. Zweck des Vorschlags der Kommission

Durch diese Richtlinie sollen entsprechend Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (96/62/EG) zum Schutz der Gesundheit Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid festgelegt werden.

3. Stellungnahme der Kommission zu der vom Parlament vorgeschlagenen Abänderung

3.1. Abänderung des Parlament in zweiter Lesung

Durch die Abänderung des Parlaments wird in den Erwägungsgrund 10 des gemeinsamen Standpunkts die Anforderung eingefügt, daß im Hinblick auf die für 2004 vorgesehene Revision der Richtlinie neben der Außenluft auch der Luftverschmutzung in Innenräumen Rechnung getragen werden sollte. Die Richtlinie betrifft zwar ausschließlich die Außenluft, die Kommission teilt jedoch die Auffassung, nach der bei der Revision alle Aspekte der gesundheitlichen Auswirkungen berücksichtigt werden sollten. Daher wird diese Abänderung von der Kommission akzeptiert.

3.2. Geänderter Vorschlag

Die Kommission wird keinen geänderten Vorschlag ausarbeiten. Sie fordert den Rat jedoch auf, diese Stellungnahme bei der Prüfung der vom Parlament vorgeschlagenen Abänderung zu berücksichtigen.

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben angegeben.