Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Gemeinschaft eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und zur Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung /* KOM/2000/0309 endg. - ACC 2000/0120 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Gemeinschaft eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und zur Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 14. Februar 2000 genehmigte der Rat Direktiven zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Sozialistischen Republik Vietnam über die Änderung des am 15. Dezember 1992 paraphierten bilateralen Abkommens über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung, zuletzt geändert am 17. November 1997. Am 31. März 2000 paraphierten die Kommission und ein Vertreter der vietnamesischen Regierung das beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Vietnam. Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den förmlichen Abschluß dieses Abkommens zu genehmigen. Die Kommission schlägt dem Rat vor, bis zum Abschluß der entsprechenden Verfahren die vorläufige Anwendung dieses Abkommens ab dem 15. Juni 2000 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu beschließen. 2000/0120 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Gemeinschaft eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und zur Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit der Sozialistischen Republik Vietnam ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde am 31. März 2000 paraphiert. (3) Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden. (4) Bis zum Abschluß der Verfahren für seinen förmlichen Abschluß ist das Abkommen ab 15. Juni 2000 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden -- BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Euopäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 3 Das Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit der Sozialistischen Republik Vietnam findet ab 15. Juni 2000 bis zum Abschluß der Verfahren für seinen Abschluß auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorläufig Anwendung. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZUR ÄNDERUNG DES AM 15. DEZEMBER 1992 PARAPHIERTEN ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM ÜBER DEN HANDEL MIT TEXTILWAREN UND BEKLEIDUNG, ZULETZT GEÄNDERT DURCH DAS AM 17. NOVEMBER 1997 PARAPHIERTE ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS Schreiben Nr. 1 SCHREIBEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION Herr ... ! 1. Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die unsere Delegationen vom 27. bis 31. März 2000 über eine Änderung des am 15. Dezember 1992 paraphierten und seit 1. Januar 1993 angewendeten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung, zuletzt geändert durch das am 17. November 1997 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels (nachstehend "Abkommen" genannt"), führten. 2. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurde beschlossen, das Abkommen wie folgt zu ändern: 2.1. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 (1) Vietnam erklärt sich bereit, seine Ausfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren in die Gemeinschaft auf die für jedes Abkommensjahr festgelegten Hoechstmengen zu beschränken. Bei der Zuteilung der Mengen für die Ausfuhr in die Gemeinschaft verpflichtet sich Vietnam, die Gleichbehandlung der Unternehmen, die sich ganz oder teilweise im Besitz von Investoren der Gemeinschaft befinden, und der vietnamesichen Unternehmen zu gewährleisten. (2) Die Ausfuhren der in Anhang II des Abkommens aufgeführten Waren unterliegen dem im Protokoll A genannten System der doppelten Kontrolle. (3) Bei der Verwaltung der Hoechstmengen nach Absatz 1 achtet Vietnam darauf, daß bei der Nutzung dieser Hoechstmengen die Interessen der Textilindustrie in der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Insbesondere verpflichtet sich Vietnam, während eines Zeitraums von vier Monaten ab dem 1. Januar eines jeden Jahres 30% der Hoechstmengen in erster Linie den Unternehmen der Textilindustrie vorzubehalten. Dabei sind die Verträge zu berücksichtigen, die während des betreffenden Zeitraums mit diesen Unternehmen geschlossen und den vietnamesischen Behörden innerhalb dieses Zeitraums vorgelegt wurden. (4) Um die Durchführung dieser Bestimmungen zu erleichtern, übermittelt die Gemeinschaft den zuständigen Behörden Vietnams bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres die Liste der interessierten Produktions- und Verarbeitungsunternehmen und teilt die von jedem dieser Unternehmen gewünschten Warenmengen mit. Dementsprechend müssen die Unternehmen sich innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums direkt mit den vietnamesischen Stellen in Verbindung setzen, um festzustellen, ob die nach Absatz 3 vorbehaltenen Mengen verfügbar sind. (5) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und unbeschadet der Anwendung der Mengenregelung auf Waren, die den Verfahren gemäß Artikel 4 unterliegen, verpflichtet sich die Gemeinschaft zur Aussetzung der bisher geltenden mengenmäßigen Beschränkungen für Waren, die unter dieses Abkommen fallen. (6) Die Ausfuhren der in Anhang IV des Abkommens aufgeführten Waren, für die keine Hoechstmengen gelten, unterliegen dem in Absatz 2 genannten System der doppelten Kontrolle. (7) Sollte die Sozialistische Republik Vietnam vor Ablauf dieses Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so werden die Beschränkungen schrittweise im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung und des Protokolls über den Beitritt Vietnams zur WTO abgebaut." 2.2 Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung: "(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2002. Danach wird die Geltungsdauer automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, sofern eine Vertragspartei der anderen nicht spätestens bis zum 30. Juni 2002 notifiziert, daß sie mit einer Verlängerung nicht einverstanden ist. Im Falle einer Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens bis zum 31. Dezember 2003 werden die in Anhang II für die Warenkategorien festzusetzenden Hoechstmengen für das Jahr 2003 auf der Grundlage der für das Jahr 2002 geltenden Hoechstmengen errechnet, die jeweils um die zwischen 2001 und 2002 auf jede Warenkategorie angewandte Steigerungsrate erhöht werden." 2.3 Anhang I des Abkommens wird durch Anhang A dieses Schreibens ersetzt. 2.4 Anhang II des Abkommens wird durch Anhang B dieses Schreibens ersetzt. 2.5 Der Anhang des Protokolls B zu dem Abkommen wird durch Anhang C dieses Schreibens ersetzt. 2.6 Anhang D dieses Schreibens enthält ein Protokoll über die der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen. 2.7 Absatz 4 des Vereinbarungsprotokolls betreffend den Zugang für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft zum vietnamesischen Markt wird durch Anhang E dieses Schreibens ersetzt. 2.8 Anhang III des Vereinbarungsprotokolls betreffend den Zugang für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft zum vietnamesischen Markt wird durch Anhang F dieses Schreibens ersetzt. 2.9 Anhang G dieses Schreibens enthält eine Vereinbarte Niederschrift beider Vertragsparteien über die gegenseitige Marktöffnung. 3. Anhang H dieses Schreibens enthält eine Vereinbarte Niederschrift über die Verwaltung der der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen für das Jahr 2000. 4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Sozialistischen Republik Vietnam zu diesen Änderungen bestätigten. Sollte dies der Fall sein, bilden dieses Schreiben einschließlich seiner Anhänge sowie Ihre schriftliche Bestätigung ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Gemeinschaft und die Sozialistische Republik Vietnam einander den Abschluß der hierzu erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin werden die Änderungen des Abkommens mit Wirkung vom 15. Juni 2000 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt. Genehmigen Sie, Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union ANHANG A "ANHANG I LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1 1. Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestuenden. 2. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt. 3. Der Begriff ,Bekleidung für Säuglinge' umfaßt Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE I A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE I B >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE II A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE II B >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE III A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE III B >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE V >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG B "ANHANG II Hoechstmengen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Die Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten Kategorien fallen, sind in Anhang I angegeben >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG C "Anhang zu Protokoll B Hoechstmengen für den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr Die Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten Kategorien fallen, sind in Anhang I angegeben >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG D Protokoll über die der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen Im Rahmen des am 31. März 2000 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch die am 17. November 1997 paraphierten Abkommen, nahm die Sozialistische Republik Vietnam die Bedenken der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Durchführung des Artikels 3 Absätze 1, 3 und 4 zur Kenntnis. Zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet wurde folgender Ablauf des üblichen Verfahrens zur Nutzung der der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen von beiden Vertragsparteien genehmigt: - Die vietnamesischen Behörden erhalten von den Behörden der Europäischen Gemeinschaft eine Liste der Gemeinschaftsunternehmen, die berechtigt sind, die der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen in Anspruch zu nehmen. - Die Gemeinschaftsunternehmen setzen sich im Hinblick auf den Abschluß von Verträgen mit den vietnamesischen Herstellern und Ausführern mit den vietnamesischen Ausführern in Verbindung. - Die vietnamesischen Hersteller oder Ausführer legen ihre Anträge auf Nutzung der der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen sowie die Verträge den zuständigen vietnamesischen Stellen vor. - Die Behörden teilen die für den jeweiligen Zeitraum vorbehaltene Menge gemäß den einschlägigen Vorschriften den vietnamesischen Herstellern oder Ausführern zu. - Danach erteilen die zuständigen vietnamesischen Stellen die Ausfuhrgenehmigungen, um die Erfuellung der Kaufverträge durch die Beteiligten der Gemeinschaft, die in den von den Behörden der Gemeinschaft vorgelegten Listen aufgeführt sind, zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die vietnamesischen Behörden: - das Verfahren rechtzeitig und ohne Diskriminierung anzuwenden; - die Namen und Anschriften der zuständigen vietnamesischen Stellen zu übermitteln; - die einschlägigen Rechtsvorschriften zu übermitteln, sobald sie vorliegen; - sicherzustellen, daß die im Rahmen dieses Verfahrens erteilten Ausfuhrgenehmigungen mit dem Vermerk "der europäischen Industrie vorbehaltene Mengen" versehen sind; - getrennte statistische Angaben über die beantragten und die vor dem 1. April eines jeden Jahres erteilten Ausfuhrgenehimgungen vorzulegen; - mit den Behörden der Europäischen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, daß die gemäß diesen Bestimmungen erteilten Genehmigungen im Rahmen des Informationsaustauschs über das SIGL-Netz kenntlich gemacht werden. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, daß im Falle von Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen über die der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen Konsultationen eingeleitet werden können, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Im Namen der Regierung Im Namen des Rates der Sozialistischen Republik Vietnam der Europäischen Union ANHANG E Absatz 4 des Vereinbarungsprotokolls betreffend den Zugang für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft zum vietnamesischen Markt erhält folgende Fassung: "4. Was die auf die Einfuhren von Textilwaren/Bekleidung aus der Gemeinschaft derzeit angewandten Zölle anbetrifft, so verpflichtet sich die vietnamesische Vertragspartei, der Nationalversammlung Vietnams im Bereich Zollsenkungen die Annahme folgender Maßnahmen zu empfehlen, um Textilwaren und Bekleidung aus der Gemeinschaft den Zugang zum vietnamesischen Martk zu erleichtern: a) Ab 1. Januar 1996 eine über 10 Jahre gestaffelte, schrittweise und unwiderrufliche Senkung der Zölle, die zu den nachstehenden Sätzen führen würde, Bekleidung // 30 % Gewebe und konfektionierte Textilwaren // 20% Garne // 12% Fasern // 7% wobei, diese Zollsenkung vorrangig die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten Waren beträfe. b) Bei den in Anhang III dieses Protokolls aufgeführten Textilwaren verpflichtet sich die vietnamesische Vertragspartei, ab 1. Juli 2000 während eines Zeitraums von sechs Jahren die besagten Zölle regelmäßig alle zwei Jahre schrittweise und unwiderruflich auf die nachstehenden Zollsätze zu senken: Bekleidung // 30 % Gewebe und konfektionierte Textilwaren // 20% Garne // 12% Fasern // 7% Diesbezügliche Konsultationen finden spätestens am 31. Oktober 2000 statt. Sollte die Europäische Gemeinschaft nach Abschluß dieser Konsultationen feststellen, daß die vietnamesischen Behörden diese Senkungen nicht durchführen werden, so gelten die Änderungen des Abkommens als gegenstandslos, und das Abkommen wird ab 1. Januar 2001 zwischen den beiden Vertragsparteien wieder in der zum Zeitpunkt der Ratifizierung des vorliegenden Abkommens geltenden Fassung angewandt." ANHANG F "ANHANG III Textilwaren gemäß Absatz 4 Buchstabe b) HS (8 Stellen) // Warenbezeichnung 54034100 // GARNE, GEZWIRNT, AUS VISKOSE 54034200 // GARNE, GEZWIRNT, AUS CELLULOSEACETAT 52051200 // GARNE AUS BAUMWOLLE (ANDERE ALS NÄHGARNE) 52053200 // GEZWIRNTE GARNE AUS BAUMWOLLE 52054200 // GEZWIRNTE GARNE AUS BAUMWOLLE 54062000 // GARNE AUS KÜNSTLICHEN FILAMENTEN, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF 52083211 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52083215 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52083295 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52083296 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52083299 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52083900 // ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52084100 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52084900 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52085100 // ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52085300 // ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52085900 // ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52093100 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52093200 // ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52094300 // ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52095100 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52095200 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52095900 // ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52105100 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52105200 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52105900 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52115900 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52121310 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52121390 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52121410 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52121490 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52121510 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52121590 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52122310 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52122410 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52122510 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52122590 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 54072019 // GEWEBE AUS STREIFEN ODER DERGLEICHEN, AUS POLYETHYLEN 54072090 // GEWEBE AUS STREIFEN ODER DERGLEICHEN 54083400 // GEWEBE AUS GARNEN AUS KÜNSTLICHEN FILAMENTEN 55161100 // GEWEBE AUS KÜNSTLICHEN SPINNFASERN, MIT EINEM ANTEIL AN KÜNSTLICHEN SPINNFASERN VON 85 GHT ODER MEHR 55161400 // GEWEBE AUS KÜNSTLICHEN SPINNFASERN, MIT EINEM ANTEIL AN KÜNSTLICHEN SPINNFASERN VON 85 GHT ODER MEHR 55162400 // GEWEBE AUS KÜNSTLICHEN SPINNFASERN, MIT EINEM ANTEIL AN KÜNSTLICHEN SPINNFASERN VON 85 GHT ODER MEHR 55163400 // GEWEBE AUS KÜNSTLICHEN SPINNFASERN, MIT EINEM ANTEIL AN KÜNSTLICHEN SPINNFASERN VON 85 GHT ODER MEHR 55164400 // GEWEBE AUS KÜNSTLICHEN SPINNFASERN, MIT EINEM ANTEIL AN KÜNSTLICHEN SPINNFASERN VON 85 GHT ODER MEHR 55169400 // GEWEBE AUS KÜNSTLICHEN SPINNFASERN, MIT EINEM ANTEIL AN KÜNSTLICHEN SPINNFASERN VON 85 GHT ODER MEHR 56074919 // BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE, AUS POLYETHYLEN 56074990 // BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE, AUS POLYETHYLEN 56075011 // BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE, GEFLOCHTEN, AUS POLYAMIDEN 56075019 // BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE, AUS POLYAMIDEN 56075030 // BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE, AUS POLYAMIDEN 56075090 // BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE, AUS SYNTHETISCHEN SPINNFASERN 56079000 // BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE 56081111 // GEKNÜPFTE FISCHERNETZE, AUS BINDFÄDEN, SEILEN ODER TAUEN 56081119 // GEKNÜPFTE FISCHERNETZE AUS NYLON 56081191 // GEKNÜPFTE FISCHERNETZE, AUS BINDFÄDEN, SEILEN ODER TAUEN 56081199 // KONFEKTIONIERTE FISCHERNETZE, AUS GARNEN 56081911 // KONFEKTIONIERTE NETZE AUS BINDFÄDEN, SEILEN ODER TAUEN 56081999 // GEKNÜPFTE NETZE AUS BINDFÄDEN, SEILEN ODER TAUEN 58012500 // KETTSAMT UND KETTPLÜSCH, AUFGESCHNITTEN, AUS BAUMWOLLE 59021010 // REIFENCORDGEWEBE AUS HOCHFESTEN GARNEN AUS NYLON 59029090 // REIFENCORDGEWEBE AUS HOCHFESTEN GARNEN AUS VISKOSE 59061000 // KLEBEBÄNDER, AUS KAUTSCHUTIERTEM GEWEBE 59061010 // KLEBEBÄNDER, AUS KAUTSCHUTIERTEM GEWEBE 59069100 // KLEBEBÄNDER, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 59069990 // AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 59070010 // WACHSTUCHE UND ANDERE GEWEBE 59070090 // GEWEBE, GETRÄNKT, BESTRICHEN ODER ÜBERZOGEN 59090010 // PUMPENSCHLÄUCHE UND ÄHNLICHE SCHLÄUCHE, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN 59090090 // PUMPENSCHLÄUCHE UND ÄHNLICHE SCHLÄUCHE, AUS SPINNSTOFFEN 60024210 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS BAUMWOLLE, ROH ODER GEBLEICHT 60024230 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, 60024290 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS BAUMWOLLE, BEDRUCKT 60029210 // GEWIRKE UND GESTRICKE, ROH ODER GEBLEICHT 60029230 // GEWIRKE UND GESTRICKE, GEFÄRBT, 60029250 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS BAUMWOLLE, AUS KETTENGEWIRKEN 60029290 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS BAUMWOLLE, BEDRUCKT 60029900 // GEWIRKE UND GESTRICKE, MIT EINER BREITE VON MEHR ALS 30 cm 60024319 // RASCHELSPITZEN, GEWIRKE UND GESTRICKE AUS KETTENGEWIRKEN, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN 60024331 // GEWIRKE UND GESTRICKE, ROH ODER GEBLEICHT, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN 60024333 // GEWIRKE UND GESTRICKE, GEFÄRBT, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN 60024335 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN, 60024339 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN, BEDRUCKT 60024395 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS KÜNSTLICHEN CHEMIEFASERN 60029331 // GEWIRKE UND GESTRICKE, ROH ODER GEBLEICHT 60029333 // GEWIRKE UND GESTRICKE, GEFÄRBT 60029335 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS CHEMIEFASERN 60029339 // GEWIRKE UND GESTRICKE, BEDRUCKT 60029399 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS KETTENGEWEBE 57023100 // Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Wolle 57023110 // AXMINSTER-TEPPICHE AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN 57023130 // WILTON-TEPPICHE AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN 57023190 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS WOLLE 57024100 // Teppiche und andere Fußbodebenläge, aus Wolle 57024110 // AXMINSTER-TEPPICHE AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN 57024190 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS WOLLE 57024990 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE 57029100 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS WOLLE 57029900 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS ANDEREN SPINNSTOFFEN 57031000 // Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Wolle 57031010 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS WOLLE 57031090 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS WOLLE 57041000 // FLIESEN, AUS FILZ, WEDER GETUFTET NOCH BEFLOCKT 57050010 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS WOLLE 57050031 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE 57050039 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE 57050090 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE 63021010 // BETTWÄSCHE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN, AUS BAUMWOLLE 63021090 // BETTWÄSCHE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN (AUSGENOMMEN AUS BAUMWOLLE) 63023910 // BETTWÄUSCHE AUS FLACHS (AUSGENOMMEN BEDRUCKT, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN) 63023930 // BETTWÄSCHE AUS RAMIE (AUSGENOMMEN BEDRUCKT, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN) 63023990 // BETTWÄSCHE AUS SPINNSTOFFEN 63025900 // TISCHWÄSCHE AUS SPINNSTOFFEN 63039210 // GARDINEN, VORHÄNGE UND INNENROLLOS, FENSTER- UND BETTBEHÄNGE (SCHABRACKEN) 63039290 // GARDINEN, VORHÄNGE UND INNENROLLOS, FENSTER- UND BETTBEHÄNGE (SCHABRACKEN) 63039990 // GARDINEN, VORHÄNGE UND INNENROLLOS, FENSTER- UND BETTBEHÄNGE (SCHABRACKEN) 63041910 // BETTÜBERWÜRFE, AUS BAUMWOLLE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 63041990 // BETTÜBERWÜRFE AUS SPINNSTOFFEN (AUSGENOMMEN AUS BAUMWOLLE) 63049100 // WAREN ZUR INNENAUSSTATTUNG, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 63049200 // WAREN ZUR INNENAUSSTATTUNG, AUS BAUMWOLLE 63049300 // WAREN ZUR INNENAUSSTATTUNG, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN 63049900 // WAREN ZUR INNENAUSSTATTUNG 63053281 // FLEXIBLE SCHÜTTGUTBEHÄLTER 63053289 // FLEXIBLE SCHÜTTGUTBEHÄLTER 63053391 // SÄCKE UND BEUTEL, ZU VERPACKUNGSZWECKEN 63053399 // SÄCKE UND BEUTEL, ZU VERPACKUNGSZWECKEN 61023090 // ANORAKS, WINDJACKEN, BLOUSONS UND ÄHNLICHE WAREN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 61031900 // ANZÜGE, FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS SPINNSTOFFEN, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 61034999 // LANGE HOSEN (EINSCHLIESSLICH KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNLICHE HOSEN), LATZHOSEN UND KURZE HOSEN, FÜR MÄNNER ODER KNABEN 61041200 // KOSTÜME, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS BAUMWOLLE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 61041300 // KOSTÜME, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN, AUS GESWIRKEN ODER GESTRICKEN 61043100 // JACKEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS WOLLE 61043900 // JACKEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS SPINNSTOFFEN 61044400 // KLEIDER, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS KÜNSTLICHEN CHEMIEFASERN, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 61044900 // KLEIDER, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS SPINNSTOFFEN, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 61045900 // RÖCKE UND HOSENRÖCKE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 61046110 // LANGE HOSEN (EINSCHLIESSLICHE KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNLICHE HOSEN), AUS WOLLE 61046190 // LATZHOSEN UND KURZE HOSEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 61046910 // LANGE HOSEN (EINSCHLIESSLICHE KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNLICHE HOSEN), AUS SPINNSTOFFEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 61046991 // LATZHOSEN UND KURZE HOSEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 61046999 // LATZHOSEN UND KURZE HOSEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 61109010 // PULLOVER, STRICKJACKEN, WESTEN UND ÄHNLICHE WAREN 61109090 // PULLOVER, STRICKJACKEN, WESTEN UND ÄHNLICHE WAREN 61119000 // BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, FÜR KLEINKINDER 61159900 // STRUMPFHOSEN, STRÜMPFE, KNIESTRÜMPFE, SOCKEN 61171000 // SCHALS, UMSCHLAGTÜCHER, HALSTÜCHER, KRAGENSCHONER, KOPFTÜCHER, SCHLEIER 61172000 // KRAWATTEN, SCHLEIFEN (Z.B. QUERBINDER) UND KRAWATTENSCHALS, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 62019900 // ANORAKS, WINDJACKEN, BLOUSONS UND ÄHNLICHE WAREN, EINSCHLIESSLICH SKI-JACKEN, FÜR MÄNNER ODER KNABEN 62021900 // MÄNTEL (EINSCHLIESSLICH KURZMÄNTEL), UMHÄNGE UND ÄHNLICHE WAREN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62029100 // ANORAKS, WINDJACKEN, BLOUSONS UND ÄHNLICHE WAREN, EINSCHLIESSLICH SKI-JACKEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62029900 // ANORAKS, WINDJACKEN, BLOUSONS UND ÄHNLICHE WAREN, EINSCHLIESSLICH SKI-JACKEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62051000 // HEMDEN FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN 62059010 // HEMDEN FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS FLAX ODER RAMIE 62059090 // HEMDEN FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS SPINNSTOFFEN 62071100 // SLIPS UND ANDERE UNTERHOSEN, FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS BAUMWOLLE 62071900 // SLIPS UND ANDERE UNTERHOSEN, FÜR MÄNNER ODER KNABEN 62072200 // NACHTHEMDEN UND SCHLAFANZÜGE, FÜR MÄNNER ODER KNABEN 62072900 // NACHTHEMDEN UND SCHLAFANZÜGE, FÜR MÄNNER ODER KNABEN 62079200 // BADEMÄNTEL UND -JACKEN, HAUSMÄNTEL UND ÄHNLICHE WAREN, FÜR MÄNNER ODER KNABEN 62081100 // SLIPS UND UNTERRÖCKE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62081910 // SLIPS UND UNTERRÖCKE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62081990 // SLIPS UND UNTERRÖCKE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62082200 // NACHTHEMDEN UND SCHLAFANZÜGE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62082900 // NACHTHEMDEN UND SCHLAFANZÜGE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62089200 // Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen 62089210 // NEGLIGES, BADEMÄNTEL UND -JACKEN, HAUSMÄNTEL UND ÄHNLICHE WAREN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62089290 // UNTERKLEIDER, SLIPS, UND ÄHNLICHE WAREN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62091000 // BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, FÜR KLEINKINDER, AUS WOLLE 62101010 // BEKLEIDUNG AUS FILZ, AUCH IMPRAEGNIERT 62101091 // BEKLEIDUNG AUS VLIESSTOFFEN, AUCH IMPRAEGNIERT 62101099 // BEKLEIDUNG AUS VLIESSTOFFEN, AUCH IMPRAEGNIERT 62104000 // BEKLEIDUNG FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS SPINNSTOFFEN, GUMMI 62105000 // BEKLEIDUNG FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS SPINNSTOFFEN, GUMMI 62111100 // BADEANZÜGE UND BADEHOSEN, FÜR MÄNNER ODER KNABEN (AUSGNENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN) 62111200 // BADEANZÖGE UND BADEHOSEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN) 62112000 // SKIANZÜGE (AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN) 62113310 // ARBEITS- UND BERUFSKLEIDUNG, FÜR MÄNNER ODER KNABEN 62113390 // BEKLEIDUNG FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS KUNSTFASERN 62113900 // TRAININGSANZÜGE UND ANDERE BEKLEIDUNG FÜR MÄNNER ODER KNABEN 62114100 // TRAININGSANZÜGE UND ANDERE BEKLEIDUNG FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62114341 // TRAININGSANZÜGE, GEFÜTTERT, OBERTEILE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62114390 // BEKLEIDUNG FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS KUNSTFASERN 62114900 // TRAININGSANZÜGE UND ANDERE BEKLEIDUNG FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62122000 // HÜFTGÜRTEL UND MIEDERHOSEN, AUS TEXTILIEN 62123000 // KORSELETTS, AUS TEXTILIEN 62129000 // KORSETTE, HOSENTRAEGER, STRUMPFHALTER UND STRUMPFBÄNDER ANHANG G Vereinbarte Niederschrift Die beiden Vertragsparteien nehmen Bezug auf den ersten Absatz des Vereinbarungsprotokolls betreffend den Zugang für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft zum vietnamesischen Markt, wonach das Ausmaß der gegenseitigen Öffnung ihrer Märkte im Rahmen der Verhandlungen über die Änderungen des Textilabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam vereinbart wird. Im Namen der Regierung Im Namen des Rates der Sozialistischen Republik Vietnam der Europäischen Union ANHANG H Vereinbarte Niederschrift Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung der der europäischen Industrie für das Jahr 2000 vorbehaltene Menge verpflichtet sich die vietnamesische Vertragspartei, die statistischen Angaben über die beantragten und die gemäß dem Protokoll über die der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen erteilten Genehmigungen spätestens am 1. Juli 2000 vorzulegen. Im Namen der Regierung Im Namen des Rates der Sozialistischen Republik Vietnam der Europäischen Union Schreiben Nr. 2 SCHREIBEN DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM Herr ...! Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom .... zu bestätigen, das wie folgt lautet: «1. Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die unsere Delegationen vom 27. bis 31. März 2000 zur Änderung des am 15. Dezember 1992 paraphierten und seit 1. Januar 1993 angewandten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung, zuletzt geändert durch das am 17. November 1997 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels (nachstehend "Abkommen" genannt), führten. 2. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurde beschlossen, das Abkommen wie folgt zu ändern: 2.1. Artikel 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:" "Artikel 3 (1) Vietnam erklärt sich bereit, seine Ausfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren in die Gemeinschaft auf die für jedes Abkommensjahr festgelegten Hoechstmengen zu beschränken. Bei der Zuteilung der Mengen für die Ausfuhr in die Gemeinschaft verpflichtet sich Vietnam, die Gleichbehandlung der Unternehmen, die sich ganz oder teilweise im Besitz von Investoren der Gemeinschaft befinden, und der vietnamesichen Unternehmen zu gewährleisten. (2) Die Ausfuhren der in Anhang II des Abkommens aufgeführten Waren unterliegen dem im Protokoll A genannten System der doppelten Kontrolle. (3) Bei der Verwaltung der Hoechstmengen nach Absatz 1 achtet Vietnam darauf, daß bei der Nutzung dieser Hoechstmengen die Interessen der Textilindustrie in der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Insbesondere verpflichtet sich Vietnam, während eines Zeitraums von vier Monaten ab dem 1. Januar eines jeden Jahres 30% der Hoechstmengen in erster Linie den Unternehmen der Textilindustrie vorzubehalten. Dabei sind die Verträge zu berücksichtigen, die während des betreffenden Zeitraums mit diesen Unternehmen geschlossen und den vietnamesischen Behörden innerhalb dieses Zeitraums vorgelegt wurden. (4) Um die Durchführung dieser Bestimmungen zu erleichtern, übermittelt die Gemeinschaft den zuständigen Behörden Vietnams bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres die Liste der interessierten Produktions- und Verarbeitungsunternehmen und teilt die von jedem dieser Unternehmen gewünschten Warenmengen mit. Dementsprechend müssen die Unternehmen sich innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums direkt mit den vietnamesischen Stellen in Verbindung setzen, um festzustellen, ob die nach Absatz 3 vorbehaltenen Mengen verfügbar sind. (5) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und unbeschadet der Anwendung der Mengenregelung auf Waren, die den Verfahren gemäß Artikel 4 unterliegen, verpflichtet sich die Gemeinschaft zur Aussetzung der bisher geltenden mengenmäßigen Beschränkungen für Waren, die unter dieses Abkommen fallen. (6) Die Ausfuhren der in Anhang IV des Abkommens aufgeführten Waren, für die keine Hoechstmengen gelten, unterliegen dem in Absatz 2 genannten System der doppelten Kontrolle. (7) Sollte die Sozialistische Republik Vietnam vor Ablauf dieses Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so werden die Beschränkungen schrittweise im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung und des Protokolls über den Beitritt Vietnams zur WTO abgebaut." 2.2 Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung: "(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2002. Danach wird die Geltungsdauer automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, sofern eine Vertragspartei der anderen nicht spätestens bis zum 30. Juni 2002 notifiziert, daß sie mit einer Verlängerung nicht einverstanden ist. Im Falle einer Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens bis zum 31. Dezember 2003 werden die in Anhang II für die Warenkategorien festzusetzenden Hoechstmengen für das Jahr 2003 auf der Grundlage der für das Jahr 2002 geltenden Hoechstmengen errechnet, die jeweils um die zwischen 2001 und 2002 auf jede Warenkategorie angewandte Steigerungsrate erhöht werden." 2.3 Anhang I des Abkommens wird durch Anhang A dieses Schreibens ersetzt. 2.4 Anhang II des Abkommens wird durch Anhang B dieses Schreibens ersetzt. 2.5 Der Anhang des Protokolls B zu dem Abkommen wird durch Anhang C dieses Schreibens ersetzt. 2.6 Anhang D dieses Schreibens enthält ein Protokoll über die der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen. 2.7 Absatz 4 des Vereinbarungsprotokolls betreffend den Zugang für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft zum vietnamesischen Markt wird durch Anhang E dieses Schreibens ersetzt. 2.8 Anhang III des Vereinbarungsprotokolls betreffend den Zugang für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft zum vietnamesischen Markt wird durch Anhang F dieses Schreibens ersetzt. 2.9 Anhang G dieses Schreibens enthält eine Vereinbarte Niederschrift beider Vertragsparteien über die gegenseitige Marktöffnung. 3. Anhang H dieses Schreibens enthält die Vereinbarte Niederschrift über die Verwaltung der der europäischen Industrie vorbehaltenen Menge für das Jahr 2000. 4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Sozialistischen Republik Vietnam zu diesen Änderungen bestätigten. Sollte dies der Fall sein, bilden dieses Schreiben einschließlich seiner Anhänge sowie Ihre schriftliche Bestätigung ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Gemeinschaft und die Sozialistische Republik Vietnam einander den Abschluß der hierzu erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin werden die Änderungen des Abkommens mit Wirkung vom 15. Juni 2000 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt. Genehmigen Sie, Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung". Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ANHANG A "ANHANG I LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1 1. Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestuenden. 2. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt. 3. Der Begriff ,Bekleidung für Säuglinge' umfaßt Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE I A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE I B >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE II A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE II B >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE III A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE III B >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRUPPE V >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG B "ANHANG II Hoechstmengen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Die Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten Kategorien fallen, sind in Anhang I angegeben >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG C "Anhang zu Protokoll B Hoechstmengen für den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr Die Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten Kategorien fallen, sind in Anhang I angegeben >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG D Protokoll über die der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen Im Rahmen des am 31. März 2000 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch die am 17. November 1997 paraphierten Abkommen, nahm die Sozialistische Republik Vietnam die Bedenken der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Durchführung des Artikels 3 Absätze 1, 3 und 4 zur Kenntnis. Zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet wurde folgender Ablauf des üblichen Verfahrens zur Nutzung der der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen von beiden Vertragsparteien genehmigt: - Die vietnamesischen Behörden erhalten von den Behörden der Europäischen Gemeinschaft eine Liste der Gemeinschaftsunternehmen, die berechtigt sind, die der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen in Anspruch zu nehmen. - Die Gemeinschaftsunternehmen setzen sich im Hinblick auf den Abschluß von Verträgen mit den vietnamesischen Herstellern und Ausführern mit den vietnamesischen Ausführern in Verbindung. - Die vietnamesischen Hersteller oder Ausführer legen ihre Anträge auf Nutzung der der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen sowie die Verträge den zuständigen vietnamesischen Stellen vor. - Die Behörden teilen die für den jeweiligen Zeitraum vorbehaltene Menge den vietnamesischen Herstellern oder Ausführern gemäß den einschlägigen Vorschriften zu. - Danach erteilen die zuständigen vietnamesischen Stellen die Ausfuhrgenehmigungen aus, um die Erfuellung der Kaufverträge durch die Beteiligten der Gemeinschaft, die in den von den Behörden der Gemeinschaft vorgelegten Listen aufgeführt sind, zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die vietnamesischen Behörden: - das Verfahren rechtzeitig und ohne Diskriminierung anzuwenden; - die Namen und Anschriften der zuständigen vietnamesischen Stellen zu übermitteln; - die einschlägigen Rechtsvorschriften zu übermitteln, sobald sie vorliegen; - sicherzustellen, daß die im Rahmen dieses Verfahrens erteilten Ausfuhrgenehmigungen mit dem Vermerk "der Industrie vorbehaltene Mengen" versehen sind: - getrennte statistische Angaben über die beantragten und die vor dem 1. April eines jeden Jahres erteilten Ausfuhrgenehimgungen vorzulegen; - mit den Behörden der Europäischen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, daß die gemäß diesen Bestimmungen erteilten Genehmigungen im Rahmen des Informationsaustauschs über das SIGL-Netz kenntlich gemacht werden. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, daß im Falle von Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen über die der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen Konsultationen eingeleitet werden können, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Im Namen der Regierung Im Namen des Rates der Sozialistischen Republik Vietnam der Europäischen Union ANHANG E Absatz 4 des Vereinbarungsprotokolls betreffend den Zugang für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft zum vietnamesischen Markt erhält folgende Fassung: "4. Was die derzeitigen Zölle auf die Einfuhren von Textilwaren/Bekleidung aus der Gemeinschaft anbetrifft, so verpflichtet sich die vietnamesische Vertragspartei, der Nationalversammlung Vietnams im Bereich Zollsenkungen die Annahme folgender Maßnahmen zu empfehlen, um Textilwaren und Bekleidung aus der Gemeinschaft den Zugang zum vietnamesischen Martk zu erleichtern: a) Ab 1. Januar 1996 eine über 10 Jahre gestaffelte, schrittweise und unwiderrufliche Senkung der besagten Zölle, die zu den nachstehenden Sätzen führen würde, Bekleidung // 30 % Gewebe und konfektionierte Textilwaren // 20% Garne // 12% Fasern // 7% wobei, diese Zollsenkung vorrangig die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten Waren beträfe. b) Für die in Anhang III dieses Protokolls aufgeführten Textilwaren verpflichtet sich die vietnamesische Vertragspartei, ab 1. Juli 2000 während eines Zeitraums von sechs Jahren die besagten Zölle regelmäßig alle zwei Jahre schrittweise und unwiderruflich auf die nachstehenden Sätze zu senken: Bekleidung // 30 % Gewebe und konfektionierte Textilwaren // 20% Garne // 12% Fasern // 7% Diesbezügliche Konsultationen finden spätestens am 31. Oktober 2000 statt. Sollte die Europäische Gemeinschaft nach Abschluß dieser Konsultationen feststellen, daß die vietnamesischen Behörden diese Senkungen nicht durchführen werden, so gelten die Änderungen des Abkommens als gegenstandslos, und das Abkommen wird ab 1. Januar 2001 zwischen den beiden Vertragsparteien wieder in der zum Zeitpunkt der Ratifizierung des vorliegenden Abkommens geltenden Fassung angewandt." ANHANG F "ANHANG III Textilwaren gemäß Absatz 4 Buchstabe b) HS (8 Stellen) // Warenbezeichnung 54034100 // GARNE, GEZWIRNT, AUS VISKOSE 54034200 // GARNE, GEZWIRNT, AUS CELLULOSEACETAT 52051200 // GARNE AUS BAUMWOLLE (ANDERE ALS NÄHGARNE) 52053200 // GEZWIRNTE GARNE AUS BAUMWOLLE 52054200 // GEZWIRNTE GARNE AUS BAUMWOLLE 54062000 // GARNE AUS KÜNSTLICHEN FILAMENTEN, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF 52083211 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52083215 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52083295 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52083296 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52083299 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52083900 // ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52084100 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52084900 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52085100 // ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52085300 // ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52085900 // ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52093100 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52093200 // ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52094300 // ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52095100 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52095200 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52095900 // ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR 52105100 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52105200 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52105900 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52115900 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52121310 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52121390 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52121410 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52121490 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52121510 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52121590 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52122310 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52122410 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52122510 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 52122590 // GEWEBE AUS BAUMWOLLE, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT 54072019 // GEWEBE AUS STREIFEN ODER DERGLEICHEN, AUS POLYETHYLEN 54072090 // GEWEBE AUS STREIFEN ODER DERGLEICHEN 54083400 // GEWEBE AUS GARNEN AUS KÜNSTLICHEN FILAMENTEN 55161100 // GEWEBE AUS KÜNSTLICHEN SPINNFASERN, MIT EINEM ANTEIL AN KÜNSTLICHEN SPINNFASERN VON 85 GHT ODER MEHR 55161400 // GEWEBE AUS KÜNSTLICHEN SPINNFASERN, MIT EINEM ANTEIL AN KÜNSTLICHEN SPINNFASERN VON 85 GHT ODER MEHR 55162400 // GEWEBE AUS KÜNSTLICHEN SPINNFASERN, MIT EINEM ANTEIL AN KÜNSTLICHEN SPINNFASERN VON 85 GHT ODER MEHR 55163400 // GEWEBE AUS KÜNSTLICHEN SPINNFASERN, MIT EINEM ANTEIL AN KÜNSTLICHEN SPINNFASERN VON 85 GHT ODER MEHR 55164400 // GEWEBE AUS KÜNSTLICHEN SPINNFASERN, MIT EINEM ANTEIL AN KÜNSTLICHEN SPINNFASERN VON 85 GHT ODER MEHR 55169400 // GEWEBE AUS KÜNSTLICHEN SPINNFASERN, MIT EINEM ANTEIL AN KÜNSTLICHEN SPINNFASERN VON 85 GHT ODER MEHR 56074919 // BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE, AUS POLYETHYLEN 56074990 // BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE, AUS POLYETHYLEN 56075011 // BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE, GEFLOCHTEN, AUS POLYAMIDEN 56075019 // BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE, AUS POLYAMIDEN 56075030 // BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE, AUS POLYAMIDEN 56075090 // BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE, AUS SYNTHETISCHEN SPINNFASERN 56079000 // BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE 56081111 // GEKNÜPFTE FISCHERNETZE, AUS BINDFÄDEN, SEILEN ODER TAUEN 56081119 // GEKNÜPFTE FISCHERNETZE AUS NYLON 56081191 // GEKNÜPFTE FISCHERNETZE, AUS BINDFÄDEN, SEILEN ODER TAUEN 56081199 // KONFEKTIONIERTE FISCHERNETZE, AUS GARNEN 56081911 // KONFEKTIONIERTE NETZE AUS BINDFÄDEN, SEILEN ODER TAUEN 56081999 // GEKNÜPFTE NETZE AUS BINDFÄDEN, SEILEN ODER TAUEN 58012500 // KETTSAMT UND KETTPLÜSCH, AUFGESCHNITTEN, AUS BAUMWOLLE 59021010 // REIFENCORDGEWEBE AUS HOCHFESTEN GARNEN AUS NYLON 59029090 // REIFENCORDGEWEBE AUS HOCHFESTEN GARNEN AUS VISKOSE 59061000 // KLEBEBÄNDER, AUS KAUTSCHUTIERTEM GEWEBE 59061010 // KLEBEBÄNDER, AUS KAUTSCHUTIERTEM GEWEBE 59069100 // KLEBEBÄNDER, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 59069990 // AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 59070010 // WACHSTUCHE UND ANDERE GEWEBE 59070090 // GEWEBE, GETRÄNKT, BESTRICHEN ODER ÜBERZOGEN 59090010 // PUMPENSCHLÄUCHE UND ÄHNLICHE SCHLÄUCHE, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN 59090090 // PUMPENSCHLÄUCHE UND ÄHNLICHE SCHLÄUCHE, AUS SPINNSTOFFEN 60024210 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS BAUMWOLLE, ROH ODER GEBLEICHT 60024230 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, 60024290 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS BAUMWOLLE, BEDRUCKT 60029210 // GEWIRKE UND GESTRICKE, ROH ODER GEBLEICHT 60029230 // GEWIRKE UND GESTRICKE, GEFÄRBT, 60029250 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS BAUMWOLLE, AUS KETTENGEWIRKEN 60029290 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS BAUMWOLLE, BEDRUCKT 60029900 // GEWIRKE UND GESTRICKE, MIT EINER BREITE VON MEHR ALS 30 cm 60024319 // RASCHELSPITZEN, GEWIRKE UND GESTRICKE AUS KETTENGEWIRKEN, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN 60024331 // GEWIRKE UND GESTRICKE, ROH ODER GEBLEICHT, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN 60024333 // GEWIRKE UND GESTRICKE, GEFÄRBT, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN 60024335 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN, 60024339 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN, BEDRUCKT 60024395 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS KÜNSTLICHEN CHEMIEFASERN 60029331 // GEWIRKE UND GESTRICKE, ROH ODER GEBLEICHT 60029333 // GEWIRKE UND GESTRICKE, GEFÄRBT 60029335 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS CHEMIEFASERN 60029339 // GEWIRKE UND GESTRICKE, BEDRUCKT 60029399 // GEWIRKE UND GESTRICKE, AUS KETTENGEWEBE 57023100 // Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Wolle 57023110 // AXMINSTER-TEPPICHE AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN 57023130 // WILTON-TEPPICHE AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN 57023190 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS WOLLE 57024100 // Teppiche und andere Fußbodebenläge, aus Wolle 57024110 // AXMINSTER-TEPPICHE AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN 57024190 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS WOLLE 57024990 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE 57029100 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS WOLLE 57029900 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS ANDEREN SPINNSTOFFEN 57031000 // Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Wolle 57031010 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS WOLLE 57031090 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS WOLLE 57041000 // FLIESEN, AUS FILZ, WEDER GETUFTET NOCH BEFLOCKT 57050010 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS WOLLE 57050031 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE 57050039 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE 57050090 // TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE 63021010 // BETTWÄSCHE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN, AUS BAUMWOLLE 63021090 // BETTWÄSCHE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN (AUSGENOMMEN AUS BAUMWOLLE) 63023910 // BETTWÄUSCHE AUS FLACHS (AUSGENOMMEN BEDRUCKT, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN) 63023930 // BETTWÄSCHE AUS RAMIE (AUSGENOMMEN BEDRUCKT, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN) 63023990 // BETTWÄSCHE AUS SPINNSTOFFEN 63025900 // TISCHWÄSCHE AUS SPINNSTOFFEN 63039210 // GARDINEN, VORHÄNGE UND INNENROLLOS, FENSTER- UND BETTBEHÄNGE (SCHABRACKEN) 63039290 // GARDINEN, VORHÄNGE UND INNENROLLOS, FENSTER- UND BETTBEHÄNGE (SCHABRACKEN) 63039990 // GARDINEN, VORHÄNGE UND INNENROLLOS, FENSTER- UND BETTBEHÄNGE (SCHABRACKEN) 63041910 // BETTÜBERWÜRFE, AUS BAUMWOLLE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 63041990 // BETTÜBERWÜRFE AUS SPINNSTOFFEN (AUSGENOMMEN AUS BAUMWOLLE) 63049100 // WAREN ZUR INNENAUSSTATTUNG, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 63049200 // WAREN ZUR INNENAUSSTATTUNG, AUS BAUMWOLLE 63049300 // WAREN ZUR INNENAUSSTATTUNG, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN 63049900 // WAREN ZUR INNENAUSSTATTUNG 63053281 // FLEXIBLE SCHÜTTGUTBEHÄLTER 63053289 // FLEXIBLE SCHÜTTGUTBEHÄLTER 63053391 // SÄCKE UND BEUTEL, ZU VERPACKUNGSZWECKEN 63053399 // SÄCKE UND BEUTEL, ZU VERPACKUNGSZWECKEN 61023090 // ANORAKS, WINDJACKEN, BLOUSONS UND ÄHNLICHE WAREN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 61031900 // ANZÜGE, FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS SPINNSTOFFEN, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 61034999 // LANGE HOSEN (EINSCHLIESSLICH KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNLICHE HOSEN), LATZHOSEN UND KURZE HOSEN, FÜR MÄNNER ODER KNABEN 61041200 // KOSTÜME, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS BAUMWOLLE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 61041300 // KOSTÜME, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN, AUS GESWIRKEN ODER GESTRICKEN 61043100 // JACKEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS WOLLE 61043900 // JACKEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS SPINNSTOFFEN 61044400 // KLEIDER, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS KÜNSTLICHEN CHEMIEFASERN, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 61044900 // KLEIDER, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS SPINNSTOFFEN, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 61045900 // RÖCKE UND HOSENRÖCKE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 61046110 // LANGE HOSEN (EINSCHLIESSLICHE KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNLICHE HOSEN), AUS WOLLE 61046190 // LATZHOSEN UND KURZE HOSEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 61046910 // LANGE HOSEN (EINSCHLIESSLICHE KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNLICHE HOSEN), AUS SPINNSTOFFEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 61046991 // LATZHOSEN UND KURZE HOSEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 61046999 // LATZHOSEN UND KURZE HOSEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 61109010 // PULLOVER, STRICKJACKEN, WESTEN UND ÄHNLICHE WAREN 61109090 // PULLOVER, STRICKJACKEN, WESTEN UND ÄHNLICHE WAREN 61119000 // BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, FÜR KLEINKINDER 61159900 // STRUMPFHOSEN, STRÜMPFE, KNIESTRÜMPFE, SOCKEN 61171000 // SCHALS, UMSCHLAGTÜCHER, HALSTÜCHER, KRAGENSCHONER, KOPFTÜCHER, SCHLEIER 61172000 // KRAWATTEN, SCHLEIFEN (Z.B. QUERBINDER) UND KRAWATTENSCHALS, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN 62019900 // ANORAKS, WINDJACKEN, BLOUSONS UND ÄHNLICHE WAREN, EINSCHLIESSLICH SKI-JACKEN, FÜR MÄNNER ODER KNABEN 62021900 // MÄNTEL (EINSCHLIESSLICH KURZMÄNTEL), UMHÄNGE UND ÄHNLICHE WAREN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62029100 // ANORAKS, WINDJACKEN, BLOUSONS UND ÄHNLICHE WAREN, EINSCHLIESSLICH SKI-JACKEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62029900 // ANORAKS, WINDJACKEN, BLOUSONS UND ÄHNLICHE WAREN, EINSCHLIESSLICH SKI-JACKEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62051000 // HEMDEN FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN 62059010 // HEMDEN FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS FLAX ODER RAMIE 62059090 // HEMDEN FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS SPINNSTOFFEN 62071100 // SLIPS UND ANDERE UNTERHOSEN, FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS BAUMWOLLE 62071900 // SLIPS UND ANDERE UNTERHOSEN, FÜR MÄNNER ODER KNABEN 62072200 // NACHTHEMDEN UND SCHLAFANZÜGE, FÜR MÄNNER ODER KNABEN 62072900 // NACHTHEMDEN UND SCHLAFANZÜGE, FÜR MÄNNER ODER KNABEN 62079200 // BADEMÄNTEL UND -JACKEN, HAUSMÄNTEL UND ÄHNLICHE WAREN, FÜR MÄNNER ODER KNABEN 62081100 // SLIPS UND UNTERRÖCKE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62081910 // SLIPS UND UNTERRÖCKE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62081990 // SLIPS UND UNTERRÖCKE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62082200 // NACHTHEMDEN UND SCHLAFANZÜGE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62082900 // NACHTHEMDEN UND SCHLAFANZÜGE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62089200 // Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen 62089210 // NEGLIGES, BADEMÄNTEL UND -JACKEN, HAUSMÄNTEL UND ÄHNLICHE WAREN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62089290 // UNTERKLEIDER, SLIPS, UND ÄHNLICHE WAREN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62091000 // BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, FÜR KLEINKINDER, AUS WOLLE 62101010 // BEKLEIDUNG AUS FILZ, AUCH IMPRAEGNIERT 62101091 // BEKLEIDUNG AUS VLIESSTOFFEN, AUCH IMPRAEGNIERT 62101099 // BEKLEIDUNG AUS VLIESSTOFFEN, AUCH IMPRAEGNIERT 62104000 // BEKLEIDUNG FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS SPINNSTOFFEN, GUMMI 62105000 // BEKLEIDUNG FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS SPINNSTOFFEN, GUMMI 62111100 // BADEANZÜGE UND BADEHOSEN, FÜR MÄNNER ODER KNABEN (AUSGNENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN) 62111200 // BADEANZÖGE UND BADEHOSEN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN) 62112000 // SKIANZÜGE (AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN) 62113310 // ARBEITS- UND BERUFSKLEIDUNG, FÜR MÄNNER ODER KNABEN 62113390 // BEKLEIDUNG FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS KUNSTFASERN 62113900 // TRAININGSANZÜGE UND ANDERE BEKLEIDUNG FÜR MÄNNER ODER KNABEN 62114100 // TRAININGSANZÜGE UND ANDERE BEKLEIDUNG FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62114341 // TRAININGSANZÜGE, GEFÜTTERT, OBERTEILE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62114390 // BEKLEIDUNG FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN, AUS KUNSTFASERN 62114900 // TRAININGSANZÜGE UND ANDERE BEKLEIDUNG FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN 62122000 // HÜFTGÜRTEL UND MIEDERHOSEN, AUS TEXTILIEN 62123000 // KORSELETTS, AUS TEXTILIEN 62129000 // KORSETTE, HOSENTRAEGER, STRUMPFHALTER UND STRUMPFBÄNDER ANHANG G Vereinbarte Niederschrift Die beiden Vertragsparteien nehmen Bezug auf den ersten Absatz des Vereinbarungsprotokolls betreffend den Zugang von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft zum vietnamesischen Markt, wonach das Ausmaß der gegenseitigen Öffnung ihrer Märkte im Rahmen der Verhandlungen über die Änderungen des Textilabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam vereinbart wird. Im Namen der Regierung Im Namen des Rates der Sozialistischen Republik Vietnam der Europäischen Union ANHANG H Vereinbarte Niederschrift Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung der der europäischen Industrie für das Jahr 2000 vorbehaltene Menge verpflichtet sich die vietnamesische Vertragspartei, die statistischen Angaben über die beantragten und die gemäß dem Protokoll über die der europäischen Industrie vorbehaltenen Mengen erteilten Genehmigungen spätestens am 1. Juli 2000 vorzulegen. Im Namen der Regierung Im Namen des Rates der Sozialistischen Republik Vietnam der Europäischen Union