52000PC0371

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Verbot der Einfuhr atlantischen Schwertfischs (Xiphias gladius) mit Ursprung in Belize und Honduras /* KOM/2000/0371 endg. - ACC 2000/0163 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Verbot der Einfuhr atlantischen Schwertfischs (Xiphias gladius) mit Ursprung in Belize und Honduras

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Auf ihrer letzten Tagung im November 1999 empfahl die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) ihren Vertragsparteien, die Einfuhr jeder Form von atlantischem Schwertfisch aus Belize und Honduras mit Wirkung vom 1. Juli 2000 zu verbieten. Diese Empfehlung stützt sich auf den 1995 von der ICCAT verabschiedeten Aktionsplan, mit dem Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erhaltung des atlantischen Schwertfischs gewährleistet werden soll.

Auf derselben Tagung empfahl die ICCAT die Verlängerung der geltenden Einfuhrverbote für Roten Thun mit Ursprung in Belize und Honduras sowie die Aufhebung des Einfuhrverbots für Roten Thun mit Ursprung in Panama. Diese ICCAT-Empfehlungen müssen in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

Nach mehreren Versuchen, Belize und Honduras zu einer Zusammenarbeit mit der ICCAT zu bewegen und sicherzustellen, daß die vereinbarten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden, wurden diese beiden Länder von der ICCAT wegen der Nichtachtung und Nichteinhaltung der international vereinbarten Erhaltungsmaßnahmen und mangelnder Zusammenarbeit mit dieser Organisation vorgeladen.

Die Europäische Gemeinschaft trat der ICCAT mit Wirkung vom 14. November 1997 bei, und gemäß der gemeinsamen Handelspolitik muß die Einhaltung dieser Einfuhrverbote auf Gemeinschaftsebene durchgesetzt werden.

Die Gemeinschaft betrachtet diese Maßnahmen als vollständig vereinbar mit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel XX des GATT 1994, der die Möglichkeit der Anwendung von Handelsmaßnahmen zur Erhaltung erschöpflicher Naturschätze vorsieht, sowie mit dem Lomé-Abkommen, was Belize betrifft.

Der Rat wird daher ersucht, die beigefügte Verordnung anzunehmen.

2000/0163 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Verbot der Einfuhr atlantischen Schwertfischs (Xiphias gladius) mit Ursprung in Belize und Honduras

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schutz der Fischbestände als erschöpflicher Naturschatz stellt eine absolute Notwendigkeit dar, und zwar sowohl im Interesse des biologischen Gleichgewichts als auch im Hinblick auf die globale Ernährungssicherheit.

(2) Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), zu deren Vertragsparteien die Europäische Gemeinschaft gehört, verabschiedete 1995 einen Aktionsplan, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erhaltung des atlantischen Schwertfischs sicherzustellen, damit die wirksame Erhaltung dieser Bestände gewährleistet ist.

(3) Die Vertragsparteien der ICCAT, deren Fischer verpflichtet sind, weniger atlantischen Schwertfisch zu fischen, können den betreffenden Bestand nur dann wirksam bewirtschaften, wenn alle Nicht-Vertragsparteien mit der ICCAT zusammenarbeiten und deren Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einhalten.

(4) 1998 stellte die ICCAT fest, daß Belize und Honduras zu den Ländern gehören, die Schwertfisch auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisation zur Erhaltung der Gattung zuwiderläuft, und untermauerte ihre Feststellung mit Daten betreffend den Fang, den Handel und die Beobachtung von Schiffen.

(5) Die Versuche der ICCAT, die beiden genannten Länder dazu anzuhalten, die Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung dieser Gattung einzuhalten, blieben erfolglos.

(6) Die ICCAT empfahl den Vertragsparteien, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr von Erzeugnissen aus Schwertfisch in jeder Form aus Belize und Honduras zu verbieten. Diese Verbote werden aufgehoben, sobald feststeht, daß die Fangtätigkeiten dieser Länder mit den Maßnahmen der ICCAT in Einklang gebracht worden sind. Da die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich besitzt, muß sie diese Maßnahmen durchführen.

(7) Diese Maßnahmen sind mit den Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft aus anderen internationalen Übereinkünften vereinbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die Überführung von atlantischem Schwertfisch (Xiphias gladius) der KN-Codes ex 0301 99 90, 0302 69 87, 0303 79 87, ex 0304 10 38, ex 0304 10 98, 0304 20 87, 0304 90 65, ex 0305 20 00, ex 0305 30 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 90, ex 0305 69 90, ex 1604 19 91, ex 1604 19 98 und ex 1604 20 70 mit Ursprung in Belize und Honduras in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist nicht zulässig.

2. Die Entladung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse im Hinblick auf eine Weiterbeförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren ist nicht zulässig.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für diejenigen Mengen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, für die zur Zufriedenheit der zuständigen nationalen Behörden nachgewiesen wird, daß sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Weg in das Gebiet der Gemeinschaft waren, und die spätestens 14 Tage nach diesem Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident